Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 10941/09

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung der Verantwortlichkeit der Beklagten für Schäden, die an seiner Kanalisation entstanden sind. Er ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und nimmt unter anderem die Aufgabe der öffentlichen Abwasserentsorgung im Stadtgebiet Zweibrücken wahr. Die Beklagte ist Eigentümerin der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Grundstücke Parzellen-Nr. .../65 und 70. Auf diesen Grundstücken führte die inzwischen insolvente Firma N. als Mieterin seit den 1990er Jahren einen Betrieb, bei dem auch Säuren zum Einsatz kamen. Neben einem Zwischenlager für besonders überwachungsbedürftige Abfälle unterhielt sie einen Betrieb für Entlackungsarbeiten an Metallteilen, unter anderem an Autokarosserien. Die baulichen Anlagen des Betriebs hat als Bauherr die Beklagte errichtet, die in diesem Zusammenhang ebenso die Genehmigung der Entsorgungseinrichtungen beantragt hatte. Auch später wurde von der Beklagten eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung der Anlage eingeholt; dabei wurde auf die Einleitungsbestimmungen verwiesen, wonach das Verbot bestand, dem Abwasser Stoffe wie unter anderem Säuren beizufügen, die die öffentliche Abwasseranlage angreifen. Bei vorgesehenem ordnungsgemäßem Betrieb der gewerblichen Anlagen sollten Produktionsabwässer nicht in die Kanalisation eingeleitet werden.

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Anlässlich einer Routineüberprüfung am 21. Februar 2006 erfolgte eine optische Kontrolle des öffentlichen Kanals im Bereich des Anwesens der Beklagten und eine Beprobung des dort fließenden Abwassers. Dabei stellten die Mitarbeiter des Klägers einen pH-Wert von 1,7 und - etwa zwei Stunden später - am Übergangsschacht des Anwesens der Beklagten einen pH-Wert von 3,63 fest. Die nachfolgende videotechnische Untersuchung durch die Firma G. dokumentierte eine erhebliche Beschädigung des öffentlichen Kanals ab der Anschlussleitung des Grundstücks der Beklagten in Fließrichtung des Abwassers. Der Kläger führte daraufhin ein selbständiges Beweisverfahren bei dem Landgericht Zweibrücken (Az. 2 OH 11/06) gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma N. sowie gegen den Geschäftsführer dieser Firma durch. Der dort bestellte Gutachter (Prof. Dr. Ing. B.) untersuchte die maßgeblichen Kanalleitungen im Bereich vor und hinter dem Grundstücksanschluss der Beklagten mittels Videoverfilmung und Laservermessung. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass beginnend ab der Einleitungsstelle der Firma N. bis in die bebaute Ortslage von Ixheim hinein in dem Schmutz- und Mischwasserkanal des Klägers auf einer Strecke von ca. 884 m eine Beton zersetzende Korrosion festzustellen sei. Diese sei durch die Einleitung konzentrierter Mineralsäuren hervorgerufen worden. Anhand der Videountersuchung und von Kenntnissen über das Langzeitverhalten von Beton sei davon auszugehen, dass die Einleitung über einen längeren Zeitraum erfolgt sei. Es sei auch eindeutig belegt, dass die Schäden von der Einleitungsstelle der Firma N. ausgingen. Eine Schadensverursachung durch die "normale" Bildung von Schwefelsäure in der öffentlichen Kanalisation sei auszuschließen. Ein zeitgleich durchgeführtes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Zweibrücken (Az. 4127 Js 4863/06) ergab bei einer Bedampfung der Grundstücksentwässerungseinrichtung der Beklagten die Feststellung, dass unter der Halle 2 ein Abwasserrohr verläuft, das in Verbindung mit einer im Hallenboden montierten Auffangwanne steht.

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Daraufhin verlangte der Kläger die Zahlung von Schadenersatz gegenüber der Beklagten; nachdem dies ohne Erfolg blieb, hat er mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2007 Klage zum Landgericht Zweibrücken erhoben, und zwar gegen den Geschäftsführer der Firma N. sowie die Beklagte. Das Landgericht Zweibrücken hat die gegen die Beklagte gerichtete Klage abgetrennt und an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße verwiesen. Der Kläger hat geltend gemacht: Der Beton der betroffenen Kanalbauten sei durch ungenehmigte Einleitungen schwerwiegend in seiner Substanz geschädigt worden. Diese Schäden seien nach dem selbständigen Beweisverfahren und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens durch die Firma N. verursacht worden. Hätte diese ihren Sorgfalts- und Überwachungspflichten Genüge getan, wäre es nicht zu den unerlaubten Einleitungen gekommen. Die Beklagte habe als Grundstückseigentümerin für die Schäden infolge einer vorschriftswidrigen Benutzung der Abwasserentsorgungseinrichtung gemäß § 19 Abs. 2 der Allgemeinen Entwässerungssatzung (AES) einzustehen. Dass daneben auch die Firma N. als unmittelbare Schadensverursacherin in Anspruch genommen werden könne, stehe der Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegen. Die Satzung sehe ein Nebeneinander der Haftung von Eigentümer und Schädiger vor. Als Anspruchsgrundlage könne auch § 823 BGB i.V.m. § 326 Abs. 1 Ziffer 4 StGB und § 5 Abs. 1 Nr. 2 AES herangezogen werden. Nach letzterer Bestimmung bestehe ein Einleiteverbot für Säuren, was als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sei. Das Fehlverhalten der Firma N. müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Für die allein auf Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten gerichtete Klage bestehe ein Feststellungsinteresse, da die endgültige Schadenshöhe noch nicht feststehe.

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Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren im Hinblick auf die ursprünglich gestellten noch aufrechterhaltenen Klageanträge zu 1) und 3), mit denen Leistungsklage in Bezug auf bereits festgestellte Schadenspositionen erhoben worden ist, abgetrennt und unter neuem Aktenzeichen fortgesetzt.

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Der Kläger hat beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, ihm für sämtliche aus dem umschriebenen Schadenereignis vom Februar 2006 resultierende Schäden durch die widerrechtliche Einleitung von Säuren in die Kanalisation Schadenersatz zu leisten, soweit Schäden nicht durch die Anträge Nr. 1 und 3 aus der Klageschrift vom 10. Oktober 2007 erfasst sind.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zunächst sei nicht hinreichend belegt, dass durch die Firma N. schädliche Einleitungen vorgenommen worden seien. Im Übrigen bestreite sie ihre Haftung als Eigentümerin. Die Satzung des Klägers könne nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden, denn es fehle diesem an der Kompetenz, eigenständig Haftungsnormen zu schaffen. Auch die Heranziehung des § 823 BGB führe nicht zu einem Anspruch gegen die Beklagte, da ein eigenes Verschulden der Beklagten nicht vorliege. Ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz sei von ihr nicht zu verantworten. Sie habe nämlich keine rechtswidrige Einleitung vorgenommen oder veranlasst. Die Zurechnung eines möglicherweise rechtswidrigen Verhaltens der Firma N. über die Grundsätze der positiven Forderungsverletzung bzw. § 280 BGB gemäß dem Einstehenmüssen für "Erfüllungsgehilfen" (§ 278 BGB) komme nicht in Betracht. Denn die Firma N. habe als Mieterin des Grundstücks gemäß §§ 5 Abs. 6 und 19 der Allgemeinen Entwässerungsatzung eigene Rechte und Pflichten gegenüber dem Kläger gehabt, sodass zu diesem eine Sonderrechtsverbindung bestanden habe.

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Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat der Klage mit Urteil vom 22. April 2009 stattgegeben und die begehrte Feststellung getroffen. Die Feststellungsklage sei zulässig und diene insbesondere der Vermeidung einer Verjährung von noch nicht feststehenden Schadenersatzansprüchen. Der Kläger sei auch aktiv legitimiert, da die Aufgabe der Entwässerung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ihn als Anstalt des öffentlichen Rechts von der Stadt Zweibrücken übergegangen sei. Gegenüber der Beklagten bestehe ein Anspruch auf Schadenersatz aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis aufgrund positiver Forderungsverletzung bzw. § 280 BGB i.V.m. § 278 BGB. Nach dem Anscheinsbeweis stehe fest, dass die Firma N. ihre Pflichten verletzt habe, der Kanalisation keine den Beton angreifenden Stoffe zuzuführen. Für diese Pflichtverletzung habe die Beklagte als Kanalanschlussnehmer einzutreten, weil eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Haftung für den Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB eingreife. Eine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Einleitung habe die Beklagte als Eigentümerin der Grundstücke und baulichen Anlagen auch im Falle der Überlassung ihrer Anlage an Dritte sicherzustellen. Erfüllungsgehilfen seien nach der Rechtsprechung sämtliche Personen, denen der Schuldner die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die benutzte Sache eröffnet habe. Damit seien diejenigen, denen der Eigentümer im Wege der Vermietung oder Verpachtung unmittelbar die Nutzung der Entwässerungseinrichtung erlaubt und mittelbar die Nutzung der öffentlichen Abwasseranlage ermöglicht habe, im Verhältnis zur Gemeinde Erfüllungshilfen hinsichtlich seiner aus dem Kanalbenutzungsverhältnis entspringenden Pflichten. Die Zurechenbarkeit des Verhaltens der Mieterin gemäß § 278 BGB analog scheitere auch nicht daran, dass diese ihrerseits von dem Kläger in Anspruch genommen werden könne. Die Beklagte habe es als Vermieterin in der Hand gehabt, ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Einleitung in die öffentliche Kanalisation durch die Firma N. sicherzustellen. Diese Verantwortlichkeit habe vorliegend umso mehr bestanden, weil sie selbst in mehrfacher Hinsicht durch die von ihr eingeholten Genehmigungen für immissionsschutz- und abwasserrelevante Einrichtungen das Risiko unerlaubter Einleitungen durch die eröffnete Grundstücksnutzung erhöht habe. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten erstrecke sich somit dem Grunde nach auf alle adäquat verursachten Schäden an der Abwasserbeseitigungseinrichtung infolge der bis zum Februar 2006 erfolgten unerlaubten Säureeinleitung.

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Dagegen hat die Beklagte die vom Senat mit Beschluss vom 31. August 2009 zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung geltend gemacht: Die Firma N. habe als Mieterin seit den 1990er Jahren einen Entsorgungsbetrieb geführt, bei dem Chemikalien - unter anderem auch Säuren - zum Einsatz gekommen seien. Der Sachverständige habe im Beweissicherungsverfahren erklärt, dass die Korrosion des Kanals Folge des Einwirkens von Säuren gewesen sei; um "natürlich" gebildete Säuren könne es sich nicht gehandelt haben. Es bestehe insoweit keine Verantwortlichkeit der Beklagten als Eigentümerin der Grundstücke für das Verhalten, das eindeutig auf die Pflichtverstöße der Firma N. zurückzuführen sei. Eine zeitliche Eingrenzung der Schädigung sei im Übrigen nicht erfolgt. § 19 Abs. 2 der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Stadt Zweibrücken sei, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe, keine wirksame Haftungsgrundlage. Ebenso wenig aber könne eine Haftungszurechnung gemäß § 280 BGB bzw. auf der Grundlage der Grundsätze der positiven Forderungsverletzung i.V.m. § 278 BGB (der Haftung für Erfüllungsgehilfen) in Betracht gezogen werden. Dies scheide hier insbesondere deshalb aus, weil der Kläger gegen die Firma N. aus einer Sonderrechtsbeziehung selbst einen Anspruch wegen Verletzung des Kanalbenutzungsverhältnisses geltend machen könne und somit für diese die Funktion eines bloßen Erfüllungsgehilfen ausscheide. Ein solches Sonderrechtsverhältnis auch gegenüber dem Benutzer der Einrichtung sehe die Satzung nach § 5 Abs. 6 und § 19 selbst vor, indem von ihm neben dem Eigentümer Erklärungen über die Einleitungsverhältnisse verlangt werden könnten. Die Satzung sehe auch eine Verursacherhaftung gegenüber dem Einleiter und Benutzer vor, soweit es um nicht genehmigte Einleitungen gehe. Dabei könne vorliegend nicht diejenige Rechtsprechung herangezogen werden, die auf Rechtsgestaltungen beruhe, bei denen das Benutzungsverhältnis nur gegenüber dem Eigentümer bestehe. Auch der Umstand, dass die Firma N. in Insolvenz gefallen sei, könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Begriff des Erfüllungsgehilfen sei einzuschränken; nicht Erfüllungsgehilfen seien z. B. Dritte, die im Auftrag des Gläubigers handelten. Kein Erfüllungsgehilfe sei deshalb, wer lediglich eine ihm selbst gegenüber dem Gläubiger obliegende Verbindlichkeit erfülle. Im Übrigen scheide eine Zurechnung bei vorsätzlicher Schädigung aus. Die von der Beklagten errichtete Wanne in der Halle, die gefährliche Stoffe von der Kanalisation habe fernhalten sollen, sei - wie inzwischen festgestellt worden sei - von dritter Seite aufgeschnitten worden und es sei eine Verbindung zur Kanalisation geschaffen worden, offensichtlich um dort die schädlichen Stoffe einzubringen. Die Verantwortung dafür treffe die Firma N. oder deren Bedienstete, jedenfalls nicht sie, die Beklagte. Solche vorsätzlichen Schädigungen müssten die Zurechnung nach § 278 BGB ausschließen, da sie außerhalb der Funktion des Erfüllungsgehilfen lägen.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an Weinstraße vom 22. April 2009 die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er macht sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu Eigen und führt ergänzend aus, dass vorliegend keine Zweifel an der schadensstiftenden Kausalität des Verhaltens der Firma N. bestünden. Die Beteiligten hätten sich im Übrigen darauf verständigt, dass maßgeblicher Schadenszeitpunkt der Februar 2006 sei, wie sich aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 22. April 2009 ergebe. Anders als das Berufungsvorbringen geltend machen wolle, könne von der Verantwortlichkeit des Eigentümers hier nicht abgesehen werden; dieser könne auch nicht das Rechtsgeschäft auf Dritte übertragen. Die Anwendung des § 278 BGB auf das Kanalbenutzungsverhältnis sei in der Rechtsprechung anerkannt und gerade für Konstellationen wie die hier vorliegende habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14. Januar 2003) festgestellt, dass nur der Eigentümer oder dinglich Berechtigte Anschlussnehmer sei und der Eigentümer für die Verletzung der Pflichten auch derjenigen, denen er die Benutzung der Entwässerungseinrichtung gestattet habe, hafte. Soweit in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 9. November 1990) eine Haftung auch des Benutzers angenommen werde, stelle dies aber daneben die Haftung des Eigentümers als Anschlussnehmer im Sinne der Satzung nicht in Frage. Der Eigentümer und Kanalanschlussnehmer sei für diejenigen, denen er die Benutzung der Entwässerungseinrichtung gestattet habe, ebenso verantwortlich wie der Mieter für die Besucher in seiner Wohnung. So sehe auch § 18 Abs. 4 der Allgemeinen Entwässerungssatzung eine eigenständige Informationspflicht des Eigentümers wegen der Einleitungen vor. Sollte auch die Firma N. in einer Sonderrechtsbeziehung zu ihm gestanden haben, so ergebe sich daraus kein Ausschluss der Zurechnung der Haftung gegenüber dem Eigentümer. Sinn und Zweck des § 278 BGB, der Haftung für Erfüllungsgehilfen, sei die Tragung des Personalrisikos, die angesichts der Vorteile der Arbeitsteilung für den Geschäftsherrn erforderlich sei. Diese Zurechnung sei auch nicht im Falle der deliktischen Haftung des Gehilfen nach § 823 BGB ausgeschlossen. Es könne deshalb letztlich offen bleiben, ob der Beklagten eine eigene Pflichtverletzung vorzuwerfen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben und die Feststellung getroffen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, bisher noch nicht zu ermittelnde künftige Schäden zu ersetzen, die nicht durch die gestellten Leistungsanträge zu Nr. 1 und Nr. 3 aus der ursprünglichen Klageschrift erfasst sind und aus dem im Februar 2006 festgestellten Schadensereignis durch Einleitung von Säuren in den Kanal herrühren.

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Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht darin, dass eine solche Feststellungsklage zulässig ist. Zwar setzt die Zulässigkeit der Feststellungsklage ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Feststellung voraus, das fehlen kann, wenn die Erhebung einer Leistungsklage (Zahlungsklage) möglich und prozesswirtschaftlich sinnvoll wäre. Dem Umstand, dass die Bezifferung einer Schadenersatzforderung betragsmäßig noch nicht möglich ist, kann an sich mit einem Grundurteil im Leistungsprozess Rechnung getragen werden (vgl. BGHZ 28, 126 = BGH NJW 1958, 1681). Damit wird indessen das Feststellungsinteresse hinsichtlich möglicher künftiger Schäden noch nicht abgedeckt, das heißt wenn es möglich ist, dass der Schaden noch in der Entwicklung begriffen ist (vgl. BGH MDR 1983, 1018). Um die Gefahr des Eintritts der Verjährung wie hier abzuwenden, besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz bezüglich möglicherweise erst künftig eintretender Schäden. Es ist hier auch nicht erkennbar, dass solche über das bisher festgestellte Schadensbild künftig eintretende Schäden nicht möglich wären. Dafür gibt es auch nach dem Vorbringen der Beklagten keine Anhaltspunkte.

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Die Feststellungsklage ist auch - wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat - begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann der Senat insoweit auf die zutreffenden Gründe im Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug nehmen; die Berufung ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen (§ 130b VwGO). Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist insoweit zu ergänzen:

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Das Verwaltungsgericht hat die Anspruchsgrundlage für den Schadenersatzanspruch zutreffend in den auf das öffentlich-rechtliche Kanalbenutzungsverhältnis nach allgemeiner Rechtsanschauung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1995, 8 C 36.92, NJW 1995, 2303; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006, III ZR 303/05, NJW 2007, 1061; VGH BW, Urteil vom 9. November 1990, 8 S 1595/90, NVwZ-RR, 1991, 325; OVG NW, Urteil vom 14. Januar 2003, 15 A 4114/01 - juris -) entsprechend anwendbaren Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung (bzw. § 280 BGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, BGBl. I S. 42) erkannt. Danach kann, sofern der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Das Verwaltungsgericht hat zwar nicht festgestellt, dass die Beklagte selbst hier schuldhaft eine solche Pflicht verletzt hat, sondern dies vielmehr offen gelassen. Es hat allerdings den Anspruch zuerkannt, weil nach § 278 BGB der Schuldner ein Verschulden derjenigen Personen, denen er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten hat wie eigenes Verschulden. Es hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Einleitungen vorsätzlich oder fahrlässig von der Firma N. als Mieter des Gewerbegrundstücks der Beklagten vorgenommen worden sind und diese als Erfüllungsgehilfe des Beklagten im Sinne des § 278 BGB gehandelt hat. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Ursächlichkeit des Verhaltens der Firma N. für die an der Kanalisation entstandenen Schäden, die das typische Schadensbild der Schädigung von Beton durch Einleitung von Säuren aufweisen, bereits auf der Grundlage der Grundsätze des Anscheinsbeweises erwiesen ist, wie er aufgrund der Feststellungen in dem Gutachten des Prof. Dr. Ing. B. erbracht worden ist. Einer genauen Feststellung, auf welche Art und Weise die Säuren von dem Grundstück der Beklagten in die Kanalisation gelangt sind, bedarf es daher nicht. Denn das Schadensbild ist eindeutig auf die Einleitungen in dem Bereich des Anschlusses der Firma N. und damit des Grundstücks der Beklagten zurückzuführen, wie sich insbesondere daraus ergibt, dass oberhalb des Anschlusses solche Schäden nicht zu verzeichnen waren und unterhalb das Schadensbild erst geringer wurde, als sich die Einleitungen mit sonstigen Abwässern vermischten. Aus der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Rechtsvorgängerin des Klägers vom 7. Juni 2002 - AES - (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) ergibt sich ausdrücklich die Pflicht, es zu unterlassen, Stoffe, die die öffentliche Abwasseranlage angreifen und in ihrer Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, einzuleiten. Ausdrücklich werden in der Satzung insoweit auch Säuren angeführt.

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Dass die Schäden auf das Verhalten der Firma N. und ihrer Bediensteten zurückzuführen sind, hat im Berufungsverfahren auch die Beklagte selbst zugestanden, indem sie im Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 - von dem Kläger unwidersprochen - ausgeführt hat, dass - wie sich aufgrund der Ermittlungen im Ortstermin mit dem gerichtlichen Sachverständigen in dem Verfahren vor dem Landgericht Zweibrücken gegen den Geschäftsführer der Firma N. ergeben habe - die von der Beklagten entsprechend der Baugenehmigung errichtete Wanne, in der die gesamte Produktionsanlage errichtet wurde und die die Funktion hatte, sicherzustellen, dass gefährliche Stoffe nicht in die Kanalisation gelangen können, von dritter Seite aufgeschnitten worden sei. Es sei in dieser Wannenöffnung ein Rohr mit einer Verbindung zu einem Senkkasten und von dort zur Kanalisation angebracht worden.

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Soweit die Beklagte daraus herleitet, dass sie weder mit der Anbringung der rechtswidrigen Konstruktion noch mit dem späteren Versuch einer Kaschierung - indem wieder eine Metallplatte aufgebracht worden sei - zu tun gehabt habe, mag daraus möglicherweise ein Argument hergeleitet werden, dass sie selbst kein eigenes Verschulden in Bezug auf die Verletzung der aus dem Kanalbenutzungsverhältnis herrührenden Pflichten trifft. Ein Ausschluss des Eintreten-Müssens für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB kann daraus indessen nicht hergeleitet werden.

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Entgegen dem Berufungsvorbringen scheidet die Zurechnung des Verhaltens der Firma N. als Erfüllungsgehilfen hier nicht deshalb aus, weil nach dem geschilderten Sachverhalt angesichts der Manipulation an der Auffangwanne von einem vorsätzlichen deliktischen Tun auszugehen sei. Zwar haftet nach allgemeiner Auffassung der Schuldner im Rahmen des § 278 BGB nicht, wenn sein Erfüllungsgehilfe nicht "in Erfüllung" der Vertragspflichten handelt, sondern nur bei Gelegenheit (vgl. BGH NJW 1963, 2167; Jauernig, BGB, 13. Auflage, § 278 Rn. 12 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. Mai 1965, NJW 1965, 1709) kann allerdings der Umstand allein, dass der Gehilfe weisungswidrig handelt oder sogar gegen ein ausdrückliches Verbot des Geschäftsherrn verstößt, noch nicht dazu führen, dass die Haftung aus § 278 BGB entfällt, da Sinn und Zweck der Bestimmung darin besteht, den Gläubiger im Hinblick auf die Arbeitsteilung von dem "Personalrisiko" zu entlasten. Deshalb ist anerkannt, dass auch vorsätzlich unerlaubte Handlungen "in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht" begangen sein können (vgl. auch zur Haftung bei Nutzungsüberlassung durch den Mieter selbst bei vorsätzlicher Herbeiführung einer Explosion, BGH NJW 1991, 489, sowie § 540 Abs. 2 BGB als besondere Ausformung des Rechtsgedankens des § 278 BGB). Dies setzt allerdings voraus, dass die Verfehlung des Erfüllungsgehilfen nicht eine "selbständige" unerlaubte Handlung darstellt, die mit der Vertragserfüllung nur in äußerem Zusammenhang steht, sondern dass die unerlaubte Handlung in den allgemeinen Umkreis desjenigen Aufgabenbereichs gehört, zu dessen Wahrnehmung er vom Schuldner bestimmt worden ist (vgl. BGHZ 31, 358, 366; BGH NJW 1997, 1234).

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Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall zu bejahen. Die hier maßgebliche Pflicht des Geschäftsherrn, der Beklagten als Anschlussnehmer aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis, stellt sich als Nebenpflicht in Form der Beachtung der Obhuts- und Sorgfaltspflichten bei der Benutzung des Kanals dar, das heißt letztlich der Einhaltung der Einleitungsbestimmungen nach der fraglichen Satzung. Gerade in diesem Pflichtenkreis aber handelt derjenige, dem die Benutzung der Einrichtung als Mieter oder Pächter des Grundstücks von dem Eigentümer und Kanalanschlussnehmer überlassen worden ist.

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Die Berufung kann auch nicht mit dem Einwand Erfolg haben, die Firma N. sei deshalb nicht als Erfüllungsgehilfe in Bezug auf das Kanalbenutzungsverhältnis anzusehen, weil ein Kanalbenutzungsverhältnis als Sonderrechtsbeziehung im Übrigen zwischen ihr selbst und dem Kläger bestanden habe, und insoweit eine bestehende eigenständige Sonderrechtsbeziehung ihre Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe für die Beklagte gleichsam aufgehoben habe.

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Der Senat teilt schon nicht den Ausgangspunkt der Argumentation der Beklagten, dass nach der hier maßgeblichen Satzungslage ein Kanalbenutzungsverhältnis zwischen dem Kläger als Einrichtungsträger und der Firma N. als Mieterin des Gewerbegrundstücks bestanden habe. Zwar ist der Beklagten einzuräumen, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (a.a.O.) anhand der dort zu beurteilenden Satzungslage angenommen worden ist, ein Benutzungsverhältnis und damit ein schuldrechtsähnliches Verhältnis der hier beschriebenen Art bestehe nicht nur für den anschlussberechtigten Grundstückseigentümer, sondern auch zwischen dem Träger der Anlage und dem sonstigen angeschlossenen Benutzer. Dafür wurden danach Regelungen in der Satzung herangezogen, wonach auch alle "sonstigen" zur Benutzung des Grundstücks Berechtigten dem Benutzungszwang unterlagen und der Regelungsgehalt der Bestimmungen sich auch an alle sonstigen Benutzer der Entwässerungsanlage richtete mit der Folge, dass Zuwiderhandlungen auch von Benutzern als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könnten.

29

Die Auslegung der hier maßgeblichen Satzung der Rechtsvorgängerin des Klägers vom 7. Februar 2002 ergibt, dass kein Anschlussverhältnis mit der Firma N. zustande gekommen ist. Aus der Satzung folgt, dass ein solches Verhältnis lediglich mit dem Grundstückseigentümer eingegangen wird. Insoweit heißt es in § 3 AES: "Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Abwasserbeseitigungseinrichtung zu verlangen." In § 2 AES "Begriffsbestimmungen" wird unter Nr. 6 allerdings eine erweiterte Begriffsbestimmung des "Grundstückseigentümers" vorgenommen. Danach ist Grundstückseigentümer derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind danach Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte. Ein dingliches Nutzungsrecht bestand für die Firma N. nicht. Der Anschlusszwang nach § 7 der Satzung bezieht sich auf die nach § 3 AES zum Anschluss Berechtigten. Lediglich im Hinblick auf das Benutzungsrecht heißt es in Bezug auf das Einleitungsrecht, dass (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AES) dieses Einleitungsrecht auch (neben dem Eigentümer) für "sonstige zur Nutzung eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage Berechtigte" gilt. Darin wird indessen kein selbständiges Benutzungsverhältnis erkennbar, sondern das Einleitungsrecht des Eigentümers auf die von ihm zur Nutzung Berechtigten erstreckt. Nur mit Blick darauf ist auch in § 5 Abs. 6 AES statuiert, dass bei der Einleitung auch durch "Benutzer" die in der Satzung vorgesehenen Einleitungsbedingungen eingehalten werden müssen.

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Neben diesen materiell-rechtlichen Vorschriften über das Zustandekommen eines Nutzungsverhältnisses sieht die Satzung in § 15 Abs. 1 vor, dass förmlich ein Antrag auf Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage zu stellen ist. Die Regelung impliziert, dass ein solcher Antrag nur von den zum Anschluss Berechtigten (Eigentümern) gestellt werden kann. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung insoweit unwidersprochen angegeben, dass nach seiner Verwaltungspraxis nur Anträge von Eigentümern genehmigt werden. Dafür spricht auch die Bestimmung in § 17 Abs. 1 AES, wonach - sofern das Eigentum wechselt - dies der bisherige Eigentümer innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Änderung schriftlich mitzuteilen hat. Würde das Anschlussverhältnis sich auch auf bloße "Benutzer" beziehen können, wäre unverständlich, warum eine solche Änderungsmitteilung nicht auch bei einem Wechsel des Benutzers zu erfolgen hätte. Weiteres lässt sich auch nicht der Haftungsregelung in § 18 Abs. 1 AES entnehmen, wenn es dort heißt: "Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder ordnungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher". Die Rechtsprechung (vgl. BVerwG a.a.O.) geht davon aus, dass eine verschuldensunabhängige Haftung in Satzungen nur bei entsprechender besonderer gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage vorgesehen werden kann, in Rheinland-Pfalz ist eine solche besondere gesetzliche Ermächtigung nicht ersichtlich. Deshalb kann die Bestimmung des § 18 Abs. 1 AES von vornherein nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, zwischen Benutzer und Anlagenbetreiber komme ein schuldrechtsähnliches Sonderverhältnis zustande. Auch die Ordnungswidrigkeitsbestimmungen in § 19 der Satzung sind dafür nicht geeignet, da sie sich so gut wie ausschließlich auf die Pflichten des Grundstückseigentümers als Anschlussnehmer beziehen.

31

Eine Erstreckung des schuldrechtsähnlichen Kanalbenutzungsverhältnisses auf andere Benutzer als den Grundstückseigentümer macht im Übrigen aus der Sicht des Satzungsgebers auch wenig Sinn. Die Satzung will ersichtlich die Beständigkeit der Beziehung des Anschlusses zu dem Grundstück ausnutzen und zur Grundlage beständiger Rechtsbeziehungen zu dem Grundstückseigentümer ausgestalten. Da die Statuierung einer Garantiehaftung ohne Verschulden ausscheidet, reicht gegenüber dem unerlaubten Handeln eines Benutzers aus, dass dieser nach den zivilrechtlichen deliktrechtlichen Bestimmungen zusätzlich haftet. Der Gemeinde kann im Übrigen ein schuldrechtsähnliches Verhältnis nicht gegen ihren Willen aufgedrängt werden. Wenn sie durch die Ausgestaltung des Antragsverfahrens sich nur an den Grundstückseigentümer halten will, ist dies zu beachten (vgl. zum Ganzen auch OVG NW, Urteil vom 14. Januar 2003, a.a.O.). Anders könnte dies nur liegen, wenn kein Antrag von einem Eigentümer gestellt worden ist und dennoch ein "Benutzer" den Anschluss vornimmt und ungenehmigt Einleitungen erfolgen. In solchen Fällen mag ein schuldrechtsähnliches "faktisches" Benutzungsverhältnis (vgl. BGHZ 23, 175) auch nach dem Willen des Einrichtungsträgers zu einem schuldrechtsähnlichen Sonderverhältnis führen können.

32

Davon abgesehen könnte es die Stellung der Beklagten als "Erfüllungsgehilfe" auch nicht beeinflussen, wenn man annehmen wollte, auch zu dem "Benutzer" komme nach der Satzung ein eigenständiges schuldrechtsähnliches Verhältnis zu dem Einrichtungsträger zustande. Dieses wäre nicht in der Lage, die Stellung des Benutzers als Mieter des Grundstücks in seiner Rolle als Erfüllungsgehilfe des Eigentümers als Anschlussnehmer zu "verdrängen". Es kann nämlich keinesfalls angenommen werden, mit der Entstehung eines solchen Benutzungsverhältnisses werde die Beziehung zu dem Eigentümer als (Haupt-)Anschlussnehmer aufgegeben. Die Beziehung wäre lediglich eine gleichsam abgeleitete Beziehung und käme als weitere Grundlage für Rechte und Pflichten hinzu, ohne dass der Begriff des Erfüllungsgehilfen entfiele. Als Erfüllungsgehilfe scheidet nur derjenige aus, der lediglich seine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger erfüllt, ohne dass sich seine Leistung zugleich als Mitwirkung bei der Erfüllung der Schuldnerverbindlichkeit darstellt (Erman, BGB Bd. 1, 11. Auflage, § 278 Rn. 18). Nicht Erfüllungsgehilfen sind nur Dritte, die im Auftrag des Gläubigers selbständig die Aufgabe wahrnehmen. Eine solche Funktion könnte allenfalls die Erlaubnis einer Substitution (vgl. § 664 Satz 2 BGB) hervorrufen, indem gleichsam mit dem Willen des Anstaltsträgers als Gläubiger die Erfüllung der Verpflichtung selbständig auf den Dritten, hier die Firma N., übertragen worden wäre und der für die Erfüllung der Schuld an sich zuständige nur für die Auswahl des Substituts haften würde (vgl. Jauernig, BGB, 13. Auflage, § 278 Rn. 8 m.w.N.; vgl. dazu auch BayObLG, NJW-RR 2005, 101). Dafür gibt es in der vorliegenden Konstellation keinerlei Anzeichen. Der Kläger hat keine Anstalten gezeigt, auf die unmittelbare Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers im Falle der Nutzungsüberlassung zu verzichten.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

34

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

35

Beschluss

36

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

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