Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10750/18

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger, das Land Rheinland-Pfalz, wendet sich gegen die Erhebung von Gebühren für die Durchführung einer Untersuchung des Gesundheitsamtes des beklagten Landkreises.

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Mit Schreiben vom 25. August 2016 bat der Kläger um amtsärztliche Untersuchung und Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses, weil die Einstellung der betroffenen Person als Pädagogische Fachkraft vorgesehen sei. Nach Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung erhob der Beklagte mit Bescheid vom 1. Februar 2017 eine Gebühr von 75,00 € für das Zeugnis, von 11,00 € für die Funktionsprüfung (Lungen-, Seh-, Hörtest), von 5,00 € für die Blutentnahme und von 7,00 € für die Urinuntersuchung. Soweit der Beklagte mit diesem Bescheid weitere Gebühren von insgesamt 25,00 € festsetzte, sind diese nach teilweiser Klagerücknahme nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.

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Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2018) hat der Kläger Klage gegen den Gebührenbescheid erhoben, der das Verwaltungsgericht stattgegeben und den angefochtenen Gebührenbescheid – soweit die Klage hiergegen nicht teilweise zurückgenommen worden ist – aufgehoben hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Gebührenerhebung stehe § 1 Abs. 7 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen entgegen, wonach die Landkreise verpflichtet seien, Dienstleistungen, die die Gesundheitsämter bisher für andere Behörden und die Gerichte des Landes unentgeltlich erbracht hätten, auch nach deren Eingliederung in die Kreisverwaltungen unentgeltlich zu erbringen. Denn es sei bereits vor der Kommunalisierung der Gesundheitsämter im Jahr 1996 Praxis der Gesundheitsverwaltung gewesen, dass die Gesundheitsämter bei tarifbeschäftigten Personen auf Anordnung anderer Behörden des Klägers Einstellungsuntersuchungen kostenfrei vorgenommen hätten.

4

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, bei der durchgeführten Einstellungsuntersuchung einer Tarifbeschäftigten handele es sich nicht um eine gesetzliche Aufgabe der Gesundheitsämter, sondern um eine freiwillige und kostenpflichtige Dienstleistung. Aus § 1 Abs. 7 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen ergebe sich keine Rechtspflicht zur Erbringung dieser Dienstleistung. Diese Vorschrift enthalte schon nach ihrem Wortlaut keine Aufgabenübertragung, sondern nur eine Kostenregelung. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung. Außerdem sei nach der vor der Kommunalisierung der Gesundheitsämter geltenden Fassung der Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheitsverwaltung vom 6. April 1993 in Nr. 3.1.6. des Besonderen Gebührenverzeichnisses eine Gebührenfreiheit lediglich bei gesetzlich vorgeschriebenen oder von der zuständigen Behörde angeordneten Einstellungsuntersuchungen für die Aufnahme von Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Landes vorgesehen gewesen. Die seinerzeit geltende Regelung in § 7 Bundesangestelltentarifvertrag habe jedoch keine gesetzliche Vorschrift dargestellt und auch eine amtsärztliche Einstellungsuntersuchung nicht zwingend bestimmt. Schließlich könne die vorliegende Einstellungsuntersuchung auch nicht mit einer Einstellungsuntersuchung gleichgesetzt werden, die vor der Eingliederung der Gesundheitsämter auf der Grundlage des Bundesangestelltentarifvertrags durchgeführt worden sei. § 3 des derzeit geltenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder sehe anders als § 7 des Bundesangestelltentarifvertrags eine Einstellungsuntersuchung nicht mehr vor. Sie könne vom Arbeitgeber nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder nicht mehr verlangt werden. Sie erfolge daher nicht mehr auf einer tarifvertraglichen Grundlage, sondern nur im Einvernehmen mit der Betroffenen. Eine solche freiwillige Untersuchung habe einen völlig anderen Charakter als eine gesetzlich vorgeschriebene oder von einer Behörde angeordnete Einstellungsuntersuchung, sodass es sich nicht mehr um dieselbe, sondern um eine neue Dienstleistung handele, die daher nicht unentgeltlich zu erbringen sei.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. Mai 2018 die Klage abzuweisen.

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Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

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die Berufung zurückzuwiesen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 1. Februar 2017 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind, soweit sie nach der teilweisen Klagerücknahme noch Gegenstand des Verfahrens sind, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Gebührenerhebung für die Durchführung einer Untersuchung aus Anlass der Einstellung einer Bewerberin in den Dienst des klagenden Landes – für die Ausstellung eines Zeugnisses über den Gesundheitszustand, für die Funktionsprüfung (Lungen-, Seh- und Hörtest), für die Blutentnahme und für die Urinuntersuchung – ist gesetzlich ausgeschlossen.

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Nach § 16 Satz 1 des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst – ÖGdG – erheben die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes für ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen nach Maßgaben des Landesgebührengesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Besonderen Gebührenverzeichnisse in ihrer jeweils geltenden Fassung. Soweit die Tätigkeit der Gesundheitsämter nicht vom Anwendungsbereich des Landesgebührengesetzes erfasst ist, findet dieses entsprechend Anwendung (§ 16 Satz 2 ÖGdG). Die auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes erlassene Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheitsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 28. März 2013 (GVBl. 2013, S. 54) sieht auch Gebührentatbestände für die Ausstellung eines Zeugnisses über den Gesundheitszustand im Zusammenhang mit einer Einstellung oder Anstellung, für die Funktionsprüfung, für die Blutentnahme und für die Urinuntersuchung vor (vgl. Nr. 3.1.6, 3.1.17, 3.3.1.1 und 3.3.2.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses).

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Die Gebührenerhebung ist jedoch nach § 1 Abs. 7 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen – GAEinglG – ausgeschlossen. Danach sind die Landkreise verpflichtet, Dienstleistungen, die die Gesundheitsämter und deren Nebenstellen bisher für andere Behörden und die Gerichte des Landes unentgeltlich erbracht haben, auch nach deren Eingliederung in die Kreisverwaltungen unentgeltlich zu erbringen. Um eine solche Dienstleistung handelt es sich im vorliegenden Fall der amtsärztlichen Untersuchung aus Anlass der Einstellung einer Bewerberin als Tarifbeschäftigte in den Dienst des Landes.

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§ 1 Abs. 7 GAEinglG ist am 1. Januar 1996 in Kraft getreten (vgl. § 5 GAEinglG). Er ist Teil der Regelungen, mit denen die zuvor in der Rechtsträgerschaft des klagenden Landes stehenden Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen eingegliedert worden sind. Zur Abgeltung der den Landkreisen durch die Eingliederung der Gesundheitsämter entstehenden Kosten erhalten die Landkreise vom Land nach § 3 GAEinglG einen bestimmten Betrag je Einwohner. Der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 1 Abs. 7 GAEinglG sicherstellen wollte, dass angesichts der Abgeltung der Kosten der Kommunalisierung der Gesundheitsämter durch das Land sämtliche Dienstleistungen, welche die Gesundheitsämter für dessen Behörden und Gerichte bisher wahrgenommen haben, auch künftig ohne Entgelt wahrgenommen werden, wobei er davon ausging, dass dies beispielsweise amtsärztliche Untersuchungen seien. So wird in der Gesetzesbegründung hierzu ausgeführt (vgl. LT-Drs. 12/6841, S. 46):

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„Die Abgeltung der den Landkreisen durch die Eingliederung der Gesundheitsämter und deren Nebenstellen entstehenden Kosten berücksichtigt auch den Personal- und Sachaufwand, den die eingegliederten Behörden bisher für die Erbringung unentgeltlicher Dienstleistungen für das Land hatten. Es ist daher sachgerecht, dass die Gesundheitsämter und deren Nebenstellen diese Dienstleistungen (zum Beispiel amtsärztliche Untersuchungen) auch künftig unentgeltlich erbringen (Absatz 7).“

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Diese Annahme des Gesetzgebers traf für amtsärztliche Einstellungsuntersuchungen bei tarifbeschäftigten Personen auf Anordnung anderer Behörden des Landes auch zu. Diese Untersuchungen waren vor der Kommunalisierung der Gesundheitsämter für die Behörden des Landes unentgeltlich.

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Die vor der Kommunalisierung der Gesundheitsämter geltende Fassung der Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheitsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 6. April 1993 (GVBl. 1993, S. 211) bestimmte in Nr. 3.1.6 der Anlage, dass für das Zeugnis über den Gesundheitszustand bei gesetzlich vorgeschriebenen oder von der zuständigen Behörde angeordneten Einstellungsuntersuchungen für die Aufnahme bestimmter Tätigkeiten grundsätzlich eine Gebühr erhoben wird. Gebührenfrei waren jedoch nach dieser Regelung ausdrücklich Untersuchungen für die Aufnahme von Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Landes. Diese Gebührenfreiheit umfasste ersichtlich nicht nur die Ausstellung des Zeugnisses über den Gesundheitszustand, sondern die gesamte Einstellungsuntersuchung, also auch etwa dabei vorgenommene Blut- und Urinuntersuchungen sowie Funktionsprüfungen. Folglich haben die Gesundheitsämter vor ihrer Eingliederung in die Kreisverwaltungen für gesetzlich vorgeschriebene oder von der Behörde angeordnete Einstellungsuntersuchungen für die Aufnahme von Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Landes keine Gebühren erhoben, sondern ihre Dienstleistung unentgeltlich erbracht.

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Diese Gebührenfreiheit war nach Nr. 3.1.6 des damals geltenden Besonderen Gebührenverzeichnisses nicht beschränkt auf bestimmte Gruppen des öffentlichen Dienstes, sondern galt auch für gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Einstellungsuntersuchungen von Personen, die im Dienst des Landes als Angestellte beschäftigt werden sollten. Dem steht nicht entgegen, dass die vor der Kommunalisierung der Gesundheitsämter geltende Regelung in § 7 Abs. 1 Bundesangestelltentarifvertrag – BAT – eine amtsärztliche Einstellungsuntersuchung nicht zwingend vorgeschrieben hat und überdies auch keine gesetzliche, sondern eine tarifvertragliche Vorschrift war. Denn ausreichend für die Gebührenfreiheit war – wie oben ausgeführt –, dass die Einstellungsuntersuchung von der zuständigen Behörde angeordnet wurde. Die entsprechende Befugnis, die Einstellung einer Person als Angestellte im öffentlichen Dienst von dem Ergebnis einer amtsärztlichen Untersuchung abhängig zu machen, beruhte auf der Privatautonomie des Arbeitgebers, hier also des Landes. Diese Befugnis wurde durch § 7 Abs. 1 BAT nicht ausgeschlossen. Danach hatte der Angestellte auf Verlangen des Arbeitgebers vor seiner Einstellung seine körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes nachzuweisen. Nach dieser Regelung durfte das Land als Arbeitgeber den Arzt bestimmen und folglich auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses vor der Einstellung verlangen. Waren demnach behördlich angeordnete Einstellungsuntersuchungen durch das Gesundheitsamt für die Aufnahme einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst des Landes gebührenfrei, so haben die Gesundheitsämter solche Untersuchungen nach § 1 Abs. 7 GAEinglG auch nach ihrer Eingliederung in die Kreisverwaltungen unentgeltlich durchzuführen.

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Dem lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entgegenhalten, die Einstellungsuntersuchung von Tarifbeschäftigten sei keine gesetzliche Aufgabe der Gesundheitsämter nach § 9 ÖGdG, sondern eine freiwillige und daher kostenpflichtige Dienstleistung, weil diese Untersuchungen nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehen seien. Es kann dabei dahinstehen, ob es sich bei § 1 Abs. 7 GAEinglG in erster Linie um eine Kostenregelung handelt, wie von dem Beklagten geltend gemacht. Jedenfalls enthält sie nicht nur eine Kostenregelung, sondern verpflichtet die Gesundheitsämter auch zur Erbringung derjenigen Dienstleistungen, und zwar unentgeltlich, die sie bereits vor ihrer Eingliederung in die Kreisverwaltungen unentgeltlich erbracht haben.

21

Unerheblich ist, ob Einstellungsuntersuchungen von Tarifbeschäftigten vor der Kommunalisierung der Gesundheitsämter zu deren gesetzlichen Aufgabenbereich gehörten. Denn nach § 1 Abs. 7 GAEinglG kommt es insofern nur darauf an, ob die Gesundheitsämter diese Dienstleistung vor der Eingliederung in die Kreisverwaltungen „unentgeltlich erbracht haben“. Maßgeblich ist also die Praxis der Gesundheitsämter. Dies folgt unmissverständlich aus dem Wortlaut der Vorschrift, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Senat teilt auch die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Gesundheitsämter behördlich angeordnete Einstellungsuntersuchungen von Tarifbeschäftigten vor der Kommunalisierung entsprechend der Regelung in Nr. 3.1.6 des damaligen Besonderen Gebührenverzeichnisses tatsächlich unentgeltlich durchgeführt haben.

22

Die hier in Rede stehende Untersuchung anlässlich der Einstellung einer Tarifbeschäftigten in den öffentlichen Dienst des Landes ist auch keine neue Dienstleistung, die mit einer vor der Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen durchgeführten Einstellungsuntersuchung nicht gleichgestellt werden könnte und daher nicht unter § 1 Abs. 7 GAEinglG fiele.

23

Zwar enthält der derzeit gültige Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) keine dem § 7 Abs. 1 BAT entsprechende Regelung über ein ärztliches Zeugnis des Angestellten vor seiner Einstellung auf Verlangen des Arbeitgebers. In § 3 Abs. 5 TV-L ist lediglich geregelt, dass der Arbeitgeber bei begründeter Veranlassung berechtigt ist, Beschäftigte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind, wobei es sich bei dem beauftragten Arzt um einen Amtsarzt handeln kann (vgl. § 3 Abs. 5 Sätze 1 und 2 TV-L).

24

Aber die in der Privatautonomie wurzelnde Befugnis des Landes als Arbeitgeber, vor der Einstellung eines Tarifbeschäftigten eine amtsärztliche Untersuchung zu verlangen, das heißt den Abschluss des Arbeitsvertrages davon abhängig zu machen, wird durch diese tarifvertragliche Regelung in § 3 Abs. 5 TV-L nicht ausgeschlossen. Sie ist allenfalls auf Fälle „begründeter Veranlassung“ begrenzt. Trotz dieser veränderten tarifvertraglichen Regelung lässt sich die Einstellungsuntersuchung für die Aufnahme einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst des Landes nur schwerlich als „freiwillig“ charakterisieren. Sie erfolgt vielmehr auf Verlangen des Landes als Arbeitgeber, der die Einstellung davon abhängig macht. Dies rechtfertigt es, die Einstellungsuntersuchungen von Tarifbeschäftigten auch nach der Kommunalisierung der Gesundheitsämter als behördlich angeordnet zu qualifizieren. Da auch der Inhalt der Einstellungsuntersuchungen sich, soweit ersichtlich, nicht wesentlich verändert hat, handelt es sich um keine neue Dienstleistung der Gesundheitsämter.

25

Schließlich ergibt sich auch aus § 3 Abs. 5 Satz 3 TV-L nichts anderes, wonach die Kosten der Untersuchung der Arbeitgeber trägt. Diese tarifvertragliche Regelung bestimmt lediglich, dass anfallende Untersuchungskosten nicht vom Beschäftigten, sondern vom Arbeitgeber zu tragen sind. Als tarifvertragliche Regelung enthält sie jedoch keine Aussage darüber, ob für eine Einstellungsuntersuchung Kosten anfallen.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 98,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

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