Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 11217/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. September 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG - für die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung.

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Nach seiner Ausbildung zum Versicherungskaufmann ist er seit Januar 2003 in diesem Beruf tätig. In der Zeit von April 2004 bis Februar 2005 absolvierte er eine Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) K.. Hierfür beantragte er keine Förderungsleistungen.

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Am 10. Dezember 2008 stellte er einen Antrag auf Förderung für die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) - Abschnitt Vertiefungsteil - bei der G.. Die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung besteht aus einem Grundlagen- und einem Vertiefungsteil, wobei die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen mit dem Grundlagenteil inhaltsgleich ist. Laut vorgelegtem Fortbildungsplan sollte der Vertiefungsteil 340 Unterrichtsstunden umfassen und in der Zeit vom 7. November 2008 bis 23. September 2009 in Teilzeitform stattfinden. Nach der Bescheinigung der Fortbildungsstätte (Formblatt B) beträgt die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden für die gesamte Maßnahme 680 Stunden, wobei die Hälfte auf den Vertiefungsteil als zweiten Maßnahmeabschnitt entfällt. Auf Nachfrage des Beklagten erklärte der Kläger unter dem 16. März 2009, er habe bereits zu Beginn des Grundlagenteils beabsichtigt, die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung abzuschließen. Er habe mit dem Vertiefungsteil nicht früher beginnen können, weil seine Arbeitsbelastung nach Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit und eines Unfalls seines Vaters, der bisheriger Inhaber der von ihm übernommenen Versicherungsagentur gewesen sei, stark gestiegen sei.

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Mit Bescheid vom 18. März 2009 lehnte der Beklagten den Förderungsantrag ab. Die Maßnahme sei nicht förderfähig, weil sie nicht innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitrahmens von 48 Monaten abschließe. Der Kläger habe von April 2004 bis Februar 2005 mit der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen den Grundlagenteil absolviert. Seine Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung habe daher bereits im April 2004 begonnen und ende erst im September 2009. Die Förderhöchstdauer könne bei Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall längstens um zwölf Monate verlängert werden. Dieser zeitliche Rahmen werde ebenfalls nicht eingehalten.

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Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 6. April 2010) hat der Kläger Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. September 2010 abgewiesen hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Fortbildungsmaßnahme sei nicht förderfähig, weil sie entgegen § 2 Abs. 3 AFBG nicht innerhalb von 48 Monaten abgeschlossen sei. Für die Berechnung der Gesamtdauer der Fortbildungsmaßnahme seien bei einer in mehrere selbständige Abschnitte gegliederten Maßnahme - wie hier - auch die zwischen den einzelnen Abschnitten liegenden unterrichtsfreien Zeiten einzubeziehen (sogenannte Bruttomethode). Selbst wenn man den Grundlagenteil nicht als Maßnahmeabschnitt der gesamten Fortbildungsmaßnahme werte, weil sich der Förderungsantrag auf den Vertiefungsteil beschränke, erfülle der Kläger die weitere Förderungsvoraussetzung nicht, wonach die Maßnahme in Teilzeitform mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen müsse, weil der Vertiefungsteil allein diese Mindestzahl nicht erreiche.

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Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Nach der bis zum 1. Juli 2009 geltenden Fassung des § 2 Abs. 3 AFBG sei bei einer in mehrere Maßnahmeabschnitte unterteilten Fortbildung nicht auf die individuelle Durchführung der Maßnahme durch den Teilnehmer, sondern auf die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile abzustellen. Die gesamte Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung könne nach dem Schulungsangebot der Fortbildungsstätte in einer Zeit von ca. 24 Monaten absolviert werden. Außerdem beschränke sich die Maßnahme, für die er eine Förderung beantragt habe, auf den Vertiefungsteil. Nur dieser sei die Fortbildungsmaßnahme. Der Grundlagenteil, für den er keine Förderung beantragt habe und für den allein er auch keine Förderung hätte beantragen können, sei kein Maßnahmeabschnitt der gesamten Fortbildung. Unschädlich sei, dass der Vertiefungsteil nicht mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasse. Die Prüfung der Förderungsfähigkeit könne nicht allein auf den Vertiefungsteil bezogen werden, sondern müsse die Unterrichtsstunden des bereits absolvierten Grundlagenteils gedanklich einbeziehen, selbst wenn dieser nicht Gegenstand des Antrags bzw. der Förderung sei. Die Unterrichtsstunden des Grundlagenteils seien bei der Prüfung der Förderungsfähigkeit nur anzurechnen, ohne dass dieser dadurch Teil der Fortbildungsmaßnahme werde. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 AFBG, wonach individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen außer Betracht blieben. Mit dieser im Jahr 2001 erfolgten Ergänzung des § 2 Abs. 3 AFBG habe nach der Gesetzesbegründung vermieden werden sollen, dass bildungspolitisch erwünschte Verkürzungen der Fortbildung, zum Beispiel infolge Anrechnung früherer Aus- und Fortbildungszeiten, zu einem Verlust des Förderanspruchs wegen Nichterreichens der Mindeststundenzahl führen. So verhalte es sich auch in seinem Fall. Die Inhalte des Grundlagenteils der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung seien identisch mit der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen, so dass nach den einschlägigen Weiterbildungsvorschriften der IHK derjenige, der - wie er, der Kläger - die Prüfung zum Fachberater mit Erfolg abgelegt habe, von der Prüfung im Grundlagenteil freigestellt werde.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. September 2010 den Bescheid des Beklagten vom 18. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 6. April 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Aufstiegsfortbildungsförderung für die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) zu gewähren.

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Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der begehrten Aufstiegsfortbildungsförderung für die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK). Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. März 2009 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig.

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Im vorliegenden Rechtsstreit ist noch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG - in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung anzuwenden, d. h. in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2002 (BGBl. I S. 402) mit nachfolgenden Änderungen, weil die Fortbildungsmaßnahme des Klägers bis zum 30. Juni 2009 begonnen wurde (vgl. die Übergangsvorschrift des § 30 Abs. 1 in der zum 1. Juli 2009 in Kraft getretenen Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes aufgrund des Änderungsgesetzes vom 18. Juni 2009, BGBl. I S. 1314).

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Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger förderungsfähig, die eine bestimmte Vorqualifikation voraussetzen und auf ein bestimmtes Fortbildungsziel vorbereiten. Diese Maßnahmen können aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG). Es kann dahinstehen, ob der vom Kläger besuchte Lehrgang zur Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung - mit vorangegangener Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen - dem Vorqualifikationserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG entspricht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 5 C 17/08 -, BVerwGE 132, 339; VGH BW, Urteil vom 5. November 2009 - 12 S 662/07 -, juris). Denn unabhängig davon erfüllt die Fortbildungsmaßnahme jedenfalls nicht die zeitlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 AFBG.

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Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AFBG sind Maßnahmen in Teilzeitform förderfähig, wenn a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, b) sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abschließen und c) in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so ist die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend (§ 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG). Unterrichtsfreie Ferienzeiten gemäß § 11 Abs. 4 sowie individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht (§ 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG).

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Die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung, für die der Kläger Förderleistungen begehrt, ist nicht förderfähig, weil sie entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b AFBG nicht innerhalb des maximalen Zeitrahmens von 48 Monaten abschließt.

18

Die Fortbildungsmaßnahme besteht aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte), nämlich einem Grundlagen- und einem Vertiefungsteil, wobei die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen mit dem Grundlagenteil der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung inhaltsgleich ist. Der Kläger hat den ersten Maßnahmeabschnitt, die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen, in der Zeit von April 2004 bis Februar 2005 und den zweiten Maßnahmeabschnitt, den Vertiefungsteil der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung, in der Zeit vom 7. November 2008 bis 23. September 2009 absolviert. Die Gesamtdauer der Fortbildungsmaßnahme beträgt daher mehr als 65 Monate und übersteigt damit den maximalen Zeitrahmen von 48 Monaten um über 17 Monate.

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Bei der Berechnung des maximalen Zeitrahmens sind auch die zwischen den einzelnen Maßnahmeabschnitten liegenden unterrichtsfreien Zeiten einzubeziehen (sogenannte Bruttomethode). Die Gesamtdauer aller Maßnahmeteile im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG umfasst nicht nur die Summe der einzelnen Maßnahme-abschnitte, sondern die gesamte Zeitspanne vom Beginn des ersten bis zum Ende des letzten Maßnahmeabschnittes. Für ein solches Verständnis der Vorschrift spricht zum einen die Gesetzesintention des möglichst zielstrebigen und zügigen Erreichens des Fortbildungsziels (vgl. BT-Drucks. 16/10996, S. 22). Zum anderen spricht hierfür die am 1. Juli 2009 in Kraft getretene Änderung des § 2 Abs. 3 AFBG, mit der in den Sätzen 7 und 8 nunmehr ausdrücklich bestimmt ist, dass für die Ermittlung des maximalen Zeitrahmens die Gesamtmaßnahme ausschlaggebend ist, wenn die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten besteht, und dass dabei alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption einschließlich der dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten zu berücksichtigen sind. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung handelt es sich hierbei um eine Klarstellung des gesetzgeberischen Willens (vgl. BT-Drucks. 16/10996, S. 23). Der Senat folgt daher der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 19. Januar 2010 (Aktenzeichen: 4 LC 232/08, juris m. w. N. auch zur Gegenansicht, der sogenannten Nettomethode), auf den bereits das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, so dass insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen wird.

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Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Kläger allein für den Vertiefungsteil der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz beantragt hat. Selbst wenn man - anders als der Kläger selbst noch in seinem Förderantrag vom 10. Dezember 2008 und der hierbei vorgelegten Bescheinigung der Fortbildungsstätte - den Vertiefungsteil nicht als zweiten Maßnahmeabschnitt der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung ansieht, sondern als alleinige Fortbildungsmaßnahme, so ist er nicht förderfähig. Denn der Vertiefungsteil allein erfüllt mit 340 Unterrichtsstunden nicht die Fördervoraussetzung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a AFBG, wonach die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen muss.

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Entgegen der Auffassung des Klägers können bei der Prüfung der Förderfähigkeit die Unterrichtsstunden des bereits absolvierten Grundlagenteils auch nicht nur auf die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a AFBG vorgeschriebene Mindestdauer von 400 Unterrichtsstunden angerechnet werden, ohne den Grundlagenteil als einen Abschnitt der Fortbildungsmaßnahme anzusehen und im Rahmen der maximalen Zeitdauer der Maßnahme von 48 Monaten nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b AFBG zu berücksichtigen. Die Maßnahme im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a und b AFBG ist jeweils dieselbe Fortbildungsmaßnahme. Es kann daher als Maßnahme nicht einerseits bei der Mindestdauer der Vertiefungsteil mit dem Grundlagenteil und bei dem maximalen Zeitrahmen nur der Vertiefungsteil berücksichtigt werden. Dies folgt auch nicht aus § 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 AFBG, wonach bei aus mehreren Abschnitten bestehenden Maßnahmen die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend ist und individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- und Fortbildungen außer Betracht bleiben. Zwar sollte mit der Einführung der Sätze 3 und 4 in § 2 Abs. 3 AFBG im Jahre 2001 ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs auch vermieden werden, dass bildungspolitisch erwünschte Verkürzungen der Fortbildung, zum Beispiel infolge Anrechnung früherer Aus- oder Fortbildungszeiten nicht zu einem Verlust des Förderanspruchs wegen der Mindeststundenzahl führen. In der Gesetzesbegründung wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Zeitrahmen von 36 Monaten (Vollzeit) bzw. 48 Monaten (Teilzeit) für die Durchführung der Fortbildungsabschnitte von dieser Änderung unberührt bleibt (vgl. BT-Drucks. 14/7094, S. 15). Besteht die Fortbildung - wie hier zum Fachwirt für Finanzberatung - aus zwei Maßnahmeabschnitten, so soll der Betroffene keinen Nachteil dadurch erleiden, dass er bereits einen selbständigen Abschnitt absolviert hat - wie hier die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen -, so dass sich seine Fortbildungsmaßnahme verkürzt, weil er nur noch den zweiten Maßnahmeabschnitt - hier den Vertiefungsteil - durchführen muss. Bleibt die durch den bereits absolvierten ersten Maßnahmeabschnitt eingetretene individuelle Verkürzung auch außer Betracht, so ändert dies nichts daran, dass der maximale Zeitrahmen unter Einbeziehung aller mitberücksichtigten Maßnahmeabschnitte eingehalten werden muss.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (vgl. § 188 Satz 2 VwGO).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

24

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Insbesondere rechtfertigt die Frage, ob bei der Ermittlung des maximalen Zeitrahmens nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b AFBG in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung bei einer auf mehrere Maßnahmeabschnitte aufgeteilten Fortbildungsmaßnahme der gesamte Zeitraum vom Beginn des ersten Maßnahmeabschnitts bis zum Ende des letzten Maßnahmeabschnitts (Bruttomethode) zu berücksichtigen ist, nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, weil es sich um eine Frage ausgelaufenen Rechts handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2010 - 5 B 14/10 -, juris).

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Beschluss

26

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Berufungsverfahren auf 1.855,00 € (§§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG).

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