Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LB 25/16

Tenor

Das auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2015 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -6. Kammer, Einzelrichterin – wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 18. August 2014 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin führt Bio- und Deponiegaslehrgänge durch. Sie besitzt keine Anerkennung gemäß § 4 Nr. 2 der Deponieverordnung (DepV). Die Lehrgänge umfassen nicht sämtliche nach Anhang 5 Nr. 9 DepV notwendigen Inhalte. Der Bescheid über die Ablehnung der Anerkennung vom 15. April 2014 enthielt die Belehrung, dass eine Bewerbung der von der Klägerin geplanten Veranstaltung in Bayreuth vom 19. bis 22. Mai 2014 mit dem Hinweis auf § 4 Nr. 2 DepV ebenso unzulässig sei wie eine entsprechende Ausweisung auf einer Teilnahmebescheinigung. Gleichwohl stellte die Klägerin Teilnahmebescheinigungen mit diesem Zertifikat aus. Mit Ordnungsverfügung vom 26. Juni 2014 untersagte der Beklagte der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Bewerbung und Durchführung von Lehrgängen gemäß § 4 Nr. 2 DepV im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an.

2

Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie hatte zwischenzeitlich den Text der Teilnahmebescheinigungen geändert. Die korrigierten Fassungen enthielten nur noch den Hinweis auf „§ 4 DepV“. Die Durchführung weiterer Seminare wurde mit Ausdrücken wie „nach § 4 DepV“ oder „nach § 4 DepV ohne LLUR-Anerkennung nach Nr. 2 aber praxisnah nach Nr. 3“ beworben. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und änderte die Verfügung in der Weise ab, dass die Bewerbung und Durchführung von Lehrgängen, die gemäß § 4 Nr. 2 DepV einer behördlichen Anerkennung bedürfen, untersagt werde. Damit werde klargestellt, dass es nicht allein auf die Bezeichnung der Veranstaltung ankomme. Es sei zudem der Eindruck zu vermeiden, dass es sich bei den beworbenen und durchgeführten Veranstaltungen um Lehrgänge nach § 4 Nr. 2 DepV handele und dass der Deponiebetreiber seiner Betreiberpflicht nachkomme, wenn sein Leitungspersonal die Veranstaltungen der Klägerin besuche. Schließlich rechtfertige der Gesichtspunkt der Nachahmungsgefahr die Untersagung.

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Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 26. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2014 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit dem auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2015 ergangenen Urteil hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Inhalt der Untersagungsverfügung sei, dass die Klägerin die von ihr veranstalteten Lehrgänge nicht als anerkannte Lehrgänge nach § 4 Nr. 2 DepV bezeichnen dürfe. Die Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich aus dem Sitz der Klägerin in Schleswig-Holstein. Der Beklagte sei nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Deponieverordnung ermächtigt gewesen, die Untersagung zu verfügen. Durch das Verhalten der Klägerin sei die Durchführung von § 4 Ziffer 2 DepV gefährdet gewesen. Dass die Bezeichnung, Bewerbung und Durchführung von Lehrgängen als anerkannten Lehrgängen ohne Vorhandensein dieser Anerkennung den Regelungen der Deponieverordnung widerspreche, ergebe sich bereits aus der Natur der Sache. Soweit § 62 KrWG ein Ermessen einräume, seien keine Ermessensfehler ersichtlich. Zwar betreffe die Untersagung die Klägerin in ihrer Möglichkeit, ihr Gewerbe auszuüben, sodass ihre Berufsausübungsfreiheit betroffen sei. Jedoch sei die konkrete Tätigkeit – Bewerbung und Durchführungen von nicht anerkannten Lehrgängen als anerkannte Lehrgänge – der Klägerin bereits von Gesetzes wegen nicht erlaubt. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei ein bloßer weiterer Hinweis nicht ausreichend gewesen.

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Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin. Mit Beschluss vom 13. Juli 2016 – 4 MR 1/16 – (zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) hat der Senat die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt und angeordnet.

9

Die Klägerin trägt vor, sie habe schon zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung keine fehlerhaften Teilnahmezertifikate mehr ausgestellt. Der Beklagte habe seine Zuständigkeit überschritten, indem er die Untersagungsverfügung auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt habe. § 62 KrWG sei keine geeignete Rechtsgrundlage für die Verfügung. Die Norm setzte voraus, dass im Kreislaufwirtschaftsgesetz oder in einer auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung eine konkrete Verhaltenspflicht geregelt sei. § 4 Nr. 2 DepV enthalte jedoch keine Handlungsanweisung für Anbieter von Schulungen. Die Klägerin unterfalle weder dem sachlichen noch dem persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung. Die Verfügung gehe ins Leere, da es keine Lehrgänge gebe, die einer behördlichen Anerkennung bedürften. Für eine Untersagung auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts fehle dem Beklagten die Kompetenz. Die Verfügung sei auch unverhältnismäßig. Durch den Besuch nicht anerkannter Lehrgänge sei eine Gefährdung des Deponiebetriebs nicht zu besorgen.

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Die Klägerin beantragt zu erkennen:

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Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. November 2015 wird aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2014 wird aufgehoben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er ist der Auffassung, er habe seine räumliche Kompetenz nicht überschritten. Diese ergebe sich aus der einschlägigen LAGA-Vollzugshilfe, jedenfalls aber aus einer analogen Anwendung von § 54 Abs. 1 KrWG. § 62 KrWG sei eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Bescheid. § 4 Nr. 2 DepV enthalte ein Verbot der Durchführung von Lehrgängen ohne behördliche Anerkennung, denn Anhang 5 Nr. 9 DepV sehe vor, dass die Lehrgänge bestimmte Kenntnisse vermitteln „müssen“. Diese Gewährleistung entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers. Aus Anhang 5 Nr. 9 DepV resultiere eine unmittelbare Verpflichtung der Lehrgangsveranstalter, die über § 62 KrWG durchgesetzt werden könne. Darüber hinaus sei anerkannt, dass § 62 KrWG Maßnahmen gegenüber Zweckveranlassern ermögliche, die Dritte dazu verleiteten, Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der Deponieverordnung zu missachten. Das Vorgehen gegen den Zweckveranlasser sei effektiver als der Erlass von Einzelverfügungen gegenüber dem jeweiligen Leitungspersonal bzw. dem jeweiligen Deponiebetreiber. Als weitere Rechtsgrundlage komme § 174 LVwG in Betracht. Der Beklagte wolle nicht den Wettbewerb kontrollieren, sondern der Sicherheit in der Abfallversorgung dienen, indem der geforderte Wissensstand tatsächlich erreicht werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO).

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Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

18

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Grundverfügung wird auf Ausführungen in dem Beschluss vom 13. Juli 2016 Bezug genommen, an denen der Senat festhält. Der Beklagte hat sich dazu nicht mehr geäußert.

19

Die Zwangsgeldandrohung ist rechtswidrig, weil die allgemeine Vollzugsvoraussetzung des § 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG nicht erfüllt ist. Die Klage gegen die Grundverfügung hat auf Grund des Beschlusses vom 13. Juli 2016 aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung ist auf den Tag zurückzubeziehen, an dem die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Der Beschluss über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führt zu der an sich durch § 80 Abs. 1 VwGO geschaffenen normativen Lage, wenn er – wie hier – keine anderweitige Regelung enthält (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn. 171; Schoch, in: Schoch u.a., VwGO, Stand 2016, § 80 Rn. 535).

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


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