Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 A 10662/17

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Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2017, über die der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Senat in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheidet (1.), hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (2.), jedoch nicht begründet (3.).

2

1. An der Entscheidung wirken – auf der Grundlage der Geschäftsverteilung des Senats – diejenigen Richter mit, die zur Sachentscheidung in dem Verwaltungsstreitverfahren des Klägers zuständig sind, auch wenn es sich dabei nicht durchgehend um diejenigen Richter handelt, die an der Beratung und Beschlussfassung über den Befangenheitsantrag gegen Präsident des Oberverwaltungsgerichts A und Richter am Oberverwaltungsgericht B teilgenommen haben. Im Gegensatz zu dem eine vergleichbare prozessuale Situation regelnden § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO sieht § 152a Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – nicht vor, dass über die Anhörungsrüge nur diejenigen Richter entscheiden, die auch bei dem den Gegenstand der Anhörungsrüge bildenden Urteil oder Beschluss mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 – 8 C 17.07 –, juris; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 152a Rn. 38; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkomm., Stand Juni 2016, § 152a Rn. 28). In Ermangelung einer abweichenden Besetzungsregelung verbleibt es deshalb nach der Zurückweisung der Befangenheitsanträge des Klägers bei der sich aus der Geschäftsverteilung des Gerichts und des Senats ergebenden Senatsbesetzung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 189/09 –, juris).

3

2. Die Anhörungsrüge gegen eine – der Endentscheidung vorausgehende – Entscheidung über einen Befangenheitsantrag ist trotz des gegenteiligen Wortlauts von § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Zwar wird diese Frage in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelt (verneinend etwa BVerwG, Beschluss vom 3. November 2011 – 9 B 84/11 –, juris; BFH, Beschluss vom 8. Juli 2013 – III B 149/12 –, juris; bejahend: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 152a Rn. 7; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO Loseblattkomm., Stand Juni 2016, § 152a Rn. 28; offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 5 PKH 6.09 –, Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 3). Der Senat schließt sich insoweit jedoch der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts an, nach der eine Anhörungsrüge zur Vermeidung einer „Rechtsschutzlücke“ jedenfalls gegen eine sonst mit fachgerichtlichen Rechtsmitteln nicht angreifbare Zwischenentscheidung statthaft ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Mai 2010 – 1 BvR 96/10 –, NVwZ-RR 2010, 545).

4

Zwar ist die letztgenannte Voraussetzung jedenfalls in den Fällen, in denen noch keine Entscheidung über den Zulassungsantrag gefällt worden ist, nicht zwangsläufig gegeben, kann doch über den Zulassungsantrag auch in Form der Zulassung entschieden werden (mit der dann gegebenen Möglichkeit der Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts nach Ergehen des Urteils im Berufungsverfahren). Da vorliegend jedoch der Antrag auf Zulassung der Berufung in der Hauptsache bereits vor Einlegung der vorliegenden Anhörungsrüge durch Beschluss des Senats vom 25. Januar 2017 abgelehnt worden ist, wird zugunsten des Klägers von der Statthaftigkeit seiner Anhörungsrüge ausgegangen.

5

Der Ablehnungsantrag ist auch sonst zulässig, insbesondere ist er innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt worden.

6

3. Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht begründet. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz – GG – bzw. Art. 6 Abs. 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – ist bei der Zurückweisung seines Ablehnungsantrags gegen Präsident des Oberverwaltungsgerichts A und Richter am Oberverwaltungsgericht B nicht verletzt worden (vgl. § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Dies gilt sowohl in formeller (a) als auch in materieller (b) Hinsicht.

7

a) Der Senat hat über die Ablehnungsanträge des Klägers, mit denen er eine Besorgnis der Befangenheit des gesamten 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts geltend macht, auf der Grundlage der hierzu von ihm vorgebrachten Befangenheitsgründe zu Recht in drei verschiedenen Beschlussverfahren und mit unterschiedlicher Besetzung beraten und entschieden. Eine einheitliche Befassung mit den verschiedenen Gesuchen war weder erforderlich noch zulässig.

8

Die Vorgehensweise rechtfertigt sich aus den sachlichen Gegebenheiten, die in den vom Kläger behaupteten Gründen für seine Besorgnis der Befangenheit ihre Ursache haben. So machte der Kläger als Ablehnungsgrund gegenüber Präsident des Oberverwaltungsgerichts A, Richter am Oberverwaltungsgericht B und Richter am Oberverwaltungsgericht C vor allem geltend, die abgelehnten Richter böten nicht die Gewähr, über sein Klagebegehren neutral und unvoreingenommen zu entscheiden, weil sie offensichtlich unhaltbare und willkürliche Rechtsauffassungen in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren vertreten hätten, in dem er Verfahrensbeteiligter gewesen sei (Beschlüsse des 3. Senats des Gerichts vom 16. März und 27. Mai 2016 – 3 A 10854/15.OVG [ZBR 2016, 320] und 3 A 10313/16.OVG –). An diesen Beschlüssen hat die vom Kläger abgelehnte Richterin am Verwaltungsgericht D jedoch überhaupt nicht mitgewirkt. Das diese Richterin betreffende Ablehnungsgesuch war daher mangels eines gleich gelagerten Ablehnungsgrundes getrennt von den übrigen zu behandeln. Darüber hinaus wurde dieses Gesuch vom Kläger auch nicht gemeinsam mit den anderen Befangenheitsanträgen, sondern erst mehrere Wochen später eingebracht. Eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ihre Person war von daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt veranlasst.

9

Ähnlich verhält es sich gegenüber den gegen Richter am Oberverwaltungsgericht C vorgebrachten Befangenheitsgründen. Dieser hat zwar an den vorgenannten Entscheidungen des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts mitwirkt. Er ist jedoch zum einen nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senats zur Sachentscheidung nicht berufen. Zum anderen fehlen bei ihm die gegenüber Präsident des Oberverwaltungsgerichts A und Richter am Oberverwaltungsgericht B darüber hinaus vorgebrachten Befangenheitsgründe (im Wesentlichen persönliche Beziehungen bzw. verfahrensleitende Verfügungen). Eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf seine Person war von daher ebensowenig veranlasst.

10

Nach dem Vorgesagten war es auch jedenfalls nicht willkürlich, wenn der Senat unter Beteiligung des – zuvor durch Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 als nicht befangen erklärten – Richters am Oberverwaltungsgericht C und der – zuvor durch weiteren Senatsbeschluss vom 19. Januar 2017 gleichfalls als nicht befangen erklärten – Richterin am Verwaltungsgericht D über die vom Kläger zeitgleich und mit ähnlichen Gründen erhobenen Befangenheitsanträge gegen Präsident des Oberverwaltungsgerichts A und Richter am Oberverwaltungsgericht B beraten und entschieden hat.

11

Der Senat konnte über sämtliche Befangenheitsanträge auf der Grundlage der dem Kläger zuvor mitgeteilten dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO) entscheiden. Diese genügen – entgegen der vom Kläger geäußerten Ansicht – den Anforderungen, die an dienstliche Äußerungen in Richterablehnungsverfahren zu stellen sind. Ein abgelehnter Richter hat hierbei grundsätzlich zu den für das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Tatsachen nur insoweit Stellung zu nehmen, als dies für die Entscheidung notwendig und zweckmäßig ist. Diese Stellungnahme ist erfolgt.

12

Gleiches gilt hinsichtlich der dienstlichen Stellungnahme zu familiären, freundschaftlichen und/oder sonstigen Beziehungen zu Personen, die im Ministerium der Finanzen tätig waren oder sind. Auch insofern muss sich die Stellungnahme eines abgelehnten Richters allein zu dem Vorwurf als solchen (der Tatsachengrundlage) äußern. Nähere Darlegungen im Sinne einer Selbstoffenbarung sind nur insoweit erforderlich, als sie zur sachgerechten Entscheidung über das Befangenheitsgesuch notwendig werden. Ob eine dienstliche Äußerung hierfür ausreicht, hat der Spruchkörper zu entscheiden. Die hier allein vorzunehmende Überprüfung dieser Entscheidung auf eine mögliche Verletzung rechtlichen Gehörs kann allenfalls in den Fällen des erkennbaren Rechtsmissbrauchs gesehen werden. Davon ist hier aber nicht auszugehen.

13

b) Auch in der Sache bleibt die Anhörungsrüge erfolglos.

14

Sowohl Art. 103 Abs. 1 GG als auch Art. 6 Abs. 2 LV garantieren den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Die Gerichte haben dabei die Äußerungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann insoweit nur dann festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung überhaupt nicht erwogen worden ist. Im Übrigen gewährleistet das Gehörsgrundrecht keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Ebenso wenig kann ein Beteiligter aufgrund Art. 103 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 2 LV beanspruchen, dass ein Gericht seiner Rechtsansicht folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133; VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001 – VGH B 14/00 –, AS 29, 89 [92]).

15

Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2017 den Vortrag des Klägers zu der insofern geltend gemachten Besorgnis der Befangenheit zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidungsfindung einbezogen. Dies ergibt sich aus den Beschlussgründen, insbesondere S. 6 bis 10 des Beschlussabdrucks. Die Anhörungsrüge ist insoweit deshalb unbegründet. Der Kläger trägt zwar vor, der Senat habe einen großen Teil seines Vortrags zur Befangenheit dieser Richter nicht zur Kenntnis genommen und ernsthaft in seine Erwägungen einbezogen. In diesem Zusammenhang wendet er sich aber nahezu ausschließlich gegen die in dem angegriffenen Beschluss vertretene Rechtsauffassung. Das Verfahren nach § 152a VwGO eröffnet jedoch nicht den Weg zu einer Überprüfung der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Rechtsauffassung, sondern soll dem unterlegenen Beteiligten Rechtsschutz für den Fall gewährleisten, dass seine Sachverhaltsschilderungen und Argumente vom Gericht erst gar nicht zur Kenntnis genommen werden. Davon kann in dem angegriffenen Beschluss indes unter keinen denkbaren Umständen ausgegangen werden.

16

Die in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Senatsbeschluss vom 19. Januar 2017 vertretene Rechtsauffassung ist im Übrigen weder unhaltbar noch willkürlich. Objektiv unhaltbar im Sinne des in Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 17 Abs. 1 und 2 LV verankerten objektiven Willkürverbots ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. August 2010 – 1 BvR 3268/07 –, juris). Willkürlich ist ein Richterspruch vielmehr nur dann, wenn er bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich oder rechtlich unvertretbar ist und sich dabei der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür in diesem Sinne liegt auch vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Das alles ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von willkürlicher Missdeutung kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinander gesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (stRspr, vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992 –1 BvR 1243/88 –, BVerfGE 87, 273 [278 f.]; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2008 –2 B 77/07 –, NVwZ 2008, 1025; jeweils m.w.N.).

17

Dass der Senat in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2017 sich wie vorstehend beschrieben „willkürlich“ verhalten hat, wird zwar vom Kläger behauptet, jedoch nicht belegt. Im Ergebnis vertritt er, wie bereits dargelegt, vielmehr lediglich eine andere Rechtsauffassung als der Senat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern zu einem anderen Ergebnis gelangt als es der Beteiligte für richtig hält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 6 B 69.07 –, juris).

18

Das gilt namentlich für den prozessualen Vorwurf, den der Kläger gegen den abgelehnten Richter B erhebt. Hierzu finden sich auf den Seiten 10 und 11 des Beschlussabdrucks die entsprechenden Ausführungen, an denen der Senat auch im Anhörungsrügeverfahren festhält.

19

Unabhängig davon führt nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung eine unrichtige Handhabung des Verfahrensrechts, selbst wenn sie vorliegt, für sich genommen nicht zur begründeten Besorgnis der Befangenheit eines Richters. Erforderlich ist vielmehr, dass sich in der Verfahrensweise des Richters eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung äußert (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 165/09 –, NVwZ 2009, 581), wobei selbst mit der Feststellung eines objektiven Verstoßes gegen das Willkürverbot nicht zugleich die Feststellung verbunden sein muss, dass ein Betroffener bei vernünftiger Würdigung Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Mai 2010 – 1 BvR 96/10 –, juris). Einen solchen Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der abgelehnten Richter kann aber nicht festgestellt werden. Dies hat schon der Senat in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss im Einzelnen und mit überzeugender Begründung dargelegt. Dass der Kläger hierzu eine andere Rechtsauffassung vertritt, mag aus seiner Sicht verständlich sein. Eine Gehörsverletzung beinhaltet sie dennoch nicht.

20

Nach dem Vorstehenden kann in dem angegriffenen Beschluss auch von einer „nur noch scheinbar“ erfolgten Prüfung, die sich mit seinen dargelegten Argumenten „weder prüfend noch begründend“ auseinander setze, was den „Maßstäben der VwGO“ widerspreche und den Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz „in nicht hinnehmbarer Weise“ verletze, weder im Hinblick auf die vom Kläger mit seinem Befangenheitsantrag inkriminierten rechtlichen Darlegungen in den Entscheidungen des 3. Senats noch hinsichtlich der Bekanntschaften von Präsident des Oberverwaltungsgerichts A mit ehemaligen und aktuellen Bediensteten des Ministeriums der Finanzen die Rede sein.

21

Im Übrigen ergibt sich aus dem Rügevorbringen nicht, dass der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Senat hat vielmehr das gesamte Vorbringen des Klägers im vorangegangenen Zwischenverfahren in der gebotenen Weise beschieden, soweit es für die Entscheidung erheblich war. Die Anhörungsrüge erschöpft sich in einer Kritik an der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Antrags des Klägers durch den Senat. Dass dieser weiterhin in zahlreichen Punkten anderer Ansicht als der Senat ist, begründet indessen keinen Gehörsverstoß.

22

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Eine Streitwertfestsetzung ist wegen der unter Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz) für das Anhörungsrügeverfahren vorgesehenen Festgebühr entbehrlich.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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