Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 A 11452/10
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Gründe
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Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
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Es liegen weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch der behauptete Verfahrensmangel vor (vgl. § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 3, letztere i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO).
- 3
Die vom Antrag als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, „ob die Behandlung kurdischer Volkszugehöriger, die sich weigern, den Wehrdienst im türkischen Militär abzuleisten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellt mit der rechtlichen Folge, dass kurdischen Volkszugehörigen, die sich weigern, den türkischen Militärdienst anzutreten, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG, hilfsweise ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG zustehen würde“, rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung, weil nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz dem Kläger mangels persönlicher Glaubwürdigkeit nicht abgenommen werden kann, dass er im Falle einer Rückkehr in der Türkei den Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehnen wird (vgl. S. 6 unten UA). An diese Feststellung ist der Senat im vorliegenden Zulassungsverfahren gebunden, weil sie der Kläger mit seinem Antrag nicht mit zulässigen und durchgreifenden Verfahrensrügen angreift.
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Soweit der Kläger geltend macht, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist dieser Zulassungsgrund schon nicht hinreichend im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Für eine derartige Besetzungsrüge reicht es nicht aus, wenn lediglich der Verdacht der nicht ordnungsgemäßen Besetzung geäußert oder diese nur bestritten wird. Vielmehr müssen für den behaupteten Verfahrensfehler die Zulassung der Berufung tragende greifbare Anhaltspunkte vorgetragen werden. Dies gilt auch, wenn es sich wie bei der kammerinternen Geschäftsverteilung um Vorgänge handelt, die den Beteiligten nicht näher bekannt sein können, über die sie sich aber durch Anforderung oder Einsicht der kammerinternen Geschäftsverteilung nebst deren Vertretungsregelung sowie Einholung einer dienstlichen Äußerung über einen etwa gegebenen Vertretungsfall Gewissheit verschaffen können.
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Derartiger Nachforschungen und anschließender Darlegungen hätte es vorliegend umso mehr bedurft, als es nicht nur denkbar, sondern entsprechend der vorgegebenen Rechtslage naheliegend ist, dass die Kammer sowohl bei der Übertragung auf die Einzelrichterin als auch bei Erlass des angegriffenen Urteils vorschriftsmäßig besetzt war. Über die Übertragung auf den Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO) beschließt die Kammer in der für den Rechtsstreit nach der kammerinternen Geschäftsverteilung vorgesehenen Besetzung. Von daher trifft das Antragsvorbringen zu, dass an dem Übertragungsbeschluss in der Regel das später für die Entscheidung durch den Einzelrichter zuständige Kammermitglied mitwirken wird. Aber auch ein Übertragungsbeschluss in Abwesenheit der Richterin oder des Richters, der zum Einzelrichter bestellt werden soll, ist rechtlich zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die Voraussetzungen für den Fall einer Vertretung gegeben sind. Überdies muss die Person der Einzelrichterin oder des Einzelrichters in dem Übertragungsbeschluss nicht namentlich bestimmt werden (vgl. neben den vom Antrag zitierten Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 6 Anm. 17 insoweit genauer: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 6 Anm. 41; Zöller, ZPO, 28. Aufl.,§ 348 Anm. 4 sowie Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 348 a Anm. 10). So dürfte aber die Einzelrichterbestellung auch im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt sein. Wie sich nämlich aus dem Formular mit dem entsprechenden Beschluss vom 7. Juli 2010 ergibt, ist auf diesem im unmittelbaren Anschluss an die Beschlussfassung noch am gleichen Tage die Wiedervorlage der Akten an „Frau Koll. Heinen am 15.08.“ verfügt worden.
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Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
- 7
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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