Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 48/09
Tenor
Der Antrag auf Fortführung des Verfahrens wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
- 1
Die mit der Anhörungsrüge vorgetragenen Gründe geben keine Veranlassung zu einer Fortführung des Verfahrens und zu einer Änderung des Beschlusses vom 31. August 2009.
- 2
Der Kläger beanstandet, der Senat habe in seinem Beschluss vom 31. August 2009 den „maßgeblichen Ablehnungsgrund ausgetauscht“, weil er – anders als das Verwaltungsgericht – den Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB verneint hat. Dem ist nicht zu folgen. Ein „Austausch“ der Begründung durch einen Gesichtspunkt, mit dem der Zulassungsantragsteller nicht rechnen muss, läge vor, wenn der Senat einen im bisherigen Verfahren überhaupt noch nicht erörterten Rechtsgrund oder eine neue, bisher noch nicht geprüfte Rechtsvorschrift seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Senat hat keinen neuen Rechtsgrund eingeführt, sondern in seinem Beschluss das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB lediglich anders beurteilt. Die Frage, ob die Privilegierungsvoraussetzungen nach dieser Vorschrift vorliegen, war erstinstanzlich streitig; die Begründung des erstinstanzlichen Urteils setzt sich damit ausführlich auseinander (S. 9-10 d. Urt.-Abdr.). Dem Kläger war – zudem – die rechtliche Problematik aus den zeitgleich anhängigen Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde C-Stadt bekannt (1 KN 11/05 u. a.; vgl. auch Senatsbeschl. vom 13.07.2009, 1 MB 25/08, S. 9/10 d. Abdr.). Es bedurfte damit vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 31. August 2009 keines Hinweises darauf, dass die Privilegierungsvoraussatzungen in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auch anders – als erstinstanzlich geschehen – beurteilt werden könnten.
- 3
Die Ausführungen zur Erheblichkeit eines Hinweises für die Zulassungsentscheidung (S. 4 – 11 der Antragsschrift) betreffen die materiellen Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, die der Kläger – weiterhin – anders (gewichtet) sieht, als es dem Senatsbeschluss vom 31. August 2009 zu entnehmen ist. Selbst wenn der Sichtweise des Klägers zu folgen wäre, wäre damit kein Gehörsverstoß i. S. d. § 152 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VwGO gegeben. Der Senat wäre nicht verpflichtet gewesen, vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag einen Hinweis zur (szt. entwickelten) Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu erteilen. Etwas anderes gilt nur, wenn diese einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt umfasst (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 108 Rn. 25 m. w. N.). Die vom Kläger angeführten Fragen, ob auch Schießen aus sportlichen Gründen und eine Nutzungsmöglichkeit für (mehrere) Schießsportvereine (S. 5 – 7 der Antragsschrift) für eine Privilegierung herangezogen werden können und inwieweit – im Tatsächlichen – eine zahlenmäßige Dominanz der Nutzung der Anlage durch Jäger gegeben ist und welchen Zwecken die einzelnen Schießbahnen dienen (a.a.O, S. 8 – 9), betreffen keine neuen oder „überraschenden“ Gesichtspunkte, mit deren Entscheidungsrelevanz zuvor nicht zu rechnen war.
- 4
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen führt die Anhörungsrüge auch dann, wenn ein Anhörungsfehler unterstellt wird, nicht zu der vom Kläger erstrebten Abhilfe. Das Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Berufung würde in diesem Fall fortgeführt, ohne dass es insoweit eines gesonderten Fortführungsbeschlusses oder einer Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 31. August 2009 bedürfte (Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 152 a VwGO Rn. 35).
- 5
Ein Berufungszulassungsgrund ergibt sich aus den in der Antragsschrift des Klägers angeführten Gründen nicht.
- 6
Der Senat hat in seinem Normenkontrollurteil vom 23. Juli 2009 – 1 KN 11/05 u. a. - entschieden (S. 16/17 der Entscheidungsgründe; zu I.2.b), dass die Schießsportanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht privilegiert ist. Daran ist festzuhalten. Bei einer „Fortführung“ des Zulassungsverfahrens nach § 152 a Abs. 1 VwGO und einer (erneuten) Entscheidung über den Zulassungsantrag ist diese Rechtsprechung zu berücksichtigen, soweit es um die Beurteilung des Vorliegens der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO geht. Eine Berufungszulassung kommt danach nicht mehr in Betracht.
- 7
Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens war nach alledem abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 8
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.