Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 C 10852/09
Tenor
Der Antrag, den Bebauungsplan „Westlich der O.-Straße“ der Stadt Nieder-Olm für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der die Vollstreckung betreibende Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Westlich der O.- Straße“ der Stadt Nieder-Olm, der am 25. Juni 2009 als Satzung beschlossen und am 16. Juli 2009 ortsüblich bekannt gemacht worden ist.
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Sie sind Eigentümer von etwa 1.200 bis 1.500 qm großen, mit Bungalows bebauten Grundstücken am W.-H.-Weg (Hausnrn. .., .. und ..). Die Grundstücke werden von der vorgenannten Straße erschlossen und grenzen mit ihrer Rückseite unmittelbar an ein etwa 0,7 ha großes parkähnliches, mit einer Villa bebautes Gelände der Beigeladenen (Gemarkung Nieder-Olm, Flur .., Parzellen …/., …/., …/., …/. und …/.), das sich nach Osten hin bis zur O.- Straße erstreckt Der Bebauungsplan überplant dieses Gelände teilweise als allgemeines Wohngebiet und teilweise als Mischgebiet. Die Grundstücke der Antragsteller liegen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans, der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden ist. Dieser sieht für das an den rückseitigen Bereich der vorerwähnten Grundstücke angrenzende Gelände des Plangebiets ein WA-Gebiet vor. Darin sind vier Baufenster ausgewiesen, die einen Abstand zu den Grundstücksgrenzen der Anwesen der Antragsteller von 5 m halten. Des Weiteren ist das Maß der baulichen Nutzung durch textliche Festsetzungen auf zwei Vollgeschosse, eine Grundflächenzahl von 0,3, eine maximale Traufhöhe von 6,60 m, eine maximale Firsthöhe von 9 m und auf höchstens drei Wohnungen pro Wohngebäude beschränkt. Ferner sieht der Bebauungsplan an der Grenze zum Anwesen der Antragsteller eine Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern in einem Streifen von 3 m Tiefe vor.
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Mit ihrem am 12. August 2009 bei Gericht eingegangenem Normenkontrollantrag machen die Antragsteller geltend:
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Sie seien antragsbefugt, weil bei der für den Erlass des Bebauungsplans erforderlichen Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB ihre Belange zu berücksichtigen gewesen seien. Überdies sei ihr Normenkontrollantrag auch begründet. Dem angegriffenen Bebauungsplan fehle es schon an der erforderlichen Planrechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Denn es handele sich insoweit um eine Gefälligkeitsplanung, die der Beigeladenen auf ihrem Grundstück eine verdichtete Bebauung ermöglichen solle, welche nach Art und Maß der baulichen Nutzung mit der vorhandenen Bebauung der Nachbargrundstücke nicht zu vereinbaren sei. Ein entsprechender Wohnbedarf werde weder beschrieben und dokumentiert noch durch Untersuchungen nachgewiesen. Auch werde verkannt, dass der Flächennutzungsplan im Bereich des Plangebiets und ihrer Anwesen ein Mischgebiet vorsehe; die nähere Umgebung sei jedoch tatsächlich durch ausschließlich Wohnzwecken dienenden einzelnen Bungalows geprägt. Ohne den Bebauungsplan hätte sich eine Bebauung nach § 34 Abs. 1 BauGB an diesen Gegebenheiten orientieren müssen. Die Planung sei daher von der Begünstigung privater und wirtschaftlicher Erwägungen geprägt.
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Zudem sei vorliegend die vereinfachte und beschleunigte Planung gemäß § 13a BauGB fehlerhaft angewendet worden. Dieses durch die BauGB-Novelle 2007 neu eingeführte Instrument zur Innenentwicklung finde hier deshalb keine Anwendung, weil die Villa auf dem Grundstück der Beigeladenen seit 8 Jahren nicht mehr genutzt werde und damit keinen wirksamen Bestandschutz mehr genieße. Daher sei das Gelände nunmehr dem Außenbereich zuzuordnen mit der Folge, dass eine Planung nach § 13a BauGB zur Innenentwicklung ausscheide. Im Übrigen werde auf die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB verwiesen, wonach ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren für solche Verfahren ausgeschlossen sei, die einer UVP-Pflichtigkeit unterlägen. Wenn aber ein Verfahren nach § 13a BauGB unzulässig sei, dann sei die Antragsgegnerin gemäß § 2 Abs. 4 BauGB verpflichtet, eine gesonderte umfassende Prüfung der Umweltbelange vorzunehmen, die in einem Umweltbericht ihren Niederschlag finden müsse. Eine entsprechende Umweltprüfung habe jedoch nicht stattgefunden.
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Ferner sei der Bebauungsplan nicht aus einem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt worden, da der Flächennutzungsplan das Gebiet als Mischgebiet ausweise, der Bebauungsplan jedoch eine Teilung des Plangebiets in WA- und MI-Gebiete vorsehe. Die Ausnahme des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB komme hier nicht zur Anwendung, da die Voraussetzungen des § 13a BauGB - wie oben ausgeführt - nicht erfüllt seien.
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Auch das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sei verletzt worden. Es seien insbesondere nicht alle einschlägigen öffentlichen und privaten Belange objektiv ermittelt und das Rücksichtnahmegebot beachtet worden. So seien die Probleme der Entwässerung planerisch nicht gelöst worden. Des Weiteren sei eine planerische Gemengelage durch das Nebeneinander von unterschiedlichen Nutzungsgebieten (WA und MI) entstanden, die der Plan nicht bewältigt habe. Schließlich liege ein Abwägungsfehler darin begründet, dass man ihre privaten Belange unter Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht beachtet habe. Ihre Grundstücke seien mit Bungalows von hoher Wohnqualität bebaut, die das umliegende Gebiet prägten und es als reines Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung erscheinen ließen. Der Bebauungsplan eröffne die Möglichkeit, am westlichen Rand des Plangebietes Baukörper bis zu 9 m Firsthöhe und nur 5 m Abstand zur Grundstücksgrenze zu realisieren. Die mögliche Grundfläche betrage 18 m x 18 m und pro Gebäude könnten bis drei Wohnungen verwirklicht werden. Demgegenüber verfügten ihre Gebäude nur über eine maximale Höhe von 4,35 m. Die verkehrlichen Auswirkungen von 50 Stellplätzen seien deshalb als Belästigung anzusehen, weil durch eine vorgesehene Einbahnstraßenwidmung die Zufahrt in das neue Baugebiet nur von Westen her ermöglicht werde und eine störende Konzentration des Verkehrs erwartet werden müsse.
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Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan „Westlich der O.-Straße“ der Stadt Nieder-Olm für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Sie trägt insbesondere vor:
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Der Normenkontrollantrag der Antragsteller sei bereits unzulässig. Ihnen fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da sie unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keine reale Chance hätten, ihre Rechtsstellung durch Aufhebung des Bebauungsplans zu verbessern. Wäre dieser nämlich unwirksam, so würde sich die Bebaubarkeit nach § 34 BauGB richten. Da die die Umgebung prägende Bebauung nicht nur aus Bungalows bestehe, sondern dort auch eine zwei- und dreigeschossige Bebauung vorhanden sei, sei ohne Bebauungsplan sogar eine wesentlich höhere Verdichtung der Bebauung auf dem streitgegenständlichen Grundstück zulässig.
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Überdies sei der Antrag auch unbegründet. Zum einen sei die Planung erforderlich gewesen, um Fehlentwicklungen zum Schutz des Stadtteils und der Nachbarschaft vorzubeugen. Dies sei nur durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan zu erreichen gewesen, weshalb von einer Gefälligkeitsplanung nicht die Rede sein könne. Mit dem Bebauungsplan habe man eine Nachverdichtung erreichen wollen, um am Südrand des Stadtkerns die Innenentwicklung des Mittelzentrums voranzutreiben. Dies sei aber nicht mit einer „hochgradig verdichteten Bebauung“ gleichzusetzen. Vielmehr sei beabsichtigt gewesen, den gegebenen Raum besser zu nutzen und die Baulücken zu schließen. Eine unverträgliche Verdichtung habe man durch die Festsetzungen des Bebauungsplans gerade verhindern wollen. So habe man zur Vermeidung einer solchen Verdichtung eine Grundflächenzahl von 0,3 festgesetzt, obwohl die Baunutzungsverordnung mit 0,4 für Wohngebiete und 0,6 für Mischgebiete eine höhere Grundflächenzahl vorgebe. Auch die festgesetzten Baufenster würden eine unübersehbare Ausdehnung von Baukörpern verhindern. Die Nachverdichtung, die auf dem Grundstück der Beigeladenen stattfinde, sei auf die Schaffung eines gehobenen Wohnquartiers abgestellt und füge sich daher gut in die verschiedenen Nutzungen ein. Eine Untersuchung des Wohnbedarfs sei nicht notwendig gewesen, da es Nieder-Olm wegen der ständig wachsenden Bevölkerung einen großen Bedarf an neuen Wohnflächen gebe.
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Ferner sei das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB zulässig gewesen. Das Vorhaben sei nicht UVP-pflichtig; Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung nach § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB seien nicht gegeben. Deshalb habe auch keine Umweltprüfung durchgeführt werden müssen.
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Auch ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB sei nicht zu erkennen. Die im Flächennutzungsplan vorgegebene Grundentscheidung, die dort ein Mischgebiet ausweise, werde durch den Bebauungsplan nicht unzulässig verändert. Eine vorherige Änderung des Flächennutzungsplans sei aufgrund § 13a Abs. 2 BauGB nicht erforderlich, da durch den Bebauungsplan eine geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt werde.
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Ebenso wenig liege ein Abwägungsmangel vor. Die durch den Bebauungsplan verursachten Konflikte seien bewältigt worden. Dies sei durch die textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan und den darin vorgenommenen Ausschluss bestimmter Nutzungsarten geschehen.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie führt im Wesentlichen aus:
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Zum Tatsächlichen sei festzustellen, dass in unmittelbarer Umgebung ihres Anwesens südlich des Plangebiets sich dreigeschossige Doppelhäuser (O.-Straße 53 und 55) und Doppelhäuser mit zwei Vollgeschossen (W.-H.-Weg .. und ..A) befänden. Auch nördlich des Plangebiets seien dreigeschossige Wohngebäude vorhanden (W.-H.-Weg .. und Ecke E../O.-Straße). Die dort vorhandenen Gebäudehöhen würden die im Bebauungsplan festgesetzten überschreiten. Die Abstände zwischen den Wohngebäuden der Antragsteller und den ausgewiesenen Baufenstern lägen zwischen 25 m und 35 m.
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Im Übrigen sei der Normenkontrollantrag schon unzulässig. Die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzinteresse sämtlicher Antragsteller seien zweifelhaft, weil ihre Grundstücke außerhalb des Plangebiets lägen und sich ihre Rechtstellung durch die von ihnen angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans nicht verbessern könnten. Denn das überplante Anwesen liege im unbeplanten Innenbereich und in der Umgebung befänden sich teilweise sog. 3 ½-geschossige Doppelhäuser, so dass sich die ausgewiesene zweigeschossige Einzelhausbebauung in die nähere Umgebung einfüge und auch ohne Bebauungsplan hätte verwirklicht werden können.
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Zudem sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB lägen vor. Auch das Erforderlichkeitsprinzip gemäß § 1 Abs. 3 BauGB und das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB seien eingehalten worden. Eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht seien entbehrlich gewesen. Der angegriffene Bebauungsplan leide auch nicht an artenschutzrechtlichen Defiziten oder an Abwägungsfehlern. Zu letzterem sei zu bemerken, dass das bei den gegebenen Gebietsfestsetzungen ohnehin geringe Risiko unzulässiger Immissionen durch den Ausschluss bestimmter Nutzungsarten in Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzung reduziert sei. Die Zu- und Abfahrt zum Plangebiet erfolge bedenkenfrei über die O.-Straße und den B. Weg. Auch die Gewerbeaufsichtsbehörde habe keinen Handlungsbedarf bezüglich Immissionen gesehen. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Stelle bei der SGD Süd habe im Übrigen ihre Bedenken zu der Entwässerungsplanung fallengelassen. Auch habe man hinsichtlich der Stellplätze (Tiefgarage) die Konfliktbewältigung auf das nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagern können. Hilfsweise werde noch auf § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB hingewiesen.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den beigezogenen Planaufstellungsunterlagen (1 Aktenordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
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Er ist bereits unzulässig.
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Allerdings scheitert er nicht schon an einer prozessualen Präklusion im Sinne von § 47 Abs. 2 a VwGO. Denn die Antragsteller haben während des Offenlegungsverfahrens rechtzeitig Einwendungen erhoben, die sie teilweise im gerichtlichen Normenkontrollverfahren wiederholt und vertieft haben. Dies gilt auch für den Antragsteller zu 3), der mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 fristgerecht Einwände geltend gemacht hat, auch wenn er diese nicht mehr bei der zweiten Offenlage wiederholt hat. Zudem kann dahinstehen, ob dem Vorbringen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen insoweit zu folgen ist, als diese ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller bezweifeln, weil letztere durch die von ihnen angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans ihre Rechtstellung nicht verbessern könnten. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass einem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis in einem solchen Falle fehlt (s. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 - ZfBR 2008, 681 m.w.N.). Dies wäre zum Beispiel dann anzunehmen, wenn ein Antragsteller ein von ihm befürchtetes konkretes Bauvorhaben, dass der Bebauungsplan zuließe, auch bei Anwendung des § 34 BBauG nicht abwenden könnte (BVerwG, a.a.O.). Ob ein solcher Fall vorliegend gegeben ist, kann aber letztlich offenbleiben, da der Normenkontrollantrag der Antragsteller jedenfalls deshalb unzulässig ist, weil es an der nach § 47 Abs. 2 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis fehlt.
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Nach dieser Vorschrift ist ein Normenkontrollantrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Daher müssen die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes in eigenen Rechten verletzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, BVerwGE 107, 215). Eine Verletzung der Rechte der Antragsteller durch den angegriffenen Bebauungsplan erscheint jedoch im vorliegenden Fall ausgeschlossen.
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Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers wegen möglicher Eigentumsverletzung ist zwar regelmäßig dann gegeben, wenn er sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die Grundstücke der Antragsteller (W.-H.-Weg .., .. und ..) nicht innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplans liegen.
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Die Antragsteller können sich auch nicht auf einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch berufen, der durch die Festsetzung des Bebauungsplanes verletzt sein soll. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007, NVwZ 2008, 427; BayVGH, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 14 ZB 07.1727 - juris). Allenfalls bei einem erkennbaren Willen des Satzungsgebers, dass Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen, kann ein solcher gebietsübergreifender Erhaltungsanspruch eingreifen (s. OVG RP, Urteil vom 14. Januar 2000, BauR 2000, 527; BayVGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 14 Cs 08.3017 - juris). Eine solche Konstellation ist aber hier nicht gegeben.
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Soweit die Antragsteller unter Hinweis auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 26. August 2009 (NVwZ-RR 2010, 45) einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebietes für sich in Anspruch nehmen wollen, gilt Entsprechendes. Auch dieser Anspruch gilt nur für den im Baugebiet ansässigen Nachbarn und bietet keinen gebietsübergreifenden Schutz.
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Eine die Antragsbefugnis begründende „mögliche“ Rechtsverletzung könnte aber auch dann angenommen werden, wenn die Antragsteller eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung und damit eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BBauG) geltend machen könnten (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, a.a.O.) und die dazu vorgetragenen Tatsachen dies auch als möglich erscheinen ließen. Diese Voraussetzungen sind aber vorliegend nicht erfüllt.
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Soweit das Interesse der Antragsteller dahin geht, die an ihre Grundstücke nach Osten angrenzende Umgebung möglichst unbebaut zu erhalten, ist dies kein abwägungsbeachtlicher Gesichtspunkt. Denn nicht jeder private Belang ist abwägungserheblich. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2010 - 4 BN 36.09 -, juris). Letzterer Gesichtspunkt greift vorliegend durch. Denn angesichts des Umstandes, dass das überplante Grundstück der Beigeladenen sich fast in Mitten des Siedlungszusammenhangs der Stadt Nieder-Olm befindet, was ein Blick auf die in der Begründung des Bebauungsplans enthaltenden Lagepläne und Luftbilder ergibt, konnten die Antragsteller nicht darauf vertrauen, dass das Gelände langfristig nur mit der vorhandenen Villa bebaut bleiben würde.
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Auch die von den Antragstellern gesprochene Verschlechterung der Gebietsqualität ist nicht von solchem Ausmaß, dass von einem abwägungserheblichen Belang gesprochen werden könnte. Denn der Straßenbereich, in welchem sich die Anwesen der Antragsteller befinden, ist angesichts der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen größeren Gärtnerei bestenfalls als allgemeines Wohngebiet, nicht jedoch - wie die Antragsteller meinen - als reines Wohngebiet einzustufen. Von daher kann allein das Heranplanen eines allgemeinen Wohngebiets an die Anwesen der Antragsteller die planungsrechtliche Situation dieser Grundstücke bezüglich der Nutzungsart nicht verschlechtern. Hinzu kommt, dass auch das Maß der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzung gegenüber der auf den Grundstücken der Antragsteller vorhandenen baulichen Nutzung nicht ein solches Gewicht besitzt, dass die insoweit betroffenen Belange der Antragsteller mehr als nur geringfügig verletzt sein könnten. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der niedrigen Grundflächenzahl von 0,3, der im WA-Gebiet ausgewiesenen Baufenster für vier Einzelhäuser mit einem Abstand von 5 m zur Grundstücksgrenze der Antragsteller, der Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf 2 sowie der Begrenzung der Traufhöhe auf maximal 6,60 m und der Firsthöhe auf maximal 9 m. Angesichts dieser Einschränkungen kann von einer abwägungserheblichen übermäßigen baulichen Verdichtung des Plangebiets zu Lasten der Antragsteller keine Rede sein.
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Aber auch hinsichtlich des von den Antragstellern geltend gemachten Belangs der aufgrund der ausgewiesenen Tiefgarage planbedingten Zunahme des Verkehrs auf dem W.-H.-Weg im Bereich ihrer Grundstücke liegt keine beachtliche Betroffenheit vor. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die durch einen Bebauungsplan außerhalb des Plangebiets bedingte Zunahme des Verkehrs nur dann einen abwägungserheblichen Belang darstellt, wenn die dadurch verursachten Immissionen mehr als nur geringfügig sind (so bereits der 8. Senat des erkennenden Gerichts, Urteil vom 14. September 2005 - 8 A 10455/05.OVG - in ESOVG). Wann eine mehr als nur geringfügige Lärmzunahme vorliegt, kann nur anhand einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse entschieden werden (BVerwG, Beschluss vom 19. August 2003, BauR 2004, 1132). Vorliegend ist die Belastung der Antragsteller durch eine planbedingte Zunahme des Verkehrs schon deshalb als gering einzuschätzen, weil das nur mit neuen Gebäuden ausgewiesene kleine Baugebiet nicht durch den W.-H.-Weg, sondern überwiegend durch die O.-Straße erschlossen wird. Von dieser Straße können auch größtenteils die vorgesehenen oberirdischen Stellplätze angefahren werden. Allenfalls für die Tiefgarage, die im Endausbaustadium ca. 40 bis 50 Stellplätze ermöglichen soll, könnte sich wegen der Einbahnreglung am B.-weg ein zusätzlicher Verkehr durch den W.-H.-Weg ergeben, jedoch nur für Fahrzeuge, die aus nördlicher Richtung kommend die Tiefgarage anfahren wollen. Im Übrigen bestehen weitere Anfahrtsmöglichkeiten für den aus Westen (von der L 401) und aus Süden (von der L 432) kommenden Verkehr, ohne den von den Antragstellern bewohnten Bereich des W.-H.-Wegs nutzen zu müssen. Die durch die Zufahrt zur Tiefgarage ausgelöste Verkehrszunahme für diesen Straßenabschnitt und die dadurch verursachten Mehrgeräusche hält der Senat daher für geringfügig mit der Folge, dass auch dieser Gesichtspunkt nicht als abwägungserheblicher Belang die Antragsbefugnis der Antragsteller zu begründen vermag.
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Der Normenkontrollantrag ist aber nicht nur unzulässig, sondern er ist darüber hinaus auch unbegründet.
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Zunächst kann dem Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB nicht abgesprochen werden, weil es sich bei dem angegriffenen Bauleitplan nach dem Vortrag der Antragsteller um eine bloße Gefälligkeitsplanung für die Beigeladene handeln soll, um eine verdichtete Bebauung zu ermöglichen, obwohl ein entsprechender Wohnbedarf weder dokumentiert noch durch Untersuchungen nachgewiesen sei. Erforderlich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne dieser Vorschrift ist ein Bebauungsplan nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn seine Aufstellung nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann; welche städtebauliche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem - grundsätzlich weiten - planerischen Ermessen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, NVwZ 1999, 1338). Deshalb kann ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauBG nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen in Betracht kommen (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Januar 1985, NVwZ 1985, 766). Der Gesetzgeber ermächtigt die Kommunen, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Wohngebäuden und gewerblichen Nutzungen zur Verfügung stellt. Die hier überplante Fläche verlangt jedoch geradezu aufgrund ihrer Größe und des Umstandes, dass sich einerseits auf der gegenüberliegenden Seite der O.-Straße gewerbliche Nutzung und andererseits unter anderem im Bereich der Anwesen der Antragsteller Wohnnutzung vorhanden ist, nach einer bauleitplanerischen Konfliktbewältigung. Dabei macht das Zusammenwirken der Antragsgegnerin mit Investoren die Planung nicht rechtswidrig. Dies wird schon durch die Ermächtigung zum Erlass eines - auf der Initiative eines Investors beruhenden - vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB bestätigt. Die Kommune darf hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des zukünftigen Vorhabenbetreibers orientieren. Der Plan darf allerdings nicht allein zustande kommen, um Privatinteressen zu befriedigen. Er muss vielmehr daneben auch von einem städtebaulichen Konzept der Gemeinde getragen und gerechtfertigt sein (BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2007 - 4 BN 27.07 - juris; OVG RP Urteil vom 20. Januar 2010 - 8 C 10725/09.OVG - juris).
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In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei dem hier zu beurteilenden Bebauungsplan nicht um eine reine Gefälligkeitsplanung, die eine Erforderlichkeit der Planung ausschließen würde. Die Antragsgegnerin verfolgt ausweislich der Planbegründung mit der Planung nämlich das Ziel, auf der Fläche der Beigeladenen eine Nachverdichtung zu erreichen und so am Südrand des Stadtkerns die Innenentwicklung des Mittelzentrums voranzutreiben. Darin liegt eine vertretbare städtebauliche Motivation. Insoweit ist die Begünstigung der Beigeladenen ein bloßer Reflex der städtebaulichen Konzeption, die auf die Innenentwicklung der Stadt an dieser Stelle zielt. Dabei hängt die Planungsbefugnis nicht - wie die Antragsteller meinen - von dem Nachweis ab, dass ein entsprechender Wohnbedarf vorhanden ist. Erforderlich ist eine Bauleitplanung nämlich nicht nur dann, wenn hierfür ein durch spürbaren Nachfragedruck ausgelöstes unabweisbares Bedürfnis besteht, sondern auch dann, wenn die Kommune die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst in der Zukunft abzeichnet (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2008 - 7 D 6/07.NW - juris m.w.N.). Vorliegend kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass am Rand eines Stadtkerns eines Mittelzentrums - jedenfalls zukünftig - eine Bedarfslage für Wohnnutzungen und mischgebietsverträgliche gewerbliche Nutzung vorhanden ist, zumal - wie von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde - schon jetzt im Bereich des Mischgebiets ein Ärztehaus entsteht. Auch die vorgesehene Wohnnutzung im Bereich des geplanten WA-Gebiets dürfte aufgrund der Nähe zum Stadtkern, ihrer guten Anbindung an das Umland und einer geringen Verdichtung der Bebauung (GRZ von 0,3) so attraktiv sein, dass wohl kaum mit erheblichen Vermarkungsproblemen zu rechnen ist.
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Auch mit ihrer Rüge, bei Erlass des angegriffenen Bebauungsplans sei fehlerhafter Weise das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a BauGB angewendet worden, vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen. Nach Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Bestimmung kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Antragsteller machen in diesem Zusammenhang geltend, dass der Bebauungsplan „Westlich der O.-Straße“ schon deshalb kein Instrument der Innenentwicklung sein könne, weil das Gelände nunmehr dem Außenbereich zuzuordnen sei, nach dem die sich dort befindende Villa seit 8 Jahren nicht mehr genutzt werde. Nach Ansicht der Antragsteller handelt es sich bei dem etwa 0,7 ha großen überplanten Gelände um eine sogenannte Außenbereichsinsel im Innenbereich. Selbst wenn man dieser Einordnung des Geländes der Beigeladenen folgen würde, widerspräche die Überplanung einer solchen Außenbereichsinsel nicht dem Begriff der Innenentwicklung. Denn Ziel der gesetzlichen Neuregelung war unter anderem die Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile, wobei insbesondere auch für innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen eine solche Innenentwicklungsmaßnahme möglich sein sollte (s. Regierungsentwurf zum BauGB 2007 - BT-Drs. 16/2496). Deshalb ist bezüglich der Einordnung der Überplanung als Maßnahme der Innenentwicklung weniger darauf abzustellen, ob letztendlich das innerhalb des Siedlungsbereichs der Antragsgegnerin liegende Gelände wegen seiner Größe bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB zu beurteilen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob nach der Verkehrsauffassung und Berücksichtigung der siedlungsstrukturellen Gegebenheiten das betreffende nicht oder nicht mehr baulich genutzte Gebiet dem Siedlungsbereich zuzurechnen ist oder nicht (vgl. Krauzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krauzberger, BauGB, § 13 a Rn. 27 unter Bezugnahme auf Söfker). Dass vorliegend das Plangebiet dem Siedlungsbereich der Stadt Nieder-Olm zuzurechnen ist, kann angesichts dessen Lage, die durch die dieses Gebiet umgebende Bebauung und der geringen Entfernung zum Stadtkern geprägt ist, keinen Zweifeln unterliegen.
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Dass die weiteren Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht gegeben sind, ist nicht ersichtlich und auch von den Antragstellern nicht vorgetragen worden. Ebenso wenig ist das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB ausgeschlossen. Hiernach besteht ein solcher Ausschluss insbesondere dann, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Hier weist der Bebauungsplan aber kein UVP-pflichtiges Vorhaben nach Anlage 1 zum UVPG aus. Vor allem fällt das hier geplante Vorhaben nicht unter die Projekte der hier allenfalls in Betracht zu ziehenden Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG. Im Übrigen wäre hier der behauptete Beurteilungsfehler, wenn er vorläge, gemäß § 214 Abs. 2 a Nr. 4 BauGB unbeachtlich.
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Überdies ist im vorliegenden Fall kein Ausschlussgrund gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 5 BauGB gegeben. Hiernach ist das beschleunigte Verfahren auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter bestehen, d.h., dass keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH- Gebiete) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen dürfen. Dass solche Gebiete im Bereich des angegriffenen Bebauungsplans vorhanden sind, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
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Ferner können die Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB nicht aus dem maßgeblichen Flächennutzungsplan entwickelt worden sei, der hier für das überplante Gebiet ein Mischgebiet vorsehe. Denn vorliegend kann im beschleunigten Verfahren, dessen Voraussetzungen - wie bereits oben ausgeführt - hier erfüllt sind, ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, wobei dadurch die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt werden darf (s. § 13 a Abs.2 Nr. 2 BauGB). Eine solche Beeinträchtigung ist hier nicht erkennbar, zumal der angegriffene Bebauungsplan durch seine „Abtreppung“ vom Mischgebiet zum WA-Gebiet hin, in geradezu vorbildlicher Weise den Trennungsgrundsatz zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnbaunutzung umsetzt. Im Hinblick darauf wäre auch bei Unanwendbarkeit des § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ein dann möglicher Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich.
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Schließlich liegen auch die von den Antragstellern geltend gemachten Abwägungsmängel nicht vor. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301 und vom 5. Juli 1974, BVerwGE 45, 315). Hingegen ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Erschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob der Plangeber die abwägungserheblichen Gesichtspunkte zutreffend bestimmt hat und ob er auf der Grundlage des derart ermittelten Abwägungsmaterials die aufgezeigten Grenzen der ihm obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, a.a.O.).
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In Anwendung dieser Kriterien vermag der Senat einen beachtlichen Abwägungsfehler, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt, nicht zu erkennen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Vortrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Probleme der Entwässerung nicht gelöst. Zwar hatten die Verbandsgemeindewerke ursprünglich unter dem 20. November 2008 die fehlenden Angaben über die Entwässerung des Gebietes gerügt. Unter dem 20. April 2009 wurde aber daraufhin von dem Ing.-Büro H… eine Berechnung der anfallenden Wassermengen vorgelegt, wonach die geplante Wohnanlage nur vernachlässigbare Auswirkungen auf das vorhandene Mischwassersystem habe. Diesen Berechnungen hat die SGD-Süd als Obere Wasserbehörde mit Schreiben vom 21. April 2009 zugestimmt, jedoch Bedenken insoweit geäußert, als aus dem Planentwurf nicht hervorgehe, dass die Vorgaben des Landeswassergesetzes hinsichtlich der Bewirtschaftung von Niederschlagswasser Berücksichtigung gefunden hätten. Diese Bedenken wurden indes in einem Telefongespräch ausgeräumt. Aufgrund dessen stimmte die SGD-Süd mit E-Mail vom 30. April 2009 dem Bebauungsplan zu. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass ausgehend von dem mit der Oberen Wasserbehörde abgestimmten Konzept die Problematik im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren im Detail gelöst werden soll.
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Auch dem Vortrag der Antragsteller, es liege deshalb ein Abwägungsfehler vor, weil an das als WR-Gebiet zu qualifizierende Bungalowgebiet nunmehr ein WA-Gebiet heran geplant werde, in welchem Gebäude mit 18 m x 18 m Grundfläche und 3 Wohnungen möglich seien, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn zum einen ist die nähere Umgebung der Anwesen der Antragsteller bestenfalls als WA-Gebiet einzustufen, da - wie sich aus einem Luftbild ergibt (s. S. 3 der Planbegründung) und was von den Beteiligten auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist - die Bungalows der Antragsteller in unmittelbarer Nähe einer Gärtnerei liegen, die grundsätzlich mischgebietstypisch ist und gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO in einem WA-Gebiet nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Von daher kann es nicht abwägungsfehlerhaft sein, wenn an die Anwesen der Antragsteller ein WA-Gebiet anschließen soll.
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Ebenso wenig vermag der Senat eine rücksichtslose und abwägungsfehlerhafte Verdichtung im Bereich des ausgewiesenen WA-Gebietes zu erkennen. Das Maß der baulichen Nutzung ist auf zwei Vollgeschosse und eine maximale Traufhöhe von 6,60 m sowie eine maximale Firsthöhe von 9 m begrenzt. Dies erscheint angesichts des unwidersprochen gebliebenen Vortrags der Beigeladenen, dass sich teilweise in der näheren Umgebung zwei- und dreigeschossige Wohnhäuser befinden, und angesichts des Umstandes, dass eingeschossige Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss bei einem steilen Dach ähnliche Höhen aufweisen, als Abwägungsergebnis durchaus vertretbar. Dass die Antragsgegnerin vier Baufenster mit einer Grundfläche von jeweils 18 m x 18 m ausgewiesen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn dies ist im Zusammenhang mit der festgesetzten GRZ von 0,3 zu bewerten, woraus sich ergibt, dass die für WR-Gebiete zulässige Grundflächenobergrenze von 0,4 (s. § 17 Abs. 1 BauNVO) um ¼ verringert worden ist. Zudem ist der von den höchstens 9 m hohen Wohngebäuden einzuhaltende Abstand zu den Grundstücksgrenzen der Antragsteller auf 5 m festgesetzt worden, obwohl bauordnungsrechtlich solche Gebäude allenfalls eine Abstandsflächentiefe von 3,60 m einhalten müssten (s. § 8 Abs. 6 LBauO).
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Des Weiteren vermag der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die störende Konzentration des Zufahrtsverkehrs in das neue Baugebiet nicht hinreichend bewältigt, einen Abwägungsfehler nicht zu begründen. Soweit es um den Zufahrtsverkehr zu den vorgesehenen Gebäuden an der O.-Straße geht, sind dort genügend oberirdische Stellplätze ausgewiesen, die nur von der O.-Straße aus angefahren werden können und daher keinerlei verkehrliche Auswirkungen auf die Anwesen der Antragsteller haben. Soweit die Antragsteller mit ihrem Einwand auf die verkehrlichen Auswirkungen abzielen, die dadurch entstehen, dass die Zufahrt zur Tiefgarage sich am B. Weg befindet, der teilweise eine Einbahnregelung aufweist, lässt auch dieser Umstand einen Abwägungsfehler der Antragsgegnerin nicht erkennen. Letztere hat diese Umstände durchaus erkannt, aber im Planaufstellungsverfahren keinen Anlass gesehen, hierzu weitergehende Regelungen zu treffen. Dies hat sie vertretbar damit begründet (s. S. 10 der Planbegründung), dass die Tiefgarage von Westen und Süden über ausreichend leistungsfähige Ortsstraßen angebunden sei und im Übrigen auch die begrenzte Verkehrserzeugung aufgrund der Gebietsgröße und der limitierten Festsetzungen zu sehen bleibe. Auch der Senat hält angesichts des Umstandes, dass im Grunde genommen nur ein Verkehr im Rahmen der nach § 12 Abs. 2 BauNVO zulässigen Stellplätze zu erwarten ist und dass die Tiefgaragenzufahrt am B..weg auch von der L 401 oder L 432 aus angefahren werden kann, ohne den von den Antragstellern bewohnten Abschnitt der W.-H.-Straße nutzen zu müssen, das Abwägungsergebnis insoweit für vertretbar und somit nicht für abwägungsfehlerhaft. Im Übrigen können eventuell dennoch auftretende verkehrliche Probleme und die damit verbundenen Lärmkonflikte in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren gelöst werden.
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Schließlich können die Antragsteller nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, der Bebauungsplan sei deshalb fehlerhaft, weil die naturschutzrechtlichen und artenschutzrechtlichen Belange nicht beachtet worden seien. Zum einen ist nämlich die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB vorliegend nicht anzuwenden, weil hier ein Fall des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB gegeben ist. In einem derartigen Fall gilt die Fiktion, dass auf Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, nicht die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung anzuwenden ist (s. Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krauzberger, BauGB, § 13 a, Rn. 82). Zum anderen bestehen auch keine artenschutzrechtlichen Bedenken. Denn es wurde ein entsprechendes Gutachten eingeholt. Der damit beauftragte Dipl.-Biologe T… ist in seinem artenschutzrechtlichen Beitrag vom 19. Dezember 2008 zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Einhaltung bestimmter, näher formulierter Vermeidungsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Bedenken bestünden. Der vorerwähnte Beitrag ist bei der Abwägung durch die Antragsgegnerin beachtet worden und hat auch seine Berücksichtigung in der Planbegründung gefunden. Im Übrigen ist der eingeholte Fachbeitrag von den Antragstellern nicht substantiiert bestritten worden.
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Nach alledem war daher der Normenkontrollantrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO:
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der In § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).
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