Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 KS 1/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) und des Beigeladenen zu 2).
Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird gegen die Klägerin ein Pauschsatz in Höhe von 100,-- Euro festgesetzt. Daneben ist das Verfahren gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 5.000,-- Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen den Nachtrag I zum vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Malenter Au, Kreis Ostholstein.
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Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren wurde durch Beschluss des ALW Lübeck vom 14. Dezember 1993 angeordnet. Das Flurbereinigungsgebiet umfasste Flächen in den Gemarkungen Sieversdorf, Malente, Timmdorf und Rothensande, die teilweise räumlich getrennt voneinander liegen. Der - nunmehr zuständige - Beklagte ordnete unter dem 16. Februar 2009 mit Wirkung vom 17. Februar 2009 die Ausführung des unanfechtbar gewordenen Flurbereinigungsplanes an. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der Ausführungsordnung an und begründete dies gesondert.
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Mit Beschluss vom 19. Februar 2009 änderte der Beklagte das Flurbereinigungsgebiet durch Hinzuziehung mehrerer Grundstücke. Die Verfahrensfläche erhöhte sich dadurch von knapp 800 ha um rund 26 ha. Ca. 13 ha der hinzugezogenen Fläche liegen in der Gemarkung Grebin beidseits der Schmarkau; sie sollen aus Naturschutzgründen vernässt werden. Weitere 13 ha liegen in einem, der Beigeladenen zu 3) (Schleswig-Holsteinische Landesforsten) gehörenden Waldgebiet als zusammenhängende Fläche in der Gemarkung Breitenstein. Unter dem 10. März 2009 erstellte der Beklagte einen Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan. Im Erläuterungsbericht dazu wird u.a. ausgeführt, dass dieser Nachtrag eine Veränderung des Flurstücks Gemarkung Breitenstein, Flur ..., Flurstück ... in .../1 und .../2 sowie die grundbuchliche Absicherung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages und der dazugehörigen Planvereinbarung auf näher bezeichneten Flächen in der Schmarkauniederung herbeiführe. In Umsetzung dieses Nachtrages verzichtete die Beigeladene zu 3) in einer Planvereinbarung vom 16. März 2009 hinsichtlich eines Teils der Waldfläche von 0,5 ha gegen Zahlung eines Betrages von 8.750, -- Euro auf eine Abfindung in Land zu Gunsten des Beigeladenen zu 1); dieser stimmte der Abtretung des Abfindungsanspruchs zu. Ferner wurde dem Beigeladenen zu 1) auf der genannten Teilfläche die Einzäunung eines Viehtriebs sowie die Anlage einer Furt zur Querung eines Grabens als Maßnahme der Teilnehmergemeinschaft zugesprochen.
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Mit der Landabtretung ist eine Verbindung zwischen vorher getrennten Flächen des Beigeladenen zu 1) hergestellt worden, so dass nunmehr die Mindestfläche für einen Eigenjagdbezirk erreicht wird. Durch die Lage des neu entstandenen Eigenjagdbezirkes wird der gemeinschaftliche Jagdbezirk Breitenstein in zwei Teile getrennt. Keiner der verbliebenen Teile erreicht die für einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk erforderliche Mindestgröße von 250 ha.
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Die Klägerin - vertreten durch ihren Vorstand - legte am 14. April 2009 gegen sämtliche Verfahrensabschnitte des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Malenter Au Widerspruch ein und erhob sowohl verfahrensrechtliche als auch materiell-rechtliche Einwendungen. Auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2009 wies die Spruchstelle für Flurbereinigung durch Bescheid vom 11. August 2009 den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Nachtrag zum Flurbereinigungsplan vom 19. Februar 2009 und gegen die Ausführungsanordnung vom 16. Februar 2009 zurück.
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Die Klägerin hat am 08. September 2009 Klage erhoben und am 27. November 2009 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausführungsanordnung hat der Senat durch Beschluss vom 18. Februar 2010 – 10 MR 1/09 – abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt.
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Die Klägerin meint, ihre Klagebefugnis ergebe sich allein schon aus der greifbaren Gesetzwidrigkeit des Flurbereinigungsverfahrens. Sie hält den Nachtrag I zum vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Malenter Au sowie die dazu ergangene Ausführungsanordnung aus mehreren Gründen für rechtswidrig. Zum einen habe die unzuständige Behörde gehandelt. Zum anderen seien die Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes falsch angewendet worden. Bei der Zuziehung der Flurstücke in der Gemeinde Grebin handele es sich um eine wesentliche Änderung i.S.v. § 8 Abs. 2 FlurbG, die eine öffentliche Bekanntmachung und Unterrichtung aller Beteiligten erfordert hätte. Es fehle auch jegliche sachliche Rechtfertigung für den Nachtrag, der nur dazu diene, dem Beigeladenen zu 1) Vorteile zu verschaffen. Es habe sich aber gezeigt, dass der für den Beigeladenen zu 1) mit öffentlichen Mitteln eingerichtete Viehtrieb bis zum Jahre 2026 nicht nutzbar sei, weil angrenzende Flächen des Beigeladenen bis 2025 verpachtet seien. Dies sei schon vor Durchführung der Maßnahme bekannt gewesen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Nachtrag I zum vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Malenter Au vom 19. Februar 2009 und die Ausführungsanordnung vom 16. Februar 2009 sowie den Widerspruchsbescheid der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 11. August 2009 aufzuheben.
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Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und zu 2) beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und zu 2) halten die Klage bereits für unzulässig, weil die Klägerin nicht klagebefugt sei; sie könne sich nicht auf drittschützende Normen berufen, deren Verletzung in Betracht käme. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet. Das Flurbereinigungsverfahren sei stets von der zuständigen Flurbereinigungsbehörde in formell und materiell rechtmäßiger Weise durchgeführt worden. Die Einbeziehung der Forstfläche in das Flurbereinigungsverfahren und die nachfolgende Landabtretung an den Beigeladenen zu 1) diene öffentlichen Interessen, weil nur auf diese Weise die Zustimmung des Beigeladenen zu 1) zur angestrebten Vernässung der ihm gehörenden Wiesen in der Schmarkauniederung und der Abschluss eines entsprechenden Bewirtschaftungsvertrages mit dem Beigeladenen zu 2) habe herbeigeführt werden können.
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Der Beigeladene zu 3) hält die Vorwürfe gegen die Einbeziehung der Waldfläche in das Verfahren für unbegründet; er stellt keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte A) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unzulässig.
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Die Zulässigkeit scheitert nicht bereits an der ordnungsgemäßen Vertretung der Klägerin. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG und § 6 Abs. 1 Satz 1 ihrer Satzung vertritt der Jagdvorstand die Klägerin (Jagdgenossenschaft) gerichtlich und außergerichtlich. Im Außenverhältnis kann die Vertretungsbefugnis durch Satzungsbestimmungen beschränkt werden (BGH, Urt. v. 08.07.1982 - III ZR 46/81 -, MDR 1983, 115). Eine solche Beschränkung könnte sich hier aus § 8 Abs. 2 der Satzung ergeben, wonach bestimmte Angelegenheiten der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung vorbehalten sind. Die Führung von Prozessen in Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft wird davon jedoch nicht erfasst. Daher konnte der aus drei Personen bestehende Jagdvorstand der Klägerin gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung einen Beschluss über die Prozessführung fassen und den Jagdvorsteher und seinen ständigen Vertreter damit betrauen.
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Der Klägerin fehlt es jedoch an der erforderlichen Klagebefugnis. Diese ergibt sich nicht per se aus der Rechtsstellung der Klägerin als Nebenbeteiligte am Flurbereinigungsverfahren nach § 10 Nr. 2 lit. b) FlurbG. Zweck der Nebenbeteiligung ist, die Verfahrensvorschriften des Flurbereinigungsgesetzes für und gegen diese Berechtigten anwendbar zu machen. Da nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m § 42 Abs. 2 VwGO eine materielle Betroffenheit gefordert wird, die die Kläger geltend machen müssen, um ihre Klagebefugnis darzutun, kann hierfür nicht auf den formellen Beteiligtenbegriff in § 10 FlurbG abgestellt werden; vielmehr muss die Möglichkeit einer materiellen Betroffenheit der Kläger durch den angefochtenen Verwaltungsakt geltend gemacht werden können (BVerwG, Urt. v. 23.06.1983 – 5 C 13.83 -, RdL 1983, 321; s. a. Seehusen/Schwede, FlurbG, Standardkommentar, 8. Aufl., § 10 Rn. 16). Daran fehlt es hier. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – 10 MR 1/09 – hat der Senat dazu folgendes ausgeführt:
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„Die Antragstellerin ist jedoch nicht antragsbefugt.
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Antragsbefugt ist in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf die Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes nur derjenige, der im Hauptsacheverfahren gemäß § 42 Abs. 2 VwGO wegen der Möglichkeit einer Rechtsverletzung klagebefugt ist. Daran fehlt es hier.
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Die Antragstellerin wendet sich im Hauptsacheverfahren sowohl gegen den Nachtrag I zum vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Malenter Au vom 19. Februar 2009 als auch gegen die Ausführungsanordnung vom 16. Februar 2009, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 11. August 2009. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin durch diese Regelungen kommt nicht in Betracht.
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Mit den von der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren angegriffenen Regelungen wird Grundeigentum der Jagdgenossen nicht in der Weise in Anspruch genommen, dass die Jagdausübung dadurch in rechtlich erheblicher Weise betroffen wäre. Daher ist eine Klagebefugnis nicht unter dem Gesichtspunkt anzunehmen, dass das Jagdausübungsrecht der Genossenschaft gleichsam als ein „Stück abgespaltenes Eigentum“ der einzelnen Jagdgenossen anzusehen ist, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarrt und das etwa bei Durchschneidung eines Jagdbezirks durch Verkehrsanlagen - und deswegen durchgeführter Unternehmensflurbereinigung i.S.v. § 87 FlurbG - beeinträchtigt sein kann (vgl. dazu die std. Rspr. d. BGH, u. a. Urt. v. 20.01.2000 - III ZR 110/99 -, NJW 2000, 1720 m.w.N.). Selbst wenn der Antragstellerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts insoweit eine Grundrechtsfähigkeit zuzubilligen sein sollte (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, E 61, 82, 101 ff.), käme das hier nicht zum Tragen, weil eine Verletzung von Eigentumsrechten i.S.v. Art. 14 GG ausscheidet.
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Bei Zugrundelegung des Vorbringens der Antragstellerin erscheint auch eine Verletzung ihrer Rechte aus den §§ 8, 9 BJagdG durch die im Hauptsacheverfahren angegriffenen Maßnahmen nicht möglich. Im Hinblick auf eigene Betroffenheit macht die Antragstellerin allein geltend, dass sie durch die angegriffenen Flurbereinigungsmaßnahmen akut in ihrem Bestand gefährdet sei. Daraus lässt sich indessen keine Gefährdung in eigenen Rechten herleiten.
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Gemäß § 8 Abs. 1 BJagdG i.V.m. § 6 Abs. 1 LJagdG bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 250 ha umfassen. Der gemeinschaftliche Jagdbezirk entsteht und besteht danach - ebenso wie der Eigenjagdbezirk - von Gesetzes wegen, sobald und solange die gesetzliche Mindestgröße gegeben ist. Sinkt ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk unter die gesetzliche Mindestgröße, z.B. durch Entstehung eines Eigenjagdbezirks durch Zuwachs von Flächen, die damit aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ausscheiden, so hört der gemeinschaftliche Jagdbezirk grundsätzlich auf zu bestehen (Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Aufl., § 8 Rdnr. 2, 18). Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden gemäß § 9 Abs. 1 BJagdG eine Jagdgenossenschaft. Zu ihrer Bildung bedarf es daher keines besonderen Einrichtungsaktes; vielmehr entsteht und besteht sie kraft Gesetzes, wenn ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk entsteht, und solange er besteht. Demgemäß muss, da der Bestand der Jagdgenossenschaft an das Bestehen eines Gemeinschaftsreviers geknüpft ist, die Genossenschaft untergehen, wenn das Gemeinschaftsrevier zu bestehen aufhört (Mitzschke/Schäfer, a.a.O., § 9 Rdnr. 1; VGH München - Flurbereinigungsgericht -, Urt. v. 15.03.2001 - 13 A 98.2877 -, RdL 2001, 238). Für die Jagdgenossenschaft gibt es daher keine Bestandsgarantie. Eigentumsveränderungen, die die Möglichkeit der Jagdausübung selbst nicht verändern, sondern lediglich zu einer Verschiebung oder auch Auflösung von Jagdbezirken führen, können daher Rechte einer Jagdgenossenschaft nicht verletzen, auch wenn sie im Zuge von Flurbereinigungsverfahren erfolgen.
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Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn - wie hier - mit der Einbeziehung bestimmten Grundeigentums in ein Flurbereinigungsverfahren offenkundig allein der Zweck verfolgt wird, eine Veränderung der Eigentumslage herbeizuführen. Dies kann zwar aus den oben genannten Gründen nicht nur zur Veränderung, sondern sogar zum Wegfall von Jagdbezirken und damit auch zum Untergang von Jagdgenossenschaften führen, doch ist dies regelmäßig - und so auch hier - lediglich eine mittelbare Folge der auf öffentlich-rechtlicher Grundlage getroffenen Maßnahmen. Die Gestaltung von Jagdbezirken durch Änderung bestehender Grenzen gehört nicht zum Aufgabenbereich der Flurbereinigung (BVerwG, Urt. v. 14.06.1972 - V C 1.72 -, RdL 1972, 296) und ist auch nicht Gegenstand des angefochtenen Nachtrags zum Flurbereinigungsplan. Dieser führt nach seinem Erläuterungsbericht eine Veränderung des Flurstücks Gemarkung Breitenstein, Flur ..., Flurstück ... in .../1 und .../2 herbei, um anschließend eine Landverzichtserklärung nach § 52 FlurbG der Schleswig-Holsteinischen Landesforsten zu Gunsten des Beigeladenen zu 1) zu ermöglichen. Der Nachtrag beinhaltet daher keinen unmittelbaren Eingriff in jagdrechtliche Verhältnisse, sondern ist in seinen Auswirkungen ebenso zu beurteilen, wie eine allein auf privatrechtlicher Grundlage beruhende Verschiebung von Eigentumsverhältnissen. Der Bestand der Antragstellerin hängt davon lediglich mittelbar ab.
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Fehlt es mithin an der Antragsbefugnis, hat das Flurbereinigungsgericht die von der Antragstellerin aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen nicht zu beurteilen. Insbesondere ist nicht darauf einzugehen, ob die mit dem Nachtrag I nach Ergehen der Ausführungsanordnung vorgenommene Änderung des Flurbereinigungsplanes den - eng auszulegenden - Anforderungen des § 64 FlurbG genügt, namentlich also öffentliche Interessen die Änderung erfordern (vgl. hierzu ausführlich Mayr, Nachträgliche Änderungen des Flurbereinigungsplanes nach § 64 FlurbG, AgrarR 2001, 201 ff.). Zwar wären schwerwiegende Angriffe gegen die Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsplanes auch im Rahmen der Überprüfung der Ausführungsanordnung, um deren sofortige Vollziehung es in diesem Verfahren geht, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.02.1961 - I CB 143.60 -, RzF-3- zu § 63 Abs. 1 FlurbG), doch setzte dies die Zulässigkeit des gestellten Antrages voraus.“
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An dieser Auffassung ist festzuhalten. Die Ausführungen sind auf das Klageverfahren sinngemäß zu übertragen. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Argument der Klägerin, dass ihre Klagebefugnis sich schon aus der greifbaren Gesetzwidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen ergäbe. Der auf das vorliegende Verfahren anzuwendenden Verwaltungsgerichtsordnung ist die Popularklage fremd. Der Gesetzgeber hat durch diese den Rechtsschutz einschränkende Klagevoraussetzung verhindert, dass sich Dritte, die nicht in eigenen Rechten tangiert werden, im Wege der Klage zum Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit oder einzelner anderer machen. Eine Klagebefugnis wäre daher nicht damit zu begründen, dass der Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan – wie die Klägerin sinngemäß geltend macht - auf sachwidrigen Erwägungen beruhe und in erster Linie dazu diene, den Beigeladenen zu 1) zu begünstigen. Daher kommt es auch auf das neuere Vorbringen der Klägerin, der Beigeladene zu 1) könne den für ihn eingerichteten Viehtrieb ohnehin bis zum Jahre 2026 nicht nutzen, weil seine Flächen bis dahin verpachtet seien, nicht an.
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Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Gerichtskosten aus § 147 Abs. 1 FlurbG, hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten aus § 147 FlurbG i. V. m. § 138 Abs. 1 FlurbG und § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) sind nach § 138 Abs. 1 FlurbG i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO insoweit für erstattungsfähig zu erklären, als die Beigeladenen sich durch die Stellung eines Sachantrages am Prozessrisiko beteiligt haben und es somit der Billigkeit entspricht, die Kosten der unterlegenen Partei aufzuerlegen.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil dafür die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 138 Abs. 1 FlurbG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
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