Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 10420/11

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 17. Februar 2011 wird der Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 19. Juli 2010 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2010 wöchentlich eine Therapieeinheit heilpädagogisches Reiten zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Der am … Mai 2000 geborene Kläger begehrt für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 die Weiterbewilligung von heilpädagogischem Reiten als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Er leidet seit seiner Geburt an klassischem frühkindlichem (Kanner-)Autismus. Ab dem 3. Januar 2003 hatte ihm der Beklagte heilpädagogische Frühförderung und ab dem 11. Mai 2004 heilpädagogische Reittherapie jeweils als Leistung der Eingliederungshilfe nach §§ 39 f. BSHG bzw. ab dem 1. Juli 2006 nach §§ 53 ff. SGB XII bewilligt. Da es sich zufolge einer für den Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. med. … (gemeinnützige Kinderfrühförderungs- und Elternberatungsgesellschaft mbH Trier) vom 16. Oktober 2008 beim klassischen frühkindlichen (Kanner-)Autismus um eine seelische Behinderung handelt, bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheiden vom 20. Oktober 2008 und vom 16. Juni 2009 wöchentlich eine Therapieeinheit heilpädagogisches Reiten nach § 35a SGB VIII bis zum 31. Dezember 2009.

2

Den Antrag des Klägers auf die Weiterbewilligung des heilpädagogischen Reitens ab dem 1. Januar 2010 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Januar 2010 jedoch ab, weil heilpädagogisches Reiten ein Heilmittel im Sinne von § 35a Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und mit § 26 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX sei, das jedoch nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss im Sinne von § 92 SGB V in die Heilmittelrichtlinie aufgenommen worden sei, deswegen nicht den von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährenden Leistungen der medizinischen Rehabilitation unterfalle und deshalb auch nicht gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII als Leistung der Eingliederungshilfe bewilligt werden müsse. Als freiwillige Leistung werde die Hilfe für eine Reittherapie aber generell nach zwei Jahren beendet. Hierauf sei auch bereits im Bescheid vom 16. Juni 2009 hingewiesen worden.

3

Den daraufhin für den Kläger erhobenen Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten durch mit am 22. Juli 2010 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2010 zurück, weil heilpädagogisches Reiten gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und mit § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX nur für noch nicht eingeschulte Kinder bewilligt werden könne.

4

Daraufhin hat der Kläger am Montag, dem 23. August, 2010 Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht: Der Umstand, dass nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 56 SGB IX noch nicht eingeschulten Kindern heilpädagogische Leistungen bewilligt werden könne, schließe nicht etwa im Umkehrschluss einen Anspruch auf heilpädagogische Leistungen für bereits eingeschulte Kinder aus. § 4 SGB IX beinhalte ein umfassendes Förderpostulat, § 55 Abs. 2 SBG IX enthalte keinen abschließenden Leistungskatalog, wie aus der Formulierung "insbesondere" folge.

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Mit Urteil vom 17. Februar 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei der Kläger im Sinne von § 35a Abs. 1 SGB VIII seelisch behindert und habe deshalb grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richteten sich diese nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung fänden. Gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII seien Leistungen der Eingliederungshilfe unter anderem Leistungen nach § 26 und § 55 des SGB IX. Auf heilpädagogisches Reiten als medizinische Rehabilitationsleistung nach § 26 SGB IX bestehe jedoch gemäß § 138 SGB V kein Anspruch, weil es ein noch nicht in die Heilmittelrichtlinie aufgenommenes neues Heilmittel im Sinne von § 138 SGB V darstelle, das deshalb im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nicht verordnet werden dürfe. Aber auch nach § 55 SGB IX stehe dem Kläger kein Anspruch auf Bewilligung heilpädagogischen Reitens zu. Gemäß § 55 Abs. 1 SGB IX würden Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichten oder sicherten oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machten. § 55 Abs. 2 SGB IX nenne sodann sieben Leistungen, die insbesondere derartige Leistungen darstellten, in Nr. 2 SGB IX heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult seien. Der Kläger besuche jedoch bereits die Schule. Zwar weise er zu Recht darauf hin, dass die Aufzählung in § 55 Abs. 2 SGB IX nicht abschließend sei. Indes könne eine Leistung, die der Gesetzgeber in einer wenn auch nicht abschließenden Aufzählung genannt, dort aber auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt habe, nicht mehr über die allgemeine Norm wieder auf den zufolge der Aufzählung ausgeschlossenen Personenkreis erstreckt werden. Des Weiteren lege § 56 Abs. 2 SGB IX fest, dass heilpädagogische Leistungen in Verbindung mit schulvorbereitenden Maßnahmen nur als Komplexleistung erbracht werden sollen. Der Gesetzgeber habe somit ersichtlich Leistungen wie heilpädagogisches Reiten auf noch nicht eingeschulte Kinder beschränken wollen, offenbar in der Annahme, dass behinderte Kinder, die eine ihrer Behinderung entsprechende Schule besuchten, dort im erforderlichen Maße auch heilpädagogisch betreut würden.

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Der Kläger hat gegen dieses ihm am 24. Februar 2011 zugestellte Urteil am 24. März 2011 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zu deren Begründung geltend gemacht: In seinem Falle diene angesichts des bei ihm bestehenden Krankheitsbildes das heilpädagogische Reiten im Schwerpunkt dazu, seine soziale Interaktionsfähigkeit zu fördern. Es gehe demzufolge vorrangig nicht um eine medizinische, sondern um eine soziale Rehabilitation im Sinne von § 55 SGB IX. Der Umstand, dass nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit § 56 SGB IX noch nicht eingeschulten Kindern heilpädagogische Leistungen bewilligt werden könne, schließe nicht etwa im Umkehrschluss einen Anspruch auf heilpädagogische Leistungen für bereits eingeschulte Kinder aus. § 4 und § 55 Abs. 1 SGB IX beinhalteten ein umfassendes Förderpostulat, § 55 Abs. 2 SBG IX enthalte keinen abschließenden Leistungskatalog. Seinem Wortlaut nach enthalte § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX lediglich einen besonderen Förderauftrag bezüglich noch nicht eingeschulter Kinder, schließe Leistungen für bereits eingeschulte Kinder damit aber nicht aus. Dies spreche dafür, dass der Gesetzgeber heilpädagogische Leistungen nicht auf noch nicht eingeschulte Kinder habe beschränken wollen. Eine solche Beschränkung wäre überdies nicht sach- und interessengerecht und würde zudem gegen Art. 3 GG verstoßen. Dies werde auch in seinem Falle deutlich, da die schulische Betreuung und Förderung aufgrund der dort eingeschränkten Möglichkeiten und aufgrund der Schwere seiner Behinderung nicht ausreichend und geeignet seien, Wirkungsfeld und positive Effekte des heilpädagogischen Reitens zu ersetzen beziehungsweise zu kompensieren. Die schulischen Fördermöglichkeiten und die Fördermöglichkeiten durch heilpädagogisches Reiten wiesen keine Überschneidungen auf. Mangels der Weiterbewilligung des heilpädagogischen Reitens habe dieses aus finanziellen Gründen zuletzt nur in reduziertem zeitlichem Umfang stattfinden können. Dies habe trotz seiner Unterrichtung in einer Förderschule nicht nur zu einer Stagnation seiner Entwicklung geführt, es seien vielmehr sogar Rückschritte zu beobachten, weil wegen der jetzt größeren zeitlichen Abstände zwischen den Therapieeinheiten vieles erneut angefangen bzw. wiederholt werden müsse. Auch komme es etwa bezüglich des Lautierens, des Blickkontakts und des Händereichens zu Rückschritten.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 17. Februar 2011 den Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 19. Juli 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Übernahme der Kosten für das heilpädagogische Reiten vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2010 zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft seine bisherigen Ausführungen auch durch Hinweise auf die Begründung des Gesetzesentwurfs von § 56 SGB IX und auf dessen Entstehungsgeschichte.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Beklagten dazu verpflichten müssen, dem Kläger antragsgemäß für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2010 eine Therapieeinheit wöchentlich heilpädagogisches Reiten zu bewilligen. Für diesen Zeitraum hat der Kläger gemäß § 35a Abs. 1 und 3 SGB VIII in Verbindung mit §§ 53 Abs. 3 und 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sowie mit § 55 Abs. 1 SGB XI einen dahingehenden Anspruch.

14

Der Kläger erfüllt zunächst die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII. Danach haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf die Gewährung von Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). In seinen Bescheiden vom 20. Oktober 2008 und vom 16. Juni 2009 ist der Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger diese Voraussetzungen erfüllt. Zwar hat er entgegen § 35a Abs. 1a SGB VIII keine Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder eines Kinder- oder Jugendpsychotherapeuten oder eines Arztes oder psychologischen Psychotherapeuten mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen zu der Frage eingeholt, ob die seelische Gesundheit des Klägers vom lebensaltertypischen Zustand abweicht. Hiervon ist allerdings auch nach Auffassung des Senats auszugehen. Insbesondere aus den ärztlichen Bescheinigungen des Kinder- und Jugendarztes Dr. med. … (gemeinnützige Kinderfrühförderungs- und Elternberatungsgesellschaft mbH Trier) vom 16. Oktober 2008 (S. 184 VA) und vom 10. Juni 2011 (S. 106 GA) sowie aus dessen Schreiben vom 19. November 2010 an die Dres. med. K und S (S. 102 ff. GA) ergibt sich nämlich, dass beim Kläger vor allem ein klassischer frühkindlicher (Kanner-)Autismus (ICD 10 F 84.0) besteht, der eine seelische Behinderung darstellt.

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Aufgabe und Ziel sowie die Art der Leistungen der Eingliederungshilfe richten sich gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII nach § 53 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, nach § 54 sowie nach § 56 und § 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.

16

Gemäß § 53 Abs. 3 SGB XII ist es unter anderem eine besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

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Leistungen der Eingliederungshilfe sind gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII unter anderem Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Sinne von § 26 SGB IX, die zufolge von dessen Absatz 2 Nr. 2 auch die Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von einer Behinderung bedrohter Kinder umfassen und deren Bestandteil nach dessen Absatz 3 unter anderem auch pädagogische Hilfen sind. Zu Recht hat allerdings das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass bei heilpädagogischem Reiten, sofern es sich dabei um medizinische Rehabilitation handelt, kein Anspruch auf Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, weil heilpädagogisches Reiten dann ein neues Heilmittel im Sinne von § 138 SGB V darstellt, das (noch) nicht in die Heilmittelrichtlinie aufgenommen wurde und deshalb gemäß § 138 SGB V von den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten nicht verordnet werden darf. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII besteht deshalb dann auch kein Eingliederungshilfeanspruch gegen den Träger der Sozialhilfe und infolge der Verweisung in § 35a Abs. 3 SGB VIII (auch) auf diese Bestimmung dann auch kein Eingliederungshilfeanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (so auch das Urteil des Senats vom 4. November 2010 – 7 A 10796/10.OVG – ZFSH/SGB 2011, 170 [172]).

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Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe aber auch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne von § 55 SGB IX. Sofern es sich bei heilpädagogischem Reiten um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in diesem Sinne handelt, die im konkreten Fall für das seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Kind die angezeigte Hilfeart darstellt, hat dieses Kind mithin einen entsprechenden Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

19

Im Falle des Klägers handelt es sich bei dem in Rede stehenden heilpädagogischen Reiten im Ergebnis nicht um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Sinne von § 26 SGB IX, sondern um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Rehabilitation) im Sinne von § 55 SGB IX. Die Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von Leistungen zur sozialen Rehabilitation erfolgt nicht nach den in Betracht kommenden Leistungsgegenständen; entscheidend ist vielmehr der Leistungszweck (so BSG, Urteile vom 3. September 2003 – B 1 KR 34/01 R – juris Rn. 15 und vom 29. September 2009 – B 8 SO 19/08 R – FEVS 61, 433 [438]). Allerdings können sich die Leistungszwecke der medizinischen und der sozialen Rehabilitation überschnei-den (vgl. BSG, Urteile vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 32/07 R – FEVS 61, 153 [159] und vom 29. September 2009, a.a.O.). Deshalb ist ausschlaggebend, worauf der Schwerpunkt der Zielsetzung der in Rede stehenden Maßnahme im konkre- ten Einzelfall liegt (vgl. das Urteil des Senats vom 4. November 2010, a.a.O. S. 172 f.).

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Leistungen der medizinischen Rehabilitation werden gemäß § 26 Abs. 1 SGB IX ihrem Zweck nach erbracht, um Behinderungen einschließlich chronischer Erkrankungen abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten (Nr. 1) oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern (Nr. 2).

21

Gemäß § 55 Abs. 1 SGB IX werden als Leistungen der sozialen Rehabilitation ihrem Zweck nach Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen. Ziel der Leistungen nach § 55 Abs. 1 SGB IX ist es einerseits, den Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009, a.a.O. S. 156 m.w.N.).

22

Das heilpädagogische Reiten soll im Fall des Klägers vorrangig diesem den Zugang zur Gesellschaft, der ihm wegen seines frühkindlichen Autismus mit schwerer Kommunikationsstörung und fehlendem Sprechvermögen in erheblichem Umfang versperrt ist, ermöglichen bzw. – soweit vorhanden – sichern und ist damit eine Maßnahme der sozialen Rehabilitation. Dies ergibt sich neben den eindrucksvollen Schilderungen des Vaters des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats vor allem aus dem "heilpädagogischen Bericht" von Frau J. L an die Eltern des Klägers und dessen Prozessbevollmächtigte vom 14. Juni 2011 (vgl. S 118 ff. GA). Da der frühkindliche Autismus auch beim Kläger von Abkapselung, Beziehungsarmut, Verharren in Stereotypien und Vermeiden von Blickkontakt geprägt war und ist, bezweckte und bewirkte das heilpädagogische Reiten bei ihm zunächst den sich durch das Sitzen auf dem sich bewegenden Pferd ergebenden Kontakt mit diesem anderen Lebewesen und sodann, ermöglicht durch den Aufrichtungsimpuls aus der Pferdebewegung, beginnenden und später intensiveren Blickkontakt mit Frau L. Die Förderung von Koordination und Motorik führte zu einer nonverbalen Kommunikation mit dem Pferd mittels Körperbewegung, um es zum Weitergehen oder später zum Wechsel der Gangart zu veranlassen, zunehmend aber auch zu einer entsprechenden nonverbalen Kommunikation mit Frau L mittels Zeichen und Lautierung. Zugleich wurde durch die hohe Beanspruchung des Klägers während des Reitens stereotypes Verhalten zunächst während des Reitens und später auch darüber hinaus verringert oder zeitweise sogar vermieden. Ferner wurde der Kläger durch die vom Pferd ausgehende Motivation auch von sich aus aktiv; sein eigener Wille wurde mobilisiert, sein Erkundungsdrang geweckt, die mit Übergängen von einer vertrauten Situation zur anderen und mit neuen Situationen verbundenen Schwierigkeiten und Ängste zum Teil abgebaut und er über den Gewinn von Sicherheit und Vertrauen emotional befähigt, sich zunehmend auch auf andere Personen einzulassen, etwa auf andere Kinder auf dem Reiterhof und inzwischen auf seine Klassenkameraden, mit ihnen zu kommunizieren und so am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben.

23

Entgegen der Annahme des Beklagten und des Verwaltungsgerichts stehen der Bewilligung von heilpädagogischem Reiten gemäß § 35a Abs. 1 und 3 SGB VIII in Verbindung mit §§ 53 Abs. 3 und 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sowie mit § 55 Abs. 1 SGB XI im vorliegenden Fall auch nicht etwa § 55 Abs. 2 Nr. 2 und § 56 SGB IX bzw. der Umstand entgegen, dass der Kläger bereits eingeschult ist (so aber auch VG Dresden, Urteil vom 13. Januar 2010 – 1 K 881/07 – JAmt 2010, 379 [381], VG Freiburg, Urteil vom 17. März 2011 – 4 K 1468/10 – juris Rn. 23 und Schütze in Hauck/Noftz, SGB IX, Loseblatt, Stand IX/2001, § 56 Rn. 4). Richtig ist zwar, dass § 55 Abs. 2 SGB IX Leistungen aufzählt, bei denen es sich "insbesondere" um Leistungen der sozialen Rehabilitation im Sinne von § 55 Abs. 1 SGB IX handelt, und in diesem Rahmen als Nummer 2 "heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind", nennt. Daraus kann indes nicht gefolgert werden, der Gesetzgeber habe heilpädagogische Leistungen für eingeschulte Kinder generell ausschließen wollen, weil er offensichtlich davon ausgehe, dass eingeschulte behinderte Kinder in der Schule im erforderlichen Maße auch heilpädagogisch betreut würden. Wie sich vielmehr aus der Begründung des Entwurfs des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch der Fraktionen der SPD und des Bünd- nis 90/Die Grünen ergibt, ist zwar Ziel von § 55 Abs. 2 Nr. 2 und § 56 SGB IX "die Erbringung heilpädagogischer Maßnahmen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind", enthalten diese Bestimmungen jedoch lediglich "eine zeitgerechte, mit § 30 abgestimmte Fortentwicklung von § 40 Abs. 1 Nr. 2a Bundessozialhilfegesetz und des bisherigen § 11 Eingliederungshilfe-Verordnung" (vgl. BT-Drs. 14/5074 S. 111).

24

Die Nummer 2a wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 777) in § 40 Abs. 1 BSHG eingefügt. Zuvor nannte § 40 Abs. 1 BSHG, der Maßnahmen aufzählte, die "vor allem" Maßnahmen der Eingliederungshilfe darstellten, als Maßnahme für Kinder lediglich in seiner Nr. 3 "Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung". Gemäß § 12 Nr. 1 der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-Verordnung) in der Fassung vom 28. Mai 1971 (BGBl. I S. 731) umfasste die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG "auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem Behinderten den künftigen Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern" (kursive Hervorhebung durch den Senat). Gemäß der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes in § 40 Abs. 1 BSHG eingefügten Nummer 2a zählten zu den Maßnahmen, die "vor allem" Maßnahmen der Eingliederungshilfe waren, nunmehr auch "heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind". Zugleich wurde § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG dahin ergänzt, dass Maßnahme der Eingliederungshilfe die "Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung … einschließlich der Vorbereitung hierzu" ist. Hierzu hieß es in der Begründung zum diesbezüglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 7/308 S. 14):

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"§ 40 Abs. 1 nennt die im Rahmen der Eingliederungshilfe besonders bedeutsamen Maßnahmen. Eingliederungshilfe soll bei Kindern, die von Geburt oder der frühen Kindheit an behindert sind, so frühzeitig wie möglich einsetzen, damit ein nachhaltiger Erfolg der Eingliederungsmaßnahmen erreicht werden kann. Dementsprechend erscheint es geboten, die Maßnahme im Gesetz besonders hervorzuheben.

26

Die vorgesehene Nummer 2a in Absatz 1 erfaßt die heilpädagogischen Maßnahmen vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, jedoch ohne unmittelbare Auswirkung auf sie. Sie gilt deshalb in erster Linie für Maßnahmen im frühen Kindesalter sowie in den Fällen, in denen von vorneherein damit gerechnet werden muß, daß eine Teilnahme am Schulbesuch nicht möglich sein wird. …

27

Die vorgeschlagene Ergänzung des Absatzes 1 Nr. 3 gilt dagegen für alle, also auch für heilpädagogische Eingliederungsmaßnahmen, die unmittelbar der Vorbereitung auf den Schulbesuch dienen. Zwar enthält § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung bereits eine entsprechende Bestimmung; im Hinblick auf die Bedeutung der Maßnahmen sollten sie jedoch ebenfalls ausdrücklich im Gesetz genannt werden. … "

28

Zur Umsetzung dieser Gesetzesänderung wurde durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes vom 15. Januar 1975 (BGBl. S. 267) in diese Verordnung folgender § 11a eingefügt:

29

"Heilpädagogische Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs. 2a des Gesetzes werden gewährt, wenn nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch eine drohende Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 des Gesetzes verhütet werden kann oder die Folgen einer solchen Behinderung beseitigt oder gemildert werden können. Sie werden auch gewährt, wenn die Behinderung eine spätere Schulbildung oder eine Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder eine sonstige angemessene Tätigkeit voraussichtlich nicht zulassen wird."

30

Zugleich wurde in § 12 Nr. 1 dieser Verordnung das Wort "künftigen" gestrichen.

31

Zu § 11a EingliederungshilfeVO hieß es in der Begründung des diesbezüglichen Regierungsentwurfs (BR-Drs. 743/74 S. 4):

32

"Durch das 3. Änderungsgesetz sind in die Aufzählung der im Rahmen der Eingliederungshilfe besonders bedeutsamen Maßnahmen heilpädagogische Maßnahmen für Kinder vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht aufgenommen worden, und zwar unabhängig davon, ob sie der Vorbereitung auf den künftigen Schulbesuch dienen (so bisher § 12 Nr. 1 der Verordnung) oder ganz allgemein zur Beseitigung oder Milderung der Behinderung und ihrer Folgen bestimmt sind. Damit sollen vor allem heilpädagogische Maßnahmen im frühen Kindesalter ermöglicht werden, und zwar auch in solchen Fällen, in denen von vorneherein ein späterer Schulbesuch oder eine spätere berufliche Ausbildung als ausgeschlossen angesehen werden muß.

33

§ 11a in der vorgeschlagenen Fassung will die Anwendung des Gesetzes in diesem Sinne sicherstellen …"

34

Hinsichtlich der Änderung von § 12 EingliederungshilfeVO hieß es in der Begründung des diesbezüglichen Regierungsentwurfs (BR-Drs. 743/74 S. 5):

35

"Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung. Die in § 12 Nr. 1 genannten Maßnahmen können nicht nur zur Vorbereitung künftigen Schulbesuchs angezeigt sein, sondern auch während des Schulbesuchs, sei es, daß der Behinderungsfall erst im schulpflichtigen Alter eintritt oder sei es, daß im vorschulischen Alter begonnene Maßnahmen schulbegleitend fortgesetzt werden müssen. …"

36

Im Zuge der Neubekanntmachung der Eingliederungshilfe-Verordnung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 434) wurde deren § 11a zu § 11. Ansonsten wurden die in Rede stehenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes und der Eingliederungshilfe-Verordnung erst wieder durch das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch geändert.

37

Da nun zwar nach der Vorstellung des Gesetzgebers Ziel von § 55 Abs. 2 Nr. 2 und § 56 SGB IX "die Erbringung heilpädagogischer Maßnahmen für Kinder (ist), die noch nicht eingeschult sind", da diese Bestimmungen aber lediglich "eine zeitgerechte Fortentwicklung von § 40 Abs. 1 Nr. 2a Bundessozialhilfegesetz und des bisherigen § 11 Eingliederungshilfe-Verordnung" enthalten (s.o.), folgt aus der aufgezeigten Entstehungsgeschichte der letztgenannten Vorschriften, dass der Gesetzgeber durch die Schaffung von § 55 Abs. 2 Nr. 2 und § 56 SGB IX nicht etwa die Bewilligung von heilpädagogischen Leistungen auf noch nicht eingeschulte Kinder beschränken wollte. Denn er war bei der Schaffung von § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG davon ausgegangen, dass derartige Leistungen Kindern schon zuvor als Maßnahme der Eingliederungshilfe im Sinne von § 39 Abs. 3 BSHG neben Leistungen im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSGH (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung) bewilligt werden konnten und zudem bei Kindern, die von Geburt oder der frühen Kindheit an behindert sind, so frühzeitig wie möglich einsetzen sollten, damit ein nachhaltiger Erfolg der Eingliederungsmaßnahmen erreicht werden könne. Dies wollte er durch die Schaffung von § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSGH lediglich besonders hervorheben, also nicht eine Leistung der Eingliederungshilfe auf einen bestimmten Personenkreis beschränken, sondern den Katalog der besonders bedeutsamen Maßnahmen der Eingliederungshilfe in § 40 Abs. 1 BSHG um eine weitere solche Maßnahme erweitern. Ferner war der Verordnungsgeber bei der Änderung von § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO davon ausgegangen, dass heilpädagogische Maßnahmen nicht nur zur Vorbereitung künftigen Schulbesuchs, sondern auch während des Schulbesuchs angezeigt sein können, etwa wenn im vorschulischen Alter begonnene Maßnahmen schulbegleitend fortgesetzt werden müssen. Dies war auch dem Gesetzgeber bei der Schaffung von § 55 Abs. 2 Nr. 2 und § 56 SGB IX bekannt. Der Gesetzgeber ist dabei also entgegen der vom Beklagten geäußerten Auffassung gerade nicht davon ausgegangen, dass eine vor der Einschulung eines behinderten Kindes begonnene heilpädagogische Maßnahme unabhängig von ihrer Erforderlichkeit nur wegen dessen Einschulung beendet werden muss. Richtig ist zwar der Hinweis des Beklagten darauf, dass im Zuge der Schaffung von § 56 SGB IX in dessen Absatz 1 Satz 2 die ursprünglich vorgesehene, § 11 Satz 2 EingliederungshilfeVO entsprechende Regelung, wonach heilpädagogische Leistungen im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI auch dann erbracht werden sollten, wenn die Behinderung eine spätere Schulbildung oder eine Ausbildung für einen Beruf oder eine sonstige Tätigkeit voraussichtlich nicht zulassen wird, deshalb so nicht Gesetz geworden ist, weil "heute grundsätzlich von einem uneingeschränkten schulischen Bildungsrecht für alle Kinder ausgegangen wird" und die Formulierungen im ersten Entwurf von § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB IX "insoweit nicht mehr problem- und zeitgemäß" waren (vgl. BR-Drs. 49/01 S. 12 f. = BT-Drs. 14/5531 Anl. 2 S. 9). Entgegen der Annahme des Beklagten lässt sich hieraus aber nicht auf die Annahme des Gesetzgebers schließen, dass für behinderte Kinder in der Schule "die erforderliche Betreuung stattfindet". § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB IX betraf in seiner ursprünglich vorgeschlagenen und betrifft in seiner Gesetz gewordenen Fassung allein heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder, nicht aber die "Betreuung" eingeschulter Kinder.

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Richtig ist weiter der Hinweis des Verwaltungsgerichts darauf, dass gemäß § 56 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit Maßnahmen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30 SGB IX) und mit schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger heilpädagogische Leistungen nur als Komplexleistung erbracht werden sollen. Auch ist aus dieser Gesetzesformulierung "zu ersehen, dass der Gesetzgeber die heilpädagogischen Leistungen, zu denen das von dem Kläger begehrte heilpädagogische Reiten gehört, als mögliche Leistung erkannt hat". Aus § 56 Abs. 2 SGB IX folgt insoweit jedoch nur, dass gleichzeitig notwendig werdende heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder einerseits und Maßnahmen zur Früherkennung und Frühförderung oder schulvorbereitende Maßnahmen von Schulträgern andererseits als Komplexleistung zu erbringen sind. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts lässt sich hieraus hingegen nicht folgern, aus § 56 Abs. 2 SGB IX ergebe sich, dass der Gesetzgeber heilpädagogische Leistungen generell "auf nicht eingeschulte Kinder beschränken wollte". Dies gilt auch deshalb, weil der Gesetzgeber in Art. 16 Nr. 11 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO neu gefasst hat, danach die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des zugleich durch Art. 15 Nr. 9 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch neu gefassten § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG aber weiterhin auch heilpädagogische Maßnahmen umfasste, wenn diese erforderlich und geeignet waren, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

39

Der Bewilligung heilpädagogischer Leistungen gemäß § 35a Abs. 1 und 3 SGB VIII in Verbindung mit §§ 53 Abs. 3 und 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sowie mit § 55 Abs. 1 SGB XI an seelisch behinderte Kinder und Jugendliche wie den Kläger steht weiterhin auch nicht etwa der Umstand entgegen, dass im Zuge der vorerwähnten Neufassung von § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO dessen Anwendungsbereich auf körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche eingeschränkt wurde. Dadurch wurden nämlich nicht etwa seelisch behinderte Kinder und Jugendliche wie der Kläger von der Bewilligung von heilpädagogischen Maßnahmen zur Ermöglichung oder Erleichterung des Schulbesuchs ausgeschlossen, weil infolge einer gleichzeitigen Neufassung von § 35a SGB VIII durch Art. 8 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch dieser nicht mehr wie zuvor in seinem Absatz 2 außer auf § 39 Abs. 3, § 40 und § 41 Abs. 1 bis 3 Satz 2 und Abs. 4 BSGH auch auf die Verordnung nach § 47 BSHG, sondern nur noch auf § 39 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, auf § 40 und auf § 41 BSHG und damit nicht mehr auf die Eingliederungshilfe-Verordnung verwies (so auch Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 35a Rn. 105; a.A.: Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 35a Rn. 22 m.w.N. sowie Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblatt, Stand X/2006, § 35a Rn. 48). Durch die Verweisung auf § 39 Abs. 4 Satz 1 BSHG, wonach für die Leistungen zur Teilhabe die Vorschriften des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch galten, soweit sich aus dem Bundessozialhilfegesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergab, wurde lediglich "klargestellt, dass die leistungsrechtlichen Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Bereich der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nur insoweit Anwendung finden, als das Sozialhilferecht keine hiervon abweichenden Regelungen trifft" (so BT-Drs. 14/5074 S. 123). Den Bestimmungen in der Eingliederungshilfe-Verordnung kam im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuches Achtes Buch mithin nur noch insoweit Bedeutung zu, als sie der Anwendung leistungsrechtlicher Vorschriften des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch entgegenstehen konnten. Sie begründeten hingegen nicht mehr kinder- und jugendhilferechtliche Ansprüche auf Leistungen der Teilhabe seelisch behinderter Menschen, sie konnten aber auch nicht mehr kinder- und jugendhilferechtliche Ansprüche auf Leistungen der Teilhabe seelisch behinderter Menschen einschränken oder ausschließen. Nur so lässt sich erklären, dass zur Begründung der Neufassung des § 12 EingliederungshilfeVO unter Beschränkung des Anwendungsbereichs seiner Nummern 1 und 2 auf körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche lediglich angeführt wurde, "die Änderungen erfolgten zur Anpassung an den Sprachgebrauch des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" (so BT-Drs. 14/5074 S. 125; vgl. auch W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 12 EinglH-VO Rn. 2). Die Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 12 Nr. 1 und 2 EingliederungshilfeVO nur auf körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche wäre auch schwerlich mit Art. 3 GG zu vereinbaren gewesen.

40

An dieser Rechtslage hat sich aufgrund der Änderung von § 35a Abs. 3 SGB VIII durch Art. 8 Nr. 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022 [3056]) nichts geändert. Dieser verweist nunmehr zwar auf § 53 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, § 54, § 56 und § 57 SGB XII, doch stimmt § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB XII wörtlich mit § 39 Abs. 4 Satz 1 BSHG überein. Die Bestimmungen in der Eingliederungshilfe-Verordnung können somit weiterhin (auch) im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuches Achtes Buch der Anwendung leistungsrechtlicher Vorschriften des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch entgegenstehen, doch weiterhin kinder- und jugendhilferechtliche Ansprüche auf Leistungen der Teilhabe seelisch behinderter Menschen weder begründen noch einschränken oder ausschließen. § 12 EingliederungshilfeVO steht daher der Bewilligung von heilpädagogischen Leistungen an seelisch behinderte Kinder und Jugendliche wie den Kläger nicht entgegen, die deshalb weiterhin auch seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen, nunmehr gemäß § 35a Abs. 1 und 3 SGB VIII in Verbindung mit § 53 Abs. 3 und § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sowie mit § 55 Abs. 1 SGB XI, bewilligt werden können, auch etwa zur Ermöglichung oder Erleichterung des Schulbesuchs im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (so auch Wiesner a.a.O. Rn. 111; im Ergebnis eben-so Harnach in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Loseblatt, Stand X/2008, Art. 1 § 35a KJHG Rn. 87 f., Stähr a.a.O. und Vondung in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 35a Rn. 16 f, die indes allesamt § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO trotz dessen geänderter Fassung unmittelbar auch auf seelisch behinderte Kinder und Jugendliche anwenden).

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Nach alledem wird die Bewilligung von heilpädagogischen Leistungen an den seelisch behinderten Kläger gemäß § 35a Abs. 1 und 3 SGB VIII in Verbindung mit § 53 Abs. 3 und § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sowie mit § 55 Abs. 1 SGB XI nicht dadurch ausgeschlossen, dass § 55 Abs. 2 Satz 2 und § 56 SGB IX heilpädagogische Leistungen nur für noch nicht eingeschulte behinderte Kinder vorsehen. Auch würde es der Bewilligung von heilpädagogischen Leistungen an ihn gemäß § 35a Abs. 1 und 3 SGB VIII in Verbindung mit § 53 Abs. 3 und § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht etwa entgegenstehen, wenn sich diese nicht als Hilfe zur Ermöglichung oder Erleichterung einer angemessenen Schulbildung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII darstellen sollten. Die Bewilligung von nicht ausdrücklich in § 54 Abs. 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 SGB IX genannten Leistungen der Teilhabe seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher ist infolge der Formulierung "insbesondere" und der dadurch offenen Kataloge von Leistungen der Eingliederungshilfe bzw. der sozialen Rehabilitation in § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und in § 55 Abs. 2 SGB IX ohne weiteres möglich (vgl. BT-Drs. 14/5074 S. 124). Eine vor der Einschulung eines behinderten Kindes begonnene heilpädagogische Maßnahme muss deshalb nicht etwa unabhängig von ihrer Erforderlichkeit nur wegen dessen Einschulung oder nur deshalb beendet werden, weil sie sich nicht als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung darstellt, obwohl für eine solche Annahme mit Blick auf die Begründung der Änderung von § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO vom 15. Januar 1975 bereits dann einiges spricht, wenn im vorschulischen Alter begonnene Maßnahmen schulbegleitend fortgesetzt werden müssen (vgl. BR-Drs. 743/74 S. 5 sowie oben S. 12 f.). Eine andere Sichtweise würde dem grundlegenden, gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nur bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben eingeschränkten Prinzip der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche widersprechen, wonach diese einen gebundenen Anspruch auf alle im konkreten Einzelfall geeigneten und erforderlichen Hilfen und Leistungen haben.

42

Schließlich ist festzustellen, dass die Weiterbewilligung von heilpädagogischem Reiten für den Kläger bis zum heutigen Tag geeignet und erforderlich ist und damit auch im streitbefangenen Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2010 erforderlich gewesen ist. Dies ergibt sich zunächst aus den Angaben des Vaters des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats, der plausibel und überzeugend erläutert hat, dass und weshalb die positive Gesamtentwicklung beim Kläger auf einem "Gesamtpaket" aus Therapiemaßnahmen einschließlich des heilpädagogischen Reitens und aus schulischen Maßnahmen beruht, die dafür nebeneinander notwendig gewesen seien und noch seien. Insbesondere hat der Vater des Klägers schlüssig aufgezeigt, dass und weshalb der zeitweilig von der Schule angebotene "Reitunterricht" (vgl. den Schulbericht vom 12. Juni 2011 – S. 97 [98] GA), bei dem 14 bis 16 Kinder aus zwei Schulklassen zusammen einmal pro Woche 90 Minuten lang einen Reiterhof besuchten, wo ihnen allen zusammen zwei Pferde zur Verfügung standen, um den Umgang mit Pferden zu lernen, nicht einmal auch nur ansatzweise dem heilpädagogischen Reiten entsprach und dieses mithin nicht etwa entbehrlich machte. Ferner hat der Vater des Klägers glaubhaft geschildert, dass er, da der Beklagte absprachegemäß ab dem 1. Juli 2008 nur noch eine Therapieeinheit heilpädagogisches Reiten pro Woche bewilligt habe, seitdem eine zweite Therapieeinheit und seit der Ablehnung der Weiterbewilligung zwei, in den Ferien zum Teil sogar drei Therapieeinheiten selbst übernommen habe, wobei Frau L ihm mittlerweile rund 5.000,00 € stunde, dass er aus finanziellen Gründen dem Kläger aber seit etwa vier Monaten nur noch eine Therapieeinheit pro Woche ermögliche. Plausibel und einleuchtend hat der Vater des Klägers weiter ausgeführt, dass seitdem dessen Entwicklung stagniere und sogar Rückschritte zu verzeichnen seien, weil infolge des jetzt größeren Zeitraumes zwischen den Therapieeinheiten diese nicht mehr so wie früher aufeinander aufbauen könnten, sondern jetzt vieles erneut begonnen oder doch wiederholt werden müsse. Dies hatte überdies bereits Frau L in ihrem "heilpädagogischen Bericht" an die Eltern des Klägers und dessen Prozessbevollmächtigte vom 14. Juni 2011 angemerkt und zudem darauf hingewiesen, dass es inzwischen auch etwa bezüglich des Lautierens, des Blickkontakts und des Händereichens beim Kläger zu Rückschritten in seiner bislang positiv verlaufenen Entwicklung komme und dass sie eine erhebliche Gefährdung der bereits erreichten Fortschritte in den erwähnten Bereichen sehe (vgl. S 118 [127 f.] GA). Vor allem aber hat der Kinder- und Jugendarzt Dr. med. … in seinem Schreiben vom 19. November 2010 an die Dres. med. K und S (S. 102 ff. GA) sowie in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 10. Juni 2011 (S. 106 GA) ausgeführt, die Fortführung des heilpädagogischen Reitens im Sinne einer autismusspezifischen Therapie sei notwendig. Sie werde dringend empfohlen, da beim Kläger noch ein eindeutiger frühkindlicher Autismus bestehe, der sicher noch über viele Jahre weiterbehandelt werden müsse, und da er sehr von der Therapie bei Frau L profitiere.

43

Nach alledem war der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den streitbefangenen Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2010 wie beantragt (vgl. S. 208 und 214 VA) weiterhin wöchentlich eine Therapieeinheit heilpädagogisches Reiten zu bewilligen.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2 sowie mit § 709 Satz 2 ZPO.

46

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

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