Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 A 10683/16
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 14. Juli 2016 und des ablehnenden Bescheides vom 13. April 2015 verpflichtet, über den Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs GE 2,5, Nabenhöhe 139 m, Rotordurchmesser 122 m, Leistung 2,5 MW, in der Gemarkung A..., Flur 1..., Flurstück Nr. 2..., unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage (WEA).
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Die Klägerin beantragte unter dem 14. September 2012, ihr die Errichtung und den Betrieb zweier WEA des Typs GE 2.5 (Nabenhöhe 139 m, Rotordurchmesser 122 m, 2,5 MW) in der Gemarkung A..., Flur 3..., Flurstück Nr. 4..., und Flur 1..., Flurstück Nr. 2..., zu genehmigen.
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Der Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheid vom 13. April 2015 ab.
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Zum einen führe die Errichtung der beiden WEA ausweislich der im Genehmigungsverfahren erstellten Sichtkontaktanalysen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes Moseltal und vor allem der beiden Kulturdenkmäler Reichsburg B... und Burg C..., zweier landschaftsprägender Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung. Hierzu wird insbesondere folgendes ausgeführt:
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„Fotopunkt 14.1 (Aussichtspunkt E... Kreuz, B..., Entfernung ca. 6,1 km) zeigt den Ort D... mit der Burg C... Die Burg in Solitärlage erscheint als Silhouette über dem Ort und ist in hohem Maße in die Kulturlandschaft mit Weinbergen und felsigen bzw. bewaldeten Hängen eingebunden. Die Windkraftanlagen durchbrechen die Silhouette der Hangkante in unmittelbarer Sichtbeziehung zur Burg und Ort. Die Rotorkreise sind vollständig sichtbar.
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Die Fotopunkte 16 und 16.1 (Aussichtspunkt an der F... Straße Bundesstraße 5..., Entfernung ca. 7,5 km - 8,0 km) zeigen die Reichsburg B... mit der Stadt und den dahinter sichtbaren Rotoren. Auch hier ist die Burg in erhöhter Solitärlage nur gemeinsam mit den WEA wahrnehmbar. Die Entfernung zwischen Fotopunkt und Windenergieanlagen ist zwar als vergleichsweise hoch einzustufen. Da jedoch von beiden Anlagen der vollständige Rotorkreis zu sehen ist, ist trotz der Entfernung eine dominante Wirkung gegeben.
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Gemäß RROP 2006 (Kap 2.3.3.) sind dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung vor optischer Beeinträchtigung zu bewahren. Im LEP 2008 wird auf die besondere Bedeutung der Kulturlandschaft Mosel hingewiesen.“
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Die Errichtung der zur Genehmigung gestellten Vorhaben führe zudem zu einer Beeinträchtigung des Schutzzweckes der Landesverordnung vom 17. Mai 1979 über das Landschaftsschutzgebiet „Moselgebiet von Schweich bis Koblenz“ (LSG- VO). Dieser liege nach § 3 Nr. 1 der LSG-VO in der „Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, der Schönheit und des Erholungsraumes des Moseltals und seiner Seitentäler, mit den das Landschaftsbild prägenden, noch weitgehend naturnahen Hängen und Höhenzügen“, und erfordere, zumindest den Kernbereich des Schutzgebietes, d. h. das Moseltal selbst mit seinen Hängen und einem parallel verlaufenden Streifen entlang der Hangkante, von das Landschaftsbild dominierenden technischen Bauwerken freizuhalten.
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Überdies widersprächen die beiden WEA den Zielen des Regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald 2006 (RROP 2006). In der Nähe befänden sich dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung im Sinne des Raumordnungsplans, insbesondere die Reichsburg B... und die Burg C... bei D... (Kap. 2.3.3, Ziel Z1 und Tabelle 2). Des Weiteren seien die großen Flusstäler in der Region und insbesondere deren Hangbereiche von störenden Nutzungen und großen Einzelbauwerken freizuhalten (Kap. 4.2.7, Ziel Z1). Hierzu zählten auch WEA, besonders wenn sie in exponierter Lage errichtet werden sollen.
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Die auf dem Grundstück Flur 3..., Flurstück Nr. 4..., geplante Anlage sei zudem aus Gründen des Artenschutzes abzulehnen. In ca. 800 m Entfernung zu deren Standort befinde sich ein Brutvorkommen des Uhus (Bubo Bubo) als einer besonders sowie auch streng geschützten Vogelart. Durch die Unterschreitung der fachbehördlichen Abstandsempfehlung von 1.000 m bestehe ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für das Brutpaar, durch das gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 und 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verstoßen werde. Die geplante Ablenkung der Uhus von der WEA durch die statische Anlage nahrungsattraktiver Strukturen könne das erhöhte Kollisionsrisiko nicht unterhalb der Signifikanzschwelle halten; als Nahrungsopportunist könne der Uhu durch das Anlegen von Ablenkungsflächen nicht gezielt gesteuert werden.
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Am 15. Mai 2015 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid.
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Nachdem der Kreisrechtsausschuss bis dahin nicht über den Widerspruch entschieden hatte, hat die Klägerin am 24. Juli 2015 Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigungen begehrt hat und den geltend gemachten Versagungsgründen jeweils mit Sach- und Rechtsausführungen entgegengetreten ist.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Juli 2016 abgewiesen.
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Die Klägerin habe gemäß § 6 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) bereits deshalb keinen Anspruch auf die beantragten Genehmigungen, weil der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen § 35 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) entgegenstehe. Danach dürften raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Das Ziel Z1 des RROP 2006, Kapitel 2.3.3 - Denkmalpflege - verlange, dass dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung im Sinne der dortigen Tabelle 2, mithin auch die Reichsburg B... und die Burgruine C..., vor optischen Beeinträchtigungen zu bewahren seien. Durch die von der Klägerin geplanten WEA, energiewirtschaftlichen Bauten, komme es demgegenüber auf der Grundlage eines prognostischen Vor- her-/Nachher-Vergleichs zu einer erheblichen optischen Beeinträchtigung der beiden Burgen. Hierbei stütze sich die Kammer im Kern auf die Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE) vom 4. September 2015, die Erläuterungen einer Vertreterin der GDKE in der mündlichen Verhandlung sowie die bei den Verwaltungsakten befindlichen Visualisierungen. Die GDKE fasse in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2015 das Konfliktpotential in den drei Oberpunkten Größe und Dimensionierung der WEA im Verhältnis zu den geschützten Kulturgütern, Bedeutung des Sichtraumes (charakteristische Eigenart des Tales mit seinen gewachsenen Kulturlandschaften und den landesweit bedeutsamen Kulturdenkmälern und Ortsbildern und den besonderen weiträumigen Sichtbeziehungen über das Tal hinweg) und visuelle Auswirkungen der WEA vor allem durch die technische Überprägung der bislang noch naturnahen Landschaft durch Maßstabsverlust, Hinderniskennzeichnung und Nachtbefeuerung der Anlagen, zusammen. Danach gehörten zu der durch die Burgen geprägten Landschaft auch die Hangbereiche einschließlich eines oberhalb der Hangkante entlang parallel verlaufenden Streifens. Der Hang könne nicht isoliert betrachtet werden, da in sein Erscheinungsbild auch durch oberhalb gelegene Bauwerke eingewirkt werden könne. Zur Wahrnehmung einer Landschaft gehöre regelmäßig - jedenfalls mit einem Teil - der über ihr liegende Luftraum. Eine Beeinträchtigung von Kulturdenkmälern könne u. a. darin liegen, dass WEA die Maßstäblichkeit der Landschaft und der Burgen veränderten, sodass diese im Erscheinungsbild zurückträten und ihre landschaftsprägende Wirkung verlören. Erforderlich für die Beantwortung der Frage nach einer rechtserheblichen Beeinträchtigung sei zudem, bedeutsame Blickpunkte auszuwählen.
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze könne auf der Grundlage der vorliegenden Visualisierungen (Fotomontagen von WEA in einem Landschaftsfoto) eine Beeinträchtigung jedenfalls aus der Perspektive der Fotopunkte 14.1, 16 und 16.1 angenommen werden. Der Aussichtspunkt E... Kreuz sowie der Aussichtspunkt an der F... Straße Bundesstraße 5... seien häufig frequentierte, die Burgen in einer typischen Lage zeigende Standorte. Beide Burgen befänden sich in einer weithin sichtbaren erhöhten Lage als Solitär, eingebunden in die Kulturlandschaft mit Weinbergen und felsigen bzw. bewaldeten Hängen. Eine Vorbelastung des Landschaftsbildes durch den Schienen- und Straßenverkehr sowie Siedlungsstrukturen (vgl. den Erläuterungsbericht „Visualisierungen" zu den vorgenannten Fotopunkten) wirke nicht wesentlich in den Hangbereich hinein. Anders sei es bei den Rotoren der beiden WEA, die vom Fotopunkt 14.1 gesehen vollständig über der Hangkante erschienen, während bei den Fotopunkten 16 und 16.1 die Rotoren einer Anlage vollständig und die der anderen Anlage teilweise zu sehen seien. Dies bedeute eine für die Landschaft in ihrem bisherigen Bestand neue und fremdartige technische Überformung, die gleichsam von oben nach unten in den Hang hineinwirke und die Sichtbeziehung auf die Burgen und deren Umgebung störe. Die in exponierter Solitärlage errichteten Burgen seien nur noch gemeinsam mit den WEA wahrnehmbar. Durch deren Dominanz verlören die Burgen ihre visuelle Anziehungskraft. Dies gelte umso mehr bei sich drehenden Rotoren. Zugleich verändere sich die Maßstäblichkeit der Landschaft und der Burgen als den ursprünglichen Großbauten in der Landschaft, die gegenüber den WEA als technischen Bauwerken zurückträten.
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Am 1. August 2016 hat die Klägerin die im Urteil zugelassene Berufung eingelegt.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 6. April 2017 das Berufungsverfahren betreffend die auf dem Grundstück Gemarkung A..., Flur 3..., Flurstück Nr. 4..., geplante Anlage abgetrennt; dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 A 10955/17.OVG fortgeführt.
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Zur Begründung der Berufung im vorliegenden, nur noch die auf dem Grundstück Gemarkung A..., Flur 1..., Flurstück 2..., vorgesehene WEA betreffenden Verfahren macht die Klägerin insbesondere geltend, dass die Anlage nicht im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB den Zielen der Raumordnung widerspreche. Zum einen verstoße sie nicht gegen das Ziel Z1 des Kapitels 2.3.3 „Denkmalpflege" des RROP MW 2006, da sie keine rechtserhebliche optische Beeinträchtigung von in Tabelle 2 des Raumordnungsplans aufgeführten Anlagen - hier der Reichsburg B... und der Burgruine C... - hervorrufe. Die WEA verändere, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, nicht die Maßstäblichkeit der Burgen. Die Anlage erscheine in großer Entfernung „hinten am Horizont" und unterscheide sich als zwar hohe, aber kleinvolumige Anlage wesentlich von den großvolumigen, aber niedrigen Burgen, so dass ein In-Beziehung-setzen der WEA einerseits und der Burgen andererseits durch den Betrachter nicht stattfinde. Die Burgen erschienen durch die am Horizont sichtbaren Rotorblätter nicht weniger imposant oder kleiner oder unbedeutender. Ein Zurücktreten im Erscheinungsbild oder ein Verlust der landschaftsprägenden Wirkung sei nicht zu befürchten. Dabei spiele auch eine Rolle, dass weiter entfernte Objekte nicht nur aufgrund der Entfernung für den Betrachter von selbst im Hintergrund stünden und schon von deshalb weniger dominant erschienen. Mit zunehmender Entfernung nehme auch der Kontrast ab, so dass sich ein weiter entferntes Objekte weniger vom Hintergrund abhebe. Überdies sei vorliegend die Vorbelastung durch die Siedlungsentwicklung und verkehrstechnische Bauten, so etwa die ausgeprägte Bebauung, den Schienen- und Straßenverkehr sowie die beiden Moselbrücken zu berücksichtigen. Abgesehen davon sei der vom Verwaltungsgericht angewandte Maßstab aber auch rechtsfehlerhaft, da es bei dem Ziel Z1 des Kapitels 2.3.3 allein um den Schutz der in Tabelle 2 enumerativ aufgezählten Anlagen und nicht um den Schutz der Landschaft und des Landschaftsbildes im Umfeld einer Tabelle 2 - Anlage gehe. Zudem sei es mit Blick auf Art. 14 GG erforderlich, eine Erheblichkeitsschwelle für die nach der Zielfestlegung zu vermeidende optische Beeinträchtigung festzulegen.
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Die WEA verstoße auch nicht gegen das Ziel Z1 des Kapitels 4.2.7 „Landschaftsbild" des RROP MW 2006. Diese Festsetzung gelte nach ihrem klaren Wortlaut nur für die Standorte in den großen Flusstälern und Hangbereichen, nicht also für den hiesigen, ca. 1,3 km rückwärtig der Hangkante gelegenen Standort.
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Dem Vorhaben stünden des Weiteren keine denkmalrechtlichen Vorschriften entgegen. Da es nicht in der „Umgebung" der Burgen im Sinne des Denkmalrechts gelegen sei, bedürfe es keiner denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Absehen davon sei die WEA aber auch denkmalschutzrechtlich genehmigungsfähig, da Belange im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG) bereits nicht entgegenstünden. Jedenfalls folge die Genehmigungsfähigkeit aus dem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Gewinnung regenerativer Energien als anderem Gemeinwohlerfordernis im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 DSchG.
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Auch stehe dem Vorhaben schließlich nicht die Landesverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Moselgebiet von Schweich bis Koblenz" entgegen. Selbst wenn diese - eine sorgfältige Ermittlung der im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Belange sei schon angesichts der schieren Größe von fast 120.000 ha praktisch nicht vorstellbar - überhaupt wirksam sei, sei die Genehmigung nach § 4 Abs. 2 LSG-VO zu erteilen. Das Vorhaben laufe nicht dem in § 3 LSG-VO festgelegten Schutzzweck, der Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, der Schönheit des Moseltals und seiner Seitentäler mit den das Landschaftsbild prägenden, noch weitgehend naturnahen Hängen und Höhenzügen, zuwider. Der Standort der WEA liege weder im Moseltal oder einem seiner Seitentäler noch auf einem das Landschaftsbild prägenden, weitgehend naturnahen Höhenzug, sondern in einem weniger schutzwürdigen Teilbereich des großflächigen Landschaftsschutzgebietes. Auch werde das Ziel des § 3 LSG-VO nicht aufgrund mittelbarer Auswirkungen in Form von Sichtbeziehungen zu dem außerhalb des Moseltals gelegenen Vorhaben erheblich beeinträchtigt, weil die Sichtbeziehungen zwischen Moseltal und Standort von untergeordneter Bedeutung seien. Die WEA sei, was die im Genehmigungsverfahren durchgeführte Sichtbarkeitsanalyse belege, aus dem Moseltal, den Hangbereichen und den Seitentälern der Mosel nur in sehr wenigen Bereichen überhaupt sichtbar. Abgesehen davon bestehe jedenfalls ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG); die atypische Sondersituation ergebe sich daraus, dass der Verordnungsgeber im Jahre 1979 die Errichtung großer WEA noch nicht habe voraussehen können. Auch sei die Anlage nicht im Kerngebiet des Landschaftsschutzgebietes gelegen, sondern weit außerhalb des Moseltals und der angrenzenden Hänge.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 14. Juli 2016 und unter Aufhebung des Bescheides vom 13. April 2015 insoweit zu verpflichten, ihr eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs GE 2,5, Nabenhöhe 139 m, Rotordurchmesser 122 m, Leistung 2,5 MW, in der Gemarkung A..., Flur 1..., Flurstück 2..., zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er macht geltend, dass das Ziel Z1 des Kapitels 2.3.3 „Denkmalpflege" des RROP MW 2006 die Vermeidung optischer Beeinträchtigungen in einem großen Umkreis um die in der Tabelle 2 des Regionalen Raumordnungsplans aufgeführten Anlagen erfordere. Der entsprechende Schutz gehe damit über die Burgen selbst hinaus. Dabei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den beiden Anlagen um Höhenburgen handele, welche ihre Raumwirkung in einem Umkreis von 360 Grad entfalteten.
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Im Hinblick auf das Ziel Z1 des Kapitels 4.2.7 „Landschaftsbild" sei zudem zu beachten, dass es dort nicht um den konkreten Standort der Anlage, d. h. die Frage gehe, ob diese innerhalb oder außerhalb des Flusstals errichtet werde. Maßgeblich seien vielmehr die Auswirkungen der Anlage auf die besonders geschützten Landschaftsbilder.
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Des Weiteren resultiere die Denkmaleigenschaft der Burganlagen gerade auch aus städtebaulichen Gründen und werde durch ihre topographische Situation entscheidend geprägt. Die Burgen ihrerseits prägten das Ortsbild und die Silhouette von B... bzw. D... Von daher komme dem Umgebungsschutz im Sinne des § 4 DSchG eine hohe Bedeutung zu mit der Konsequenz, dass zur Errichtung von WEA in Bereichen, in denen Sichtachsen bestehen, eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Die Entfernung stehe dem nicht per se entgegen; die Ausstrahlungswirkung der Denkmäler könne sich auch auf einen größeren Landschaftsraum von mehreren Kilometern erstrecken. Die Voraussetzungen für die sonach erforderliche Genehmigung seien nicht gegeben. Angesichts der Prägung der Denkmalseigenschaft durch städtebauliche Gründe und die topographische Situation sei gerade auch das Zusammenspiel der charakteristischen Bauten und des unberührten Hintergrundes identitätsstiftend für die Kulturlandschaft des Moseltals und von besonderer Relevanz für die Denkmalwürdigkeit der Anlagen. Diesbezüglich drohe durch die Errichtung der streitgegenständlichen WEA im jeweiligen Sichtfeld der Burgen eine erhebliche Beeinträchtigung. Überwiegende andere Erfordernisse des Gemeinwohls oder überwiegende private Belange seien nicht gegeben.
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Der Errichtung der streitgegenständlichen WEA stehe schließlich auch die Landesverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Moselgebiet von Schweich bis Koblenz" entgegen. Die großräumige Ausweisung des Schutzgebietes führe nicht per se zur unzureichenden Abwägung, da kein generelles Bauverbot angeordnet werde, sondern lediglich ein Genehmigungsvorbehalt. Die Genehmigungsvoraussetzungen seien indessen nicht gegeben, da die WEA dem Schutzzweck der LSG-VO zuwiderlaufe. Durch ihre enorme Höhe, die Bewegung der Rotorblätter und die nächtliche Befeuerung werde das Landschaftsbild in seinem naturnahen Zustand nachhaltig beeinträchtigt. Angesichts der nach der Sichtbildanalyse bestehenden Vielzahl von Sichtbeziehungen von verschiedenen Standorten unmittelbar im Moseltal, im Hangbereich und auf der gegenüberliegenden Hangseite werde die Eigenart der geschützten Landschaft dergestalt verändert, dass diese durch die WEA mitgeprägt werde. Die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 67 BNatSchG lägen ebenfalls nicht vor, da als Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung zumindest der Kernbereich des Schutzgebietes - das Moseltal und die Seitentäler mit Hängen und einem parallel zur Hangkante verlaufenden Seitenstreifen - von landschaftsdominierenden technischen Bauwerken freigehalten werden müsse.
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Der Senat hat Beweis erhoben im Wege der Durchführung einer Ortsbesichtigung, zu deren Ergebnissen auf die Niederschrift vom 6. April 2017 verwiesen wird.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Bau- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Ordner und 5 Hefte). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung hat teilweise Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hätte die Klage insoweit nicht abweisen dürfen, als der Klägerin in dem ablehnenden Bescheid vom 13. April 2015 die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung aus den Gründen einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes Moseltal und vor allem der beiden Kulturdenkmäler Reichsburg B... und Burg C..., einer Beeinträchtigung des Schutzzwecks der Landesverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Moselgebiet von Schweich bis Koblenz" und eines Widerspruchs zu den Zielen des Regionalen Raumordnungsplanes Mittelrhein-Westerwald 2006 versagt worden ist.
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1. Diese von dem Beklagten herangezogenen Versagungsgründe halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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Die Genehmigungsbedürftigkeit der streitgegenständlichen Anlage ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImschG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) sowie Nr. 1.6 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV ist das Genehmigungsverfahren als vereinfachtes Verfahren durchzuführen.
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Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).
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Vorliegend hat der Beklagte die Versagung der beantragten Genehmigung ausschließlich damit begründet, dem Vorhaben stünden „andere öffentlich-rechtliche Vorschriften" entgegen. Dies trifft indessen jedenfalls in Bezug auf die Vorschriften, auf die sich der Beklagte insoweit ausdrücklich berufen hat, nicht zu.
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a. Der WEA stehen zunächst keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB entgegen.
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Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB u. a. dann vor, wenn raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung widersprechen. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
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Zwar handelt es sich bei der Anlage angesichts ihrer Höhe von rund 200 m zweifelsohne um ein raumbedeutsames Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 Raumordnungsgesetz (ROG, vgl. näher beispielsweise BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4/02 -, und Beschluss vom 2. August 2002 - 4 B 36/02 -; BayVGH, Urteil vom 17. November 2011 - 2 BV 10.2295 -; OVG RP, Urteile vom 20. März 2003 - 1 A 11406/01 -, und vom 6. Juli 2005 - 8 A 11033/04.OVG -, sowie Beschluss vom 30. April 2014 - 1 B 10305/14.OVG -, alle in juris).
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Zudem stellen die Ziele Z1 des Kapitels 2.3.3 „Denkmalpflege" und Z1 des Kapitels 4.2.7 „Landschaftsbild" des RROP MW 2006 verbindlich festgelegte Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG dar, welche bei der Entscheidung über die nach § 13 Abs. 1 BImSchG mit der Rechtswirkung einer Planfeststellung gemäß § 75 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ausgestattete immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Anlage zu beachten sind.
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Der Anwendbarkeit des RROP MW 2006 steht vorliegend auch nicht etwa entgegen, dass die Regionalvertretung der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald am 8. Dezember 2016 einen neuen Regionalen Raumordnungsplan beschlossen hat. Dieser lag jedenfalls im für die der Entscheidung des Senats zugrunde zu legende Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 6. April 2017 dem Ministerium des Innern und für Sport zur Genehmigung vor und war somit noch nicht rechtsverbindlich (§ 10 Abs. 2 Landesplanungsgesetz - LPlG -).
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Die streitgegenständliche WEA steht jedoch nicht im Widerspruch zu den eingangs näher bezeichneten Zielfestsetzungen im hier maßgeblichen RROP MW 2006.
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aa. Als Ziel Z1 des Kapitels 2.3.3 „Denkmalpflege" ist dort festgeschrieben, dass dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung (Tabelle 2) vor optischen Beeinträchtigungen zu bewahren sind.
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Zur Begründung/Erläuterung wird ausgeführt:
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„Dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit regionaler Bedeutung und erheblicher Fernwirkung tragen in besonderer Weise zur regionalen Identität bei. Deshalb soll in einem großen Umkreis um diese Anlagen eine optische Beeinträchtigung durch Siedlungsentwicklung, energiewirtschaftlicher oder verkehrstechnischer Bauten vermieden werden. Bestehende Beeinträchtigungen sollen nach Möglichkeit gemildert oder ganz beseitigt werden."
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(1) Bei der Reichsburg B... und der Burgruine C... handelt es sich zwar um in der Tabelle 2 des RROP MW 2006 genannte dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung.
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(2) Die Errichtung der streitgegenständlichen WEA führt jedoch nicht zu einer optischen Beeinträchtigung im Sinne der Zielfestsetzung.
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Deren Schutzzweck ist entsprechend der ihr beigegebenen Begrün- dung/Erläuterung die Bewahrung des Eindrucks, der durch eine dominierende landschaftsprägende Gesamtanlage mit regionaler Bedeutung und erheblicher Fernwirkung vermittelt wird. Dies erfordert die Vermeidung optischer Beeinträchtigungen in einem großen Umkreis um die Anlage. Die raumordnerische Zielfestsetzung bezweckt danach den Schutz der als identitätsstiftend erachteten Fernwirkung der in der Tabelle aufgelisteten Kulturdenkmäler vor einer optischen Beeinträchtigung (vgl. zum Ganzen das Urteil des Senats vom 7. Dezember 2006 - 1 C 10901/06 -, juris).
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Bei der näheren Eingrenzung des „großen Umkreises" der geschützten Anlagen, innerhalb dessen eine optische Beeinträchtigung durch Siedlungsentwicklung, energiewirtschaftliche oder verkehrstechnische Bauten vermieden werden soll, ist zunächst zu beachten, dass dieser Umkreis als solcher nach dem Schutzweck nicht weiter gehen kann als der Bereich der Landschaft, der durch die Anlage „geprägt" wird. Von einem Prägen kann indessen bereits sachlogisch nur dann die Rede sein, wenn das, was prägt, und das, was geprägt wird, in einer bestimmten Beziehung zueinander stehen. Mit der Zielfestsetzung Z1 des Kapitels 2.3.3 wird die Vermeidung von „optischen Beeinträchtigungen" bezweckt. Damit eine landschaftsprägende Anlage durch eine andere Baulichkeit in diesem Sinne beeinträchtigt werden kann, müssen mithin beide in einer bestimmten optischen Beziehung zueinander stehen.
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Die Annahme einer derartigen optischen Beziehung setzt wiederum Betrachtungspunkte voraus, von denen aus das zu schützende und das auf sein Störpotential hin zu untersuchende Objekt in den Blick genommen werden. Unter Berücksichtigung des mit der Zielfestsetzung erklärtermaßen verfolgten Zwecks - dem Schutz der als identitätsstiftend erachteten Fernwirkung - muss es sich dabei um Blickpunkte handeln, welche für die Wahrnehmung dieser Fernwirkung durch einen dort stehenden Betrachter in schutzzweckrelevanter Weise bedeutsam sind. Dies setzt - wie bereits das Verwaltungsgericht richtig festgestellt hat - quantitativ eine gewisse Häufigkeit der Frequentierung durch potentielle Betrachter voraus. Inhaltliche Voraussetzung ist überdies, dass der Zweck, zu dem diese potentiellen Betrachter die Örtlichkeit aufsuchen, in einem inneren Zusammenhang mit der zu schützenden Fernwirkung steht. Nicht ausreichend für die Annahme eines potentiellen Betrachtungspunktes erscheint danach beispielsweise in Bezug auf die steilen Hanglagen der Mosel, dass eine dort irgendwo im freien Gelände gelegene Örtlichkeit zwar theoretisch zu Fuß erreichbar ist, in der Praxis jedoch eine Begehung der entsprechenden Bereiche durch Erholungssuchende und sonstige am Moseltal Interessierte - sieht man einmal von den in den Weinbergen tätigen Personen ab, deren Aufenthalt in den fraglichen Bereichen indessen primär weinbaulichen Zwecken dient - mehr oder weniger ausschließlich auf den dort vorhandenen Weinbergs- und Wanderpfaden erfolgt.
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Von einem danach im Sinne der Zielsetzung bedeutsamen Betrachtungspunkt aus wird sodann eine schützenswerte optische Beziehung im Einzelfall tendenziell umso eher anzunehmen sein, als man von dem entsprechenden Standort aus beide Komponenten „auf einen Blick" wahrnehmen kann, die potentiell beeinträchtigende Anlage also - sofern sie nicht sogar den Blick auf diese ganz oder teilweise versperrt - gleichsam als „Kulisse" der zu schützenden Anlage erscheint. Je weiter man hingegen den Blick horizontal oder vertikal schweifen lassen muss, um neben der zu schützenden Anlage auch das auf sein Störpotential zu beurteilende Objekt wahrzunehmen, umso weniger wahrscheinlich dürfte eine optische Beeinträchtigung der zu schützenden Anlage durch dieses Objekt sein.
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Entsprechendes muss zudem mit zunehmender Entfernung des zu überprüfenden Objekts vom Betrachtungspunkt gelten, durch die von dort aus gesehen dessen scheinbare Größe im Verhältnis zu der zu schützenden Anlage immer weiter abnimmt.
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Problematisch erscheint danach insbesondere die Einordnung solcher Objekte, die bei der Betrachtung der geschützten Anlage von einem relevanten Betrachtungspunkt aus zwar nicht - kulissenartig - zentral mit im Blickfeld erscheinen, jedoch jedenfalls am Rande des Blickfeldes sichtbar sind.
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Bei der nach Maßgabe dieser Grundsätze vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung sind sodann schließlich insbesondere die topographische Situation, Bewuchs, Vorbelastungen und die konkrete Lage im Raum einschließlich weiterer raumordnerische Erfordernisse zu würdigen (so zutreffend nunmehr die Begrün- dung/Erläuterung zu der Zielfestsetzung Z 49 des dem Ministerium für Inneres und für Sport zur Genehmigung vorliegenden RROP MW 2016).
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Nach alledem sind vorliegend die im ablehnenden Bescheid vom 13. April 2015 sowie im erstinstanzlichen Urteil angenommenen Beeinträchtigungen in Bezug auf die Burgruine C... und die Reichsburg B... von den Fotopunkten 14.1, 16 und 16.1 des von der Klägerin mit ihrem Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorgelegten Erläuterungsberichtes „Visualisierungen" (nachfolgend: Visualisierung) aus gesehen zur Überzeugung des Senats nicht gegeben. Weitere Betrachtungspunkte, von denen aus gesehen eine optische Beeinträchtigung im Sinne der Zielfestsetzung Z1 des Kapitels 2.3.3 des RROP 2006 anzunehmen sein könnte, sind weder vom Beklagten bezeichnet worden noch sonst ersichtlich.
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(a) Die Burg C... entfaltet nach dem Ergebnis der am 6. April 2017 durchgeführten Ortsbesichtigung von besagtem Fotopunkt 14.1 - dem im Steilhang oberhalb der Ortslage von B... gelegenen, von der Burg ca. 3 km Luftlinie entfernten (google maps) Aussichtspunkt E... Kreuz - aus betrachtet strenggenommen bereits gar keine dominierende landschaftsprägende Wirkung, welche im Sinne der Zielfestsetzung zu schützen wäre.
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Schon auf dem von diesem Aussichtspunkt aus aufgenommenen Lichtbild FP 14.1 der Visualisierung fällt die Burgruine keineswegs sofort in den Blick. Es dominiert dort ganz eindeutig die bebaute Ortslage der Stadt B... und innerhalb dieser aufgrund seiner Größe insbesondere das Krankenhaus. Weiter entfernt im Hintergrund erscheint - von ihrem Ausmaß her im Vergleich zum sichtbaren Teil der Stadt B... optisch kaum noch ins Gewicht fallend - die Ortslage der Ortsgemeinde D... Oberhalb von dieser befindet sich sodann die Burg C..., von der auf dem Lichtbild jedoch letztlich nur die Ruine eines Turmes sichtbar ist.
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Den hieraus folgenden ersten Eindruck einer von diesem Betrachtungspunkt aus nicht gegebenen landschaftsprägenden Wirkung der Burg C... hat die Ortsbesichtigung in vollem Umfang bestätigt. Während der Besichtigung herrschte geschlossene Bewölkung, die Sicht war jedoch klar. Der Blick auf die Ortslage von D... und den darüber gelegenen Moselhang stellte sich in etwa so dar wie auf dem Lichtbild FP 14.1 der Visualisierung. Die Fotografie gibt die Örtlichkeit lediglich geringfügig verkleinert wieder und wirkt ein wenig unschärfer als das vom menschlichen Auge wahrgenommene Bild.
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Die Burgruine C... als solche war - wie bereits auf dem Lichtbild - kaum wahrzunehmen. Von den beiden ehrenamtlichen Richterinnen, denen zuvor kein Foto der Örtlichkeit gezeigt worden war, konnte auf die Frage, ob sie in der Ferne eine Burg ausmachen könnten, eine Richterin die Burgruine überhaupt nicht erkennen, der anderen gelang dies erst nach einer Hilfestellung durch die Berufsrichter. Auch die Berufsrichter mussten sich zunächst an der Ortslage von D... orientieren und dann von dort ausgehend - aus den Akten bereits mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut - den entsprechenden Hangbereich in den Blick nehmen, um die Burgruine aufzufinden. Danach kann in Bezug auf den Betrachtungspunkt „E... Kreuz“ - anders als dies der Fall sein dürfte, wenn man die Anlage etwa vom Moselufer in Höhe der Ortslage D... aus betrachtet, von wo aus gesehen sie als „Höhenburg“ zweifelsfrei eindrucksvoll über der Ortschaft thront - von einer landschaftsprägenden Wirkung der Burgruine C... nicht die Rede sein.
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Abgesehen davon würde die streitgegenständliche WEA aber auch eine landschaftsprägende Wirkung der Burgruine - wollte man eine solche, anders als der Senat dies tut, bezogen auf den Betrachtungspunkt „E... Kreuz“ annehmen - optisch nicht im Sinne der Zielfestsetzung beeinträchtigen. Von dort aus gesehen erschiene die Anlage nach der Visualisierung (FP 14.1 - dort handelt es sich um die linke der beiden in das Lichtbild projizierten WEA), deren Richtigkeit insoweit auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, dann, wenn man die Burgruine C... in den Blick nimmt, allenfalls links oben im Randbereich des Blickfelds. Bereits aufgrund der massiven Ablenkung, der ein solcher Blick durch die im Vordergrund gelegene Ortslage der Stadt B... und insbesondere den großvolumigen Komplex des Krankenhauses ausgesetzt ist, fiele ein solcher bloßer „Randpunkt“ hier nicht ins Gewicht. Abgesehen davon fällt aber auch die Anlage selbst als solche kaum auf. Zum einen handelt es sich - wie auch bereits aus der Visualisierung erkennbar - um eine in ihren sichtbaren Komponenten ohnehin eher schmale bauliche Anlage, die zudem vom Betrachtungspunkt aus gesehen in einer Entfernung von rund 6 km errichtet werden soll. Überdies ist - wie am Beispiel mehrerer im Rahmen der Ortsbesichtigung in anderen Blickrichtungen erkennbarer, in etwa gleich weit entfernter Windkraftanlagen festgestellt werden konnte - die rote Warnkennzeichnung der Rotoren für einen in einer solchen Entfernung stehenden Betrachter optisch nicht mehr wahrnehmbar, so dass die streitgegenständliche WEA von daher deutlich weniger ins Auge fällt, als dies nach der Visualisierung, in der die in das Lichtbild projizierten Rotoren teilweise rot eingefärbt sind, der Fall zu sein scheint. Angesichts des sonach vom Betrachtungspunkt aus gesehen nur noch geringen Kontrasts der sichtbaren Rotorblätter zum Luftraum im Hintergrund der Anlage ergibt sich eine andere Einschätzung auch nicht unter Berücksichtigung der Drehbewegung des Rotors beim Betrieb der Anlage.
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(b) Die Reichsburg B... entfaltet demgegenüber nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung von den Fotopunkten 16 bzw. 16.1 der Visualisierung - dem oberhalb der Burg an der F... Straße Bundesstraße 5... gelegenen, ca. 7,5 km vom vorgesehenen Standort der WEA entfernten Aussichtspunkt - aus gesehen zweifelsohne eine dominierende landschaftsprägende Wirkung im Sinne der Zielfestsetzung Z1 des Kapitels 2.3.3 „Denkmalpflege" des RROP MW 2006.
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Auch von diesem Betrachtungspunkt aus stellte sich bei der Ortsbesichtigung die Örtlichkeit im Wesentlichen wie auf den Lichtbildern 16 und 16.1 der Visualisierung dar, wobei die Fotos wiederum die Wirklichkeit geringfügig verkleinert abbilden. Für das menschliche Auge wirkte die Burg indessen plastischer als auf den Lichtbildern und trat deutlicher als auf diesen aus dem Hintergrund hervor. Insgesamt vermittelte sie dem Senat noch deutlicher, als dies bereits auf den Fotos der Fall ist, den Eindruck einer im Mittelpunkt der Ansicht gleichsam über der Stadt B... „thronenden" Anlage.
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Die sonach von diesem Betrachtungspunkt aus gegebene dominierende landschaftsprägende Wirkung der Burg wird jedoch nach der Überzeugung des Senats durch die zu errichtende WEA nicht im Sinne der Zielfestsetzung optisch beeinträchtigt.
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Auch von dort aus betrachtet erschiene die Anlage ausweislich der Visualisierung (FP 16 und 16.1 - dort handelt es sich wiederum um die linke der beiden sichtbaren WEA), deren Richtigkeit die Beklagte ebenfalls nicht in Abrede stellt, dann, wenn man die Burg in den Blick nimmt, allenfalls am oberen äußeren Rand des Blickfeldes. Ein solcher „Randpunkt“ fiele indessen vorliegend schon angesichts der massiven Ablenkung, der ein solcher Blick durch die beidseits der Burg sichtbare Ortslage der Stadt B... sowie Straßen - nicht zuletzt die Bundesstraße 5..., an der der Aussichtspunkt liegt, selbst - und Schienenanlagen ausgesetzt ist, nicht ins Gewicht. Zudem ist zu beachten, dass die Burg ihre landschaftsprägende Wirkung gerade durch ihre optische, die Ortslage, den Fluss und die Verkehrswege, über denen sie in deutlich erhöhter Position „thront“, beherrschende Dominanz diesen gegenüber gewinnt. Die landschaftsprägende Wirkung wird mithin gerade dann sichtbar, wenn man den Blick auf die Burg und die darunter gelegene Umgebung richtet, d. h. vom Aussichtspunkt an der B 258 gesehen nach unten. Selbst wenn man den Blick sodann auch über die Moselhänge schweifen lässt, wird vorliegend unmittelbar klar, dass die streitgegenständliche WEA nicht ihrerseits auf einer Hangkante oberhalb der Reichsburg B... dieser gegenüber „thront“ und der Burg damit ihre Dominanz streitig macht, sondern lediglich über der oberen Kante eines kilometerweit entfernten Hanges auf der gegenüberliegenden Moselseite teilweise sichtbar ist. Wie der Senat bei der Ortsbesichtigung feststellen konnte, stehen links von dem in die Lichtbilder FP 16 und 16.1 der Visualisierung projizierten Standort der zu errichtenden WEA bereits mehrere, auf den Lichtbildern nicht wiedergegebene bzw. nicht erkennbare andere Windenergieanlagen und Strommasten, so dass die streitgegenständliche WEA als Fortsetzung dieser eindeutig der anderen Flussseite zuzurechnenden Bebauung erscheint. Abgesehen davon wären diese Anlagen, wenn man diese - anders als der Senat - als potentiell die landschaftsprägende Wirkung der Burg optisch beeinträchtigend ansehen wollte, vorliegend als vorhandene Vorbelastung mit in die Beurteilung einzubeziehen, ebenso die vom angenommenen Standort beim Blick nach links alsbald massiv ins Auge fallende Wasserbahn des Freizeitparks D... und die Bergstation der B...er Seilbahn. Hinzu kommt schließlich noch, dass auch die streitgegenständliche Anlage selbst als solche vom maßgeblichen Betrachtungspunkt aus gesehen kaum auffällt. Insoweit kann auf die Aussagen zu (a) Bezug genommen werden, die vorliegend sinngemäß Geltung beanspruchen, wobei die Entfernung vom Betrachtungspunkt aus gesehen hier sogar rund 7,5 km beträgt.
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bb. Die streitgegenständliche WEA steht auch nicht im Widerspruch zu der Zielfestsetzung Z1 des Kapitels 4.2.7 „Landschaftsbild“ des RROP MW 2006.
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Danach sind „die großen Flusstäler (s. Karte 4, Erholungsräume) und insbesondere die Hangbereiche ... von störenden Nutzungen und großen Einzelbauwerken freizuhalten“.
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Zur Begründung/Erläuterung heißt es dort:
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„Planungen und Vorhaben, die zu einer Zersiedlung, einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, der Erholung oder zur Veränderung der klimatischen Verhältnisse führen können, sind in großen Flusstälern und insbesondere in den Hangbereichen nicht zulässig. Große Einzelbauwerke, wie Windenergieanlagen, Hochhäuser und Gebäude in exponierter Lage sind nicht zulässig, damit die Erholungsfunktion und das schutzwürdige Landschaftsbild in den großen Flusstälern nicht beeinträchtigt wird. In den Weinbaugebieten mit teils hohem Steillagenanteil ist in besonderem Maße auf den Schutz und die Schonung des Bodens zu achten. Die typischen Elemente der Weinbaulandschaft sind zu erhalten.“
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Diese Zielfestsetzung wird von der streitgegenständlichen WEA, die von der Mosel aus gesehen mehr als 1.000 m rückwärtig der oberen Hangkante auf der Hochebene errichtet werden soll, nicht berührt.
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Der Wortlaut der Zielfestsetzung Z1 ist insoweit eindeutig. Der von störenden Nutzungen und großen Einzelbauwerken freizuhaltende Bereich wird ausschließlich mit dem Begriff „Flusstäler“ umschrieben. Innerhalb dessen wird sodann nochmals verdeutlicht, dass es dabei insbesondere um die Hangbereiche geht. Flächen jenseits der oberen Hangkante unterfallen eindeutig nicht dem Begriff des Flusstals. Auch ist allein die Rede von „Nutzungen und großen Einzelbauwerken“, von denen die Flusstäler freigehalten werden sollen, nicht aber von störenden Auswirkungen derartiger Nutzungen und großer Einzelbauwerken an anderer, außerhalb des Tals gelegener Stelle.
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Selbst wenn man die Regelung aus teleologischen Gründen erweiternd auslegen wollte, wäre dies angesichts ihres klaren Wortlauts allenfalls in engem Rahmen zulässig. So wäre zwar möglicherweise noch ein Verbot entsprechender Nutzungen und großer Einzelbauwerke unmittelbar an der Hangkante denkbar. Eindeutig überschritten wären die engen Grenzen einer derartigen erweiternden Auslegung indessen in Bezug auf Anlagen, die - wie hier - mehr als 1.000 m von der Hangkante entfernt auf der dahinter liegenden Hochebene errichtet werden sollen und die man aus dem Tal im engeren Sinne überhaupt nicht und von den Hangbereichen her auch nur von bestimmten, höher gelegenen Punkten aus sehen kann.
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Ganz abgesehen davon wäre bei einer erweiternden Auslegung auch zu berücksichtigen, dass die großen Flusstäler nach der Zielfestsetzung lediglich von großen Einzelbauwerken freizuhalten sind. Selbst wenn man die Festsetzung überhaupt unter Überschreitung ihres klaren Wortlauts auch auf Bauwerke erstrecken wollte, die zwar außerhalb des Tals errichtet werden sollen, aber optisch in dieses hineinwirken, so würden Ziel und Zweck der Festsetzung lediglich die Abwehr solcher Anlagen erfordern, welche - unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe - auch im Tal optisch noch als groß in Erscheinung treten. Dies ist hier indessen angesichts der Entfernung der WEA zu den im Tal gelegenen potentiellen Betrachtungspunkten, von denen aus sie überhaupt optisch wahrnehmbar ist, nicht der Fall.
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b. Der Anlage stehen auch nicht - wie der Beklagte meint - denkmalrechtliche Vorschriften als sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen.
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Zwar ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 DSchG Gegenstand des Denkmalschutzes auch die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung von Bedeutung ist. Für diesen Bereich statuiert § 13 Abs. 1 Satz 3 DSchG eine Genehmigungspflicht für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen; gemäß § 13 Abs. 2 DSchG wird die Genehmigung nur erteilt, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen (Nr. 1) oder andere Erfordernisse des Gemeinwohls oder private Belange diejenigen des Denkmalschutzes überwiegen und diesen überwiegenden Interessen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden kann (Nr. 2).
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Bei der räumlichen Abgrenzung des danach geschützten Bereichs ist darauf abzustellen, ob die Umgebung eines Kulturdenkmals maßgeblich für dessen Erscheinungsbild ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Ausstrahlungskraft des Kulturdenkmals wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängt (vgl. dazu etwa OVG RP, Urteile vom 21. August 2012 - 8 A 10229/12.OVG -, juris, und vom 28. Oktober 1993 - 1 A 10520/92.OVG -, AS 24, 268).
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Danach kann zum einen die nach § 4 Satz 4 DSchG für sein Erscheinungsbild maßgebliche Umgebung des Kulturdenkmals, soweit es um die Berücksichtigung des landschaftsprägenden Charakters der Anlage geht, räumlich und sachlich nicht weiter reichen, als der Bereich der Landschaft, der durch die Anlage im Sinne der Zielfestsetzung Z1 des Kapitels 2.3.3 „Denkmalpflege" des RROP MW 2006 geprägt wird.
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Überdies reicht sie, soweit es um den Schutz des Erscheinungsbildes des Denkmals selbst geht, nur so weit, als eine andere bauliche Anlage von ihrer äußeren Gestaltung, der Sichtachse und ihrer scheinbaren Größe her mehr als unwesentliche negative Auswirkungen auf dieses Erscheinungsbild haben kann.
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Diese Kriterien sind hier indessen letztlich schon im Zusammenhang mit dem Entgegenstehen von Zielen der Raumordnung zu prüfen gewesen mit dem Ergebnis, dass eine relevante Beeinträchtigung der Burgruine C... und der Reichsburg B... durch die zu errichtende WEA nicht gegeben ist.
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Abgesehen davon ist vorliegend die WEA in der näheren Umgebung der Burgen selbst gar nicht sichtbar. Eine gleichzeitige Sichtbarkeit von Anlage und jeweiliger Burg besteht - wie bereits dargelegt - lediglich von einigen wenigen Betrachtungspunkten in der Ferne, wobei die WEA dort entfernungsbedingt nur noch in einer geringen scheinbaren Größe - und dies dann, wenn man die jeweilige Burg selbst in den Blick nimmt, auch nur am Rande des Blickfeldes - wahrgenommen werden kann.
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Der vorgesehene Standort der streitgegenständlichen WEA gehört mithin nicht zu der für deren Erscheinungsbild maßgeblichen Umgebung der beiden Burgen im Sinne der §§ 13 Abs. 1 Satz 3, 4 Abs. 1 Satz 4 DSchG.
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c. Auch steht dem Vorhaben schließlich nicht die Landesverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Moselgebiet von Schweich bis Koblenz" als sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen.
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Diese sieht in § 4 u. a. vor, dass im Landschaftsschutzgebiet das Errichten baulicher Anlagen grundsätzlich der Genehmigung durch die Landespflegebehörde bedarf (Abs. 1 Nr. 1), und dass diese zu versagen ist, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann (Abs. 2 Satz 1).
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Schutzweck der LSG-VO ist nach ihrem § 3 Nr. 1 die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, der Schönheit und des Erholungswertes des Moseltales und seiner Seitentäler mit den das Landschaftsbild prägenden, noch weitgehend naturnahen Hängen und Höhenzügen, ferner gem. § 3 Nr. 2 die Verhinderung von Beeinträchtigungen des Landschaftshaushaltes, insbesondere durch Bodenerosionen in den Hanglagen.
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Auch insoweit fehlt es vorliegend an einer relevanten Beeinträchtigung.
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Beim Moseltal und seinen Seitentälern handelt es sich keineswegs durchweg um ein von der Zivilisation bislang weitgehend unberührt gebliebenes und in diesem Sinne noch in einem weitestgehend naturnahen Zustand verbliebenes Gebiet. Über die im hier fraglichen Bereich bestehende umfängliche und auch weit in die Hanglage hinein reichende Wohnbebauung hinaus - vgl. etwa das Lichtbild FP 14.1. der Visualisierung - zeugen auch zahlreiche sonstige Baulichkeiten von der Anwesenheit des Menschen mit seinen infrastrukturellen Bedürfnissen, so etwa die Eisenbahnlinie, die vorhandenen Brücken und das Stadion. Bereits von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die LSG-VO die Errichtung derartiger infrastruktureller Baulichkeiten als solche weitestgehend ausschließen will.
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Nimmt man nunmehr zusätzlich die Hänge und Höhenzüge mit in den Blick, so ist festzustellen, dass, wie die Ortsbesichtigung ergeben hat (s. dazu bereits oben), im fraglichen Bereich oberhalb der Hangkante bereits mehrere andere Windenergieanlagen und Strommasten vorhanden sind. Ein Eingriff in einen weitgehend naturnahen Zustand ist somit, ohne dass man dazu noch zusätzlich auf die weitere erhebliche Vorbelastung durch die oberhalb der Hangkante massiv ins Auge fallende Wasserbahn des Freizeitparks D... abstellen müsste, nicht gegeben.
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2. Nach alledem tragen die vom Beklagten herangezogenen Gründe für die Ablehnung der beantragten Genehmigung nicht und die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens stellt sich nach dem derzeitigen Erkenntnisstand als offen dar, so dass der Beklagte unter Heranziehung der zum „stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahren entwickelten Grundsätze bei Abweisung der Klage im Übrigen zur Neubescheidung des Genehmigungsantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten ist.
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In der Situation eines "stecken gebliebenen” Genehmigungsverfahrens entfällt die grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe technische Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung in der Regel nur unter zahlreichen Nebenbestimmungen erteilt wird. Grundsätzlich könnte zwar das Gericht mit Hilfe kundiger Sachverständiger ein entsprechendes Auflagenprogramm entwickeln. Im Allgemeinen sind jedoch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung anzufügen ist. Es ist in derartigen besonders gelagerten Fällen nicht Aufgabe der Gerichte, ein "stecken gebliebenes" Genehmigungsverfahren in allen Einzelheiten durchzuführen. Es kann daher ausnahmsweise gerechtfertigt sein, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen, und ein Bescheidungsurteil i.S.v. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erlässt (vgl. zum Ganzen etwa OVG NW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris, m. w. N.).
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So liegt der Fall auch hier. Eine Prüfung durch den Beklagten, ob über die von ihm im ablehnenden Bescheid herangezogenen, hier jedoch nicht durchgreifenden Versagungsgründe hinaus möglicherweise sonstige Vorschriften, insbesondere auch solche anlagetechnischen Inhalts, gemäß § 6 ImSchG der Errichtung und/oder dem Betrieb der streitgegenständlichen Anlage entgegenstehen, hat - soweit aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich - bislang auch nicht ansatzweise stattgefunden. Insoweit muss es im Interesse einer sinnvollen Funktionsverteilung zwischen Gericht und Verwaltung für die Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens in allen seinen Einzelheiten bei der Zuständigkeit des Beklagten verbleiben.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 454.800 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).
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