Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (5. Senat) - 5 A 10184/12
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung einer Stufenvertretung bei der Versetzung eines Lehrers von einer berufsbildenden Schule an eine Fachoberschule im organisatorischen Verbund mit einer Realschule plus.
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Seit dem Schuljahr 2011/2012 besteht in Rheinland-Pfalz die Möglichkeit, an den sog. Realschulen plus Fachoberschulen einzurichten. Diese bieten einen zweijährigen Bildungsgang des beruflichen Schulbereichs an, der unter Einschluss eines einschlägigen Praktikums zur Fachhochschulreife führt. Von dieser Option wurde bei der Realschule plus in K. Gebrauch gemacht.
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Daraufhin schrieb der Beteiligte an dieser Schule zum 1. August 2011 die nach der Besoldungsgruppe A 14 mit Zulage bewertete Stelle eines Fachoberschulkoordinators aus. Auf diese Stelle bewarben sich mehrere Beamtinnen und Beamte. An den sodann von der Schulaufsicht bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) im Februar des Jahres 2012 geführten Vorstellungs- und Auswahlgesprächen der Bewerber nahmen sowohl die Leiterin der Realschule plus in K. als auch ein Mitglied der dortigen Stufenvertretung, des Bezirkspersonalrats für Realschulen plus, teil. Von einer Einladung des Antragstellers als Bezirkspersonalrat für berufsbildende Schulen sah der Beteiligte dagegen ab. Dieser wurde allerdings nach erfolgter Bewerberauswahl als Stufenvertretung der abgebenden Schule um Zustimmung zu der geplanten Versetzung des ausgewählten Bewerbers gebeten.
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Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung zur Versetzung des Studienrats A von seiner bisherigen Dienststelle, der Berufsbildenden Schule in M., an die Realschule plus in K. Zur Begründung verwies der Antragsteller darauf, dass er nicht an den Vorstellungs- und Auswahlgesprächen habe teilnehmen dürfen. Zugleich forderte er den Beteiligten auf, das Auswahlverfahren ordnungsgemäß mit seiner Beteiligung zu wiederholen.
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Nachdem der Beteiligte die Verweigerung der Zustimmung für unbeachtlich erklärt hatte, leitete der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Mainz das vorliegende Feststellungsverfahren ein. Seiner Meinung nach ergebe sich aus der nur organisatorischen Verbundenheit der Fachoberschulen mit den Realschulen plus, dass diese auch weiterhin als der Sekundarstufe II zuzurechnender Zweig der berufsbildenden Schulen anzusehen seien. Deshalb müsse er nicht nur als Personalrat der abgebenden, sondern zugleich auch als Stufenvertretung für die aufnehmende Dienststelle, der – insofern weiterhin eigenständigen – Fachoberschule an den Vorstellungs- und Auswahlgesprächen teilnehmen.
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Der Antragsteller hat beantragt,
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festzustellen, dass die Zustimmungsverweigerung vom 22. Juni 2011 betreffend die Versetzung des Studienrats A von der Berufsbildenden Schule M. an die Realschule plus K. unter Übertragung der Funktion eines Fachoberschulkoordinators beachtlich gewesen sei.
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Die Beteiligte hat beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er hält die Teilnahme eines Mitglieds der Stufenvertretung für die Realschulen plus an den Vorstellungs- und Auswahlgesprächen für die Besetzung der Stelle eines Fachoberschulkoordinators an der „Realschule plus“ K. für ausreichend.
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Durch Beschluss vom 9. Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht Mainz den Antrag abgelehnt. Die Zustimmungsverweigerung sei unbeachtlich, weil die vom Antragsteller hierfür angegebenen Gründe nicht mehr innerhalb der Mitbestimmung lägen. Ihm stehe zwar hinsichtlich der Versetzung des Studienrats A von der Berufsbildenden Schule M. an die Realschule plus K. ein Recht auf Mitbestimmung zu, dies allerdings nur als Stufenvertretung der „abgebenden“, nicht auch als solche der „aufnehmenden“ Schule. Dies habe zur Folge, dass er nicht an den der Versetzung vorangehenden Vorstellungs- und Auswahlgesprächen zu beteiligen gewesen sei. Dass die Fachoberschule nach dem Schulgesetz zu den berufsbildenden Schulen zähle, ändere hieran nichts, weil diese im organisatorischen Verbund mit einer Realschule plus geführt werde und sämtliche Beschäftigte an einer solchen Schule personalvertretungsrechtlich dieser Schulart zugerechnet würden. Dies ergebe sich sowohl aus den Gesetzesmaterialien als auch dem Sinn und Zweck der entsprechenden Regelungen. Danach solle durch die Teilnahme eines Mitglieds der Stufenvertretung bei den Vorstellungs- und Auswahlgesprächen in erster Linie die Interessen der „aufnehmenden“ Schule berücksichtigt werden.
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Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er seine erstinstanzlich vorgetragene Rechtsauffassung ergänzt und vertieft: Die organisatorische Eingliederung der Fachoberschule in die Realschule plus stehe seinem Beteiligungsrecht nicht entgegen. Hierdurch würden die betroffenen Lehrkräfte nicht vom berufsbildenden Schulzweig in einen anderen (den der Realschule plus) überführt. Sie verblieben vielmehr als Lehrkräfte im berufsbildenden Schulbereich. Es habe in der Vergangenheit auch bereits eine Zusammenarbeit beider Stufenvertretungen gegeben. Darüber hinaus seien auch nach der organisatorischen Eingliederung der Fachoberschule in die Realschule plus Zuständigkeiten für einige Bereiche, etwa bei Weiterbildungsmaßnahmen und der Zulassung zur Aufstiegsprüfung in den Sekundarbereich II, verblieben. Dann müsse er konsequenterweise aber auch an Personalmaßnahmen der hier vorliegenden Art beteiligt werden. Die von der Vorinstanz hervorgehobene Wahlberechtigung der Lehrkräfte innerhalb der Realschule plus stehe nur im Zusammenhang mit den Wahlbefugnissen der Beschäftigten und schlage nicht ohne weiteres auf personalvertretungsrechtliche Zuständigkeitszuweisungen durch. Diese müssten auch in der Sache beim Antragsteller verbleiben, weil ihm eine gesetzlich verankerte Kontrollaufgabe im Hinblick auf die Einhaltung des Leistungsgrundsatzes auch bei ausscheidenden Lehrkräften zukomme. Dass es sich bei der Fachoberschule und der Realschule plus auch nach der organisatorischen Eingliederung um zwei selbständige und unterschiedliche Schularten handele, ergebe sich des Weiteren auch aus einem Fachgutachten, das bereits erstinstanzlich vorgelegt, aber vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden sei.
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Der Antragsteller beantragt,
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unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. Januar 2012 nach seinem Antrag in erster Instanz zu entscheiden.
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Der Beteiligte beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er verteidigt insoweit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die er auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens für zutreffend hält.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen sowie den Verwaltungsakten (2 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
II.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte Feststellung zu Recht abgelehnt. Denn die Verweigerung der Zustimmung zur Versetzung des Studienrats A von der Berufsbildenden Schule M. an die Realschule plus K. unter Übertragung der Funktion eines Fachoberschulkoordinators ist vom Beteiligten zutreffend als nicht beachtlich gewertet worden. Diese Verweigerung erfolgte nämlich ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der geplanten Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand. Dies hat bereits die Vorinstanz mit eingehender und zutreffender Begründung dargelegt. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann deshalb zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, denen sich der Senat inhaltlich anschließt. Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen:
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Wer in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht zu Vorstellungs- und Auswahlgesprächen von Bewerbern einzuladen ist, ergibt sich allein aus § 69 Abs. 3 Satz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes – LPersVG – vom 24. November 2000 (GVBl. S 529, mit späteren Änderungen). Nach dieser Vorschrift ist zu allen Vorstellungs- und Auswahlgesprächen ein von der Personalvertretung benanntes Mitglied des Personalrats einzuladen, dessen Dienststelle die Gespräche führt. Da die Bewerbergespräche zur Übertragung der Funktion eines Fachoberschulkoordinators an der Realschule plus K. von der dieser Schule übergeordneten ADD geführt wurden, war gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz i.V.m. § 53 Abs. 1 LPersVG ein Mitglied der entsprechenden Stufenvertretung zu beteiligen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Beteiligte deshalb zutreffend ein Mitglied des Bezirkspersonalrats für Realschulen plus und nicht – zusätzlich oder anstelle – ein Mitglied des Antragstellers als Vertreter des Bezirkspersonalrats für berufsbildende Schulen eingeladen. Denn der Antragsteller ist als Stufenvertretung zwar bei der im Anschluss an die getroffene Bewerberauswahl erfolgten Versetzung des ausgewählten Bewerbers, Herr Studienrat A, von seiner bisherigen Dienststelle, der Berufsbildenden Schule in M. an die Realschule plus in K. zu beteiligen (vgl. § 79 Abs. 3 Nr. 5 LPersVG), nicht aber bei dem dieser Personalmaßnahme vorgelagerten Vorstellungs- und Auswahlgespräch.
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Neben dem Vertreter des Bezirkspersonalrats für Realschulen plus zusätzlich ein Mitglied des Bezirkspersonalrats für berufsbildende Schulen einzuladen, widerspricht bereits dem Wortlaut des Gesetzes. Denn die Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 1 LPersVG geht ersichtlich von der Teilnahme nur eines Mitglieds der jeweiligen Personalvertretung aus. Den Antragsteller neben dem bereits (zu Recht) eingeladenen Mitglied des Bezirkspersonalrats für Realschulen plus als weiteren Teilnehmer zuzulassen, stände mithin nicht im Einklang mit dem geltenden Personalvertretungsrecht.
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Entgegen der Ansicht des Antragstellers durfte eines seiner Mitglieder aber auch nicht anstelle des Vertreters des Bezirkspersonalrats für Realschulen plus an den Gesprächen teilnehmen. Denn § 69 Abs. 3 Satz 1 LPersVG knüpft hinsichtlich der Beteiligung des Personalrats unzweideutig an die Belange der aufnehmenden und nicht an die Interessen der abgebenden Schule an. Dies gilt aufgrund der ausdrücklichen – und unmissverständlichen – Verweisung im zweiten Halbsatz dieser Vorschrift, durch die § 53 Abs. 1 LPersVG für entsprechend anwendbar erklärt wird, auch bei Auswahl- und Vorstellungsgesprächen, die durch die ADD gleichsam „für“ die Realschule plus geführt werden.
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Insofern streiten wiederum bereits der Wortlaut, zusätzlich aber auch Sinn und Zweck der Vorschrift, für die Rechtsauffassung des Beteiligten. Auch insofern ist maßgebend, dass nur ein Mitglied des Personalrats einzuladen ist, dessen Dienststelle die Gespräche führt (§ 69 Abs. 3 Satz 1 LPersVG). Für die Abgrenzung, welche Personalvertretung bei einer Bewerberauswahl zuständig ist, kommt es somit allein auf die Entscheidungskompetenz der Dienststelle an (so bereits OVG RP, Urteil vom 27. Juni 1995 – 5 A 12266/94.OVG –, PersR 1995, 387). Bei einer Versetzung unter entsprechender Funktionsübertragung auf einen externen Bewerber ist das regelmäßig diejenige Dienststelle, innerhalb derer die Stelle vergeben oder der Dienstposten besetzt werden soll. Denn die aufnehmende Schule muss sich über den künftigen Mitarbeiter ein Bild machen.Eine Fallkonstellation, bei der die abgebende Dienststelle ein derartiges Vorstellungsgespräch führt, ist dagegen nicht vorstellbar. Ein solches Gespräch wäre sowohl überflüssig (schließlich kennt die abgebende Behörde den betreffenden Beamten) als auch widersinnig, soll doch der Bewerber künftig nicht in der abgebenden, sondern in der aufnehmenden Behörde seinen Dienst verrichten.
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Dass im Schulbereich derartige Gespräche durch die ADD geführt werden, ändert an diesem Grundsatz nichts. Denn insofern findet lediglich eine vertikale Verlagerung des Entscheidungsprozesses auf die übergeordnete Schulaufsichtsbehörde statt. Die Notwendigkeit, sich über den künftigen Mitarbeiter ein Bild machen zu können, besteht für die Leitung der aufnehmenden Schule dessen ungeachtet unverändert fort. Aus diesem Grund wird beiVorstellungs- und Auswahlgesprächen in solchen Fällen auch – sinnvollerweise – die Schulleitung der aufnehmenden, nicht aber der abgebenden Schule beteiligt. Dementsprechend wurde auch im vorliegenden Fall nicht etwa die Leitung der Berufsbildenden Schule in M., sondern – richtigerweise – die Leiterin der Realschule plus in K. beteiligt (vgl. Bl. 14 der Verwaltungsakte „Auswahlvorgang“).
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Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber – was die Vorinstanz bereits im Einzelnen zutreffend herausgearbeitet hat – ausweislich der vorliegenden Materialien die Zuständigkeit und Abgrenzung der personalvertretungsrechtlichen Zuständigkeiten der Stufenvertretungen ausdrücklich schulartspezifisch vorgenommen hat. So wie nach Einführung der Realschule plus die Lehrkräfte der Haupt- und Regionalen Schulen personalvertretungsrechtlich durch den Bezirks- bzw. Hauptpersonalrat für Realschulen plus vertreten werden (vgl. LT-Drucksache 15/2512 S. 49), sind Lehrkräfte der – gleichfalls als eigenständiger Schulzweig entfallenen – Fachoberschulen nach der organisatorischen Eingliederung in die Zuständigkeit dieser Personalräte überführt worden. Dass hieran nach § 97 Abs. 8 Satz 1 LPersVG auch die Wahlberechtigung anknüpft, ist von daher nur folgerichtig. Hier wie auch bei der Teilnahme des Bezirkspersonalrats für Realschulen plus an Vorstellungs- und Auswahlgesprächen gilt nämlich der gleiche personalvertretungsrechtliche Grundsatz, wie er in der amtlichen Begründung (vgl. LT-Drucksache 15/2512 S. 49) formuliert ist:
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„Maßgeblich hierfür ist die Tatsache, dass die Beschäftigten an organisatorisch verbundenen Schulen überwiegend im Bereich der Realschule plus eingesetzt sind.“
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Die vom Antragsteller mit seiner Beschwerde dargelegten Ausnahmetatbestände ändern an diesem Ergebnis nichts. Sie betreffen anders gelagerte Konstellationen und sind überdies wohl auch – wie vorstehend dargelegt – weder mit dem Wortlaut, noch mit dem Sinn und dem Zweck der maßgeblichen Regelungen sowie mit dem Willen des Gesetzgebers in Einklang zu bringen.
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Auch der – wie der Antragsteller mit seiner Beschwerde hervorhebt – nur organisatorische Verbund der Fachoberschule mit der Realschule plus (§ 11 Abs. 8 Satz 2 Schulgesetz - SchulG -) ändert an diesem Ergebnis nichts. Maßgeblich ist, wie bereits dargelegt, die Akzessorietät der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung einer Stufenvertretung zur aufnehmenden Dienststelle (Schule). Auf die Zugehörigkeit der Fachoberschule zur Schulform der berufsbildenden Schulen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 SchulG) kommt es – wiederum schon nach dem erkennbaren und eindeutigen Willen des Gesetzgebers – insoweit nicht an.
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Schließlich folgt der Senat für den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt aus den vorstehenden Gründen nicht der Rechtsmeinung in dem vom Antragsteller in Auftrag gegebenen Gutachten von Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich B. vom 10. März 2010 (Bl. 33 ff. der Gerichtsakte). Die dort vorgetragene Argumentation hält einer Überprüfung am Wortlaut des Gesetzes, dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck der personalvertretungsrechtlichen Regelungen nicht stand. Darüber hinaus ist der in diesem Gutachten behandelte Sachverhalt der Weiterbildung von Angehörigen der Realschule plus bzw. der Fachoberschule mit den im Vorfeld einer Versetzung zu führenden Vorstellungs- und Auswahlgesprächen, die durch § 69 Abs. 3 Satz 1 LPersVG eine eindeutige gesetzliche Regelung erfahren, nicht vergleichbar. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelung sind – auch für die hier vorliegende Fallkonstellation – weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil Gründe in der in § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz genannten Art nicht vorliegen.
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