Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 B 11312/10


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt a. d. Weinstraße vom 5. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

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Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) erweist sich die angefochtene Entscheidung nicht als fehlerhaft; vielmehr hat die Vorinstanz den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegenüber der Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2010 im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

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Zunächst hat der Antrag nicht schon deshalb Erfolg, weil – wie der Antragsteller meint – die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus formellen Gründen rechtsfehlerhaft ist. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Vollziehungsanordnung gesondert zu begründen. Die Begründung muss erkennbar eigenständig gegenüber der Begründung des Verwaltungsaktes sein; dabei sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe aus der Sicht der Behörde anzugeben, die über allgemeine Erwägungen hinaus im konkreten Einzelfall ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse ergeben (vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2002 – 1 DB 2.02 – juris).

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Diesen Anforderungen genügt die hier gegebene Begründung. Sie legt ausführlich dar, weshalb die Antragsgegnerin an dem Arbeitseinsatz des Antragstellers bei dem Unternehmen V… in S… als Projektmanager ab dem 29. November 2010 interessiert ist und ihr – aus ihrer Sicht – das Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens zur Hauptsache nicht zugemutet werden kann. Das räumt eigentlich auch der Antragsteller ein. Er ist lediglich der Auffassung, diese Begründung lasse die Würdigung seines Einzelfalles nicht erkennen, sondern sei formelhaft, stereotyp und passe auf eine Vielzahl von Fällen. Dies rechtfertigt aber keine andere Beurteilung.

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Dabei ist zu sehen, dass der Antragsteller bei der Anhörung, die dem Erlass der Zuweisungsverfügung und der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorausgegangen ist, keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die ausgehend von seiner Person und seinen Lebensumständen es geboten erscheinen ließen, von dem Vollzug der Maßnahme vorerst Abstand zu nehmen. So ist er ersichtlich längere Zeit vor der Zuweisungsentscheidung ohne Beschäftigung gewesen und konnte sich auf die neue Tätigkeit auch relativ kurzfristig umstellen; auch sind ihm die Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner neuen Arbeitsstätte in S… offenbar zumutbar. Von daher waren in die Begründung der Vollziehungsanordnung keine persönlichen Umstände einzustellen, so dass ihr Fehlen nicht ohne weiteres auf eine stereotype Begründung schließen lässt.

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Deshalb konnte sich die Begründung im Wesentlichen auf die öffentlichen Belange, d.h. die Belange der Antragsgegnerin und die Enkelunternehmens, V… in S..., beschränken. Hierzu enthält die Anordnung der sofortigen Vollziehung - wie schon das Verwaltungsgericht festgestellt hat - nähere Ausführungen. Dabei dürfen die Anforderungen hieran nicht überspannt werden. Denn die Voraussetzungen für den Erlass der Zuweisungsentscheidung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. mit Satz 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz – PostPersRG) („dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse“) deckten sich mit den Gründen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Besteht ein derartiges dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse, so drängt sich die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung geradezu auf und reduziert damit den Begründungszwang. In diesen Fällen genügt es, wenn die Behörde auf die Begründung des Verwaltungsaktes verweist und deutlich macht, dass sich aus diesen Gründen im konkreten Fall auch das Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt (vgl. dazu: Finkelburg/Dombert/Külpmann: Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., 2008, Rdnr. 747 m.w.N.). Eine weitere Erleichterung bei der Begründungspflicht ergibt sich hier noch daraus, dass die Antragsgegnerin aus dem zum Antragsteller bestehenden Beamtenverhältnis heraus verpflichtet ist, ihm eine amtsangemessene Beschäftigung zu verschaffen. Sie handelt also im wohlverstandenen Interesse auch des Antragstellers und kommt überdies damit einer ihr obliegenden gesetzlichen Pflicht nach. Auch von daher verbietet es sich, strenge Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen (vgl.: Finkelburg/Dombert/-Külpmann, a.a.O., Rdnr. 748 m.w.N.).

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Vor diesem Hintergrund ist hier gegen die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nichts zu erinnern.

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Es bleibt der Einwand des Antragstellers, die hier gegebene Begründung passe auf eine Vielzahl von Fällen – und werde in einer größeren Zahl solcher Fälle auch typischerweise verwandt. Das ist ihm zuzugeben, ändert aber nichts an der Bewertung. Denn bei der Antragsgegnerin gibt es bekanntermaßen recht viele überzählige Beamte, die nach Möglichkeit in deren Tochter- und Enkelunternehmen amtsangemessen beschäftigt werden sollen. Deshalb treten diese Fälle notwendigerweise häufiger auf. Gleichwohl gelten die Erwägungen für den sofortigen Arbeitseinsatz – wie der vorliegende Fall zeigt – auch im jeweiligen Einzelfall. Die vom Antragsteller problematisierte Vielzahl dieser Fälle wäre – was nur am Rande erwähnt werden soll – allenfalls dann in seinem Sinne zu lösen, wenn trotz dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses der Antragsgegnerin und trotz der Verpflichtung, die Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, die Antragsgegnerin in einer Vielzahl von Fällen von der Anordnung der sofortigen Vollziehung absähe und vorübergehend auf die Dienstleistung der Beamten verzichtete. Dass dies bei Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung und voraussichtlicher Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.

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Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2010 bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern vielmehr überwiegend wahrscheinlich rechtmäßig. Das gilt – was im Hinblick auf die von der Vorinstanz geäußerten Zweifel nicht unerwähnt bleiben soll – schon im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit. Denn wie sich aus Bl. 9 und 10 der Verwaltungsakte ergibt, hat der Betriebsrat von V… als aufnehmender Stelle ausdrücklich zugestimmt und der Betriebsrat von X... als abgebende Stelle hat die Zustimmung nicht verweigert, so dass sie als erteilt gilt.

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Der Senat vermag auch nicht der Vorinstanz und dem Antragsteller zu folgen, die für ihn vorgesehene Tätigkeit bei V... in S… auf Dauer als Projektmanager sei offensichtlich nicht amtsangemessen bzw. es lasse sich diese Angemessenheit hier nicht hinreichend klären. Vielmehr spricht sehr viel dafür, dass dieser Arbeitsplatz für ihn amtsangemessen ist.

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Dabei ist im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers, die V… sei nicht dienstherrenfähig und könne ihm deshalb kein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne verschaffen, folgendes festzustellen:

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Die privaten Töchter- und Enkelunternehmen der ehemaligen Deutschen Bundespost - wie die V… - üben Dienstherrenbefugnisse aus (vgl. Art. 143 b Abs. 3 Satz 2 GG). Demzufolge findet § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) gemäß § 8 PostPersRG auch für die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den privaten Unternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten. Dies ermöglicht die Anwendung des Grundsatzes der funktionsgerechten Ämterbewertung auch für die bei den privaten Unternehmen beschäftigten Beamten (BTDrucks 12/6718 S. 94; vgl. BVerwGE 126, S. 182 Rdnrn. 13 ff).

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Entscheidend kommt es demnach für die Amtsangemessenheit der Tätigkeit eines Beamten auf die Gleichwertigkeit bei dem jeweiligen Unternehmen, hier der V… in S…, an. Dies sichert auch die die Zuweisung von Beamten an private Unternehmen regelnde Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 2 PostPersRG. Danach ist eine dauerhafte Zuweisung eines Beamten an ein Tochter- bzw. Enkelunternehmen u.a. dann zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Die Zumutbarkeit in diesem Sinne verlangt zuvörderst die Amtsangemessenheit der Beschäftigung und damit die Gleichwertigkeit der Tätigkeit bei dem privaten Unternehmen.

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Für die hiernach gebotene gerichtliche Prüfung ist vor allem die Bewertung wichtig, die dieser Arbeitsplatz im Rahmen des Prüfverfahrens bei der Antragsgegnerin erfahren hat. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin ist der Arbeitsplatz eines Projektmanagers im Unternehmen V… der Entgeltgruppe T 7 zugeordnet. Diese entspricht bei der Deutschen Telekom AG – wie der Antragsteller ebenfalls nicht bestritten hat, der Besoldungsgruppe A 12 BBesO.

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Eine solche Dienstpostenbewertung durch den Dienstherrn bzw. durch das Tochter- bzw. Enkelunternehmen der Deutschen Telekom ist nach allgemeinen Grundsätzen nur sehr eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, da das Gericht in die Organisations- bzw. Bewertungsprärogative und den „verwaltungspolitischen Spielraum“ des Dienstherrn nicht eingreifen kann (vgl. dazu bereits: BVerwGE 41, 253). Überprüfbar ist die „Eingruppierung“ nur auf einen Bewertungsfehler hin, d.h. ob der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat.

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Einen derartigen Fehler hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, er ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil sprechen die sonstigen Umstände eher für die sachgerechte „Eingruppierung“ als gegen sie sie. So ist zunächst das Anforderungsprofil für die Tätigkeit eines Projektmanagers zu sehen. Danach setzt diese eine Person mit einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium voraus, die als zusätzliche Anforderungen auch noch besondere Spezialkenntnisse haben muss. Die damit verbundene Befähigung bezieht sich auf die Laufbahn des gehobenen Dienstes, dem der Antragsteller als Technischer Fernmeldeamtsrat (BesGr A 12 BBesO) auch angehört. Zudem weisen die „besonderen Spezialkenntnisse“ auf eine längere und vertiefte Berufstätigkeit und -erfahrung hin, die typischerweise erst nach einer längeren Beamtentätigkeit erworben werden und die mit einer beruflichen Förderung und dem Erreichen höherer Beförderungsämter verbunden sind. Das wird in der Zuordnungsmatrix für diesen Arbeitsplatz im Übrigen auch so bewertet, denn danach ist der Arbeitsplatz für Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 BBesO vorgesehen.

17

Bestätigt wird diese Einschätzung durch die „Kurzbeschreibung der Aufgaben“ des Projektmanagers. Worauf schon das Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend hingewiesen hat, sind die Aufgaben durchaus höherwertig und anspruchsvoll: Danach sind komplexe Maßnahmen zu koordinieren, ist Schulungsbedarf zu erkennen und zu initiieren, sind eigenständige Aufgaben des Ansprechpartners wahrzunehmen, ist die Qualitätssicherung zu gewährleisten und zu verantworten, sind schwierige Anfragen zu klären, sind Auftragsabwicklung und Ressourceneinsatz zu priorisieren, koordinieren und auszugleichen, ist der Arbeitsmengenausgleich eigenständig zu regeln, sind die Mitarbeiter im Team bei besonders schwierigen bzw. komplexen Aufgaben zu unterstützen, sind schwierige, innovative oder komplexe Sachverhalte zu strukturieren usw. Mit dieser Aufgabenbeschreibung, die auch Inhalt der Zuweisungsverfügung war, wird überdies – was nicht unerwähnt bleiben soll – bereits durch die Personalmaßnahme der Antragsgegnerin der Aufgabenkreis des Antragstellers bei V… in S… hinreichend bestimmt.

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Im Grunde genommen erkennt der Antragsteller die Beschreibung des Aufgabenkreises als solche auch an. Er ist demgegenüber aber der Auffassung, die Aufgaben des Projektmanagers stünden „nur auf dem Papier“, die Wirklichkeit sehe ganz anders aus: Tatsächlich handele es sich um eine „bloße Datenpflegetätigkeit, die auch von ungelernten Kräften nach einer kurzen Einarbeitungsphase mühelos erledigt werden (könne)“; die Tätigkeit sei „in ca. 2 – 3 Tagen erlernbar und 120 bis 150 Vorgänge (könnten) täglich pro Mitarbeiter erledigt werden.“ (Schriftsatz vom 13. Dezember 2010, S. 13). Dieser Einwand, der gegenüber Zuweisungen der Antragsgegnerin wiederholt erhoben wird und den der Senat erst kürzlich in mehreren Verfahren betreffend die Tätigkeit als „Senior Agent Kundenbetreuer“ hat durchgreifen lassen (vgl. etwa den Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 10 B 11060/10.OVG u.a. -), führt hier nicht zum Erfolg.

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Die Antragsgegnerin hat nämlich eingehend und wiederholt – und vom Antragsteller unwidersprochen – dargelegt, dass sie den Antragsteller fest als Projektmanager eingeplant hat und ihn auch mit diesem Aufgabenbereich einsetzen werde. Dem eigenverantwortlichen Einsatz als Projektmanager soll bzw. sollte lediglich eine Grundqualifizierung vorausgehen, damit er einen möglichst schnellen und eingehenden Überblick über seine neue Beschäftigungsstelle sowie ihren Aufgaben und über seinen künftigen Arbeitsbereich erhält. Dies schließt ein, dass er auch mit den Arbeitsabläufen seiner Mitarbeiter vertraut gemacht werden musste – denn später soll er als Projektmanager deren Einsatz koordinieren, die Qualitätssicherung gewährleisten, die Mitarbeiter im Team bei besonders schwierigen und komplexen Aufgaben unterstützen usw. Das setzt naturgemäß voraus, dass man mit der Tätigkeit der Mitarbeiter vertraut ist.

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Allein diese Grundqualifizierung – Einführung in den V…-Standort S…, in das Projekt, in das Kennen lernen von Abläufen sowie die Vermittlung von Grundwissen zu MEGAPLAN – hat der Antragsteller in den ersten Arbeitstagen vom 29. November 2010 bis zu seiner Erkrankung am 9. Dezember 2010 selbst miterlebt. Lediglich hieraus hat er sich ein Bild seines zukünftigen Arbeitsbereichs gemacht – und dabei offensichtlich übersehen, dass er nach der Grundqualifizierung, die mit einem Zertifikat abschließt und einer anschließenden Schulung erst in die Lage versetzt werden sollte, seinen künftigen Arbeitsplatz auszufüllen. Angesichts dessen war sein Eindruck möglicherweise zunächst nicht falsch, jedoch gab er offensichtlich nicht seinen künftigen Arbeitsbereich wieder. Diesen hat er bisher noch gar nicht kennen gelernt – und kann ihn deshalb aus eigener Anschauung auch nicht als nicht amtsangemessen abtun -, weil er seitdem dienstunfähig erkrankt ist und seinen Dienst bislang nicht wieder angetreten hat.

21

Da somit sein neuer Arbeitsplatz voraussichtlich amtsangemessen ist und dieser für ihn auch nicht aus anderen Gründen „nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen“ unzumutbar ist, ist die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 und 2 PostPersRG insoweit rechtmäßig.

22

Überdies besteht ein „dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse“ der Antragsgegnerin an seiner dauerhaften Zuweisung. Auch für den Senat ergibt sich das daraus, dass Beamten, deren Arbeitsposten bei der Antragsgegnerin ersatzlos weggefallen sind und für die ein anderer Arbeitsposten nicht verfügbar ist, bei Tochter- und Enkelgesellschaften eine angemessene Tätigkeit zugewiesen werden sollen. Dieses strikte Gebot ergibt sich für die Antragsgegnerin nicht nur aus der betriebswirtschaftlichen Erwägung heraus, dass die von ihr weiter alimentierten Beamten auch eine Arbeitsleistung für den Konzern erbringen sollen, sondern zudem deshalb, weil sie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und sogar von Verfassungs wegen (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet ist, Beamte wie den Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen (im Ergebnis ebenso: VG Berlin, Beschluss vom 10. Januar 2011 - VG 26 L 239.10 - und VG Regensburg, Beschluss vom 10. November 2010 - RN 1 S 10.1854 -).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

24

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47, 52 Abs. 2, 53 GKG.

25

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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