Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 B 11356/09



Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte und gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung des Antragsgegners vom 7. Oktober 2008 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 2. Dezember 2009 zur Errichtung einer Mobilfunkantenne mit Systemtechnik auf dem Grundstück Parzellen Nrn. …/., …/. in Flur ... der Gemarkung R... zu Recht abgelehnt hat.

2

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss bereits dargelegt, dass bei der nach den §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung einerseits das Interesse der Beigeladenen, von der ihr erteilten Baugenehmigung ohne zeitliche Verzögerung Gebrauch machen zu können, und das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO mit zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Vollziehung von Verwaltungsakten, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, einerseits sowie andererseits das Interesse des Antragstellers, für die Dauer seines Rechtsbehelfsverfahrens von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes des Antragstellers zu berücksichtigen, soweit sich diese im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung abschätzen lassen. So ist auch das Verwaltungsgericht vorgegangen und dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Widerspruch des Antragstellers aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben werde. Diese Beurteilung stützt sich bezüglich des von dem Antragsteller geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruchs letztendlich darauf, dass dieser nicht verletzt sei, wobei allerdings offenbleiben könne, welchem Baugebietstyp der BauNVO die nähere Umgebung des Anwesens des Antragstellers und des Anwesens, auf dem die streitige Mobilfunkanlage genehmigt worden sei, zuzuordnen sei. Dem folgt der Senat indessen nicht.

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Vielmehr ist insoweit von einer offenen Erfolgsaussicht des Widerspruchs des Antragstellers auszugehen, da wie nachfolgend auszuführen ist, nicht offenbleiben kann, wie die maßgebliche nähere Umgebung bauplanungsrechtlich einzuordnen ist. Gleichwohl führt auch die dies berücksichtigende Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Beigeladenen und des Antragsgegners der Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs einzuräumen ist. Soweit sich der Antragsteller außerdem gegen eine seiner Ansicht nach unzumutbare Strahlenbelastung durch die genehmigte Mobilfunkanlage wendet, ist anzumerken, dass er damit aller Voraussicht nach nicht durchdringen wird.

4

Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung und die Erfolgsaussichten des hiergegen gerichteten Widerspruchs des Antragstellers beurteilen sich in Bezug auf den geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruch ausschließlich danach, ob die Baugenehmigung so, wie sie konkret erlassen worden ist, in Einklang mit den auch dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften des Bauplanungsrechts steht. Demgegenüber ist es für die Erfolgsaussichten des Widerspruchs ohne Belang, ob eine – andere – rechtmäßige Baugenehmigung für das Vorhaben erteilt werden könnte. Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall die Frage, ob es sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung um ein faktisches reines Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO oder um ein faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO handelt, nicht mit der Begründung offenbleiben, für den Fall, dass ein allgemeines Wohngebiet vorliege, sei jedenfalls eine Befreiungslage gegeben. Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ist nämlich hier nicht erteilt worden, worauf der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zutreffend hinweist. Zudem hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren ausdrücklich vorgetragen, gar keinen Anlass für eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB gesehen zu haben, weil er von einem faktischen Allgemeinen Wohngebiet ausgegangen sei, in dem die streitige Mobilfunkanlage seiner Auffassung nach ausnahmsweise zugelassen werden könne. Hat aber der Antragsgegner, wie er ausdrücklich bestätigt, die Notwendigkeit einer Befreiungserteilung gar nicht gesehen, kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass er – ohne es ausdrücklich auszusprechen – konkludent eine gegebenenfalls erforderliche Befreiung erteilt hätte. Das bloße Vorliegen einer Befreiungslage genügt nicht, die ohne Befreiung ergangene Baugenehmigung als rechtmäßig ansehen zu können, so sie denn in einem faktischen reinen Wohngebiet für das streitige Vorhaben nur im Wege der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hätte ergehen dürfen. Das Bestehen einer Befreiungslage lässt die Rechtsprechung allein im Rahmen der Normenkontrolle von Bebauungsplänen oder der Überprüfung von Planfeststellungen genügen, wenn bei letzteren bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung eine Befreiung tatsächlich nachgeholt wird oder mit Blick auf die Konzentrationswirkung der Planfeststellung aufgrund konkreter Anhaltspunkte in den Planfeststellungsunterlagen eine solche als zumindest konkludent erteilt angesehen werden kann. Mit derartigen Situationen ist indessen die Erteilung einer Baugenehmigung nicht vergleichbar. Hier bedarf es vielmehr der tatsächlichen Befreiungserteilung, wenn nur dadurch ein bestimmtes Vorhaben in einem Baugebiet zugelassen werden kann. Eine dieses Erfordernis nicht berücksichtigende Baugenehmigung verletzt dann auch den Gebietserhaltungsanspruch der Grundstückseigentümer in dem jeweiligen Baugebiet.

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Die Frage, welchem Baugebietstyp der BauNVO die nähere Umgebung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB hier zuzuordnen ist, könnte daher allein dann offenbleiben, wenn das streitige Vorhaben in jedem der hier in Rede stehenden beiden Baugebietstypen ausnahmsweise zugelassen werden könnte. Dabei ist außerdem ausschließlich darauf abzustellen, welche Ausnahme der Antragsgegner hier tatsächlich hat zulassen wollen.

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Maßgeblich hierfür ist der Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren vorgetragen, eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen zu haben. Allenfalls eine derartige Ausnahme lässt sich – unter Berücksichtigung der aus den Baugenehmigungsunterlagen zu entnehmenden Anhaltspunkte – den insoweit allerdings nicht sonderlich klaren Ausführungen in der angefochtenen Baugenehmigung in der Fassung des Ergänzungsbescheides entnehmen.

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In der Baugenehmigung vom 7. Oktober 2008 ist von der Zulassung einer Ausnahme – ausdrücklich – nicht die Rede. Erläutert wird auf deren Seite 2 und unter der Überschrift „Besondere Auflagen, Bedingungen und Hinweise zur Baugenehmigung“ lediglich, dass mit dieser Genehmigung gleichzeitig das Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 71 LBauO ersetzt werde, was im Folgenden begründet wird. Diese Begründung für die Ersetzung des Einvernehmens befasst sich indessen nur mit der optischen Wirkung der streitgegenständlichen Mobilfunkanlage und damit, dass von ihr keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen. Allein aus dem Hinweis auf die Begründung der Gemeinde R... für die Versagung des Einvernehmens, nämlich dass der Mobilfunkanlage in einem Bereich mit vorrangiger Wohnnutzung beantragt werde, und dem Umstand, dass die Ortsgemeinde R... im Jahre 2007 zu einer seinerzeit beantragten Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauGB ihr Einvernehmen versagt hatte, könnte sich schließen lassen, dass der Antragsgegner mit den vorstehend zitierten Ausführungen in der Baugenehmigung die ausnahmsweise Zulassung eines nicht störenden Gewerbebetriebes im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im Sinn gehabt haben könnte.

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Die Problematik, feststellen zu können, was denn nun tatsächlich Gegenstand der Genehmigung sein sollte, hat der Antragsgegner wohl auch selbst erkannt. Durch den Bescheid vom 2. Dezember 2009 hat er nämlich die Baugenehmigung und ihre Begründung „hinsichtlich der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme gemäß §§ 34 Abs. 2 letzter Halbsatz, 31 Abs. 1 BauGB“ dahingehend ergänzt, dass eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werde. Zwar wird auch in diesem ergänzenden Bescheid § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht angesprochen, aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des genannten Bescheides, der zumindest auf § 4 BauNVO verweist, kann allerdings geschlossen werden, dass der Antragsgegner wohl beabsichtigte, das streitgegenständliche Vorhaben als sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb in dem von ihm angenommenen faktischen allgemeinen Wohngebiet zuzulassen. Die dermaßen ergänzte Baugenehmigung wäre allerdings nur dann rechtmäßig und der Widerspruch des Antragstellers hätte auch nur dann keinen Erfolg, wenn es sich bei der hier maßgeblichen näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB um ein faktisches allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO handeln würde. In einem faktischen reinen Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO wäre nämlich ein nicht störender Gewerbebetrieb auch nicht ausnahmsweise zulässig. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, welchem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung die nähere Umgebung zuzuordnen ist, nicht offenbleiben.

9

Diese Frage kann auch mit Blick auf die Ausführungen der Beteiligten, ob die streitgegenständliche Mobilfunkantennenanlage als fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO einzuordnen und ausnahmsweise zuzulassen ist, nicht offenbleiben.

10

Der Senat hat zwar in der Vergangenheit – in Übereinstimmung mit der seinerzeitigen obergerichtlichen Rechtsprechung – die Auffassung vertreten, dass derartige Mobilfunkanlagen nicht störende gewerbliche Nutzungen i. S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO darstellen (vgl. Urteil vom 7. August 2003 – 1 A 10196/03.OVG –). Allerdings ist zu sehen, dass sich die bauplanungsrechtliche Einordnung dieser Anlagen in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwischenzeitlich dergestalt gewandelt hat, dass solche Anlagen mittlerweile weitgehend als fernmeldetechnische Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO verstanden werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 1. Juli 2005, BauR 2006, 11 ff., Beschluss vom 22. Februar 2007, BayVBl. 2007, 661 ff., Urteil vom 2. August 2007, BauR 2008, 627 ff. und Beschluss vom 9. September 2009, BauR 2009, 1871 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Dezember 2004, ZfBR 2005, 281 f. und Urteil vom 10. November 2009, Beck RS 2009 41.671; HessVGH, Urteil vom 28. September 2006, BauR 2007, 1006 ff.; OVG Münster - in der Tendenz wohl ähnlich, wenn auch die Frage letztlich offenlassend - vgl. Beschluss vom 25. Februar 2003, BauR 2003, 1011 ff., Beschluss vom 9. Januar 2004, BauR 2004, 490 ff. und Urteil vom 17. Dezember 2008, Beck RS 2009, 30.580; vgl. auch Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 31 BauGB, Rn. 13; König/Roeser/Stock BauNVO, 2. Aufl., § 14 BauNVO, Rn. 35).

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Auch nach der Auffassung des Senats spricht vieles dafür, die genannte Vorschrift dynamisch dahingehend zu verstehen, dass sie nach dem Willen des Gesetzgebers den Anforderungen an die Infrastruktureinrichtungen der sich fortentwickelnden Kommunikationstechnik angemessen Rechnung tragen soll. Zu berücksichtigenden ist daher, dass Informationen heute nicht nur per Kabel, sondern in immer größerem Umfang auch durch Funk weitergeleitet werden. Anders als im Rahmen des § 14 Abs. 1 BauNVO müssen sich solche Nebenanlagen, wie sie in diesem Zusammenhang in Rede stehen, nicht dem Hauptnutzungszweck des Grundstücks unterordnen und dürfen auch verschiedenen Baugebieten dienen. Entscheidend ist vielmehr, ob die in Rede stehende Anlage bezogen auf das gesamte infrastrukturelle Versorgungsnetz eine untergeordnete Funktion hat oder von ihrer Funktion und Bedeutung so gewichtig ist, dass sie als eigenständig und damit als Hauptnutzung anzusehen ist. Letzteres dürfte indessen bei Anlagen, wie sie vorliegend genehmigt worden sind, auszuschließen sein.

12

Spricht somit vieles dafür, dass die streitige Mobilfunkanlage eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO darstellt, die gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise auch in einem reinen Wohngebiet zugelassen werden könnte, so kann im vorliegenden Fall gleichwohl nicht offenbleiben, ob die nähere Umgebung ein faktisches allgemeines oder ein faktisches reines Wohngebiet darstellt, weil der Antragsgegner, wie er im Beschwerdeverfahren ausdrücklich schriftsätzlich vorgetragen hat, nicht eine solche Ausnahme zugelassen hat, sondern eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Da es sich bei der Zulassung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB indessen um eine Ermessensentscheidung der zuständigen Baugenehmigungsbehörde handelt, setzt eine fehlerfreie Ermessensentscheidung voraus, dass sich die Baugenehmigungsbehörde darüber im Klaren ist, welche Ausnahme sie zulassen will. Diese Ermessensentscheidung, wie sie vorliegend durch den Antragsgegner getroffen worden ist, kann durch das Gericht nicht dadurch ersetzt werden, dass das Gericht eine aus seiner Sicht durchaus mögliche andere Ausnahme zulässt und vor diesem Hintergrund die Frage unbeantwortet lässt, wie die nähere Umgebung bauplanungsrechtlich einzuordnen ist. Daher bedarf es angesichts der konkret erteilten Baugenehmigung einer Klärung, ob die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB ein faktisches allgemeines Wohngebiet ist, wie dies der Antragsgegner und die Beigeladene vortragen, oder ein faktisches reines Wohngebiet, wie der Antragsteller ausführt.

13

Diese Frage lässt sich im Rahmen des Eilverfahrens anhand der vorliegenden Unterlagen indessen nicht abschließend beurteilen.

14

Sie bedarf zunächst einer weiteren Aufklärung in Bezug auf die Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung, die allein anhand der vorliegenden Lagepläne nicht ohne Weiteres möglich ist. Dabei ist auch die topografische Situation zu berücksichtigen. Es spricht allerdings vieles dafür, dass die maßgebliche nähere Umgebung deutlich kleinräumiger abzugrenzen ist, als dies seitens des Antragsgegners ausweislich der von ihm mit dem Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 vorgelegten Unterlagen geschehen ist. Eine sachgerechte Einschätzung dürfte wohl nur auf der Grundlage einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit zu gewinnen sein. Des Weiteren erscheint die Einordnung zahlreicher Nutzungen als Gewerbebetriebe in dem dem vorgenannten Schriftsatz beigefügten Lageplan (Bl. 54 GA) durchaus als zweifelhaft. Die als gewerbliche Nutzungen angesprochenen Nutzungen dürften nämlich weitgehend gemäß § 13 BauNVO auch in einem reinen Wohngebiet i.S.v. § 3 BauNVO zulässig sein und demgemäß für eine Abgrenzung zwischen einem faktischen reinen und einem faktischen allgemeinen Wohngebiet keine Aussagekraft besitzen. Das gilt insbesondere für das nähere Umfeld des Anwesens des Antragstellers und des Anwesens, auf dem der Beigeladenen die Errichtung der Mobilfunkanlage genehmigt worden ist.

15

Gleichwohl kann hieraus entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gefolgert werden, dass die maßgebliche nähere Umgebung als faktisches reines Wohngebiet einzuordnen wäre, weil insoweit gerade das Anwesen, auf dem die Mobilfunkanlage genehmigt worden ist, Fragen aufwirft, die sich im Rahmen des Eilverfahrens nicht klären lassen sondern einer weiteren Sachaufklärung bedürfen. In dem vorerwähnten Lageplan hat der Antragsgegner die Nutzung des Anwesens S...straße .. als „Beherbergungsbetrieb, Schank- und Speisewirtschaft“ angegeben. Die diesbezüglich hierzu übersandten Unterlagen (Bl. 56 ff. GA) vermitteln kein aussagekräftiges Bild. Hinsichtlich in der angesprochenen Beherbergung von Gästen ist deren Umfang nämlich unklar. Die Angaben des Antragsgegners hierzu sind vage. Zwar kann ein kleinerer Betrieb des Beherbergungsbetriebs gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO auch in einem reinen Wohngebiet zugelassen werden. Ob ein solcher hier vorliegt, lässt sich im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens indes nicht klären.

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Die dem Internet entnommenen und von dem Antragsgegner dem vorerwähnten Schriftsatz beigefügten Unterlagen zu diesem Anwesen erwecken im Übrigen zwar den Anschein einer christlich geprägten Einrichtung. In dieser Selbstdarstellung des „Internationalen Zentrums Burg S...“ finden sich auch Anhaltspunkte, dass dort wohl auch gesundheitliche Ziele verfolgt werden sollen und – in einem ungeklärten Umfang – eine Beherbergung von Gästen stattfindet. Ob es sich um eine Anlage für kirchliche Zwecke oder um eine Anlage für gesundheitliche Zwecke handelt oder um eine letztlich rein gewerbliche Nutzung kann allerdings offenbleiben, weil nicht ersichtlich ist, dass sie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienen würde, was gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO Voraussetzung wäre, eine derartige Anlage in einem reinen Wohngebiet als ausnahmsweise zulässig anzusehen. Gleiches gilt, soweit die Selbstdarstellung des vorgenannten internationalen Zentrums den Anschein erweckt, kulturellen Zwecken zu dienen. Mit dem Hinweis auf Tagungen und Seminare wird ersichtlich ein über das Wohngebiet hinausgehender Einzugsbereich angesprochen. Darüber hinaus ist in dieser Selbstdarstellung auch von einem Verlag die Rede, ohne dass indessen klar wäre, ob dieser in dem vorgenannten Anwesen oder wie das darin ebenfalls aufgeführte Hotel „Zum B... P...“ anderenorts betrieben wird. Danach spricht vieles dafür, dass es sich bei der Nutzung des Anwesens S...straße Nr. .. um eine allenfalls in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässige Nutzung handelt.

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Soweit der Antragsteller hierzu vorgetragen hat, das vorerwähnte „internationale Zentrum Burg S...“ sei als „Fremdkörper“ bei der Ermittlung des Gebietscharakters der näheren Umgebung nicht zu berücksichtigen, ist allerdings anzumerken, dass eine in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässige bzw. gemäß § 4 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzung im Verhältnis zu einer sie umgebenden Wohnnutzung nicht ohne weiteres als Fremdkörper anzusehen sein dürfte. Eine Nutzung, die als Fremdkörper zu qualifizieren wäre, müsste sich nämlich in der Regel signifikant von der übrigen Bebauung abheben, was bei einer in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen sonstigen Nutzung im Verhältnis zur sie umgebenden Wohnnutzung kaum der Fall wäre. Die vorliegenden Unterlagen geben auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung des Anwesens S...straße Nr. .. mit wesentlichen Störungen für die Wohnnutzung in der Umgebung des genannten Anwesens verbunden wäre.

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Spricht zwar einiges dafür, dass die maßgebliche nähere Umgebung mit Blick auf die Nutzung des vorgenannten Anwesens als faktisches allgemeines Wohngebiet einzustufen ist, lässt sich aber im Eilverfahren nicht mit der erforderlichen Gewissheit klären, ob hier von einem faktischen allgemeinen oder faktischen reinen Wohngebiet bezüglich der näheren Umgebung auszugehen ist, dann sind bezogen auf die konkrete erteilte Genehmigung die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers offen, soweit er einen Gebietserhaltungsanspruch geltend macht, den er durch die angefochtene Baugenehmigung verletzt sieht.

19

Die hier vorzunehmende Interessenabwägung wird auch nicht dadurch - zu Ungunsten des Antragstellers – beeinflusst, dass fraglich sein könnte, ob das streitgegenständliche Vorhaben überhaupt genehmigungspflichtig ist. Der 8. Senat des Gerichtes hat nämlich in seinem Urteil vom 22. Oktober 2008 (DVBl 2009, 67 ff.) entschieden, dass das Anbringen von Antennen in der hier genehmigten Größe nach § 62 Abs. 1 Nr. 4b LBauO genehmigungsfrei ist. Ob das nur für die Antennen selbst oder auch in Verbindung mit der hier gleichermaßen genehmigten Systemtechnik gilt (insoweit Bedenken äußernd: Jeromin, Kommentar zur LBauO Rh-Pf. § 62 LBauO Rn. 42; OVG Lüneburg Urteil vom 10. November 2009, a.a.O. zur der vergleichbaren Vorschrift der NBauO), kann hier allerdings offenbleiben. Selbst wenn es sich letztlich um eine überflüssige Baugenehmigung handeln würde, könnte dem Antragsteller nämlich nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden, sich gegen die Verfestigung der Rechtslage durch die erteilte Genehmigung zu wenden.

20

Gleichwohl hat auch unter Berücksichtigung dieser offenen Erfolgsaussichten das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt, weil bei der vorzunehmenden Interessenabwägung auch dann dem Interesse des Antragsgegners an der Vollziehung des Verwaltungsaktes und dem Interesse der Beigeladenen, von der erteilten Baugenehmigung ohne Verzögerung Gebrauch machen zu können, der Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers einzuräumen sind.

21

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das genehmigte Vorhaben einerseits der Schließung einer Versorgungslücke in Bezug auf die Mobilfunkinfrastruktur dient und es sich andererseits um einen Verwaltungsakt handelt, der Investitionen betrifft, worauf § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 212 a Abs. 1 BauGB abstellen, woraus deutlich wird, dass der Gesetzgeber von einem besonderen öffentlichen Interesse an der Verwirklichung derartiger Vorhaben ausgeht. Demgegenüber sind die mit dem sofortigen Vollzug der Baugenehmigung für den Antragsteller verbundenen Nachteile, die er bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinzunehmen hat, allenfalls als gering einzuschätzen.

22

Die mit dem genehmigten Vorhaben verbundenen nachteiligen Auswirkungen beschränken sich nämlich lediglich auf die optische Wahrnehmbarkeit der mit einem Rohr verkleideten Antennenanlage auf dem Aufzugsmaschinenraum des Anwesens S...straße Nr. ... Dieses ca. 6 m hohe Rohr wirkt indessen, wie den zahlreichen in den Gerichtsakten enthaltenen Fotografien entnehmen lässt, nicht anders als ein entsprechend hoher Schornstein. Das Vorbringen des Antragstellers, es handele sich um eine einem Fabrikschornstein ähnliche Gestaltung, die den Charakter des Wohngebiets grundlegend verändere, ist danach schlechterdings nicht nachvollziehbar. Dieses Vorbringen ist ersichtlich weit überzogen. Das gilt gleichermaßen bezüglich der optischen Wirkung der mit einer Holzverschalung verkleideten Systemtechnik auf dem südlichen Teil des Daches des Anwesens S...straße Nr. .., die wohl auch der Antragsteller selbst nicht als den Gebietscharakter verändernd ansieht. Des Weiteren ist zu berücksichtigten, dass mit der genehmigten Mobilfunkanlage keine Störungen - etwa der Wohnruhe - der benachbarten Anwesen verbunden sind.

23

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind auch ansonsten keine Beeinträchtigungen in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu erwarten, wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss bereits eingehend dargelegt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Maßgeblich ist insoweit die 26. BImSchV, die nach übereinstimmender höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des Senates vom 20. August 2001 – 1 A 10382/01.OVG - , Beschluss des 8. Senates des Gerichts vom 13. Januar 2004, - 8 B 11939/03.OVG - ; BVerfG Beschluss vom 28. Februar 2002, NJW 2002, 1638 ff.; VGH Kassel Beschluss vom 29. Juli 1999, NVwZ 2000, 516 ff.; VGH Mannheim Beschlüsse vom 19. April 2002, NVwZ-RR 2003, 72 ff. und vom 2 März 2004, VBlBW 2004 262 f.; OVG des Saarlandes Beschluss vom 17. Oktober 2006, in juris; OVG Münster Beschluss vom 9. Januar 2009, DVBl 2009, 327 f.; OVG Lüneburg Urteil vom 10. November 2009 in juris; BGH Urteil vom 13. Februar 2004 NJW 2004 ff. jeweils m.w.N.) in ausreichendem Maße die Anforderungen festlegt, die Mobilfunkanlagen erfüllen müssen, damit sie keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen. Daran hält der Senat nach wie vor fest. Diese Rechtsauffassung ist auch durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. Juli 2007 (NuR 2010, 39 ff.) bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund hat auch das Verwaltungsgericht zu Recht keinen Anlass gesehen, die Regelungen der 26. BImSchV in Frage zu stellen.

24

Im vorliegenden Fall ergeben die Baugenehmigungsunterlagen zweifelsfrei, dass die genehmigte Mobilfunkanlage in Bezug auf das Anwesens des Antragstellers, was hier allein zu prüfen ist, der 26. BImSchV genügt. Maßgeblich sind insoweit die vorliegenden Standortbescheinigungen einerseits und die Unterlagen über das zur Genehmigung gestellte Vorhaben andererseits. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, die der Genehmigung zugrunde liegende Standortbescheinigung vom 12. Juli 2007 könne nicht maßgeblich sein, weil im Internet inzwischen eine neuere Standortbescheinigung vom 17. Juni 2008 aufzufinden sei, und das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgeführt hat, maßgeblich sei eine Standortbescheinigung vom 9. September 2008, ist anzumerken, dass für die Entscheidung des vorliegenden Falles letztlich unerheblich ist, welche der drei genannten Standortbescheinigungen hier tatsächlich maßgeblich ist. Allen dreien dieser Standortbescheinigungen lässt sich nämlich entnehmen, dass der notwendige Sicherheitsabstand in Bezug auf das Anwesen des Antragstellers in jedem Fall eingehalten ist. Allein darauf kommt es jedoch an, da hier nicht die objektive Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung zu prüfen ist, sondern nur, ob diese Nachbarrechte des Antragstellers verletzt. Insoweit geht der Antragsteller im Beschwerdeverfahren jedoch nicht auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss ein, das zu Recht darauf hinweist, dass maßgeblich die genehmigte Hauptstrahlrichtung der Antennen ist, wie sie sich aus den Bauantragsunterlagen ergibt. Maßgeblich sind insoweit die zeichnerische Darstellung Bl. 27 Bauakte und die Tabelle Bl. 28 Bauakte, auf die bezüglich der darin dargestellten bzw. aufgeführten Hauptstrahlrichtungen der einzelnen Antennen die vorgenannten Standortbescheinigungen abstellen. Aus diesen Unterlagen und dem Lageplan Bl. 25 GA wird aber ohne weiteres deutlich, dass das Anwesen des Antragstellers völlig außerhalb der genehmigten Hauptstrahlrichtungen der Antennenanlagen liegt. Deshalb ist es letztlich auch unerheblich, welchen – unterschiedlichen – Sicherheitsabstand die jeweiligen Standortbescheinigungen in der Hauptstrahlrichtung vorgeben. Mit dem Vorbringen, einer unzumutbaren Strahlenbelastung ausgesetzt zu sein, wird der Antragsteller daher im Widerspruchsverfahren nicht durchdringen können.

25

Damit reduziert sich der von dem Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinzunehmende Nachteil auf die optische Wahrnehmbarkeit des wie ein Schornstein wirkenden Funkmastes auf der Aufzugtechnik des Anwesens S...straße Nr. ... Diese geringfügige optische Beeinträchtigung rechtfertigt es jedoch nicht, das besondere öffentliche Interesse an der Verwirklichung eines mit Investitionen verbundenen Vorhabens und das Interesse der Beigeladenen an der Schließung einer Versorgungslücke ihres Mobilfunknetzes hinter dem Interesse des Antragstellers zurücktreten zu lassen.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus § 162 Abs. 3 VwGO. Insoweit entsprach es der Billigkeit, diese Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, da die Beigeladene durch die Stellung eines eigenen Antrags ein Kostenrisiko übernommen hat.

27

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

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