Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 35/10
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 30. März 2010 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf
20.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger erstrebt einen positiven Bauvorbescheid für sein an der Straße „...“ gelegenes Grundstück (Flurstück ... der Flur ...) in .... Seine gegen die ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 12. Januar und 10. März 2009 gerichtete Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 30. März 2010 abgewiesen und zur Begründung i. W. ausgeführt, das Grundstück liege im Außenbereich. Ein „Ortsteil“ i. S. d. § 34 BauGB sei im Hinblick auf die regellose Bebauung südlich der Straße „...“ nicht gegeben. Eine Bebauung dieses Grundstücks beeinträchtige öffentliche Belange, da sie dem Flächennutzungsplan widerspreche, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtige, die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse sowie gegen das Landeswaldgesetz verstoße. Eine Bebauung sei auch unter dem Aspekt einer unbedenklichen Lückenfüllung innerhalb einer Splittersiedlung nicht zulässig. Sie verstoße auch gegen Naturschutzrecht, da die 50-m-Uferlinie nicht gewahrt bleibe und führe zu einem unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft.
- 2
Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung stützt der Kläger auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO.
II.
- 3
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Keiner der vom Kläger angeführten Zulassungsgründe greift durch.
- 4
1) Der Kläger hält die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts für ernstlich zweifelhaft, weil das zur Bebauung vorgesehene Grundstück nicht im Außenbereich liege, sondern in einem nach § 34 BauGB zu beurteilenden „Ortsteil“. Weiter vertritt er – der Sache nach - die Ansicht, dass auch bei Anwendung des § 35 BauGB keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gegeben sei. Beiden Ansätzen ist das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung, der der Senat folgt, entgegengetreten.
- 5
a) Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (S. 6 d. Abdr.) die in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats anerkannten Begriffsmerkmale eines „Ortsteils“ i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB zutreffend wiedergegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1968, IV C 2.66, BVerwGE 31, 22/26; Urt. des Senats vom 22.04.1993, 1 L 252/91, SchlHA 1993, 191) und angewendet. Danach scheitert die Annahme eines „Ortsteils“ für den Bereich südlich der Straße „...“ daran, dass die dort vorhandene Bebauung schon nicht als „Komplex“ im Gebiet der Stadt ... anzuerkennen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt. Zwar kann generell keine (Mindest-) Zahl von Baulichkeiten festgelegt werden, die erforderlich ist, um einen „Ortsteil“ anzunehmen, doch geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden regelmäßig nicht das für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S. von § 34 BauGB erforderliche Gewicht besitzt (BVerwG, Beschl. v. 19.04.1999, 4 B 77.94, BRS 56 Nr. 60). Vorliegend sind südlich der Straße nur zwei Gebäude sowie das Hausboot vorhanden.
- 6
Es fehlt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, für diesen Bereich zudem an einer organischen Siedlungsstruktur. Eine solche Siedlungsstruktur wäre auch dann nicht gegeben, wenn man in den „Ortsteil“ die Bebauung nördlich der Straße „...“ einbeziehen würde. Unabhängig davon ist dem Verwaltungsgericht auch in der Beurteilung zu folgen, dass die Straße eine deutliche „Zäsur“ bildet, die die südlich der Straße gelegenen Grundstücke nicht mehr an dem Bebauungszusammenhang teilnehmen lässt, der sich in Bezug auf die nördlich der Straße gelegenen Grundstücke (möglicherweise) darstellen lässt. Die trennende Wirkung der Straße wird nicht nur durch die weit zurückliegenden Baulichkeiten auf deren Nordseite unterstrichen, sondern auch dadurch, dass die Südseite bisher weitgehend bebauungsfrei geblieben ist. Allein die vorhandene Bootswerft mit Betriebsleiterhaus sowie das (direkt am Ufer liegende) Hausboot beseitigen die baulich trennende Wirkung der Straße nicht. Die Südseite der Straße öffnet sich - abgesehen von den genannten Baukörpern – zur freien Ufer- und Seelandschaft.
- 7
Die im Zulassungsantrag angeführte „harmonisch gewachsene“ Siedlungsstruktur, die sich um die „Urzelle“ Bootswerft herum angesammelt habe, ist nach der Kartenlage und der im erstinstanzlichen Urteil dargestellten Bauhistorie (S. 6/7 d. Abdr.) nicht ansatzweise festzustellen.
- 8
Selbst wenn man die südseitig entstandene Bebauung noch als (Teil des) „Ortsteil(s)“ ansehen würde, würde dieser am letzten vorhandenen Baukörper enden; das ist hier das Gebäude „...“. Dann würde der „Ortsteil“ durch das Bauvorhaben des Klägers in den Außenbereich hinein ausufern. Dies wäre ein siedlungsstrukturell zu missbilligender Vorgang der Zersiedlung (BVerwG, Urt. v. 25.01.1985, 4 C 29.81 , BRS 44 Nr. 87) und damit unzulässig.
- 9
b) Das Grundstück des Klägers gehört damit zum Außenbereich. Die angeführten Zulassungsgründe enthalten keinen Ansatz, der die vom Verwaltungsgericht angenommene Beeinträchtigung öffentlicher Belange (§ 35 Abs. 2 BauGB) ernstlich in Zweifel ziehen könnte.
- 10
aa) Der Zulassung des Vorhabens steht, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, bereits § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB entgegen. Vorliegend geht es um die Abwehr einer Erweiterung einer Splittersiedlung im Außenbereich, denn das Grundstück des Klägers liegt nicht etwa in einer „Lücke“ zwischen der Bootswerft bzw. dem zugehörigen Betriebsleiterhaus und dem Hausboot, sondern in einem außerhalb davon gelegenen Bereich. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass die Splittersiedlung bereits an dem Gebäude „...“ (Flurstück ...) endet. Durch das Bauvorhaben des Klägers würde die vorhandene Splittersiedlung erweitert. Dies wäre siedlungsstrukturell zu missbilligen und damit im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB "zu befürchten". Einer konkreten Begründung bedarf das – anders als in den Fällen der Verfestigung – nicht, denn dies versteht sich gewissermaßen "von selbst" (BVerwG, Urt. v. 03.06.1977, 4 C 37.75, BRS 32 Nr. 75; Urt. des Senats vom 21.09.2006, 1 LB 112/05, NordÖR 2007, 118).
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Eine Einbeziehung des (formell illegalen, bisher lediglich geduldeten) Hausboots in die Splittersiedlung kommt nicht in Betracht. Doch ergäbe sich für das Vorhaben des Klägers auch bei einer Einbeziehung dieses „Baukörpers“ kein günstigeres Ergebnis, denn dann wäre der Abstand von mehr als 60 m zwischen diesem Boot und dem Betriebsleiterhaus „...“ durchaus für zwei bis drei Bauten (auf den Flurstücken ... und ...) nutzbar, was zu einer baurechtlich unzulässigen Verfestigung der Splittersiedlung führen würde.
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bb) Die Ausführungen zur Begründung des Zulassungsantrags vermögen auch die weiteren öffentlichen Belange, die im Urteil des Verwaltungsgerichts – zutreffend – angeführt sind und die gegen die Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers sprechen, nicht zu beseitigen. Das gilt insbesondere für die Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Die überzeugenden Urteilsgründe (S. 8/9 d. Abdr.) werden durch das Vorbringen des Klägers nicht einmal ansatzweise in Frage gestellt.
- 13
Nach den bisherigen Ausführungen ist die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klagabweisung bereits gegeben; einer ins Einzelne gehenden Auseinandersetzung mit den weiteren dem Vorhaben des Klägers entgegenstehenden öffentlichen Belangen bedarf es daher nicht mehr. Nur anzumerken bleibt, dass der Senat die dazu erfolgte Beurteilung im erstinstanzlichen Urteil teilt.
- 14
2) Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift ebenfalls nicht. Allein der Hinweis auf die „Menge von tatsächlichen und rechtlichen Einzelaspekten“, auf die das Verwaltungsgericht eingegangen ist, belegt keine „besonderen“ Schwierigkeiten. Das gleiche gilt für die Relevanz der für das Hausboot angesprochenen „Duldung“; eine „Lückenfüllung“ kommt nach den Ausführungen oben zu 1) b) aa) ohnehin nicht in Betracht. Der Sachverhalt ist auch keineswegs so „komplex“, wie es der Kläger darzulegen versucht. Die für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 und des § 35 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5 und 7 BauGB relevanten Fakten sind leicht zu erfassen und ohne „besondere“, das Maß durchschnittlicher baurechtlicher Problemlagen überschreitende Schwierigkeiten zu beurteilen.
- 15
3) Die Ansicht des Klägers, der Frage, „ob das beantragte Bauvorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt“, komme grundsätzliche Bedeutung zu, ist unzutreffend. Die genannte Frage betrifft nur eine den hier gegebenen Einzelfall betreffende Problematik. Der Kläger hat nicht dargelegt, inwieweit ihre Beantwortung zu einer verallgemeinerungsfähigen, für zahlreiche andere Fälle nutzbaren Aussage führen soll. Entsprechendes gilt auch für die Frage, ob die Straße „...“ eine Zäsur darstellt (vgl. dazu Beschl. des Senats vom 16.12.2009, 1 LA 60/09, NordÖR 2010, 128 [Ls.]).
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4) Weitere Zulassungsgründe sind nicht dargelegt. Der Zulassungsantrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
- 17
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
- 18
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
- 19
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
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