Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 C 11387/18

Tenor

Der am 7. Februar 2018 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Ärztehaus“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Ärztehaus“ der Antragsgegnerin.

2

Der Bebauungsplan überplant einen etwa 1.700 m² großen Teil einer ca. 8.300 m² großen und mit alten Bäumen bestandenen Parkfläche inmitten der Ortslage von A. Das Plangebiet wird als Mischgebiet festgesetzt (mit Ausschluss von Gartenbaubetrieben, Tankstellen, Vergnügungsstätten und Erotik-Einzelhandel) und enthält folgende Regelungen zum Maß der Nutzung: Grundflächenzahl 0,5, Geschossflächenzahl 1,2, max. 3 Vollgeschosse und max. 10,50 m Gebäudehöhe. Das Baufenster ist winkelförmig angeordnet mit Seitenlängen von ca. 35 m und 50 m sowie Schenkelbreiten von 15 m und 20 m. Das Bebauungsplangebiet befindet sich im Südwesten der dreieckig geformten, von der S.-, P.- und B. Straße begrenzten Parkfläche mit Seitenlängen von jeweils ca. 120 m. Im Südosten dieser Parkfläche befindet sich das Gebäude der „Alten Post“, das dem Antragsteller zu 1) gehört und jüngst zu einem Wohnhaus mit 8 Wohneinheiten umgebaut wurde. Den Antragstellerinnen zu 2) bis 4) gehören Hausgrundstücke im Abstand von 10 m bis 35 m zum Plangebiet.

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Im Flächennutzungsplan der früheren verbandsfreien Gemeinde A. aus dem Jahr 2014 wird das Parkgelände als „öffentliche Grünfläche“ dargestellt, überwiegend mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“, der jetzt vom Bebauungsplan überplante Bereich im Südwesten als „Spielplatz“. Auf dem nordöstlichen, noch unbeplanten Parkgelände war von 1857 bis 1911 ein Friedhof angelegt („Alter Friedhof“). Das jetzige Plangebiet wurde bis in die 60er Jahre des letzten Jahrhunderts für Schrebergärten und danach bis Mitte 2006 als Spielplatz genutzt. Aufgrund nachlassender Nachfrage wurde auch dieser Bereich danach entsprechend dem „Alten Friedhof“ in eine Grünanlage umgewandelt.

4

Anlass für die Planung ist das Vorhaben der Fa. V., im Südosten der Parkfläche ein dreigeschossiges Gebäude mit Tiefgarage für 3 Arztpraxen, eine Apotheke sowie 7 Wohnungen zu errichten. Vorausgegangen war die Prüfung anderer Standorte für ein Ärztehaus, darunter auch das Gelände des ehemaligen REWE-Marktes an der G. Straße. Die unter Mitwirkung der Verwaltung geführten Gespräche mit verschiedenen Interessenten scheiterten laut Auskunft des Ortsbürgermeisters an der Haltung der früheren Eigentümerin des REWE-Geländes. Am 10. Juni 2015 fasste der Rat der Antragsgegnerin sodann einen Grundsatzbeschluss für die Bebauung des ehemaligen Spielplatzes an der S. Straße mit einem Ärztehaus. Im November 2015 folgten Gespräche mit der Fa. V., die alsbald ein Planungskonzept vorlegte. Am 8. Februar 2017 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin einstimmig den Beschluss, die Fläche im Südosten des Parkgeländes an den Investor zum Preis von 270,00 €/m² zu verkaufen. Der notarielle Kaufvertrag ist inzwischen am 24. Oktober 2018 geschlossen und Herr B. als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Laut Vorbringen der Antragsgegnerin ist ferner eine Grunddienstbarkeit zur Absicherung der Ärztehaus-Nutzung eingetragen worden.

5

Im August 2017 legte das Planungsbüro P. einen Entwurf des Bebauungsplans vor, der im Wesentlichen mit dem später als Satzung beschlossenen Plan übereinstimmt. In der Begründung heißt es, dass der Plan der Entwicklung der vorhandenen Bebauung innerhalb der bereits bebauten Ortslage diene, weshalb er gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werde (Ziffer 2.2). Ziel der Planung sei die planungsrechtliche Absicherung eines Ärztehauses, mit welchem die ärztliche Versorgung der Bevölkerung in A. gesichert werden könne (Ziffer 8.1).

6

Am 27. September 2017 fasste die Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans, den sie am 13. Oktober 2017 zusammen mit dem Hinweis auf die Durchführung des beschleunigten Verfahrens ohne Umweltprüfung und der Ankündigung der Offenlage des Planentwurfs vom 20. Oktober bis 24. November 2017 öffentlich bekannt machte. Im Anschluss an eine Vielzahl von Einwendungen, u.a. auch von Seiten der Kreisverwaltung, gab die Antragsgegnerin ein Gutachten zur artenschutzrechtlichen Verträglichkeit des Vorhabens in Auftrag. Die daraufhin von der C. GmbH (...) im Dezember 2017 erstellte „Artenschutzrechtliche Potentialabschätzung“ kommt zu dem Ergebnis, dass artenschutzrechtlich relevant lediglich die Betroffenheit der in dem Parkgelände vorkommenden Vögel und Fledermäuse sei. Die aufgrund der vorhandenen Habitatstrukturen erstellte Potentialabschätzung habe ergeben, dass eine Verletzung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gemäß § 44 BNatSchG nicht zu besorgen sei, wenn die näher bezeichneten Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen (im Wesentlichen: Rodungsmaßnahmen außerhalb der Brutzeit, Anbringung von Fledermauskästen an den Altbäumen) eingehalten würden.

7

In einer hierzu abgegebenen Stellungnahme vom 25. Januar 2018 teilte die Kreisverwaltung als Untere Naturschutzbehörde mit, dass sie die im Gutachten erwogene Möglichkeit zur Erhaltung des im Nordosten des Baufensters stehenden Feldahorns für lebensfremd halte. Selbst wenn der Baum erhalten werden könne, verlöre er aber infolge baubedingter Störungen seine Funktion als Fledermaushabitat. Die Wirksamkeit der beim Verlust dieses Baumes vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen müsse vor Beginn der Bauarbeiten im Verlauf des Jahres 2018 nachgewiesen werden. Im Übrigen müsse die Potenzialabschätzung angesichts der vorhandenen Alteichen noch hinsichtlich der möglichen Betroffenheit von Hirschkäfern ergänzt werden. Die daraufhin vorgenommene Untersuchung von C. ergab, dass eine artenschutzrechtliche Betroffenheit des Hirschkäfers nicht zu besorgen sei.

8

Auf der Grundlage der Abwägungstabelle vom 23. Januar 2018 erörterte der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 7. Februar 2018 die eingegangenen Anregungen und Einwendungen. Hierbei erläuterte Herr E. vom Planungsbüro P. die einzelnen Abwägungsvorschläge, einschließlich der ergänzenden C.-Stellungnahme vom 30. Januar 2018 zu den Hirschkäfern. Der Rat der Antragsgegnerin stimmte über jede der Einwendungen jeweils gesondert ab und beschloss sodann den vorgelegten Planentwurf als Satzung. Zuvor hatte er noch beschlossen, für die Fällung von Bäumen im Plangebiet einen vollständigen Ausgleich vorzunehmen, und zwar durch Neuanpflanzungen von standortgerechten Bäumen im Verhältnis von 2 : 1 sowie die Anbringung von Fledermauskästen an Bäumen und am Ärztehaus. Der Bebauungsplan wurde am 16. Februar 2018 ausgefertigt und am 2. März 2018 öffentlich bekannt gemacht.

9

Die Antragsteller tragen zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Normenkontrolle im Wesentlichen vor: Sie seien im Hinblick auf ihr abwägungsbeachtliches Interesse an Vermeidung planbedingter Zunahme von Straßenverkehr und Verkehrslärm antragsbefugt. Der Bebauungsplan, der eine projektbezogene Angebotsplanung im Hinblick auf das konkrete Bauvorhaben „Ärztehaus“ darstelle, sei bereits formell rechtswidrig. So sei zu Unrecht eine erneute Offenlage zusammen mit dem nachträglich eingeholten Artenschutzgutachten unterblieben. Vor allem lägen aber die Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB nicht vor. Die in § 13a BauGB erteilte Ermächtigung zum Verzicht auf eine Umweltprüfung sei dann nicht anwendbar, wenn eine größere selbstständige Grünanlage – wie hier – überplant werde. Hinzu komme, dass es sich insofern auch deshalb nicht um Innenentwicklung handele, weil das Parkgelände eine „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ darstelle. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan deshalb verfahrensfehlerhaft, weil die Ermittlung abwägungsbeachtlicher Belange i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB Defizite aufweise. So habe die Antragsgegnerin zwar erkannt, dass der Bebauungsplan zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Straßenverkehr führen werde. Die Antragsgegnerin habe es indes unterlassen, den Umfang der zu erwartenden Verkehrszunahme konkret zu ermitteln. Diese Verkehrszunahme erweise sich auch nicht als offensichtlich geringfügig (ausgehend von 240 Patienten/Tag sei zusammen mit dem durch das Personal und die Wohnungsinhaber verursachten Verkehr mit 350 zusätzlichen Fahrbewegungen zu rechnen; beim Abstellen auf 25 Stellplätze und einem Kfz-Wechsel von 1,5 pro Stunde und Stellplatz ergäben sich 450 zusätzliche Fahrbewegungen). Auf das Vorliegen einer bloßen Angebotsplanung könne sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg berufen, weil sie ihre Planung gerade mit dem spezifischen Nutzen eines Ärztehauses gerechtfertigt habe. Defizitär sei darüber hinaus, dass die Antragsgegnerin das eventuelle Vorkommen des Hirschkäfers im Plangebiet nicht hinreichend habe untersuchen lassen. In der Sache sei es abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin alternative Standorte für das Projekt nicht ausreichend untersucht habe. Dies gelte insbesondere für den Standort des ehemaligen REWE-Marktes. Der insofern im Jahr 2017 eingetretene Eigentümerwechsel bei diesem Gelände hätte Veranlassung sein müssen, diesen auch von der Antragsgegnerin als grundsätzlich geeignet angesehenen Standort noch einmal zu erwägen.

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Die Antragsteller beantragen,

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den Bebauungsplan „Ärztehaus“ der Antragsgegnerin vom 2. März 2018 für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

14

Nach ihrer Auffassung ist der Antrag bereits unzulässig. Die Antragsteller hätten eine Betroffenheit in einem abwägungsbeachtlichen Belang nicht dargelegt. Die Behauptung, planbedingt komme es zu zusätzlichen 350 Fahrbewegungen/Tag sei reine Spekulation. Die Zahl von 240 Patienten/Tag sei weit übersetzt. Im Übrigen handele es sich um einen Angebotsplan, der allgemein ein Mischgebiet festsetze, wonach eine Fülle anderer Nutzungen möglich sei. Jedenfalls sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Eine erneute Offenlage des Bebauungsplans sei im Anschluss an das Artenschutzgutachten nicht geboten gewesen. Auch die Wahl des beschleunigten Verfahrens sei nicht zu beanstanden. Mit dem Bebauungsplan werde eine Wiedernutzbarmachung der bisherigen Spielplatzfläche ermöglicht. Diese Spielplatznutzung sei zwar vor über 10 Jahren aufgegeben worden, präge allerdings schon aufgrund der Darstellung im Flächennutzungsplan die Fläche weiterhin. Angesichts des Umfangs des Plangebiets von nicht einmal einem Zehntel der Schwelle des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB sei auch die Einschätzung nicht zu beanstanden, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen habe. Dass es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handele, ergebe sich auch daraus, dass das Plangebiet Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sei. Schon aufgrund der massiven Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1) (S. Straße 11) könne nicht von einer sog. „Außenbereichsinsel“ gesprochen werden. Ferner sei die Abwägung fehlerfrei. Es liege kein Defizit bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials vor. Weitere Ermittlungen zu der zu erwartenden Verkehrsbelastung seien nicht geboten gewesen. Es handele sich um eine Angebotsplanung mit einem räumlich sehr geringen Umgriff. Konkret könne die baubedingte Verkehrsbelastung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ermittelt werden. Die Einholung von Immissionsgutachten für hypothetische, von späteren Investorenentscheidungen abhängige Vorhaben wäre sinnlose Förmelei gewesen. Hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Folgen sei ebenfalls ein Ermittlungsdefizit nicht zu verzeichnen. Das Büro C. habe eine ausführliche Potentialabschätzung vorgelegt. Der lediglich hypothetisch geäußerten Möglichkeit eines Vorkommens des Hirschkäfers im Plangebiet sei nachgegangen worden. Schließlich sei auch die Standortwahl abwägungsfehlerfrei erfolgt. Der Standort des ehemaligen Spielplatzes habe sich geradezu aufgedrängt. Demgegenüber solle der Standort an der G. Straße nach den städtebaulichen Zielvorstellungen weiterhin für einen Einzelhandelsbetrieb zur Verfügung stehen. Im Übrigen sei sich der Gemeinderat darüber bewusst gewesen, dass es sich hier lediglich um einen Angebotsbebauungsplan mit zahlreichen denkbaren Nutzungen handele, was sich etwa aus S. 17 der Abwägungstabelle ergebe.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Planaufstellungsunterlagen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

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Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

17

Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil sie geltend machen können, durch den Bebauungsplan möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein.

18

Da die Antragsteller nicht über Eigentum im Plangebiet verfügen, kann ihre Antragsbefugnis nur aus der möglichen Verletzung des Anspruchs auf fehlerfreie Abwägung ihrer eigenen abwägungsbeachtlichen Belange hergeleitet werden. Diese Möglichkeit ist dargetan, wenn sie sich auf einen abwägungsbeachtlichen eigenen Belang berufen können, weil dann grundsätzlich auch die Möglichkeit besteht, dass dieser Belang bei der Abwägung nicht korrekt berücksichtigt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 –, Rn. 12). Abwägungsrelevant ist jedes mehr als geringfügige private Interesse (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 4 CN 1.98 –, NVwZ 2000, 807 und juris Rn. 14).

19

Das von den Antragstellern geltend gemachte Interesse an der Vermeidung einer planbedingten Zunahme des Straßenverkehrs und des dadurch erzeugten Lärms gehört grundsätzlich zu den abwägungsbeachtlichen Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2013 – 4 BN 39.12–, juris, Rn. 6; OVG RP, Urteil vom 18. April 2018 – 1 C 11559/16.OVG –, juris, Rn. 32). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die planbedingt zu erwartende Lärmzunahme völlig geringfügig und in ihren Auswirkungen zu vernachlässigen ist (OVG RP, ebenda, m.w.N.). Ob dies der Fall ist, hängt von einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 4 BN 18.14 –, juris, Rn. 21 – 23, m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., juris, Rn. 33).

20

Der Aspekt der planbedingten Verkehrszunahme hat in der Rechtsprechung bislang vorwiegend für Fallgestaltungen eine Rolle gespielt, bei der ein neues Baugebiet an vorhandene Bebauung angegliedert wurde mit der planbedingten Folge einer Erhöhung der Fahrzeugzahlen auf den Anliegerstraßen im Altbestand (vgl. zur Annahme einer bloß geringfügigen Zusatzbelastung: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 4 CN 1.98 –, NVwZ 2000, 807 und juris, Rn. 17 [neues WA-Gebiet für 20 bis 30 Einzel- und Doppelwohnhäusern]; BayVGH, Beschluss vom 26. September 2018 – 1 NE 18.1303 –, juris [neues WA-Gebiet von 0,6 ha Größe]; HessVGH, Urteil vom 7. April 2014 -3 C 914/13.N-, DVBl. 2014, 1013 (LS 2) [30 zusätzliche Wohneinheiten]; HessVGH, Urteil vom 17. August 2017 – 4 C 2760/16.N –, ZfBR 2018, 77 und juris, LS 1 [Bagatellgrenze bei 200 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen pro Tag]). Im vorliegenden Fall geht es indes weniger um die durch ein neues Baugebiet verursachte Zunahme des Durchgangsverkehrs in einem vorhandenen Wohngebiet als vielmehr um die Festsetzung eines – wenn auch sehr kleinen – Mischgebiets mit großer Stellplatzfläche in unmittelbarer Nachbarschaft von (ausschließlicher) Wohnbebauung. Für die Beurteilung der planbedingten Verkehrszunahme kommt es daher vor allem auf die Wirkung des An- und Abfahrtverkehrs von und zu den Stellplätzen beziehungsweise der ebenfalls möglichen Tiefgarage an. Angesichts der Vorprägung des Wohngebiets mit lediglich „gering“ belasteten Ortsstraßen (vgl. Ziff. 7.4 der Begründung des Bebauungsplans) stellt die durch die Ausnutzung der Mischgebiets-Festsetzung ermöglichte Zunahme von Kfz-Verkehr nach Auffassung des Senats eine nicht bloß geringfügige Belastung, sondern durchaus einen für die Abwägung beachtlichen Belang dar. So hat denn auch die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung berücksichtigt, „dass sich gegenüber der heutigen Situation eine Erhöhung der Verkehrsbelastung und der Immissionen ergeben kann“, dies jedoch im Ergebnis für zumutbar gehalten, weil städtebaulich relevante nachteilige Auswirkungen auf die Nachbarbebauung nicht zu besorgen seien (vgl. S. 19 der Abwägungstabelle).

II.

21

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

22

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Bebauungsplan bereits in formell-rechtlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, jedenfalls beruht er auf einem – nach dem Fehlerfolgenrecht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen – Fehler in der Abwägung.

23

1. a) Zwar erweist sich der Bebauungsplan in formell-rechtlicher Hinsicht nicht bereits deshalb als verfahrensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nach Einholung des artenschutzrechtlichen Gutachtens der C. vom Dezember 2017 den Bebauungsplan nicht erneut ausgelegt hat.

24

§ 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB schreibt die erneute Auslegung nur dann vor, wenn „der Entwurf des Bebauungsplans ... geändert oder ergänzt“ wird. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 8. März 2017 – 4 CN 1.16 – (BauR 2017, 1474, Rn. 15) festgestellt hat, ist dieser Wortlaut eindeutig und sperrt grundsätzlich eine erweiternde Auslegung, entsprechend der Vorgängerregelung in § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. eine erneute Auslegung des Planentwurfs auch bei zusätzlich eingeholten Umweltinformationen zu verlangen.

25

b) Indes spricht einiges dafür, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nicht gegeben waren.

26

Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, soweit der Schwellenwert nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB (weniger als 20.000 qm zulässige Grundfläche) unterschritten wird – wie hier deutlich – und auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks von Natura 2000-Gebieten vorliegen (§ 13a Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe B BauGB), was hier ebenfalls zu verneinen ist.

27

Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens hängt vorliegend also davon ab, ob es sich bei dem Bebauungsplan „Ärztehaus“ um einen Plan der Innenentwicklung handelt. Die Bejahung der Frage hat zur Folge, dass von der frühzeitigen Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit abgesehen werden kann (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauGB), dass eine Umweltprüfung mit Umweltbericht nicht notwendig ist (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), dass der Bebauungsplan abweichend von den Darstellungen des Flächennutzungsplans aufgestellt werden kann, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB) und dass die Ausgleichspflicht für naturschutzrechtliche Eingriffe nicht besteht, weil die infolge des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB).

28

Der Gesetzgeber will mit § 13a Abs. 1 BauGB „die vorhandenen Potenziale durch Wiedernutzung von Flächen, Nachverdichtungen und andere Maßnahmen der Innenentwicklung besser [ausschöpfen], um die gezielte erstmalige Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke weiter zu verringern“ (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/2496, S. 9). Es gehe um solche Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienten; in Betracht kämen insbesondere im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne von § 34 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der in Folge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder abgelöst werden solle (BT-Drs. 16/2496, S. 12; zum Vorstehenden ebenfalls: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 4 BN 30.16 –, ZfBR 2017, 680, Rn. 4).

29

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin scheidet hier die Variante der „Wiedernutzbarmachung von Flächen“ deshalb aus, weil das Plangebiet über keine maßgebende Bebauung verfügte, an die „wieder“ angeknüpft werden könnte. Vielmehr war das Gelände nach einer vorherigen Schrebergartennutzung bis 2006 als Kinderspielplatz genutzt worden, bevor das Gebiet in die angrenzende Parkanlage einbezogen wurde.

30

Ferner stellt sich die Planung nach Auffassung des Senats auch nicht deshalb ohne Weiteres als Maßnahme der Innenentwicklung dar, weil sie einen Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 BauGB betrifft. Hierfür wäre erforderlich, dass das Plangebiet Teil einer tatsächlich aufeinanderfolgenden Bebauung ist, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Die zur Bebauung vorgesehene Fläche muss selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bilden, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen. Fehlt es hieran, so liegt das Grundstück zwar geografisch, nicht jedoch auch im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB „innerhalb“ des Bebauungszusammenhangs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7.07 –, ZfBR 2007, 480 und juris, Rn. 4; Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, BVerwGE 152, 275, Rn. 13). Als Faustformel wird eine für einen Bebauungszusammenhang noch verträgliche „Baulücke“ bei etwa zwei bis drei Bauplätzen angenommen (vgl. VGH BW, Urteil vom 14. November 2006 – 5 S 330/06 –, BauR 2007, 1378 [1380]). Gemessen hieran erweist sich die dreieckige Parkfläche mit einer Seitenlänge von ca. 120 m bereits als zu groß, um noch Teil eines Bebauungszusammenhangs zu sein. Aber auch nach ihrem Charakter als mit alten Bäumen bestandene Parkfläche erweckt sie nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit zu der jenseits der sie begrenzenden S.-, F.-und Y. Straße vorhandenen Bebauung. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass sich im Südosten dieser Dreiecksfläche bereits das jetzt als Wohnhaus umgebaute Gebäude der „Alten Post“ befindet. Ist die Parkfläche insgesamt nicht Teil eines Bebauungszusammenhangs, so gilt dies auch für das lediglich einen Teilbereich betreffende Gebiet des Bebauungsplans „Ärztehaus“.

31

Ob § 13a BauGB die Überplanung eines sog. „Außenbereichs im Innenbereich“ – wie hier – erlaubt, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 – (ZfBR 2015, 260) offengelassen und lediglich festgestellt, dass § 13a BauGB eine „Innenentwicklung nach außen“ nicht ermöglicht (Rn. 25; ebenfalls offengelassen: OVG RP, Urteil vom 7. Juni 2018 – 1 C 11757/17.OVG –, juris, Rn. 23). In der Rechtsprechung der Obergerichte wird die Einbeziehung auch von sog. „Außenbereichsinseln“ in den Anwendungsbereich von § 13a BauGB dann bejaht, wenn die Flächen aufgrund ihrer relativ geringen räumlichen Ausdehnung noch eindeutig dem besiedelten Bereich zuzuordnen sind und eine entsprechende bauliche Vorprägung des (künftigen) Plangebiets hinlänglich vorgezeichnet ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2016 – 2 D 56/14.NE –, juris, LS 4; BayVGH, Urteil vom 18. Januar 2017 – 15 N 14.2033 –, juris, Rn. 26; ebenso: Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 130. Erg.-Lfg. August 2018, § 13a, Rn. 27; Spieß, in: Jäde/Stirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 13a Rn. 2; auch: OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2010 – 1 C 10852/09.OVG –, juris; VGH BW, Urteil vom 29. Oktober 2013 – 3 S 198/12 –, VBl. BW 2014, 183 und juris, Rn. 24).

32

Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall zweifelhaft, ob die von dem Bebauungsplan „Ärztehaus“ überplante Parkfläche noch die geforderte bauliche Vorprägung aufweist. Dabei kann offenbleiben, ob eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne von § 13a BauGB bei jedweder unbebauten Außenbereichsinsel (Grünfläche) zu verneinen ist (so: Schmidt-Eichstaedt, BauR 2007, 1148; Gierke/ Scharmer, in: Brügelmann, BauGB, 108. Lieferung Oktober 2018, § 13a Rn. 43 ff.). Die Verfahrenserleichterung gemäß § 13a BauGB erscheint jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn der Charakter der überplanten Freifläche sich so deutlich von dem sie umgebenden Siedlungsbereich abhebt, dass die Annahme, der durch die Planung bewirkte Eingriff sei aufgrund einer baulichen Vorprägung bereits im Wesentlichen erfolgt (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB), nicht gerechtfertigt ist. So kommt dem Begriff der „Innenentwicklung“ neben dem – hier allerdings deutlich unterschrittenen – Schwellenwert in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB eine zusätzliche inhaltliche Funktion zu, um die durch Art. 3 Abs. 5 der Plan-UP-Richtlinie 2001/42/EG erlaubte pauschale Herausnahme bestimmter Arten von Bebauungsplänen aus der grundsätzlich gebotenen Umweltprüfung zu rechtfertigen (vgl. den Gesetzentwurf, BT-Drs. 16/2496, S. 14: „Der Bedeutung und Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets (vgl. Anhang II Nr. 2, 6. Spiegelstrich der Plan-UP-Richtlinie) wird dadurch Rechnung getragen, dass es sich um Bebauungspläne der Innenentwicklung handelt.“). Einen derartigen offensichtlichen Mangel an „baulicher Vorprägung“ wird man bei der hier überplanten Fläche deshalb annehmen müssen, weil die Fläche seit Jahrzehnten als parkähnliche Grünfläche mit altem Baumbestand vorhanden ist (so die Begründung des Bebauungsplans, Ziffer 7.1), es sich um eine „bedeutsame Grünfläche in A.“ mit großkronigen Bäumen (C.-Gutachten, S. 1 und 4) bzw. um die einzige öffentliche Grünfläche mit altem Baumbestand im Ortskern handelt (so Kreisverwaltung laut Abwägungstabelle, S. 28). Wegen ihrer Einbeziehung in die durch die S.-, F.- und Y. Straße begrenzte Parkfläche lässt auch die durch den Bebauungsplan „Ärztehaus“ überplante (Teil-) Fläche des ehemaligen Kinderspielplatzes die gebotene bauliche Vorprägung vermissen.

33

Die fehlerhafte Anwendung von § 13a BauGB würde auch zu einem nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler führen, weil die Begründung des Bebauungsplans entgegen § 2a BauGB keinen Umweltbericht enthalten hat (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 –, BVerwGE 153, 174, Rn. 28-30).

34

Schließlich lässt sich die Überplanung einer Teilfläche der Außenbereichsinsel im beschleunigten Verfahren auch nicht auf § 13b BauGB stützen. Danach gilt § 13a BauGB bis Ende 2019 entsprechend auch für Bebauungspläne mit einer zulässigen Grundfläche von weniger als 10.000,00 m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebauter Ortsteile anschließen. Diese – eine „Innenwicklung nach außen“ gestattende – Ermächtigung ist entsprechend ihrem Zweck, den Wohnungsmangel zu bekämpfen, nur auf Bebauungspläne anwendbar, bei denen die Ermöglichung von Wohnnutzungen im Vordergrund stehen (Festsetzung von reinen oder allgemeinen Wohngebieten). § 13b BauGB ist daher nicht anwendbar auf Bebauungspläne, in denen ein Mischgebiet ausgewiesen wird – wie hier – (vgl. OVG RP, Urteil vom 7. Juni 2018 – 1 C 11757/17.OVG –, juris, Rn. 30 m.w.N.; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 13b, Rn. 8).

35

Letztlich kann die Frage der Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens im vorliegenden Fall indes dahingestellt bleiben.

36

2. Denn der Bebauungsplan „Ärztehaus“ verstößt jedenfalls deshalb gegen höherrangiges Recht, weil die ihm zugrundeliegende Abwägung im Hinblick auf die beschlossene Angebotsplanung fehlerhaft ist.

37

Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach die abwägungsbeachtlichen Belange zutreffend zu ermitteln und zu bewerten sind, sowie – materiell-rechtlich – aus § 1 Abs. 7 BauGB, wonach bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 –, BVerwGE 156, 336, Rn. 12).

38

Zwar ist die Entscheidung der Antragsgegnerin für das Instrument eines Angebotsplans grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Die Gemeinde ist bei der Wahl des Planungsinstruments, mit dem sie ihre städtebaulichen Ziele erreichen will, weitestgehend frei. Auch wenn die Gemeinde mit dem Bebauungsplan das Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers planungsrechtlich ermöglichen will, ist sie aufgrund von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht gezwungen, einen mit einer Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers und dem Gebot zur Aufhebung des Bebauungsplans bei Nichtdurchführung des Projekts (§ 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 BauGB) gekoppelten vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 – 2 D 38/11.NE –, BauR 2013, 1408 und juris, Rn. 52 und 55; OVG Nds., Urteil vom 4. Januar 2011 – 1 MN 130/10 –, BauR 2011, 805 und juris, Rn. 77; auch: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5/14 - [„projektbezogener Angebotsbebauungsplan“]). Ein Angebotsbebauungsplan ist im Vergleich zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan das flexiblere Planungsinstrument. Er lässt innerhalb des gesetzten Rahmens Änderungswünsche des Vorhabenträgers ohne Weiteres zu und vermeidet, einen allein auf das ursprüngliche Konzept bezogenen Bebauungsplan zuvor nebst dem Durchführungsvertrag ändern zu müssen. Darüber hinaus kann ein (projektbezogener) Angebotsbebauungsplan aufrechterhalten werden, auch wenn das Projekt des ursprünglichen Vorhabenträgers nicht zustande kommt (vgl. zu Vorstehendem insgesamt: OVG RP, Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 C 10974/14.OVG –, juris, Rn. 23).

39

Allerdings darf der Plangeber sich bei Ausnutzung dieser Planungsformenfreiheit nicht in konzeptionelle Widersprüche verstricken und sich selektiv einmal auf den offenen Angebotscharakter des Bebauungsplans, ein anderes Mal auf dessen Projektbezug berufen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012, a.a.O., Rn. 64; auch: Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 130. Erg.-Lfg. August 2018, § 1 Rn. 38). Dieser Anforderung wird der Bebauungsplan „Ärztehaus“ nicht gerecht.

40

Die Antragsgegnerin war sich zwar bewusst, dass es sich bei ihrer Planung nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan i.S.v. § 12 BauGB, sondern um einen sog. Angebotsbebauungsplan handelt (vgl. S. 17 der Abwägungstabelle). Die Abwägung ist jedoch insofern verkürzt, als die Antragsgegnerin sich auf die wiederholten Einwendungen zum Erhalt des Parkgeländes am „Alten Friedhof“ und zur Kritik, die Bezeichnung „Ärztehaus“ sei nur vorgeschoben und solle ein überdimensioniertes Wohnprojekt ermöglichen (vgl. S. 22 der Abwägungstabelle), allein auf die Bedeutung der Errichtung eines Ärztehauses mit überwiegendem Anteil an Arztpraxen zurückgezogen und gerade mit dieser „spezifischen Nutzung“ den Eingriff in die innerörtliche Grünfläche gerechtfertigt hat (vgl. S. 10, 14, 16, 18, 20, 21, 22, 24, 25 und 28 der Abwägungstabelle). So heißt es etwa auf S. 10 der Abwägungstabelle wörtlich:

41

„Der Gemeinde ist bewusst, dass mit der Planung eine vorhandene öffentliche Grünfläche verkleinert wird. Bei einem Ärztehaus handelt es sich jedoch um eine Nutzung von übergeordnetem gemeindlichem Interesse. Diese spezifische Nutzung rechtfertigt es, dass es durch die Planung zu einer Bebauung einer innerörtlichen Grünfläche kommt.“

42

Auf Seite 22 der Abwägungstabelle heißt es:

43

„Der überwiegende Teil des geplanten Ärztehauses (Erdgeschoss und 1. Obergeschoss) dient der Ansiedlung neuer Arztpraxen in A..“

44

Weil die Antragsgegnerin aber keinen lediglich auf dieses Vorhaben bezogenen Bebauungsplan beschlossen, sondern sich für einen Angebotsbebauungsplan mit genereller Mischgebietsfestsetzung entschieden hat, hätte sie sich im Rahmen der Abwägung bewusst machen müssen, welche anderweitigen Nutzungsmöglichkeiten sie mit dieser gewollten Flexibilisierung im Plangebiet eröffnet. Ferner hätte sie sich Rechenschaft darüber ablegen müssen, ob sie die Überplanung der Parkfläche auch für eine andere Mischgebietsnutzung als die Errichtung des geplanten Ärztehauses oder für eine andere Gewichtung der Anteile von ärztlicher und sonstiger Nutzung billigt. Dies ist hier nicht geschehen, wiewohl die Antragsgegnerin in anderem Zusammenhang (planbedingte Verkehrszunahme) auf die Offenheit der Investorenentscheidung abstellt.

45

Die Verkürzung des Abwägungsvorgangs ist auch nicht durch den Umstand behoben, dass die Antragsgegnerin Eigentümerin der Grundstücke im Plangebiet war. Denn die dadurch eröffnete Möglichkeit der zivilrechtlichen Einflussnahme auf die zukünftige Nutzung der Grundstücke ändert nichts an der zunächst bauleitplanerisch eingeräumten Offenheit. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind alleinige Grundlage für die rechtliche Beurteilung von Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren. Will man parallele Nutzungseinschränkungen überhaupt zur Rechtfertigung der bauleitplanerischen Abwägung heranziehen (verneint für parallele städtebauliche Verträge außerhalb des Anwendungsbereichs von § 12 BauGB: OVG Nds., Urteil vom 4. Januar 2011, a.a.O., juris, Rn. 78 f.), verlangt das Gebot fehlerfreier Abwägung (unter Beteiligung der Öffentlichkeit) aber jedenfalls, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) hinreichend sicher feststeht, bis zu welchen Grenzen der künftige Grundstückseigentümer von der bauleitplanerisch eingeräumten Flexibilisierung Gebrauch machen darf, und dass dieser Nutzungsspielraum von den Abwägungserwägungen gedeckt ist.

46

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn dem Satzungsbeschluss am 7. Februar 2018 lag lediglich die Absicht der Antragsgegnerin zugrunde, im Plangebiet die Errichtung eines Ärztehauses entsprechend dem Konzept des Investors zu ermöglichen. Der verbindliche Kaufvertrag wurde erst nach dem Satzungsbeschluss am 24. Oktober 2018 geschlossen. Im Übrigen haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass bislang noch unklar sei, welche Nutzungen im Erdgeschoss des Gebäudes realisiert würden. Dies weist auf eine Diskrepanz zwischen der Erwägung, das Parkgelände gerade wegen der Bedeutung eines überwiegend von Ärzten genutzten Hauses zu überplanen, und der Offenheit der vertraglichen Bindungen.

47

Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB beachtlich, weil er sich aus den Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens, insbesondere den zitierten Passagen der Abwägungstabelle, ergibt und die konkrete Möglichkeit besteht, dass bei Kenntnis dieses Abwägungsdefizits anders entschieden worden wäre, etwa auch durch die Entscheidung für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan.

III.

48

Lediglich ergänzend führt der Senat aus:

49

1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller dürfte hinsichtlich der Ermittlung der künftigen Lärmbetroffenheit ein Abwägungsfehler nicht festzustellen sein.

50

Wie oben bereits dargelegt, gehört eine planbedingte Zunahme des Straßenverkehrs und des dadurch ausgelösten Lärms grundsätzlich zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans (vgl. BayVGH, Urteil vom 24. November 2017 – 15 N 16.2158 –, GVBl. 2018, 317 und juris Rn. 24). Hierzu bedarf es einer stets einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 4 BN 18.14 –, ZfBR 2015, 271 und juris Rn. 23 m.w.N.). Die planende Gemeinde muss sich bewusst machen, welche zusätzliche Lärmbelastung für die Betroffenen mit der Verwirklichung der Planung einhergehen wird. Dabei muss sie aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen lassen, um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen (vgl. BayVGH, Urteil vom 24. November 2017, a.a.O., juris Rn. 25). Letztlich richtet sich die zu fordernde Ermittlungstiefe nach dem Maßstab praktischer Vernunft (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, a.a.O., § 1 Rn. 615a; zu artenschutzrechtlichen Ermittlungen: OVG NRW, Urteil vom 21. April 2015 – 10 D 21/12 –, BauR 2015, 1785).

51

So erweist sich eine umfangreiche Aufklärung der Lärmbetroffenheit von Nachbarn bereits im Planausstellungsverfahren dann als nicht geboten, wenn zur Lösung des Konflikts auf nachfolgendes Verwaltungshandeln verwiesen werden kann. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, liegt hier eine solche Konfliktlösungsverlagerung in das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren deshalb nahe, weil es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt und die konkrete Ausgestaltung des Bauvorhabens und der dadurch verursachten Lärmauswirkungen erst anhand der konkreten Vorhabenplanung beurteilt werden kann (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Konfliktlösungsverlagerung in das Baugenehmigungsverfahren mit dem dort anzuwendenden § 15 Abs. 1 BauNVO: BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 4 C 8.12 –, juris Rn. 17).

52

Es stellt daher keinen Abwägungsfehler dar, wenn die Antragsgegnerin sich im Anschluss an die Einwendungen aus der Nachbarschaft auf die Erkenntnis beschränkt hat, dass die beabsichtigte Planung einerseits zwar zu einer Erhöhung der Verkehrsbelastung und der dadurch verursachten Immissionen führen wird (vgl. die Erwägung auf Seite 19 der Abwägungstabelle), die Festsetzung des kleinen Mischgebiets andererseits aber nicht bereits abstrakt unverträglich mit der angrenzenden Wohnbebauung ist und die auftretenden Lärmkonflikte insbesondere durch den planbedingt induzierten Kfz-Verkehr im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beherrschbar sein werden. In diesem Sinne ist die Abwägungserwägung zu verstehen, dass auf der Ebene der Bauleitplanung städtebaulich relevante nachteilige Auswirkungen nicht zu besorgen sind (vgl. Seite 19 der Abwägungstabelle).

53

2. Ferner ist auch in artenschutzrechtlicher Hinsicht ein Ermittlungsdefizit nicht feststellbar.

54

a) Die artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß § 44 BNatSchG entfalten für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung, da sie allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind und daher unmittelbar nur für die Zulassungsentscheidung (hier für die auf der Grundlage des Bebauungsplans zu erteilende Baugenehmigung) gelten. Ein Bebauungsplan erweist sich daher aus Gründen des Artenschutzrechts nur dann wegen fehlender Erforderlichkeit der Planung als unzulässig, wenn seiner Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 – 4 NB 12.97 –, BauR 1997, 978 und juris Rn. 12 ff.; OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008 – 8 C 10368/07.OVG –, juris Rn. 26 ff.; Urteil vom 14. Oktober 2014 – 8 C 10233/14.OVG –, juris Rn. 56 m.w.N.; Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 1 Rn. 405). Dementsprechend bedarf es im Planaufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindbare Vollzugshindernisse entgegenstehen und ob die Anordnung von Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen bereits auf der Ebene der Bauleitplanung sinnvoll erscheint (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 2015 – 10 D 21/12 –, BauR 2015, 1785, LS; Gellermann, in: Schrödter, BauGB, a.a.O., § 1a Rn. 181). Hierzu hat der Plangeber die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 2015, a.a.O., und juris Rn. 167). Dabei müssen die Ermittlungen nicht erschöpfend sein, sondern nur so weit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigungen erfasst werden kann (OVG NRW, a.a.O., juris Rn. 172). Gerade bei einem Angebotsbebauungsplan wird es häufig genügen, sich auf bereits vorliegende Erkenntnisse (oder eine Potenzialabschätzung – wie hier –) zu stützen; einer aktuellen Erfassung des Arteninventars durch Begehungen vor Ort bedarf es dann nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Plangeber von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nimmt und die Konfliktlösung dem Verfahren zur Vorhabenzulassung überantwortet (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG NRW, Urteil vom 21. April 2015, a.a.O., juris Rrn. 172-175). Auch die Kreisverwaltung hatte in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2017 die artenschutzrechtliche Untersuchung bereits im Bauleitplanverfahren anstelle des Baugenehmigungsverfahrens lediglich als sinnvoll („zielführend“) nicht zuletzt deshalb empfohlen, um Zeitverzögerungen für die Realisierung des Projekts zu vermeiden (vgl. S. 28 der Abwägungstabelle).

55

Nach diesen Maßstäben ist die Tiefe der Ermittlungen im vorliegenden Planaufstellungsverfahren nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat sich auf der Grundlage des C.-Gutachtens vom Dezember 2017 vergewissert, dass artenschutzrechtliche Konflikte mit Hilfe der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Habitatverbesserung sowie zum vorgezogenen Ausgleich beherrschbar sind. Darüber hinaus hat ein Mitarbeiter von C. auch die mögliche Betroffenheit von Hirschkäfern im Plangebiet bewertet (vgl. das Schreiben vom 30. Januar 2018 im Ordner zu den Planaufstellungsunterlagen, Unterordner 20), was nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch Gegenstand der Abwägungsdebatte am 7. Februar 2018 war.

56

b) Soweit die Antragsteller rügen, dass die in den Bebauungsplan übernommenen artenschutzrechtlichen Schutzvorkehrungen unzureichend seien, ergibt sich bereits aus den obigen Darlegungen, dass die Antragsgegnerin im Bebauungsplan nicht zu einer abschließenden Bewältigung der mit der Planung einhergehenden artenschutzrechtlichen Konflikte verpflichtet war.

57

Im Übrigen dürfte die in den Textfestsetzungen unter C. enthaltene Vorgabe zum Fledermausschutz den rechtlichen Anforderungen genügen. Denn das Anbringen von Fledermauskästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) ist nicht erst für den Fall des Verlustes des Feldahorns angeordnet worden, sondern bereits unabhängig davon.

58

3. Auch im Hinblick auf das Gebot der Alternativenprüfung dürfte die am 7. Februar 2018 getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden sein.

59

Die Pflicht zur Alternativenprüfung bei der Bauleitplanung folgt aus dem Gebot der Ausgewogenheit der Abwägung und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Von der grundsätzlichen Notwendigkeit zur Einbeziehung möglicher Alternativen gehen auch die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Abfassung des Umweltberichts aus. Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, einschließlich der sich „wesentlich unterscheidenden Lösungen“ zu unterrichten. Inhalt des Umweltberichts nach § 2 Abs. 4 BauGB sind auch die „in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten“ (Anlage 1 zum BauGB, Ziffer 2.d). Wegen des gemeindlichen Planungsermessens erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Aspekt der Alternativenprüfung allerdings nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sie in Betracht kommende Alternativen überhaupt nicht erwogen hat oder wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Januar 2013 – 8 C 10782/12.OVG –, BauR 2013, 1075 und juris, Rn. 40).

60

Nach diesen Grundsätzen ist hier ein Abwägungsfehler nicht erkennbar. Insbesondere ist es einer planenden Gemeinde erlaubt, der Frage des Standorts eines Plangebiets in einem gestuften Verfahren nachzugehen mit der Folge, dass Standortalternativen in einem frühen Verfahrensstadium aufgrund einer Grobanalyse ausscheiden können; allerdings obliegt es ihr, wesentliche neue Entwicklungen auch im weiteren Planaufstellungsverfahren im Blick zu behalten (vgl. zum Fachplanungsrecht: BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 – 9 A 13.09 –, BVerwGE 138, 226, Rn. 56 und 61).

61

Hiernach dürfte es nicht zu beanstanden sein, dass die Antragsgegnerin den Standort des ehemaligen REWE-Marktes in der G. Straße unter den gegebenen Umständen nicht erneut in ihrer abschließenden Abwägung erwogen hat. So hat sie dargelegt, dass sie sich zunächst um diesen Standort bemüht habe, die Gespräche mit der früheren Eigentümerin jedoch letztlich gescheitert waren. Dies habe dann zum Grundsatzbeschluss für den jetzt verfolgten Standort vom 10. Juni 2015 geführt mit anschließender Kontaktaufnahme mit der Fa. V.. Im Anschluss an den Beschluss über den Verkauf des gemeindeeigenen Grundstücks am 8. Februar 2017 sind dann bereits Planungsvorbereitungen getroffen worden, u.a. in Form des Bebauungsplanentwurfs des Planungsbüros P. vom 23. August 2017.

62

Eine neue Lage ist dann erst durch den Erwerb des Geländes an der G. Straße durch die Fa. O. mit Kaufvertrag vom 5. September 2017 eingetreten. Die Antragsgegnerin hat sich mit diesem Umstand auseinandergesetzt. Wenn sie angesichts der bereits ins Werk gesetzten Planungsaufwendungen an der getroffenen Standortentscheidung festgehalten hat (vgl. S. 8 der Abwägungstabelle und Antworten des Ortsbürgermeisters vom 21. Dezember 2017 zu den Fragen Nrn. 4 und 5), dürfte dies bezogen auf die zum 7. Februar 2018 vorliegenden Umstände rechtlich nicht zu beanstanden sein.

63

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

64

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

65

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

66

Beschluss

67

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 € (4 x 15.000,00 €) festgesetzt (§ 52 GKG).

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