Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 B 11085/17

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.875,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner die Aussetzung seiner Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich Folgendes zu ergänzen:

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Soweit der Antragsteller – abweichend von den Feststellungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in seinem Bescheid vom 17. März 2017 und dem hierzu ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. April 2017 – 5 L 3826/17.TR – systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien geltend macht und auf diese Annahme gestützt Vorkehrungen zur Sicherung vor Obdachlosigkeit, Schutzlosigkeit und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung einfordert, zählt dies nicht zu der von der Ausländerbehörde zu verantwortenden Durchführung der Abschiebung, sondern ist Bestandteil der hier allein dem Bundesamt obliegenden Prüfung, ob zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bestehen. Denn die für die Ausländerbehörde bindende Feststellung des Bundesamtes, dass keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote bestehen (vgl. § 42 Satz 1 AsylG), lässt keinen Raum für besondere Anforderungen an die Durchführung, wenn die besonderen Anforderungen ihrerseits zum Ausgleich zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote dienen sollen, die es nach den bindenden Feststellungen des Bundesamtes indes nicht gibt.

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Solange die Feststellung des Bundesamtes Bestand hat, dass Abschiebungsverbote nicht bestehen, ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylG daran gebunden. Zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots ist die Ausländerbehörde danach – ebenso wie die Gerichte im aufenthaltsrechtlichen Verfahren – weder berechtigt noch verpflichtet. Eine eigene Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde – gegebenenfalls unter Beteiligung des Bundesamts gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG – kommt vielmehr grundsätzlich nur bei Ausländern in Betracht, die zuvor kein Asylverfahren betrieben haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14/05 –, juris, Rn. 12 = BVerwGE 126, 192, m.w.N.; dort [Rn. 13] auch zu möglichen – hier indes nicht einschlägigen – Ausnahmen, wenn das Bundesamt eine entsprechende Entscheidung nicht treffen kann oder darf). Mithin kann der Antragsteller – auch wenn der Antragsgegner die Abschiebung durchzuführen hat – mit seinen zielstaatsbezogenen Einwendungen nicht gehört werden.

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Davon zu trennen ist die Frage, ob der Antragsteller zur verfahrensrechtlichen Sicherung seines Begehrens, im asylrechtlichen Verfahren eine Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu erreichen, gegenüber der Ausländerbehörde eine (verfahrensrechtliche) Duldung und hierauf bezogen den Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung beanspruchen kann. Zum (einstweiligen) Rechtsschutz vor einer Abschiebung nach einem Antrag auf Wiederaufgreifen der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote oder im laufenden Asylverfahren gilt Folgendes:

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Einer verfahrensrechtlichen Sicherung bedarf es grundsätzlich zunächst nicht, wenn der Ausländer mit einem Asylfolgeantrag auch das Wiederaufgreifen der Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG begehrt, weil insoweit gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Abschiebung erst nach Mitteilung des Bundesamtes vollzogen werden darf, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nicht vorliegen. Ist in diesen Fällen die Mitteilung ergangen, hat sich in der Rechtsprechung weitgehend die Ansicht durchgesetzt, dass einstweiliger Rechtsschutz gegen die Mitteilung des Bundesamtes gemäß § 123 VwGO erlangt werden kann, gerichtet auf die Anordnung gegen die Bunderepublik Deutschland, die Ausländerbehörde dahin zu informieren, vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf Grund der Mitteilung des Bundesamtes nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG durchzuführen (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: Oktober 2016, § 71 AsylG Rn. 108; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand: Mai 2015, § 71 Rn. 390; jeweils m.w.N.).

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Wird hingegen ein isolierter Wiederaufgreifensantrag zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG gestellt und fehlt es damit an einem Asylantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, greift der verfahrensrechtliche Abschiebungsschutz nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG nicht. Einstweiliger Rechtsschutz ist dann in entsprechender Anwendung von § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG und den hierzu entwickelten Grundsätzen dadurch zu erlangen, dass gegenüber der Bundesrepublik Deutschland der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt wird mit dem Ziel, das Bundesamt zu verpflichten, der Ausländerbehörde mitzuteilen, vorläufig dürfe nicht in den in Rede stehenden Zielstaat abgeschoben werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. Februar 2017 – 7 B 11678/16. OVG –; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand: Mai 2015, § 71 Rn. 396 ff. m.w.N.).

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Nur ausnahmsweise kommt in den vorgenannten Konstellationen der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auch gegenüber der Ausländerbehörde in Betracht, wenn die Ausländerbehörde im Einzelfall die Abschiebung so organisiert, dass kein ausreichender Rechtsschutz in den Verfahren gegenüber dem Bundesamt erlangt werden kann (vgl. vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: Oktober 2016, § 71 AsylG Rn. 111 f.; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand: Mai 2015, § 71 Rn. 392; jeweils m.w.N.). Soweit ausnahmsweise der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gegenüber der Ausländerbehörde in Betracht kommt, ist darauf hinzuweisen, dass sich mangels dahingehender Prüfungskompetenz – diese liegt beim Bundesamt und den dessen Entscheidung überprüfenden Gerichten – ein Anordnungsanspruch nicht aus § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergibt, sondern aus Art. 19 Abs. 4 GG, um bei Notwendigkeit im Einzelfall zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes das gegenüber dem Bundesamt – ggf. unter Zuhilfenahme von Eilrechtsschutz – geltend zu machende Begehren einstweilen zu sichern (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand: Mai 2015, § 71 Rn. 394; Diesterhöft, in: HTK-AuslR, Stand: November 2016, § 42 AsylG – Bindungswirkung, Rn. 20).

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Für das vorliegende Verfahren ist – auch und vor allem hinsichtlich der Frage, wie einstweiliger Rechtsschutz zu erlangen ist – allerdings zu berücksichtigen, dass die gegenüber dem Antragsteller erlassene Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG im Bescheid des Bundesamtes vom 17. März 2017 und die damit verbundene Feststellung des Nichtvorliegens von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zwar vollziehbar (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG), aber noch nicht bestandskräftig ist. Mithin liegt kein Fall des Wiederaufgreifens der Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG (unabhängig davon, ob isoliert oder als Folgenantrag) vor. Vorläufiger Rechtsschutz wird deshalb – ebenso wie bei einem Folgeantrag, wenn dort bei ablehnender Entscheidung eine neue Abschiebungsandrohung ergeht (vgl. dazu Hailbronner, AuslR, Stand: Oktober 2016, § 71 AsylG Rn. 113; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand: Mai 2015, § 71 Rn. 379 ff.) – durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung (§ 36 Abs. 3 AsylG) oder – wie hier – gegen die Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 2 AsylG) gewährt. Den danach gegenüber dem Bundesamt eröffneten vorläufigen Rechtsschutz, der unmittelbar die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht betrifft und inhaltlich die Überprüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten umfasst, hat der Antragsteller mit seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17. März 2017 in Anspruch genommen, über den das Verwaltungsgericht Trier mit ablehnendem Beschluss vom 12. April 2017 – 5 L 3826/17.TR – entschieden hat.

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Mit dem auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote beschränkten Vortrag begehrt der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Ausländerbehörde letztlich eine (nochmalige) Überprüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote und damit gleichsam eine mittelbare Kontrolle der asylrechtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. April 2017. Einer inhaltlichen Überprüfung im aufenthaltsrechtlichen Verfahren steht jedoch – wie dargelegt – die Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylG entgegen. Auch bedarf es vorliegend zur Gewährung der Effektivität des gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, § 34a Abs. 2 AsylG gegenüber dem Bundesamt im asylrechtlichen Verfahren eingeräumten und beanspruchten Rechtsschutzes keiner einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gegenüber der Ausländerbehörde.

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Dass das Verwaltungsgericht Trier den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Grundlage einer abweichenden rechtlichen Würdigung abgelehnt hat, zieht die Effektivität des dadurch gewährten Rechtsschutzes nicht in Zweifel. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bietet keinen Anspruch auf einen bestimmten Entscheidungsinhalt oder darauf, gegen eine gerichtliche Entscheidung, die der Betroffene gerade im Rahmen der Rechtsschutzgewährung erlangt hat, jedoch inhaltlich für falsch hält, außerhalb des Prozessrechts vorzugehen und einer weiteren Überprüfung zuzuführen. Dass die Überprüfung seines Begehrens im asylrechtlichen Verfahren durch das Verwaltungsgericht Trier den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes nicht genügen würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr macht der Antragsteller allein die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung geltend, die indes im vorliegenden Verfahren weder prozessual noch inhaltlich zur Überprüfung steht. Einer auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützten verfahrensrechtlichen Sicherung durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Ausländerbehörde bedarf es nicht.

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Der Antragsteller hat zwischenzeitlich im asylrechtlichen Verfahren beim Verwaltungsgericht Trier einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt und damit eine (weitere) Möglichkeit ergriffen, um sein Begehren auf Berücksichtigung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote im einstweiligen Rechtsschutz gegenüber dem Bundesamt geltend zu machen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es zur Sicherung der Effektivität des Abänderungsverfahrens des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Ausländerbehörde bedarf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Durchführung des Abänderungsverfahrens gegebenenfalls – vergleichbar der Konstellation bei einem isolierten Wiederaufgreifensantrag (s.o.) – durch einen ergänzenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel, das Bundesamt zu verpflichten, der Ausländerbehörde mitzuteilen, vorläufig dürfe nicht in den in Rede stehenden Zielstaat abgeschoben werden, verfahrensrechtlich gesichert werden kann. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller einen auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu stützenden Anordnungsanspruch – auf den es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Ausländerbehörde ankommt – nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr trägt er inhaltlich weiterhin allein zum Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten vor.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Der Streitwert beträgt danach ¾ des Hauptsachestreitwerts von 2.500,00 €, mithin 1.875,00 €.

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