Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 C 10494/14

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich als anerkannter Umweltverein gegen den fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den vierstreifigen Ausbau der Bundesstraße Nr. 10 (B 10) zwischen Godramstein und der Bundesautobahn A 65 (BAB A 65; Anschlussstelle Landau-Nord).

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Die B 10 führt als überregionale West-Ost-Verkehrsverbindung im Südwesten Deutschlands in mehreren Teilstrecken von der saarländischen Stadt Lebach bis zur Gemeinde Neusäß bei Augsburg, wo sie an der B 300 endet. Auf rheinland-pfälzischem Gebiet verläuft sie ab der Anschlussstelle Pirmasens-Staffelhof der BAB A 8/A 62 in östlicher Richtung über rund 43 km weitgehend durch den Pfälzer Wald bis zur Anschlussstelle Landau-Nord der BAB A 65. Die früher zweistreifig durch die anliegenden Ortschaften geführte Bundesstraße wurde in den 1980-er-Jahren aus den Ortsdurchfahrten heraus auf Umgehungsstraßen verlegt. Zwischen Hinterweidenthal und Rinnthal sowie von Queichheimbach bis Landau wurde in den 1990er-Jahren teilweise ein dritter Fahrstreifen angebaut. Auf dem Teilstück zwischen Rinnthal und Annweiler verläuft die B 10 zweistreifig durch vier Tunnel, und zwar (von West nach Ost) den Kostenfelstunnel, den Staufertunnel, den Löwenherztunnel und den Barbarossatunnel.

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Sowohl in der Bundesverkehrswegeplanung als auch auf landesplanerischer Ebene ist ein durchgehender vierstreifiger Ausbau der B 10 zwischen Pirmasens und Landau vorgesehen, so im Bundesverkehrswegeplan 2003 (BVWP 2003) und im seit 2008 gültigen Landesentwicklungsprogramm IV (LEP IV) als Ziel der Landesplanung (Z 150). Der (derzeit noch gültige) Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen gemäß Anlage 1 zu § 1 des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) in der Fassung des 5. Änderungsgesetzes vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I, 2574) - im Folgenden: Bedarfsplan 2004 - stuft dabei die einzelnen Bau- und Planungsabschnitte in unterschiedliche Dringlichkeitsstufen ein: Der westlichste Streckenteil zwischen der Anschlussstelle (AS) Pirmasens an der BAB A 8/A 62 und Hinterweidenthal ist durchgehend als „vordringlicher Bedarf“ ausgewiesen, die Teilstrecke zwischen Hinterweidenthal und Rinnthal als „weiterer Bedarf mit Planungsrecht (WB*)“, die Teilstrecke von Rinnthal bis zur AS Queichheimbach (Annweiler) als „weiterer Bedarf (WB)“ und die östlichste Teilstrecke von der AS Queichheimbach bis zur BAB 65, zu der der vom angegriffenen Planfeststellungsbeschluss umfasste Abschnitt zählt, wiederum als „weiterer Bedarf mit Planungsrecht (WB*)“.

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Von den im „vordringlichen Bedarf“ ausgewiesenen Teilstrecken ist der vierstreifige Ausbau im westlichsten Verlauf zwischen Pirmasens und der B 270 bereits seit längerer Zeit abgeschlossen und die B 10 vierstreifig für den Verkehr freigegeben; für die sich östlich anschließenden Planungsabschnitte zwischen der B 270 und der sog. Walmersbacher Kuppe liegen bestandskräftige Planfeststellungsbeschlüsse vor; auch diese Teilabschnitte sind inzwischen baulich abgeschlossen und für den Verkehr freigegeben worden; im letzten als „vorrangig“ eingestuften Abschnitt zwischen Walmersbach und Hinterweidenthal laufen aufgrund eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses derzeit noch die Bauarbeiten.

5

Der als „WB*“ eingestufte Abschnitt zwischen Hinterweidenthal und Rinnthal wurde vom Vorhabenträger zwischenzeitlich in zwei Unterabschnitte (Hinterweidenthal - Hauenstein und Hauenstein - Rinnthal) unterteilt; für den Unterabschnitt Hinterweidenthal - Hauenstein wurde dem Vorhabenträger ein Planungsauftrag erteilt. Hingegen werden im als WB eingestuften Abschnitt von Rinnthal bis zur AS Queichheimbach bisher nur planerische Vorüberlegungen betrieben, während für die als „WB*“ eingestuften, aber nicht vom angefochtenen Planfeststellungsbeschluss umfassten Abschnitte zwischen der AS Queichheimbach und Godramstein die Einholung der sog. RE-Genehmigung beim Bundesverkehrsministerium vorbereitet wird bzw. teilweise schon eingeleitet ist.

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In dem vom angefochtenen Planfeststellungsbeschluss umfassten Abschnitt ist die B 10 derzeit als dreistreifige Kraftfahrstraße mit wechselnden Überholmöglichkeiten und einem Ausbauquerschnitt RQ 15,5 ausgebaut. Zwischen Bau-km 0+400 und Bau-km 0+830 quert die B 10 die Niederung des Flusses Queich mittels eines Brückenbauwerks. Die Queichniederung ist Teilgebiet des großräumigen FFH-Gebietes „Biosphärenreservat Pfälzerwald“ (6812-301) mit einer Gesamtgebietsgröße von 35.997 ha, das auf Grund einer Entscheidung der EU-Kommission vom 7. Dezember 2004 in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden ist.

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Da ein durchgehender vierstreifiger Ausbau der B 10 bis Landau in der Öffentlichkeit umstritten ist, wurde in den Jahren 2004/2005 auf Betreiben der Landesregierung ein erstes Mediationsverfahren durchgeführt, das jedoch im Februar 2005 für gescheitert erklärt wurde.

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Im März 2007 wurde das Planfeststellungsverfahren für den Ausbauabschnitt zwischen Godramstein und der Anschlussstelle Landau-Nord der BAB 65 eingeleitet. In der Zeit vom 2. April 2007 bis zum 2. Mai 2007 wurden die Planunterlagen zu jedermanns Einsicht bei der Stadtverwaltung Landau und bei den Verbandsgemeindeverwaltungen Landau-Land und Annweiler am Trifels ausgelegt. Mit Schreiben vom 15. Mai 2007, das am 16. Mai 2007 einging, erhob der Kläger Einwendungen gegen die Planung. Darin rügte er im Hinblick auf die Betroffenheit des FFH-Gebiets 6812-301 insbesondere eine unzureichende Bestandsermittlung der Pflanzen- und Tierwelt, eine zu enge Abgrenzung des Untersuchungsgebiets hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens, eine mangelhafte Darstellung bau- und betriebsbedingter Auswirkungen, eine unzureichende Abarbeitung der Betroffenheit erhaltungszielbestimmender Schmetterlingsarten sowie das Fehlen einer „Dach-FFH-Verträglichkeitsprüfung“ für den vierspurigen Ausbau der Gesamtstrecke zwischen Pirmasens und Landau; ferner machte er artenschutzrechtliche Bedenken geltend und äußerte sich auch kritisch zu einzelnen Vermeidungs-, Minderungs- und Ersatzmaßnahmen. Schließlich zweifelte er die Prognose der künftigen Verkehrsbelastung und die Gewichtung der verkehrlichen gegenüber den Umweltbelangen an. Mit weiterem Schreiben vom 15. Mai 2007 legte er eine „Fachtechnische Stellungnahme“ des Büros für angewandten Umweltschutz (BAU) vor und machte sich deren Inhalt zu Eigen. Mit weiterem Schreiben vom 17. September 2010 machte der Kläger von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, zu zwei dem Vorhabenträger am 7. Juni 2010 vorgelegten, überarbeiteten artenschutzrechtlichen Gutachten ergänzend Stellung zu nehmen.

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Mit Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität (LBM) vom 22. September 2010 wurde der Plan für den vierstreifigen Ausbau der B 10 zwischen Godramstein und der A 65 festgestellt. Der Planfeststellungsbereich erstreckt sich auf die Gemarkungen Godramstein, Nußdorf, Dammheim und Arzheim. Er umfasst den vierstreifigen Ausbau der B 10 von Bau-km ca. 0+100 bis Bau-km ca. 4+200; ferner schließt er den Ausbau bzw. die Herstellung diverser, im Einzelnen aufgeführter Anschlussstellen an Kreisstraßen, von Brückenbauwerken, von Regenrückhaltebecken sowie von Lärmschutzwällen und -wänden, die Anpassung des vorhandenen Wirtschaftswegenetzes sowie die Ausweisung von landespflegerischen, wasserwirtschaftlichen und schallschutztechnischen Maßnahmen ein. Die festgestellten Ausbaupläne sehen im planfestgestellten Bereich einen Ausbau mit dem Sonderquerschnitt SQ 26 (gemäß den „Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil Querschnitt; Abkürzung: RAS-Q“) vor, d. h. mit einer Gesamtbreite von 26 m wie beim Regelquerschnitt RQ 26, die sich zusammensetzt aus je zwei Fahrstreifen pro Fahrtrichtung mit einer Breite von 3,50 m, Randstreifen von 0,50 m und Banketten von je 1,50 m, wobei jedoch die Standstreifen um je 0,50 m breiter ausgebildet sind und daher eine Breite von je 2,50 m erreichen, während der Mittelstreifen nur eine Breite von 2,00 m statt 3.00 m erhält. Die breitere Anlage der Standstreifen wird mit dem zu erwartenden hohen LKW-Anteil begründet, um die Möglichkeit des Abstellens breiterer Fahrzeuge zu schaffen. Der Anbau des neuen Fahrstreifens soll vom Baubeginn bis Bau-km ca. 0+650 auf der Südseite und ab ca. Bau-km 0+650 bis zum Bauende auf der Nordseite erfolgen, und zwar mit Rücksicht auf das in diesem Bereich südlich der B 10 gelegene Wohngebiet „Schützenhof“ sowie zur Vermeidung des Verlustes in der Queichniederung auf der nördlichen Seite vorhandener, älterer Gehölzbestände. Im Bereich der Überquerung der Queichniederung soll die Richtungsfahrbahn Pirmasens-Landau auf einem neu zu errichtenden Brückenbauwerk in einem Abstand von ca. 10 m zum vorhandenen Brückenbauwerk verlaufen. In seinem verfügenden Teil enthält der Planfeststellungbeschluss die vorsorgliche Erteilung von Ausnahmen sowie höchstvorsorglich von Befreiungen von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG für eine Reihe im einzelnen aufgeführter Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und für diverse europäische Vogelarten; ferner werden dem Straßenbaulastträger aus Naturschutzgründen eine Vielzahl von Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen zur Beachtung im Zuge der Bauausführung auferlegt.

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Zu den festgestellten Planunterlagen zählen insbesondere:

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- Allgemein verständliche Zusammenfassung gemäß § 6 UVPG

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- Fachbeitrag Naturschutz mit Ergänzung nach UVPG - Erläuterungsbericht - inklusive Maßnahmenverzeichnis.

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Als Anlagen sind dem Planfeststellungsbeschluss u. a. beigefügt:

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- Fachbeitrag Artenschutz - Streng geschützte Arten -

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- Fachbeitrag Artenschutz - Besonders geschützte Arten -

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- FFH-Verträglichkeitsprüfung.

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Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 19. November 2010 zugestellt.

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Zur Begründung seiner am 20. Dezember 2010 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend:

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Seine Klage sei zulässig, insbesondere sei er klagebefugt. Seine Klagebefugnis ergebe sich aus dem naturschutzrechtlichen Verbandsklagerecht gemäß § 64 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), ferner auch aus §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG). Darüber hinaus folge die Klagebefugnis unmittelbar aus Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG (jetzt: Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU) mit der Folge, dass er eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses auf seine Vereinbarkeit mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften – nicht nur solchen, die i. S. v. § 2 Abs. 1 und Abs. 5 UmwRG dem Umweltschutz dienen – beanspruchen könne, denn diese Einschränkung stehe mit dem Unionsrecht nicht im Einklang.

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Seine Klage sei auch begründet. Denn der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstoße in formell- und in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen höherrangiges Recht.

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Er leide zunächst an einem erheblichen Verfahrensfehler, weil eine nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVPG) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Da dem planfestgestellten Ausbau in dem streitgegenständlichen Abschnitt das Konzept eines vierstreifigen Ausbaus der B 10 zwischen Pirmasens und Landau zugrunde liege, hätte die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht allein auf die isolierte Betrachtung der Auswirkungen des Vorhabens in dem im Planfeststellungsbeschluss im Übersichtslageplan skizzierten Wirkungsbereich beschränkt werden dürfen, sondern es hätte - unter Berücksichtigung der §§ 2 Abs. 1 und 3b Abs. 2 UVPG - einer übergreifenden Umweltverträglichkeitsprüfung (sog. Dach-UVP) für die gesamte projektierte Ausbaustrecke bedurft. Zudem fehle es an einer Übersicht über die wichtigsten, vom Vorhabenträger geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und an der Angabe der Auswahlgründe im Hinblick auf die belastenden Umweltauswirkungen i. S. v. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG.

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In materiell-rechtlicher Hinsicht sei der Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, weil es dem planfestgestellten Straßenprojekt an der erforderlichen Planrechtfertigung fehle. Dies folge bereits daraus, dass im Zeitpunkt der Planfeststellung unter der gebotenen vorausschauenden Beurteilung, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen würden, eine Verwirklichung des Projekts innerhalb des nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verfügung stehenden Zeitrahmens von zehn Jahren wegen fehlender Finanzmittel ausgeschlossen erscheine und es sich deshalb um eine verfrühte, vernünftigerweise nicht gebotene bloße „Vorratsplanung“ handele. In rechtlicher Hinsicht beruhe dies auf dem Umstand, dass das Vorhaben nur in die Kategorie des „Weiteren Bedarfs mit Planungsrecht“ eingestuft sei. Dies habe zur Folge, dass die Finanzierung des planfestgestellten Abschnitts aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen erscheine, weil sich das Vorhaben gegen die zahlreichen Maßnahmen des vordringlichen Bedarfs, die noch nicht begonnen wurden, weil ihre Finanzierung nicht sichergestellt sei, nicht werde durchsetzen können. Die Schaffung eines solchen „Baurechtsvorrats“ als Grundlage für Eingriffe in Rechtspositionen Dritter sei aber verfassungswidrig.

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Darüber hinaus fehle es auch deshalb an der Planrechtfertigung, weil die Bedarfsfeststellung im konkreten Fall fehlerhaft sei: Der Planung liege eine Verkehrsuntersuchung zugrunde, die nicht geeignet sei, den konkreten Bedarf für einen vierstreifigen Ausbau der B 10 sachgerecht zu belegen. Wie sich im Einzelnen aus den von ihm eingeholten und zu den Gerichtsakten gereichten gutachterlichen Stellungnahmen des Büros R. ergebe, sei die der Planung zugrunde gelegte Verkehrsuntersuchung von M. methodisch mangelhaft und beruhe auf fehlerhaften Grundlagendaten.

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Ferner liege der Planung eine fehlerhafte Abschnittsbildung zugrunde: Durch den Ausbau der B 10 im planfestgestellten Abschnitt werde es westlich davon zu einer ähnlich hohen Überschreitung der Kapazität wie derzeit im planfestgestellten Abschnitt kommen, was zu schwerwiegenden Gefahrensituationen, aber auch zu ständigen Stausituationen insbesondere in den Tunnelabschnitten durch die Reduzierung des Querschnitts von zwei auf nur eine Spur je Richtung führen werde. Die mit der Planfeststellung vollzogene Abschnittsbildung führe mithin zu Folgekonflikten, die in der Abwägung nicht bewältigt worden seien, obwohl der Planfeststellung eine Verkehrsuntersuchung für die Gesamtstrecke der B 10 zwischen Landau und Pirmasens zugrunde liege und die Folgekonflikte daher erkennbar gewesen seien.

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Der Planfeststellungsbeschluss verstoße zudem in mehrfacher Hinsicht gegen Vorschriften des Naturschutzrechts:

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So führe die Planung zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets „Biosphärenreservat Pfälzerwald“ in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandsteilen, ohne dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme gegeben seien. Es sei schon davon auszugehen, dass es im Bereich der Queichniederung drei Flächenbiotope gebe, die nach ihrer Beschreibung und Charakteristik dem prioritären Lebensraumtyp 91 E0* („Weichholzauen“) entsprächen. Der Eingriff hätte daher nur unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 BNatSchG zugelassen werden dürfen. Da Gründe nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht ersichtlich seien, hätte eine Projektzulassung erst nach Einholung einer positiven Stellungnahme der EU-Kommission erfolgen dürfen. Darüber hinaus führe die Planung zu erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensräume der erhaltungszielbestimmenden Schmetterlingsarten Großer Feuerfalter (Lycaena dispar) und Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Maculinea nausithous), und zwar durch die Verstärkung bereits bestehender Zerschneidungs- und Barrierewirkungen des Brückenbauwerks infolge seiner Erweiterung um eine zweite Brücke. Dies werde aufgrund der bereits angespannten Situation der beiden Arten im Gebiet zu einer gravierenden Verschlechterung ihres Erhaltungszustands und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen Erhaltungszielen führen. Die Voraussetzungen für die deshalb erforderliche Abweichungszulassung des Projekts seien indessen vom Beklagten nicht hinreichend dargelegt worden: Wegen der methodischen Fehlerhaftigkeit und mangelnden Belastbarkeit der der Planung zugrunde gelegten Verkehrsprognose fehle es an einer Darlegung „zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“; auch die Alternativenprüfung genüge nicht den Anforderungen; schließlich seien die außerhalb des FFH-Gebiets vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Wahrung der Kohärenz des FFH-Gebiets nicht geeignet.

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Der Planfeststellungsbeschluss genüge auch nicht den Anforderungen des besonderen Artenschutzrechts. Aus den eingeholten artenschutzrechtlichen Fachbeiträgen ergäben sich keine hinreichenden Hinweise auf Größe und Raumanspruch der jeweiligen lokalen Populationen der betroffenen Arten, weshalb eine Beurteilung, ob vereinzelte Tötungen von Individuen dieser Arten zu negativen Auswirkungen auf die jeweilige lokale Population führen, nicht möglich seien. Deshalb seien auch keine Aussagen zu etwaigen Ausnahmen oder Befreiungen möglich, zumal deren Voraussetzungen, insbesondere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, nach dem bereits Ausgeführten ohnehin nicht zu begründen seien. Die Unkenntnis populationsbezogener Daten schlage auch auf die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene und auch dringend gebotene Auflage der Errichtung einer Überflughilfe für Vögel und Fledermäuse durch; denn nach dieser Auflage solle die optimale Ausgestaltung der Überflughilfe erst im Vorfeld der Baumaßnahmen mit Hilfe von Untersuchungen durch Fledermausexperten eruiert werden, womit letztlich eine nachträgliche Bestandsaufnahme angeordnet werde. Gerade in Bezug auf Fledermäuse finde im Übrigen nur eine Betrachtung von Hypothesen statt, ohne dass eine sachgerechte Konfliktlösung bewerkstelligt und eine hinreichende Abwägung bei der Ausnahme- und Befreiungsentscheidung vorgenommen worden sei.

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Schließlich leide der Planfeststellungsbeschluss auch an einer mangelhaften Kompensation der durch das Vorhaben bewirkten Eingriffe in Natur und Landschaft, weil selbst die Kompensation der Eingriffe, die von der Planfeststellung anerkannt worden seien, in unzulässiger Weise nicht abschließend gesichert worden sei. So sei die Sicherung der Maßnahmen 2.4 E AB („Erweiterung Bachuferwald an der Queich“) und 3.2 E AB („Extensivierung Uferrandstreifen an der Queich“) offenbar nicht gegeben. Denn hinsichtlich dieser auf als berechtigt anerkannte Einwände an eine andere Stelle zu verlegenden landespflegerischen Maßnahmen seien der neue Standort der Maßnahmen und deren Ausgestaltung noch mit der Oberen Naturschutzbehörde abzustimmen. Außerdem sei aus der in derselben Regelung des Planfeststellungsbeschlusses enthaltenen weiteren Auflage, in diesem Zusammenhang auch den Verlust von ca. 400 qm Gehölzfläche und von ca. 150 qm Röhricht bzw. Staudenflur zu kompensieren, zu schließen, dass sich dahinter offenbar ein weiterer, bisher nicht offengelegter Eingriff in Natur und Landschaft verberge.

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Letztendlich kranke der Planfeststellungsbeschluss an einer fehlerhaften Gesamtabwägung: Das Gebot der gerechten Abwägung der betroffenen Belange sei verletzt, weil infolge der mangelhaften Verkehrsprognose und der nur unzureichenden sonstigen Begründung nicht fehlerfrei bestimmt worden sei, welches Gewicht den für das Vorhaben sprechenden verkehrlichen Belangen im Verhältnis zur Gewichtigkeit der Eingriffe in die Rechtssphäre einer Vielzahl von Betroffenen sowie in eine Vielzahl von Belangen des Umweltschutzes zukomme.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Planfeststellungsbeschluss für den vierstreifigen Ausbau der Bundesstraße Nr. 10 (B 10) zwischen Godramstein und der Bundesautobahn A 65 (BAB 65; Anschlussstelle Landau-Nord) aufzuheben.

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2. hilfsweise den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er tritt der Klagebegründung im Einzelnen entgegen und trägt hierzu insbesondere vor:

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Die Klagebefugnis des Klägers ergebe sich ausschließlich aus § 2 Abs. 1 UmwRG mit der Folge, dass ihm kein „Vollüberprüfungsanspruch“ zustehe, sondern seine Rügebefugnis auf die Geltendmachung von Verstößen gegen dem Umweltschutz dienende Vorschriften beschränkt sei. Zudem sei er mit wesentlichen Teilen seines Vorbringens mangels hinreichender Geltendmachung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 17a Nr. 7 FStrG präkludiert.

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Unabhängig davon sei der Planfeststellungsbeschluss in jeder Hinsicht rechtmäßig ergangen:

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Verfahrensmängel in Bezug auf die UVP lägen nicht vor. Insbesondere habe es keiner übergreifenden „Dach-UVP“ bedurft; vielmehr sei eine förmliche UVP nur für den konkreten Planfeststellungsabschnitt geboten gewesen; im Übrigen habe die Planfeststellungsbehörde - unabhängig von der Frage, ob sie dazu im Rahmen eines bloßen Ausbauvorhabens einer bestehenden Fernstraße überhaupt verpflichtet gewesen sei - hinreichend in den Blick genommen, dass der planfestgestellte Abschnitt verkehrspolitisch Teil eines Gesamtvorhabens des vierstreifigen Ausbaus der B 10 zwischen Pirmasens und Landau sei. Sie habe dabei zum einen die eigenständige Verkehrsbedeutung des planfestgestellten Abschnitts - auch für den Fall, dass die Verwirklichung weiterer Planungsabschnitte aus noch nicht absehbaren Gründen scheitern sollte - dargestellt und zum anderen begründet, dass der Verwirklichung des weiteren Ausbaus der B 10 zwischen Godramstein und Pirmasens aus heutiger Sicht keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstünden, insbesondere nicht im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit.

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Der Planfeststellungsbeschluss stehe auch mit allen einschlägigen materiell-rechtlichen Vorschriften im Einklang:

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Das Vorhaben verfüge mit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung als „Weiterer Bedarf mit Planungsrecht“ über eine hinreichende Planrechtfertigung. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bedarfsausweisung im Bedarfsplan 2004 seien nicht angezeigt. Denn es sei weder ersichtlich, dass die Bedarfsfeststellung seinerzeit fehlerhaft erfolgt sei, noch in irgendeiner Weise erkennbar, dass sie nachträglich obsolet geworden sein könnte. Es liege auch keine unzulässige Vorratsplanung infolge unmöglicher Finanzierung vor. Vielmehr hätten sowohl das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung als auch das rheinland-pfälzische Verkehrsministerium gegenüber dem Landesbetrieb Mobilität (LBM) erklärt, dass bei Vorliegen endgültigen Baurechts die Finanzierung der vorliegend planfestgestellten Maßnahme - ggf. im Austausch mit einer anderen Maßnahme des Vordringlichen Bedarfs im Gebiet von Rheinland-Pfalz - sichergestellt werden solle.

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Mit der Geltendmachung angeblicher Mängel der für die Planung erstellten Verkehrsprognose könne die gesetzliche Bedarfsfeststellung ohnehin nicht in Frage gestellt werden. Im Übrigen lägen die vom Kläger unter Berufung auf Stellungnahmen von R. behaupteten Fehler der Verkehrsprognose nicht vor, wie sich im Einzelnen aus den zu den Gerichtsakten gereichten Auseinandersetzungen des Büros M. mit den Kritikpunkten ergebe. Schließlich habe aber auch R. eingeräumt, dass es keineswegs an jeglichem Bedarf für einen vierstreifigen Ausbau in dem planfestgestellten Abschnitt fehle, sondern gehe selbst von einer aktuellen Verkehrsbelastung dieses Streckenabschnitts in einer Größenordnung aus, die nach den einschlägigen Richtlinien (RAS-Q, RAA) schon jetzt einen vierstreifigen Ausbau - sogar mit einem Regelquerschnitt von RQ 28 - rechtfertige.

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Das planfestgestellte Straßenausbauvorhaben sei auch mit allen naturschutzrechtlichen Vorschriften vereinbar. Namentlich genüge es den Anforderungen des FFH-Gebietsschutzes. Erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele und maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebiets „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“ seien nicht zu befürchten. So habe eine Nachprüfung in Form einer nochmaligen Begehung und Augenscheineinnahme durch den Dipl.-Biologen H. im Frühjahr 2010 sowie dessen weitere, zu den Gerichtsakten gereichte Stellungnahme vom 6. April 2011 nochmals bestätigt, dass es im Einwirkungsbereich des Vorhabens kein Vorkommen des prioritären Lebensraumtyps (LRT) 91 E0* gebe, da die dort vorhandenen Vegetationsstrukturen die Kriterien für einen LRT 91 E0* nicht erfüllten. Das Vorhaben führe auch nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen erhaltungszielbestimmender Schmetterlingsarten: Wie sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Stellungnahmen des Dipl.-Biologen H. vom 6. April 2011 und vom 25. Januar 2015 ergebe, habe eine nochmalige Überprüfung vor Ort bestätigt, dass weiterhin schon keine Lebensraumpotentiale für die Arten Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling und Großer Feuerfalter im Wirkraum des Vorhabens vorhanden seien und der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling (DWAB) im Bereich des Queichtals zwar vereinzelt nachgewiesen sei, aber die nächsten Fundorte nördlich der B 10 weit außerhalb des Wirkraums des Vorhabens gelegen und insbesondere die für die Falterart bedeutsamen Vorkommen der Hauptfutterpflanze im Eingriffsbereich nicht vorhanden seien. Auch die befürchteten Zerschneidungs- bzw. Barriereeffekte würden von dem Vorhaben nicht ausgehen: Durch den bloßen Anbau eines zusätzlichen Brückenbauwerks für die künftige Richtungsfahrbahn Pirmasens - Landau würden keine zusätzlichen Zerschneidungs- oder Barriereeffekte hervorgerufen, die über die heute bestehenden Belastungen hinausgingen. Denn für das neue Bauwerk sei eine größere Überspannung des Gewässers vorgesehen und zwischen den Brücken verbleibe künftig ein Abstand von 10 m, der eine ausreichende Belichtung und Besonnung ermögliche. Hierdurch werde dem Effekt eines längeren dunklen Tunnels begegnet. Zudem werde es sowohl aufgrund der vorhandenen Vegetationsstrukturen als auch aufgrund des Verhaltens der Art DWAB nicht zu einem nennenswerten Austausch zwischen vorhandenen Populationen innerhalb der Queichaue kommen; vielmehr seien die nördlich und südlich der Queichtalbrücke vorhandenen Teil-Populationen für sich eigenständig und überlebensfähig.

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Selbst wenn man aber von einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets ausgehe, habe die im Planfeststellungsbeschluss rein vorsorglich durchgeführte Ausnahmeprüfung gemäß § 34 Abs. 3 BNatSchG ergeben, dass das Vorhaben auch im Wege einer Ausnahme- bzw. Abweichungsprüfung zulässig sei. Denn der Ausbau der B 10 im planfestgestellten Abschnitt sei aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten, was sich insbesondere aus den Gründen für die gesetzliche Bedarfsfeststellung ergebe; zumutbare Alternativen, mit denen das Projekt ohne oder mit geringeren Eingriffen in das FFH-Gebiet zu verwirklichen wäre, seien nicht ersichtlich; zudem seien die im Falle einer Abweichungszulassung erforderlichen Kohärenzsicherungsmaßnahmen in Gestalt einer Vielzahl von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen worden, durch die die Kohärenz des Natura-2000-Netzes gewahrt bleibe.

44

Der Planfeststellungsbeschluss stehe des Weiteren mit dem Artenschutzrecht in jeder Hinsicht im Einklang. Insbesondere beruhe die Planung auf artenschutzrechtlichen Untersuchungen, die weder hinsichtlich der Ermittlungstiefe noch im Hinblick auf das methodische Vorgehen Mängel aufwiesen. Zudem lägen die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Ausnahme- bzw. Befreiungserteilung vor. Ferner treffe die Kritik des Klägers an dem angeordneten Monitoring durch Fledermausexperten zur Absicherung der genauen Anforderungen an die Überflughilfen für Fledermäuse in keiner Weise zu.

45

Der Planfeststellungsbeschluss erweise sich schließlich auch im Hinblick auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht als fehlerhaft. Insbesondere könne keine Rede davon sein, dass es an einer hinreichenden Sicherung der Umsetzung einzelner Maßnahmen fehle. Mit der Anordnung, dass der neue Standort der Maßnahmen 2.4 E AB und 3.2 E AB und deren Ausgestaltung mit der Oberen Naturschutzbehörde abzustimmen seien und die Realisierbarkeit der Maßnahmen am neuen Standort der Planfeststellungsbehörde gegenüber vor Baubeginn nachzuweisen sei, sei vielmehr gewährleistet, dass durch die Verlegung an einen anderen Standort keine quantitativen oder qualitativen Einbußen hinsichtlich der Kompensationsziele beider Maßnahmen aufträten und die Baumaßnahme nicht ohne die Ersatzmaßnahmen ausgeführt werden dürfe.

46

Der Planfeststellungsbeschluss genüge letztendlich auch dem in § 17 FStrG normierten Gebot, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen und dabei erkennbar gewordene Konflikte zu bewältigen. Insbesondere sei die Sorge unbegründet, dass der vierstreifige Ausbau im planfestgestellten Abschnitt zwangsläufig zu Verkehrsproblemen in den nicht ausgebauten Tunnelabschnitten zwischen Annweiler und Rinnthal infolge der dortigen Reduzierung von zwei auf nur eine Fahrspur pro Richtung führen werde, die nur mit einem sofortigen durchgängigen vierstreifigen Ausbau der Gesamtstrecke zwischen Pirmasens und Landau vermieden werden könnten. Vielmehr werde der Ausbau im jetzt planfestgestellten Abschnitt nach dem Ergebnis der Verkehrsuntersuchungen von M. keine nennenswerten verkehrlichen Auswirkungen auf die B 10 westlich von Godramstein und damit auch nicht auf die Leistungsfähigkeit der Tunnel bei Annweiler haben. Es könne schließlich auch keine Rede davon sein, dass die vom Kläger behaupteten Mängel der Verkehrsprognose eine fehlerhafte Gesamtabwägung der von dem Vorhaben betroffenen Belange, namentlich eine fehlerhafte Gewichtung der Verkehrsimmissionsbelastung zur Folge gehabt hätten. Abgesehen davon, dass die behaupteten Mängel nicht vorlägen, habe die Verkehrsprognose von M. im Hinblick auf die Ermittlung und Bewertung der beim vierspurigen Ausbau zu erwartenden Immissionsbelastungen den Charakter einer „Worst-Case-Betrachtung“: Die Planfeststellungsbehörde habe sich im Bestreben um einen alle Auswirkungen um- und erfassenden Schutzansatz an der nach der Verkehrsprognose größtmöglichen Verkehrsbelastung der B 10 orientiert, nämlich am Planungsfall 4 (durchgängiger vierstreifiger Ausbau der B 10 zwischen Pirmasens und Landau). Auf diese Weise sei sichergestellt, dass bereits im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt Godramstein - Landau ein am Planungsfall 4 ausgerichtetes Lärmschutzkonzept entwickelt und planfestgestellt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass bei dieser Vorgehensweise die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens unterschätzt worden sein könnten. Im Übrigen werde vom Kläger gerade umgekehrt der Vorwurf erhoben, es sei von zu hohen Verkehrszahlen, d. h. von überhöhten Erwartungen hinsichtlich des künftigen Verkehrsaufkommens ausgegangen worden. Infolgedessen seien die vom Kläger behaupteten Mängel der Verkehrsprognose von vornherein ungeeignet, eine fehlerhafte Gewichtung der Verkehrsimmissionsbelastung - im Sinne einer „Unterschätzung“ - zu begründen.

47

Mit Rücksicht auf ein von der Landesregierung initiiertes zweites Mediationsverfahren wurde das gerichtliche Verfahren mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss des Senats vom 22. Juni 2011 gemäß §§ 173 VwGO, 251 ZPO zum Ruhen gebracht. Nach dem Scheitern auch des zweiten Mediationsverfahrens wurde das gerichtliche Verfahren durch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2014 wiederaufgenommen und fortgeführt.

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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Gerichtsakten und den beigezogenen Akten des Planfeststellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig (I.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (II.).

50

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger klagebefugt. Seine Klagebefugnis ergibt sich allerdings ausschließlich aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG –) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I, Seite 753). Soweit der Kläger in der Klagebegründung vom 31. Januar 2011 noch die Auffassung vertreten hatte, er könne seine Klagebefugnis außer aus § 2 Abs. 1 UmwRG auch aus § 64 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) herleiten, trifft dies inzwischen nicht mehr zu:

51

Nach § 1 Abs. 3 UmwRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 wird § 64 Abs. 1 BNatSchG nicht angewendet, soweit in Planfeststellungsverfahren, die § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 UmwRG unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind. Für planfeststellungspflichtige Vorhaben, die – wie hier – nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 UmwRG von Umweltverbänden angefochten werden können, gilt daher nunmehr ein Vorrang der umweltrechtlichen Verbandsklage (vgl. dazu bereits Fellenberg/Schiller, UmwRG, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 65. EL April 2012, § 1 UmwRG, Rdnr. 66 a.E.). Zwar galt im Zeitpunkt der Klageerhebung am 22. Dezember 2010 noch § 64 Abs. 1 BNatSchG in der Fassung vom 1. März 2010, wonach anerkannte Naturschutzvereine „neben den Rechtsbehelfen nach § 2 UmwRG“ Rechtsbehelfe nach Maßgabe des § 64 BNatSchG einlegen konnten (und zwar gemäß §§ 64 Abs. 1, 63 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch gegen Planfeststellungsbeschlüsse); auch erhielt § 1 UmwRG in der Fassung vom 1. März 2010 noch keine Vorrangregelung zu Gunsten der umweltrechtlichen Verbandsklage (vgl. zur bisherigen Anwendbarkeit der beiden Verbandsklagebestimmungen nebeneinander Fellenberg/Schiller, a.a.O.). Doch ergibt sich aus der Übergangsregelung des § 5 Abs. 4 UmwRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013, dass Rechtsbehelfsverfahren nach § 2 UmwRG, die – wie hier – am 12. Mai 2011 anhängig waren und am 29. Januar 2013 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind, nach den Vorschriften des UmwRG in der ab dem 29. Januar 2013 geltenden Fassung zu Ende zu führen sind. Parallel dazu ist § 64 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG dahin neu gefasst worden, dass anerkannte Naturschutzvereinigungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe des § 64 nur noch erheben können, „soweit § 1 Abs. 3 UmwRG nicht entgegensteht“. Folglich kann sich der Kläger zur Begründung seiner Klagebefugnis inzwischen nicht mehr zusätzlich auf § 64 BNatSchG berufen.

52

Soweit der Kläger seine Klagebefugnis darüber hinaus auch aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG (jetzt: Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU) mit der Folge ableiten will, dass sich seine Rügebefugnis über die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 UmwRG normierte Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidung mit dem Umweltschutz dienenden Rechtsvorschriften hinaus auf deren Vereinbarkeit mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften erstreckt, ihm also auf diesem Wege ein „Vollüberprüfungsanspruch“ zusteht, kann dem nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich namentlich nicht aus der sog. „Trianel“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs.C-115/09 -, NVwZ 2011, 801 ff.), dass § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 UmwRG auch insoweit, als sie für Umweltverbandsklagen sowohl die Klagebefugnis als auch den Überprüfungsanspruch in der Begründetheit auf die Geltendmachung bzw. das Vorliegen von Verstößen gegen den Umweltschutz dienende Vorschriften beschränken, gegen Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG (jetzt: Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU) verstoßen, weshalb diese Vorschrift insoweit Anwendungsvorrang genießen müsse mit der Folge einer entsprechenden Erweiterung der Klage- und Rügebefugnis. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren nach der Trianel-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ergangenen Entscheidungen die Rechtsauffassung bestätigt, dass die EuGH-Entscheidung für eine solche Annahme nichts hergibt (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 7 C 36/11 –, BVerwGE 148, 155 und juris, Rn. 23 ff., m.w.N.). Dem schließt sich der Senat an.

53

II. Die Klage ist jedoch mit dem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte gegen dem Umweltschutz dienende Vorschriften im Sinne von § 2 Abs. 1 UmwRG. Er steht vielmehr mit allen einschlägigen Vorschriften, die – zumindest auch – dem Umweltschutz zu dienen bestimmt sind, im Einklang (zum Prüfungsumfang bei der Umweltverbandsklage und zum diesem korrespondierenden, beschränkten Überprüfungsanspruch nach dem UmwRG vgl. auch das Senatsurteil vom 14. Oktober 2014 – 8 C 10233/14.OVG –, NVwZ-RR 2015, 205 und juris, Rn. 39 ff.). Dies gilt sowohl für dem Umweltschutz dienende Verfahrensvorschriften (1.) als auch für Vorschriften des materiellen Umweltrechts (2.).

54

1. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss begegnet zunächst in formell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken, sondern steht mit den einschlägigen, dem Umweltschutz dienenden Verfahrensvorschriften im Einklang. Namentlich liegt kein Verstoß gegen Verfahrensanforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I, Seite 94) vor.

55

So kann der Kläger mit seinem Einwand, die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hätte nicht auf den Bereich des planfestgestellten Ausbauabschnitts der B 10 beschränkt werden dürfen, sondern es hätte einer übergreifenden Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen für den Bereich des insgesamt projektierten Ausbaus der B 10 zwischen Pirmasens und der BAB A 65 bedurft (sog. „Dach-UVP“), nicht durchdringen.

56

Es spricht schon viel dafür, dass der Kläger mit seinem Vorbringen zur formellen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen fehlerhafter Durchführung der UVP, insbesondere wegen Fehlens einer sog. Dach-UVP, bereits gemäß § 17a Nr. 7 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) (jetzt: § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG) präkludiert ist. Denn er hat in den beiden Einwendungsschreiben vom 15. Mai 2007 Fragen der ordnungsgemäßen Durchführung der UVP nicht einmal ansatzweise thematisiert. Vielmehr werden dort nur naturschutzfachliche Belange des FFH-Gebiets- und des Artenschutzes sowie Mängel bei den Vermeidungs-, Minderungs- und Ersatzmaßnahmen und daneben noch sonstige (materielle) Umweltfragen in Bezug auf die verkehrlichen Belange abgehandelt. Lediglich im Zusammenhang mit dem FFH-Gebietsschutz wird das Fehlen einer „vollständigen FFH-Verträglichkeitsprüfung des gesamten Planungsvorhabens Ausbau der B 10 zwischen Pirmasens und Landau (sog. Dach-FFH-Verträglichkeitsprüfung)“ gerügt. Ferner taucht der Gesichtspunkt, der vierspurige Ausbauzustand zwischen Pirmasens und Landau müsse „auch die Grundlage der Konfliktanalyse bilden“, woran es „besonders unter dem Aspekt der FFH-Verträglichkeit fehle“, noch einmal in Teil III.1 des Einwendungsschreibens auf, aber ebenfalls ohne jegliche Thematisierung des UVP-Rechts. Damit dürfte der Kläger den gesteigerten Anforderungen an die Substantiierung von Einwendungen, die nach der Rechtsprechung bei Naturschutzvereinigungen und Umweltverbänden gegenüber Einwendungen Privater zu stellen sind (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 – 9 A 12.10 –, BVerwGE 140, 149 und juris, Rn. 19 ff.), nicht genügt haben. Vielmehr wäre von einem Umweltverband zu erwarten gewesen, dass er seiner Mitwirkungslast, Angaben dazu zu machen, welches umweltrechtliche Schutzgut betroffen ist und in welcher Beziehung diesem aus seiner Sicht Beeinträchtigungen drohen (vgl. dazu z. B. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007 – 9 B 38.07 –, NuR 2008, Seite 176 und juris, Rn. 31), im Bewusstsein der grundlegend unterschiedlichen Strukturen und Bedeutung des UVP-Rechts einerseits (formelle Anforderungen an die Verfahrensgestaltung) und des FFH-Gebiets- sowie des Artenschutzrechts andererseits (materielle Anforderungen als zwingendes Recht) durch entsprechend thematisch differenzierende Angaben Rechnung trägt (vgl. zu den Anforderungen an die Rüge einer fehlerhaften UVP als selbständigem Verfahrensfehler auch BVerwG, Beschluss vom 11. August 2006 – 9 VR 5/06 –, NVwZ 2006, 1170 und juris, Rn. 11). Daran dürfte es vorliegend fehlen. Am Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einer Präklusion nach § 17a Nr. 7 FStrG bestehen im Übrigen keine Zweifel. Schließlich besteht derzeit auch kein Anlass, die Anwendbarkeit der Präklusionsbestimmung des § 17a Nr. 7 FStrG auf Naturschutzverbände bzw. Umweltvereinigungen unionsrechtlich grundsätzlich in Frage zu stellen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 – 9 A 14.10 –, NuR 2010, 52 und juris, Rn. 21 ff.).

57

Unabhängig von der Frage der Präklusion ist die Forderung des Klägers nach Durchführung einer sog. Dach-UVP jedenfalls in der Sache nicht begründet:

58

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem grundsätzlich geklärt, dass bei einer abschnittsweisen Planfeststellung einer Bundesfernstraße die förmliche UVP nur für den jeweiligen Abschnitt durchzuführen ist: Einer UVP ist das Projekt zu unterziehen, für das im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie die Erteilung einer Genehmigung beantragt worden ist. Das EU-Recht wirkt nicht auf die materiell-rechtlichen Anforderungen des einzelstaatlichen Zulassungsrechts ein. Eröffnet das Recht des jeweiligen Mitgliedstaates die Möglichkeit, ein Gesamtprojekt aufzuspalten und in mehreren Teilschritten auszuführen, so bildet den Bezugspunkt der UVP das konkrete Projekt, für das ein Antrag gestellt worden ist. Demnach ist bei einer abschnittsweisen Planung der Abschnitt, über den in einem Verfahren entschieden wird, zugleich das Vorhaben, das der UVP unterliegt (vgl. zum Ganzen z. B. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – 4 C 5/96 –, BVerwGE 104, 326 und juris, Rn. 24, sowie Urteil vom 28. Februar 1996 – 4 A 27/95 –, UPR 1996, 270 und juris, Rn. 30, jeweils m.w.N.). Ob die Abschnittsbildung zulässig ist, richtet sich nicht nach dem UVP-Recht, sondern nach dem materiellen Planungsrecht, vorliegend nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG, da auch die Anforderungen an die Abschnittsbildung über das Abwägungsgebot gesteuert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997, a.a.O., Rn. 25).

59

Danach bedarf es keiner vorgezogenen förmlichen UVP für die nachfolgenden Abschnitte; ausreichend ist vielmehr die Prognose, dass der Verwirklichung des Vorhabens in den nachfolgenden Abschnitten keine von vornherein unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.).

60

Entgegen der Ansicht des Klägers folgt vorliegend auch nicht ausnahmsweise etwas anderes aus den §§ 2 Abs. 1 Satz 4, 3b Abs. 2 oder 13 Abs. 1 Satz 2 UVPG:

61

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, enthält § 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG eine Regelung nur für den Fall, dass über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden wird; dann sind die in den verschiedenen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung zusammen zu fassen; davon zu unterscheiden ist der – auch hier vorliegende – Fall der Planfeststellung eines Abschnitts einer Bundesfernstraße (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996, a.a.O., Rn. 30).

62

Die Regelung des § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG für „kumulierende Vorhaben“ setzt voraus, dass die mehreren Vorhaben derselben Art von demselben oder den mehreren Trägern gleichzeitig verwirklicht werden sollen; gemeint ist damit eine zeitlich parallele Vorhabenverwirklichung (vgl. Dienes, in: Hoppe/Bergmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3b, Rn. 24). Daran fehlt es offensichtlich bei der sukzessiven Verwirklichung des Ausbaus einer Bundesfernstraße in mehreren, räumlich und zeitlich aufeinander folgenden Abschnitten.

63

Schließlich ist auch anerkannt, dass es sich bei der abschnittsweisen Planfeststellung von Bundesfernstraßen nicht um „Teilzulassungen“ im Sinne von § 13 UVPG handelt. Da die einzelnen Abschnitte bei der abschnittsweisen Planfeststellung einer Fernstraße als selbständige Vorhaben anzusehen sind, wird über sie nicht im Rahmen einer Teilzulassung entschieden, so dass § 13 UVPG keine Anwendung findet (so zutreffend z. B. Schieferdecker, in: Hoppe/Bergmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 13, Rn. 15 und Fußnote 25, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – 4 C 5/96 –, a.a.O., Rn. 24). Damit besteht hier insbesondere nicht das Erfordernis einer vorläufigen Erstreckung der UVP „auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens“ nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UVPG.

64

Somit ist vorliegend UVP-rechtlich nur zu fordern, dass die Planfeststellungsbehörde eine Prognose angestellt hat, dass der Verwirklichung des Vorhabens in den nachfolgenden Abschnitten in Bezug auf die Umweltauswirkungen keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Ob die insoweit vom Beklagten vorgebrachten Zweifel daran, ob diese Vorgabe der Rechtsprechung außer auf den Neubau einer Fernstraße in Abschnitten auch auf den – hier in allen Abschnitten des Gesamtprojekts gegebenen – Ausbau einer vorhandenen Fernstraße Anwendung finden kann, zu Recht bestehen, kann im Ergebnis offen bleiben. Denn im Planfeststellungsbeschluss ist an mehreren Stellen in hinreichender Weise in den Blick genommen worden, dass der planfestgestellte Abschnitt verkehrspolitisch Teil eines Gesamtvorhabens des vierspurigen Ausbaus der B 10 zwischen Pirmasens und Landau ist. Zum einen wurde im Rahmen der Erläuterungen der Planungskonzeption (Seite 89 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) ausführlich dargestellt, dass einerseits der planfestgestellte Planungsabschnitt eine eigenständige Verkehrsbedeutung auch für den Fall haben wird, dass die Verwirklichung der weiteren Planungsabschnitte – entgegen der politischen Absicht aus nicht absehbaren Gründen – scheitern sollte, aber andererseits der Verwirklichung des weiteren Ausbaus der B 10 im Bereich zwischen Godramstein und Pirmasens aus heutiger Sicht keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen, insbesondere nicht im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit. Zum anderen wurde auch speziell in Auseinandersetzung mit Forderungen von Einwendern, namentlich des Klägers, nach Durchführung einer sog. Dach-FFH-Verträglichkeitsprüfung für die gesamte Ausbaustrecke zwischen Pirmasens und Landau ausgeführt, dass einerseits für den Bereich zwischen Pirmasens und Hinterweidenthal bereits bestandskräftiges Baurecht vorliege, mit dem für diesen Teilbereich u. a. auch die FFH-Verträglichkeit positiv festgestellt worden sei, und andererseits aus heutiger Sicht auch nichts dafür ersichtlich sei, dass ein späterer vierstreifiger Ausbau in den noch nicht planfestgestellten Teilbereichen zwischen Hinterweidenthal und Godramstein unter FFH-Gesichtspunkten vor unüberwindlichen Hindernissen stehen würde (vgl. Seite 182 des Planfeststellungsbeschlusses). Damit ist den Anforderungen der Rechtsprechung an die Prognose der Realisierungsfähigkeit des Gesamtvorhabens genüge getan worden.

65

Auch unter den weiteren vom Kläger angesprochenen Gesichtspunkten sind Verstöße gegen Verfahrensvorschriften des UVPG nicht festzustellen.

66

So kann der Rüge des Klägers, die Planunterlagen hätten keine den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG genügende „Übersicht über geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten“ enthalten, nicht gefolgt werden. Dabei ist zu sehen, dass diese Vorschrift – als rein formell-rechtliche Anforderung an den Inhalt der vom Vorhabenträger zur Prüfung seines Antrags vorzulegenden Unterlagen – lediglich verlangt, dass der Vorhabenträger die von ihm tatsächlich geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und seine Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens in einer Übersicht darstellt; die Bestimmung begründet hingegen keinerlei Pflicht zur Prüfung von Vorhabenalternativen. Vielmehr ergibt sich die Notwendigkeit, die verschiedenen sich anbietenden oder sich aufdrängenden Standortalternativen oder Durchführungsvarianten auf ihre jeweilige Umweltverträglichkeit hin zu untersuchen, aus dem jeweiligen Fachrecht, im Falle einer fernstraßenrechtlichen Planung also aus § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG als Anforderung des Abwägungsgebots (vgl. Kment, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 6, Rn. 21, m.w.N.). Diesen rein formellen Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG ist mit der in der „allgemein verständlichen Zusammenfassung gemäß § 6 UVPG“ enthaltenen Übersicht „III. Geprüfte Vorhabenvarianten und wesentliche Auswahlgründe“ (vgl. Planordner I, Planunterlage 1.2, Seite 9 ff.) genüge getan worden.

67

Soweit der Kläger darüber hinaus noch rügen will, dass es an einer den Anforderungen des § 11 UVPG genügenden „zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens“ fehle, kann dem schließlich ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach § 11 Satz 1 UVPG hat die zuständige Behörde auf der Grundlage der Unterlagen nach § 6, der behördlichen Stellungnahmen nach §§ 7 und 8 soweit der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 8 und 9a eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, zu erarbeiten, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft; nach § 11 Satz 3 kann diese zusammenfassende Darstellung in der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2006 – 9 B 27/05 –, UPR 2007, 33 und juris, Rn. 17). Davon hat der Beklagte hier Gebrauch gemacht und die zusammenfassende Darstellung in den Planfeststellungsbeschluss integriert (vgl. dessen Seite 171). Dabei begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass in der zusammenfassenden Darstellung weitestgehend auf die „allgemein verständliche Zusammenfassung“ nach § 6 UVPG in der Planunterlage 1.2, Seite 9 ff. (Planordner I), Bezug genommen wird, nachdem diese - wie ausgeführt - den formellen Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG entspricht und darüber hinaus auch alle inhaltlichen Anforderungen des § 11 Satz 1 UVPG erfüllt, und der Planfeststellungsbeschluss ergänzend feststellt, dass im Anhörungsverfahren keine weiteren wesentlich neuen Gesichtspunkte in Bezug auf die Einschätzung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens vorgebracht worden seien.

68

2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet des Weiteren an keinem materiellen Rechtsfehler, den der Kläger mit der Folge einer vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geltend machen kann.

69

a. So mangelt es der streitigen Fernstraßenplanung nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung.

70

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Zulässigkeit einer (z. B. Straßen-)Planung, die Voraussetzung für Eingriffe in Rechte oder eine Enteignung sein soll, voraus, dass das jeweilige Vorhaben durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, d. h. nach Maßgabe der vom jeweiligen Fachplanungsgesetz allgemein verfolgten Ziele „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 – 4 C 13/85 –, BVerwGE 75, 214, 232 f.; siehe auch z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Februar 2001 – 1 C 10626/00.OVG –, ESOVGRP, Seite 13). Bei der Planfeststellung für den Neu- oder Ausbau einer Bundesfernstraße ist von einer Planrechtfertigung auszugehen, wenn das Vorhaben in den Bedarfsplan für Bundesfernstraßen nach dem Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen (Fernstraßenausbaugesetz – FStrAbG – in der Fassung vom 20. Januar 2005, BGBl. I, 201) aufgenommen ist. Denn nach § 1 Abs. 2 FStrG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die Feststellung des Bedarfs ist danach für die Linienbestimmung nach § 16 FStrG und für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich; sie ist so auch als Belang in der Abwägung zu berücksichtigen; die zeichnerische Darstellung des Bedarfsplans zum Fernstraßenausbaugesetz bindet hinsichtlich der Dimensionierung als zwei- oder vierstreifige Bundesstraße und im Hinblick auf die dort erkennbare Netzverknüpfung; diese Bindungen gelten auch für das gerichtliche Verfahren (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 19. März 2003 – 9 A 33/02 –, DVBl. 2003, 1069 und juris, Rn. 23 m.w. Rechtsprechungsnachweisen; ebenso z. B. Senatsurteil vom 28. August 2013 -8 C 1036/13.OVG –, Seite 8 des Urteilsabdrucks, m.w.N.).

71

Die gesetzliche Bedarfsfeststellung ist allein an den Vorgaben des Verfassungsrechts zu messen. Danach beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die Frage, ob bei der Festlegung des Gesetzgebers die weit gesteckten Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens überschritten wurden. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Feststellung des Bedarfs evident unsachlich ist, wenn es also für das Vorhaben offenkundig keinerlei Bedarf gibt, der die Annahmen des Gesetzgebers rechtfertigen könnte, weil es etwa für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2007 – 9 B 14.06 –, NVwZ 2007, 462 und juris, Rn. 7 sowie Urteil vom 3. Mai 2013 – 9 A 16/12 -, BVerwGE 146, 254 und juris, Rn. 21, m.w.N.).

72

Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht die Planrechtfertigung des Vorhabens des vierstreifigen Ausbaus der B 10 im planfestgestellten Abschnitt außer Frage.

73

Daher kann offen bleiben, ob das Erfordernis der Planrechtfertigung auf die Klage eines anerkannten Umweltvereins im Rahmen von dessen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 5 UmwRG eingeschränkter Rügebefugnis überhaupt zu prüfen ist (streitig; zum Meinungsstand vgl. z. B. Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 2 UmwRG, Rn. 15, m.w.N.; verneinend BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2003 – 4 VR 1/03, 4 A 1/03 –, juris, Rn. 7; offengelassen in der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu § 64 BNatSchG, vgl. zuletzt die Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 17 und vom 8. Januar 2014 – 9 A 4/13 -, BVerwGE 149, 31 und juris, Rn. 30; siehe auch Senatsurteil vom 11. Februar 2009 – 8 C 10435/08.OVG –, NuR 2009, Seite 636 und juris, Rn. 23).

74

Die Planrechtfertigung des Vorhabens folgt aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung. Das Vorhaben des vierstreifigen Ausbaus der B 10 im Abschnitt zwischen der BAB A 65 und Godramstein ist – ebenso wie die sich westlich anschließenden Abschnitte bis Hinterweidenthal – im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen, der gemäß § 1 Abs. 1 FStrAbG (in der Fassung des 5. Änderungsgesetzes vom 4. Oktober 2004, BGBl. I, 2574) diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, enthalten und nach § 2 FStrAbG der Stufe „Weiterer Bedarf mit Planungsrecht (WB*)“ zugeordnet (vgl. die grafische Darstellung in der Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz, veröffentlicht im Anlagenband 2004 zum Bundesgesetzblatt 2004, BGBl. I A-2004). Die Bedeutung der Einstufung „Weiterer Bedarf mit Planungsrecht (WB*)“ wird im Gesetz bzw. im Bedarfsplan nicht näher erläutert. Aus der Begründung des Entwurfs eines 5. Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes ergibt sich Folgendes: „Der Weitere Bedarf (WB) enthält Vorhaben, deren gesamtwirtschaftliche Vorteilhaftigkeit nachgewiesen ist, deren Investitionsvolumen aber den Finanzrahmen bis 2015 überschreitet. Die Projektplanung darf deshalb nur in begründeten Ausnahmefällen mit Einwilligung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen aufgenommen oder weiterbetrieben werden. In begründeten Fällen kann die Planung von Projekten des Weiteren Bedarfs aufgrund dieses Gesetzes aufgenommen bzw. weiterbetrieben werden. Dies kann aufgrund der netzkonzeptionellen Bedeutung oder wegen des Zusammenhangs mit benachbarten Projekten der Stufe Vordringlicher Bedarf erforderlich sein. Diese Vorhaben sind als Weiterer Bedarf mit Planungsrecht besonders gekennzeichnet (WB*)“ (vgl. BT-Drs. 15/1657, Seite 21).

75

Die Argumente des Klägers, mit denen er die aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung folgende Planrechtfertigung in Frage stellen will, sind sämtlich nicht stichhaltig.

76

Zunächst kann der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden, dass die Einstufung in die Kategorie WB* eine „graduelle Minderwertigkeit“ der gesetzlichen Bedarfsfeststellung bedeute, etwa mit der Folge, dass diese Einstufung nur zu Vorplanungen, aber nicht zur verbindlichen Schaffung von Baurecht ermächtige. Dagegen spricht bereits, dass § 1 Abs. 2 FStrAbG nicht zwischen den Stufen der Bedarfsfeststellung differenziert, sondern für alle in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben die Entsprechung mit den Zielvorstellungen des § 1 Abs. 1 FStrG konstatiert (§ 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG) und darüber hinaus die Feststellung des Bedarfs generell als für die Linienbestimmung und Planfeststellung verbindlich erklärt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG). Hieraus folgt, dass die Feststellung als „Vorhaben des Weiteren Bedarfs“ in gleicher Weise verbindlich ist wie jede andere Bedarfsfeststellung (so auch BayVGH, Urteil vom 19. Juli 2006 - 8 A 06.40015 -, juris, Rn. 43 f und Beschluss vom 13. Juli 2009 –8 CS 09.1388 –, juris, Rn. 15). Darüber hinaus folgt aus der zitierten Begründung des Gesetzentwurfs, dass den als WB* gekennzeichneten Vorhaben gegenüber den nur als WB eingestuften Vorhaben – für die aber immerhin auch die „gesamtwirtschaftliche Vorteilhaftigkeit“ als „nachgewiesen“ angesehen wird – insoweit ein Vorrang zukommt, als sie „aufgrund ihrer netzkonzeptionellen Bedeutung“ oder wegen ihres „Zusammenhangs mit benachbarten Projekten des vordringlichen Bedarfs … aufgenommen bzw. weiterbetrieben“ werden dürfen (vgl. BT-Drs. 15/1657, a.a.O.). Wie die Bundesregierung hierzu in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates klargestellt hat, bedeutet dies, dass bei den Maßnahmen des WB* den Ländern die Möglichkeit eingeräumt ist, „die Projektplanung bis zur Erlangung des Baurechts zu betreiben“ (vgl. BT-Drs. 15/1803, Seite 2). Dies kann aus dem Zusammenhang nur so verstanden werden, dass das Planfeststellungsverfahren vollständig zum Zwecke der Erlangung von Baurecht durchzuführen ist. Eine unzulässige „Vorratsplanung“ kann darin nicht gesehen werden. Letztlich führt jede Planfeststellung - auch bei Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs - in gewisser Weise zu einer Schaffung von Baurecht „auf Vorrat“, da das Gebrauchmachen von dem geschaffenen Baurecht durch den Vorhabenträger sich aus vielfältigen Gründen noch verzögern kann. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er dem Vorhabenträger nach § 17c Nr. 1 FStrG eine Frist von 10 Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Beginn der Ausführungen des Plans einräumt, die auf Antrag noch um bis zu 5 Jahre verlängert werden kann, ohne dabei zwischen Vorhaben des Vordringlichen und solchen des Weiteren Bedarfs zu differenzieren. Ein Unterschied besteht allerdings insofern, als § 17e Abs. 2 FStrG die aufschiebende Wirkung von Anfechtungsklagen nur bei Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs entfallen lässt. Doch wird dadurch zugleich bestätigt, dass auch die Vorhaben des Weiteren Bedarfs planfeststellungsfähig sind und diese auch bei ihnen zur Schaffung von vollziehbarem Baurecht führt.

77

Anders, als der Kläger dies zu unternehmen versucht, kann die gesetzliche Bedarfsfeststellung auch durch die Geltendmachung von Mängeln der für die konkrete Planung erstellten Verkehrsprognose nicht in Frage gestellt werden.

78

Wie das Bundesverwaltungsgericht in jüngster Zeit mehrfach entschieden hat, ist das Vorbringen, die der Planfeststellung zugrunde gelegte Verkehrsprognose sei methodisch fehlerhaft und die prognostizierten Verkehrszahlen seien unrealistisch, schon grundsätzlich nicht geeignet, die Grundlagen der gesetzlichen Bedarfsfeststellung und -überprüfung in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 22 ff. sowie Urteil vom 8. Januar 2014, a.a.O., Rn. 35 f). Da die gesetzliche Bedarfsfeststellung durch die Prognose künftiger Verkehrsströme beeinflusst wird, zielt die in § 1 Abs. 2 FStrAbG angeordnete Bindungswirkung darauf ab, dass straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren und damit ebenso einen anschließenden Verwaltungsprozess von einem Gutachterstreit über die „richtigere“ Verkehrsprognose zu entlasten. Dieser Zweck des § 1 Abs. 2 FStrAbG schließt es somit aus, den Abwägungsvorgang, den der Gesetzgeber auf dieser Stufe vollzogen hat, unter dem Blickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine Verkehrsprognose vorzugwürdig sein könnte; entscheidend ist vielmehr allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 24, m.w.N.).

79

Somit beschränkt sich auch vorliegend die verwaltungsgerichtliche Prüfung darauf, ob der Gesetzgeber bei der normativen Bedarfsfeststellung die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten hat. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlt oder sich die Verhältnisse der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden kann (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014, a.a.O., Rn. 34, m.w.N.). Davon kann vorliegend keine Rede sein.

80

Vielmehr sind die vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Stellungnahmen von R., mit denen methodische Mängel der projektbezogenen Verkehrsprognose von M. gerügt werden, nicht geeignet, die gesetzliche Bedarfsfeststellung in Zweifel zu ziehen. Zum einen würden die behaupteten Mängel der projektbezogenen Prognose – ihr Vorliegen unterstellt – schon keine Rückschlüsse auf die den Bedarfsplan und dessen Überprüfung zugrunde liegenden Verkehrsprognosen zulassen. Denn der Bundesverkehrswegeplanung und der gesetzlichen Bedarfsfeststellung 2004 lag eine Prognose der bundesweiten Verkehrsverflechtungen bezogen auf das Jahr 2015 zugrunde, deren Kernstück deutschlandweite räumliche Verflechtungsmatrizen in Personen- und Güterverkehr bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 23, m.w.N.). Diese Prognose über die zukünftige Verkehrsentwicklung ist gemäß dem in § 4 Satz 1 FStrAbG enthaltenen Prüfauftrag im Jahre 2010 durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung überprüft worden. Die Überprüfung ist auf der Grundlage eines Vergleichs der bei der Aufstellung des Bedarfsplans 2004 herangezogenen bundesweiten Verkehrsprognose 2015 mit der insbesondere die demografischen Leitdaten berücksichtigenden bundesweiten Verkehrsprognose 2025 auf der Ebene des Bundes, der Bundesländer und von Teilregionen zu dem Ergebnis gelangt, dass die seinerzeit festgestellten Bedarfseinstufungen für die Bundesfernstraßen auch bei Ansatz der aktuellen Verkehrsentwicklung gelten (vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 23). Demnach besteht kein Anlass für die Annahme, dass sich die seinerzeit der Bewertung zugrunde gelegten verkehrlichen Rahmenbedingungen so grundlegend geändert haben, dass der Projektbedarf grundsätzlich in Frage gestellt werden müsste.

81

Zum anderen weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass es auch nach den Stellungnahmen von R. keineswegs an jeglichem Bedarf für einen vierstreifigen Ausbau des in Rede stehenden Planungsabschnitts fehlt. Im Gegenteil: Auch in den Stellungnahmen von R. wird von einer aktuellen Verkehrsbelastung im Jahre 2009 auf der B 10 im Bereich von Godramstein in Höhe von rund 29.000 Kraftfahrzeugen/24 Stunden ausgegangen, was in etwa der von M. für den Analyse-Null-Fall des Jahres 2004 ermittelten aktuellen Verkehrsbelastung im Streckenabschnitt zwischen Birkweiler und der A 65 entspricht und auch nur unwesentlich unter dem inzwischen von M. für das Jahr 2013 festgestellten Verkehrsaufkommen in diesem Bereich liegt. Damit übersteigt die aktuelle Verkehrsbelastung die für den gegenwärtigen Ausbauquerschnitt RQ 15,5 nach den „Richtlinien für die Anlage von Straßen – Teil: Querschnitt“ (RAS-Q) maßgebliche Obergrenze der Verkehrsstärke von ca. 23.000 Kfz/24 h bereits derzeit ganz erheblich, weshalb es nach den grundsätzlich unbestrittenen Angaben im Planfeststellungsbeschluss (S. 93) schon in der heutigen Situation besonders in den Spitzenzeiten zu Kolonnenbildungen in den nicht für Überholvorgänge freigegebenen Fahrtrichtungen, teilweise auch zu Staubildungen kommt; der hierdurch erzeugte Überholdruck verleitet zudem zu einem risikoreicheren Fahren in den für Überholvorgänge freigegebenen Streckenabschnitten, mit entsprechend erhöhter Unfallgefahr. Zudem geht R. nicht etwa von einem deutlichen Rückgang der Verkehrsbelastung bis zu einem Prognosehorizont 2020 oder 2030 aus, sondern rechnet lediglich mit einer Stagnation auf dem aktuellen Niveau. Damit würde aber bereits die – im Wesentlichen unstreitige – aktuelle Verkehrsbelastung im Bereich des planfestgestellten Abschnitts nach den einschlägigen Regelwerken für die Anlage von Bundesfernstraßen einen vierstreifigen Ausbau rechtfertigen, und zwar nach den seit dem Jahre 2008 angewendeten „Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA)“, die auch Regelquerschnitte für autobahnähnliche Straßen (sog. Entwurfsklasse 2) umfassen, zumindest mit einem Regelquerschnitt RQ 28 (Gesamtbreite 28 m) für autobahnähnliche Straßen mit einer Kapazität von bis zu 30.000 Fahrzeugen pro Tag. Demgegenüber soll vorliegend der vierstreifige Ausbau zwischen der A 65 und Godramstein aufgrund örtlicher Gegebenheiten sogar nur mit einem Sonderquerschnitt SQ 26 (Gesamtbreite 26 m; gegenüber dem Regelquerschnitt RQ 26 schmalerer Mittelstreifen, aber breiterer Randstreifen, vgl. dazu im Einzelnen Seite 105 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) erfolgen. Wenn aber bereits die aktuelle Verkehrsbelastung nach den anerkannten Regelwerken einen vierstreifigen Ausbau – sogar mit einem größeren Regelquerschnitt – rechtfertigt und selbst nach den vom Kläger für richtig erachteten Verkehrsprognosen nicht mit einem wesentlichen Rückgang der Verkehrsbelastung, sondern zumindest mit einer Stagnation zu rechnen ist, kann keine Rede davon sein, dass es im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan an jeglicher Notwendigkeit fehlen könnte oder das angestrebte Planungsziel infolge einer grundlegenden Wandlung der Verhältnisse seit der Bedarfsfeststellung des Gesetzgebers unter keinen Umständen mehr auch nur annähernd erreichbar erscheint (vgl. zu diesen Maßstäben auch insoweit BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 21 ff.).

82

Es kann schließlich auch nicht festgestellt werden, dass dem Vorhaben die Planrechtfertigung deshalb fehlt, weil die Finanzierbarkeit des planfestgestellten Ausbaus der B 10 im Abschnitt zwischen der A 65 und Godramstein ausgeschlossen erscheint.

83

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt einem Vorhaben die Planrechtfertigung auch dann, wenn es wegen mangelnder Finanzierbarkeit objektiv nicht realisierungsfähig ist und sich daher als unzulässige „verfrühte Planung“ erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 – 4 A 12/98 –, UPR 1999, 355 und juris, Rn. 44 f; Urteil vom 15. Januar 2004 – 4 A 11/02 –, BVerwGE 120, 1 und juris, Rn. 24; Beschluss vom 21. März 2006 – 9 B 18/05 –, juris, Rn. 2 f sowie Beschluss vom 28. Dezember 2009 – 9 B 26/09 –, NuR 2010, 191 und juris, Rn. 4, m.w.N.). Dies bedeutet sogleich, dass die Planrechtfertigung nur dann zu verneinen ist, wenn die Finanzierbarkeit eines Vorhabens innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens (nach dem früheren § 17 Abs. 7 FStrG 10 Jahre, nach dem jetzigen § 17c Nr. 1 FStrG einschließlich der Verlängerungsmöglichkeit maximal 15 Jahre) ausgeschlossen erscheint.

84

Dafür, dass vorliegend die Finanzierbarkeit des vierstreifigen Ausbaus der B 10 im planfestgestellten Abschnitt innerhalb eines Zeithorizonts, der mindestens 10, eventuell sogar 15 Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (hier also ab dem 22. September 2010, also mindestens bis September 2020), beträgt, ausgeschlossen erscheint, bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte. Insbesondere ergeben sich dafür aus den vom Kläger ins Feld geführten Äußerungen der Bundesregierung in der Bundestagsdrucksache 17/2792 vom 24. August 2008 keine entscheidenden Gesichtspunkte, da dort lediglich ausgeführt wird, dass in der Vergangenheit keine Finanzmittel in Straßenbauprojekte des Weiteren Bedarfs geflossen seien. Demgegenüber verweist der Beklagte überzeugend darauf, dass für das konkret angefochtene Planungsvorhaben sowohl das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung als auch das rheinland-pfälzische Verkehrsministerium gegenüber dem Landesbetrieb Mobilität (LBM) erklärt haben, dass bei Vorliegen endgültigen Baurechts die Finanzierung der hier planfestgestellten Maßnahme des Weiteren Bedarfs mit Planungsrecht (WG*) – ggf. auch gegen Austausch mit einer anderen Maßnahme des Vordringlichen Bedarfs im Gebiet von Rheinland-Pfalz – sichergestellt werden soll. Für die Annahme, dass damit die Finanzierbarkeit des Vorhabens jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint, reicht dies aus.

85

b. Das planfestgestellte Vorhaben steht auch mit den zwingenden Vorschriften des europäischen und nationalen Naturschutzrechts im Einklang.

86

Das Vorhaben führt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks des FFH-Gebiets „Biosphärenreservat Pfälzerwald“; zumindest liegen die Voraussetzungen für eine Abweichungszulassung vor (aa.). Darüber hinaus sind keine Verstöße gegen Vorschriften des besonderen Artenschutzrechts gegeben (bb.). Es kann schließlich auch nicht festgestellt werden, dass die vorgesehene Kompensation vorhabenbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft Defizite aufweist (cc.).

87

aa. Dem Planfeststellungsbeschluss kann zunächst nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, das Vorhaben führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets „Biosphärenreservat Pfälzerwald“, ohne dass die Voraussetzungen für eine Abweichungszulassung gegeben wären, und verstoße deshalb gegen § 34 BNatSchG.

88

Entgegen der Ansicht des Klägers kann bereits keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks des FFH-Gebiets 6812 – 301 „Biosphärenreservat Pfälzerwald“ festgestellt werden. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, dass Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig.

89

Vorliegend bedurfte das planfestgestellte Vorhaben der Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Denn die B 10 quert in dem vom angefochtenen Planfeststellungsbeschluss umfassten Abschnitt zwischen Bau-Km ca. 0 + 400 und Bau-Km ca. 0 + 830 die Niederung des Flusses Queich mittels eines Brückenbauwerks, das im Zuge der geplanten Erweiterung um einen weiteren Fahrstreifen für die Richtungsfahrbahn Pirmasens – Landau um ein neu zu errichtendes Brückenbauwerk in einem Abstand von bis zu etwa 10 m zum vorhandenen Brückenbauwerk ergänzt werden soll. Bei der Queichniederung handelt es sich um einen aus dem eigentlichen Kerngebiet des FFH-Gebiets 6812 – 301 herausragenden, östlichen Ausläufer am äußersten Rand des Schutzgebiets. Das FFH-Gebiet hat hier eine durchschnittliche Breitenausdehnung von ca. 300 bis 500 m (vgl. die Darstellung in der in den Planunterlagen befindlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung, Planordner 1, Anlage 12.4, S. 6 ff.). Wie sich aus der Darstellung der „Wirkfaktoren“ in der FFH-Verträglichkeitsprüfung (a.a.O., S. 19) ergibt, sind mit dem Vorhaben bau- und anlagebedingte Eingriffe sowie betriebsbedingte Wirkfaktoren verbunden, die sich auf die Erhaltungsziele und die für sie maßgeblichen Gebietsbestandsteile auswirken können.

90

Die deshalb im Zuge des Planfeststellungsverfahren durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung gelangte jedoch zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen bei Berücksichtigung im Einzelnen benannter Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ausgeschlossen werden könne; dieser Einschätzung hat sich der Planfeststellungsbeschluss (S. 153 ff.) angeschlossen.

91

In der Klagebegründung hat der Kläger – wie zuvor im Kern bereits in seinem Einwendungsschreiben vom 15. Mai 2007, weshalb eine Präklusion seines Vorbringens in Bezug auf das FFH-Gebietsschutzrecht nicht in Betracht kommt – das Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung unter folgenden Gesichtspunkten angegriffen: Die FFH-Verträglichkeitsprüfung unterliege einer Fehleinschätzung bezüglich eines Vorkommens des prioritären Lebensraumtyps (LRT) 91E0* im Eingriffsraum des Vorhabens; eine vorhabenbedingte erhebliche Beeinträchtigung potentieller Lebensräume von erhaltungszielbestimmenden Schmetterlingsarten sei nicht berücksichtigt worden; es habe einer übergreifenden „Dach-FFH-Verträglichkeitsprüfung“ unter Berücksichtigung der Gesamtstrecke Pirmasens – Landau bedurft; die aus seiner Sicht danach erforderliche Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG genüge nicht den strengen Anforderungen.

92

Der Auffassung des Klägers kann indessen unter keinen der angeführten Gesichtspunkte gefolgt werden. Das Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist vielmehr rechtlich nicht zu beanstanden.

93

Klarstellend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass das geplante Vorhaben mit einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme in der Bachaue und deren Umfeld verbunden ist (vgl. dazu die FFH-Verträglichkeitsprüfung, a.a.O., S. 29), für sich gesehen noch keine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets in seinen Erhaltungszielen oder seinem Schutzzweck begründet. Wie sich aus § 34 Abs. 2 BNatSchG ergibt, ist nicht jede Inanspruchnahme von Flächen, die zu einem FFH-Gebiet gehören, zwangsläufig als erhebliche Beeinträchtigung des Gebiets zu werten; es kommt vielmehr darauf an, ob das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Dementsprechend stellt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bei baubedingten Flächenverlusten darauf ab, ob sie mit unmittelbaren oder mittelbaren Einwirkungen auf erhaltungszielbestimmende Lebensraumtypen verbunden sind; dabei ist grundsätzlich jeder vorhabenbedingte Verlust von Flächen eines Lebensraumtyps der Anlage I der Habitatrichtlinie als erheblich zu werten, es sei denn, er hätte lediglich Bagatellcharakter (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 A 73.07 –, NuR 2009, 711 und juris, Rn. 49, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 9.06 –, BVerwGE 130, 299 und juris, Rn. 124 ff.). Daraus folgt, dass vorhabenbedingte Flächenverluste dann in der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen darstellen, wenn es sich nicht um unmittelbare Verluste von Flächen eines erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtyps handelt und sich sonstige Flächenverluste auch nicht mittelbar nachteilig auf Vorkommen eines erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtyps auswirken können.

94

Für eine unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung von Flächen eines erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtyps durch das Vorhaben ist indessen vorliegend nichts ersichtlich.

95

Soweit der Kläger in der Klagebegründung vom 31. Januar 2011 noch vorgetragen hat, im Eingriffsbereich des Vorhabens gebe es – entgegen der Annahme in der FFH-Verträglichkeitsprüfung – größere Bestände des erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtyps 91E0*, in die durch die Brückenanlage mit einem Flächenbedarf von weit mehr als 1 ha eingegriffen werde, kann dem nicht gefolgt werden. Zum Beleg seiner Behauptungen hatte der Kläger auf Angaben zu drei Biotopen im Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz, auf Datenblätter zur Biotopkartierung sowie auf eine sog. HPNV-Kartierung verwiesen. Da es sich bei dem LRT 91E0* (Weichholzauen) um einen prioritären Lebensraumtyp handelt, hätte eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung von Vorkommen dieses Lebensraumtyps zur Folge, dass die besonderen Anforderungen des § 34 Abs. 4 BNatSchG an eine Abweichungszulassung (ggf. Einholung einer Stellungnahme der Europäischen Kommission) vorliegen müssten.

96

Die Behauptung des Klägers ist indessen als widerlegt anzusehen. Bereits die in den Planunterlagen befindliche FFH-Verträglichkeitsprüfung hatte sich mit der Frage des Vorkommens des LRT 91E0* im Einwirkungsbereich des Vorhabens befasst und ein Vorkommen von Beständen dieses Lebensraumtyps eindeutig ausgeschlossen; dabei wurde maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich bei den im Plangebiet anzutreffenden Gehölzstrukturen nur um schmale Ufergehölzsäume handele (vgl. FFH-Verträglichkeitsprüfung, a.a.O., S. 12). Aufgrund des Vorbringens des Klägers in seinem Einwendungsschreiben, ein Teil der anlagebedingt beeinträchtigten Gehölzbestände sei doch dem prioritären LRT 91E0* zuzuordnen, hatte sich der Beklagte veranlasst besehen, im Frühjahr 2010 eine Nachprüfung in Form einer nochmaligen Begehung und Augenscheineinnahme durch den Dipl.-Biologen H. vom Büro S. durchführen zu lassen, bei der ebenfalls keine Hinweise auf das Vorhandensein von diesem Lebensraumtyp zuzuordnen Vegetationsbeständen festgestellt wurden (vgl. die Stellungnahme des Dipl.-Biologen H. zu den naturschutzfachlichen Einwendungen des Klägers vom 7. Juni 2010, Ordner „Gutachten und ergänzende Stellungnahmen“, Nr. 6, S. 40 f.); dabei wurde ergänzend ausgeführt, dass es sich nur um ein- bis zweireihige Ufergehölze ohne Auwaldcharakter und unterhalb der Mindestgröße von 2.500 m² handele, die dem relevanten Biotoptyp nicht zuzuordnen seien.

97

In Reaktion auf das Vorbringen in der Klagebegründung hat der Beklagte schließlich eine weitere fachliche Stellungnahme des Dipl.-Biologen H. vom 6. April 2011 vorgelegt (Anlage 7 zum Schriftsatz des Beklagten vom 3. Juni 2011). Darin wird im Einzelnen begründet, weshalb die vom Kläger herangezogenen Biotopkartierungen usw. gerade keinen Rückschluss auf das Vorhandensein von Beständen des LRT 91E0* zulassen und weshalb die Kriterien hierfür von den festgestellten Vegetationsstrukturen nicht erfüllt werden. Diesen ergänzenden Feststellungen ist der Kläger im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht mehr entgegengetreten; er ist vielmehr namentlich in seinen Schriftsätzen vom 31. Oktober 2014 und vom 30. März 2015 sowie auch in der mündlichen Verhandlung des Senats auf das Thema nicht mehr weiter eingegangen, so dass schon fraglich erscheint, ob er seine Behauptungen zum Vorkommen der LRT 91E0* nach Vorlage der Stellungnahme vom 6. April 2011 noch aufrechterhalten will. Jedenfalls ist aus Sicht des Senats eine Betroffenheit eines Vorkommens dieses Lebensraumtyps im Einwirkungsbereich des Vorhabens durch den Beklagten nachvollziehbar und schlüssig, unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse ausgeschlossen worden, ohne dass der Kläger den Feststellungen des Dipl.-Biologen H. konkrete eigene abweichende Erkenntnisse entgegenzusetzen vermocht hat. Namentlich stehen die Feststellungen des Dipl.-Biologen H., dass die im Einwirkungsbereich des Vorhabens anzutreffenden Vegetationsstrukturen mangels einer intakten Überflutungsaue, wegen des nur lückigen Charakters der in Frage kommenden Gehölzbestände, bei denen die Lücken stellenweise größer als eine Baumlänge sind, sowie mangels eines für diesen Lebensraumtyp charakteristischen Artenspektrums der Krautschicht nicht dem LRT 91E0* entsprechen, im Einklang mit den im Datenblatt zum Lebensraumtyp 91E0* des Bundesamtes für Naturschutz formulierten Anforderungen an die Feststellung von Vorkommen dieses Lebensraumtyps (vgl. die Internetseite des Bundesamtes für Naturschutz, www.bfn.de/0316typ91e0.html). Denn danach sind insbesondere lückige, fragmentierte Bestände, bei denen die Lücken zwischen den einzelnen Bäumen größer als die Baumhöhe sind, als Baumreihen zu werten und nicht als Bestände des LRT 91E0* zu erfassen.

98

Anders, als der Kläger meint, führt das planfestgestellte Vorhaben auch nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen erhaltungszielbestimmender Schmetterlingsarten.

99

Nachdem er bereits im Einwendungsschreiben eine definitive Zerstörung von Lebensräumen der Schmetterlingsarten „Großer Feuerfalter“ (Lycaena Dispar) und „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ (Maculinea Nausithous) durch das Vorhaben geltend gemacht hatte, hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren im Wesentlichen vorgebracht, das Vorhaben führe zur erheblichen Beeinträchtigung von (jedenfalls potentiellen) Lebensräumen der Schmetterlingsarten „Großer Feuerfalter“ und „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“, und zwar durch die Verstärkung bereits bestehender Zerschneidungs- und Barrierewirkungen des Brückenbauwerks infolge seiner Erweiterung um eine zweite Brücke, was aufgrund der bereits angespannten Situation der beiden Arten im Gebiet zu einer gravierenden Verschlechterung ihres Erhaltungszustandes und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen Erhaltungszielen führen werde. Zwar hat der Kläger eingeräumt, dass im unmittelbaren Trassenbereich, soweit dieser das FFH-Gebiet quert, kein geeigneter Lebensraum für die beiden Falterarten vorhanden sei; doch gebe es im Queichtal sowohl nördlich als auch südlich der B 10 Flächen, die für beide Arten geeignet seien und auf deren Verfügbarkeit bzw. Erreichbarkeit es für die Überlebensfähigkeit der Metapopulationen der beiden Arten ankomme. Darüber hinaus sei die Brücken- oder Trittsteinfunktion der betroffenen FFH-Gebietsteile für den großräumigen Zugang von der Rheinebene zum Pfälzer Wald zu beachten, weshalb sich deren Beeinträchtigung durch das Vorhaben auf das Ökoverbundsystem „Natura 2000“ insgesamt auswirke und deshalb im Rahmen der Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG hohe Anforderungen zu stellen seien.

100

Der Planfeststellungsbeschluss hat sich in Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Einwendungsvorbringen des Klägers mit den beiden Schmetterlingsarten befasst und unter Bezugnahme auf die der FFH-Verträglichkeitsprüfung zugrunde gelegten faunistischen Erhebungen sowie den „Fachbeitrag Artenschutz“ ausgeführt, dass es für Lebensräume der Art „Großer Feuerfalter“ keine Nachweise und für geeignete Habitate des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings nur Nachweise außerhalb des Wirkbereichs der B 10 gebe, was auch durch aktuelle Überprüfungen im April 2010 bestätigt worden sei; höchst vorsorglich wurde für beide Arten in Kapitel A VI des Planfeststellungsbeschlusses eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt; zudem – so wird weiter ausgeführt – würden beide Arten auch von der (vorsorglichen) Ausnahmezulassung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG erfasst.

101

Im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte eine weitere Stellungnahme des Dipl.-Biologen H. vom 6. April 2011 vorgelegt (Anlage 7 zum Schriftsatz des Beklagten vom 3. Juni 2011). Danach hat eine weitere Überprüfung vor Ort ergeben, dass weiterhin keine Lebensraumpotentiale für die Arten Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling und Großer Feuerfalter im Wirkraum des Vorhabens vorhanden seien und der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling im Bereich des Queichtals zwar vereinzelt nachgewiesen sei; doch seien die nächsten Fundorte nördlich der B 10 weit außerhalb des Wirkraums gelegen und insbesondere seien die für die Falterart bedeutsamen Vorkommen der Hauptfutterpflanze im Eingriffsbereich nicht vorhanden. In einer weiteren Stellungnahme vom 26. Januar 2015, die als Anlage 8 zum Schriftsatz des Beklagten vom 18. Februar 2015 zu den Gerichtsakten gereicht wurde, hat der Dipl.-Biologe H. zur Frage von erheblichen Beeinträchtigungen der beiden erhaltungszielbestimmenden Falterarten die vorliegenden Erkenntnisse wie folgt zusammengefasst: Für die Art Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling könne zunächst eine Zerschneidung bedeutsamer Teillebensräume infolge der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens ausgeschlossen werden. Es sei zwar davon auszugehen, dass jeweils nördlich und südlich der B 10 eine Teilpopulation bestehe, da die Art als sehr standorttreu gelte. Zudem seien große Flächenanteile durch Gehölzbestände abgeriegelt, was einen ständigen Austausch zwischen den Teilflächen beidseits der B 10 nicht erwarten lasse. Ein Überfliegen von größeren Gehölzen sei nur ausnahmsweise anzunehmen. Die Tiere orientierten sich an der Blütenvegetation der Krautschicht und breiteten sich über Offenlandbestände und Säume aus. Dabei seien die Lebensstätten immer eng an das Vorkommen der essenziellen Futterpflanze – Großer Wiesenknopf – gebunden. Hauptflugorte seien Saumstandorte mit Wiesenknopf, wie Grabenränder, Böschungen, Dämme oder Feuchtbrachen sowie in Randbereichen von Mähwiesen. Die Hauptgefährdung der lokalen Population im Talraum der Queich bestehe in der fehlenden Nutzung oder einer ungünstigen Nutzung von Grünland. Zudem seien viele Standorte zwischenzeitlich von Neophyten dominiert. Grundsätzlich sei aber ein Austausch zwischen den beiden Teilräumen denkbar, da für die Art häufige Flugdistanzen von 1 bis 3 km bestätigt worden seien. Für das Projektgebiet sei dabei ein möglicher Austausch insbesondere durch den breiten Korridor mit Staudenfluren entlang der Bahnlinie zu vermuten. Ein zweiter Korridor bestehe potentiell entlang des Queichtalweges, allerdings fehlten hierzu aktuell geeignete Flächen mit Vorkommen der Futterpflanze Großer Wiesenknopf. Mit dem geplanten Vorhaben würden diese möglichen Korridore in ihrer Funktionsfähigkeit nicht verändert: Das vorhandene Bauwerk zur Bahnüberführung bleibe unverändert erhalten. Das daneben neu mit Abstand zu errichtende Bahnbauwerk erhalte aufgrund der großen lichten Weite des vorhandenen Bauwerks in Bodennähe die gleichen Abmessungen. Das bestehende Bauwerk zur Queichquerung der B 10 bleibe ebenfalls unverändert. Das zweite Bauwerk erhalte in Bodennähe eine größere lichte Weite. Es sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass bei einer möglichen Nutzung der bahnbegleitenden bzw. gewässerbegleitenden Saumstrukturen durch die Falterart eine Teilverschattung durch ein zweites Bauwerk keine Rolle spielen werde. Darüber hinaus sei für diese Art ein erhebliches Kollisionsrisiko mit signifikanten Auswirkungen auf die Population der Art nicht gegeben. Denn die Bundesstraße verbleibe wie bisher in einer Dammlage mit breiten Böschungen, die vollständig bepflanzt werden. Dieser Heckenriegel verhindere das ungewollte Einfliegen in den Straßenraum, da Einzeltiere damit zum Überfliegen gezwungen würden. Dies werde aber nach allen bisherigen Kenntnissen zur Ausbreitungsökologie der Art nur in ganz seltenen Fällen vorkommen, da der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling stark strukturgebunden in der Krautvegetation fliege. Auch für die Art Großer Feuerfalter sei eine Zerschneidung bedeutsamer Teillebensräume auszuschließen. Für das Queichtal zwischen Landau und Annweiler sei aus mehrjährigen Studien belegt, dass der Falter nur zeitweise den Talraum besiedele. Lokales bis regionales Aussterben und anschließende Wiederbesiedelung seien mehrfach beobachtet worden, so dass auf einen großen Flächenbedarf für langfristig überlebende Vorkommen geschlossen werde. Die Art werde indessen als sehr flugfähig und mobil eingestuft; dabei sei anzunehmen, dass die Art bei einem möglichen Ausbreitungsflug in jedem Fall eine Orientierung an Blütenpflanzen der Krautschicht suche. Auch ein erhebliches Kollisionsrisiko mit signifikanten Auswirkungen auf die Population dieser Art sei nicht gegeben. Zwar sei ein Überfliegen des gehölzbestandenen Straßendammes potentiell möglich, stelle aber eher die Ausnahme dar. Die Strukturbindung an die Blütenfarben bzw. an die Nektarpflanzen führe dazu, dass auch die Ausbreitungsflüge in der überwiegenden Mehrzahl auf Höhe der Krautschicht erfolgten. Im Falle der Queichbrücke sei daher ein Unterfliegen der Brücke zu postulieren, falls dieser Korridor von der Art überhaupt beflogen werden sollte. Diese Erkenntnisse hat der Gutachter bei seiner ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung anhand zur Gerichtsakte gereichter Karten und Luftbilder nochmals erläutert.

102

Danach teilt der Senat die Auffassung des Beklagten, dass nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung und mehrfacher Überprüfung ihres Ergebnisses durch aktualisierende Begutachtungen kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets im Hinblick auf die genannten erhaltungszielbestimmenden Schmetterlingsarten ausgeschlossen erscheinen.

103

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen i.S.v. § 34 Abs. 2 BNatSchG die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in dem FFH-Gebiet vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der Habitat-Richtlinie (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2009 – 9 B 28.09 –, DVBl. 2010, 176 und juris, Rn. 3, m.w.N.). Danach waren hier mögliche Auswirkungen des Vorhabens auf den Erhaltungszustand der drei Schmetterlingsarten „Großer Feuerfalter“, „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „Großer Mohrbläuling“ (= Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling) im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu prüfen, da alle drei Arten in der Anlage I zu § 25 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes als maßgebliche Gebietsbestandteile benannt sind und darüber hinaus in der Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten (GVBl. 2009, S. 4, 17) als eines der Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet „Biosphärenreservat Pfälzerwald“ auch folgendes Ziel benannt wird: „Erhaltung oder Wiederherstellung von nicht intensiv genutzten Mähwiesensystemen, u.a. mit Pfeifengraswiesen und Borstgrasrasen, auch als Lebensräume für Schmetterlinge (insbesondere Maculinea ssp. und Lychaena dispar).“ Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung hat das Bundesverwaltungsgericht in ebenfalls ständiger Rechtsprechung insbesondere ausgeführt: Die Verträglichkeitsprüfung erfordere eine Einzelfallbeurteilung, bei der in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und –bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu erfolgen habe; sodann seien die Einwirkungen zu ermitteln und naturschutzfachlich zu bewerten; ein Projekt ist danach zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden; dies setzt die Ausschöpfung aller einschlägigen wissenschaftlichen Mittel und Quellen voraus, wobei es zulässig ist, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, soweit auch bei Ausschöpfung der einschlägigen Erkenntnismittel nicht ausräumbare Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge verbleiben, sofern dies kenntlich gemacht und begründet wird; dabei können auch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen zugunsten des Projekts berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (vgl. zum Ganzen z.B. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 68 und 94).

104

Diesen Anforderungen ist vorliegend in Bezug auf die erhaltungszielbestimmenden Schmetterlingsarten in vollem Umfang Rechnung getragen worden. Wie zuletzt in der ergänzenden fachlichen Beurteilung des Gutachters H. vom 25. Januar 2015 aufgrund abermaliger Begehung und Überprüfung der Vegetationsstrukturen unter gleichzeitiger Auswertung der einschlägigen Fachliteratur überzeugend zusammengefasst wurde, gibt es zum einen keine Nachweise für Populationen des Großen Feuerfalters in den Talwiesen zwischen Godramstein und Landau, sondern nur eine Vermutung für das Einfliegen von Einzelexemplaren aus benachbarten Populationen, die aufgrund ihrer Mobilität aber auch größere Entfernungen mit Hindernissen überwinden können. Demgegenüber muss der Helle Wiesenknopf-Ameisenbläuling in den Talwiesen zwischen Godramstein und Landau wie wohl im gesamten Naturraum Pfälzerwald inzwischen als ausgestorben gelten. Der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling kommt zwar in den Talwiesen zwischen Godramstein und Landau noch vor, doch beschränkt sich das Vorkommen auf drei Fundorte, die weit außerhalb des Eingriffsraumes des Vorhabens, nämlich mehr als 400 m von der B 10-Trasse entfernt liegen, wobei es sich um auf natürliche Weise (Gehölzriegel) abgeschottete, aber selbstständig lebensfähige Metapopulationen handelt, zwischen denen aufgrund der geringen Mobilität der Art kein nennenswerter Austausch stattfindet. Falls überhaupt, werden für Wanderungen von Einzelexemplaren nicht der Bereich der B 10-Querung des Queichtals, sondern kleinere Taleinschnitte (Bahnlinie, Wirtschaftsweg) genutzt, die ein Wandern entlang geeigneter Saumstrukturen ermöglichen. Danach erscheinen dem Senat die Schlussfolgerungen der Gutachter der FFH-Verträglichkeitsprüfung, dass erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets in seinen auf die genannten Schmetterlingsarten bezogenen Erhaltungszielen ausgeschlossen erscheinen, weil weder Lebensräume der Schmetterlinge im Einwirkungsbereich des Vorhabens vorhanden sind noch durch das Vorhaben für die Arten relevante Zerschneidungs- oder Barriereeffekte bewirkt werden und auch keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos gegeben ist, in jeder Hinsicht überzeugend. Sie beruhen auf einer sorgfältigen Bestandserfassung und -bewertung, wurden unter Ausschöpfung aller verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse getroffen und unter Inanspruchnahme der fachlichen Einschätzungsprärogative nachvollziehbar begründet. Der Kläger hat demgegenüber keine auf einer überlegenen Fachkunde beruhenden konkreten abweichenden Erkenntnisse hinsichtlich des Vorkommens und des Verhaltens der maßgeblichen Falterarten im Queichtal für sich in Anspruch genommen, die Anlass für eine abweichende Beurteilung der Wirkungen des Vorhabens auf die genannten erhaltungszielbestimmenden Falterarten oder für eine abermalige Begutachtung sein könnten.

105

Zweifel an der Einschätzung im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss, dass das Vorhaben nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, sind schließlich auch nicht deshalb angebracht, weil keine abschnittsübergreifende sog. Dach-FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde.

106

Der vom Kläger bereits in seinem Einwendungsschreiben geforderten Dach-FFH-Verträglichkeitsprüfung für das gesamte Planungsvorhaben des Ausbaus der B 10 zwischen Pirmasens und Landau bedurfte es nicht. Als „Projekt“ i.S.v. § 34 Abs. 1 BNatSchG, das auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets zu überprüfen ist, ist bei fernstraßenrechtlichen Bau- oder Ausbauvorhaben der zulässigerweise gebildete Planungsabschnitt, der Gegenstand des festgestellten Plans ist, anzusehen, hier also der vierstreifige Ausbau der B 10 im Abschnitt zwischen Godramstein und der A 65. Insoweit gilt das zum Projektbegriff im UVP-Recht oben bereits Ausgeführte hier entsprechend. Nur dieser Abschnitt hat daher Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu sein. Ergänzend ist gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BNatSchG lediglich noch zu prüfen, ob das Projekt eventuell (wenn nicht einzeln, so doch) im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Diese Frage ist in der FFH-Verträglichkeitsprüfung im Planaufstellungsverfahren untersucht und eindeutig verneint worden (vgl. Planordner 2, Planunterlage 12.4, S. 27 f.), ohne dass dies vom Kläger konkret in Frage gestellt worden ist.

107

Danach bleibt festzuhalten, dass nach dem überzeugenden Ergebnis der mehrfach überprüften und ergänzten FFH-Verträglichkeitsprüfung eine erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des FFH-Gebiets – zumal unter den vom Kläger vorrangig geltend gemachten Gesichtspunkten der Beeinträchtigung zweier Schmetterlingsarten – hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, das Vorhaben also als FFH-verträglich einzustufen ist. Einer Abweichungszulassung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG bedurfte es danach nicht.

108

Unabhängig davon begegnet aber auch die im Planfeststellungsbeschluss (S. 161 ff.) rein vorsorglich durchgeführte Ausnahmeprüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken:

109

Nach § 34 Abs. 3 BNatSchG darf ein Projekt abweichend vom Abs. 2 nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1) und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind (Nr. 2). Soll ein Projekt nach Abs. 3 zugelassen oder durchgeführt werden, sind zudem die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen (§ 34 Abs. 5 BNatSchG).

110

Unterstellt, das planfestgestellte Vorhaben würde doch zu erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen des FFH-Gebiets führen, etwa – was allenfalls in Betracht zu ziehen wäre – unter dem Gesichtspunkt von Zerschneidungs- bzw. Barrierewirkungen in Bezug auf Austauschbeziehungen zwischen Teilpopulationen des Großen Feuerfalters und des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings, so lägen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Abweichungszulassung nach den genannten Vorschriften vor:

111

Das Vorhaben des vierstreifigen Ausbaus der B 10 zwischen Godramstein und der Autobahn A 65 wäre in diesem Falle zunächst als aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig anzusehen. Insoweit hat der Planfeststellungsbeschluss in nicht zu beanstandender Weise die gesetzliche Bedarfsfeststellung und die weiteren, zur Erforderlichkeit der Ausbaumaßnahme angeführten Gründe, insbesondere das Ziel der Erhöhung der Verkehrssicherheit, ins Feld geführt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung einem Planvorhaben einen besonderen Stellenwert verleiht, der in der Interessenabwägung mit hohem Gewicht zu Buche schlägt (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 159, m.w.N.). Wie oben bereits ausgeführt, kommt dabei der Einstufung in den Weiteren Bedarf mit Planungsrecht keine „graduelle Minderwertigkeit“ zu; vielmehr entspricht auch ein solches Vorhaben den Zielvorstellungen des § 1 Abs. 1 Fernstraßengesetz, ihm kommt nur bei der konkreten Bereitstellung finanzieller Mittel ein grundsätzlicher Nachrang gegenüber Vorhaben des „Vordringlichen Bedarfs“ zu, der aber die Gewichtigkeit der mit ihm verfolgten Planungsziele als zwingende öffentliche Interessen nicht entscheidend mindert. Der Planfeststellungsbeschluss hat auch eine konkrete „bipolare Abwägung“ zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen des öffentlichen Interesses und dem Integrationsinteresse des FFH-Gebietes vorgenommen (vgl. auch dazu: BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 154 und 165) und ist ohne erkennbaren Abwägungsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die für das Vorhaben sprechenden Gründe die (wenn überhaupt) allenfalls geringfügigen Beeinträchtigungen des Habitatschutzes klar überwiegen. Auf die Frage, ob die Verkehrsprognose methodisch und im Ergebnis in jeder Hinsicht beanstandungsfrei ist, kommt es auch hier angesichts des Gewichts der gesetzlichen Bedarfsfeststellung und der bereits im Ist-Zustand bestehenden hohen Verkehrsbelastung, die – wie ausgeführt – allein schon einen vierstreifigen Ausbau rechtfertigen würde, letztlich nicht an.

112

Der Planfeststellungsbeschluss hat auch eine nicht zu beanstandende Alternativenprüfung vorgenommen, die zutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es keine zumutbaren Alternativen gibt, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle oder mit geringeren Beeinträchtigungen des Habitatschutzes zu erreichen. Dabei hat er sich an der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert, wonach eine Alternativlösung i.S.v. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG voraussetzt, dass sich die zulässigerweise verfolgten Planungsziele trotz gegebenenfalls hinnehmbarer Abstriche auch mit ihr erreichen lassen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 170, m.w.N.). Da alle denkbaren Trassenalternativen jenseits einer bloßen Erweiterung der bestehenden dreistreifigen B 10 um eine weitere Fahrspur, also namentlich Neubautrassen, zwangsläufig mit wesentlich gravierenderen Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden wären und daher von vorneherein ausscheiden, waren letztlich nur Varianten der gewählten Trasse (Anbau im Norden oder im Süden) näher zu erörtern. Der Planfeststellungsbeschluss hat insoweit in jeder Hinsicht überzeugend dargelegt, dass mit dem ausgewählten alternierenden Anbau sowohl die Belange des Habitatschutzes als auch andere Umweltbelange die größtmögliche Schonung erfahren. Dies ist vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden.

113

Der Planfeststellungsbeschluss sieht schließlich auch in ausreichendem Umfang Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor, die bei Unterstellung einer (allenfalls geringfügig) die Schwelle der Erheblichkeit übersteigenden Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des FFH-Gebiets geeignet erscheinen, den Schutz der globalen Kohärenz des Natura 2000-Netzes sicherzustellen. Dabei hat er sich an den diesbezüglichen Grundsätzen der Rechtsprechung orientiert; diesen zufolge ist es Aufgabe der Kohärenzsicherungsmaßnahmen, die zu dem Projekt hinzutreten, die Funktionseinbuße für die Erhaltungsziele zu kompensieren (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 A 73.07 –, NuR 2009, 711 und juris, Rn. 69, m.w.N.). Dabei ist der Funktionsbezug das maßgebliche Kriterium insbesondere auch zur Bestimmung des notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Gebietsbeeinträchtigung und Kohärenzsicherung. Der Ausgleich muss aber nicht notwendig unmittelbar am Ort der Beeinträchtigung erfolgen, sondern es genügt, dass die Einbuße ersetzt wird, die das Gebiet hinsichtlich seiner Funktion für die biogeografische Verteilung der beeinträchtigten Lebensräume und Arten erleidet. In zeitlicher Hinsicht muss mindestens sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird. Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber – wie im Regelfall – nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbuße hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht wird. Dabei ist die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme ausschließlich nach naturschutzfachlichen Maßstäben zu beurteilen, wobei der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. zum Ganzen insbesondere BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 200 ff.).

114

Hieran orientiert hat der Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen dargelegt, inwiefern bestimmten der vorgesehenen Maßnahmen – unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb des FFH-Gebiets vorgenommen werden sollen – positive Auswirkungen auf das FFH-Gebiet attestiert werden können, indem sie zu einer Aufwertung von Lebensräumen für erhaltungszielbestimmende Arten (namentlich Fledermäuse, Schmetterlinge) führen oder als Vermeidungsmaßnahmen zum Beispiel Kollisionsrisiken für solchen Arten mindern. Die vom Kläger an der Eignung oder Wirksamkeit einzelner Maßnahmen geäußerten Zweifel sind teilweise irrelevant, soweit sie sich etwa auf eine Kompensation von Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps 91E0* beziehen, da ein Vorkommen dieses Lebensraumtyps im Wirkraum der Planung ausgeschlossen werden konnte. Im Übrigen ist ihnen der Beklagte überzeugend entgegengetreten.

115

bb. Des Weiteren lässt der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Anforderungen des europäischen und nationalen Artenschutzrechts keine Defizite erkennen. Namentlich stehen der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens die zwingenden Regelungen der §§ 44 ff. BNatSchG in Bezug auf besonders geschützte Arten nicht entgegen.

116

Nach den in § 44 BNatSchG normierten Verbotstatbeständen, bei deren Erfüllung ein Vorhaben grundsätzlich unzulässig ist, ist es insbesondere verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung nur vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2), und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). Für Vorhaben, die – wie das in Rede stehende fernstraßenrechtliche Ausbauvorhaben (vgl. dazu unten unter cc.) – einen nach Maßgabe des § 15 BNatSchG zulässigen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen, trifft § 44 Abs. 5 BNatSchG ergänzende Regelungen: Bei solchen Vorhaben liegt gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2, wenn in Anhang IV a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführte Arten betroffen sind, ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wildlebender Tiere auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

117

Diesen Anforderungen hat der angefochtene Planfeststellungsbeschluss hinreichend Rechnung getragen.

118

Der Planfeststellungsbeschluss handelt die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem europäischen und nationalen Artenschutzrecht umfassend ab und gelangt – gestützt im Wesentlichen auf die im Planfeststellungsverfahren eingeholten und mehrfach überarbeiteten beiden Fachbeiträge „Streng geschützte Arten“ (Planordner 2, Anlage 12.3.1) sowie „Besonders geschützte Arten“ (Planordner 2, Anlage 12.3.2) – zu folgenden Ergebnissen: Unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der Baumaßnahme, der in der Planung enthaltenen naturschutzfachlichen Maßnahmen, der naturschutzfachlichen Bewertungen der Sachverständigen sowie der im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Regelungen komme es nicht zur Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG im Hinblick auf Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder im Hinblick auf europäische Vogelarten. Insbesondere führe das planfestgestellte Vorhaben bau-, anlagen- und betriebsbedingt nicht zur Beschädigung oder Zerstörung von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten dieser Arten, deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang nicht gewahrt werde; ebenso wenig würden erhebliche Störungen i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verursacht; schließlich würden auch keine Tötungen i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgelöst. Die Voraussetzungen der dennoch dem Vorhabenträger vorsorglich erteilten Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG sowie höchstvorsorglich erteilten Befreiung nach § 67 BNatSchG lägen jedoch vor; namentlich stritten für die Baumaßnahme zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und es gebe für das Vorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung auch keine zumutbaren Planungsalternativen und eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der im Planbereich vorkommenden besonders geschützten Arten sei nicht zu erwarten.

119

Nachdem der Kläger in seinem Einwendungsschreiben noch umfangreichere artenschutzrechtliche Einwendungen erhoben hatte, hat er im gerichtlichen Verfahren – neben Rechtsausführungen – von diesen Einwendungen im Wesentlichen nur noch folgende konkrete Gesichtspunkte weiterverfolgt: Aus dem Fachbeitrag Planunterlage 12.3.2 ergäben sich keine hinreichenden Hinweise auf Größe und Raumanspruch der jeweiligen lokalen Populationen, weshalb eine Beurteilung, ob vereinzelte Tötungen von Tieren zu negativen Auswirkungen auf die jeweilige lokale Population führen, nicht möglich sei. Deshalb seien auch keine Aussagen zu etwaigen Ausnahmen oder Befreiungen möglich, zumal deren Voraussetzungen aus klägerischer Sicht ohnehin nicht zu begründen seien. Die Unkenntnis populationsbezogener Daten schlage auch auf die in Kapitel C II 1, 4. Spiegelstrich des Planfeststellungsbeschlusses vorgesehene Auflage der Errichtung einer ohnehin dringend gebotenen Überflughilfe für Vögel und Fledermäuse durch; denn nach Kapitel C II 1, 5. Spiegelstrich solle die optimale Ausgestaltung der Überflughilfen erst im Vorfeld der Baumaßnahmen mit Hilfe von Untersuchungen durch Fledermausexperten eruiert werden, womit letztlich eine nachträgliche Bestandserhebung angeordnet werde. Gerade im Bereich der Fledermäuse finde nur eine Betrachtung von Hypothesen statt, ohne dass eine sachgerechte Konfliktlösung bewerkstelligt und eine hinreichende Abwägung bei der Ausnahme und Befreiungsentscheidung vorgenommen worden sei.

120

Diese Ausführungen des Klägers sind jedoch nicht geeignet, artenschutzrechtliche Defizite des Planfeststellungsbeschlusses zu begründen:

121

Zunächst sind aus Sicht des Senats keine Zweifel daran veranlasst, dass die Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Wirkraum des Vorhabens vorhandenen Tierarten den Anforderungen der Rechtsprechung an Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe erforderlicher fachgutachterlicher Untersuchungen entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände entgegenstehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Dabei muss jedoch kein lückenloses Arteninventar erstellt werden; lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, kann es vielmehr mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Um die Planfeststellungsbehörde in die Lage zu versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen, benötigt sie aber jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen (vgl. zum Ganzen z.B. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 und juris, Rn. 54, m.w.N.). Die artenschutzrechtliche Prüfung hat bei der Erfassung und Bewertung möglicher Betroffenheiten nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen, wobei der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, a.a.O., Rn. 64 f.).

122

Danach kann hier festgestellt werden, dass die beiden Fachbeiträge Artenschutz – insbesondere in der letzten, an den § 44 ff. BNatSchG i.d.F. vom 29.Juli 2009 orientierten Überarbeitung vom August 2010 – umfassende Darstellungen der im Wirkraum der Planung aufgrund der naturräumlichen Verhältnisse und der Vegetationsausstattung zu erwartenden, besonders und streng geschützten Tier- (und Pflanzen-)Arten enthalten, die sowohl auf einer Auswertung einschlägiger Datenbanken und Fachliteratur als auch auf eigenen Erhebungen bei mehreren Begehungen beruhen. Hinsichtlich jeder Art werden Angaben zu deren (gegebenenfalls nur potentiellem) Vorkommen im Untersuchungsgebiet sowie – darauf beruhend – zum Erhaltungszustand der lokalen Population gemacht. Sodann wird für jede Art deren anlage-, bau- und betriebsbedingte Betroffenheit dargestellt und es werden artspezifische Vermeidungsmaßnahmen hinsichtlich des Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorgeschlagen. Zusätzlich erfolgt jeweils eine Prognose und Bewertung hinsichtlich der Schädigungstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 und der Störungsverbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Dabei gelangt die Untersuchung jeweils zu dem Ergebnis, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände bei Berücksichtigung der im Einzelnen benannten Vermeidungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen nicht erfüllt werden. Unabhängig davon werden vorsorglich naturschutzfachliche Gründe für eine Ausnahmeerteilung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG benannt, wonach in allen Fällen keine (weitere) Verschlechterung des (günstigen oder teilweise auch ungünstigen) Erhaltungszustands der jeweiligen lokalen Population zu erwarten sei. Rechtserhebliche Defizite sind insoweit nicht erkennbar und werden auch vom Kläger nicht substantiiert – etwa unter Hinweis auf abweichende naturschutzfachliche Erkenntnisse – dargelegt.

123

Soweit der Kläger Angaben über die Größe und den Raumanspruch der jeweiligen lokalen Population vermisst, bleibt zu sehen, dass nach der Rechtsprechung gerade kein lückenloses Arteninventar zu erstellen ist, soweit – wie hier – bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zulassen. Ebenso wenig bedarf es einer flächendeckenden Individuen- oder Fortpflanzungsstättenzählung, zumal im Einwirkungsbereich der Planung ohnehin aufgrund der starken Vorbelastung durch die vorhandene Straße die meisten Anhang IV-Arten mangels Attraktivität des Umfelds nur allenfalls potentiell vorkommen, während bei den tatsächlich vorkommenden europäischen Vogelarten ubiquitäre Allerweltsarten dominieren.

124

Was schließlich die Kritik des Klägers an dem in Kapitel C II. Nr. 1, 5. Spiegelstrich des Planfeststellungsbeschlusses angeordneten Monitoring durch Fledermausexperten zur Absicherung der genauen Anforderungen an die Überflughilfen für Fledermausarten angeht, kann keine Rede davon sein, dass hier eine nachträgliche Bestandserhebung zur Ausräumung von Defiziten der Bestandsermittlung im Planfeststellungsverfahren angeordnet würde. Wie dargelegt sind Defizite der Bestandsermittlung und -bewertung in Bezug auf keine der potentiell vorkommenden Anhang IV-Arten einschließlich der Fledermäuse feststellbar. Vielmehr handelt es sich bei der Monitoringauflage um eine vorsorgliche Maßnahme im Rahmen eines Risikomanagements, um etwaigen Veränderungen des Fledermausartenspektrums im Untersuchungsraum bis zur baulichen Umsetzung des Vorhabens durch genauere Gestaltung der Überflughilfen aufgrund aktualisierter Bestandserfassungen möglichst optimal Rechnung tragen zu können. Dies steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 – 9 A 64.07 –, BVerwGE 134, 308 und juris, Rn. 92).

125

Ist danach die Schlussfolgerung des Planfeststellungsbeschlusses, dass die Planung unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der Baumaßnahme, der in der Planung enthaltenen naturschutzfachlichen Maßnahmen sowie der im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Regelungen nicht zur Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Bezug auf Anhang IV- und europäische Vogelarten führen wird, nicht zu beanstanden, so hätte es an sich der (vorsorglichen) Erteilung von artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen und sogar Befreiungen nach Kapitel A VI. des Planfeststellungsbeschlusses nicht bedurft. Indessen bestehen aber auch keine Zweifel daran, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG für eine Ausnahmeerteilung vorliegen, da aus den bereits in der habitatschutzrechtlichen Ausnahmeprüfung genannten Gründen zum einen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses i.S.v. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG für das Vorhaben streiten und zum anderen zumutbare Alternativen i.S.v. § 45 Abs. 7 Satz 3, 1. Halbsatz BNatSchG nicht gegeben sind. Darüber hinaus ist in den artenschutzrechtlichen Fachbeiträgen für jede (potentiell) betroffene Art überzeugend dargestellt worden, dass sich der Erhaltungszustand der Population auch bei einzelnen Verlusten von Individuen der Art nicht weiter verschlechtern wird (§ 45 Abs. 7 Satz 2, 2. Halbsatz BNatSchG).

126

cc. Der Planfeststellungsbeschluss steht schließlich auch mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß §§ 14 ff. BNatSchG im Einklang.

127

Da die Verwirklichung des planfestgestellten Straßenausbauvorhabens nach der Darstellung in dem zu den Planunterlagen zählenden Fachbeitrag Naturschutz (Planordner 2, Anlage 12.0, S. 38 ff.) mit einer Vielzahl von bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf Natur und Landschaft verbunden ist, die als Eingriffe i.S.v. § 14 Abs. 1 BNatSchG zu werten sind, sieht der Planfeststellungsbeschluss in seinem verfügenden Teil eine große Zahl von Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen vor, die neben gebiets- und artenschutzrechtlichen Zielsetzungen auch (zum Teil multifunktional) dem Eingriffsausgleich dienen und dem Straßenbaulastträger zur Beachtung und Durchführung auferlegt werden (vgl. Kapitel C, II., Nr. 1 des Planfeststellungsbeschlusses). Darüber hinaus werden in Kapitel C, II., Nrn. 2 bis 4 bestimmte landespflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen konkret festgelegt. Ferner enthält der Planfeststellungsbeschluss in Kapitel C, II., Nrn. 5 bis 9 weitere Regelungen mit teilweisem Bezug zur Eingriffsregelung. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 149 bis 252) wird näher erläutert, inwiefern den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Genüge getan wurde; das Konzept zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Eingriffen beruht auf den im Planfeststellungsverfahren vom Büro S. erstellten „Fachbeitrag Naturschutz“ (Planordner 2, Anlage 12, mit Erläuterungsbericht 12.0 nebst Anhang I „Maßnahmenverzeichnis“).

128

Während der Kläger im Einwendungsschreiben vom 15. Mai 2007 sich noch ausführlicher mit den vorgesehenen Eingriffen in Natur und Landschaft auseinandergesetzt und eine Reihe aus seiner Sicht bestehende Defizite gerügt hatte, hat er im gerichtlichen Verfahren das Eingriffs- und Ausgleichskonzept des Planfeststellungsbeschlusses nicht grundsätzlich, sondern nur noch punktuell unter folgenden zwei Gesichtspunkten angegriffen: Zum einen hat er die Regelung in Kapitel C, II., Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses aufgegriffen, nach der die landespflegerischen Maßnahmen 2.4 E AB (Erweiterung Bachuferwald an der Queich, ca. 1.500 m²) und 3.2 E AB (Extensivierung Uferrandstreifen an der Queich, ca. 1.200 m²) – auf als berechtigt anerkannte Einwendung u.a. des Klägers – an eine andere Stelle verlegt werden sollen, wobei der neue Standort der Maßnahmen und deren Ausgestaltung mit der oberen Naturschutzbehörde abzustimmen sind. Insoweit rügt der Kläger, dass es an einer hinreichenden tatsächlichen und rechtlichen Sicherung der beiden Maßnahmen fehle. Zum anderen schließt der Kläger aus der in derselben Regelung des Planfeststellungsbeschlusses enthaltenen weiteren Auflage, dass „in diesem Zusammenhang … auch der Verlust von ca. 400 m² Gehölzfläche sowie von ca. 150 m² Röhricht-Staudenflur zu kompensieren“ sei, dass sich dahinter ein weiterer, bisher nicht offengelegter Eingriff in Natur und Landschaft verberge. Hieraus folgert der Kläger, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Kompensation gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG genüge und auch deshalb rechtswidrig sei.

129

Die Kritik des Klägers ist auch in diesen beiden Punkten nicht stichhaltig:

130

Entgegen der Annahme des Klägers bestehen zunächst keine durchgreifenden Bedenken daran, dass die Umsetzung der Maßnahmen 2.4 E AB und 3.2 E AB auch nach Aufgabe des bisher vorgesehenen Standorts (Parzelle 1704/2) wegen festgestellter mangelnder Eignung in ausreichender Weise gesichert ist. Wie der Beklagte überzeugend ausgeführt hat, sind die Maßnahmen zum einen inhaltlich durch Aufnahme in den landespflegerischen Begleitplan und dessen Einbeziehung in die festgestellten Planunterlagen hinreichend bestimmt; durch Verfügung gemäß Kapitel B Nr. 7 des Planfeststellungsbeschlusses ist dem Vorhabenträger der Eingriffsausgleich nach Maßnahme des landespflegerischen Begleitplans auch verbindlich auferlegt worden. Mit der Anordnung in Kapitel C II., Nr. 2 Satz 2 und 3, wonach der neue Standort der Maßnahmen und deren Ausgestaltung mit der Oberen Naturschutzbehörde abzustimmen und die Realisierbarkeit der Maßnahme am neuen Standort der Planfeststellungsbehörde gegenüber vor Baubeginn nachzuweisen ist, erscheint hinreichend gewährleistet, dass durch die Verlegung an einen anderen Standort keine quantitativen oder qualitativen Einbußen hinsichtlich der in den Planunterlagen beschriebenen Kompensationsziele beider Maßnahmen auftreten werden und die Baumaßnahme auch nicht ohne die Ersatzmaßnahmen ausgeführt werden darf. Die in Kapitel C II. Nr. 2 vorgesehene Möglichkeit, die beiden landespflegerischen Maßnahmen in Abstimmung mit der Oberen Naturschutzbehörde auf anderen als den im landespflegerischen Begleitplan ursprünglich dafür vorgesehenen Flächen zu verwirklichen, ist im Übrigen als Planvorbehalt gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG zulässig (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 10. März 2009 – 8 C 10435/08.OVG –, NuR 2009, S. 636 und juris, Rn. 92, m.w.N.).

131

Ebenso wenig ist die Auflagenregelung in Kapitel C II. Nr. 2, Satz 4 zu beanstanden. Wie der Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, handelt es sich bei dem dort angesprochenen Verlust von ca. 400 m² Gehölzfläche sowie von ca. 150 m² Röhricht bzw. Staudenflur um ein zusätzliches Kompensationsdefizit, das erst aufgrund einer Überprüfung früherer Vegetationskartierungen bei einer Begehung im März 2010 durch den Dipl.-Biologen H. festgestellt worden ist. Es kann dem Planfeststellungsbeschluss nicht mit Erfolg vorgehalten werden, dass insoweit ein nachträglich festgestelltes Kompensationsdefizit offengelegt wird, nachdem gleichzeitig dem sich daraus ergebenden zusätzlichen Kompensationsbedarf durch die angesprochene Auflage Rechnung getragen wird.

132

Da im Übrigen Defizite des Eingriffs-Ausgleichskonzepts des Planfeststellungsbeschlusses vom Kläger nicht mehr konkret gerügt werden und auch aus Sicht des Senats in keiner Weise ersichtlich sind, steht der Planfeststellungsbeschluss auch mit den Anforderungen der §§ 14 ff. BNatSchG insgesamt im Einklang.

133

c. Letztendlich genügt der angegriffene Planfeststellungsbeschluss auch den Anforderungen des fachplanerischen Abwägungsgebots.

134

Nach § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung für den Ausbau einer Bundesfernstraße die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

135

Auch in Bezug auf die Vereinbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit § 17 Satz 2 FStrG ist daran festzuhalten, dass es sich bei dem Abwägungsgebot nur insoweit um eine „dem Umweltschutz dienende Vorschrift“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG handelt, als es sich auf die abwägungsbeachtlichen Belange des Umweltschutzes bezieht (vgl. z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2010 – 8 C 10233/14.OVG –, a.a.O., Rdnr. 39, unter Hinweis auf Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 2 UmwRG, Rdnr. 16, m.w.N.). Das Rügerecht des Klägers ist daher darauf beschränkt, Abwägungsfehler in Bezug auf die abwägungserheblichen Belange des Umweltschutzes geltend zu machen.

136

Der Planfeststellungsbeschluss leidet indessen an keinem Abwägungsfehler, der sich – zumindest mittelbar – auf die von der Planung berührten Umweltbelange auswirken könnte.

137

aa. Der Planfeststellungsbeschluss genügt zunächst den Anforderungen an die als wesentlicher Aspekt des Abwägungsgebots anzusehende Prüfung von Alternativen zu dem beantragten Vorhaben, und zwar namentlich im Hinblick auf etwaige die betroffenen Umweltbelange schonendere Alternativlösungen, was der Kläger als Umweltverein gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG allein rügen kann.

138

Grundsätzlich hat die Planfeststellungsbehörde alle in Betracht kommenden Alternativen – einschließlich der Nullvariante – in den Blick zu nehmen und ihre Eignung für das geplante Projekt - zumindest grob - zu prüfen (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 9 A 8.10 –, BVerwGE 139, 150 und juris, Rn. 65, sowie Urteil vom 24. November 2010 – 9 A 13.09 –, BVerwGE 138, 225 und juris, Rn. 62).

139

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt eine Planfeststellungsbehörde bei der Prüfung von Alternativen für ein fernstraßenrechtliches Ausbauvorhaben nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine andere als die von ihr bevorzugte Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Dabei ist die Behörde allerdings nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder ihr vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur so weit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Ein Abwägungsfehler liegt auch in diesem Fall erst vor, wenn sich die nicht näher untersuchte Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 und juris, Rn. 135, m.w.N.).

140

Gemessen an diesen Maßstäben ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden. Er enthält zunächst in Kapitel E IV. 5. im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung unter „Planungsvarianten“ eine sehr weit gefasste Auseinandersetzung mit Planungsalternativen einschließlich der „Nullvariante“ sowie einer Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (Ausbau der Queichtalbahn) und einer Verlagerung von Lkw-Transitverkehren auf die Schiene als theoretisch denkbaren Alternativen im weitesten Sinne, wobei beides mit Blick auf die gesetzliche Bedarfsfeststellung für einen vierstreifigen Ausbau der B 10 als nicht planungszielkonform verworfen wird. Daneben setzt sich der Planfeststellungsbeschluss in diesem Zusammenhang mit von der Einwenderseite ins Spiel gebrachten Ausbauvarianten (Beibehaltung des dreistreifigen Querschnitts mit Verbesserungen der Verkehrsführung, Wahl eines Querschnitts ohne Standstreifen etc.) auseinander und verwirft auch diese unter Hinweis auf ihre Unvereinbarkeit mit den Anforderungen an die Verkehrssicherheit. Schließlich wird die Wahl der Vorzugsvariante - Anbau eines weiteren Fahrstreifens an die bestehende Bundesstraße - als die die betroffenen Umwelt- und privaten Eigentumsbelange insgesamt schonendste Ausbauvariante begründet; die Wahl des konkreten Ausbauquerschnitts SQ 26 wird in Kapitel E. V. 1. nochmals eingehend erläutert. Im Übrigen wird im Rahmen der vorsorglichen Abweichungsprüfung im Habitatschutzrecht sowie der vorsorglichen Ausnahmeerteilung im Artenschutzrecht bei der Frage nach zumutbaren Alternativen auf diese Ausführungen zu den Planungsvarianten verwiesen.

141

Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren das Thema „Alternativenprüfung“ nur noch punktuell und eher kursorisch angesprochen. So hat er im Zusammenhang mit der Kritik an der Verkehrsprognose von M. die fehlende Berechnung eines „echten Prognose-Nullfalls (kein Ausbau des planfestgestellten Abschnitts)“ gerügt. Ferner hat er im Zusammenhang mit seinem Vortrag zur Notwendigkeit und zu den Anforderungen einer habitatschutzrechtlichen Abweichungsprüfung eher pauschal vorgetragen, der Nachweis des Fehlens einer zumutbaren Alternative mit geringeren oder keinen Beeinträchtigungen sei „ganz sicher nicht erbracht worden“, insbesondere fehle es an einer Prüfung, ob nicht auch eine Trasse in schmalerer Ausführung zur Querung des FFH-Gebietes möglich sei.

142

Diese Kritikpunkte treffen nicht zu. So beinhalten die Verkehrsuntersuchungen von M., die der Planung zugrunde gelegt wurden, auch Prognosen für den sog. „Analyse-Nullfall“; darüber hinaus wurde in der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ergänzenden Verkehrsuntersuchung vom 20. März 2014 (Verkehrsanalyse 2013/Verkehrsprognose 2030) auch ein Analyse-Nullfall untersucht, der nur den Verzicht auf den planfestgestellten Abschnitt umfasst. Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem oben Gesagten, dass sich der Planfeststellungsbeschluss auch mit anderen Ausbauvarianten einschließlich geringerer Ausbauquerschnitte eingehend auseinander gesetzt hat. Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass die Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses zu den Planungsvarianten den – gegenüber den Anforderungen z. B. des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG weniger strengen – Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Alternativenprüfung im Rahmen der fachplanerischen Abwägung nicht genügen könnten. Insbesondere ist weder konkret vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Planfeststellungsbeschluss bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials eine ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösung unberücksichtigt gelassen oder nicht mit der ihr zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingestellt hat. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass eine andere als die gewählte Trassenführung und Ausbauvariante (vierspuriger Ausbau, alternierend an der Nord- und Südseite der bestehenden Trasse, mit einem Ausbauquerschnitt SQ 26) sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen. Namentlich ist dem Beklagten darin beizupflichten, dass die sog. Nullvariante von vornherein mangels Eignung zur Verwirklichung der sich aus der gesetzlichen Planfeststellung ergebenden Planungsziele auszuscheiden hat und verkehrspolitisch andersartige Konzepte (z. B. Ausbau der Queichtalbahn und Verlagerung von Lkw-Transitverkehr auf die Schiene) ebenfalls vor diesem Hintergrund außer Betracht zu bleiben haben.

143

bb. Auch die Bildung eines Planungsabschnitts für den Ausbau der Teilstrecke der B 10 zwischen Godramstein und der A 65 ist Ergebnis einer fehlerfreien Abwägung. Daher kann offen bleiben, inwieweit Einwendungen gegen die Abschnittsbildung überhaupt von der Rügebefugnis des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG umfasst werden.

144

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Bildung von Planungsabschnitten, z. B. bei einem Straßenbauvorhaben, als Ausprägung des fachplanerischen Abwägungsgebots grundsätzlich zulässig, weil Streckenvorhaben ab einer gewissen Länge aus praktischen Gründen nicht in einem Verfahren geprüft und planfestgestellt werden können. Sie stellt daher ein Instrument der planerischen Problembewältigung dar; doch darf sich die Teilplanung nicht soweit verselbständigen, dass von der Gesamtplanung ausgelöste Probleme voraussichtlich ungelöst bleiben. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte nach Art eines „vorläufigen positiven Gesamturteils“: Eine Prognose für die nachfolgenden Abschnitte muss ergeben, dass der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007 – 9 B 38.07 –, NuR 2008, 276 und juris, Rn. 20, m.w.N.). Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Gesamtplanung muss der Teilabschnitt zudem eine eigenständige - wenn auch nicht in vollem Umfang die ihm in der Gesamtplanung zugedachte - Verkehrsfunktion für den Fall haben, dass sich das Gesamtkonzept der Planung im Nachhinein als nicht realisierbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – 4 C 19/94 -, BVerwGE 100, 370 und juris, Rn. 48; siehe auch Urteil vom 24. November 2010 – 9 A 13.09 –, BVerwGE 138, 226 und juris, Rn. 69).

145

Gemessen an diesen Grundsätzen unterliegt die Abschnittsbildung vorliegend keinen durchgreifenden Bedenken. Im Planfeststellungsbeschluss werden die Gründe für die Abschnittsbildung im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Planungskonzeption (Seite 90 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) näher erläutert. Danach kommt dem Abschnitt zwischen der A 65 und Godramstein ein eigenständiger Verkehrswert auch unabhängig von der Gesamtstrecke zu, weil der vierstreifige Ausbau dieser Teilstrecke zu einer Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in diesem Teilbereich führen wird, da der neu herzustellende Bereich an vorhandene Straßen angebunden ist und daher eine durchgängige Verkehrsführung erreicht werde. Dabei stünden Entlastungswirkungen für das innerörtliche Verkehrsnetz der Stadt Landau allerdings nicht im Vordergrund, obwohl davon auszugehen sei, dass sich auch auf verschiedenen Straßen im Stadtbereich durchaus Verkehrsentlastungen einstellen werden. Im Übrigen sei auch die weitere Voraussetzung einer Abschnittsbildung, dass in den weiteren Abschnitten keine unüberwindbaren Hindernisse für die Realisierung zu erwarten seien, zu bejahen, und zwar sowohl im Hinblick auf die Finanzierbarkeit des Ausbaus der Tunnelabschnitte als auch hinsichtlich der dort zu erwartenden Verkehrsbelastung; die Frage, ob in den Folgeabschnitten darüber hinaus unüberwindliche naturschutzrechtliche Hindernisse zu erwarten sind, wird im Planfeststellungsbeschluss gesondert im Zusammenhang mit den Einwendungen des Klägers zur sog. Dach-FFH-Verträglichkeitsprüfung erörtert und im Ergebnis verneint (vgl. Seite 282 des Planfeststellungsbeschlusses).

146

Auch aus Sicht des Senats unterliegt zunächst keinem ernstlichen Zweifel, dass dem planfestgestellten Abschnitt aus den im Planfeststellungsbeschluss genannten Gründen eine eigenständige Verkehrsfunktion - selbst für den Fall eines Scheiterns des Gesamtprojekts im Nachhinein - zukommt. Dies folgt zum einen aus der jetzt schon bestehenden, im Grundsatz unstreitigen hohen Verkehrsbelastung des Abschnitts, die spürbare Verbesserungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch einen – richtlinienkonformen – vierspurigen Ausbau mehr als wahrscheinlich macht, zum anderen aus dem Umstand, dass es sich um den bloßen Ausbau (in Form des Anbaus einer weiteren Fahrspur) eines bereits bestehenden, schon dreistreifig ausgebauten Teilstücks einer Bundesstraße handelt, das allseitig an das bestehende Verkehrsnetz angebunden ist, so dass auch bei Scheitern der im westlichen Anschluss geplanten Folgeabschnitte keinesfalls die Entstehung eines sog. „Planungstorsos“ zu befürchten ist. Darüber hinaus ist im Rahmen der Erörterung der Frage der Notwendigkeit einer sog. „Dach-UVP“ oben bereits geklärt worden, dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der von ihr anzustellenden Prognose in nicht zu beanstandender Weise feststellen konnte, dass der Verwirklichung des Vorhabens in den nachfolgenden Abschnitten jedenfalls in Bezug auf die Umweltauswirkungen keine von vornherein unüberwindlich erscheinenden Hindernisse entgegenstehen.

147

cc. Entgegen der Ansicht des Klägers steht der Planfeststellungsbeschluss auch im Hinblick auf die Belastung der - bis auf weiteres - nur zweispurigen Tunnelstrecken im Teilstück der B 10 zwischen Annweiler und Rinnthal mit dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung im Einklang. Dabei kann offen bleiben, ob das diesbezügliche Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren mangels hinreichender Thematisierung in seinem Einwendungsschreiben vom 15. Mai 2007 nicht bereits präkludiert ist, nachdem er dort das Thema „Konfliktbewältigung im Hinblick auf Folgekonflikte in nachfolgenden Ausbauabschnitten“ nur sehr allgemein – ohne ausdrücklichen Bezug zu den Tunnelstrecken – angesprochen hatte.

148

In rechtlicher Hinsicht ist das vom Kläger angesprochene Gebot der Problem- bzw. Konfliktbewältigung ein anerkannter Abwägungsgrundsatz: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich gehalten, alle Probleme, die sich durch das Planvorhaben ergeben, bzw. alle Konflikte, die durch die Planungsentscheidung geschaffen werden, im Planfeststellungsbeschluss zu bewältigen; dabei kann die Konfliktbewältigung auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung einem spezialisierten und verbindlichen, auf gesetzlicher Regelung beruhenden Verfahren überlässt (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2010 – 9 B 11/10 –, NuR 2010, 799 und juris, Rn. 20 sowie Urteil vom 12. August 2009 – 9 A 64/07 –, BVerwGE 134, 308 und juris, Rn. 107, jeweils m.w.N.).

149

Indessen handelt es sich bei den vom Kläger behaupteten Folgekonflikten in den Tunnelstrecken zwischen Annweiler und Rinnthal tatsächlich nicht um solche Konflikte bzw. Probleme, die durch die konkret in Rede stehende Planungsentscheidung – den vierstreifigen Ausbau der B 10 im Abschnitt zwischen Godramstein und der A 65 – (bereits) aufgeworfen werden, und zwar weder im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Bereich der Tunnelstrecken, noch hinsichtlich einer steigenden Belastung der umliegenden Gemeinden sowie von Natur und Landschaft in diesem Bereich durch Verkehrsimmissionen (was der Kläger als Umweltverband im Rahmen seines beschränkten Rügerechts wohl ohnehin allein geltend machen könnte). Vielmehr erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Klägers als bereits in sich widersprüchlich und daher als unschlüssig: Während der Kläger im Übrigen –namentlich zum Bestreiten der Planrechtfertigung sowie im Habitatschutzrecht zum Bestreiten der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens – stets geltend macht, die der konkreten Planung zugrunde gelegten Verkehrsuntersuchungen von M. seien aufgrund fehlerhafter Methodik und nicht mehr zutreffender Datengrundlagen zu einer erheblichen Überschätzung der künftigen Verkehrsbelastung auf der (gesamten) B 10 zwischen Pirmasens und Landau gelangt, trägt er im vorliegenden Zusammenhang vor, ausgehend von den „als zutreffend unterstellten“ Aussagen der Verkehrsuntersuchung von M. komme es zu ungelösten Folgekonflikten der abschnittsweisen Ausbauplanung in den Tunnelstrecken, weil diese zu schwerwiegenden Gefahrensituationen infolge einer Kapazitätsüberschreitung in den Tunnelstrecken führe. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden: Gerade wenn man die Aussagen der Verkehrsuntersuchungen von M. als richtig unterstellt, geben sie für die Annahme einer nennenswerten Steigerung der Verkehrsbelastung unmittelbar westlich von Godramstein und damit erst recht für eine solche in den noch weiter westlich gelegenen Tunnelstrecken als Folge des Ausbaus im Abschnitt zwischen Godramstein und der A 65 nichts her. Wie sich aus der vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ergänzenden Verkehrsuntersuchung von M. vom 21. Januar 2010 ergibt, mit der als weiterer Planungsfall die Auswirkungen eines vierstreifigen Ausbaus der B 10 in den bereits fertiggestellten Abschnitten zwischen Pirmasens und Hinterweidenthal sowie zusätzlich im vorliegend in Rede stehenden Abschnitt zwischen Godramstein und der A 65 bezogen auf den Planungshorizont 2020 untersucht werden, ist als Folge des (zusätzlichen) Ausbaus lediglich im Abschnitt zwischen Godramstein und der A 65 in den westlich von Godramstein gelegenen Abschnitten insgesamt keine weitere Verkehrsbündelung oder großräumige Verkehrsverlagerung zu erwarten; vielmehr wird als Folge dieser Ausbaustufe westlich von Godramstein eine nur geringe Verkehrszunahme von 300 Kraftfahrzeugen je 24 Stunden (+ 1 %) im Durchgangsverkehr prognostiziert (vgl. dazu die Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 3. Juni 2011, dortige Seite 4). In einer weiteren Stellungnahme von M. vom 17. November 2011 (Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 3. Juni 2011, dortige Seite 11 f) wird dieser sehr geringe Verlagerungseffekt eines Ausbaus im planfestgestellten Abschnitt damit begründet, dass sich in Höhe Annweiler (Wilgartswiesen) schon bisher eine Verkehrsscheide bezüglich der Orientierung der Verkehrsteilnehmer einerseits in Richtung Pirmasens, andererseits in Richtung Landau befinde, mit der Folge, dass an dieser Stelle die niedrigsten Verkehrsbelastungen im Zuge der B 10 vorhanden seien und von dort aus in Richtung Westen bzw. in Richtung der A 65 kontinuierlich zunähmen. Grundsätzlich gehen die der Planung zugrunde gelegten Verkehrsuntersuchungen von M. aus den Jahren 2004 und 2005 von einer Verkehrsbelastung im Jahre 2020 im Bereich der zweistreifigen Tunnelstrecken bei Zugrundelegung der Planungsfälle 1 und 2 im Umfang von rund 21.000 bzw. 25.000 Kraftfahrzeugen je 24 Stunden aus. Nach den Vorgaben der einschlägigen Richtlinien für die Sicherheit in Tunnelstrecken (HBS 2001) sei bei dieser Durchflussmenge die Leistungsfähigkeit der Tunnel - lediglich einhergehend mit einer Reduzierung der mittleren Pkw-Reisegeschwindigkeit von 80 auf 65 km/h - gegeben. Legt man diese Einschätzungen von M. - wie vom Kläger in diesem Zusammenhang unterstellt - als richtig zu Grunde, so kann keine Rede davon sein, dass es infolge der als zutreffend unterstellten Aussagen der Verkehrsuntersuchungen zu ungelösten Folgekonflikten der angefochtenen Ausbauplanung in den Tunnelstrecken in Gestalt von zusätzlichen Gefahrensituationen und erheblich ansteigenden Verkehrsimmissionen infolge planungsbedingter Kapazitätsüberschreitungen im Bereich der vier Tunnel kommen wird. Dies gilt im Übrigen erst recht, wenn die Verkehrsuntersuchungen, wie vom Kläger in anderen Zusammenhängen behauptet, von erheblich zu hohen Prognosezahlen sowohl für den jetzt planfestgestellten Abschnitt als auch für die gesamten künftigen Ausbaustrecken ausgegangen sein sollten. Denn in der logischen Konsequenz dieses Vorbringens müsste von geringeren Verkehrsverlagerungen infolge des Ausbaus im planfestgestellten Abschnitt in den westlich von Godramstein befindlichen Teilstrecken und damit auch in den Tunnelstrecken ausgegangen werden.

150

Unabhängig davon erscheinen dem Senat die Einschätzungen von M., dass es infolge des vierstreifigen Ausbaus der B 10 in dem nur wenige Kilometer umfassenden Abschnitt zwischen der A 65 und Godramstein (noch) nicht zu nennenswerten Verkehrssteigerungen westlich von Godramstein und damit erst recht nicht zu Lasten der Tunnelstrecken zwischen Annweiler und Rinnthal kommen wird, plausibel und nachvollziehbar begründet. Sie beruhen auf der aus den Ergebnissen der Verkehrszählungen und Verkehrsteilnehmerbefragungen abgeleiteten Feststellung, dass sich bei Annweiler eine „Verkehrsscheide“ bezüglich der Orientierung der Verkehrsteilnehmer einerseits in Richtung Pirmasens und andererseits in Richtung Landau befindet, als deren Folge die Verkehrsbelastung von dieser Stelle aus, an der sie am niedrigsten im gesamten Verlauf der B 10 ist, kontinuierlich in Richtung Westen und in Richtung Osten zunimmt. Diese Grundausrichtung der regionalen Verkehrsströme im Analyse-Nullfall wird auch vom Kläger und dem von ihm beauftragten Unternehmen R. nicht in Frage gestellt. Hiervon ausgehend erscheint es aber naheliegend, dass der vorliegend in Rede stehende vierspurige Ausbau zwischen Godramstein und der A 65 in erster Linie Entlastungswirkungen im Straßennetz rund um die Stadt Landau haben wird und deshalb zu nennenswerten Verkehrsverlagerungen nur aus dem - teilweise nahezu parallellaufenden (wie die K 13) - nachgeordneten Straßennetz in und um Landau auf den ausgebauten Abschnitt führen wird. Hingegen erscheint die Annahme, es könnte bereits als Folge des vierstreifigen Ausbaus nur zwischen der A 65 und Godramstein dauerhaft zu erheblichen Verkehrsverlagerungen des regionalen und sogar des überregionalen Verkehrs (einschließlich des Güterschwerverkehrs) in westlicher Richtung über das vorläufige Ausbauende bei Godramstein hinaus bis zu den Tunnelstrecken kommen, eher fernliegend. Das Problem einer möglichen Überlastung der Tunnelstrecken würde sich vielmehr voraussichtlich erst und nur dann stellen, wenn alle weiteren Teilstrecken zwischen Godramstein und Pirmasens bis auf die Tunnelstrecken vierspurig ausgebaut würden und nur diese dauerhaft unverändert zweispurig blieben. Ein solches Szenario ist indessen in den längerfristigen Ausbauplanungen des Bundes gerade nicht vorgesehen. Vielmehr sieht der von M. in der Verkehrsuntersuchung 2004/2005 untersuchte Planungsfall 4 (Ausbau der Gesamtstrecke zwischen Pirmasens und der A 65) auch den vierstreifigen Ausbau der Tunnelstrecken vor.

151

dd. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss lässt des Weiteren im Hinblick auf die abwägungsfehlerfreie Berücksichtigung sonstiger Belange des Umweltschutzes, namentlich des Schutzes vor Verkehrsimmissionen, keinerlei Defizite erkennen.

152

Es ist anerkannt, dass insbesondere Aspekte des Lärmschutzes – über die Beachtung der Vorgaben des zwingenden Rechts (§ 41 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG) hinaus – auch zusätzlich im Rahmen des fachplanerischen Abwägungsgebots zu berücksichtigen sind (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 – 4 A 18/04 –, BVerwGE 123, 152 und juris, Rn. 18). Nichts anderes gilt für sonstige, vom Betrieb eines planfestgestellten Straßenneu- oder -ausbauvorhabens ausgehende Immissionen (Luftschadstoffe, Vibrationen; vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 12. August 2008 – 9 A 64/07 –, BVerwGE 134, 308 und juris, Rn. 107). Da sich das Abwägungsgebot des § 17 Satz 2 FStrG insoweit auf Umweltbelange bezieht, umfasst das Rügerecht eines anerkannten Umweltverbands auch die Geltendmachung diesbezüglicher Abwägungsfehler.

153

Vorliegend sind Zweifel an der Bewältigung der planungsbedingten Verkehrsimmissionsproblematik durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss weder im Hinblick auf die Vorgaben des § 41 BImSchG noch hinsichtlich der diesbezüglichen Anforderungen des Abwägungsgebots angebracht, insbesondere auch vom Kläger nicht näher thematisiert worden.

154

Das im Planfeststellungsbeschluss in Kapitel E VII. dargestellte Lärmschutzkonzept stützt sich auf schalltechnische Berechnungen, die gemäß Teil A. VIII., Nr. 28 des Planfeststellungsbeschlusses Bestandteil der festgestellten Planunterlagen sind. Bei der Ermittlung der Beurteilungspegel wurde auf die Verkehrszahlen des Planungsfalls 4 der Verkehrsprognose abgestellt, d. h. auf die Verkehrszahlen eines durchgehenden vierstreifigen Ausbaus der B 10 zwischen der A 62/A 8 (bei Pirmasens) und der A 65 (bei Landau). Aus immissionstechnischer Sicht wurde also eine „Worst-Case-Betrachtung“ vorgenommen und nicht lediglich die prognostizierten Verkehrszahlen infolge des (zunächst) alleinigen Ausbaus des planfestgestellten Abschnitts, sondern die nach dem künftigen Ausbau der Gesamtstrecke prognostizierten maximalen Verkehrszahlen zugrunde gelegt und zu Gunsten der Betroffenen daran orientierte Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen. Diese umfassen u. a. entsprechend dimensionierte Lärmschutzwälle und -wände südlich der B 10 zum Schutz der Wohnbebauung „Schützenhof“ sowie am südöstlichen Ortsrand von Godramstein. Weitergehende Forderungen von Einwendern, z. B. nach Lärmschutz im Bereich des Naherholungsgebiets „Reiterwiesen“ oder nach Einbau sog. Flüsterasphalts werden zurückgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich auch mit Fragen des Lärmschutzes infolge von Verkehrszunahmen im weiteren Straßennetz sowie mit der Problematik von Summenpegeln auseinander und gelangt in der Gesamtabwägung zum Lärmschutz zu dem Ergebnis, dass die an den einzelnen Immissionsorten verbleibenden Immissionsbeeinträchtigungen hinzunehmen seien. Die Lärmschutzmaßnahmen sind dem Straßenbaulastträger in Kapitel C. V. des Planfeststellungsbeschlusses im Einzelnen auferlegt worden.

155

In Kapitel E. VIII. setzt sich der Planfeststellungsbeschluss auch mit der zu erwartenden Luftschadstoffbelastung auseinander und gelangt auf der Grundlage von Planfällen aus der Verkehrsuntersuchung von M. sowie gestützt auf ein Luftschadstoffgutachten zu dem Ergebnis, dass ausbaubedingt – unter Zugrundelegung der prognostizierten Verkehrsentwicklung des planfestgestellten Ausbauabschnitts, aber auch der verkehrlichen Auswirkungen im nachgeordneten Verkehrsnetz – keine wesentlichen Veränderungen der Schadstoffbelastung zu erwarten seien und insbesondere die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte an allen untersuchten Immissionsorten in Wohnbereichen unterschritten werden.

156

In der Klagebegründung wird die Frage des Immissionsschutzes, insbesondere des Lärmschutzes, nur dahingehend angesprochen, dass sich aus den behaupteten Mängeln der Verkehrsprognose auch erhebliche Abwägungsmängel in Bezug auf die Gewichtung von Umweltbelangen ergäben, z. B. in Bezug auf den Lärmschutz. Konkrete Rügen in Bezug auf das Lärmschutzkonzept enthält die Klagebegründung nicht; andere Verkehrsimmissionen, etwa Luftschadstoffe, werden nicht näher angesprochen. Mit seinem Vorbringen, die von ihm angenommenen Mängel der Verkehrsprognose hätten erhebliche Abwägungsmängel in Bezug auf die Gewichtung von Umweltbelangen, namentlich eine Fehlgewichtung der Lärmschutzbelange, zur Folge gehabt, vermag der Kläger indessen nicht durchzudringen.

157

Zwar setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ordnungsgemäße Untersuchung der von einem Straßenbauvorhaben voraussichtlich ausgehenden Geräuschimmissionen voraus, dass die Lärmprognose bzw. die ihr zugrunde liegende Verkehrsprognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände methodisch fachgerecht erstellt worden ist, wobei die Überprüfungsbefugnis des Gerichts sich allein auf die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und darauf erstreckt, ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2009 – 9 VR 1.09 –, NVwZ-RR 2009, 753 und Rn. 14). Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht aber deutlich gemacht, dass es, soweit es um die Frage einer Fehlgewichtung der Lärmimmissionsbelastung zu Lasten Dritter geht, nur auf solche Mängel einer Lärm- bzw. Verkehrsprognose ankommen kann, die eine Unterschätzung der Verkehrsentwicklung und damit der mit ihr verbundenen Verkehrsimmissionsbelastung zur Folge haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 –, BVerwGE 133, 239 und juris, Rn. 104 f).

158

Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen des Klägers, die von ihm behaupteten Mängel der Verkehrsprognose hätten auch erhebliche Abwägungsmängel in Bezug auf die Gewichtung der betroffenen Umweltbelange, „insbesondere auch des Schutzes vor Lärmimmissionen und Luftschadstoffen“ (so etwa in seinem Schriftsatz vom 30. März 2015), zur Folge gehabt, als ungeeignet zur Begründung von Abwägungsmängeln, die im Sinne von § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG erheblich, weil auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein könnten. Wie im Planfeststellungsbeschluss überzeugend dargestellt, hat die der Planung zugrunde gelegte Verkehrsprognose von M. im Hinblick auf die Ermittlung und Bewertung der beim vierspurigen Ausbau des planfestgestellten Abschnitts zu erwartenden Verkehrslärmimmissionsbelastungen den Charakter einer „Worst-Case-Betrachtung“, weil sich die Planfeststellungsbehörde bei der Ausgestaltung ihres Lärmschutzkonzepts an der nach der Verkehrsprognose größtmöglichen Verkehrsbelastung der B 10 orientiert hat, nämlich am Planungsfall 4 der Verkehrsuntersuchung 2004/2005, der einen durchgängigen vierstreifigen Ausbau der B 10 zwischen Pirmasens und der A 65 voraussetzt. Auf diese Weise ist sichergestellt worden, dass bereits im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt zwischen Godramstein und der A 65 ein am Planungsfall 4 ausgerichtetes Lärmschutzkonzept entwickelt und planfestgestellt worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass bei dieser Vorgehensweise die Auswirkungen des Vorhabens in Bezug auf Verkehrsimmissionen unterschätzt worden sein könnten. Dies wäre umgekehrt nur vorstellbar, wenn der Planfeststellungsbeschluss von einer zu geringen Verkehrsbelastung ausgegangen wäre. Ein solches Szenario wird indessen vom Kläger nicht vorgetragen; vielmehr erhebt er stets umgekehrt den Vorwurf, es sei von zu hohen Erwartungen hinsichtlich des künftigen Verkehrsaufkommens ausgegangen worden. Die vom Kläger insoweit behaupteten Mängel der der Planung zugrunde gelegten Verkehrsprognose sind aber von vornherein nicht geeignet, eine fehlerhafte Gewichtung der Verkehrsimmissionsbelastung im Sinne einer in diesem Zusammenhang allein relevanten Unterschätzung zu begründen. Daher kommt es auch hier auf die Berechtigung der Detailrügen des Klägers in Bezug auf die Verkehrsuntersuchungen von M. nicht an.

159

ee. Anders, als der Kläger meint, leidet der angefochtene Planfeststellungsbeschluss schließlich auch nicht an einer fehlerhaften Gesamtabwägung.

160

Der Planfeststellungsbeschluss begegnet vielmehr auch unter dem Gesichtspunkt der Gesamtabwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Belange keinen Bedenken. Die Planfeststellungsbehörde ist ohne Abwägungsfehler davon ausgegangen, dass die für das Vorhaben sprechenden verkehrlichen Belange angesichts der gesetzlichen Bedarfsfeststellung und der den vierstreifigen Ausbau bereits rechtfertigenden Ist-Belastung des planfestgestellten Abschnitts einerseits, des nicht zu beanstandenden umfassenden Maßnahmenkonzepts zur Vermeidung, Minderung oder Kompensation von Eingriffen in die Umwelt, aber auch von Beeinträchtigungen privater Dritter namentlich durch Verkehrsimmissionen andererseits die mit dem Vorhaben verbundenen verbleibenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegen.

161

Der Kläger versucht, unter dem Aspekt einer fehlerhaften Gesamtabwägung eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung aller betroffenen privaten und öffentlichen Belange gemäß § 17 Satz 2 FStrG daraus herzuleiten, dass die aus seiner Sicht mangelhafte Verkehrsprognose zu einer Abwägungsdisproportionalität geführt habe, weil nicht fehlerfrei bestimmt worden sei, welches Gewicht den für das Vorhaben sprechenden verkehrlichen Belangen im Verhältnis zur Gewichtung der Eingriffe in die Rechtssphäre einer Vielzahl von Betroffenen sowie in eine Vielzahl von Belangen des Umweltschutzes zukomme.

162

Dem kann nicht gefolgt werden. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Kläger, nachdem seine Kritik an Methodik und Datengrundlage der Verkehrsuntersuchungen von M. – wie dargelegt – weder im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung noch im Rahmen des Habitat- und Artenschutzrechtes durchgreift, im Rahmen seines nach § 2 Abs. 1 UmwRG eingeschränkten Rügerechts befugt ist, angebliche Mängel der Verkehrsprognose unter dem Aspekt fehlerhafter Gesamtabwägung gleichsam losgelöst von der Darlegung negativer Auswirkungen auf konkrete Umweltbelange geltend zu machen. Jedenfalls sind nach Überzeugung des Senats durchgreifende Bedenken an Methodik, Datengrundlage und Begründung des Prognoseergebnisses der der Planung zugrundeliegenden Verkehrsuntersuchungen nicht veranlasst.

163

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Verkehrsprognosen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle: Sie sind lediglich darauf zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 – 9 B 30.12 –, juris, Rn. 10 und Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 –, BVerwGE 133, 239 und juris, Rn. 105 sowie Urteil vom 9. Juni 2010 – 9 A 20.08 –, NuR 2010, 870 und juris, Rn. 73, jeweils m.w.N.).

164

Zwar greift der Kläger die im Auftrag des Vorhabenträgers erstellten Verkehrsuntersuchungen von M. unter Bezugnahme auf diverse Stellungnahmen des Büros R. unter allen diesen Gesichtspunkten detailliert an, so insbesondere in den Schriftsätzen vom 31. Januar 2011 unter Bezugnahme auf eine als Anlage 5 hierzu vorgelegte Stellungnahme von R. vom Januar 2011, und im Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 unter Bezugnahme auf weitere Stellungnahmen von R. vom Februar 2011, vom Juli 2014 und vom September 2014. Der Beklagte ist seinerseits allen Kritikpunkten eingehend unter Vorlage von Erwiderungen und ergänzenden Stellungnahmen insbesondere von M. und dem Landesbetrieb Mobilität entgegengetreten; dabei hat er auf aus seiner Sicht bestehende gravierende Fehler von R. hingewiesen, so namentlich mit Schriftsatz vom 3. Juni 2011, unter Bezugnahme auf die als Anlagen 5 und 6 zu diesem vorgelegten Stellungnahmen von M. vom 17. März 2011, mit Schriftsatz vom 22. März 2011 unter Bezugnahme auf die als Anlagen 5 und 6 hierzu vorgelegten Stellungnahmen des LBM vom 1. April 2011; schließlich mit Schriftsatz vom 18. Februar 2015, unter Bezugnahme auf weitere Stellungnahmen des LBM, von M. und von V..

165

Vor dem Hintergrund der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur sehr eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsbefugnis hinsichtlich Verkehrsprognosen, des Umstands, dass es nach dieser Rechtsprechung ohnehin keine gesetzliche Vorgabe gibt, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 – 9 A 25.12 –, BVerwGE 149, 289 und juris, Rn. 30), und weil im Übrigen Verkehrsprognosen – wie alle Verkehrsprognosen – keiner Richtigkeitsgewähr unterliegen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 – 9 B 14.13 –, DVBl. 2014, 237 und juris, Rn. 7) sowie unter Berücksichtigung des eingeschränkten Rügerechts des Klägers besteht indessen keine Veranlassung, in allen Einzelheiten auf die Kritikpunkte des Klägers und des von ihm beauftragten Büros R. einzugehen. Dies widerspräche nicht zuletzt auch der vom Bundesverwaltungsgericht betonten Absicht des Gesetzgebers, mit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung auch einen nachfolgenden Verwaltungsprozess von einem Gutachterstreit über die „richtigere“ Verkehrsprognose zu entlasten (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 24).

166

Vielmehr sind aus Sicht des Senats nur die nachfolgenden Feststellungen veranlasst: Das vom Vorhabenträger mit der Erstellung der Verkehrsuntersuchungen beauftragte Büro M. hat namentlich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. Januar 2015 (vorgelegt als Anlage 10 zum Schriftsatz des Beklagten vom 18. Februar 2015) noch einmal – unter Vertiefung der in den Verkehrsuntersuchungen 2004/2005 und 2013 hierzu bereits enthaltenen Angaben – die Methodik der von ihr erstellten Verkehrsuntersuchungen näher erläutert. Die danach im Wesentlichen auf empirischen Erhebungen (Verkehrszählungen, Verkehrsteilnehmerbefragungen, Ermittlungen zur siedlungsstrukturellen Entwicklung etc.) beruhende Methodik der Erstellung einer Verkehrsuntersuchung wird, wie der Beklagte und der Vertreter von M. unwidersprochen dargelegt haben, seit Jahrzehnten angewandt und hat sich – wie Vergleiche früherer Prognoseergebnisse mit der tatsächlichen Verkehrsentwicklung belegt haben – im Wesentlichen bewährt. Demgegenüber haben der Kläger und die Vertreter von R. auch in der mündlichen Verhandlung nicht konkret darzulegen vermocht, dass und in welcher Hinsicht die von ihnen favorisierte sog. synthetische Vorgehensweise im konkreten Planungsfall zu in relevantem Umfang abweichenden Prognoseergebnissen geführt hätte.

167

Bestehen danach keine durchgreifenden Bedenken an der methodischen Erarbeitung der der Planung zugrunde gelegten Verkehrsuntersuchungen, so ist im Übrigen aus Sicht des Senats auch nicht ersichtlich oder vom Kläger nachvollziehbar dargelegt worden, dass die Verkehrsprognosen in ergebnisrelevantem Umfang auf unrealistischen Annahmen beruhen könnten oder weshalb das Prognoseergebnis nicht einleuchtend begründet worden sein sollte.

168

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

169

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

170

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Beschluss

171

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, abgedruckt in LKRZ 2014, 169).

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