Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 87/10
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 23.08.2010 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 7.500,-- EURO festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Kläger beanstanden das angefochtene Urteil nur insoweit, als das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Genehmigung der sogenannten „Kragplatte“ abgewiesen hat. Sie räumen zwar ein, dass die „Kragplatte“ nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Rechtslage rechtmäßig sei. Sie meinen aber, dass für Beurteilung der Rechtslage der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides maßgeblich sei; nach § 6 Abs. 7 S. 2 LBO 2000 sei die „Kragplatte“ nicht rechtmäßig gewesen. In diesem Zusammenhang machen die Kläger die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung geltend). Beide Zulassungsgründe liegen nicht vor, denn das angefochtene Urteil hat die Klage insoweit zu Recht unter Berücksichtigung der LBO 2009 abgewiesen. Dass das Verwaltungsgericht bei einer baurechtlichen Nachbarklage auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides eingetretene Rechtsänderungen zu Gunsten des Bauherrn zu berücksichtigen hat, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Beschl. v. 23.04.1998 – 4 B 40/98, NVwZ 1998, 1179) und deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam. § 85 S. 1 LBO 2009 trifft insoweit keine abweichende Regelung, denn diese Vorschrift bezieht sich nur auf das Verfahrensrecht.
- 2
Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung von Rechtsänderungen kostenrechtlich nicht zu unbilligen Ergebnissen führt, denn der klagende Nachbar hat die Möglichkeit, nach der Rechtsänderung den Rechtsstreit für erledigt zu erklären; er kann dadurch eine Kostenentscheidung zu seinen Lasten verhindern.
- 3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat hält es für billig, dass die Kläger der Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO), denn die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO).
- 4
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
- 5
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht auf 15.000,-- EURO festgesetzt (vgl. Beschluss des Berichterstatters über die Streitwertbeschwerde vom heutigen Tage – 1 O 12/10). Der Antrag auf Zulassung der Berufung betrifft nur noch einen Teil des Streitgegenstandes (Kragplatte); diesen Teil bewertet der Senat mit 7.500,-- EURO.
- 6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
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