Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 E 10117/17

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Festsetzung des Streitwertes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. November 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei orientiert sich der Senat – ebenso wie das Verwaltungsgericht – im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung grundsätzlich an dem „Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013“, LKRZ 2014, 169. Danach hat das Verwaltungsgericht den Streitwert zutreffend auf 7.500,00 € festgesetzt.

3

Nach Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs ist der Streitwert bei der Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen sonstiger Beeinträchtigungen – wie hier – in Höhe von 15.000,00 € zu bemessen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren. Mit dem Vorschlag des Streitwertkatalogs wird eine pauschale Bewertung der Betroffenheit des Nachbarn und seines Schutzinteresses gegenüber der Anlagengenehmigung zum Ausdruck gebracht, die – letztlich auch im Interesse der Kalkulierung des Kostenrisikos – nicht von dem Umfang der Anlage abhängig ist. Von daher entspricht es der Streitwertpraxis des Senats, bei dem Angriff gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Windenergienutzung den Streitwert auch dann nach dem pauschalen Wert gemäß Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs zu bemessen, wenn die Genehmigung für mehrere Windenergieanlagen erteilt worden ist (vgl. den Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2014 – 8 A 10665/14.OVG –). Diese Streitwertpraxis steht in Einklang mit derjenigen des anderen Bausenats des erkennenden Gerichts (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. April 2014 – 1 B 10249/14.OVG –, NVwZ-RR 2014, 839 und juris) sowie der Mehrzahl der anderen Obergerichte (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 12 ME 61/16 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2016 – 22 ZB 15.2662 –, juris; HessVGH, Beschluss vom 24. August 2016 – 9 B 974/16 –, ZNER 2016, 424 und juris; VGH BW, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 3 S 942/16 –, BauR 2016, 1903 und juris; a.A.: OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 8 B 594/16 –, juris).

4

Einer Nebenentscheidung bedarf es nicht, da Kosten nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).

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