Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10377/11


Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. Februar 2011 wird abgelehnt.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten zu noch weitergehendem bauaufsichtlichen Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen.

2

Sie sind Eigentümer eines Hausgrundstücks, das im rückwärtigen Bereich aufgeschüttet worden ist. Die rund 0,97 m hohe Aufschüttung wird von einer auf dem Grundstück der Kläger grenzständig errichteten Stützmauer gehalten. Nachdem der Beigeladene die Geländeoberfläche auf seinem östlich anschließenden Grundstück um 0,50 m erhöht hatte, errichtete er darauf aus Holz eine 2,67 m hohe Sichtschutzwand. Sie überragt die Geländeoberkante des Grundstücks der Kläger, die unmittelbar an der Stützwand als befestigter Hof ausgebildet ist, um 2,20 m. Zur Veranschaulichung des Geländeverlaufs zwischen dem Grundstück der Kläger und dem Gartengrundstück des Beigeladenen wird ergänzend auf die nachfolgende Skizze des Verwaltungsgerichts verwiesen:

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3

Auf Antrag der Kläger gab der Beklagte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 8. März 2010 auf, die Einfriedung in Form von Holzflechtelementen um 0,20 m zurückzubauen. Die nach erfolglosem Vorverfahren auf eine weitergehende Rückbauverpflichtung zielende Klage (Reduzierung auf 2 m Höhe, bezogen auf die ursprüngliche Geländeoberfläche des Grundstücks des Beigeladenen) hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die von dem Beigeladenen errichtete Sichtschutzwand zwar gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO verstoße, die Kläger jedoch deshalb keinen Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten hätten, weil die um 0,20 m reduzierte Sichtschutzwand dem entspreche, was Grundstückseigentümer bei künstlichen Aufschüttungen auf dem Nachbargrundstück beanspruchen könnten. Darüber hinaus könnten die Kläger ihr Begehren auch nicht aus Gründen des Brandschutzes und der Standsicherheit herleiten.

II.

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt.

5

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten haben, über das verfügte Maß hinaus gegen den Beigeladenen wegen des von ihm errichteten Sichtschutzzauns vorzugehen.

6

Rechtsgrundlage für die begehrte Verpflichtung ist § 81 Satz 1 LBauO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die vollständige oder teilweise Beseitigung materiell illegaler baulicher Anlagen anordnen. Beruht die materielle Illegalität der baulichen Anlage auf einem Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften, reduziert sich das der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Einschreitensermessen nach der übereinstimmenden Rechtsprechung beider Bausenate des erkennenden Gerichts grundsätzlich auf Null, wenn der Nachbar ein Einschreiten zum Schutz seiner Rechte verlangt. Eine solche Ermessensreduzierung tritt nur dann nicht ein, wenn eine Abweichung von der nachbarschützenden Vorschrift in Betracht kommt, übergeordnete, sich aus der Sache selbst ergebende öffentliche Interessen einem Einschreiten entgegenstehen oder sich die Abweichung von der nachbarschützenden Vorschrift im Bagatellbereich hält (vgl. Urteil des Senats vom 7. Dezember 2005 – 8 A 11062/05.OVG –). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, verstößt die von dem Beigeladenen errichtete Sichtschutzwand zwar gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO, jedoch verlangen die besonderen Umstände des vorliegenden Falles eine Einschränkung der grundsätzlich gegebenen Einschreitensverpflichtung der Bauaufsichtsbehörde.

7

1. Rechtsgrundlage für die abstandsflächenrechtliche Beurteilung des Holzflechtzauns des Beigeladenen ist § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO. Diese Vorschrift enthält eine spezielle Regelung für die Höhe grenzständiger Einfriedungen (vgl. das Urteil des Senats vom 28. Februar 2001 – 8 A 12042/00-). Auf die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob von der baulichen Anlage Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden im Sinne von § 8 Abs. 8 Satz 1 LBauO ausgehen, kommt es daher nicht an. Darüber hinaus ist unerheblich, ob die Einfriedung des Beigeladenen als Außenbereichsvorhaben dem Genehmigungsvorbehalt unterliegt (vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 6 a LBauO). Denn die Genehmigungspflichtigkeit entfaltet keine nachbarschützende Wirkung zugunsten der Kläger.

8

§ 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO lässt Einfriedungen und Stützmauern ohne eigene Abstandsfläche bis zu 2 m Höhe zu. Die Höhenbegrenzung bezieht sich auf das jeweilige Baugrundstück und - vorbehaltlich anderweitiger Festlegungen im Sinne von § 2 Abs. 6 LBauO - auf dessen natürliche Geländeoberfläche. Die ursprüngliche „natürliche Geländeoberfläche“ bleibt für die Errichtung von Einfriedungen oder Stützmauern nach § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO auch dann maßgebend, wenn das Gelände des Baugrundstücks zuvor aufgeschüttet wurde. Der (auch) nachbarschützende Zweck der Abstandsvorschriften gebietet es, die zulässige Höhe grenzständiger Anlagen nicht vom erhöhten Grenzniveau des Baugrundstücks, sondern von dem unveränderten Geländeniveau zu bemessen (vgl. Beschluss des Senats vom 22. September 2000 – 8 A 11294/00.OVG –; Urteil des Senats vom 28. September 2005 – 8 A 10424/05.OVG –, ESOVGRP). Bezogen auf das Grundstück des Beigeladenen weist die Einfriedung einschließlich der Aufschüttung eine Höhe von 3,17 m auf und überschreitet damit das nach § 8 Abs. 3 Satz 3 LBauO zulässige Maß von 2 m.

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2. Das Verwaltungsgericht hat dennoch zu Recht eine Verpflichtung des Beklagten verneint, den Rückbau der Einfriedung auf eine Höhe von 2 m, bezogen auf die natürliche Geländeoberfläche des Baugrundstücks des Beigeladenen zu verlangen.

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Diese Einschränkung der grundsätzlich bestehenden Einschreitensverpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zur Durchsetzung nachbarschützender Vorschriften ergibt sich aus dem Regelungszweck des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO. Die dort normierte Höhenbegrenzung ist auf die Normalfälle zugeschnitten, bei denen benachbarte Grundstücke an der gemeinsamen Grenze ein einheitliches Höhenmaß aufweisen. Danach kann jeder Grundstückseigentümer eine bis zu 2 m hohe Einfriedung beanspruchen; umgekehrt hat der Grundstücksnachbar eine solche - auch als Sichtschutzwand ausgebildete - Anlage zu dulden, kann darüber hinausgehende Einfriedungen aber beseitigt verlangen. Das Gefüge des derart umschriebenen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses wird allerdings dann gestört, wenn an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Geländeversprung vorhanden ist, der auch künstlich, etwa durch Aufschüttungen oder Abgrabungen, entstanden sein kann. In diesen Fällen bedarf die Anwendung des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO eine an Sinn und Zweck der Abstandsflächennorm orientierte Anpassung. Sie kann einmal durch eine eingeschränkte Interpretation dergestalt erfolgen, dass bei der Höhenbegrenzung für Einfriedungen die Höhe vorher auf dem Baugrundstück errichteter Aufschüttungen berücksichtigt wird, wie oben bereits dargelegt. Im Übrigen kommt zur zweckentsprechenden Anpassung der in § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO enthaltenen Grundaussage an atypische Fallgestaltungen die Zulassung einer Abweichung nach § 69 LBauO in Betracht mit der Folge, dass die Bauaufsichtsbehörde – entsprechend der bereits zitierten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts – zugleich von ihrer grundsätzlich zwingenden Verpflichtung zur Durchsetzung nachbarschützender Vorschriften befreit ist. Steht im vorliegenden Fall auch nur diese letzte Frage im Streit, ob und in welchem Umfang der Beklagte zum bauaufsichtsbehördlichen Einschreiten verpflichtet ist, so weist der Senat zur Klarstellung darauf hin, dass die Zulassung einer Abweichung nach § 69 LBauO neben den darin enthaltenen Anforderungen, wozu insbesondere die Würdigung der nachbarlichen Interessen gehört, nicht von der Zustimmung des Grundstücksnachbarn abhängig ist. § 68 Abs. 2 LBauO verlangt im Falle der Abweichung von einer nachbarschützenden Vorschrift lediglich die Anhörung der Nachbarn und die Berücksichtigung der von ihnen vorgebrachten Einwendungen.

11

Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass die einschränkungslose Durchsetzung der auf das jeweilige Baugrundstück bezogenen Höhenbegrenzung in § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO bei Geländeversprüngen an der Grundstücksgrenze zu nicht gerechtfertigten Ergebnissen führen würde. So ist die - auf die Geländeoberfläche des Baugrundstücks bezogene - Höhe einer baulichen Anlage dann abstandsflächenrechtlich ohne Belang, wenn das Baugrundstück zuvor abgegraben wurde. Unter dem Gesichtspunkt des Abstandsflächenrechts ist dann allein maßgeblich, in welchem Umfang die grenzständige Anlage (z.B. eine Stützmauer und die darauf errichtete Einfriedung) über das ursprüngliche Geländeniveau vor der Abgrabung hinausragt. Denn nur dieser, die Geländeoberfläche auch auf dem Nachbargrundstück überragende Teil der baulichen Anlage vermag die abstandsflächenrechtlich geschützten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung zu beeinträchtigen (vgl. Urteil des Senats vom 28. September 2005, a.a.O.). Ein Abstellen auf die Verhältnisse auf dem Baugrundstück verbietet sich auch dann, wenn nicht nur auf dem Baugrundstück, sondern gleichermaßen auch auf dem Nachbargrundstück eine höhengleiche Aufschüttung errichtet wurde. Wird nun auf einem der Grundstücke eine Einfriedung errichtet, deren Höhe für sich genommen die 2 m-Grenze des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO einhält, sie jedoch zusammen mit der Aufschüttung überschreitet, so entfällt nach dem Beschluss des Senats vom 27. September 2000 – 8 A 11514/00.OVG – der Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten, weil die Sichtschutzwand bezogen auf die Aufschüttungsfläche des Nachbarn demjenigen entspricht, was er nach der Regelung in § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO zu dulden hat.

12

Die vorliegende Fallgestaltung verlangt ebenfalls eine Einschränkung der grundsätzlich zwingenden Pflicht der Bauaufsichtsbehörde zur Durchsetzung nachbarschützender Vorschriften. Hat ein Grundstückseigentümer – oder sein Rechtsvorgänger, wie hier - das Geländeniveau zweier benachbarter Grundstücke durch eine grenznahe Aufschüttung auf seinem Grundstück verändert, wäre der Eigentümer des jetzt tiefer liegenden Nachbargrundstücks an der Errichtung eines auf das neue Geländeprofil bezogenen Sichtschutzzauns (von etwa 2 m Höhe) gehindert, wenn man ihn an der Höhenlage seines Baugrundstücks festhalten würde. Auch dieses Ergebnis würde der in § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO enthaltenen Ausgestaltung des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses widersprechen. Denn dann könnte derjenige, der sich durch die Aufschüttung seines Grundstücks einen Vorteil verschafft hat, den Eigentümer des tiefer liegenden Grundstücks noch zusätzlich dadurch benachteiligen, dass er ihm die grundsätzlich gestattete Möglichkeit zur Errichtung eines Sichtschutzes nimmt. Auch insofern kommt die Zulassung einer Abweichung nach näherer Prüfung der Voraussetzungen des § 69 LBauO in Betracht. Dies hat zugleich die hier allein interessierende Folge, dass die Bauaufsichtsbehörde von der Pflicht befreit ist, die auf das jeweilige Baugrundstück bezogene Höhenbegrenzung in § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO durchzusetzen. Der Senat hält es deshalb mit dem Verwaltungsgericht und der eingehenden Begründung im Widerspruchsbescheid vom 11. August 2010 für ermessensgerecht, den Rückbau der Sichtschutzwand des Beigeladenen lediglich auf das Maß von 2 m, bezogen auf das (aufgeschüttete) Grundstück der Kläger zu beschränken.

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3. Dass ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten darüber hinaus weder aus einer Verletzung brandschutzrechtlicher Bestimmungen noch aus Gründen fehlender Standsicherheit hergeleitet werden kann, hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Insbesondere liefert der Umstand, dass sich der Holzlamellenzaun im mittleren Bereich verzogen hat, keinerlei Beleg für eine fehlende Standsicherheit des Zaunes, die sich zu Lasten des Grundstücks der Kläger auswirken könnte. Der Vortrag der Kläger erschöpft sich insofern in bloßen Vermutungen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Weil der Beigeladene mit seiner Antragstellung ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.

15

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 GKG.

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