Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 A 11256/08

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 26. August 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine vom Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz (Oberbergamt) auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, der Firma M…, ergangene Mitgewinnungsentscheidung gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 BBergG. Er ist Eigentümer der Grundstücke Flurstück-Nrn. … und … der Gemarkung J … mit 1090 bzw. 720 qm Fläche. Diese liegen im Gebiet des bergrechtlichen Hauptbetriebsplans für das 1. Abbaufeld des Bewilligungsfeldes J.-R. der Fa. … vom 19.04.2004. Dort gewinnt inzwischen die Beigeladene aufgrund einer bergrechtlichen Bewilligung vom 6.11.2000 Gold, indem sie den dort unter der Oberfläche lagernden Quarzkies und Quarzsand im Wege des sog. Nassschnitts durch Ausbaggern abbaut und das in feinen Blättchen oder Flittern enthaltene Gold durch verschiedene mechanische Verfahren von dem Quarzkies trennt.

2

Aufgrund einer Grundabtretung nach §§ 77 ff. BBergG vom 26.02.2007 und gleichzeitiger sofort vollziehbarer vorzeitiger Besitzeinweisung ist die Beigeladene berechtigt, auch die Grundstücke des Klägers zur Goldgewinnung zu nutzen. Ein dagegen angestrengtes vorläufiges Rechtsschutzverfahren blieb erfolglos. Über die Anfechtungsklage gegen den Grundabtretungsbeschluss (5 K 384/07.NW) ist noch nicht abschließend entschieden. Der Abbau ist mittlerweile erfolgt, wobei über den genauen Zeitpunkt zwischen den Beteiligten keine Einigkeit besteht.

3

Auf Antrag der Firma … entschied das Oberbergamt mit Bescheid vom 14.02.2007, dass in dem genannten Bewilligungsfeld, soweit ein Hauptbetriebsplan für die Gewinnung von Gold zugelassen ist, die Gewinnung von Gold aus bergtechnischen Gründen nur gemeinschaftlich mit Quarz möglich ist.

4

Dem Kläger wurde diese Entscheidung schriftlich übersandt. Hiergegen legte er mit Schreiben vom 22.03. 2007 – eingegangen bei dem Beklagten am 26.03.2007 – Widerspruch ein, den er nachfolgend damit begründete, es handele sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der ihn belaste. Er verliere durch die Mitgewinnungsentscheidung die Möglichkeit, die in seinen Grundstücken liegenden grundeigenen Bodenschätze selbst zu gewinnen. Auch habe ein Interessenausgleich zwischen Bergbauunternehmer und Grundeigentümer bereits im Rahmen der behördlichen Entscheidung über die Mitgewinnung zu erfolgen.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2007 wies das Oberbergamt den Widerspruch als unzulässig zurück. Es handle sich nicht um einen drittbelastenden, sondern lediglich um einen feststellenden Verwaltungsakt, dem keine rechtsgestaltende Wirkung zu Lasten des Klägers zukomme.

6

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids hat der Kläger am 14.12.2007 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26.08.2008 (5 K 1573/07.NW) abgewiesen hat. Die nach § 42 Abs. 1 BBergG erforderlichen Voraussetzungen für die in dem Verwaltungsakt vom 14.02.2007 getroffene Mitgewinnungsentscheidung lägen vor. Es bestünden auch keine Zweifel daran, dass die Beigeladene die Goldgewinnung ernsthaft betreibe. Die Mitgewinnungsentscheidung sei insbesondere auch nicht deshalb rechtswidrig, weil darin keine Ausgleichsleistung zugunsten des Klägers festgesetzt worden sei. Eine solche behördliche Festsetzung könne im Rahmen von § 42 BBergG nicht verlangt werden.

7

Mit seiner von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend:

8

In dem angefochtenen Urteil werde verkannt, dass die behördliche Mitgewinnungsentscheidung nach § 42 BBergG nicht auf eine technische Prüfung der Notwendigkeit der gemeinschaftlichen Gewinnbarkeit verkürzt werden könne, der der Vorhabenträger allein durch Vorlage eines technischen Gutachtens nachkommen könne. Das Oberverwaltungsgericht habe dagegen in seinem Urteil vom 9.10.2008 (1 A 10231/08.OVG) ausgeführt, dass die Entscheidung nach § 42 Abs. 1 BBergG an dem Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG sowie an dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten sei. Dabei komme es auch auf die Wert- und Mengenrelation zwischen bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen an. Insoweit habe das Oberbergamt verkannt, dass im Rahmen der Prüfung nach § 42 BBergG auch die Rechte des Inhabers der grundeigenen Bodenschätze zu prüfen gewesen wären.

9

Gemessen an den Kriterien des Oberverwaltungsgerichts liege hinsichtlich des Goldes auch kein wirtschaftlich sinnvoller Bergbau vor. Dies ergebe sich bereits aus der Mengenrelation zwischen den jährlichen Gold- und Kiesgewinnungsmengen. Das grobe Missverhältnis werde allein daraus deutlich, dass auf 3 bis 5 kg Gold etwa 400.000.000 kg Sand und Kies pro Jahr entfielen. Die Beigeladene gewinne nur etwa 0,024 g (24 mg) Gold pro Tonne Sand und Kies, also ein etwa um den Faktor 200 niedrigeren Goldgehalt als in rentablen Abbauregionen, wie etwa Südafrika. Da überall in der Erdkruste bergfreie Mineralien in kleinen Spurenkonzentrationen vorlägen, könnten auf diesem Wege regelmäßig Mitgewinnungsentscheidungen getroffen werden.

10

Das deutliche oder grobe Missverhältnis ergebe sich aber auch aus den Wertverhältnissen zwischen der Gewinnung von Gold und der Gewinnung des grundeigenen Bodenschatzes: Bei einer Jahresmenge von 400.000 t Sand und Kies ergebe sich auf der Grundlage der Angaben des Statistisches Bundesamtes bei einem Erlös von 5,-- €/t ein Jahresumsatz von 2.000.000,-- € und bei Quarz ein Umsatz von 6.400.000,-- € durch den möglichen Erlös von 16,-- €/t. Demgegenüber könne mit der jährliche Goldgewinnung von 5 kg nur ein Erlös von unter 100.000,-- € erzielt werden. Je nachdem, ob man sich für die Variante Sand und Kies oder Quarz entscheide, betrage das Wertverhältnis zum Gold etwa zwischen 1:22 bis 1:70, so dass auch insoweit ein deutliches Missverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Senats vorliege.

11

Die Beklagte sei auch verpflichtet, die dem Kläger nach § 42 Abs. 3 BBergG zustehende Ausgleichsleistung festzusetzen. Für die behördliche Festsetzung des Ausgleichs komme insbesondere eine entsprechende Anwendung von § 42 Abs. 1 und Abs. 3 BBergG in Betracht. Zudem könne in §§ 42 Abs. 1, 5 BBergG, § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG eine Ermächtigungsgrundlage gesehen werden. Eine Form des Interessenausgleichs könne nämlich auch darin bestehen, dass durch Nebenbestimmung zur Entscheidung nach § 42 Abs. 1 BBergG festgesetzt werde, dass der Unternehmer an den betroffenen Grundeigentümer einen Ausgleich in bestimmter Höhe zu leisten habe. Der Kläger würde ohne eine behördliche Entscheidung über den Ausgleich nach § 42 Abs. 3 BBergG letztlich auch rechtlos gestellt, da eine zivilgerichtliche Geltendmachung in der Praxis nicht realisierbar sei.

12

Der Kläger beantragt,

13

das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 26.08.2008 (5 K 1573/07.NW) abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 12.11.2007 aufzuheben,

14

hilfsweise

15

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.08.2008 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung seiner Bescheide vom 14.02.2007 und vom 12.11.2007 den Kläger nach § 42 Abs. 3 BBergG zu gewährenden Ausgleich für die Mitgewinnung festzusetzen.

16

hilfsweise,

17

festzustellen, dass die mit Bescheid des Beklagten vom 14.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2007 ausgesprochene Mitgewinnungsentscheidung rechtswidrig war,

18

hilfsweise,

19

festzustellen, dass die genannten Bescheide deshalb rechtswidrig waren, weil ein Ausgleich für die Mitgewinnung nicht festgesetzt war.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Prüfungsmaßstab des § 42 BBergG sei durch die Begriffe „bergtechnisch und/oder sicherheitstechnisch“ maßgeblich geprägt und weise damit auf den rein technischen Charakter der Entscheidung hin. Da es sich bei der Frage, ob sich zwei Bodenschätze separat oder nur gemeinschaftlich gewinnen ließen, um eine reine Tatsache handele, sei diese Feststellung einer Abwägung nicht zugänglich. Durch die Folgen der Mitgewinnungsentscheidung werde der Grundeigentümer gemäß § 42 Abs. 2 BBergG lediglich in der zeitlichen Disposition über die Gewinnung seines Eigentums eingeschränkt, da er die Herausgabe der mitgewonnenen grundeigenen Bodenschätze verlangen könne. Die Einschränkung stelle sich daher auf dieser Stufe nur als Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, die von dem Eigentümer hinzunehmen sei.

23

Auch mit dem Hilfsantrag könne der Kläger keinen Erfolg haben. § 144 BBergG verweise den Entschädigungsberechtigten wegen der Höhe der Entschädigung an die ordentlichen Gerichte. Eine behördliche Entscheidung über die Entschädigung sei lediglich bei der Zulegung gemäß § 37 BBergG oder der Grundabtretung gemäß den §§ 84 f. BBergG vorgesehen. Die Behörde könne im Rahmen einer Mitgewinnungsentscheidung daher mangels gesetzlicher Grundlage keine Entschädigungsentscheidung treffen.

24

Die Beigeladene beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Sie hält die Klage bereits für unzulässig, da die in § 70 Abs. 1 VwGO normierte Widerspruchsfrist nicht eingehalten worden sei. Mit der unstreitigen Bekanntgabe des Bescheides an den Kläger sei die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt worden. Unter Berücksichtigung der Zugangsfiktion gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG sei der mit Schreiben vom 22.03.2007 erhobene Widerspruch verfristet gewesen.

27

Dem Kläger fehle es auch an der erforderlichen Klagebefugnis. Durch die Mitgewinnungsentscheidung werde ihm schon deshalb eine Rechtsposition nicht genommen, da es sich hierbei lediglich um einen Verwaltungsakt mit feststellendem Charakter handele, dem keine rechtsgestaltende Wirkung zukomme.

28

Die Klage sei auch im Übrigen unbegründet. Ausweislich des Gesetzeswortlautes des § 42 Abs. 1 BBergG beschränke sich die Entscheidung der Bergbehörde auf die Feststellung einer Tatsache, so dass es auf Erwägungen zur Wirtschaftlichkeit der Goldgewinnung im Rahmen der Mitgewinnungsentscheidung nicht ankomme. Tatsächlich sei die Goldgewinnung durch die Beigeladene nicht vorgeschoben, sondern werde ernsthaft betrieben und bediene einen besonderen Markt, auf dem sich durch die Herkunft als „Rheingold“ höhere Preise erzielen ließen. Die erzielbaren Kaufpreise für das Rheingold lägen derzeit bei etwa 60,-- €/g, so dass bei einer Goldgewinnung von 3 bis 5 kg jährlich damit ein Kauferlös von 200.000 bis 300.000,-- € netto zu erzielen sei.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten 5 L 634/07.NW und der Verwaltungsakten (6 Ordner und 3 Heftungen). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

30

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil die angefochtene Mitgewinnungsentscheidung in Ermangelung eines rechtzeitigen Widerspruchs bestandskräftig geworden und der Kläger daher eine etwaige Verletzung seiner Rechte (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht mehr geltend machen kann.

31

Dem Kläger fehlt zunächst nicht die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, die von dem Beklagten und den Beigeladenen im Hinblick auf den rein „technischen Normcharakter“ von § 42 BBergG bestritten wird. Diese ist vielmehr deswegen gegeben, da auch Rechte des Grundstückseigentümers durch das Mitgewinnungsrecht des Bergbauunternehmers betroffen sind (vgl. Urteil des Senats vom 09.10.2008, 1 A 10231/08.OVG). Dabei ist zu beachten, dass die bergrechtliche Bewilligung zwar das ausschließliche Recht des Zugriffs auf den benannten bergfreien Bodenschatz gewährt und die dort genannten Tätigkeiten ermöglicht. Auch handelt es sich in seinem gewährten Umfang um ein absolutes Recht, das gegenüber jedermann wirkt, damit einen umfassenden Schutz gegenüber Dritten gewährleistet und insofern dem Eigentum vergleichbar ist (vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, § 8 Rn. 4). Auf der anderen Seite erging die Bewilligung unbeschadet Rechte Dritter, sodass insbesondere das Mitgewinnungsrecht zwar auf der Grundlage des § 8 BBergG gefordert werden kann, jedoch in jedem Einzelfall der Konkretisierung nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBergG bedarf.

32

Die Bergbauberechtigung besagt damit noch nichts darüber, ob, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die spätere Gewinnung der Bodenschätze mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist, der Inhaber die Berechtigung also letztlich ausüben darf. So dürfen allein auf der Grundlage eines zugelassenen Betriebsplans und ggf. weiterer erforderlicher Genehmigungen die Bodenschätze in dem Feld, auf das sich die Bewilligung erstreckt, aufgesucht und gewonnen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.1998, UPR 1999, 75). Durch die Mitgewinnungsentscheidung nach Maßgabe des § 42 BBergG wird gerade erst dem Bergbauunternehmer das Recht verschafft, auf fremde grundeigene Bodenschätze zuzugreifen, was die Betroffenheit des Rechteinhabers indiziert.

33

Vorliegend fehlt es jedoch an der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens (§ 68ff VwGO), da der Kläger die Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO nicht eingehalten hat. Dies ist eine die Zulässigkeit der Klage betreffende verfahrensrechtliche Frage und damit eine Sachurteilsvoraussetzung, die in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen ist (BVerwG, Beschluss vom 21.10.1976, VII B 94.76, juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 70 Rn. 9 m. N. aus der Rspr.). Hiermit ist der angegriffene Bescheid zugleich in Rechtskraft erwachsen, so dass eine materiell abweichende rechtliche Entscheidung nicht mehr möglich ist.

34

Der Bescheid des Beklagten vom 14.02.2009 ist dem Kläger nach Maßgabe des § 5 BBergG i.V.m. § 41 VwVfG ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Einer förmlichen Zustellung bedurfte es – anders als dies gemäß § 105 BBergG und § 36 BBergG i.V.m. § 69 Abs. 2 S. 1 VwVfG für die Grundabtretung und die Zulegung vorgeschrieben ist – im Falle der Mitgewinnungsentscheidung nicht. Gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Eine solche Betroffenheit des Klägers ist vorliegend gegeben, wie sich schon aus den Ausführungen zur Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ergibt.

35

Auch war ein Bekanntgabewille des Beklagten, der Voraussetzung jeder Form der Bekanntgabe ist (vgl. nur NdsOVG, Beschluss vom 04.03.2008, 1 ME 2/08, juris) vorhanden. Dem Bekanntgabeadressaten muss die Tatsache des Ergehens des Verwaltungsakts und sein Inhalt mit Wissen und Willen der Behörde eröffnet werden. Dieser Bekanntgabewille muss umfassen, ob, wann und an wen der Verwaltungsakt bekannt gegeben wird, nicht jedoch den Bekanntgabeweg (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 41 Rn. 53). Diese Voraussetzung wurden mit Übersendung der Verfügung und dem angefügten Begleitschreiben unter dem 15.02.2007 erfüllt.

36

Der Widerspruch gegen den somit ordnungsgemäß bekannt gemachten Bescheid vom 14.02.2007 erfolgte auch außerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO. Der Bescheid des Beklagten datiert vom 14.02.2007. Gemäß § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Da der Bescheid am 15.02.2007 in den Postlauf gelangte (Bl. 535 VA), gilt dieser am 18.02.2007 als bekannt gegeben. Demgemäß lief die fragliche Frist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO und §§ 187 ff BGB vom 19.02.2007 bis zum Ablauf des Montag, den 19.03.2007. Der Widerspruch wurde indessen erst mit Schreiben vom 22.03.2007 eingelegt, das bei der Beklagten am 26.03.2007 und danach verfristet eingegangen ist.

37

Auch die Ausnahmevorschrift des § 41 Abs. 2 S. 2 VwVfG führt hier nicht zu einem anderen Ergebnis. Ob der Zugang entgegen der Vermutung des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG nicht oder später eingetreten ist, ist grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln; Anlass gibt es hierzu jedoch nur, wenn der Empfänger den Nichtzugang bzw. den verspätetem Zugang bestreitet. Dabei muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substanziieren, dass zumindest ernsthaft Zweifel am Zugang bzw. dessen Zeitpunkt begründet werden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 41 Rn. 23; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 41, Rn. 127f).

38

Vorliegend hat der Kläger den Zugang im Rahmen der gesetzlich vermuteten Zugangsfrist des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG nicht in Abrede gestellt. Er hat jedoch vorgetragen, aus Rechtsgründen nicht an die dem Bescheid an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beigefügte Rechtsmittelbelehrung gebunden gewesen zu sein, dass mithin die einmonatige Klagefrist mangels einer an ihn gerichteten Rechtsbehelfsbelehrung ihm gegenüber nicht zu laufen begonnen habe. Dieser Rechtsauffassung ist indessen nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen nicht zu folgen:

39

Anerkannt ist in der Rechtsprechung, dass bei Verwaltungsakten mit drittbelastender Wirkung eine Rechtsbehelfsbelehrung i.S.v. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO (partiell) „unterblieben“ sein kann, wenn eine entsprechende Belehrung zwar erteilt wurde, der Dritte sie nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt aber nicht auf sich beziehen musste. Der Drittbezug hat sich grundsätzlich aus der Rechtsbehelfsbelehrung selbst oder aus der „zweckentsprechenden Abfassung“ eines an den Dritten gerichteten Begleitschreibens zu ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.07.2008, 6 B 14/08; vgl. auch jurisPR-BVerwG 19/2008).

40

Die letztgenannte Voraussetzung ist vorliegend zur Überzeugung des Senats hinreichend erfüllt. Das Oberbergamt hat mit Übersendung des Bescheides vom 14.02.2007 an den Kläger umfassende Ausführungen zur Rechtsauffassung der Behörde im Rahmen der Prüfung des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBergG gemacht. Darin heißt es u.a., dass es sich bei dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens um einen („auch für die Bergbehörde“) nicht alltäglichen Normbereich handele und es daher für geboten gehalten werde, die Rechtsauffassung der Behörde näher darzulegen. Sodann heißt es dort wörtlich:

41

„Wie in der beigefügten Entscheidung bereits ausgeführt, gibt § 42 Abs. 1 S . 1 BBergG keine Berechtigung zur Mitgewinnung, sondern setzt diese vielmehr voraus: … Die Mitgewinnungsentscheidung ist lediglich eine Konkretisierung dieses Rechts („soweit“). Sie attestiert somit dem Antragsteller, dass eine Gewinnung seines Bodenschatzes nur gemeinschaftlich mit einem anderen Bodenschatz möglich ist. Diese Entscheidung soll den Antragsteller vor etwaigen zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen schützen. Die Tatsache, dass vorliegend Gold und Quarz nur gemeinsam gewonnen werden können, dürfte unstrittig sein.“

42

Im Folgenden heißt es sodann unter Verweis auf einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg (Urteil vom 29.05.1996, ZfB 1997, 171):

43

„Klärungsbedürftig war für uns vielmehr die Frage nach der Zulässigkeit des vorliegenden Verfahrens, insbesondere das Verhältnis zum grundgesetzlich geschützten Eigentum ihres Mandanten“.

44

Im Weiteren wird ausgeführt, dass es sich sowohl bei § 917 BGB als auch bei der bergrechtlichen Mitgewinnungsregelung des § 42 BBergG um ein zivilrechtliches Kollisionsverhältnis handele, da der Inhaber eines der kollidierenden Rechte dieses aus faktischen Gründen ordnungsgemäß nur ausüben könne, wenn ihm der Eingriff in das andere Recht von der Rechtsordnung gestattet werde. Weiter heißt es sodann:

45

„Dies vorausgeschickt ist im vorliegenden Fall ein Rechtsmissbrauch durch die Antragstellerin unseres Erachtens nicht gegeben. Den bestandskräftigen Abschluss der parallel anhängigen Grundabtretungsverfahren vorausgesetzt, hätte die Antragstellerin den mitgewonnenen Bodenschatz unter der Voraussetzung des § 42 Abs. 2 BBergG ihrer Mandantschaft herauszugeben. (…) Damit 'erspart' sich die Antragstellerin in der Tat die Zahlung einer Entschädigung an den betroffenen Grundeigentümer, die etwa in einem bergrechtlichen Zulegungsverfahren zu zahlen wäre. (…) Dass die Antragstellerin vorliegend diesen Weg nicht beschritten hat, ist eine unternehmerische Entscheidung, die der hier zu treffenden Mitgewinnungsentscheidung nicht entgegenstand und im Übrigen der Überprüfung durch die Bergbehörde entzogen ist. (…)

46

Aus diesen ausführlichen Darlegungen wird deutlich, dass die Bergbehörde bei der Bekanntgabe des Bescheides an den Kläger durchaus nicht von einer hinreichend gesicherten Rechtslage hinsichtlich der Anwendung und Auslegung des § 42 BBergG ausging, so dass dem Kläger hierdurch die Gelegenheit geboten wurde, Rechtsmittel innerhalb der Monatsfrist zu erwägen. Das genannte Begleitschreiben erfüllt damit das genannte Kriterium zur hinreichenden Information des Betroffenen, so dass der Fristenlauf mit Bekanntgabe der Mitgewinnungsentscheidung auch gegenüber dem Kläger begann.

47

Die versäumte Rechtsmittelfrist des § 70 Abs. 1 VwGO wurde auch nicht durch eine Entscheidung der Behörde in der Sache geheilt. Eine Sachentscheidung im eigentlichen Sinne lag bereits nicht vor, da der Widerspruch aus anderen Gründen als unzulässig verworfen wurde. Darüber hinaus handelt es sich – wie bereits ausgeführt – bei der Mitgewinnungsentscheidung um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung, so dass es der Behörde aufgrund des schutzwürdigen Vertrauens der Beigeladenen in die Bestandskraft der Entscheidung schon aus Rechtsgründen verwehrt gewesen wäre, sich über die eingetretene Verfristung hinwegzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.08.1982, NVwZ 1983, 285; Kopp/Schenke, VwGO, § 70 Rn. 9 m. N. aus der Rspr.).

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und §§ 162 Abs. 3 i.V.m. 154 Abs. 3 VwGO.

49

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

50

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

51

Beschluss

52

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.