Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 A 10650/07

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 31. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides.

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Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 16. Mai 2006 die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Kiesausbeute (Nassauskiesung) auf einer ca. 95.000 m² großen Fläche in der Gemarkung N... (Flur 3 Nrn 1091/191, 198/1 u.a.). Das im Überschwemmungsgebiet des Rheins gelegene Plangebiet beginnt etwa 100 m nordwestlich der Ortslage N.... Südwestlich des Plangebiets befindet sich das denkmalgeschützte Schloss N.... In den Antragsunterlagen ist ausgeführt, dass der Abbau über einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren und nach der Ausbeute eine Wiederverfüllung und Rekultivierung erfolgen solle. Alternativ sei auch eine offene Wasserfläche (Freizeitsee) denkbar.

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Bereits am 30. März 2006 hatte der Stadtrat der Beklagten die Änderung (Ergänzung) ihres Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Darstellung räumlicher Konzentrationsflächen für den Kiesabbau an anderer Stelle beschlossen.

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Im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung eines Bauvorbescheides legte die Klägerin eine schalltechnische Immissionsprognose des Ingenieurbüros P… vom 1. Februar 2006 sowie ein Schreiben des Landesamtes für Denkmalpflege vom 28. März 2006 vor, in dem dieses um Ablehnung der geplanten Nassauskiesung aus denkmalschutzrechtlichen Gründen mit der Begründung gebeten hatte, das Vorhaben beeinträchtige die Umgebungssituation des Schlosses N.... Mit Bescheid vom 3. August 2006 stellte die Beklagte die Entscheidung über die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides gemäß § 15 Abs. 3 BauGB bis längstens ein Jahr nach Zustellung des Zurückstellungsbescheides unter Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurück. Hiergegen legte die Klägerin rechtzeitig Widerspruch ein und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Daraufhin stellte das Verwaltungsgericht Koblenz mit Beschluss vom 20. September 2006 – 1 L 1354/06.KO – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen diesen Bescheid wieder her.

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Am 28. September 2006 fasste der Stadtrat der Beklagten erneut den Aufstellungsbeschluss zur Änderung ihres Flächennutzungsplanes zur Darstellung einer räumlichen Konzentrationsfläche für den Kiesabbau und hob den Aufstellungsbeschluss vom 30. März 2006 auf. Die öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses erfolgte am 14. Oktober 2006. Mit Bescheid vom 3. November 2006 setzte die Beklagte unter Aufhebung des Zurückstellungsbescheides vom 3. August 2006 die Entscheidung über den Antrag der Klägerin vom 16. Mai 2006 bis zum 3. August 2007 aus und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Hiergegen legte die Klägerin am 6. November 2006 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2007 vom Stadtrechtsausschuss der Beklagten zurückgewiesen wurde.

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Bereits am 30. Oktober 2006 hatte die Klägerin Untätigkeitsklage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des beantragten positiven Bauvorbescheides erhoben. Diese erweiterte sie am 9. Februar 2007 dahin gehend, dass nunmehr auch die Aufhebung des Bescheids vom 3. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2007 begehrt wurde.

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Durch Urteil vom 31. Mai 2007 hob das Verwaltungsgericht Koblenz der Zurückstellungsbescheid vom 3. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2007 auf und wies die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Beklagte sei weder für die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides noch für die Zurückstellung der Bauvoranfrage gemäß § 15 Abs. 3 BauGB sachlich zuständig. Zwar sei die Beklagte gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LBauO untere Bauaufsichtsbehörde und damit grundsätzlich für die Erteilung von Bauvorbescheiden zuständig. Jedoch bedürften nach § 84 Abs. 1 Satz 1 LBauO u.a. Anlagen der Gewässerbenutzung und des Gewässerausbaus keines bauaufsichtlichen Verfahrens, wenn nach anderen Vorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis erforderlich sei. Gemäß § 117 LWG sei bei wasserrechtlichen Entscheidungen, soweit keine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden gegeben sei, auch zu prüfen, ob das Vorhaben bauaufsichtlich zulässig sei. Hieraus folge, dass die Wasserbehörde und nicht die Bauaufsichtsbehörde in den Fällen des § 84 Abs. 1 Satz 1 LBauO die materiell-rechtlichen Vorschriften u.a. des Bauplanungsrechts prüfe. Dies habe zur Folge, dass im vorliegenden Fall einer begehrten Nassauskiesung – die einer wasserrechtlichen Planfeststellung oder aber einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfe – die Beklagte, die nicht gleichzeitig untere Wasserbehörde sei, nicht zur Erteilung eines Bauvorbescheides befugt sei.

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Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 84 LBauO i.V. mit § 117 LWG stehe einer Kompetenz der Bauaufsichtsbehörde zur Erteilung eines Bauvorbescheides entgegen, überzeuge nicht. So erstrecke sich § 84 LBauO dem Wortlaut nach nicht auf Bauvorbescheide, und eine Konzentrationswirkung kenne weder die Landesbauordnung noch das Landeswassergesetz. Für die Frage der Entscheidungskompetenz in Fällen wie dem vorliegenden komme es vielmehr entscheidend darauf an, welchen materiell-rechtlichen Aspekt einer komplexen Gesamtentscheidung der Antragsteller geklärt wissen wolle. Handele es sich dabei allein um Entscheidungsbestandteile, die von einer der verfahrensbeteiligten Behörden allein zu verantworten sei, könne die hierfür fachlich zuständige Behörde den entsprechenden Vorbescheid erteilen, auch wenn ihre Teilentscheidung später in den Gesamtbescheid einer anderen Behörde einfließe. Ein solches Verfahren sei nicht nur zulässig, sondern auch verfahrensökonomisch. Auch wenn das Landesbaurecht für ein (auch) wasserrechtlich erlaubnispflichtiges Vorhaben die Wasserbehörde als allein zuständige Baubehörde bestimmen möge, trete diese Wirkung nicht für bauplanungsrechtliche Aspekte des Vorhabens ein, für die das Bundesrecht verbindliche Kompetenzvorgabe treffe. Eine solche ergebe sich aus dem Beteiligungserfordernis der Gemeinde nach § 36 BauGB, das durch die Verlagerung der bauaufsichtlichen Kompetenz auf die Wasserbehörde nicht geschmälert werden könne.

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Bauplanungsrechtlich sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässig; insbesondere stünden ihm keine öffentlichen Belange entgegen. Insbesondere könne ihm nicht die Änderung des Flächennutzungsplans der Beklagten entgegen gehalten werden, denn die dort erfolgte Darstellung von Konzentrationsflächen für die Kiesgewinnung stelle eine unzulässige Negativplanung dar. Auch seien denkmalschutzrechtliche Belange im Zusammenhang mit dem Umgebungsschutz des Schlosses N... nicht beeinträchtigt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 31. Mai 2007 zu verpflichten, ihr den beantragten positiven Bauvorbescheid für die Kiesausbeute (Nassauskiesung) auf dem ca. 95.000 m² großen Grundstück der Gemarkung N..., Flur 3 Nr. 1092/191 u.a. zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sowie ihren erstinstanzlichen Vortrag.

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Der Beigeladene stellt keinen Antrag und äußert sich auch ansonsten nicht zur Sache.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Dem Senat liegen 2 Hefte Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakte 1 L 1354/06.KO vor. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat jedenfalls gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten positiven Bauvorbescheides für die Kiesausbeute (Nassauskiesung) auf dem ca. 95.000 m² großen Grundstück der Gemarkung N..., Flur 3 Nr. 1092/191 u.A.

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Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin begehrten positiven Bauvorbescheid ist § 72 der Landesbauordnung – LBauO -. Danach kann der Bauherr vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen. Dieser ist, wie der in § 72 Satz 3 LBauO enthaltene Verweis auf § 70 LBauO zeigt, nur zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

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Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, kann dahin stehen, denn eine Erteilung des Bauvorbescheides durch die Beklagte – die als große kreisangehörige Stadt untere Bauaufsichtbehörde ist, § 58 Abs. 1 Nr. 3 LBauO – setzt unabhängig von den materiell-rechtlichen Anforderungen voraus, dass sie für die Erteilung des positiven Bauvorbescheides überhaupt sachlich zuständig ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.

21

Ausgangspunkt für die Frage der Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde für den Erlass des positiven Bauvorbescheides ist das von der Klägerin beabsichtigte Vorhaben. Die Klägerin beabsichtigt ausweislich der von ihr im Bauvoranfrageverfahren vorgelegten Unterlagen den Abbau von Kies auf einem im Hochwasserbereich des Rheins gelegenen Grundstücks im Nassauskiessungsverfahren. Ausweislich der Beschreibung der geplanten Abwicklung soll in einer Stufe 3 gegebenenfalls eine teilweise Verfüllung Zug-um-Zug erfolgen; an anderer Stelle ist von einer Wiederverfüllung und Rekultivierung, alternativ aber auch von einer offenen Wasserfläche/Freizeitsee die Rede (vgl. Bl. 42 der Bauakten). Demnach spricht vieles dafür, dass im Zuge der Nassauskiesung ein Oberflächengewässer i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – zurückbleibt, mithin ein Gewässerausbau i.S. von § 31 WHG in Gestalt der Herstellung eines Gewässers stattfindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990, NVwZ 1991, 362, Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Auflage 2003, § 31 Rdnr 18 m.w.N.); hiervon geht offenbar auch die Klägerin ausweislich ihrer Ausführungen in der mündlichen Verhandlung aus. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG bedarf die Herstellung eines Gewässers der Planfeststellung oder – wenn der Gewässerausbau nicht UVP-pflichtig ist (vgl. aber Anlage 2 zu § 114 a LWG, dort Nrn. 13.15 und 13.16) – einer Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 WHG. Da sowohl die wasserrechtliche Planfeststellung als auch die Plangenehmigung eine umfassende formelle Konzentrationswirkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1VwVfG entfalten, muss nicht entschieden werden, welche der beiden Formen der Entscheidung hier einschlägig ist.

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Nach § 1 Abs. 1 LVwVfG, § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, der bei der wasserrechtlichen Planfeststellung Anwendung findet (vgl. § 114 Abs. 1 LWG), wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Ausbauvorhabens einschließlich der Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Dies bedeutet, dass durch die Planfeststellung sämtliche (Fach-) Genehmigungen ersetzt werden und die nach § 72 Abs. 7 LWG zuständige Behörde – dies ist vorliegend der Beigeladene als untere Wasserbehörde (§§ 72 Abs. 7 i.V. mit 105 Abs. 1 LWG) – das gesamte materielle Recht zu prüfen, soweit nicht schon nach § 38 Satz 1 BauGB die Anwendbarkeit der §§ 29 bis 37 BauGB ausgeschlossen ist, und in seine einheitliche, umfassende und abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens einzubeziehen hat (vgl. auch Kerkmann in: Jeromin/Kerkmann, LWG RhPf/WHG, Stand: Oktober 2007, § 31 Rdnr 176). In Bezug auf die Prüfung materiellen Baurechts kommt dies in § 117 LWG besonders zum Ausdruck, wenn dort ausdrücklich geregelt ist, dass (durch die Wasserbehörde) auch zu prüfen ist, ob das Vorhaben den baurechtlichen Vorschriften entspricht, soweit – wie bei der wasserrechtlichen Planfeststellung – die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nicht gegeben ist. Mit der Konzentrationswirkung der Planfeststellung wird nicht nur die sachliche Zuständigkeit für diese Verwaltungsakte auf die Planfeststellungsbehörde übertragen, die Planfeststellung tritt vielmehr an die Stelle der einzelnen Verwaltungsakte und macht sie entbehrlich (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O. § 31 Rdnrn. 98 m.w.N.). Nichts anderes gilt für die Plangenehmigung, denn diese hat nach § 1 Abs. 1 LVwVfG, § 74 Abs. 6 Satz 2 VwVfG die Rechtswirkungen der Planfeststellung mit Ausnahme der enteignungsrechtlichen Vorwirkung, auch wenn auf sie die Verfahrensvorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung finden.

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Dies hat zur Folge, dass in einem Verfahren, in dem eine Zulassung eines Vorhabens mit Konzentrationswirkung erfolgt, ein anderes „Zulassungsverfahren“ ausgeschlossen ist und von daher eine andere Fachbehörde nicht mehr für die Prüfung von Fragen sachlich zuständig ist, die im Rahmen der Planfeststellung oder Plangenehmigung von der zuständigen Behörde eigenverantwortlich zu prüfen sind. Mithin fehlt es der Beklagten nach dem Vorgesagten an der sachlichen Zuständigkeit für eine Entscheidung über die gestellte Bauvoranfrage.

24

Nichts Anderes ergibt sich auch für den Fall, wenn mit der beabsichtigten Nassauskiesung keine Herstellung eines Gewässers verbunden sein sollte, denn auch im diesem Fall fehlt es an einer sachlichen Zuständigkeit der Beklagten für die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides. Dies ergibt sich aus folgendem: Nach § 84 Satz 1 Nr. 1 LBauO bedürfen u.a. Anlagen der Gewässerbenutzung keines bauaufsichtlichen Verfahrens, wenn für diese nach anderen Rechtsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis erforderlich ist. Bei einem Kiesabbau ohne dauernde Herstellung eines Gewässers handelt es sich um Gewässerbenutzung i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG (vgl. OVG NW, Urteil vom 27. März 1991 – 7 A 1927/87 –, juris) bzw. § 25 Abs. 1 Nr. 2 LWG. Eine solche Gewässerbenutzung bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7 WHG/§§ 26 Abs. 1, 27 LWG, die ihrerseits eine Erlaubnis nach anderen Rechtsvorschriften i.S. von § 84 Satz 1 LBauO darstellt. Dies hat zur Folge, dass in den Fällen, in denen ein Vorhaben einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die zuständige Wasserbehörde in dem wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren über die Baugenehmigung – und damit auch über den Bauvorbescheid als vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 1983, NJW 1984, 1474, und vom 17. März 1989, NVwZ 1989, 863) – materiell mitentscheidet, ohne dass eine förmliche Baugenehmigung oder Bebauungsgenehmigung zusätzlich zu der fachgesetzlich geregelten Behördenentscheidung ausgesprochen werden müsste (vgl. Jeromin in: Jeromin/ Schmidt/Lang, LBauO, Stand: Dezember 2004, § 84 Rndr. 4, zur Baugenehmigung). Dass die Regelung in § 84 Satz 1 LBauO auch auf den Bauvorbescheid anzuwenden ist, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, wo von „bauaufsichtlichen Verfahren“ die Rede ist. Ein bauaufsichtliches Verfahren ist jedoch nicht nur das Baugenehmigungsverfahren, sondern gerade auch das Bauvoranfrageverfahren; dies folgt insbesondere daraus, dass die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren auf den Bauvorbescheid Anwendung finden (§ 72 Satz 3 LBauO). Auch wenn in den Fällen des § 84 Satz 1 LBauO ein Vorhaben nicht der Durchführung eines bauaufsichtlichen Verfahrens bedarf, sind die materiellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts zu beachten. Dies ergibt sich für den hier interessierenden Bereich des Wasserrechts aus § 117 LWG. Nach dieser Vorschrift ist, soweit die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nicht gegeben ist, bei wasserrechtlichen Entscheidungen auch zu prüfen, ob das Vorhaben den baurechtlichen Vorschriften entspricht. Insoweit wird die Wasserbehörde als Sonderbauaufsichtsbehörde tätig, die bei ihrer (wasserrechtlichen) Entscheidung zwingend die Vorschriften des materiellen Bauordnungsrechts aber auch des gesamten Bauplanungsrechts zu prüfen hat (vgl. Jeromin in: Jeromin/ Kerkmann, a.a.O. § 117 LWG Rdnr. 3). Damit ist auch in dem Fall, dass das Vorhaben der Klägerin (nur) einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf, nach dem Vorgesagten ein anderes „Zulassungsverfahren“ ausgeschlossen, so dass es auch insoweit der Beklagte an der sachlichen Zuständigkeit für den Erlass eines Bauvorbescheides fehlt.

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Schließlich kommt eine Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass eines Bauvorbescheides auch nicht auf der Grundlage einer analogen Anwendung baurechtlicher Vorschriften in Betracht. Denn abgesehen davon, dass es bereits unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und –klarheit bedenklich erscheint, Regelungen über die (örtliche oder sachliche) Zuständigkeit einer Analogie zugänglich zu machen, fehlt es an einer für die analoge Anwendung einer Regelung unabdingbaren planwidrigen Regelungslücke. Diese kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass es im Wasserrecht – anders als im Baurecht – keinen Vorbescheid entsprechend § 72 LBauO gibt. Was die im Falle eines Gewässerausbaus erforderliche Planfeststellung betrifft, so wäre ein solcher Vorbescheid – in dem einzelne Fragen vorgezogen und geprüft werden könnten – mit der der Planfeststellung immanenten planerischen Abwägung aller von der Planungberührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 74 Rdnr. 54), die im Planfeststellungsbeschluss und in der Plangenehmigung stattzufinden hat, unvereinbar. Aber auch in den Fällen des § 84 Satz 1 LBauO liegt eine planwidrige Regelungslücke nicht vor. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der Klägerin, § 84 LBauO erstrecke jedenfalls die Zuständigkeit der „anderen Baubehörde“ (§ 84 Satz 2 LBauO) nicht ausdrücklich auf Vorbescheide (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 13. Juli 2007, Bl. 100 der Gerichtsakten). Denn in Anbetracht des Wortlauts des § 84 Satz 1 LBauO („…bauaufsichtliches Verfahren…“) und der Tatsache, dass dem Gesetzgeber der Unterschied zwischen Baugenehmigung auf der einen und Bauvorbescheid auf der anderen Seite sehr wohl bewusst ist, spricht nichts dafür, dass der rheinland-pfälzische Gesetzgeber in den Fällen des § 84 Satz 1 LBauO in den Fällen, in denen ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren durchzuführen ist, gleichwohl ein bauordnungsrechtliches Vorbescheidsverfahren zulassen wollte.

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Soweit hingegen der Bayerische VGH (vgl. Urteil vom 19. April 2004 – 15 B 99.2605 –, juris) eine Entscheidung bauplanungsrechtlicher Fragen auch dann durch (Bau-)Vorbescheid bejaht, wenn das Vorhaben einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf, lässt sich dies auf die rheinland-pfälzische Rechtslage nicht übertragen. Denn die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist vor dem Hintergrund der § 84 Satz 1 LBauO entsprechenden Vorschrift des Art. 87 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung – BayBauO – zu sehen, der anders als § 84 Satz 1 LBauO nicht pauschal von bauaufsichtlichen Verfahren spricht, sondern nur bestimmte bauaufsichtliche Verfahrensarten, nämlich die Baugenehmigung (Art. 72 BayBauO), die Zustimmung (Art. 86 BayBauO) und die Bauüberwachung (Art. 78 BayBauO), nicht aber den Vorbescheid gemäß Art. 75 BayBauO ausschließt.

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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenentscheidung aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

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Beschluss

30

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).

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