Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 C 10962/07
Tenor
Der Bebauungsplan „Industriegebiet“ der Ortsgemeinde H. in der Fassung der Änderung vom 4. Februar 2003 (bekannt gemacht am 7. Februar 2003) wird bezüglich des darin festgesetzten Sondergebietes Einzelhandel für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die das festgesetzte Sondergebiet Einzelhandel betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplans „Industriegebiet“ der Antragsgegnerin in der Fassung, die der Bebauungsplan durch den Änderungsplan vom 4. Februar 2003 erhalten hat, der mit seiner ortsüblichen Bekanntmachung am 7. Februar 2003 in Kraft gesetzt worden ist.
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Die Antragstellerin betreibt auf dem Grundstück Parzelle Nr. 69/9 in Flur 46 der Gemarkung H. das H…, in dem auch innenstadtrelevante Sortimente in erheblichem Umfang angeboten werden. Eigentümerin dieses Grundstücks ist Frau F… H…, die auch Eigentümerin des Nachbargrundstücks Parzelle Nr. 69/9 ist, auf dem bis zum Jahr 2000 ein Baumarkt betrieben wurde und auf dem nunmehr innenstadtrelevante Sortimente verkauft werden und weiter verkauft werden sollen. Letzterer wurde unter dem 12. Mai 2004 ein positiver Bauvorbescheid zur Nutzungsänderung des ehemals auf dem Grundstück Parzelle Nr. 69/4 betriebenen Baumarktes in drei „kleinflächige“ Einzelhandelsbetriebe (Läden A, B, und C) mit innenstadtrelevanten Sortimenten unter der Nebenbestimmung erteilt, dass bezogen auf die Parzellen Nrn. 69/4 und 69/9 die maximale Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Sortimente auf 4.200 qm festgesetzt werde und die Zusammenfassung der Grundstücke bzw. eine Vereinigungsbaulast nachzuweisen sei. Eine entsprechende Baugenehmigung erging unter dem 21. Februar 2005, wobei allerdings nach der Nebenbestimmung Nr. 1 die Nutzung des Ladens „C“ wegen noch bestehender Unklarheiten hiervon ausgenommen wurde. Zuvor war unter dem 15. Oktober 2001 eine Erweiterung des Möbelhauses dergestalt genehmigt worden, dass durch einen Zwischentrakt zwischen dem bestehenden Möbelhaus und dem bestehenden Gebäude des ehemaligen Baumarktes eine Integration des Baumarktgebäudes in das Möbelhaus erfolgen sollte. Die Rücknahme des Bauvorbescheides und der Baugenehmigung durch Bescheide der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 30. Mai 2005, die damit begründet worden ist, dass die genehmigte Nutzungsänderung gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes verstoße, ist Gegenstand des Verfahrens 1 A 11635/06.OVG.
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Die Grundstücke liegen im Plangebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplanes und dort in einem Teilbereich, der als Sondergebiet II festgesetzt worden ist, für das in den Textfestsetzungen Ziffern 3.1.2.1 und 3.1.2.2 Beschränkungen der zulässigen Einzelhandelssortimente geregelt worden sind. Der ursprüngliche Bebauungsplan stammt aus dem Jahre 1976. Anstoß für die Planänderung, in deren Rahmen die streitigen Textfestsetzungen erfolgten, war, wie in der Beschlussvorlage zum Aufstellungsbeschluss vom 7. Oktober 1997 ausgeführt worden ist, dass die tatsächliche bauliche Entwicklung in dem Plangebiet nicht mehr den Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplanes entsprach. Dort hatten sich im Laufe der Zeit klein- und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe, Autohäuser, Verbrauchermärkte usw. angesiedelt, die in dem dort festgesetzten Industriegebiet unzulässig waren und dort hätten nicht errichtet werden dürfen. Vor diesem Hintergrund ist in der Beschlussvorlage zum Aufstellungsbeschluss für den Änderungsplan ausgeführt worden, dass der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Festsetzung infolge der hiervon abweichenden und nicht mehr zurückzudrehenden Entwicklung obsolet geworden sei. Daher sei es Aufgabe der Ortsgemeinde, den ursprünglichen Bebauungsplan den geänderten Gegebenheiten anzupassen, dabei aber zugleich auch die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die im Landesentwicklungsprogramm für die Region Montabaur niedergelegten Grundsätze und Leitlinien – u.a. den Schutz des Mittelzentrums Montabaur – zu berücksichtigen. Das solle durch eine Festschreibung des derzeitigen Status quo und durch Sortimentsbeschränkungen erreicht werden. Hierzu solle südlich der I…, wo auch die Grundstücke liegen, auf denen die Antragstellerin das Möbelhaus betreibt, ein größeres zusammenhängendes Sondergebiet festgesetzt werden. Die genannte Vorlage enthielt bezüglich des Sondergebietes II, in dem die Antragstellerin den Möbelmarkt betreibt, die zulässigen Sortimente beschränkende Textfestsetzungen – seinerzeit noch bezeichnet als Festsetzung Ziffer 1.3.2.1 und 1.3.2.2 -, die mit wenigen Korrekturen im Wesentlichen unverändert später als Textfestsetzungen Ziffern 3.1.2.1 und 3.1.2.2 in Kraft gesetzt worden sind.
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In der Textfestsetzung 1.3.2.1 (später 3.1.2.1) waren – abschließend – die unbeschränkt zulässigen Einzelhandels- und Handelssortimente aufgeführt. In der Textfestsetzung 1.3.2.2 (später 3.1.2.2) waren diejenigen innenstadtrelevanten Sortimente aufgezählt, die ausgeschlossen sein sollten, soweit ihr Anteil über 10 % der Verkaufsfläche hinausgeht. Diese Textfestsetzung führte als „insbesondere“ innenstadtrelevant insgesamt 58 Artikelgruppen auf. Die genannte Vorlage enthielt keinen Hinweis darauf, dass die darin – nicht abschließend – aufgeführten 58 Artikelgruppen nur als Neben- oder Randsortimente zu den in der Textfestsetzung Ziffer 1.3.2.1 aufgeführten - verkaufsflächenmäßig nicht beschränkten - Artikelgruppen zulässig sein sollten. Einen Hinweis darauf, worauf die Auswahl der flächenmäßig unbeschränkten und der verkaufsflächenmäßig beschränkten Artikelgruppen beruht, enthalten die Planaufstellungsunterlagen nicht. Daneben sah bereits der seinerzeit erarbeite Entwurf ein Sondergebiet I für Einzelhandels- und Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche bis maximal 700 m² und ein Sondergebiet III für großflächige Einzelhandels- und Handelsbetriebe sowie Einkaufszentren von über 700 m² Verkaufsfläche jeweils ohne jegliche Sortimentsbeschränkung vor.
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In der Beschlussvorlage für die Gemeinderatsitzung vom 13. Januar 1998 wurde auf der Grundlage der zwischenzeitlich durchgeführten vorgezogenen Bürgerbeteiligung ausgeführt, durch die gewählten Untergliederungen und Nutzungsbestimmungen mit der generellen und abstrakten Aufteilung in innenstadtrelevante bzw. nicht relevante Geschäfte werde garantiert, dass zukünftig eine Ansiedlung oder Umnutzung der unterschiedlichsten Betriebstypen und –arten mit einer breiten Produktpalette möglich sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen gerade nicht die Gefahr einer zu starken Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten und der wirtschaftlich sinnvollen Betriebsgestaltung sähen, sondern mit den geplanten Beschränkungen der Sortiment- und Artikelgruppen durchaus leben könnten. Dementsprechend werde von Seiten der Verwaltung vorgeschlagen, die Textfestsetzungen in der bisherigen Form zu verabschieden, wobei durch die Einfügung der (neuen) Textfestsetzung Nr. 1.3.2.4 noch weitergehende Gestaltungs- und Zulassungsmöglichkeiten für die Ortsgemeinde als Trägerin der Planungshoheit eingearbeitet worden seien. Diese Textfestsetzung sollte regeln, dass im Einzelfall mit Zustimmung des Ortsgemeinderates Einzelhandels- und Handelsbetriebe, die ausschließlich eines der unter Ziffer 1.3.2.2 genannten innenstadtrelevanten Sortimente vertreiben, mit einer Verkaufsfläche bis maximal 700 qm zugelassen werden können. In der Beschlussvorlage wird des Weiteren auf eine „Kölner Liste“ verwiesen, die in den Planaufstellungsunterlagen allerdings nicht enthalten ist, und an der sich auszurichten der Hauptausschuss des Gemeinderates der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 2. Februar 1998 ablehnte. Nachdem seitens der damaligen Bezirksregierung Koblenz mit Schreiben vom 27. Mai 1998 Bedenken gegen die geplante Textfestsetzung Ziffer 1.3.2.4 geltend gemacht wurde, wurde in der daraufhin erarbeiteten Vorlage für die Gemeinderatsitzung vom 8. September 1998 vorgeschlagen, diese beabsichtigte Regelung zu streichen. Dem folgte schließlich der Gemeinderat durch Beschluss vom 13. April 1999. Eine Überarbeitung der Sortimentsliste, die in der Folgezeit mit den Ziffern 3.1.2.1 und 3.1.2.2 bezeichnet wurden, erfolgte insoweit, als insgesamt vier Artikelgruppen von der Liste Ziffer 3.1.2.2 in die Liste Ziffer 3.1.2.1 verschoben wurden.
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Erstmalig in einer Mitteilungsvorlage der Verwaltung vom 31. August 2000 für die Sitzung des Gemeinderates vom 12. September 2000 findet unter Ziffer 3.1 der Gedanke Erwähnung, dass in dem Bereich des Sondergebiets II nur Betriebe zulässig sein sollen, die innenstadtrelevante Artikel ausschließlich im Nebensortiment vertreiben. Diese Überlegung findet sich in der nachfolgenden Verwaltungsvorlage für die Sitzung des Gemeinderates vom 17. Oktober 2000 unter Textziffer 12.2.1 wieder und ist schließlich unter der Ziffer 11.3.1.1 in der Begründung zum Bebauungsplan wiedergegeben, den der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23. Januar 2001 als Satzung beschlossen hat. Eine Überarbeitung der Sortimentsliste der Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.2 im Sinne einer Anpassung der darin aufgeführten Artikelgruppen - als den Artikelgruppen der Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.1 zuzuordnende Neben- oder Randsortimente - erfolgte indessen nicht. Die endgültige Gliederung des Sondergebietes Einzelhandel sah nach dem zuletzt erarbeiteten Entwurf des Weiteren das Sondergebiete I für Einzelhandels- und Handelsbetriebe bis zu 700 m² Verkaufsfläche und das Sondergebiet III für ebensolche großflächige Betriebe und Einkaufszentren ohne Sortimentsbeschränkung sowie ein Sondergebiet IV mit im Wesentlichen gleichen Beschränkungen wie bezüglich des Sondergebietes II vor. Sämtliche Sondergebiete liegen in einem engen räumlichen Zusammenhang nebeneinander. In dieser Form wurde der Bebauungsplan am 20. April 2001 ortsüblich bekannt gemacht.
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Hierbei blieb es allerdings nicht. Ausgelöst durch ein Schreiben der Antragstellerin vom 15. Dezember 2000, in dem diese ihr weiteres Bebauungs- und Sortimentnutzungskonzept für die Zukunft erläuterte, kam es am 17. April 2001 zu einem Behördengespräch, an dem auch der Bürgermeister der Antragsgegnerin teilnahm. In der hierüber gefertigten Ergebnisniederschrift ist unter Ziffer 3 festgehalten, dass die seinerzeit im Bebauungsplan enthaltene Liste der in diesem Rahmen zulässigen Nebensortimente - gemeint war die Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.2 – überarbeitet und modifiziert werden solle. Ziel solle eine Beschränkung auf die Haupt- und damit in Verbindung stehenden Rangsortimente sein. Unter Ziffer 4 der Niederschrift wurde die Vereinbarung festgehalten, zur Umsetzung der zuvor genannten Ergänzungen eine Änderung des Bebauungsplanes vorzunehmen. Diese weitere Planänderung wurde sodann durch den Aufstellungsbeschluss des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2001 eingeleitet. Sie war allerdings räumlich beschränkt auf die Grundstücke der Antragstellerin. In der entsprechenden Beschlussvorlage wird die Absicht, die in der Textfestsetzung Ziffer 1.2 aufgelisteten Nebensortimente den in der Textfestsetzung Ziffer 1.1 aufgeführten Hauptsortimenten anzupassen, ausdrücklich hervorgehoben. Den entsprechenden Satzungsbeschluss fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Herbst 2001. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 16. November 2001.
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Hierbei verblieb es indessen ebenfalls nicht. Am 4. Februar 2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine weitere - am 7. Februar 2003 in Kraft gesetzte - Planänderung nunmehr wieder für das gesamte Plangebiet, die die Regelungen zur Sortimentsbegrenzung in dem Sondergebiet II in den diesbezüglichen Textfestsetzungen Ziffern 3.1.2.1 und 3.1.2.2. – letztere enthält 53 Artikelgruppen – wieder auf den Stand der Bauleitplanung zurückführte, die diese durch die im April 2001 in Kraft gesetzte Planänderung erhalten hatte.
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Zur Begründung ihres Normenkontrollantrages vom 16. April 2003 trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, der Bebauungsplan sei unwirksam, weil die Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.2 unbestimmt und die die gewollte Sortimentsbeschränkung regelnden Textfestsetzungen Ziffern 3.1.2.1 und 3.1.2.2 in ihrer Gesamtheit gesehen unsystematisch und widersprüchlich seien. Die Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.2 beschreibe „innenstadtrelevante Sortimente“. Zwar werde nicht verkannt, dass von der Rechtsprechung „innenstadtrelevante Sortimente“ als Nutzungsunterart im Sinne der sog. Typenlehre verstanden würden. Der Plangeber habe sich nicht darauf beschränkt, die genannten Sortimente auszuschließen. Vielmehr habe er ausdrücklich eine Liste von 53 Artikelgruppen ausgeführt, die „insbesondere“ innenstadtrelevant sein und in begrenztem Umfang zugelassen werden sollten. Hierbei handele es sich aber wegen der Verwendung des Wortes „insbesondere“ nicht um eine abschließende Auszählung, sondern allenfalls um eine beispielhafte Aufzählung. Angesichts der 53 Positionen enthaltenen Auszählung von Artikelgruppen sei für den einzelnen Grundstückseigentümer aber nicht erkennbar, welche Warensortimente tatsächlich innenstadtrelevant sein sollten. Mit dieser im Übrigen unsystematischen und mit Widersprüchen behafteten umfangreichen Auflistung von Sortimenten habe sich der Plangeber eindeutig von der in der Rechtsprechung verwandten Begrifflichkeit der „innenstadtrelevanten Sortimente“ getrennt und versucht, einen eigenen Begriff der innenstadtrelevanten Sortimente als Grundlage für seine Festsetzung zu kreieren, der aber unbestimmt geblieben sei. Ein sicherer Rückschluss auf das, was der Plangeber festgesetzt habe, sei auch nicht unter Rückgriff auf die Begründung zum Bebauungsplan möglich, in der ausgeführt werde, dass die in der Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.2 aufgeführten Sortimente als Neben- oder Randsortimente zu den in der Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.1 aufgeführten Sortimenten zulässig sein sollten. Die umfangreiche Liste der Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.2 enthalte zahlreiche Artikelgruppen, die ersichtlich in keinem sachlichen Zusammenhang zu den in der Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.1 aufgeführten Sortimenten stünden.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den Bebauungsplan „Industriegebiet“ der Antragsgegnerin in der Fassung der Änderung vom 4. Februar 2003 (bekannt gemacht am 7. Februar 2003) für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Normenkontrollantrag abzulehnen.
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Sie trägt vor, die Erwägungen der Antragstellerin, sie habe sich bei der Planänderung bewusst eindeutig von dem allgemeinen und in der Rechtsprechung verwandten Begriff der „innenstadtrelevanten Sortimente“ getrennt und insoweit eine eigene Begrifflichkeit gesucht, treffe nicht zu. Die die Sortimentsbeschränkung in dem Sondergebiet II regelnden Textfestsetzungen seien auch nicht widersprüchlich oder unbestimmt. Letzteres gelte auch für die Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.2. Die Abgrenzung der planungsrechtlichen zulässigen und der unzulässigen Sortimente sei vielmehr hinreichend bestimmt und deshalb wirksam. Dem stehe auch nicht die Verwendung des Wortes „insbesondere“ entgegen. Der zulässige Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO könne aber für sich in Anspruch nehmen, dass der Begriff der Innenstadtrelevanz von Sortiment- und Warengruppen, der sich in der bauplanungsrechtlichen Praxis der letzten Jahre insbesondere im Zusammenhang mit § 11 Abs. 3 BauNVO herausgebildet habe, durch Entwicklung der Handelsformen, durch Entwicklung der Kundenorientierung, der Handels-Standortpolitik etc. zwangsläufig einige Unschärfen oder auch „Unwägbarkeiten“ aufweise, die allerdings nach der nach wie vor zutreffenden Beurteilung durch die Rechtsprechung auch des erkennenden Gerichts nicht von solchem Gewicht seien, dass dadurch die Bestimmtheit der Regelung insgesamt durchgreifend in Frage gestellt sein könnte. Darüber hinaus stehe – so auch hier – grundsätzlich das gesamte sonstige Auslegungsmaterial für die genügend bestimmte Kennzeichnung der innenstadtrelevanten Sortimente zur Verfügung. Sie habe also eine Regelung getroffen, die dadurch charakterisiert sei, dass sie im Rahmen zulässiger planerischer Zurückhaltung eine gewisse Offenheit enthalte. Das sei aber durchaus sachgerecht. Damit seien eventuell auftretende neue Entwicklungen im Bereich der Innenstadtrelevanz zu berücksichtigen. Unzutreffend sei auch der Einwand der Antragstellerin, es fehle an einer entsprechenden Zuordnung der in der Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.2 aufgeführten Sortimente zu den in der Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.1 genannten Sortimenten. Diese Zuordnung ergebe sich im Vollzug des Bebauungsplans im Einzelfall, weil die in der Ziffer 3.1.2.2 aufgeführten Nebensortimente immer eine Wechselbeziehung zum jeweiligen Hauptsortiment aufweisen müssten. Die Aufzählung der 53 Sortimente enthalte auch durchaus Sortimente, denen der Bezug zu den Sortimenten der Textfestsetzung 3.1.2.1 nicht abgesprochen werden könne. Dass die Auflistung der Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.2 möglicherweise darüber hinausgehe, was vor dem Hintergrund des langwierigen und komplizierten Planungsprozesses und mit Blick auf die Schwierigkeiten einer eindeutigen Abgrenzung der innenstadtrelevanten Sortimente nachvollziehbar sei, sei in Bezug auf die Wirksamkeit der Regelung unschädlich.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (3 Ordner) und auf die in dem Verfahren – 1 A 10434/07.OVG – vorgelegten weiteren Verwaltungsvorgänge (2 Ordner und 3 Hefter) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
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Die Antragstellerin ist antragsbefugt i.S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie ist zwar nicht Eigentümerin der Grundstücke, deren Nutzung der streitige Bebauungsplan durch die von ihr angegriffenen Textfestsetzungen regelt. Sie betreibt jedoch hierauf ein Möbelhaus, in dem auf einer nicht unerheblichen Verkaufsfläche innenstadtrelevante Sortimente bereits angeboten werden und auch künftig angeboten werden sollen. Für vergleichbare Situationen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass auch ein Mieter (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1999, BRS 62 Nr. 51 und Urteil vom 25. Januar 2002, BRS 65 Nr. 52) oder der Pächter eines Grundstücks (vgl. Urteil vom 25. Januar 2002, a.a.O. und Beschluss vom 07. März 2007, NVwZ 2007, 825 ff.) geltend machen kann, durch die fehlerhafte Abwägung eigener abwägungserheblicher Belange in seinen Rechten verletzt zu sein. Das gilt auch für die Antragstellerin, die sich – neben der Grundstückseigentümerin – bereits im Planaufstellungsverfahren gegen die ihre wirtschaftliche Tätigkeit beschränkende Bauleitplanung gewandt hat.
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Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
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Dabei ist zunächst festzuhalten, dass sich der Normenkontrollantrag, wie sich aus seiner Begründung zweifelsfrei ergibt, ausschließlich gegen die die Antragstellerin in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit beschränkenden Festsetzungen für das Sondergebiet Einzelhandel richtet. Eine derartige – von der Antragstellerin erkennbar gewollte – Beschränkung ist hier auch möglich und sachgerecht, weil die Unwirksamkeit des Planes bezüglich des darin festgesetzten Sondergebietes Einzelhandel die Umsetzung des Bauleitplanes hinsichtlich der anderen darin festgesetzten Baugebiete – des Industriegebietes und des eingeschränkten Gewerbegebietes – nicht berührt, gegen die sich die Antragstellerin nicht wendet.
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Soweit demgemäß über den Bebauungsplan zu befinden war, erweist er sich als unwirksam. Die Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.2 genügt nämlich nicht dem Bestimmtheitsgebot. Die darin enthaltene umfangreiche Auflistung von Artikelgruppen ist darüber hinaus nicht mit dem Planungswillen der Antragsgegnerin in Einklang zu bringen, hierdurch lediglich mit den in der Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.1 aufgeführten Hauptsortimenten in sachlicher Verbindung stehende Nebensortimente auf einem flächenmäßig beschränkten Teil der jeweiligen Verkaufsfläche zuzulassen. Dieser Mangel führt auch zur Unwirksamkeit des gesamten das Sondergebiet Einzelhandel betreffenden Festsetzungen des Bauleitplanes, weil es der eindeutige Wille der Antragsgegnerin war, dort nicht lediglich die in der Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.1 aufgeführten Sortimente zuzulassen, sondern darüber hinaus zahlreiche weitere innenstadtrelevante Sortimente unterschiedlichster Art von den dort angesiedelten Einzelhandels- und Handelsbetrieben vertreiben zu lassen. Diese von der Antragsgegnerin beabsichtigte Neukonzeption der zulässigen Einzelhandels- und Handelsnutzungen durch Beschränkung der zulässigen innenstadtrelevanten Sortimente stellt auch gleichsam den Grundzug dieser Planung dar, weshalb eine lediglich teilweise Unwirksamerklärung des Planes bezogen ausschließlich auf die Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.2 nicht in Betracht kam.
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Im vorliegenden Fall steht zwischen den Beteiligten nicht die grundsätzliche Befugnis der Antragsgegnerin im Streit, Sortimentsbeschränkungen bezüglich der zugelassenen Einzelhandels- und Handelsnutzung festzusetzen. Bei dem hier zu beurteilenden sonstigen Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO ist der Plangeber zur näheren Bestimmung der Art der Nutzung nicht von vornherein auf Arten oder Unterarten von baulichen Nutzungen und Anlagen beschränkt, die sich auf dem Typenkatalog der Baunutzungsverordnung zurückführen lassen. Vielmehr ist die Gemeinde in dem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet befugt, selbst die Art der baulichen Nutzung zu bestimmen und dabei gegebenenfalls auf Größenbegrenzung der Verkaufsfläche anzuordnen. Dies kann bei entsprechender städtebaulicher Begründung auch differenziert nach Sortimenten auf der Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO geschehen (vgl. Urteil des Senats vom 24. August 2000, BauR 2001, 907 ff.). Gestritten wird im vorliegenden Fall vielmehr darüber, ob die Antragsgegnerin von dieser ihr grundsätzlich zustehenden planerischen Befugnis fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, wie dies die Antragstellerin vorträgt. Das ist hier bezüglich der Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.2 der Fall.
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Hinter dieser Textfestsetzung steht der planerische Wille der Antragsgegnerin, sog. innenstadtrelevante Sortimente auf einer in ihrem Umfang flächenmäßig begrenzten Verkaufsfläche zuzulassen, wobei diese Sortimente als Neben- oder Randsortimente zu den in der Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.1 abschließend aufgelisteten (Haupt-)Sortimenten vertrieben werden sollen. Dabei ist die Antragsgegnerin dergestalt vorgegangen, dass sie das festgesetzte Sondergebiet Einzelhandel durch differenzierte Textfestsetzungen gegliedert hat, was ebenfalls grundsätzlich nicht zu beanstanden ist und von der Antragstellerin auch nicht angegriffen wird.
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Der Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelssortimente in dem Sondergebiet II, soweit ihre Verkaufsfläche 10% der jeweiligen Verkaufsfläche übersteigt, wirft allerdings bereits die Frage auf, ob dem ein schlüssiges und widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegt (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. Februar 2007, ZfBR 2007, 357 ff.). Ein derartiges Planungskonzept, das sich etwa auf ein von der Gemeinde beschlossenes städtebauliches Entwicklungskonzept oder eine sonstige von ihr beschlossene städtebaulichen Planung i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB stützen könnte, soweit dieses im Sinne eines städtebaulichen Einzelhandelskonzepts Aussagen über zentrale Versorgungsbereiche einschließlich ihrer Sicherung und Entwicklung enthalten würde, ist hier nicht ersichtlich. Den Planaufstellungsunterlagen lässt sich allenfalls entnehmen, dass es der Antragsgegnerin darum ging, negative Auswirkungen auf das benachbarte Mittelzentrum Montabaur auszuschließen. Insoweit wird zwar aus den Planaufstellungsunterlagen auch deutlich, dass die streitige Bauleitplanung mit den zuständigen Planungsbehörden abgestimmt worden ist. Allerdings ersetzt die bloße Tatsache, dass eine derartige Abstimmung stattgefunden hat und dass – grob umrissen – Ziel der Planung ist, das benachbarte Mittelzentrum nicht zu beeinträchtigen, noch nicht das erforderliche städtebauliche Konzept selbst, aus dem allein geschlossen werden könnte, dass die streitige Festlegung der - nur begrenzt zulässigen - innenstadtrelevanten Sortimente hieraus auch tatsächlich abgeleitet worden ist. Das gilt umso mehr hier, wo es sich um eine – nicht einmal abschließende – Liste von 53 Sortimenten unterschiedlichster Art handelt, die sich eher als eine willkürlich Ansammlung darstellt denn als systematische oder strukturierte Zusammenstellung. Auch die Ausführungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung haben eher den Eindruck vermittelt, dass es sich hier allenfalls um die Zusammenfassung unterschiedlichster Wunschvorstellungen über zulässige Sortimente handelt und nicht um eine systematische Umsetzung eines schlüssigen Konzeptes. Die Frage nach einem schlüssigen Konzept drängt sich hier auch deshalb auf, weil in Teilbereichen des gegliederten Sondergebietes – den Sondergebieten I und III - jegliche Sortimentsbeschränkung unterblieben ist, diese Sondergebiete in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem Sondergebiet II liegen und in dem Sondergebiet III sogar großflächige Betriebe dieser Art und Einkaufszentren zulässig sein sollen. Inwieweit hierdurch vor dem Hintergrund, dass es Ziel der Planung ist, den dort bislang möglichen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten im Hinblick auf das benachbarte Mittelzentrum Montabaur zu beschränken, dem Prinzip der Lastengleichheit genügt worden ist (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juli 2006, BauR, 2006, 1853 ff.), könnte durchaus Fragen aufwerfen. Dem muss im vorliegenden Verfahren allerdings nicht weiter nachgegangen werden, weil sich die genannte Textfestsetzung selbst dann, wenn sie sich auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Planungskonzept stützen könnte, als unwirksam erweist, weil sie der erforderlichen Bestimmtheit ermangelt.
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Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalles (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkreten berührten privaten und öffentliche Belange entspricht. Dabei können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt. Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann. Im Rahmen der Grenzen, die ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit durch das BauGB und die Baunutzungsverordnung gezogen sind, bestimmt die Gemeinde letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist. Dabei kann durchaus auch eine gewisse planerische Zurückhaltung der Funktion des jeweiligen Bebauungsplanes entsprechen (vgl. Urteil des Senats vom 25. August 2000, a.a.O.; Urteil vom 12. Februar 2007 – 8 A 11311/06.OVG – a.a.O.). Der planerischen Zurückhaltung sind allerdings Grenzen gesetzt. Ein Bebauungsplan ist nämlich eine Rechtsnorm, die aufgrund der ihr innewohnenden Geltungskraft allgemein und unmittelbar wirkt. Er enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB und bildet damit eine inhalts- und schrankenbestimmende Regelung des Eigentums an Grundstücken. Dieser Funktion kann er indessen nur gerecht werden, wenn die getroffenen Planaussagen klar und unmissverständlich erkennbar sind und nicht etwa noch der Ergänzung und Erläuterung anhand von Unterlagen außerhalb des Bebauungsplanes bedürfen, um sich dem Adressaten der Norm in ihrem Aussagegehalt zu erschließen. Die zeichnerischen Darstellungen und die Erläuterungen dazu sowie die textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes müssen daher aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein. Festsetzungen, die im normativen Teil des Bebauungsplans nicht getroffen worden sind, können daher durch die in den Planaufstellungsakten, so sie denn nicht ausdrücklich zum Bestandteil des Bebauungsplanes gemacht worden sind, nicht ersetzt werden; diese können dann lediglich dazu dienen, bei der Auslegung von im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen behilflich zu sein (vgl. Urteil des Senats vom 8. September 2000 – 1 C 11895/99.OVG -).
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Hieraus ergeben sich die Grenzen der vorerwähnten planerischen Zurückhaltung. Diese lassen sich nicht allgemeinverbindlich und für jedwede Planung gleichermaßen ziehen. Sie ergeben sich vielmehr aus den jeweiligen Umständen der konkreten Planung. Die Grenze der planerischen Zurückhaltung wird allerdings dort überschritten, wo sich der Planungsinhalt für den von der Planung betroffenen Grundstückseigentümer nicht konkret ermitteln lässt und dies auch der zuständigen Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der Einzelfallprüfung im Baugenehmigungsverfahren nicht möglich ist. So liegt der Fall hier. Im vorliegenden Fall wird die Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.2 den genannten Anforderungen auch unter Berücksichtigung der anerkannten Auslegungsmöglichkeiten nicht gerecht.
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In der genannten Textfestsetzung hat die Antragsgegnerin im Gegensatz zu der Regelung in der Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.1 keine abschließende Auflistung der zulässigen Sortimente im Sinne einer „Positivliste“ (vgl. Urteil des Senats vom 11. Juli 2002, NVwZ-RR 2002, 93 f.) vorgenommen. Sie hat die zulässigen Sortimente, wie durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ ersichtlich ist, lediglich beispielhaft aufgezählt und im Übrigen hierfür die Bezeichnung „innenstadtrelevante Sortimente“ als Oberbegriff gewählt. Dadurch besitzt die Textfestsetzung indessen nicht die gebotene Bestimmtheit. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht deutlich, dass nach dem Willen der Antragsgegnerin auch andere innenstadtrelevante Sortimente auf der im Rahmen der nach der Festsetzung hierfür beschränkten jeweiligen Verkaufsfläche zulässig sein sollen. Die Charakterisierung dieser Sortimente durch den Begriff „innenstadtrelevant“ erlaubt dabei für sich genommen keine eindeutige Abgrenzung der – über die Aufzählung hinausgehenden – insgesamt zulässigen Sortimente.
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Zwar ist es zutreffend, dass es sich bei dem Begriff der „Zentrenrelevanz“ oder „Innenstadtrelevanz“ um einen in der Praxis und der Rechtsprechung mittlerweile gängigen Begriff handelt. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass es sich damit bereits um einen eine eindeutige Abgrenzung der hierunter zu fassenden Sortimente erlaubenden Begriff handeln würde. Eine allgemein verbindliche, für jedweden Einzelfall einer Bauleitplanung ungeachtet der unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse geltende Definition der vorgenannten Begriffe gibt es nämlich nicht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, BauR 2007, 845 ff. m.w.N.). Soweit derartige Festsetzungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung als hinreichend bestimmt beurteilt worden sind, ist dies wohl überwiegend mit dem Hinweis auf eine abschließende Sortimentsliste verbunden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. August 2006 in juris; OVG RP, Urteil vom 4. Juli 2006, BauR 2006, 1853 ff.). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 10. November 2004, den der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 12. Februar 2007 (a.a.O.) erwähnt, das die Antragsgegnerin zur Stützung ihrer Argumentation zitiert, keineswegs eine die Abgrenzung der zulässigen Sortimente erlaubende Definition vorgenommen, sondern sich lediglich mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen derartige Sortimentsbeschränkungen städtebaulich gerechtfertigt sein können. Auch soweit die Antragsgegnerin auf das Urteil des erkennenden Senats vom 24. August 2000 (a.a.O.) verweist, folgt daraus nichts anderes. Bereits der Sachverhalt ist mit dem vorliegend zu entscheidenden nicht vergleichbar, da es in jenem Fall so war, dass eine entsprechende Klärung jedenfalls unter Rückgriff auf die Begründung zum Bebauungsplan möglich war. Hier enthält aber weder die Begründung zum Bebauungsplan noch enthalten die gesamten Planaufstellungsunterlagen verwertbare Angaben, die es zweifelsfrei ermöglichen würden, den Kreis der nach dem Willen der Antragsgegnerin zulässigen innenstadtrelevanten Sortimente eindeutig abzugrenzen.
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Der Begründung zum Bebauungsplan lässt sich unter Ziffer 1.3.1.1 lediglich entnehmen, dass es sich hierbei um Sortimente handeln soll, die ausschließlich im Nebensortiment vertrieben werden sollen. Gleiches wird in der Abwägung der von der Antragstellerin vorgetragenen Bedenken erwähnt (s. Bl. 26 der Beschlussvorlage vom 16. Januar 2001 zur Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2001, in der hierüber beschlossen und auch der Satzungsbeschluss gefasst worden ist). Dazu in einem erkennbaren Widerspruch steht allerdings die Auflistung der Sortimente in der Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.2, die zu einem erheblichen Teil auch Sortimente enthält, die zweifellos in keinen Zusammenhang mit den (Haupt-)Sortimenten gemäß der Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.1 stehen, zu denen sie aber in einem sachlichen Zusammenhang stehen müssten, wenn sie als Nebensortimente den Hauptsortimenten zugeordnet werden sollten. So ist schlechterdings nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang z.B. Devotionalien, Drogeriewaren, Getränke, Jagdbedarf, Kosmetika, Kürschnerwaren, Lebensmittelhandwerk, Oberbekleidung, Orthopädie, Pharmazeutika und Waffen zu den Sortimenten der Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.1 stehen sollten, um nur einige Beispiele herauszugreifen. Gleichwohl sollen sie nach dem Willen des Plangebers, wie er in der Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.2 zum Ausdruck kommt, dort zulässig sein. Wenn dem aber so ist, dann kann unter Rückgriff auf den in der Begründung zum Bebauungsplan wiedergegebenen Gedanken, es solle hierbei um Nebensortimente gehen, die gebotene klare Abgrenzung der zulässigen Sortimente nicht vorgenommen werden. Auch aus der umfangreichen Sortimentenliste der Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.2 ist für sich genommen kein System ableitbar, das eine derartige Abgrenzung erlauben würde. Diese Auflistung stellt nämlich nicht etwa ein irgendwie eingrenzbares Segment bestimmter Einzelhandelssortimente dar, das sich unter einem eine Abgrenzung erlaubenden Oberbegriff - im Sinne eines unbestimmten Rechtsbegriffes - zusammenfassen lassen würde, aus dem dann wiederum abgeleitet werden könnte, welche weiteren – von der Antragsgegnerin nur nicht abschließend aufgezählten – Sortimente hierunter zu fassen wären. Bei dieser Liste handelt es sich vielmehr um einen – bildlich gesprochen – bunten Strauß unterschiedlichster Sortimente, dessen einzig erkennbare Systematik ihre alphabetische Aufzählung ist.
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Damit ist festzuhalten, dass weder der verwandte Begriff „innenstadtrelevante Sortimente“ noch die Begründung zum Bebauungsplan und auch nicht irgend eine erkennbare Systematik eine klare Abgrenzung dessen ermöglichen, was nach dem Willen der Antragsgegnerin als Einzelhandelsnutzung oder Handelsnutzung in dem Sondergebiet II zulässig sein soll.
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Diesen Mangel hat die Antragsgegnerin nach Inkraftsetzung der Satzung durch die Bekanntmachung vom 20. April 2001 auch offensichtlich selbst erkannt, wie sich aus der Niederschrift über den Behördentermin vom 17. April 2001 ergibt, der durch die in dem Schreiben der Antragstellerin vom 15. Dezember 2000 dargelegten künftigen Nutzungsabsichten ausgelöst worden ist. Hierin ist nämlich als Ziel einer weiteren Planänderung ausdrücklich festgelegt worden, die in der Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.2 aufgeführte Sortimentsliste zu überarbeiten und mit dem Ziel einer Beschränkung auf Randsortimente zu modifizieren, die in Verbindung zu den Hauptsortimenten der Liste der Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.1 stehen. Abgesehen davon, dass diese Planungsüberlegungen lediglich bezogen auf die von der Antragstellerin genutzten Grundstücke umgesetzt worden sind, wie sich aus den hierzu vorliegenden Planaufstellungsunterlagen und dem am 16. November 2001 bekannt gemachten Änderungsplan ergibt, hatte diese – ohnehin nur partielle – Überarbeitung der, wie oben dargelegt, nicht hinreichend konkreten Regelung jedoch keinen Bestand. Durch ein nachfolgendes Planänderungsverfahren ist diese zwischenzeitliche Planänderung nämlich wieder beseitigt worden und die Regelung bezüglich der Sortimentsbeschränkung durch die am 4. Februar 2003 als Satzung beschlossene und am 7. Februar 2003 in Kraft gesetzte weitere Planänderung beseitigt worden, nach der nunmehr wieder die Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.1 und 3.1.2.2 in ihrer Fassung aus dem April 2001 weiter gelten soll.
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Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann diese der erforderlichen Bestimmtheit ermangelnde Regelung auch nicht mit der Überlegung als wirksam angesehen werden, eine derartige Handhabung sei sachgerecht, weil damit eventuell auftretende neue Entwicklungen im Bereich der Innenstadtrelevanz berücksichtigt werden könnten. Auf derartige neue Entwicklungen zu reagieren, ist nämlich Aufgabe der bauleitplanerischen Abwägung durch die Antragsgegnerin selbst und nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, die etwa im Rahmen der Prüfung von Einzelbauvorhaben gestützt auf eine Offenheit der bauleitplanerischen Regelung eine Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Nutzungen vorzunehmen hätte, die der jeweilige Plangeber bei seiner Abwägungsentscheidung als erst danach auftretende neue Entwicklung gar nicht kennen und in seine Abwägung einstellen konnte. Es würde auf eine verfassungsrechtliche bedenkliche Kompetenzverlagerung hinauslaufen, einen Bebauungsplan insoweit lediglich als einen groben Rahmen zu verstehen, den die Bauaufsichtsbehörde bei später auftretenden neuen Entwicklungen eigenständig auszufüllen hätte. Hierfür besteht auch gar keine sachliche Notwendigkeit, weil das Baugesetzbuch in den §§ 14 ff. BauGB das nötige Instrumentarium regelt, mit dem die Gemeinde derartigen eventuell auftretenden neuen Entwicklungen begegnen kann, weshalb auch keinerlei Gefahr besteht, dass sie hiervon gleichsam überrollt werden könnte.
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Unabhängig hiervon erweist sich der Bauleitplan aber auch deshalb als unwirksam, weil der aus der Planbegründung erkennbare Planungswille und die tatsächlich getroffene Regelung, wie sie in den Textfestsetzungen Ziffern 3.1.2.1 und 3.1.2.2 niedergelegt ist, erkennbar auseinanderfallen. Den Planaufstellungsunterlagen lässt sich entnehmen, dass die verschiedenen Auflistungen in den genannten Textfestsetzungen wohl ursprünglich nicht so konzipiert waren, dass sie in einem inneren sachlichen Zusammenhang im Sinne von Haupt- und Nebensortimenten stehen sollten. Das wird schon, wie oben ausgeführt, daraus ersichtlich, dass ein solcher Zusammenhang bezüglich zahlreicher Sortimente schlechterdings nicht herstellbar ist, was auch die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Die Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.2 machte aber einen Sinn dann, wenn hierdurch nicht lediglich Rand- oder Nebensortimente zu den Sortimenten der Liste der Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.1 zugelassen werden sollten, sondern wenn es die Vorstellung des Plangebers war, den Betrieben, die Sortimente der Liste der Ziffer 3.1.2.1 vertreiben, die Möglichkeit einzuräumen, entweder einen eigenständigen mit dem Hauptsortiment nicht in Verbindung stehenden Betrieb neben dem Hauptbetrieb in ihren Baulichkeiten anzusiedeln oder einen eigenständigen anderen Betrieb mit innenstadtrelevanten Sortimenten gleichsam als Untermieter aufzunehmen, wobei derartige Betriebe verkaufsflächenmäßig begrenzt zulässig wären. Für eine derartige Vorstellung spricht auch die zwischenzeitlich erwogene Textfestsetzung Ziffer 1.3.2.4, die derartige – eigenständige – Betriebe sogar völlig losgelöst von einem Hauptbetrieb mit dem Sortiment gemäß der Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.1 ermöglichen sollte. Erst im Endstadium des Planaufstellungsverfahrens und nur auf der Grundlage eines im Sommer 2000 erarbeiteten Kompromissvorschlages, wie sich aus der Mitteilungsvorlage vom 31. August 2000 ergibt, wurde dann von der Antragsgegnerin die Zielsetzung verfolgt, über die Liste der Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.2 lediglich solche innenstadtrelevanten Artikel zuzulassen, die als Nebensortimente zu den Sortimenten der Liste Ziffer 3.1.2.1 verstanden werden können. Das dies ausdrücklich als seinerzeit erarbeiteter Kompromiss - wohl unterschiedlicher Vorstellungen der Antragsgegnerin und der Planungsbehörden – angesprochen wurde, legt den Gedanken nahe, dass das ursprünglich von der Gemeinde anders gesehen worden ist. Diese erkennbar veränderte Planungskonzeption ab dem Sommer 2000 hat allerdings nicht dazu geführt, dass die wohl noch auf einer früheren Planungsvorstellung beruhende Sortimentenliste der Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.2 überarbeitet worden wäre. Sie ist von den neuen Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin unberührt schließlich im April 2001 in Kraft gesetzt und nach einer zwischenzeitlichen Korrektur durch die Änderungssatzung vom 16. November 2001 durch die nachfolgende weitere Änderung - die Satzung vom 4. Februar 2003 - erneut so in Kraft gesetzt worden, wie sie mit der aus der Begründung zum Bebauungsplan ersichtlichen Absicht der Antragsgegnerin offenkundig nicht in Einklang steht.
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Im vorliegenden Fall kam angesichts der wegen ihrer Unbestimmtheit und ihrer Divergenz zwischen Planungswillen und tatsächlicher Festsetzung unwirksamen Sortimentsbeschränkung nicht in Betracht, die Unwirksamkeitserklärung lediglich auf die Textfestsetzung Ziffer 1.3.2.2 zu beschränken. Das würde nämlich dem eindeutigen Willen der Antragsgegnerin widersprechen. Die Antragsgegnerin hat nicht lediglich die Zielsetzung verfolgt, Einzelhandel mit den Sortimenten der Textfestsetzung Ziffer 3.1.2.1 zuzulassen. Sie wollte ausdrücklich auch weitere innenstadtrelevante Sortimente ermöglichen. Da zudem die mit der Planung in erster Linie verfolgte Beschränkung oder gänzliche Ausschließung innenstadtrelevanter Sortimente geradezu der Grundzug der Planung bezüglich des hier festgesetzten Sondergebietes Einzelhandel ist, war der Bauleitplan insoweit – insgesamt für das Sondergebiet Einzelhandel – für unwirksam zu erklären, das allerdings räumlich dergestalt abgegrenzt ist, dass die Unwirksamerklärung hierauf beschränkt werden kann, weil die Verwirklichung des beschlossenen Bauleitplanes im Übrigen hiervon nicht berührt wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt (§ 42 Abs. 1 GKG).
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