Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 68/10
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichter - vom 13. Juli 2010 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf
20.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin erstrebt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für das Flurstück … in …, das in "zweiter Reihe" hinter dem Grundstück … gelegen ist. Im erstinstanzlichen Klageverfahren hatte die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.10.2009 mitgeteilt, dass sie ihre – bisher ablehnende - "Rechtsauffassung revidiert" habe und sich bereit erkläre, den "beantragten Vorbescheid zu erteilen." Mit Schriftsatz vom 08.12.2009 erklärte die Beklagte hilfsweise den "Widerruf" der Zusicherung "gem. §§ 108 a Abs. 2, 116 LVwG".
- 2
Die Klägerin hält die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts für ernstlich zweifelhaft, weil die Mitteilung der Beklagten vom 28.10.2009 eine verbindliche Zusicherung sei, die nicht habe zurückgenommen werden dürfen. Das beabsichtigte Bauvorhaben sei zudem planungsrechtlich zulässig.
II.
- 3
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der – allein geltend gemachte – Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Richtigkeit der Klagabweisung ist keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt.
- 4
1. Die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob die Beklagte die im Schriftsatz vom 28.10.2009 enthaltene Erklärung später zurücknehmen durfte, ist zu bejahen. Für Zusicherungen ist deren Rücknehmbarkeit in § 108 a Abs. 2 LVwG (3. Variante) ausdrücklich vorgesehen; die Berücksichtigung von Rücknahme- und Widerrufsgründen ist (darüber hinaus) auch noch im Rahmen des Verfahrens über den zugesicherten Verwaltungsakt möglich (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 2008, § 38 Rn. 35). Die mit Schriftsatz vom 08.12.2009 erfolgte Rücknahme ist wirksam erfolgt; der Umstand, dass sie "hilfsweise" erklärt wurde, ist unschädlich, weil dies nur im Hinblick auf die rechtliche Subsumtion der Erklärung als Zusicherung i. S. d. § 108a LVwG erfolgt ist. Die Bezeichnung als "Widerruf" ist ebenfalls unschädlich, weil durch die Bezugnahme auf § 116 LVwG das rechtlich Gewollte klar erkennbar ist. Es bestehen im Übrigen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rücknahme, wie sich aus den Ausführungen unter Ziff. 2 ergibt.
- 5
Folge der wirksamen Rücknahme ist, dass die Wirkungen der im Schriftsatz vom 28.10.2009 enthaltenen Erklärung entfallen (§ 112 Abs. 1 S. 2 LVwG).
- 6
In der Begründung des Zulassungsantrags wird nur dargelegt, dass die im Schriftsatz vom 28.10.2009 enthaltene Erklärung rechtlich als Zusicherung i. S. d. § 108 a LVwG und nicht lediglich als eine (unverbindliche) "Ankündigung" – im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.1986 (4 C 28.84, NJW 1986, 2267) – einzuordnen sei. Selbst wenn dem zu folgen wäre, bliebe es dabei, dass die Zusicherung wirksam zurückgenommen worden ist. Sie hat damit ihre (äußere) Wirkung verloren; entgegenstehende Gründe sind weder dargelegt worden noch aus den Akten ersichtlich.
- 7
2. Die Klägerin versucht Richtigkeitszweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch daraus abzuleiten, dass das Verwaltungsgericht den für die Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Bereich "zu sehr" eingeengt habe; im Stadtviertel seien "unterschiedlichste Bebauungen" bzgl. Höhe der baulichen Anlagen und Tiefe der bebauten Grundstücksflächen anzutreffen. Es sei nicht gerechtfertigt, "nur sieben Grundstücke herauszusuchen", vielmehr müsse die gesamte umgebende Bebauung herangezogen werden.
- 8
Diese Gründe stellen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernstlich in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche Umgebung zutreffend bestimmt (S. 6 – 7 des Urt.-Abdr.) und dabei – insbesondere - überzeugend begründet, dass – über die (14) Grundstücke … hinaus – die auf der nördlichen Seite der Straße gelegenen Grundstücke nicht zu berücksichtigen sind. Sowohl der … als auch dem … ist – (auch) gestützt auf den bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck – eine trennende Wirkung zuerkannt worden. Auf das "Stadtviertel" oder einen – den genannten Bereich überschreitenden – Betrachtungsraum ist im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB nicht abzustellen.
- 9
Der – im Zulassungsantrag nur angerissenen – These, dass die südseitig der … Straße anzutreffende rückwärtige Bebauung nicht als Fremdkörper wirke, ist nicht zu folgen. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht die rechtlichen Maßstäbe zutreffend benannt und in nicht zu beanstandender Weise begründet, dass die – einzig – auf dem Grundstück … rückwärtig vorhandene Bebauung als "singuläre Anlage im Sinne eines letztlich unbeachtlichen Fremdkörpers unberücksichtigt bleiben" müsse (S. 9 des Urt.-Abdr.). Die Wertung der Klägerin, die Bebauung in diesem Bereich als "so heteronom" anzusehen, dass ein Fremdkörper nicht in Betracht komme, ist angesichts der Kartenlage und des Eindrucks, der aus den bei den Akten befindlichen Luftbildern hervorgeht, nicht überzeugend.
- 10
3. Andere Zulassungsgründe sind nicht dargelegt worden. Der Zulassungsantrag ist damit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
- 11
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
- 12
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
- 13
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
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