Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 73/09
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 04.11.2009 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf
150.000,-- Euro
festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Haus bebauten Grundstücks … in …; sie wohnen dort. Mit Bescheid vom 20.04.2007 wurde der Abriss eines Anbaus angeordnet; dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.
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Mit Bescheiden vom 18.08.2008 ordnete der Beklagte die vollständige Beseitigung des Hauses an, drohte die Ersatzvornahme an und veranschlagte deren voraussichtlichen Kosten auf 13.440,-- Euro. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 06.10.2009 zurück.
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Das Verwaltungsgericht – 8. Kammer – hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 04.11.2009 abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien. Die Voraussetzungen des § 86 LBO lägen vor: Das Haus liege im Außenbereich, sei nicht privilegiert und beeinträchtige öffentliche Belange. Auf Bestandsschutz könnten sich die Kläger nicht berufen, da das Haus gegenüber dem 1957 genehmigten Wochenendhaus mit hölzernem Aufbau ein „Aliud“ sei. Die Grundfläche sei erweitert worden. Zudem führe die Funktionsänderung vom Wochenendhaus zum Dauerwohnen zum Erlöschen des Bestandsschutzes. Das Vorhaben sei weder im Zeitpunkt seiner Errichtung noch später während eines namhaften Zeitraumes genehmigungsfähig gewesen. Die Beseitigungsanordnung sei auch notwendig, geeignet und das mildeste Mittel. Ein Rückbau auf das Maß der ursprünglichen Genehmigung komme nicht in Betracht. Alle drei Kläger dürften auf Beseitigung in Anspruch genommen werden. Sein Ermessen habe der Beklagte ordnungsgemäß ausgeübt. Die Androhung der Ersatzvornahme sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte werde bei vergleichbaren Fällen ebenfalls einschreiten.
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Gegen das am 23.11.2009 zugestellte Urteil haben die Kläger am 23.12.2009 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 23.01.2010 begründet. Sie sind der Ansicht, die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sei ernstlich zweifelhaft. Das betroffene Gebäude enthalte keinen „Anbau“. Eine Holzverkleidung sei zwar entfernt worden, aber das dahinter liegende Mauerwerk sei nicht verändert worden. Das Ermessen sei falsch ausgeübt worden; die Beschränkung auf eine Wochenendnutzung sei rechtlich fraglich. Leitungen seien nicht anderweitig verlegt, sondern nur erneuert worden. Der Außenbereich in … sei durch vorhandene Objekte erheblich „belastet“. Der Flächen-nutzungsplan widerspreche den tatsächlich manifestierten Gegebenheiten. Das Gleichbehandlungsgebot werde verletzt. Gegen das Objekt … sei nicht eingeschritten worden. Für das hier betroffene Objekt seien erhebliche Aufwendungen getätigt worden.
II.
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Der fristgerecht eingegangene und begründete Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der – allein geltend gemachte – Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Das zur Begründung des Zulassungsantrags angeführte Vorbringen der Kläger vermag keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 04.11.2009 – Klagabweisung – zu begründen.
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1) Soweit die Kläger beanstanden, ihr Haus umfasse keinen „Anbau“ und insoweit auf Seite 4 des erstinstanzlichen Urteils verweisen, betrifft dies den Urteilstatbestand und nicht die Entscheidungsgründe. Abgesehen davon ist der „Anbau“ Gegenstand des bestandskräftigen Bescheides vom 20.04.2007; diesbezüglich hat der Senat in seinem Beschluss (zum Vollzug der diesen „Anbau“ betreffenden Beseitigungsverfügung) ausgeführt, dass der „Anbau“ kein nur sanierter Teil des bereits 1957 genehmigten Gebäudes sei, und die in Bezug auf den „Anbau“ ausgeführten „Baumaßnahmen den Rahmen des Altbestandes deutlich überschreiten“ (S. 5 des Beschl. v. 16.06.2008, 1 MB 9/08). Daran ist festzuhalten.
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Der Einwand der Kläger, die Wand zwischen dem „Anbau“ und dem Rest des Hauses sei nie eine Außenwand gewesen, mag im Hinblick auf den vor Errichtung des „Anbaus“ vorhandenen kleineren Anbau einer vertretbaren Sichtweise entsprechen. Rechtlich ist dies für die Beurteilung der hier angefochtenen Bescheide unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass die „Änderung der genehmigten Ferienhausnutzung in eine Dauernutzung“ und die Baumaßnahmen (nicht nur) im Bereich des Anbaus, die u. a. die Errichtung eines neuen einheitlichen Dachstuhls und Daches umfassten, genehmigungspflichtig waren und nicht genehmigt worden sind. Das wird durch das Antragsvorbringen der Kläger nicht in Frage gestellt. Soweit sie die Entfernung einer Holzverkleidung einräumen, aber darauf verweisen, dass das dahinter liegende Mauerwerk nicht verändert worden sei, und – ferner – anführen, Leitungen seien nicht anderweitig verlegt, sondern nur erneuert worden, stellen diese Einzelheiten weder die Genehmigungsbedürftigkeit der insgesamt veranlassten Baumaßnahmen in Frage noch die Beurteilung, dass sie auch bzgl. des Altbestandes nicht genehmigungsfähig sind.
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2) Soweit die Kläger anführen, der Außenbereich in … sei durch vorhandene Objekte erheblich „belastet“ und der gemeindliche Flächennutzungsplan widerspreche den tatsächlich manifestierten Gegebenheiten, werden auch dadurch keine Richtigkeitszweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hervorgerufen. Die Kläger erkennen selbst – und zutreffend -, dass ihr Grundstück im Außenbereich liegt. Das Verwaltungsgericht hat eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange in seinem Urteil (S. 10) nicht nur auf den Flächennutzungsplan gestützt (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), sondern auch auf Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der natürlichen Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) und der Entstehung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Auf die zuletzt genannten Punkte geht der Zulassungsantrag nicht ein.
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Die in der Antragsschrift (S. 2 unten) angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Relevanz des Flächennutzungsplans ist für den vorliegenden Fall unergiebig: Es trifft zwar zu, dass die Darstellungen in einem Flächennutzungsplan nicht „einfach wie Rechtssätze "anwendbar", sondern immer nur als Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten geeignet {sind}, zum Vorliegen eines beeinträchtigten öffentlichen Belanges beizutragen“ (BVerwG, Urt. v. 28.02.1975, IV C 30.73, BVerwGE 48, 81 ff. [bei Juris Tz. 30]); im vorliegenden Fall ist es aber auch dann, wenn das Areal am … durch einzelne Objekte schon „belastet“ ist, zulässig und im Rahmen des § 35 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 BauGB zu beachten, wenn der Flächennutzungsplan die prägende Nutzung durch die Ausweisung „Fläche für die Forstwirtschaft“ bzw. „für die Landwirtschaft“ darstellt. Es ist auch weder dargelegt noch – auch nur ansatzweise – ersichtlich, dass der gemeindliche Flächennutzungsplan durch die tatsächliche Entwicklung das „Gewicht“ seiner Aussagen „bis hin zum Verlust der Aussagekraft“ eingebüßt hat mit der Folge, dass der Plan seine Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verloren hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.1967, 4 C 205.65, BVerwGE 26, 287/293 und Beschl. vom 20.07.1990, 4 N 3.88, DVBl 1990, 1352). Ein Flächennutzungsplan ist nicht nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen. Als Plan behält er seine Funktion, so lange seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen noch gerecht werden und nicht etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind (BVerwG, Beschl. v. 01.04.1997, 4 B 11.97, NVwZ 1997, 899/900).
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3) Die Kläger halten die Beschränkung auf eine Wochenendnutzung für „rechtlich fraglich“. Sie übergehen damit, dass ihr Haus 1957 ausdrücklich als Wochenendhaus genehmigt worden ist. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Gründe im erstinstanzlichen Urteil (S. 12) Bezug.
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4) Der Einwand eines Ermessensfehlers führt – schließlich – ebenfalls nicht zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Ein – auch den angefochtenen Bescheiden entgegenzusetzender – Ermessensfehler läge allerdings vor, wenn – einerseits – gegen das formell und materiell baurechtswidrige Haus der Kläger eine Beseitigungsverfügung erginge, aber – andererseits - gleichzeitig für ein vergleichbares Vorhaben eine nachträgliche Baugenehmigung erteilt würde, ohne dass dafür die Voraussetzungen vorliegen (Urt. des Senats vom 04.05.1994, 1 L 82/93, Juris). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben; die Darlegungen in der Antragsbegründung (S. 2-3) gehen nur zum geringen Teil auf die Umstände des Einzelfalls (zum Grundstück …) ein, die im erstinstanzlichen Urteil (S. 19) auch unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes - dargestellt worden sind. Soweit die Kläger angeben, sie hätten – wie jene Eigentümer – ein Angebot des Beklagten zum Abriss aller illegal errichteten Nebengebäude und –anlagen „sofort angenommen“, steht dies im krassen Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten in Bezug auf ihre Nebengebäude (Pferdeunterstand, Garage, Anbau). Unabhängig davon belegt das Vorgehen des Beklagten in Bezug auf die Grundstücke … und Nr. …, dass er bei Vorliegen vergleichbarer Voraussetzungen ebenso vorgeht, wie es in Bezug auf die Kläger der Fall ist.
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Die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klagabweisung ist nach alledem keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt. Der Zulassungsantrag ist deshalb abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
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