Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LB 3/10

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichterin der 2. Kammer – vom 15. Mai 2009 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind zutreffend. Der Senat macht sich diese in vollem Umfange zu Eigen und nimmt gemäß § 130 b S. 1 VwGO darauf Bezug.

2

Mit Urteil vom 15. Mai 2009 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Es hat gemeint, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Es füge sich gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB nach allen Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Vorbild für das Vorhaben könne allerdings nur das Wohnhaus auf dem Grundstück … sein, das sich bis in eine Tiefe von 65 m erstrecke. Nicht in die Betrachtung einzubeziehen seien die Neubauten auf den Grundstücken … und …, weil der Beklagte diesbezüglich den Rückbau verfügt habe. Die Halle auf dem Flurstück … sei dem Außenbereich zuzuordnen und deshalb unbeachtlich. Das Wohnhaus … sei kein Fremdkörper, sondern präge die Eigenart der näheren Umgebung. Selbst wenn dieses Gebäude als nicht prägend außer Acht gelassen werde, füge sich das Vorhaben ein. Da keine prägende rückwärtige Baulinie in einer Tiefe von 38,50 m vorhanden sei, sei eine geringfügige Erweiterung in den rückwärtigen Grundstücksbereich planungsrechtlich zulässig.

3

Mit Beschluss vom 08. Januar 2010 hat der Senat auf die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen die Berufung zugelassen.

4

Die Berufungskläger halten das angefochtene Urteil für fehlerhaft. Sie meinen weiterhin, dass der Beklagte den Bauantrag für den Wintergarten zu Recht abgelehnt habe, weil er bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Sie wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen.

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Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. Mai 2009 zu ändern und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

9

Er wiederholt und vertieft ebenfalls sein erstinstanzliches Vorbringen.

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Der Berichterstatter hat das Grundstück der Kläger und seine Umgebung am 07. September 2010 in Augenschein genommen.

11

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, dass der Wintergarten als Esszimmer genutzt werden soll.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A bis E) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, denn der geplante Wintergarten ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig.

14

Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen, denn die zur Bebauung vorgesehene Fläche liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Senats in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB. Dies ist – jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf deshalb keiner weiteren Begründung. Danach ist das Vorhaben unzulässig, denn es fügt sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (bis 40,80 m Tiefe), nicht - wie § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB es fordert - in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dass der Wintergarten niedriger und von leichterer Bauart als das Hauptgebäude ist, rechtfertigt es nicht, von dem Erfordernis des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche abzusehen. Dieser Baukörper, der an die Küche und das Wohnzimmer angebaut und als Esszimmer genutzt werden soll, wäre nämlich keine auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässige Nebenanlage im Sinne von §§ 14, 23 Abs. 5 S. 1 BauNVO, sondern Teil des Hauptgebäudes.

15

Ein Vorhaben fügt sich in der Regel dann in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es sich hinsichtlich aller in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB genannten Merkmale in dem in der näheren Umgebung vorhandenen Rahmen hält (vgl. zu den zwischen den Beteiligten unstreitigen allgemeinen Voraussetzungen des Einfügens in die nähere Umgebung Ernst-Zinkahn-Bielenberg-Söfker, BauGB, Loseblatt, Stand April 2010, § 34 Rn. 30 ff). Dies ist hier hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht der Fall.

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Das Verwaltungsgericht hat den Bereich der näheren Umgebung überzeugend auf die Bebauung nördlich des Langkoppelweges von dem Flurstück .../6 im Westen (…) bis zum Flurstück …/3 (…) begrenzt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch im Wesentlichen unstreitig. Allerdings meint der Kläger, dass die Wohngebäude auf den Grundstücken … und … ebenfalls zur näheren Umgebung seines Grundstücks gehören. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, denn auch bei Einbeziehung dieser Grundstücke in den Bereich der näheren Umgebung wären die dort vorhandenen Gebäude keine geeigneten Vorbilder für die vom Kläger angestrebte Bebauungstiefe. Diese Grundstücke sind nämlich vom Friedrichshulder Weg aus erschlossen und stellen deshalb keine Hinterlandbebauung des Langkoppelweges dar. Ist an sich kreuzenden Straßen oder Einmündungen jeweils eine Straßenrandbebauung vorhanden, so ist das zweite und dritte Gebäude nach der Kreuzung nur als Straßenrandbebauung derjenigen Straße, an der es unmittelbar liegt, zu beurteilen und nicht zugleich als Hinterlandbebauung der gekreuzten Straße (Senat, Urt. v. 27.09.2001 – 1 L 45/01 –).

17

Dass die tatsächlich vorhandenen Baukörper auf den Grundstücken …, .. und .. keine geeigneten Vorbilder für die vom Kläger gewünschte Hinterlandbebauung darstellen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Die Beteiligten ziehen dies auch nicht in Zweifel.

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Auch auf die auf dem Flurstück … liegende große Halle, die für den dort ansässigen Baumschulbetrieb genutzt wird, kann der Kläger sich nicht berufen. Sie liegt zwar nicht – wie das Verwaltungsgericht meint – im Außenbereich. Der Bebauungszusammenhang am Langkoppelweg erstreckt sich auf dem Flurstück … bis zu diesem Gebäude. Dafür spricht bereits die geringe Entfernung zu dem am Straßenrand befindlichen Wohnhaus (knapp 30 m). Besonders unterstrichen wird der Bebauungszusammenhang durch die durchgehend gepflasterte Fläche zwischen dem Wohnhaus und der Halle, die die Zusammengehörigkeit der Gebäude deutlich macht. Dass die Fläche, auf der die Halle errichtet wurde, von dem Beklagten im Zeitpunkt ihrer Genehmigung (wohl zu Recht) dem Außenbereich zugeordnet wurde und die Genehmigung auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 BauGB erfolgt ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Ein am Rand eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 35 BauGB genehmigtes Hauptgebäude kann nach seiner Errichtung durchaus Bestandteil des Bebauungszusammenhangs werden.

19

Dieses Gebäude ist aber bei der Bestimmung des maßgeblichen Rahmens außer Betracht zu lassen, denn es handelt sich hierbei um einen Fremdkörper im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.02.1990 – 4 C 23.86 –, E 84, 322). Er fällt nämlich nach seiner Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung. Das Gebäude der Baumschule stellt eine singuläre Anlage dar, die zu der sonst völlig homogenen Wohnbebauung nach ihrer Lage (tiefer als 90 m), ihrer Nutzung, ihrer Grundfläche (ca. 500 qm) und ihrer äußeren Gestaltung in einem auffälligen Kontrast steht. Bei einer derartigen Sachlage könnte dieses Gebäude bei der Bestimmung des vorhandenen Rahmens nur dann berücksichtigt werden, wenn es trotz seiner herausstechenden Andersartigkeit in der Umgebung tonangebend wirken würde. Davon kann jedoch nur ausnahmsweise ausgegangen werden. Grundsätzlich sprechen große Qualitätsunterschiede zwischen einer einzelnen Anlage und ihrer im Wesentlichen homogenen Umgebung dafür, dass die Anlage als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten ist (BVerwG, aaO, S. 327). Diese Regel darf nur dann durchbrochen werden, wenn die Anlage ihre Umgebung beherrscht oder aus anderen Gründen trotz der Andersartigkeit mit ihr eine Einheit bildet. Dies ist nach der Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter zu verneinen. Der Langkoppelweg erweckt den Eindruck einer typischen Wohnstraße, in der auch ein Baumschulbetrieb angesiedelt ist. Eine beherrschende Wirkung für die Umgebung ist unter keinem Gesichtspunkt erkennbar. Die Bildung einer Einheit, wie sie in der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für das Beispiel einer Zechensiedlung angenommen wird, scheidet ebenfalls aus (vgl. zu einem vergleichbaren Fall Senat, Urt. v. 31.05.2001 – 1 L 86/00 –).

20

Schließlich ist auch das auf dem Grundstück … (Flurstück ..) vorhandene Wohngebäude kein geeignetes Vorbild für das Vorhaben des Klägers, denn es ist nicht geeignet, die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen. Das weit von der Straße abgesetzt liegende Gebäude (bis zu einer Bebauungstiefe von ca. 65 m) ist nicht nur aufgrund seiner Lage, sondern auch aufgrund seiner geringen Höhe von der Straße nicht wahrnehmbar. Nach seinem äußeren Erscheinungsbild (eingeschossig, Flachdach mit geringer Dachneigung, Wellblechbedachung) erweckt es im Verhältnis zu den sonst vorhandenen massiven, mit ausgebauten Dachgeschossen versehenen neueren Wohngebäuden in der näheren Umgebung (vgl. z.B. Hauptgebäude des Klägers: Firsthöhe ca. 9,50 m laut Baugenehmigung vom 20.04.2006) den Eindruck eines eher behelfsmäßigen Wohngebäudes und hat deshalb trotz seiner großen Grundfläche nach seinem quantitativen Erscheinungsbild nicht die Kraft, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen (vgl. dazu Urt. v. 15.02.1990 – 4 C 23.86 - BVerwGE 34, 322). Dieses Gebäude würde die nähere Umgebung aber auch dann nicht prägen, wenn es von seiner Quantität her die Erheblichkeitsschwelle überschreiten würde. In diesem Falle wäre das Gebäude als Fremdkörper auszusondern. Fremdkörper sind nicht nur solche baulichen Anlagen, die sich – wie die bereits ausgesonderte Halle (s.o.) – hinsichtlich mehrerer für die Beurteilung des Einfügens maßgeblicher Kriterien völlig von der sonst in der Umgebung vorhandenen Bebauung unterscheiden. Es können auch solche Baukörper ausgesondert werden, die sich nur hinsichtlich eines Merkmals besonders deutlich von der übrigen Bebauung in der näheren Umgebung unterscheiden. So sind in der Rechtsprechung des Senats und anderer Oberverwaltungsgerichte einzelne Baukörper, die nur hinsichtlich der Bebauungstiefe von der sonstigen Bebauung abweichen, als Fremdkörper, zum Teil auch als „Ausreißer“ bezeichnet, angesehen worden (vgl. Senat, Urt. v. 23.02.1994 – 1 L 172/92, juris Rn. 28 a.E.; Beschl. v. 13.09.2007 – 1 LA 27/07; Urt. v. 02.09.2004 – 1 LB 24/04 –, in dem ein Fremdkörper allerdings abgelehnt wurde, weil das einzige in Betracht kommende Bezugsgebäude als „tonangebend“ bewertet wurde; Hess VGH, Urt. v. 04.09.1987 – 4 UE 1048/85, juris). Entscheidend ist, ob die zu beurteilende bauliche Anlage geeignet ist, die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen. Dies wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn der zu beurteilende Baukörper nach seiner Lage zur Erschließungsstraße ganz erheblich anders angeordnet ist als alle übrigen Baukörper. So ist die Situation hier: Die zulässige Bebauungstiefe wird durch die am Langkoppelweg liegende Straßenrandrandbebauung geprägt, die mit Ausnahme der aus verschiedenen Gründen bereits ausgesonderten Baukörper (s.o.) bis zu einer maximalen Bebauungstiefe von 38,50 m reicht. Diese Tiefe überschreitet das Wohnhaus … drastisch, denn es erstreckt sich ca. 65 m weit nach hinten.

21

Bei dieser Beurteilung folgt der Rahmen für die zulässige Bebauungstiefe ausschließlich aus der am Langkoppelweg vorhandenen Straßenrandbebauung. Die dort vorhandene maximale Bebauungstiefe von 38,50 m überschreitet das beantragte Vorhaben des Klägers um 2,30 m. Dies lässt sich nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen, dass es in der näheren Umgebung keine einheitliche hintere Baulinie gebe. Die äußerste Grenze des Rahmens, der im Grundsatz die Zulässigkeit eines Vorhabens vorgibt, wird nun einmal durch die jeweiligen „Eckgrundstücke“ bestimmt. Dies bedeutet für den Fall der hier maßgeblichen Hinterlandbebauung, dass bei einer uneinheitlichen Bebauungstiefe, der tiefste Baukörper die Grenze des Rahmens setzt, soweit dieser nicht als Fremdkörper unbeachtlich ist. Eine Überschreitung dieses Rahmens ist nur zulässig, wenn diese weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu vertiefen (Söfker aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn nach Genehmigung und Errichtung des Wintergartens wäre dieser wiederum Vorbild für eine weitere Ausdehnung der Bebauung auf den Nachbargrundstücken und insbesondere eine Verfestigung der Nachbargebäude, die Gegenstand von bauordnungsrechtlichen Verfügungen sind.

22

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil seine Klage keinen Erfolg gehabt hat (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO). Dies ist deshalb billig, weil die Beigeladenen in beiden Instanzen Anträge gestellt – im Berufungsverfahren waren sie sogar Berufungskläger – und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

24

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

25

Beschluss

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Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,-- EURO festgesetzt.


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