Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 11445/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. September 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
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Der am … 1986 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Er reiste am 17. Juni 1990 mit seinen Eltern und seiner drei Jahre jüngeren Schwester in das Bundesgebiet ein. Der Asylantrag der Familie wurde mit Bescheid des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. Juni 1992 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage wurde abgewiesen und der Asylantrag im Verfahren auf Zulassung der Berufung schließlich am 20. Juni 1996 zurückgenommen. Unter dem 1. August 1997 erhielt der Kläger eine befristete Aufenthaltsbefugnis, später mehrere befristete Aufenthaltserlaubnisse und zuletzt eine bis zum 6. August 2014 gültige Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen.
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Der Kläger besuchte einen Kindergarten, die Vorschule und aufgrund von Umzügen mehrere Grundschulen. Anschließend besuchte er bis zur 8. Klasse (von 1997 bis 2001) eine Integrative Gesamtschule in V., ohne ein Schuljahr wiederholen zu müssen. Aufgrund einer sich zuspitzenden Erziehungsproblematik wurde der Kläger im Jahr 2001 vorübergehend für drei Monate in einem Kinderheim untergebracht. Im Anschluss daran kehrte er in den elterlichen Haushalt zurück und besuchte nunmehr die Hauptschule. Aufgrund häufiger Fehlzeiten konnte er das Schulpensum nicht mehr bewältigen und wechselte schließlich im Schuljahr 2002/2003 auf eine Berufsschule in K.. Auch dort erreichte er das Ausbildungsziel aufgrund von Fehlzeiten nicht. Eine Lehre nahm der Kläger im Anschluss daran nicht auf. Nach Erreichen des Hauptschulabschlusses, den der Kläger in Abendkursen nachholte, arbeitete er ab dem Jahr 2006 zunächst im Gemischtwarenhandel seines Vaters, der im Jahr 2008 verstarb. Nach kurzzeitigen Beschäftigungen als Aushilfe im Getränkemarkt einer Supermarktkette, als Lagerist, bei einer Sicherheitsfirma und einer Baufirma sowie im Rahmen einer Praktikumsmaßnahme im Gastronomiebereich, tauchte der Kläger Anfang August 2012 wegen seines seinerzeit unklaren aufenthaltsrechtlichen Status unter und schloss sich zwei Mitgliedern der lokalen Drogenszene an, mit denen er bis zu seiner Festnahme Anfang Oktober 2012 in verschiedenen Feriendomizilen in und rund um K. wohnte. Die relativ kostspieligen Unterkünfte und den ständigen gesicherten Nachschub an Cannabis und Amphetamin finanzierte sich die Gruppe – nach eigenen Angaben des Klägers gegenüber dem im Strafverfahren bestellten Gutachter – durch den Verkauf von Betäubungsmitteln. Bereits mit vierzehn Jahren begann der Kläger mit dem regelmäßigen Konsum von Cannabis und Bier sowie später von Amphetamin, Kokain und Ecstasy. Eine Sucht oder Abhängigkeitsproblematik wurde bei ihm nicht diagnostiziert.
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Der Kläger ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
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1. Am 14. November 2001 verwarnte das Amtsgericht Koblenz den Kläger wegen Diebstahls. Er hatte in einem Drogeriemarkt eine Dose Haarspray entwendet.
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2. Am 31. Januar 2002 verwarnte das Amtsgericht Koblenz den Kläger wegen versuchten Diebstahls. Zusammen mit einem Mittäter machte er sich unter Zuhilfenahme eines Hebelwerkzeugs an einem Zigarettenautomaten zu schaffen, um den Automaten aufzubrechen und Geld und Zigaretten zu stehlen. Hierzu kam es allerdings nicht, da die herbeigerufene Polizei sie störte und der Kläger und sein Mittäter ohne Beute flüchteten.
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3. Am 19. August 2002 verwarnte das Amtsgericht Koblenz den Kläger wegen Körperverletzung und erlegte ihm 60 Stunden Sozialdienst auf. Im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung wegen eines Mädchens verpasste der Kläger einem anderen Jugendlichen eine schmerzhafte Kopfnuss. Bei der Prügelei gingen beide Kontrahenten zu Boden. Das Tatopfer erlitt Prellungen im Gesicht sowie am Knie.
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4. Am 10. März 2003 verurteilte das Amtsgericht Koblenz den Kläger wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er hatte in einem Einkaufsmarkt zehn Schachteln Zigaretten im Gesamtwert von 35,00 € entwendet.
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5. Unter Einbeziehung der Entscheidung vom 10. März 2003 (Nr. 4) verurteilte das Amtsgericht Koblenz den Kläger am 18. Mai 2005 wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie wegen Hausfriedensbruch zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Arbeitsteilig mit einem anderen hatte er in einem Handyshop zwei Mobiltelefone mit einem Verkaufspreis von 589,00 € beziehungsweise 329,00 € entwendet. Bei anderer Gelegenheit entschloss er sich spontan dazu, eine Geldkassette aus einem Kiosk zu entwenden. Die unverschlossene Geldkassette enthielt mindestens 50,00 € Bargeld. Bei anderer Gelegenheit hatte er zusammen mit einem Mittäter aus einer in einem Hörsaal einer Hochschule abgelegten Jacke ein Mobiltelefon sowie eine Geldbörse mit persönlichen Dokumenten und etwa 10,00 € Bargeld entwendet. Gegenstand des Schuldspruchs wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmittel in zwei Fällen waren jeweils 1,5 Gramm Marihuana, die der Kläger von einem Unbekannten für 20,00 € gekauft hatte.
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6. Am 28. Juni 2006 verurteilte das Amtsgericht Koblenz den Kläger wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen unter Einbeziehung der Verurteilung vom 18. Mai 2005 (Nr. 5) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Kläger schloss sich Mitte August 2004 einer Gruppe an, die sich durch wiederholte Einbrüche eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen wollte, um sich mit der Beute Betäubungsmittel und im Falle eines Mittäters Computerspiele zu finanzieren. In Ausführung dieses Vorhabens brachen sie vornehmlich in Geschäftsgebäude ein und entwendeten vorzugsweise Computer und hochwertiges Computerzubehör. Der Kläger war an fünf der über zwanzig Einbrüche der Bande beteiligt. Bei diesen fünf Einbrüchen wurden Bargeld und Wertgegenstände im Gesamtwert von etwa 7.700,00 € erbeutet.
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7. Am 16. Januar 2007 verurteilte das Amtsgericht Koblenz den Kläger unter Einbeziehung der Entscheidung vom 28. Juni 2006 (Nr. 6) wegen Nötigung zu einer Jugendstrafe von nunmehr zwei Jahren und drei Monaten. Der Kläger wollte das spätere Tatopfer zur Rede stellen. Zusammen mit zwei weiteren Personen stoppte er das Tatopfer, als dieses mit einem PKW auf ein Parkplatzgelände auffahren wollte, indem er sich in den Weg stellte. Einer der Mittäter wollte die Fahrzeugtür öffnen, scheiterte jedoch, weil die Türen verriegelt waren. Aus Verärgerung hierüber trat der Mittäter gegen die Tür des Fahrzeugs. Aus Angst beschloss das Tatopfer, entgegen seiner ursprünglichen Planung, das Fahrzeug nicht auf dem Parkplatz abzustellen, sondern zurück nach Hause zu fahren. Im weiteren Verlauf hielt der Kläger das Fahrzeug nochmals auf dem Parkplatz an, indem er sich dem Fahrzeug erneut in den Weg stellte. Dies nutzte der Mittäter dazu, eine Beule in die Karosserie zu treten. Anschließend konnte das Tatopfer die Angreifer durch langsames Weiterfahren abschütteln.
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Der Kläger verbüßte die Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten bis Juli 2008 in der Jugendstrafanstalt Schifferstadt. Der Rest der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und schließlich mit Wirkung vom 4. Februar 2011 erlassen.
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8. Mit Strafbefehl vom 6. Mai 2010 belegte das Amtsgericht Lahnstein den Kläger wegen fahrlässigen Führens einer Waffe mit einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 €. Anlässlich des Besuchs eines Rosenmontagsumzuges hatte er einen Räum- und Abdrängschlagstock mit sich geführt.
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9. Am 25. August 2010 belegte das Amtsgericht Koblenz den Kläger im Wege eines Strafbefehls wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 €. Gegenstand der Entscheidung war der Diebstahl eines Kopfhörers im Wert von 12,99 €.
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10. Am 26. Mai 2011 verurteilte das Amtsgericht Pirmasens den Kläger wegen vorsätzlichen Führens verbotener Waffen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Kläger hatte am 2. November 2010 vor einem Firmengelände ein Butterfly-Messer und einen Schlagring mit sich geführt.
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11. Mit Strafbefehl vom 18. Juli 2011 belegte das Amtsgericht Koblenz den Kläger wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 €. Er hatte im Wohnzimmer des Tatopfers dessen Geldbörse mit Ausweispapieren und 800,00 € an sich genommen und war verschwunden, als die Geschädigte kurz in der Küche verweilte.
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12. Mit Strafbefehl vom 18. Juli 2011 belegte das Amtsgericht Koblenz den Kläger wegen Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 €. Am Tag vor dem Diebstahl (vgl. Nr. 11) hatte er sich Zugang zur Wohnung des Tatopfers verschafft, indem er die Wohnungstür mit Gewalt aufbrach oder auftrat, mit der Folge, dass das Schließblech verbogen und die Befestigungsschrauben aus dem Türrahmen gerissen wurden.
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Aus den Strafbefehlen vom 18. Juli 2011 (Nr. 11 und Nr. 12) bildete das Amtsgericht Koblenz mit Beschluss vom 1. März 2012 nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 10,00 €.
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13. Am 23. April 2013 verurteilte das Landgericht Koblenz den Kläger wegen besonders schweren Raubes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in sonstiger Weise zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Der Verurteilung lag den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils zufolge – gekürzt – folgender Sachverhalt zugrunde:
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Anfang September 2012 hatte der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt untergetaucht war, zusammen mit seinen beiden der Drogenszene angehörenden Begleitern ein Ferienhaus in K. gemietet. Zusammen mit seinem vormals mitangeklagten Unterstützer, der ebenfalls der K. Drogenszene zugeordnet werden kann, kam man überein, Drogen von einer diesem bekannten Dealerin zu besorgen. Dabei schlug der Kläger vor, dass man die Dealerin auch „abziehen“ könne, sprich sich den Besitz an den Betäubungsmitteln zu verschaffen, ohne zu bezahlen. Auf telefonischen Kontakt wurden nach einigen Verhandlungen schließlich 40 Gramm Marihuana für (vorgeblich) 400,00 € bestellt. Über den vereinbarten Kaufpreis von 400,00 € verfügten der Kläger und sein Unterstützer nicht. Als Ort zur Abwicklung des Geschäfts einigte man sich auf einen Supermarktparkplatz, nachdem der Kläger zuvor einen Treffpunkt an der sogenannten K. der Mosel, einem Begegnungsort der Betäubungsmittelszene, abgelehnt hatte, da er dort als „A.“ bekannt war und er gegenüber der Dealerin mit dem Pseudonym „M.“ auftreten wollte. Um den Erfolg des Unternehmens sicherzustellen, steckte der Kläger einen Teleskopschlagstock ein, den er zumindest als Drohmittel auch einsetzen wollte. Beim Treffen stellte sich der Kläger der Dealerin, wie geplant, als „M.“ vor. Die Dealerin hatte zuvor im Hinblick auf die Bestellung von 40 Gramm Marihuana 50 Gramm von ihrem Lieferanten auf Kommission geholt und davon 40 Gramm in zwei Tütchen zu je 25 Gramm und 15 Gramm abgepackt. Als sie die beiden Tüten und eine Feinwaage aus ihrer Handtasche hervorholte und auf dem Boden legte, ergriff der Kläger das Marihuana und steckte es in seine Umhängetasche. Dies löste den Protest des Tatopfers aus. Um aufkommende Gegenwehr im Keim zu ersticken, zog der Kläger den mitgeführten Teleskopschlagstock, ließ ihn ausfahren und erhob ihn drohend gegenüber dem Tatopfer, das die vom Schlagstock ausgehende Gefahr erkannte und weitere Gegenwehr einstellte. Der Kläger nutzte dies und ergriff auch noch die Handtasche, in welcher er weitere Betäubungsmittel und auch sonstige Wertgegenstände beziehungsweise Bargeld als weitere Beute vermutete. Anschließend wandte sich der Kläger mit erhobenem Schlagstock dem zwischenzeitlich hinzugekommenen Begleiter der Dealerin zu, der die bedrohliche Situation erkannte und die Hände zum Zeichen hob, dass er sich nicht wehren werde. Der Kläger trat mit dem Schlagstock in der Hand auf den Begleiter zu und holte diesen mit der anderen Hand das Mobiltelefon aus der Tasche. Dabei ging es dem Kläger darum, das Handy später zu Geld machen zu können. Das Handy verkaufte er später für 200,00 €. Das Marihuana wurde zwischen ihm und seinem Unterstützer aufgeteilt. Eine aus der Handtasche der Dealerin entnommene Monatskarte für den Öffentlichen Personennahverkehr gab der Kläger an eine Bekannte weiter.
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Mit Beschluss des Landgerichts Koblenz – Strafvollstreckungskammer Diez – vom 5. März 2014 wurde die im Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 26. Mai 2011 (Nr. 10) gewährte Aussetzung der dort verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung widerrufen.
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Der Kläger verbüßt die gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen derzeit in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez. Mit Schreiben vom 7. August 2014 wurde der Kläger zu seiner beabsichtigten Ausweisung angehört. Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 16. September 2014 – jedenfalls sinngemäß – die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
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Mit Bescheid vom 8. April 2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 1), wies den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 2) und verbot ihm die Wiedereinreise mit der Maßgabe, dass die Wirkung der Ausweisung auf zehn Jahre festgesetzt werde und mit dem Tag der Ausreise beziehungsweise Abschiebung beginne (Nr. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert sei und aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren ein zwingender Ausweisungsgrund vorliege.
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Der hiergegen mit Schreiben vom 17. April 2015 eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 15. Januar 2016 unter Vertiefung der Ausführungen des Ausgangsbescheids zurückgewiesen. Darüber hinaus verwies der Kreisrechtsausschuss auf das strafrechtliche Verhalten des Klägers seit seinem 15. Lebensjahr, das eine Wiederholungsgefahr für die Begehung künftiger Straftaten begründe. Der Kläger genieße keinen besonderen Ausweisungsschutz. Die Ausweisung sei auch mit Art. 8 EMRK vereinbar. Zwar halte sich der mit vier Jahren in das Bundesgebiet eingereiste Kläger seit ca. zwanzig Jahren hier auf, er habe sich jedoch nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Der Ausweisungsgrund wiege schwerer als die geschützten Interessen des kinderlosen und ledigen Klägers, auf dessen Unterstützungsleistungen keine Person angewiesen sei, von dem niemand ein Aufenthaltsrecht ableite und der mithin auch nicht über schutzwürdige familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfüge. Der Erteilung eines Aufenthaltstitels stünden neben der fehlenden Lebensunterhaltssicherung auch das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes sowie der Umstand entgegen, dass einem ausgewiesenen Ausländer auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werde.
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Der Kläger hat am 12. Februar 2016 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Eine Rückkehr nach Algerien sei für ihn unzumutbar. Er sei faktischer Inländer, kenne sich mit der algerischen Gesellschaft nicht aus und verfüge dort über kein funktionierendes soziales Netzwerk, das ihm in der ersten Zeit Schutz bieten könne. Er beherrsche die arabische Sprache weder in Wort noch Schrift ausreichend. Bei einer Rückkehr nach Algerien sei eine Integration in den dortigen Arbeitsmarkt nur unter ungewöhnlichen Umständen denkbar, lediglich vom Zufall abhängig und für ihn auch mit Blick auf die hohe Arbeitslosigkeit in Algerien und seine fehlenden Sprachkenntnisse praktisch ausgeschlossen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er verlobt sei. Er habe einen Hauptschulabschluss und plane eine Ausbildung als Metalltechniker, die er aufgrund der organisatorischen Abläufe in der Justizvollzugsanstalt bisher nicht habe antreten können.
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Der Beklagte hat die angegriffene Entscheidung weitgehend unter Bezugnahme auf die dort niedergelegten Gründe verteidigt und ergänzend ausgeführt, dass er auch im Hinblick auf die ab dem 1. Januar 2016 geltende neue Fassung der §§ 53 bis 55 AufenthG an seiner Verfügung festhalte.
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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage mit Urteil vom 19. September 2016 teilweise stattgegeben und die Befristungsentscheidung über das Verbot der Wiedereinreise (Nr. 6 der angegriffenen Verfügung) aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung (Nr. 2 der angegriffenen Verfügung) und der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Nr. 1 der angegriffenen Verfügung) im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der vorzunehmenden Abwägung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen im Fall des Klägers das staatliche Ausweisungsinteresse überwiege und die danach auszusprechende Ausweisung gleichsam der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehe. Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG stehe kein besonders schweres oder zumindest schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG gegenüber. Insbesondere seien weder die tatbestandlichen Voraussetzungen im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG oder § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erfüllt. Auch ergäben sich unter Berücksichtigung der Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention keine besonderen Einzelfallumstände, dem Bleibeinteresse des Klägers gegenüber dem in seinem Fall zu bejahenden besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse Vorrang einzuräumen. Zwar begründe die Ausweisung einen erheblichen Eingriff. Dieser Eingriff sei jedoch – wie in den Urteilsgründen weiter ausgeführt und begründet wird – gerechtfertigt. Insbesondere führten vorliegend bereits generalpräventive Erwägungen dazu, dass das öffentliche Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiege. Die gesteigerten Anforderungen an eine generalpräventiv begründete Ausweisungsentscheidung ließen sich auf das, den Ausweisungsanlass bildende strafrechtliche Erscheinungsbild des Klägers nach dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. April 2013 stützen. Aufgrund der Einzelheiten dieser als besonders schwerer Raub zu qualifizierenden Tat und der persönlichen Situation des Klägers, der seinerzeit der K. Drogenszene angehört und selbst Betäubungsmittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts veräußert habe, handele es sich um einen Bereich der Drogenkriminalität, in dem die Gesundheit vieler Menschen schwer geschädigt werden könne und bei dem durch süchtige Personen weitere Beschaffungskriminalität provoziert werde. Schon aufgrund dieser breiten Schädigungswirkung sei eine Abschreckung anderer Ausländer dringend geboten.
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Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und macht insbesondere geltend, dass er sich – jedenfalls in entsprechender Anwendung – auf besonders schwerwiegende Bleibeinteressen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG berufen könne. Es könne ihm nicht angelastet werden, dass er nicht wie von § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorausgesetzt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei, nachdem der Beklagte über den gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zeitnah entschieden habe. Im Hinblick auf § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG komme dem Verlöbnis mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Vorwirkung zu; die beabsichtigte Eheschließung scheitere nur daran, dass die algerischen Behörden zurzeit die Ausstellung eines Reisepasses unter Hinweis auf die Haft des Klägers ablehnten. Dieses aus seiner Sicht völkerrechtswidrige Verhalten der algerischen Behörden könne ihm nicht negativ angelastet werden. Außerdem bedürfe die Ausweisung eines fest verwurzelten Ausländers aus generalpräventiven Gründen einer besonderen Begründung. Schließlich sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er auch weiterhin in der Haft eine Ausbildung beginnen wolle, der Beginn der Ausbildung jedoch durch die Justizvollzugsanstalt bisher immer wieder hinausgezögert worden sei.
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Der Kläger beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. September 2016 die Verfügung des Beklagten vom 8. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 15. Januar 2016 aufzuheben, soweit nicht das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, und den Beklagten zu verpflichten, ihm rückwirkend ab Antragstellung die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Klageerwiderung und die angegriffene Entscheidung. Im Hinblick auf das klägerische Vorbringen im Berufungsverfahren, das Fehlen eines Aufenthaltstitels liege nicht im Verantwortungsbereich des Klägers, verweist der Beklagte darauf, dass der Antrag des Klägers vom 16. September 2014 erst nach Ablauf der am 6. August 2014 endenden Gültigkeit der vorangehenden Aufenthaltserlaubnis gestellt worden sei und im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vorgelegen hätten. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht dem Verlöbnis keine Vorwirkung im Hinblick auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG beigemessen. Auch seien hinsichtlich des vorgetragenen Verlöbnisses erhebliche Zweifel angebracht, die sich aus den gesamten Umständen dieses Vortrags aufdrängten. Dem erstmalig in der Widerspruchsbegründung im Juni 2015 – als der Kläger bereits inhaftiert gewesen sei – enthaltenen Vortrag fehle es an jeglicher Plausibilität und Substantiierung. Soweit noch vorgebracht werde, der Kläger wolle nunmehr in der Justizvollzugsanstalt eine Ausbildung zum Metallbauer beginnen, womit er dann eine gute Prognose für den deutschen Arbeitsmarkt habe, sei es bezeichnend, dass der Kläger mit 31 Jahren über keinen Berufsabschluss verfüge.
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Der Senat hat die Gefangenenpersonalakten des Klägers (4 Bände) beigezogen. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 hat die Strafvollstreckungskammer Diez des Landgerichts Koblenz – 7b StVK 364/16 und 365/16 – beschlossen, die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Restes sowohl der durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. April 2013 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren als auch der durch Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 26. Mai 2011 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten nicht zur Bewährung auszusetzen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die vorgelegten Verwaltungsakten und die beigezogenen Gefangenenpersonalakten Bezug genommen, deren Inhalte Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die unter Nr. 2 des angegriffenen Bescheids des Beklagten vom 8. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2016 verfügte Ausweisung ist ebenso rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten wie die unter Nr. 1 des Bescheids erfolgte Ablehnung der beantragten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sowohl der Ausweisung als auch des Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 –, juris, Rn. 16 = BVerwGE 144, 230, m.w.N. [zur Ausweisung]; BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 1 B 21.14 –, juris, Rn. 6 m.w.N. [zur Erteilung eines Aufenthaltstitels]). Grundlage der Ausweisung sind danach die Vorschriften des § 53 i.V.m. § 54 und § 55 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung (BGBl. 2015 I S. 1386), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460).
- 39
1. Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn erstens dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet und zweitens die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
- 40
§ 53 Abs. 2 AufenthG benennt in Anlehnung an die zu Art. 8 Abs. 2 EMRK ent-wickelten sogenannten „Boultif/Üner-Kriterien“ Gesichtspunkte, die bei der Abwägung nach Absatz 1 im Einzelfall zu berücksichtigen sind, „insbesondere“ – also nicht abschließend – die Dauer des Aufenthalts, Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, Folgen der Ausweisung für Angehörige und Partner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat. Dabei erfolgt die von § 53 Abs. 1 AufenthG geforderte Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers in Deutschland nach der Intention des Gesetzgebers nicht (mehr) auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 23).
- 41
Die Tatbestandsmerkmale der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ im ausweisungsrechtlichen Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG sind nach der Begründung des Gesetzgebers im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 49). Auch die Gefährdung dieser Schutzgüter bemisst sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen. Erforderlich ist die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der aufgeführten Schutzgüter eintreten wird. Mit Blick auf die verwendeten Begriffe sollte keine Ausweitung des Gefahrenbegriffs gegenüber dem bislang geltenden Recht erfolgen, vielmehr sollten lediglich die bislang verwandten unterschiedlichen Formulierungen aneinander angeglichen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 23).
- 42
Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54, 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder „besonders schwerwiegend“ (Absatz 1) oder als „schwerwiegend“ (Absatz 2). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 49). Die Katalogisierung schließt demnach die Berücksichtigung weiterer Umstände im Rahmen der zu treffenden Abwägungsentscheidung nicht aus. Dies folgt bereits aus dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG, ist aber für die schwerwiegenden, aufgrund der Vielgestaltigkeit der Lebenssituationen bewusst nicht abschließend aufgezählten Bleibeinteressen in § 55 Abs. 2 AufenthG nochmals ausdrücklich normiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 24).
- 43
Die in § 54 AufenthG enthaltenen Tatbestände erfüllen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 26) zwei Funktionen: Zuvorderst wird den dort benannten Ausweisungsinteressen ein besonderes Gewicht für die nach § 53 Abs. 1 Halbs. 2 AufenthG geforderte Abwägung zugewiesen. Gleichzeitig sind die typisierten und gewichteten Ausweisungsinteressen gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG (öffentliche Sicherheit und Ordnung, freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland), zu deren Schutz die Ausweisung erfolgt. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung der zu schützenden Rechtsgüter in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG ist deshalb entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass – wie von § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzt – der (weitere) Aufenthalt des Ausländers die durch eine Ausweisung zu schützenden Rechtsgüter gefährdet.
- 44
Dies ist zum einen dann anzunehmen, wenn die von dem Ausländer ausgehende, durch die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 54 AufenthG dokumentierte Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (Spezialprävention). Zum anderen lässt sich eine Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG für die dort genannten Schutzgüter auch weiterhin generalpräventiv begründen.
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Der Senat folgt insoweit nicht der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der – gestützt auf die Annahme eines eindeutig entgegenstehenden Wortlauts in § 53 Abs.1 Halbs. 1 AufenthG – eine generalpräventiv begründete Ausweisung seit der Änderung des Ausweisungsrechts zum 1. Januar 2016 nicht mehr als möglich erachtete (vgl. VGH BW, Urteil vom 19. April 2017 – 11 S 1967/16 –, juris, Rn. 33 ff.). Der Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG ist – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – nicht in dem Sinne eindeutig, dass eine generalpräventive Ausweisung außerhalb der Wortlautgrenze liegen würde. Mithin ist bei der vorzunehmenden Auslegung der in den Gesetzmaterialien zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen, dem zufolge „die Ausweisungsentscheidung […] grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden [kann]“ (BT-Drucks. 18/4097, S. 49).
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Sowohl die nach § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG erforderliche Gefahr („gefährdet“) als auch deren Verknüpfung zum auszuweisenden Ausländer („dessen Aufenthalt“) stehen einer im Rahmen der Wortlautgrenze verbleibenden Auslegung der Zulässigkeit einer generalpräventiven Ausweisung nicht entgegen. Hinsichtlich des Gefährdungsursprungs ist zunächst festzuhalten, dass § 53 Abs. 1 AufenthG auf den (weiteren) Aufenthalt des Ausländers abstellt und nicht auf dessen Verhalten. Demgegenüber knüpft der Wortlaut in § 53 Abs. 3 AufenthG an das „persönliche Verhalten des Betroffenen“ an und lässt damit unbestritten nur spezialpräventive Erwägungen zu. Ein Umkehrschluss, die aufenthalts- und nicht verhaltensbezogene Formulierung in § 53 Abs. 1 AufenthG erfasse auch die Generalprävention, ist zwar keinesfalls zwingend, ein insoweit die Möglichkeit zur Auslegung eröffnender Wortlaut liegt jedoch in jedem Fall vor. Dabei ist es auch unerheblich, dass § 53 Abs. 3 AufenthG einen unionsrechtlichen Hintergrund hat (dazu VGH BW, a.a.O., Rn. 38), weil dies bereits die Frage der (systematischen) Auslegung betrifft und nicht die vorgelagerte Frage, inwieweit der Wortlaut einer Auslegung zugänglich ist.
- 47
Auch die von § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefahr steht einer die Generalprävention einbeziehenden Auslegung nicht entgegen. Unter dem Ausländergesetz und sodann unter dem Aufenthaltsgesetz a.F. waren die Ist- und Regelausweisung zwar textlich ohne Gefahrenbezug formuliert. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war die ordnungsrechtliche Zwecksetzung der Ausweisung, die künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen soll, auch schon vor der sämtliche Ausweisungstatbestände erfassenden Zentralnorm des § 53 Abs. 1 AufenthG anerkannt und konnte sowohl spezial- als auch generalpräventiv erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1980 – I C 90.76 –, juris, Rn. 8 = BVerwGE 60, 75 [zu § 10 AuslG 1965]; BVerwG, Urteil vom 31. August 2004 – 1 C 25.03 –, juris, Rn. 15 f. = BVerwGE 121, 356 [zu §§ 47 f. AuslG 1990]; BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7.11 –, juris, Rn. 17 = BVerwGE 142, 29 [zu §§ 53 ff. AufenthG a.F.]). Mithin ist es jedenfalls nicht zwingend, die in § 53 Abs. 1 AufenthG nunmehr auch textlich vorausgesetzte Gefahr auf eine „aktuelle“ Gefahr (vgl. VGH BW, a.a.O., Rn. 35) bzw. konkrete Gefahr zu reduzieren. Vielmehr ist auch insoweit innerhalb der Wortlautgrenze eine Auslegungsmöglichkeit eröffnet, die generalpräventive Ausweisung – wie bisher auch unter Verzicht auf eine konkrete Gefahr – unter den Gefahrenbegriff im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG zu subsumieren und damit dem Willen des Gesetzgebers Rechnung zu tragen. Einer Extension oder Analogie – mit den sich daran anschließenden Folgefragen – bedarf es hierfür nicht.
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2. Nach diesen Maßgaben überwiegt vorliegend das öffentliche Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers und sein Aufenthalt gefährdet durch die Ausweisung zu schützende Rechtsgüter.
- 49
a. Es liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor, da der Kläger wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Das Landgericht Koblenz verurteilte den Kläger am 23. April 2013 wegen besonders schweren Raubes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in sonstiger Weise zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren.
- 50
b. Der Kläger kann sich demgegenüber auf keine gesetzlich typisierten Bleibeinteressen berufen.
- 51
Der Kläger kann insbesondere nicht mit Erfolg ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geltend machen. Diese Vorschrift verlangt, dass der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Kläger war jedoch zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausweisungsverfügung nicht (mehr) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Seine letzte Aufenthaltserlaubnis war lediglich bis zum 6. August 2014 gültig und damit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bei Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung erloschen. Ein rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellter Verlängerungsantrag, der eine Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG hätte auslösen können, wurde nicht gestellt, so dass offenbleiben kann, ob eine derartige Fiktion dem „Besitz“ einer Aufenthaltserlaubnis gleichgestellt werden kann (vgl. zum Streitstand: Neidhardt, HTK-AuslR, Stand: 16. Januar 2016, § 55 AufenthG – zu Abs. 1 Nr. 2, Rn. 9 m.w.N. zur Rechtsprechung). Allein der mit Schreiben des Klägers vom 16. September 2014 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis genügt – unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind – nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. März 2006 – 24 ZB 05.3191 –, juris, Rn. 16 [zu § 56 AufenthG a.F.]). Soweit der Kläger insoweit einwendet, das Fehlen eines Aufenthaltstitels liege im Verantwortungsbereich des Beklagten, der ihm vor dem Erlass der Ausweisungsverfügung leicht eine Aufenthaltserlaubnis hätte erteilen können, übersieht er, dass er infolge der Verwirklichung eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses (vgl. oben unter a.) und einer insoweit gleichsam fortbestehenden Gefahr (dazu gleich unter c.) die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt und es deshalb einer atypischen Konstellation bedürfte, um ihm abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Mithin fehlt es an einem gesetzlich typisierten (besonders schwerwiegenden) Bleibeinteresse, das der Gesetzgeber insoweit eben auch an den ein gewisses Vertrauen vermittelnden Besitz eines Aufenthaltstitels geknüpft hat. Dass der Kläger sich aufgrund des fehlenden Aufenthaltstitels nicht auf § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG stützen kann, bedeutet indes nicht, dass seine Einreise als Minderjähriger und sein langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt bei den Bleibeinteressen keine Berücksichtigung fänden. Vielmehr sind die in § 55 AufenthG nicht normierten Bleibeinteressen mit dem ihnen zukommenden Gewicht in der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen.
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Der Kläger kann auch kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG für sich beanspruchen. Hiernach wiegt das Bleibeinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers nicht vor. Unabhängig davon, wie belastbar der Vortrag des Klägers zur Beziehung zwischen ihm und seiner – nach eigenen Angaben – Verlobten ist und inwieweit angesichts des Umstandes, dass die Beziehung erst während der Inhaftierung des Klägers entstanden ist, eine zuvor noch nicht bestehende familiäre Lebensgemeinschaft tatsächlich entstehen kann, ist eine Verlobte keine Familienangehörige im Sinne der Vorschrift (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2006 – 18 B 130/06 –, juris, Rn. 2 ff. m.w.N. [zu § 56 a.F.]; vgl. auch Hailbronner, AuslR, Stand: März 2017, § 55 AufenthG Rn. 34: die Absicht, eine Lebensgemeinschaft im Inland herstellen zu wollen, genügt nicht). Ob insoweit etwas anders gilt und der Vorschrift eine gewisse Vorwirkung zugesprochen werden kann, wenn eine Eheschließung unmittelbar bevorsteht, kann hier dahinstehen. Denn der Zeitpunkt der Eheschließung ist aus Gründen, die weder der Beklagte noch die Bundesrepublik Deutschland zu verantworten haben, als ungewiss zu bezeichnen. Auch insoweit gilt jedoch, dass die vorgetragene Beziehung in die Abwägung einzustellen ist.
- 53
c. Bei der ausgehend davon und unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 53 Abs. 2 AufenthG und Art. 8 EMRK (sog. Boultif/Üner-Kriterien) im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung und gleichsam zur Bestimmung, ob – wie von § 53 Abs. 1 AufenthG tatbestandlich weiter vorausgesetzt – der (weitere) Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ist es von maßgeblicher Bedeutung, inwieweit für den Kläger eine Wiederholungsgefahr für die ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründenden Straftaten angenommen werden kann. Bejahendenfalls wird dadurch neben einer spezialpräventiv begründeten Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG auch gleichzeitig die konkrete Gewichtung des Ausweisungsinteresses (mit-)bestimmt. Ohne entsprechende Wiederholungsgefahr wäre auf Grundlage der Generalprävention – soweit nicht nach § 53 Abs. 3 AufenthG eine darauf gestützte Ausweisung ausscheidet – die Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand der hierfür geltenden und in der Regel strengeren Vorgaben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7.11 –, juris, Rn. 20 ff. [zu § 56 a.F.]) durchzuführen.
- 54
Zu Lasten des Klägers ist eine Wiederholungsgefahr bezogen auf die das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse begründende Straftat anzunehmen.
- 55
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 hat die Strafvollstreckungskammer Diez des Landgerichts Koblenz – 7b StVK 364/16 und 365/16 – beschlossen, die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Restes sowohl der durch Urteil des Land-gerichts Koblenz vom 23. April 2013 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren als auch der durch Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 26. Mai 2011 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten nicht zur Bewährung auszusetzen. In den Gründen der Entscheidung wird ausgeführt, dass sowohl der Leiter der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez als auch die zuständigen Staatsanwaltschaften einer bedingten Entlassung entgegengetreten seien. Eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung komme nicht in Betracht. Zu Gunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er über soziale Kontakte nach außen verfüge und regelmäßig Besuch, zum Beispiel von seiner Mutter und seiner Verlobten, erhalte. Zu seinen Lasten müsse die Strafvollstreckungskammer berücksichtigen, dass er bereits in erheblichem Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und ihn auch die Verbüßung von empfindlich hohen Jugendstrafen nicht davon habe abhalten können, erneut strafrechtlich mit zunehmender krimineller Energie in Erscheinung zu treten. Bei dem Kläger bestehe nach dem in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen eine Störung des Sozialverhaltens mit dissozialen Persönlichkeitszügen. Darüber hinaus konsumiere der Kläger trotz der Teilnahme an der Suchtgruppe immer wieder Drogen. Dadurch gelinge es ihm nicht, mögliche Behandlungsmaßnahmen wie das Anti-Gewalt-Training oder sonstige soziale Trainings durchzuführen. Sicherungsmaßnahmen müssten immer wieder gegen ihn verhängt werden. Damit trete der Kläger vollzuglich in seiner Entwicklung auf der Stelle. Die in der Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit dürfte offensichtlich immer noch weiter fortbestehen. Eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung komme daher unter Berücksichtigung der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter (körperliche Unversehrtheit, Vermögen) und des Sicherheitsbedürfnisses der Allgemeinheit nicht in Betracht.
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Die in der Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB durch das Landgericht Koblenz getroffene Prognoseentscheidung ist für die hier anzustellende Prognose zwar nicht bindend – Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (stRspr; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, juris, Rn. 18) –, stellt jedoch einen wesentlichen Anhaltspunkt dar. Der Senat schließt sich – gleichsam unter Berücksichtigung, dass vorzeitige Haftentlassung und Ausweisung unterschied-liche Zwecke verfolgen und deshalb unterschiedlichen Regeln unterliegen (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 14. März 2017 – 7 B 11061/16.OVG – ESOVGRP m.w.N.) – der Einschätzung des Landgerichts an und bejaht eine sicherheitsrechtliche Wiederholungsgefahr.
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Jeder sicherheitsrechtlichen Gefahrenprognose nach den allgemeinen Grund-sätzen des Gefahrenabwehrrechts liegt eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß zugrunde. Je größer und folgenreicher der mögliche Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts zu stellen sind. Das bedeutet zwar nicht, dass schon die entfernte Möglichkeit einer erneuten Rechtsgutverletzung eine Wiederholungsgefahr zu begründen vermag; vielmehr muss auch in Fällen, in denen hochrangige Rechtsgüter und Allgemeininteressen in Rede stehen, eine Wiederholungsgefahr ernsthaft zu besorgen sein (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris, Rn.16 = BVerwGE 143, 277; Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 –, juris, Rn. 18 = BVerwGE 144, 230; Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, juris, Rn. 16).
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Hinsichtlich der hier betroffenen Rechtsgüter ist zu berücksichtigen, dass nicht allein Vermögensinteressen berührt sind, sondern – gleichsam auch mit Blick auf die bereits durch das Landgericht hervorgehobene Zunahme der kriminellen Energie – auch der Schutz der körperlichen Unversehrtheit in die Betrachtung einzubeziehen ist, da jedenfalls unter Gefahrengesichtspunkten bei der vom Kläger vollzogenen Drohung mit einer Waffe (Schlagstock) auch deren Einsatz ernsthaft zu besorgen ist, wenn sich zukünftig das oder die Opfer allein durch das Androhen nicht beeindrucken lassen. Ebenso ist der im Drogenkonsum des Klägers zu sehende Hintergrund zu berücksichtigen. Insoweit ist bezogen auf die zu schützenden Rechtsgüter zwar danach zu unterscheiden, ob allein durch Vermögensdelikte der Konsum finanziert werden soll oder ob auch durch ein Handeltreiben Einkünfte zur Finanzierung des eigenen Konsums erzielt werden. Denn die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die durch die Verbreitung von Betäubungsmitteln betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl Dritter haben einen besonders hohen Rang (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 14. März 2017 – 7 B 11061/16.OVG – ESOVGRP m.w.N.). Vorliegend ist der Kläger zwar nicht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafrechtlich in Erscheinung getreten. Allerdings hat er außerhalb der Hauptverhandlung des Strafverfahrens, in der er insoweit geschwiegen hat, selbst angegeben, seinen Drogenkonsum und später auch die während seines Untertauchens anfallenden Kosten für die Unterkünfte durch den Weiterverkauf von Drogen finanziert zu haben (vgl. dazu das im Strafverfahren durch Dr. Lang erstellte forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten vom 21. April 2013, S. 37, S. 42 und S. 50; Behandlungsuntersuchung – Beitrag des Sozialdienstes – vom 15. November 2013, S. 5 ; jeweils in: Gefangenen-Personalakten – Behandlungsheft). Auch das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit den betroffenen Rechtsgütern schon ausgeführt, dass der Kläger bei Begehung der den Anlass der Ausweisung bildenden Straftat „der K. Drogenszene angehörte und selbst Betäubungsmittel zur Sicherung seine Lebensunterhalts veräußerte […]“ (UA S. 14). In der Zusammenschau sind danach aus der hier maßgebenden Sicht des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angesichts des hohen Rangs der vom Kläger verletzten bzw. gefährdeten Rechtsgüter an die Annahme einer Wiederholungsgefahr keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dies gilt selbst, wenn man in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 56 AufenthG a.F. zugunsten des Klägers annähme, dass bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses im Sinne des § 55 Abs. 1 AufenthG – das der Kläger zwar nicht geltend machen kann (s.o.), dem er aufgrund seiner Einreise als Minderjähriger und seinem langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt jedoch nahe kommt – ein strengerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen ist (vgl. Neidhardt, in: HTK-AuslR, Stand 17. Januar 2016, § 53 Abs. 1 AufenthG – Spezialprävention, Rn. 69 ff., m.w.N. zur bisherigen Rechtsprechung).
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Die auch in der die Strafaussetzung zur Bewährung versagenden Entscheidung des Landgerichts Koblenz angenommene Wiederholungsgefahr gründet sich zum einen auf die strafrechtliche Laufbahn des Klägers, der – wie dargelegt – vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und sich auch eine Verurteilung zu einer Jugendfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten nicht zur Warnung hat reichen lassen. Dabei ist zwar durchaus zu berücksichtigen, dass der Großteil der Verwarnungen, Strafbefehle und Verurteilungen in die Phase als Jugendlicher und Heranwachsender fallen. Allerdings ist gleichzeitig festzustellen, dass die kriminelle Energie nicht nur hinsichtlich der begangenen Straftaten abstrakt zugenommen hat – bis hin zu einem besonders schweren Raub mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren –, sondern auch konkret die Rolle des Klägers einen Zuwachs an krimineller Energie offenbart. Während der Kläger bei dem der Jugendstrafe im Wesentlichen zugrunde liegenden Bandendiebstahl noch zu der Bande hinzugestoßen und bei lediglich fünf der in unterschiedlicher Besetzung begangenen Einbrüchen mitgewirkt hat, war er bei dem zuletzt begangenen besonders schweren Raub Initiator und Organisator der Tat, die er planvoll und mit dem Versuch, die Tat einer fiktiven Person anzulasten, umgesetzt hat. Zum anderen ist es für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr von maßgeblicher Bedeutung, dass die Straffälligkeit des Klägers in direktem Zusammenhang mit dessen Drogenkonsum steht. Auch wenn insoweit keine Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit gesehen wurden, bildeten das (gesteuerte) Verlangen nach Betäubungsmitteln und dessen Finanzierung den Antrieb jedenfalls für den zuletzt verübten besonders schweren Raub und den – strafrechtlich bislang nicht gewürdigten, jedoch vom Kläger selbst eingeräumten – Weiterverkauf von Drogen. Seine Drogenproblematik konnte der Kläger auch in der Haft nicht bewältigen. Er selbst hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, „rückfällig“ geworden zu sein. Eine positive Prognose, dass der Kläger sich außerhalb der Haft von – dann sogar leichter verfügbaren – Drogen fernhalten wird, lässt sich danach und unter Berücksichtigung des seit dem 14. Lebensjahr immer wieder drogenbezogenen Lebenslaufs des Klägers nicht stellen. Allein die Beteuerungen, zukünftig drogenfrei leben zu wollen, sowie die in der mündlichen Verhandlung dargelegte Aussicht, auch ohne Durchführung eines Anti-Gewalt-Trainings, das er schon einmal besucht, aufgrund seiner Rückfälligkeit jedoch nicht beendet habe, in Haft eine Ausbildung machen zu können, genügt insoweit nicht. Zwar kann einer Ausbildung durchaus eine stabilisierende Wirkung zukommen. Ob beim Kläger damit tatsächlich eine positive Entwicklung einhergehen wird, ist insbesondere mit Blick auf seinen bisherigen Lebenslauf mindestens zweifelhaft. Nicht zuletzt durch seinen Drogenkonsum in Haft hat er dokumentiert, dass ihn auch die Aussicht, eine Ausbildung aufnehmen zu können, nicht davon abhalten konnte, wieder zu Drogen zu greifen. Zusammenfassend ist danach eine entsprechende Wiederholungsgefahr für eine den Anlass für die Ausweisung bildende Straftat ebenso ernsthaft zu besorgen wie weitere Drogenverkäufe, um sich damit den Lebensunterhalt und den eigenen Drogenkonsum zu finanzieren.
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d. Bei der ausgehend davon gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 53 Abs. 2 AufenthG und unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung überwiegt vorliegend das öffentliche Ausweisungsinteresse.
- 61
Die Ausweisung begründet hier einen Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und in Art. 8 Abs. 1 EMRK (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23.Juni 2008 – 1638/03, Maslov II –, BeckRS 2009, 70641, Rn. 61; OVG RP, Urteil vom 4. Dezember 2009 – 7 A 10881/09.OVG –, juris, Rn. 34 und Beschluss vom 3. Mai 2012 – 7 A 11425/11.OVG –, juris, Rn. 7). Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist vorliegend in Bezug auf das Recht auf Achtung des Privatlebens, nicht hingegen des Familienlebens eröffnet: Bei Beziehungen zwischen nahen Verwandten außerhalb der klassischen Kernfamilie kommt es darauf an, ob die tatsächlich bestehenden Bindungen hinreichend für die Annahme einer familiären Beziehung sind. Beziehungen zwischen Erwachsenen unterliegen nicht notwendig dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung des Familienlebens. Es müssen vielmehr besondere zusätzliche Aspekte der Abhängigkeit hinzutreten, die weiter reichen als normale affektive Beziehungen (vgl. EGMR, Urteil vom 17. April 2003 – 52853/99, Yilmaz –, juris, Rn. 44 m.w.N.). Art. 8 EMRK vermittelt insoweit keinen weitergehenden Schutz als Art. 6 GG bei familiären Beziehungen unter Volljährigen. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ist davon auszugehen, dass sich der inzwischen 31 Jahre alte Kläger sowohl angesichts seines Alters als auch seines Untertauchens im Sommer 2012 und der sich seit Oktober 2012 daran anschließenden und bis heute andauernden Inhaftierung aus dem engen Familienbund gelöst hat. Für besondere Abhängigkeiten ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Auch die geltend gemachte Verlobung vermag einen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht zu begründen. Zwar unterscheidet die Konvention nicht zwischen einer „ehelichen“ und einer „nichtehelichen“ Familie, sondern qualifiziert die Familie in erster Linie lebens- und nicht rechtsbestimmt (vgl. EGMR, Urteil vom 12. Juni 2001 – 25702/94, K u.T. – NJW 2003, 809, Rn. 150). Hier fehlt es bei der erst während der Haft aufgenommenen Beziehung indes an einem tatsächlich bestehenden Familienleben.
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Der Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ist in materieller Hinsicht am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Die Maßstäbe, die für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens (neben dem Schutz des Familienlebens) gelten, sind auch hier heranzuziehen. Ein Eingriff ist insoweit gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft, wenn er eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist, sich also als verhältnismäßig erweist.
- 63
Gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG sind nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei diesem Kriterienkatalog hat sich der Gesetzgeber an den Maßstäben orientiert, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als maßgeblich ansieht („Boultif/Üner-Kriterien“). Die in § 53 Abs. 2 AufenthG „insbesondere“ genannten Umstände sind nicht abschließend und sollen sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 25).
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Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer aufenthalts-beendenden Maßnahme eines (jungen) Erwachsenen, der noch keine eigene Familie gegründet hat, insbesondere folgende, zum Teil in § 53 Abs. 2 AufenthG zwischenzeitlich explizit aufgeführte Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Urteil vom 23. Juni 2008 – 1638/03, Maslov II –, BeckRS 2009, 70641, Rn. 48 m.w.N.): die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten; die Dauer seines Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; die seit der Begehung der Delikte verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gastland und zum Zielstaat der Ausweisung. Bei der Anwendung einiger dieser Kriterien kann das Alter des Ausländers von Bedeutung sein. So ist bei der Beurteilung von Art und Schwere der begangenen Straftaten zu berücksichtigen, ob der Ausländer sich diese als Jugendlicher oder als Erwachsener zuschulden kommen hat lassen. Bei der Bewertung der Dauer des Aufenthalts und der Bindungen im Gastland macht es einen Unterschied, ob der Betroffene bereits als Kind hierhergekommen ist oder sogar hier geboren wurde, oder ob er erst als Erwachsener zugezogen ist.
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Nach diesen Maßgaben ist die Ausweisung des Klägers verhältnismäßig, mithin erweisen sich die Eingriffe in Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK als gerechtfertigt bzw. notwendig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
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Was die Integration Klägers in die hiesigen Lebensverhältnisse anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass er infolge eines Familienumzugs seit dem 4. Lebensjahr und damit seit mehr als 26 Jahren im Bundesgebiet lebt. Das erhebliche Gewicht dieses langen Aufenthalts in Deutschland wird zudem durch den Umstand verstärkt, dass der Aufenthalt bis zum 6. August 2014 durchgängig legal war, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Kläger auch nach Eintritt der Volljährigkeit lediglich im Besitz eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts gewesen ist, zuletzt nach § 36 Abs. 2 AufenthG. Zugunsten des Klägers sprechen ferner seine fortgeschrittenen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie der Umstand, dass er letztlich den Hauptschulabschluss nachgeholt hat und nunmehr in der Haft mit einer Ausbildung wird beginnen können. Mithin kommt der Kläger insoweit einem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nahe. Gegen eine gelungene Integration des Antragstellers in die hiesigen Lebensverhältnisse spricht allerdings, dass er seit 2001 viele Jahre lang in erheblichem Maße straffällig geworden ist (zur Art und Schwere der Straftaten s.u.; vgl. zur Relevanz strafrechtlicher Verfehlungen insbesondere: EGMR, Entscheidung vom 19. März 2013 – 45971/08, Savasci –, juris, Rn. 47; Urteil vom 13. Oktober 2011 – 41548/06; Trabelsi –, juris, Rn. 57; jeweils m.w.N.). Darüber hinaus verfügt der Kläger – auch wenn ihm zwischenzeitlich die Möglichkeit eröffnet wurde, in der Haft eine Ausbildung zu beginnen – mit 31 Jahren über keine abgeschlossene Berufsausbildung und er hat seit dem Jahr 2006 bis zu seinem Haftantritt 2012 lediglich kurzzeitige Beschäftigungen mit erheblichen Unterbrechungen ausgeübt. Mithin ist nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration in Deutschland auszugehen.
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Die Bindungen des unverheirateten und kinderlosen Klägers bestehen im Wesentlichen zu seiner in Deutschland lebenden Mutter sowie seinen ebenfalls hier lebenden Geschwistern. Diesem Gesichtspunkt kann jedoch kein erhebliches Gewicht beigemessen werden. Zwar hat der Kläger vor seinem Haftantritt – mit Ausnahme eines Aufenthalts in einem Kinderheim sowie einer teilweise vollstreckten Jugendfreiheitsstrafe – im Wesentlichen im Haushalt der Eltern gewohnt und versucht, die Familie nach dem Tod des Vaters im Jahr 2008 zu unterstützen. Allerdings ist der Kläger inzwischen 31 Jahre alt und hat sich – wie auch sein Untertauchen im Jahr 2012 sowie die sechsjährige Haftstrafe belegen – erheblich aus dem Familienverband gelöst. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass seine Familienangehörigen in besonderer Weise auf ihn angewiesen sind. Soweit der Kläger soziale Bindungen außerhalb seiner Familie in Form eines Verlöbnisses behauptet, ergibt sich hieraus ebenfalls kein bedeutsamer Gesichtspunkt zu seinen Gunsten. Unabhängig davon, dass diesem Vorbringen weiterhin jegliche Substantiierung fehlt, begründet die erst in der Haft aufgenommene Beziehung – bei gleichzeitig vorgetragenen, auf ein Angstsyndrom zurückgeführten Problemen regelmäßiger Besuchskontakte – bis hierhin lediglich eine geringe Bindung, die im Wesentlichen aus Telefon- oder Briefkontakten besteht. Eine Eheschließung steht – wie bereits dargelegt – nicht unmittelbar bevor. Hinzu kommt, dass einer erst in Haft und unter Inkaufnahme des Ausweisungsrisikos begründeten Beziehung lediglich ein geminderter Vertrauensschutz zuzumessen ist und diesem Belang deshalb kein großes Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 – 1 C 46.86 –, juris, Rn. 25 = BVerwGE 81, 155; Beschluss vom 18. Juni 1992 – 1 B 78.92 –, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 10 ZB 14.844 –, juris, Rn. 18). Dass das vorgetragene Verlöbnis hier weder den Schutzbereich der Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG noch des Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK betrifft, wurde bereits dargelegt.
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Hinsichtlich Art und Schwere der Straftaten, die sich unter anderem nach dem Strafmaß, den Delikten oder den Tatumständen richten (vgl. EGMR, Entscheidung vom 17. Februar 2009 – 27319/07, Onur –, Rn. 55 [http://hudoc.echr.coe.int]), ist vor allem auch zu berücksichtigen, ob der Ausländer sich diese als Jugendlicher oder als Erwachsener hat zuschulden kommen lassen (vgl. EGMR, Urteil vom 23. Juni 2008 – 1638/03, Maslov II –, BeckRS 2009, 70641, Rn. 72). Ausgehend davon ist zunächst zu sehen, dass der Kläger mehrere Diebstahlsdelikte (vgl. im Tatbestand dargestellt unter Nr. 1., 2. [Versuch], Nr. 4 und Nr. 5), die Körperverletzung (vgl. Nr. 3 a.a.O.) und Betäubungsmitteldelikte (vgl. Nr. 5 a.a.O.) als Minderjähriger begangen hat. Allerdings war der Kläger – auch wenn die Verurteilung seinerzeit noch nach Jugendstrafrecht erfolgte – bereits bei Begehung des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen schweren Bandendiebstahls (vgl. Nr. 6 a.a.O.) volljährig und auch die nachfolgenden Taten (vgl. Nr. 7 bis 12 a.a.O.), die zum Teil mit Jugendstrafe, Geldstrafen oder Freiheitsstrafen auf Bewährung geahndet worden sind, hat der Kläger im Alter zwischen 20 und 25 Jahren begangen. Insbesondere bei Begehung der den Anlass für die Ausweisung bildenden Tat, für die er unter anderem wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde, war der Kläger bereits 26 Jahre alt. Neben dem für eine besondere Schwere sprechenden Strafmaß ist im Konkreten weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger hier als Ideengeber und Organisator der Tat in Erscheinung getreten ist, durch die Drohung mit einer Waffe neben dem dadurch begründeten Gefährdungspotenzial auch eine entsprechende Wirkung beim Opfer erzielt hat und die Tat letztlich Ausdruck und (bisheriger) Höhepunkt einer sich fortwährend steigernden kriminellen Energie gewesen ist. Hinzu kommt, dass bereits die vorangehende Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begründet, der Kläger bei den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten bereits 18 bzw. 20 Jahre alt gewesen ist und außerdem der gewerbsmäßige Bandendiebstahl nicht als jugendtypische Verfehlung abqualifiziert werden kann. Schließlich ist mit Blick auf Art und Schwere der Taten die bereits dargelegte Wiederholungsgefahr einzubeziehen und – wie ebenfalls schon ausgeführt – zu berücksichtigen, dass der Kläger nach eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt und eigenen Drogenkonsum (auch) mit dem Weiterverkauf von Drogen finanziert hat. Der EGMR hat im Bereich des Drogenhandels – anders als bei allein wegen Drogenkonsums Verurteilten – Verständnis für die Härte der Behörden gegenüber jenen gezeigt, die „aktiv an der Verbreitung dieser Plage beteiligt sind“ (vgl. EGMR, Urteil vom 23. Juni 2008 – 1638/03, Maslov II –, BeckRS 2009, 70641, Rn. 80). Auch wenn es insoweit nicht zu strafrechtlichen Verurteilungen gekommen ist, kann bei der hier anzustellenden gefahrenabwehrrechtlichen Abwägungsentscheidung das eigene Vorbringen des Klägers herangezogen werden, demzufolge ein Bereich der Drogenkriminalität betroffen ist, in dem eben nicht allein durch die Begehung von Vermögensdelikten der eigene Konsum finanziert wird.
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Soweit im Rahmen der Abwägung weiter die seit der Verurteilung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit zu würdigen sind, ist auf der einen Seite zwar zu sehen, dass seit der letzten Tat über viereinhalb Jahre vergangen sind. Allerdings befindet sich der Kläger seitdem in Haft, so dass allein dem zeitlichen Aspekt der Straffreiheit keine allzu große Bedeutung beigemessen werden kann. Hinsichtlich des Verhaltens und der Entwicklung in Haft ist das Bild ebenfalls ambivalent: So kann der Kläger nach eigenem Vorbringen in Kürze eine Ausbildung aus der Haft heraus aufnehmen. Gleichzeitig hat er jedoch durch den von ihm auch eingeräumten Drogenkonsum in der Haft zum einen die Chance vertan, bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Ausbildung aufzunehmen, und damit zum anderen einen wesentlichen Faktor für die Begründung einer negativen Legalprognose selbst gesetzt. Gerade die bestehende Wiederholungsgefahr (s.o.) führt dazu, dass der Kläger aus der verstrichenen Zeit und seinem seitdem gezeigten Verhalten nichts zu seinen Gunsten herleiten kann.
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Zu berücksichtigen ist allerdings, dass für den Kläger, der bereits im Alter von vier Jahren nach Deutschland gekommen ist und nach eigenen Angaben keine Bindungen nach Algerien hat, eine (Re-)Integration in Algerien mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte. Der Kläger verfügt nach eigenen Angaben nicht über ausreichende Kenntnisse der dort gesprochenen und geschriebenen Sprache (Arabisch bzw. Tamazight), der dortigen Verhältnisse oder über dort lebende Verwandte und sonstige Dritte, die ihm bei der Eingliederung Hilfestellung leisten könnten. Selbst wenn diese Behauptungen zutreffend sein sollten, stellt sich die Ausweisung nicht als unverhältnismäßig dar (vgl. auch EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 41548/06; Trabelsi –, juris, Rn. 63 f). Es ist zu einem gewissen Maße davon auszugehen, dass der Kläger die in seinem Heimatland herrschenden Verhältnisse kennt, da nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 1990 in der Familie noch die Landessprache gesprochen worden sein dürfte. Darüber hinaus spricht der Kläger eigenen Angaben zufolge auch in geringem Umfang Französisch. Unter Berücksichtigung seines Alters und seiner sprachlichen Vorkontakte ist dem Kläger das Erlernen einer (neuen) Sprache ohne Weiteres zuzumuten (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 8 ME 136/14 –, juris, Rn. 15). Die mit der (Re-)Integration des Klägers in Algerien für ihn verbundenen Schwierigkeiten ließen sich im Übrigen durch eine anfängliche Unterstützung durch seine Mutter und/oder seine Geschwister abmildern und sind zudem durch die dargestellten hinreichend gewichtigen öffentlichen Belange gerechtfertigt.
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3. Soweit der Kläger des Weiteren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Die in Nr. 1 des Bescheids vom 8. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2016 getroffene Ablehnungsentscheidung des Beklagten erweist sich als rechtmäßig. Der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis steht bereits die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen, der zufolge einem ausgewiesenen Ausländer selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.1.1, 8.1 und 8.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 [LKRZ 2014, 169]).
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