Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MB 12/10

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichter - vom 19. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf

12.500,-- Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beigeladene ist Landwirt. Er betreibt auf seinem Grundstück in .., … Weg eine Ferkelaufzucht mit 1.500 Ferkeln und einigen Sauen. Er beabsichtigt, die Ferkel in Zukunft selbst zu mästen. Auf seinen Antrag erteilte der Antragsgegner ihm eine Genehmigung für den Neubau eines Schweinemaststalles mit 2.968 Plätzen sowie von zwei Güllebehältern mit insgesamt 4.800 m³ Lagervolumen und ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Vor Erteilung der Genehmigung ließ der Beigeladene eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG durchführen und kam zu dem Schluss, dass durch das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Pflanzen, Tiere, Boden, Wasser, Landschaft und Kulturgüter zu erwarten seien. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer eines ca. 750 m von dem Standort des Vorhabens entfernten Wohnhauses (…Straße in …). Er erhob im Planungsverfahren zahlreiche Einwendungen gegen das Vorhaben und machte u.a. geltend, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung jedenfalls deshalb erforderlich sei, weil unter Berücksichtigung des bereits vorhandenen Ferkelstalles der maßgebliche Größen- bzw. Leistungswert gemäß Nr. 7.7.1 der Anlage 1 zum UVPG überschritten werde und dass der Betrieb der Anlage zu unzumutbaren Immissionen auf seinem Grundstück führe. Der Antragsgegner lehnte die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf § 3 b Abs. 2 S. 3 UVPG ab.

3

Den auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Antrag des Antragstellers wies das Verwaltungsgericht zurück. Das Verwaltungsgericht ließ es offen, ob im Hinblick auf die vorhandene Ferkelzucht wegen nachträglicher Kumulation eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre oder ob die Vorprüfung sachlich fehlerhaft gewesen sei und bei richtiger Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung anzuordnen gewesen wäre, denn derartige Fehler berechtigten nicht zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung. Unter anderem unter Berufung auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.09.2008 – 6 C 1600/07 (DVBl. 2009, 186) vertrat das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass die Aufhebung der Genehmigung nur dann gerechtfertigt sei, wenn die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Vorprüfung des Einzelfalls gänzlich unterblieben sei. Hier sei jedoch eine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt worden.

II.

4

Die dagegen erhobene Beschwerde bleibt erfolglos, denn die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist nicht gerechtfertigt.

5

1) Der Antragsgegner hat zunächst zu Recht davon abgesehen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu lassen, denn das Vorhaben unterschreitet den maßgeblichen Größen- bzw. Leistungswert gemäß Nr. 7.7.1 der Anlage 1 zum UVPG (3000 Plätze). Die Ferkelaufzuchtanlage ist in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. § 3b Abs. 2 UPVG ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil diese Vorschrift sich nur auf gleichzeitig zu verwirklichende neue Anlagen bezieht (S. 1). Sie wäre aber selbst dann nicht anwendbar, wenn die Ferkelaufzuchtanlage neu errichtet würde, denn diese Anlage überschreitet für sich allein weder die Werte für eine standortbezogene Vorprüfung noch für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (vgl. 7.9 der Anlage 1 zum UVPG). Gemäß § 3b Abs. 2 S. 3 UVPG sind aber solche, die Bagatellgrenze nicht überschreitenden Anlagen nicht kumulierend zu berücksichtigen. Schließlich ist die Berücksichtigung der Ferkelaufzuchtanlage auch nicht gemäß § 3b Abs. 3 S. 2 UVPG geboten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift, die ihrem Wortlaut nach nur bereits vorhandene kumulierende Anlagen betrifft, auch auf Fälle der nachträglichen Kumulation angewendet werden kann oder ob derartige Fälle möglicherweise in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 2 UPVG der Umweltverträglichkeitsprüfung unterfallen (vgl. zu dieser Problematik (Hoppe/Dienes, UVPG, 3. Aufl. 2007, § 36 Rn. 41). Nach der Wertung des § 3 Abs. 2 S. 3 UVPG scheidet die Einbeziehung von Betrieben, die – wie die Ferkelaufzuchtanlage – die dort geregelte Bagatellschwelle unterschreiten, in jedem Fall aus.

6

Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob eine Beschränkung auf eine Vorprüfung des Einzelfalls auch bei einer Überschreitung des Größen- bzw. Leistungswertes gemäß Nr. 7.7.1 der Anlage 1 zum UVPG die Aufhebung der Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG rechtfertigt, nicht. Die Entscheidung des Antragsgegners, von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, kann hier nur dann fehlerhaft sein, wenn aufgrund einer mangelhaften Durchführung der Vorprüfung des Einzelfalls oder einer unzutreffenden Interpretation des Vorprüfungsergebnisses zu Unrecht von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen wurde. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, denn derartige Fehler ermöglichen regelmäßig die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung und damit auch ihre Suspendierung nicht. Gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG rechtfertigt nämlich nur das vollständige Fehlen einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit, nicht aber die fehlerhafte Durchführung dieser Prüfungen die Aufhebung der Genehmigung. Dies ist nach dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig und entspricht auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/2495, S. 14). Zur Begründung seiner abweichenden Auffassung beruft der Antragsteller sich insoweit zu Unrecht auf Ziekow (NVwZ 2007, 259). Zu der hier maßgeblichen Problematik setzt sich Ziekow zunächst mit der Geschichte des Gesetzgebungsverfahrens auseinander. Er äußert zwar erhebliche rechtspolitische Bedenken an der letztlich zustande gekommenen gesetzlichen Fassung, geht jedoch auch davon aus, dass ein Anspruch auf Aufhebung des Bescheides nur dann besteht, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalles gänzlich unterbleibt. So heißt es bei Ziekow ausdrücklich:

7

"Zum andern soll die … schließlich verabschiedete Fassung offenbar klarstellen, dass nur das vollständige Fehlen von Umweltverträglichkeitsprüfung oder Einzelfallvorprüfung beachtlich ist, nicht aber die fehlerhafte Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung. … Beispiel ist die fehlerhaft durchgeführte Einzelfallvorprüfung, nämlich die Konstellation, dass die Behörde zwar eine Vorprüfung durchführt, dabei aber fehlerhaft zu dem Ergebnis kommt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. … Da in der genannten Konstellation ja eine Vorprüfung durchgeführt worden ist – wenn auch eine fehlerhafte – entsteht eine missliche Situation: Mangels dahingehender Einschätzung der Behörde in der Vorprüfung ist eine UVP-Pflicht nicht entstanden; eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 URG liegt daher nicht vor. Ebenso wenig aber ist § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 URG einschlägig, da die Vorprüfung ja erfolgt ist. In der Konsequenz würde dies bedeuten, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist, obwohl eine UVG-Pflicht bestehen kann. …"

8

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. September 2008 – 2 M 146/08 (NVwZ 2009, 340), auf den sich der Antragsteller des weiteren bezieht, äußert sich zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage, ob auch die fehlerhaft durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die eine Unterlassung einer gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung zur Konsequenz hat, nicht ausdrücklich. Hierfür bestand auch kein Anlass, denn nach dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt lag weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Vorprüfung des Einzelfalles vor. Auch die vom Antragsteller zitierte Passage aus dem Aufsatz von Schwanenflug (NVwZ 2007, 1351) nimmt hierzu nicht Stellung.

9

Eine erweiternde Auslegung des § 4 Abs. 1 UmwRG kommt allenfalls in Bezug auf die in § 3a S. 4 UPVG geregelten Fehler in Betracht, denn anderenfalls liefe die dort geregelte (eingeschränkte) verwaltungsgerichtliche Kontrolle leer (vgl. Kment, NVwZ 2007, 276). Dies bedarf jedoch keiner weiteren Überprüfung, denn der Antragsteller hat derartige Fehler nicht geltend gemacht (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO).

10

2) Die vom Antragsteller dargelegten materiellen Gesichtspunkte rechtfertigen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ebenfalls nicht. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass er durch den Betrieb der genehmigten Anlage in seinen Rechten verletzt wird. Der schlichte, nicht näher begründete Hinweis auf die Entfernung des Vorhabens zum Grundstück des Antragstellers, die Forderungen nach einer Abdeckung des Güllebehälters, nach Filteranlagen für die Stallabluft und nach einer Anordnung des Schleppschlauchverfahrens bei der Gülleausbringung sind nicht geeignet, die Anordnung einer aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu rechtfertigen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang lediglich darauf hin, dass die Gülleausbringung nicht Gegenstand der Genehmigung ist und dass in 3.1.2 g) der Genehmigung emissionsmindernde Maßnahmen vorgesehen sind. Selbst wenn die Gülleausbringung Gegenstand der Genehmigung wäre und/oder dem Antragsteller aufgrund der anderen von ihm erwähnten Gesichtspunkte unzumutbare Immissionen drohten, so würde dies die Suspendierung der Genehmigung nicht rechtfertigen. Die von ihm geforderten Maßnahmen können nämlich – falls sich ihre Kritik im Hauptsacheverfahren als gerechtfertigt erweist – ohne weiteres nachträglich angeordnet werden.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG (zur näheren Begründung vgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tage zur Streitwertbeschwerde – 1 O 6/10).

12

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil er einen eigenen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


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