Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 B 11544/18

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 4. Dezember 2018 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.875,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist unzulässig.

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Für das im Antragsschriftsatz vom 3. Dezember 2018 formulierte und mit der Beschwerde vom 4. Dezember 2018 weiterverfolgte Begehren ist das bei allen Rechtsbehelfen erforderliche Rechtsschutzinteresse entfallen. Dieses ist zu verneinen, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht verbessern und ihm selbst bei Erfolg keinen Vorteil bringen kann (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGOKomm., Stand: Mai 2018, vor § 40 Rn. 94, beck-online). So liegt es hier.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO und die Beschwerde beziehen sich ausweislich der genannten Schriftsätze ausschließlich auf die „für Dienstag, den 04.12.2018 um 12:10 geplante Abschiebung“ des Antragstellers. Das Begehren, diese Abschiebung „zu stoppen“ bzw. ihre Vollziehung untersagen zu lassen, läuft mittlerweile ins Leere. Der Abschiebungsvorgang, auf den sich der Antragsteller bezieht, wurde vom Antragsgegner auf Aufforderung des Senats abgebrochen. Eine Beeinträchtigung durch die Abschiebung vom 4. Dezember 2018 besteht nicht mehr. Eine gerichtliche Entscheidung kann seine Rechtsposition in Bezug auf diese Abschiebung nicht mehr verbessern.

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Der Antragsteller hat auf die tatsächliche Entwicklung prozessual nicht – auch nicht mit der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 4. Januar 2019 – reagiert. Deshalb wirkt es sich im Beschwerdeverfahren weder auf die Hauptsache- noch auf die Kostenentscheidung aus, dass das Verwaltungsgericht dem Eilantrag hätte stattgeben müssen. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung wäre es ausnahmsweise zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG in Bezug auf den Asylfolgeantrag des Antragstellers vom 3. Dezember 2018 angezeigt gewesen, dessen Abschiebung einstweilen auszusetzen. Zwar bedarf es grundsätzlich keiner verfahrensrechtlichen Sicherung eines Asylfolgeantrags durch einen gegen die Ausländerbehörde gerichteten Eilantrag. Die Abschiebung darf in diesen Fällen gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG erst nach der Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vollzogen werden, dass die Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorliegen. Danach ist einstweiliger Rechtsschutz regelmäßig durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel zu erlangen, die Ausländerbehörde darüber zu informieren, dass vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf der Grundlage der Mitteilung durchgeführt werden dürfen (vgl. den Beschluss des Senats vom 20. Juli 2017 – 7 B 11085/17. OVG –, juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 29. November 2018 – 12 S 2504/18 –, juris, Rn. 15). Einer Absicherung gegenüber der Ausländerbehörde bedarf es aber dann, wenn diese im Einzelfall die Abschiebung so organisiert hat, dass kein ausreichender Rechtsschutz durch ein Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland erlangt werden kann (vgl. den Beschluss des Senats vom 20. Juli 2017 – 7 B 11085/17. OVG –, juris, Rn. 8). Das ist anzunehmen, wenn die auf eine einstweilige Anordnung hin erfolgende Mitteilung des Bundesamtes, dass vorerst nicht abgeschoben werden darf, zu spät käme (vgl. VGH BW, Beschluss vom 29. November 2018 – 12 S 2504/18 –, juris, Rn. 18). Eine solche Ausnahmekonstellation lag hier vor.

5

Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 4. Dezember 2018 hatten zwar der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht per Telefax (Bl. 39 f. GA) Kenntnis von der Mitteilung des Bundesamtes vom selben Tag zum Nichtvorliegen von Gründen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens, nicht jedoch der Antragsteller. Die Mitteilung wurde ihm ausweislich der Schlussverfügung des Verwaltungsgerichts (Bl. 45 GA) auch nicht mit dem Beschluss übersandt. Nach Aktenlage gab das Bundesamt seinen Bescheid mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 zur Post; er ging dem Antragsteller am 10. Dezember 2018 zu (Bl. 106 GA). Zutreffend rügt dieser daher in seiner Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2018, dass ihm eine Entscheidung des Bundesamtes nicht zugegangen und daher Eilrechtsschutz gegen das Bundesamt nicht möglich sei. Wegen der zeitlichen Zusammenhänge hatte er keine Möglichkeit, vor seiner am 4. Dezember 2018 um 12:10 Uhr geplanten Abschiebung durch einen Eilantrag gegen das Bundesamt zu verhindern, dass die rechtlichen Wirkungen der Mitteilung des Bundesamtes vom selben Tag eintreten. Überdies wäre es mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren, wenn vom Antragsteller verlangt würde, in Unkenntnis der Gründe für die Entscheidung des Bundesamtes ein Eilverfahren gegen dieses zu führen.

6

Inzwischen hat der Antragsteller umfassenden effektiven Rechtsschutz in Bezug auf den Asylfolgeantrag erhalten. Das Verwaltungsgericht hat den gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geprüft und mit Beschluss vom 4. Januar 2019 (2 L 6224/18.TR) abgelehnt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nr. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).

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