Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LA 21/10
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 07. Dezember 2009 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 9.739,57 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO, auf die der Antrag gestützt wird, liegen nicht vor bzw. sind nicht dargelegt.
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Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Kürzung der ihm an sich nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts zustehenden landwirtschaftlichen Betriebsprämie für das Jahr 2006. Mit Änderungsbescheid vom 17. Juli 2007 über die Endzahlung der Betriebsprämie nahm das seinerzeit – als Rechtsvorgänger des Beklagten – zuständige Amt für ländliche Räume Kiel (ALR) den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 5. Januar 2007 in Höhe von 3.986,64 Euro zurück. Der vorläufige Bewilligungsbetrag wurde um 9.739,57 Euro mit der Begründung gekürzt, der Kläger habe lt. Art. 6 VO (EG) Nr. 1782/2003 die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nicht erfüllt. Der Gesamtbetrag werde gemäß Art. 7 VO (EG) Nr. 1782/2003 um 18,00 % gekürzt. Unter Anrechnung der vorläufigen Auszahlung wurde ein Betrag in Höhe von 3.986,64 Euro vom Kläger zurückgefordert.
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Auf den Widerspruch des Klägers erließ das ALR unter dem 8. November 2007 einen Teilwiderspruchsbescheid. In der Sache wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe ohne naturschutzrechtliche Genehmigung eine ca. 3 m breite Knickrodung vorgenommen. Dies entspreche einer Teilbeseitigung von Landschaftselementen und verstoße gegen § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch Landwirte im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Direktzahlungen (Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz - DirektZahlVerpflG) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung - DirektZahlVerpflV). Gemäß Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 sei die Betriebsprämie zu kürzen, wenn der in Art. 5 in Verbindung mit Anhang IV der VO (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand nicht eingehalten werde.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei nach den genannten Bestimmungen zur Kürzung der Betriebsprämie dem Grunde und in der geltend gemachten Höhe berechtigt, weil der Kläger im Jahr 2006 die Vorschriften über die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand durch den Knickdurchbruch auf einer Länge von 3 m (bei einer Gesamtknicklänge von 230 m) nicht eingehalten habe. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 DirektZahlVerpflV seien Knicks in einer Länge von 20 m Landschaftselemente, die gemäß § 2 Abs. 2 DirektZahlVerpflG nicht beseitigt werden dürften. Die vom Kläger vorgenommene Teilbeseitigung des in den Schutzbereich fallenden Knicks sei relevant für die Vorschriften über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance).
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Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.
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Die Begründung des Zulassungsantrages geht weitgehend an der Sache vorbei. Sie orientiert sich an der Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung in einem Parallelverfahren des Klägers, in dem er sich gegen die Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2005 wendet. In jenem Jahr hatte der Kläger die Vegetation verschiedener Knicks seines Betriebes senkrecht vom Knickfuß ausgehend zurückgeschnitten und dies wurde sowohl vom Beklagten als auch vom Verwaltungsgericht (ebenfalls) als Teilbeseitigung von Landschaftselementen angesehen. In jenem Verfahren hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
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Hier aber geht es um die vollständige Beseitigung eines Landschaftselements in dem betroffenen Teilstück. Dass damit die Grundanforderungen an die Betriebsführung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 nicht erfüllt werden und der Kläger ein Landschaftselement im Sinne von § 2 Abs. 2 DirektZahlVerpflG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 DirektZahlVerpflV beseitigt hat, unterliegt keinem Zweifel. Auch der Kläger räumt – in Abgrenzung zum Rückschnitt der Zweige – ein, dass der Knick (nur) dann nicht entsprechend dem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten wird, wenn er beseitigt wird. Nicht zu folgen ist jedoch seiner Auffassung, dass ein zur Kürzung der Betriebsprämie führender Verstoß gegen die Grundanforderungen erst dann vorliegt, wenn ein Knick, der eine Mindestlänge von 20 m aufweist, insgesamt beseitigt wird.
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Lineare Strukturelemente wie Hecken und Knicks sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 DirektZahlVerpflV nur dann relevant im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003, wenn sie die dort genannte Mindestlänge aufweisen. Dies dürfte auf der Überlegung beruhen, dass Knicks erst ab einer gewissen Länge beachtliche Wirkungen für den Naturhaushalt haben und damit – prämienrechtlich - als Landschaftselemente eingestuft werden. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass erst die vollständige Beseitigung eines Knicks auf 20 m Länge oder gar die Beseitigung eines Knicks auf gesamter Länge zur Kürzung der Betriebsprämie führt. Die vom Verwaltungsgericht auch in diesem Verfahren in den Vordergrund gestellte Frage, ob die mit § 15 b Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG – a. F. unvereinbare Beeinträchtigung eines Knicks durch stärkeres Zurückschneiden der Vegetation als Beseitigung im Sinne der Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Betriebsprämien anzusehen ist, stellt sich nicht bei einer – hier gegebenen - vollständigen Beseitigung eines linearen Strukturelementes auf einer Teilstrecke.
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Die in diesem Fall jedenfalls teilweise unerheblichen Ausführungen zur Einstufung naturschutzrechtlich unzulässiger erheblicher und nachhaltiger Beeinträchtigungen von Knicks als (Teil)Beseitigung im Sinne des Betriebsprämienrechts ändern aber nichts an der Richtigkeit des im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein maßgeblichen Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.
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Ebenso hat dieser Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil die entscheidungserhebliche Frage ohne weiteres im oben genannten Sinne zu beantworten ist.
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Dass ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliege, weil das Verwaltungsgericht die Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof zur Beurteilung hätte vorlegen müssen, wird schlicht behauptet, ohne dies darzulegen. Insoweit ist der Antrag bereits unzulässig.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Zwar lässt der Widerspruchsbescheid die Höhe der Prämienkürzung noch offen, doch ist in diesem Falle auf die durch den Ausgangsbescheid bewirkte Beschwer abzustellen.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
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