Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 LB 17/16

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 04. August 2016 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die der Klägerin vom Verwaltungsgericht zuerkannte Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG.

2

Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige, arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Eigenen Angaben zufolge reiste sie am 1. Oktober 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellte am 27. April 2016 einen Asylantrag.

3

Die persönliche Anhörung erfolgte am 27. April 2016.

4

Das Bundesamt hat der Klägerin mit Bescheid vom 13. Mai 2016 den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt (Nr. 1) und den Asylantrag im Übrigen abgelehnt (Nr. 2).

5

Die Klägerin hat gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft am 23. Juni 2016 Klage erhoben.

6

Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie sei gemeinsam mit ihrem Ehemann, einem Stabsfeldwebel der Syrischen Armee, aus Syrien im April 2013 geflohen. Zum Nachweis der Armeezugehörigkeit werde eine beglaubigte Übersetzung des Militärführerscheins für Unteroffiziere vorgelegt. Der Ehemann sei im Januar 2013 desertiert und mit ihr und den minderjährigen Kindern in die Türkei ausgereist. Nicht bloß ihrem Ehemann, sondern auch ihr, der Klägerin, drohe bei einer Rückkehr nach Syrien die zu erwartende obligatorische Rückkehrerbefragung durch syrische Sicherheitskräfte; mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sei sie einer menschenrechtswidrigen Behandlung bis hin zur Folter ausgesetzt. Unabhängig hiervon habe sie bereits aufgrund des illegalen Verlassens ihres Heimatlandes, der Asylantragstellung und dem längeren Auslandsaufenthalt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der damit einhergehenden vermuteten regimekritischen Haltung mit massiver Bedrohung und Verfolgung zu rechnen. Deshalb sei ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Dass den von ihr aufgezeigten Umständen asylrechtliche Relevanz beigemessen werde, sei mittlerweile in der verwaltungsgerichtlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt.

7

Die Klägerin hat beantragt,

8

den Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2016 in Ziffer 2 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie sei aus Furcht vor dem in Syrien herrschenden Bürgerkrieg und somit aus Gründen, die ihre persönliche Sicherheit beträfen, ausgereist, nicht hingegen wegen Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Verfolger. Die von ihr geäußerte Befürchtung, ihr Auslandsaufenthalt könne zu einer Verfolgung führen, lasse keine andere Bewertung zu. Der syrische Staat stelle seit Januar 2015 Pässe in großer Stückzahl aus und ermögliche damit die Ausreise aktiv.

12

Das Verwaltungsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten hierzu durch Gerichtsbescheid vom 4. August 2016 die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben.

13

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Klägerin vorverfolgt aus Syrien ausgereist sei, denn ihr stünden beachtliche, den Schutzstatus des § 3 Abs. 1 AsylG auslösende Nachfluchtgründe zur Seite. Mit Blick auf die Erkenntnismittel und die aktuelle Situation in Syrien sei im Einklang mit der mittlerweile ganz überwiegenden Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat ungeachtet individuell geltend gemachter Gründe und deren Glaubhaftigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung drohe. Es sei anzunehmen, dass der syrische Staat gegenwärtig das Stellen eines Asylantrags im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfungspunkt und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System ansehe, die das Gebot der Loyalität gegenüber diesem verletze. Ein solches Verhalten werde - ungeachtet einer tatsächlichen oppositionellen Haltung des Einzelnen - vom syrischen Staat generell und unterschiedslos als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Zumindest Rückkehrer aus dem westlichen Ausland und damit auch aus Deutschland hätten in der Regel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ihre tatsächliche oder wohl zumeist nur vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. An der im Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg (Urt. v. 06.07.2016, - RN 11 K 16.30889 -) dargestellten Lage in Syrien und der gewonnenen asylrechtlichen Einschätzung habe sich nichts verändert.

14

Auch die steigende Zahl an Flüchtlingen aus Syrien habe nicht zur Folge, dass der einzelne sich im westlichen Ausland aufhaltende Flüchtling aufgrund dieses Massenphänomens nicht mehr als potentieller politischer Gegner des Regimes angesehen werde. Vielmehr sei mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass rückkehrende Asylbewerber politisch verfolgt werden würden, weil die syrische Regierung den Bürgerkrieg als eine von außen organisierte und finanzierte Verschwörung ansehe. Unter den derzeitigen Umständen werde jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr als möglicher Oppositioneller angesehen.

15

Nach den aktuellen „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (4. aktualisierte Fassung vom November 2015) sei von einer „immer schwierigeren Sicherheits- und Menschenrechtslage und humanitären Situation in Syrien“ auszugehen. Aufgrund einer weiterhin fehlenden politischen Lösung begrüße der UNHCR die Tatsache, dass viele Regierungen Maßnahmen ergriffen hätten, um die zwangsweise Rückführung von syrischen Staatsangehörigen oder Personen mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in Syrien auszusetzen, einschließlich solcher Personen, deren Asylanträge abgelehnt worden seien. Nach Einschätzung des UNHCR sei es wahrscheinlich, dass die meisten asylsuchenden Syrer die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllten, da sie eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines oder mehrerer Gründe der GFK hätten. Die Einschätzung, dass sich die Lage in Syrien im Vergleich zu den Jahren 2012/2013 weiter verschlechtert habe, werde von dem Gericht geteilt.

16

Auch der Annahme der Beklagten, die vermehrte Ausstellung syrischer Pässe spreche gegen die Annahme staatlicher Verfolgung syrischer Rückkehrer und Rückkehrerinnen, sei nicht zu folgen. Nach Angaben von Pro Asyl verfolge das syrische Regime auch ökonomische Interessen. An der Ausstellung von ca. 800.000 Pässen verdiene es ca. 470 Mio. Euro (Pressemitteilung v. 08.06.2016). Auch nach der vom Verwaltungsgericht Regensburg zitierten Einschätzung des Auswärtigen Amtes sei zu vermuten, dass speziell Einnahmen aus Passgebühren dem allgemeinen syrischen Staatshaushalt zugutekämen.

17

Der Klägerin stehe schließlich keine sichere, innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG zur Verfügung; denn es bestehe nur die Möglichkeit einer Einreise über den von syrischen Regierungskräften kontrollierten Flughafen von Damaskus.

18

Die Flüchtlingsanerkennung scheide auch nicht aus anderen Gründen aus, so dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung drohe, weil sie die vermutete Systemfeindlichkeit im Rahmen einer Befragung durch die syrischen Sicherheitsbehörden nicht werde widerlegen können.

19

Mit der mit Beschluss des Senats vom 27. September 2016 zugelassenen Berufung verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage unter Abänderung des Gerichtsbescheides vom 4. August 2016.

20

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es gebe keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobenen Rückkehrern grundsätzlich ungeachtet besonderer persönlicher Umstände oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und die Befragungen und damit teilweise auch einhergehenden Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrechtliches Merkmal erfolgten. Aus den bislang aufgrund der Auskunftslage zur Verfügung stehenden Einzelfällen könne ungeachtet des Unrechtsgehalts dieses staatlichen Handelns keine Motivation des syrischen Staates abgeleitet werden. Eine vorherige Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt seien deshalb für sich allein kein Grund für Verhaftung oder Repressalien. Dass Rückkehrer generell der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt seien, begründe daher lediglich einen Anspruch auf Abschiebungsschutz. Auch aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung ließen sich keine belastbaren Erkenntnisse für das Vorliegen einer asylrechtlich erheblichen Gefahr einer politischen Verfolgung herleiten. Der syrische Staat habe weder Veranlassung noch entsprechende Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren individuellen Grund in asylrechtlich relevantem Maße zu verfolgen. Auch die massenhafte Ausstellung von Pässen spreche gegen die Auffassung, dass Rückkehrern wegen eines Auslandsaufenthalts eine regimekritische Gesinnung unterstellt werde.

21

Die Beklagte beantragt,

22

den Gerichtsbescheid, Az. 12 A 222/16, vom 4. August 2016 des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

23

Die Klägerin beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Dass die gegenwärtige Lage in Syrien vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt und gewürdigt worden sei, ergebe sich auch aus weiteren Länderberichten. Die eingeholten Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orient-Instituts seien hingegen nicht geeignet, die Annahmen des Verwaltungsgerichts zu widerlegen. Im Übrigen sei sie, die Klägerin, vorverfolgt ausgereist. Ihr Ehemann sei Unteroffizier bei der syrischen Armee gewesen und habe in einer Abteilung gearbeitet, die sich mit der Ermordung des Libanesen R. beschäftigt habe. 2012 sei ihr Ehemann, als er an der Front habe kämpfen sollen, desertiert und mit seiner Familie im August von Damaskus zunächst nach Latakia geflohen und von dort aus weiter nach Idlib. Aufgrund der Desertation würde ihr, der Klägerin, mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Rückkehr nach Syrien Verfolgung drohen.

26

Der Senat hat mit Beschluss vom 27. September 2017 Beweis erhoben zu der Frage, ob unverfolgt ausgereiste Rückkehrer wegen einer vermuteten oppositionellen Haltung Befragungen seitens des syrischen Staates ausgesetzt sind und, sollte dies der Fall sein, wie hoch die Gefahr einzuschätzen ist, dass sie deshalb Verfolgungsmaßnahmen seitens des syrischen Staates ausgesetzt sein werden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orient-Instituts. Wegen des Inhalts der Gutachten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten (Bl. 114 f., 118f.).

27

Die Klägerin ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch zu den von ihr geltend gemachten Verfolgungsgründen angehört worden. Wegen der von ihr hierzu geltend gemachten Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2016 (Gerichtsakten Bl. 152ff ) Bezug genommen.

28

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakten.

Entscheidungsgründe

29

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2016 war daher abzuändern und die Klage abzuweisen.

30

Nach § 3 Abs. 1 AsylG (zitiert nach der hier anwendbaren Variante) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3 Abs. 4, 1. Halbsatz AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

31

§ 3a Abs. 1 Satz 1 AsylG definiert den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Begriff der Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention als dauerhafte oder systematische schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte (vgl. Marx, AsylVfG-Komm., 8. Aufl., § 3a Rn. 3); in Absatz 2 werden besondere Beispiele für das Vorliegen einer Verfolgungshandlung bezeichnet. § 3b Abs. 1 AsylG beschreibt abschließend die maßgeblichen Verfolgungsgründe. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Wer eine ihm geltende Verfolgungshandlung (§ 3a) sowie den Wegfall nationalen Schutzes (§ 3c - § 3e) darlegen kann, wird als Flüchtling anerkannt, wenn die Verfolgung auf einem oder mehreren der in § 3b Abs. 1 bezeichneten Verfolgungsgründen beruht. Kann die Anknüpfung der Verfolgung an einen Verfolgungsgrund nicht dargelegt werden, besteht nach Maßgabe der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1) (Marx, a.a.O., § 3a Rn. 50).

32

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, ob eine spezifische Zielrichtung vorliegt, die Wirkung mithin wegen eines geschützten Merkmals erfolgt (BVerfGE 80, 315, 335; BVerfGE 81, 142, 151; Marx, a.a.O., § 3 a, Rn. 54). Danach wohnt dem Begriff der Verfolgung ein finales Element inne, da nur dem auf bestimmte Merkmale einzelner Personen oder Personengruppen zielenden Zugriff erhebliche Wirkung zukommt. Das Kriterium „erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme“ und das Erfordernis, dass die Verfolgung an geschützte Merkmale anknüpfen muss, verdeutlichen, dass es auf die in der Maßnahme objektiv erkennbar werdende Anknüpfung ankommt (Marx, a.a.O., Rn. 54).

33

Dabei ist es für die Annahme von Verfolgung nicht erforderlich, dass von politischer Verfolgung Betroffene entweder tatsächlich oder nach der Überzeugung des verfolgenden Staates selbst Träger eines verfolgungsverursachenden Merkmals sind. Politische Verfolgung kann auch dann vorliegen, wenn der oder die Betroffene lediglich der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist (BVerfG, Kammerbeschluss v. 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96 -, juris Rn. 5). In diesem Sinne sieht § 3b Abs. 2 AsylG vor, dass es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Dafür, dass die Verfolger einen Verfolgungsgrund unterstellen, müssen jedoch Umstände ermittelt werden (vgl. Marx, a.a.O., § 3b Rn. 78).

34

Nach der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten informatorischen Anhörung der Klägerin ist der Senat davon überzeugt, dass diese unverfolgt ihr Heimatland Syrien verlassen hat. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt der Asylbewerber seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO nur dann, wenn er drohende oder bereits erlittene politische Verfolgung in „schlüssiger“ Form vorträgt. Hierzu ist erforderlich, dass er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (ständ. Rspr. BVerwG, Urt. v. 24.11.1981 - BVerwG 9 C 251.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 31; v. 22.03.1983 - BVerwG 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Beschl. v. 26.10.1989 - 9 B 405/89 -, juris, Rn. 8; Beschl. v. 15.08.2003 - 1 B 107/03, 1 PKH 28/03 -, juris Rn. 5). Diese Anforderungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie hat erstmals in der im Rahmen des Berufungsverfahrens durchgeführten persönlichen Anhörung ausgeführt, ihr Ehemann sei nach Erhalt eines Einsatzbefehls aus der syrischen Armee desertiert und habe mit ihr und den gemeinsamen Kindern Damaskus zunächst in Richtung Latakia verlassen. In Idlib sei er, nachdem er sich als Deserteur offenbart gehabt habe und von einer bewaffneten Person als Mitglied des Ausschusses zur Aufklärung der Ermordung des früheren libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri erkannt worden sei, von der Al-Nusra-Front mitgenommen und ca. vierzehn Tage festgehalten worden. Familienangehörige ihres Ehemannes seien ebenfalls festgenommen worden, um den Aufenthaltsort ihres Mannes sowie dessen Familie ausfindig zu machen. Sie selbst seien weiter in die Türkei geflüchtet, von wo sie als einzige weiter nach Deutschland geflüchtet sei. Dieses Vorbringen genügt nicht den Anforderungen an einen schlüssigen, in sich widerspruchsfreien Vortrag. Der Asylbewerber ist gehalten, sich bereits bei der Antragstellung vor dem Bundesamt für Flüchtlinge und Migration über die Tatsachen zu erklären, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.1991 - 9 C 131/90 -, juris Rn. 9). Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung bei der Beklagten erklärt, sie sei mit ihrer Familie aus Furcht vor dem Bürgerkrieg geflohen. Sie hat trotz gezielter Nachfragen des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht zu erklären vermocht, warum sie die 50 Minuten währende Anhörung bei der Beklagten nicht dazu genutzt hat, sich über ihr im Rahmen des anhängigen gerichtlichen Verfahrens erstmalig vorgetragenes individuelles Fluchtschicksal zu erklären. Auch, wenn es dem Asylbewerber grundsätzlich unbenommen bleibt, sein Verfolgungsschicksal später, das heißt in dem sich anschließenden (Gerichts-)Verfahren, zu ergänzen und zu konkretisieren, muss das Kerngeschehen grundsätzlich - wie ausgeführt - bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Flüchtlinge und Migration in sich stimmig und widerspruchsfrei geschildert werden. Daran mangelt es hier. Die Klägerin hat ihr Vorbringen gegenüber demjenigen vor dem Bundesamt erheblich verändert und dann deutlich gesteigert. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu verändern, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Klagebegründung (kurze) Ausführungen zu der Desertation ihres Ehemannes und der anschließenden Flucht der Familie durch und aus Syrien gemacht hat. Denn auch insoweit handelt es sich bereits um gesteigertes Vorbingen gegenüber der erstmaligen Anhörung. Hinzu kommt, dass die Klägerin ihr schriftsätzlich vorgetragenes und ihr mündliches Vorbringen im Berufungsvorbringen weiter gesteigert hat. Sie hat zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens einen in sich stimmigen widerspruchsfreien Vortrag zu Protokoll erklärt. Vielmehr sind die von der Klägerin vorgebrachten mündlichen Schilderungen zu ihrem Verfolgungsschicksal nicht von persönlichem Erleben getragen. Dies schlussfolgert der Senat insbesondere aus den vage gebliebenen, insgesamt konstruiert wirkenden Angaben zu den Umständen der Flucht aus Latakia und der anschließenden Festnahme des Ehemannes nahe der Stadt Idlib. Welche Motivation hinter der Festnahme gestanden haben soll, bleibt völlig unklar. Auch das vorangegangene Fluchtgeschehen von Latakia nach Idlib mittels eines Lkw, auf dessen Ladefläche der Ehemann der Klägerin versteckt worden sein soll, bleibt in den Schilderungen der Klägerin detailarm und von Zufällen getragen, die ein reales Erleben als eher fernliegend erscheinen lassen. Ebenso bleibt es widersprüchlich, dass der Ehemann nach seiner Desertation und dem Weggang nach Latakia offenbar noch weitere acht Monate bei der Militärpolizei gearbeitet und im Wechsel eine Woche in Damaskus und eine Woche in Latakia gearbeitet haben will. Die Entfernung zwischen beiden Städten beträgt rund 330 km einfache Wegstrecke (Luftlinie gut 227 km).

35

Hätten sich die geschilderten Geschehnisse tatsächlich so zugetragen, bleibt umso mehr unverständlich, warum die Klägerin, die auch persönlich bedroht worden sein will, hierzu keinerlei Ausführungen bei ihrer persönlichen Anhörung bei der Beklagten gemacht hat. Weder Nachfragen des Senats in der mündlichen Verhandlung noch solche im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Flüchtlinge und Migration haben es vermocht, Widersprüche aufzulösen und das vorgetragene Verfolgungsschicksal in sich stimmiger zu machen. Im Gegenteil: Dass die Klägerin nach Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung vor dem Senat ihre informatorische Anhörung dahingehend ergänzt hat, sie sei - obwohl sie bekundet hat, in Syrien keiner Vernehmung ausgesetzt gewesen zu sein - bei der Anhörung vor dem Bundesamt an Vernehmungen in Syrien erinnert gewesen und habe Angst bekommen, ist nicht ansatzweise glaubhaft. Hinzu kommt, dass sie, die zudem keiner politischen Vereinigung angehört und sich auch nicht politisch engagiert hat, auch auf Nachfrage nicht zu erklären vermocht hat, warum sie die Frage nach ihrer Befürchtung bei einer Rückkehr in ihre Heimat dahingehend beantwortet hat, sie befürchte eine Bestrafung, weil die ausgereisten Syrer als Verräter gelten würden. Es hätte vielmehr nahe gelegen, bei einem von realem Erleben getragenen Geschehen von sich aus das Verfolgungsschicksal vom Beginn der Asylantragstellung an nachvollziehbar zu schildern.

36

Bei einer derartigen Sachlage war der Senat im Übrigen nicht gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären und etwa Beweis darüber zu erheben, ob die in Kopie und Übersetzung zu den Gerichtsakten gelangten Dokumente (Unteroffizierausweis und Militärführerschein für Unteroffiziere) echte Urkunden der syrischen Armee darstellen und ob es sich bei der dort abgebildeten Person tatsächlich um den Ehemann der Klägerin handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet die Pflicht der Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Ein solcher tatsächlicher Anlass besteht im Prozess wegen Anerkennung als Asylberechtigter dann nicht, wenn der Kläger unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO seine guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht in schlüssiger Form vorträgt (BVerwG, Beschl. v. 26.10.1989, a.a.O., Rn. 8; Beschl. v. 26.11.2007 - 5 B 172/07 - , juris Rn. 3).

37

Hat die Klägerin danach ihr Heimatland unverfolgt verlassen, besteht nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass der totalitäre syrische Staat jeden Rückkehrer pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören (in diesem Sinne etwa Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 27.01.2014 - 3 A 917/13.Z.A -, juris Rn. 7; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 -, juris Rn. 8). In diesem Sinne sind auch die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen, die sich im Wesentlichen auf Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe sowie auf die vom Verwaltungsgericht Regensburg herangezogenen „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (November 2015, Asyldokumentation Nr. 598b) beziehen, nicht geeignet konkrete Anhaltspunkte für eine - pauschal alle Rückkehrer betreffende - Rückkehrgefährdung anzunehmen. Nach den Erwägungen des UNHCR kann aus Syrien ausgereisten syrischen Staatsangehörigen Verfolgung aufgrund einer politischen Überzeugung drohen, die diesen gemäß einer vermeintlichen Verbindung mit einer Konfliktpartei unterstellt wird, oder aufgrund ihrer religiösen Überzeugung, ihrer ethnischen Identität oder abhängig davon, welche Konfliktpartei die Nachbarschaft oder das Dorf kontrolliert, aus denen die Betroffenen stammen. Diese Einschätzung ist jedoch nicht ausreichend für die Annahme, allen aus Syrien ausgereisten Flüchtlingen würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Wiedereinreise asylrelevante Verfolgung drohen.

38

Bei Zugrundelegung der oben genannten Maßstäbe fehlt es vielmehr an einer Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund jedenfalls insoweit, als dass sich die Klägerin darauf beruft, sie hätte aufgrund ihrer illegalen Ausreise, der Stellung des Asylantrages und des längeren Aufenthaltes im Bundesgebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Verfolgung seitens des syrischen Staates zu rechnen. Aufgrund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten informatorischen Anhörung der Klägerin geht der Senat davon aus, dass diese unverfolgt ausgereist ist, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, juris Rn. 23).

39

Beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für die Annahme einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nicht aufgrund einer quantitativen, sondern aufgrund einer qualifizierenden Betrachtungsweise. Eine theoretische Möglichkeit, dass sich eine Gefahr realisiert, reicht allerdings nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169) m.w.N.; Urt. v. 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391 (393); Beschl. v. 31.03.1998 - 9 B 843.97 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.02.2012 - 14 A 2708/10.A -, juris Rn. 25).

40

Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage ist zur Überzeugung des Senats nicht davon auszugehen, dass die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen seitens des syrischen Staates bei einer Rückkehr in ihr Heimatland zu rechnen hätte. Die Klägerin hat sich in Syrien nicht politisch betätigt, so dass es an dem Vorliegen eines Verfolgungsgrundes - in Betracht käme ersichtlich nur derjenige nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG - fehlt. Sie ist vielmehr wegen des herrschenden Bürgerkrieges und den sich daraus für sich und ihre Familie ergebenden Folgen ausgereist. Der Senat geht davon aus, dass angesichts der erheblichen Zahl der insbesondere im vergangenen Jahr aus Syrien ausgereisten Menschen (knapp 430.000 Flüchtlinge, vgl. ZEIT ONLINE vom 08.06.2016, Asyldokumentation Nr. 599c, und Mediendienst-Integration, Stand: 01.08.2016, Asyldokumentation Nr. 599e) auch dem syrischen Staat bekannt sein dürfte, dass - wie die Klägerin - die weit überwiegende Anzahl der Flüchtenden aus Angst vor dem Bürgerkrieg und den daraus resultierenden Folgen ihr Heimatland verlassen haben. Allein die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt stellen daher keine Anzeichen für politische Gegnerschaft zum syrischen Regime dar (so auch Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris Rn. 18). Diese Einschätzung deckt sich mit der gegenwärtig vorliegenden Auskunftslage, wonach auf Ebene der Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass Rückkehrer allein aufgrund ihres vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Ebenfalls liegen keine Erkenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien vor (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht vom 07.11.2016, Asyldokumentation Nr. 602). In Übereinstimmung hiermit steht eine Auskunft des Deutschen Orient-Instituts (vom 08.11.2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, Asyldokumentation Nr. 603), wonach die syrische Regierung, nachdem in beinahe allen Landesteilen im Frühjahr 2011 Proteste und Unruhen ausgebrochen waren, die Kontrolle über größere Teile des Staatsgebiets verloren hat. Danach werden im Osten nach wie vor weiter besiedelte Gebietsteile durch den sogenannten Islamischen Staat kontrolliert. Die Grenzregionen zu Jordanien und der Türkei werden von verschiedenen oppositionellen Rebellengruppen beherrscht; der mehrheitlich kurdische Teil Syriens, besonders im Norden und Nordosten, hat sich selbst zu föderalen Provinzen erklärt. Die Gebiete zwischen den größten Städten im Westen des Landes (vor allem Damaskus und Umland, Hama, Homs, Aleppo und mit Abstrichen auch Latakia) werden durch verschiedene Gruppierungen oder die Regierung kontrolliert. Die Grenzziehung zwischen diesen Zonen unterliegt einer stetigen Veränderung der Frontverläufe und Kontrolle. Befragungen oder Verfolgung durch die syrische Regierung sind also derzeit zunächst nicht in allen Landesteilen realistisch.

41

Diese Auskunft, die sich weiterhin mit der Ausreisegenehmigung und der Einziehung zum Wehrdienst für männliche Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 42 Jahren einschließlich der drohenden Konsequenzen für Deserteure beschäftigt sowie mit der besonderen Gruppe der in Syrien wohnhaften Kurden, bestätigt im Kern die Einschätzung, dass jedenfalls keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien, die nicht im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten stehen wie etwa Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger, Übergriffe oder gar Sanktionen zu erleiden haben. Befragungen sind danach bei einer Wiedereinreise über Damaskus zwar nicht unrealistisch; es ist aber wegen der in der Auskunft hervorgehobenen Personengruppen der Deserteure und Kurden jedenfalls nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass mit einer eventuellen Befragung negative Konsequenzen für diejenigen potentiell Betroffenen zu befürchten sind, die lediglich aufgrund des Bürgerkrieges ihr Heimatland verlassen haben. Dies entspricht auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeitet (so bereits die Auskunft der Botschaft Beirut, Referat 313 vom 03.02.2016 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Asyldokumentation Nr. 598e).

42

Somit hat die Beklagte der Klägerin zu Recht (nur) subsidiären Schutz gewährt.

43

Die Nebenentscheidungen ergeben sich im Kostenpunkt aus §§ 154 Abs. 1 i. v. m. § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

44

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.