Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 A 10810/09


Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 2. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen Geruchsbelästigungen, die von einem offenen Abwassergraben ausgehen.

2

Sie sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes in I., Am D.-Bach 25 (Flur …, Parzelle … - vormals: Parzellen … und …). Von einem Kanalstauraum mit unterliegender Entlastung leitet die Beklagte Abwasser in einen offenen Abwassergraben, der unmittelbar an der Grundstücksgrenze des Grundstücks der Kläger verläuft. Der Abwassergraben, der mit Natursteinen befestigt ist, entspricht in seinem Verlauf dem früheren D.-Bach, der jedoch aufgrund von Kanalisationsmaßnahmen im Ortsteil I. kein Eigenwasser mehr führt.

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Bereits im August 2007 beschwerten sich Anwohner bei der Beklagten über Geruchsbelästigungen, die von der vorgenannten Abwasseranlage herrührten. Das diesbezüglich eingeschaltete Gesundheitsamt bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg schlug nach einer Überprüfung der Örtlichkeit vor, die ehemalige Bachrinne des D.-Baches als glatte Oberfläche zu gestalten und zusätzlich den Abwassergraben in regelmäßigen Abständen auf Rückstände von Fäkalienverunreinigungen zu sichten und die Rinne zu säubern.

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Schließlich haben die Kläger am 31. Januar 2008 Klage zum Landgericht Trier erhoben, welches den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Trier verwiesen hat.

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Zur Begründung ihrer Klage, mit der sie die Verurteilung der Beklagten begehrt haben, es zu unterlassen, ihrem Grundstück Gase, Dämpfe und Gerüche durch Nutzung des offenen Abwasserkanals zuzuführen, haben sie insbesondere ausgeführt:

6

In dem Kanalstauraum werde nicht nur Regenwasser gesammelt, sondern auch Fäkal- und Schmutzwasser aus der Entwässerungsanlage der Ortsgemeinde I. Dieses Fäkalwasser werde über das Bett des „D.-Baches“ entlang ihres Grundstücks in den Vorfluter Mosel geleitet. Die Beklagte besitze keine Einleitungsgenehmigung, die ihr eine derartige Einleitung in die Mosel erlaube. Die Erlaubnis der Beklagten decke lediglich das Einleiten in den Vorfluter Mosel, nicht indes das Vorbeileiten der Fäkalienabwässer im offenen Bachbett des „D.-Baches“. Die Ablagerungen im Abwassergraben verbreiteten einen nahezu unerträglichen Geruch, der auch dadurch nicht erheblich gemindert worden sei, dass die Beklagte im Oktober 2007 einen Rechen am Ausgang des Staukanals eingebaut habe.

7

Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht gewesen, dass vor Errichtung des Regenüberlaufbeckens die Geruchssituation wesentlich schlechter gewesen sei. Durch den Einbau eines Regenüberlaufbeckens und nunmehr eines Rechens zur Fernhaltung von Fäkalien sei die Situation wesentlich verbessert worden. Diese Maßnahmen seien im Baugenehmigungsverfahren ebenso offengelegt worden wie das Genehmigungsverfahren zur Erwirkung der gehobenen Erlaubnis durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord. Dort hätten Einwände vorgebracht werden können. Dies sei jedoch nicht geschehen. Weder die Kläger noch ihre Rechtsvorgänger hätten Einwände erhoben. Die Kläger hätten in Kenntnis der Abwassersituation das Grundstück erworben und in dieser Situation gebaut. Aufgrund der Ableitung von Mischwasser über das Regenüberlaufbecken und den in Halbschalen verrohrten Teil sei einer den örtlichen Gegebenheiten zulässige Ablaufsituation geschaffen worden.

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Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob der offene Abwasserkanal im Hinblick auf Geruchsbeeinträchtigungen den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik entspreche und gegebenenfalls, welche weiteren technischen oder baulichen Maßnahmen notwendig seien, um weitere Geruchsbelästigungen zu minimieren. Zu diesen Fragen hat der mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Sachverständige H. W. S. in seinem Gutachten vom 21. Februar 2009 Stellung genommen.

9

Das Verwaltungsgericht hat daraufhin der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, dem Grundstück der Kläger Gase, Dämpfe und Gerüche durch Nutzung des an der Grundstücksgrenze vorbeiführenden „D.-Bachs“ als offener Abwasserkanal zuzuführen.

10

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Kläger hätten einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Nutzung des „D.-Bachs“ als offenen Abwasserkanal unterlasse. Dieser Anspruch stütze sich auf einen den Klägern zustehenden Folgenbeseitigungsanspruch. Dessen Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, da die Beklagte durch die Nutzung eines offenen Abwasserkanals die Eigentumsrechte der Kläger verletze. Diese Nutzung sei rechtswidrig, da die Abwasseranlage der Beklagten nicht entsprechend den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik betrieben werde. Der Sachverständige S. habe in seinem Gutachten dargelegt, dass ein offener Abwassergraben an der Grenze eines Wohngebietes nicht den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik entspreche, zumal mit dem abgeleiteten Mischwasser noch immer vergleichsweise hohe Konzentrationen und Frachten an organischen, fäulnisfähigen Stoffen in den Graben geleitet würden. Der Sachverständige habe weiterhin verdeutlicht, dass Kanäle innerhalb von Baugebieten grundsätzlich als allseitig geschlossene Rohrleitungen ausgeführt würden. Er habe vorgeschlagen, den Graben in seiner Gesamtlänge durch eine Rohrleitung zu ersetzen. Diese Maßnahme werde die aus der Abwasserableitung resultierenden Geruchsbeeinträchtigungen minimieren. Die vom Gutachter ermittelten Ergebnisse seien auch plausibel und nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es nicht fernliegend, eine Regel der Abwassertechnik des Inhalts anzunehmen, dass Mischwasser in einer vergleichsweise hohen Konzentrationen und Frachten an organischen, fäulnisfähigen Stoffen nicht in einem offenen Graben durch ein Wohngebiet geleitet werden dürften. Dem entspreche aber nicht der beanstandete offene Abwassergraben der Beklagten. Es bedürfe keiner weiteren Vertiefung, dass sich die Nachbarschaft auf derartige Grundsätze, die der Geruchsvermeidung dienten, berufen könne. Entgegen der Auffassung des Beklagten bedürfe es keiner weiteren Untersuchung hinsichtlich der entstehenden Geruchsbelästigungen. Eine Duldungspflicht durch die Kläger bestehe ebenfalls nicht, zumal dies nicht aus dem Bescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 11. März 2004 hergeleitet werden könne. Den Verwaltungsakten sei nicht zu entnehmen, dass die Genehmigungsbehörde die Nutzung des offenen Abwassergrabens als mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik vereinbar angesehen habe. Vielmehr werde in dem vorgenannten Bescheid ausgeführt, dass die Einleitung aus dem Regenüberlaufbecken 1 nicht in den D.-Bach erfolge, sondern über einen verrohten Abwasserkanal in die Mosel.

11

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Weder durch Ortsbesichtigung noch durch Sachverständigengutachten sei eine über das zulässige Maß hinausgehende Beeinträchtigung durch Gase, Dämpfe und Gerüche festgestellt worden. Allein der Umstand, dass der Sachverständige der Auffassung sei, ein offener Abwassergraben an der Grenze eines Wohngebiets entspreche nicht den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik, begründe keine Feststellung über die Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen. Ein Unterlassen könne aber nur verlangt werden, wenn die Gefahr von unzumutbaren Beeinträchtigungen auf der Hand liege. Dies habe weder der Sachverständige konkret dargelegt noch sei dies vom Gericht festgestellt worden. Eine theoretische Gefährdung müsse auch die Gefahr der Häufigkeit eines Ausmaßes erkennen lassen, um ein Unterlassungsbegehren zu rechtfertigen. Der Sachverständige habe auch zu Unrecht eine Gefährdung darin gesehen, dass der Mischwasserabfluss aus dem Regenbecken im Bereich zwischen Regenabfluss und Trockenwetterabfluss liege. Diese Aussage sei schlicht unzutreffend und vermittle ein völlig falsches Bild. Der Trockenwetterabfluss gelange nie in den Überlauf des Regenüberlaufbeckens, da bei Trockenwetter überhaupt kein Überlauf stattfinde. Auch bei einer theoretischen Gefährdung durch Immissionen müsse deren Intensität erst einmal ergründet werden, was hier in keinster Weise geschehen sei. Erst wenn eine solche Gefährdung zu bejahen wäre, müsse die Frage der Zumutbarkeit beantwortet werden. Wenn der Sachverständige eine allgemein anerkannte Regel der Technik dahingehend aufstelle, dass ein offener Abwassergraben an der Grenze eines Wohngebietes nicht zulässig sei, so hätte es hierzu einer näheren Begründung bedurft. Was allgemeiner Stand der Technik sein solle und wo insbesondere diese allgemein anerkannte Regel der Technik geregelt sei habe sowohl der Sachverständige als auch das Verwaltungsgericht offen gelassen. Im Übrigen bleibe nochmals darauf hinzuweisen, dass vorliegend ein Mischwasserkanal, der im Trockenwetterfall ständig Schmutzwasser führe, nicht entlang der Grundstücksgrenze des Grundstücks der Kläger geführt werde.

12

Die Beklagte beantragt,

13

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 2. April 2009 die Klage abzuweisen.

14

Die Kläger beantragen,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

16

Sie tragen vor:

17

Es entspreche keiner allgemein gültigen Norm, einen offenen Abwasserkanal unmittelbar entlang einer Wohnbebauung zu führen. Dabei sei nicht das Regenbecken ein Problem, sondern die Abführung von Abwasser ohne eine Verrohrung. Im Übrigen sei die wasserrechtliche Genehmigung ebenfalls von einer Ableitung über eine Verrohrung ausgegangen. Soweit die Beklagte geltend mache, es sei nicht festgestellt worden, dass unzumutbare Gase, Dämpfe und Gerüche aufträten, so sei darauf hinzuweisen, dass eine solche Beweiserhebung angesichts der vorhandenen Umstände entbehrlich sei. Abwasser werde nach allgemeinem Verständnis nicht dadurch schadlos beseitigt, dass es - vergleichbar mit mittelalterlichen Zuständen - offen im Gelände abfließe.

18

Der Senat hat eine amtliche Auskunft bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz – in Trier zu der Frage eingeholt, ob ein offener Abwasserkanal, der Mischwasser führt und sich entlang der Grundstücksgrenze einer bebauten Parzelle in der Ortsrandlage befinde, den (eventuell ungeschriebenen) allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Wegen des Inhalts der amtlichen Auskunft wird auf den Schriftsatz der vorgenannten Behörde vom 24. September 2009 (s. Bl. 231 f. der Gerichtsakten) verwiesen.

19

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den Verwaltungsakten der Beklagten (1 Heft) und den beigezogenen Unterlagen der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord über die wasserrechtlichen Genehmigungsvorgänge (1 Aktenordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

21

Das Verwaltungsgericht hat dem Unterlassungsbegehren der Kläger zu Recht stattgegeben, und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, dem Grundstück der Kläger Gase, Dämpfe und Gerüche durch Nutzung des an der Grundstücksgrenze vorbeiführenden „D.-Baches“ als offener Abwasserkanal zuzuführen. Dieses Begehren findet seine Rechtsgrundlage in einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch, dessen Voraussetzungen hier vorliegen.

22

Ob ein solcher öffentlicher-rechtlicher Abwehranspruch entweder - wovon das Verwaltungsgericht ausgeht - als öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch, der auf Beseitigung eines noch andauernden rechtswidrigen Zustandes gerichtet ist, oder aber als öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, der die Abwehr künftiger rechtswidriger Beeinträchtigungen betrifft, zu qualifizieren ist (vgl. Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, vor § 113, Rn. 5 bis 13) kann letztlich dahin stehen. Die Voraussetzungen bei beiden Anspruchsgrundlagen sind nämlich weitgehend gleich und entsprechende Ansprüche stehen den Klägern unter anderem nur dann zu, wenn eine der Beklagten zurechenbare Rechtswidrigkeit - entweder eines drohenden Eingriffs in eine Rechtsposition der Kläger oder eines als Eingriffsfolge bereits eingetretenen und rückgängig zu machenden Zustandes - feststellbar ist (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 3. November 2006 - 1 A 10527/06.OVG - unveröffentlicht).

23

Ebenfalls kann offen bleiben, ob ein solcher Abwehranspruch aus §§ 1004,  906 BGB analog oder unmittelbar aus dem Grundgesetz (Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 GG) herzuleiten ist (so bereits OVG RP, Urteil vom  20. September 1994 - 7 A 12407/90.OVG - AS 26, 112).

24

Jedenfalls sind die Voraussetzungen für den hier geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch hinsichtlich der Geruchsbelästigungen aus dem offenen, unmittelbar an der Grenze des Hausgrundstücks der Kläger vorbeilaufenden Abwasser- bzw. Mischwasserkanal im vorliegenden Fall gegeben.

25

Dass ein Eingriff in eine geschützte Rechtsposition der Kläger (Eigentum bzw. Gesundheit) durch die Geruchseinwirkungen aus dem offenen, fäkalienführenden Kanal vorliegt, kann nicht zweifelhaft sein und wird im Grunde von der Beklagten auch nicht ernsthaft bestritten. Hinzu kommt, dass durch diesen Eingriff ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, weil er nicht durch die erteilte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis vom 11. März 2004 gedeckt ist, und zudem der im Streit stehende offene Abwasser-/Mischwasserkanal nicht den anerkannten Regeln der Abwassertechnik entspricht. Deren Beachtung war der Beklagten in der vorgenannten Erlaubnis unter III. Nr. 5 als Nebenbestimmung aufgegeben worden. Die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ist im Übrigen auch in § 18 b Abs. 1 Satz 2 WHG für die Errichtung und Betrieb von Wasseranlagen, worunter ebenfalls die Abwasserkanäle fallen, gesetzlich vorgeschrieben.

26

Zwar ist der Beklagten einzuräumen, dass bezüglich der Frage, ob offener Abwasser-/Mischwasserkanäle in oder unmittelbar am Rande von Baugebieten zulässig sind, offenbar keine geschriebenen Regeln der Abwassertechnik vorhanden sind. Dies hat die bei der oberen Wasserbehörde eingeholte amtliche Auskunft vom 24. September 2009 ergeben. Allerdings sind auch ungeschriebene Regeln der Technik zu beachten (so Dahme in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG und Abwasserabgabengesetz, § 18 b WHG Rn. 14; siehe auch Czychowski/Reinhardt, WHG, § 7 a Rn. 11). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Forderung, kein offener Abwasser-/Mischwasserkanal in oder unmittelbar am Rande von Baugebieten, eine solche ungeschriebene Regel darstellt. Für diese Annahme sprechen mehrere Gesichtspunkte. Zum einen kommt das vom Verwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 21. Februar 2009 zu dieser Bewertung. Es weist darauf hin, dass vorliegend noch immer vergleichsweise hohe Konzentrationen und Frachten an organischen, fäulnisfähigen Stoffen in den hier streitgegenständlichen Graben geleitet werden und es in kurzer Zeit zu Fäulnisvorgängen und damit zu Geruchsbelästigungen kommt. Dies insbesondere dann, wenn der Mischwasserabfluss nach einem Regen endet und nur noch Reste des Abwassers in der Sohle des Grabens über längere Zeit verbleiben und dabei eintrocknen. Der Sachverständige kommt angesichts dessen zum Ergebnis, dass ein offener Abwassergraben an der Grenze eines Wohngebiets nicht den (ungeschriebenen) allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik entspreche, zumal Kanäle innerhalb Baugebieten grundsätzlich als allseitig geschlossene Rohrleitungen ausgeführt würden. Zum anderen kommt auch die vom Senat bei der oberen Wasserbehörde eingeholte amtliche Auskunft vom 24. September 2009 zu einem entsprechenden Ergebnis. Darin wird nämlich ausgeführt, dass ein Mischwasserkanal unmittelbar an einer Bauparzelle nicht in offener Bauweise geplant und errichtet werden sollte bzw. würde. Damit werden die Ausführungen des Gerichtssachverständigen S., wonach eine solche ungeschriebene Regel der Technik anzunehmen ist, bestätigt. Dies ist auch nach Einschätzung des erkennenden Gerichts plausibel, da dem Senat keine Fälle bekannt sind, in denen Abwasser- oder Mischwasserkanäle, die - wie hier - unter anderem Fäkalien abführen, als offene Kanäle unmittelbar an Baugebieten vorbei geführt werden. Ein offener, fäkalienführender Mischwasserkanal dürfte im Übrigen im 21. Jahrhundert auch nicht mehr zeitgemäß sein.

27

Darüber hinaus ist die Führung des Auslaufs aus dem RÜB 1 als offener Kanal im Bereich des Hausgrundstücks der Kläger auch nicht durch die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis vom 11. März 2004 gedeckt. Dort heißt es auf Seite 6 des diesbezüglichen Bescheides wörtlich: „Die Einleitung aus dem RÜB 1 erfolgt nicht in den D.-Bach, sondern über einen verrohrten Abwasserkanal in die Mosel.“ Ein in den Verwaltungsakten der Beklagten befindlichen Lageplan weist einen solchen Kanal neben dem D.-Bach auch noch aus. Dass andere spätere Lagepläne diese Kanalführung nicht mehr dokumentieren, kann zu keiner anderen Beurteilung führen, zumal in der anschließenden wasserrechtlichen Genehmigung des veränderten Baus und Betriebs des RÜB 1 (Kanalstauraum I. mit unterliegender Entlastung) vom 23. Januar 2009 nochmals nachrichtlich auf den oben zitierten Satz, dass die Einleitung aus dem RÜB 1 nicht in den D.-Bach, sondern über einen verrohrten Abwasserkanal in die Mosel erfolge, Bezug genommen wurde. Hätte man die jetzige Situation des offenen Mischwasserkanals legalisieren wollen, hätte es nahegelegen, dies in dem Änderungsbescheid vom 23. Januar 2009 neu zu regeln und nicht auf die ursprüngliche Aussage nachrichtlich zu verweisen.

28

Der somit vorliegende rechtswidrige Eingriff in die geschützte Rechtsposition der Kläger ist auch nicht unbeachtlich, weil die von dem offenen Kanal ausgehenden Geruchsbelästigungen nach Ansicht der Beklagten nicht erheblich sind. Bereits der Umstand, dass ein offener Mischwasserkanal an der Grenze eines Hausgrundstücks nicht den ungeschriebenen allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik entspricht, deutet darauf hin, dass die Geruchsbelästigungen nicht unerheblich sein können. Für diese Bewertung spricht außerdem, dass nicht nur die Kläger, sondern auch 11 weitere Anwohner sich in der Einwohnererklärung am 28. August 2007 gegen die durch den Kanal entstehenden Geruchsbelästigungen gewandt haben (s. Bl. 50 der Gerichtsakte). Des Weiteren zeigt auch das Schreiben des Gesundheitsamtes vom 3. Juni 2008 (Bl. 66 der Gerichtsakte), dass trotz Einbaus eines Rechens sich die Gesamtsituation für die Kläger nicht geändert hat. Deshalb wurde in diesem Schreiben eine Verrohrung des Auslaufs aus dem RÜB 1 gefordert. Diese Forderung wurde allerdings im Schriftsatz des Gesundheitsamtes vom 19. Juni 2008 modifiziert. Doch auch in diesem Schreiben wird nicht in Abrede gestellt, dass Rückstände von Fäkalien in den hier in Rede stehenden offenen Graben in der ehemaligen Bachrinne des D.-Baches nach Absinken des Wasserspiegels aufgrund nachlassenden Niederschlagswassers verbleiben, woraus aber auch gefolgert werden muss, dass aufgrund dessen nicht unerhebliche Geruchsbelästigungen auftreten. Im Hinblick darauf kann die Beklagte auch nicht mit ihrem Hinweis durchdringen, dass ein Austritt von Fäkalien in den Abwassergraben nur bei Niederschlagsereignissen stattfindet. Denn gerade der Umstand, dass die Fäkalien nicht durchgehend mit dem Mischwasser abtransportiert werden, sondern letztlich teilweise im Bereich des offenen Grabens verbleiben und abtrocknen, lässt erahnen, welchen nicht unerheblichen Geruchsbelästigungen die Kläger nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgesetzt sind.

29

Ferner ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Kläger die Geruchsemissionen aus dem streitgegenständlichen offenen Kanal wegen Ortsüblichkeit zu dulden haben.

30

Schließlich entfällt der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch nicht deshalb, weil die Unterlassung der Zuführung von Gasen, Dämpfen und Gerüchen, aus dem in Rede stehenden offenen Mischwasserkanal für die Beklagte unzumutbar sein könnte. Dabei bleibt zu sehen, dass eine Abhilfe durch Verlegung eines geschlossenen Kanalrohres auf einer Länge von etwa 100 m für die Beklage nicht unzumutbar ist. Dies gilt zunächst im Hinblick darauf, dass § 56 Abs. 2 LWG in den Fällen, in denen - wie hier - eine vorhandene Abwasseranlage (Kanal) den Anforderungen des § 18 b Abs. 1 WHG nicht entspricht, der Unternehmer - also die Beklagte - die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen durchzuführen hat. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass insoweit technische Schwierigkeiten bestehen oder unverhältnismäßige Kosten für die Errichtung eines geschlossenen, ca. 100 m Kanals für die Beklagte anfallen. Eine hierauf beruhende Unzumutbarkeit vermochte überdies die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuzeigen.

31

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

33

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47, 63 Abs. 2 GKG).

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