Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 LB 3/17

Tenor

Die Berufung des Beigeladenen wird verworfen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 21. Januar 2016 geändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin und der Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der Verfahrenskosten der 1. Instanz und jeweils die Hälfte der Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 der in X-Stadt ansässigen Klägerin wirksam war.

2

Die Klägerin ist eine Familienstiftung, die zusammen mit der C-Stiftung und der B-Stiftung 100 Prozent des Kapitals und der Stimmen sowie der Anteile an der Unternehmungsgruppe … hält.

3

… ist im Jahr 1961 entstanden, nachdem die Brüder … und … ihr Unternehmen regional in … und … aufgeteilt hatten. Seitdem besaß und leitete … die Unternehmensgruppe .... Noch zu Lebzeiten hatte (…) Teile seiner Anteile an … jeweils im gleichen Verhältnis an seine Söhne … und ... übertragen.

4

Diese brachten ihre jeweiligen Beteiligungen in die B-Stiftung bzw. die A-Stiftung - die Klägerin - ein. Die Eheleute … hatten ihre verbliebenen Anteile der X-Stiftung überschrieben, welche später in C-Stiftung umbenannt wurde.

5

Am 6. Dezember 2001 genehmigte das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein die Errichtung der Klägerin. Gemäß der zugrundeliegenden Stiftungssatzung vom 16. November 2001 war Zweck der Stiftung die Förderung der Destinatäre durch laufende und einmalige Zuwendungen, u. a. für die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhaltes, für die Berufsausbildung und das Studium, für die berufliche Existenzgründung und die Förderung unternehmerischer Tätigkeiten sowie für die Zahlungen von Erbschaftssteuern. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks hat die Stiftung für die Förderung der Unternehmensgruppe "…", insbesondere durch Sicherung und Fortentwicklung ihrer Vermögens- und Ertragskraft Sorge zu tragen.

6

Als Destinatäre dieser Familienstiftung waren der Stifter … und seine Ehefrau ... sowie ihre gemeinsamen Kinder … sowie deren ehelichen Abkömmlinge und - über Generationen hinweg - alle weiteren ehelichen Abkömmlinge bestimmt. Als Stiftungsorgane waren der Vorstand, der Beirat und der Familientag vorgesehen. Der Vorstand sollte aus drei bis fünf Mitgliedern bestehen. Ein Mitglied sollte aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrates der Unternehmensgruppe … berufen werden, ein weiteres Vorstandsmitglied aus dem Kreis der rechts- bzw. wirtschaftsberatenden Berufe. Die übrigen Vorstandsmitglieder sollten Destinatäre sein, die vom Familientag gewählt werden.

7

Der Stifter ... war auf Lebenszeit als Vorstandsmitglied und gleichzeitig Vorstandsvorsitzender der Klägerin bestimmt. Er hatte das Recht, über die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder, über deren Berufung und Abberufung sowie über die Person seines Stellvertreters zu bestimmen.

8

Bis Ende 2008 setzte sich der Vorstand aus dem Vorsitzenden ..., … sowie … zusammen. Nachdem … im November 2008 sein Amt mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 niedergelegt hatte, wurde ... als neues Vorstandsmitglied bestimmt.

9

Am 19. Februar 2010 änderte der Vorstand der Klägerin die Satzung in einigen Regelungen mit dem Ziel der weitgehenden Angleichung an die Satzung der C-Stiftung. Unter anderem sollte der Vorstand nunmehr aus drei bis sechs Mitgliedern bestehen. Der Beklagte genehmigte die Satzungsänderung. Der Vorstand bestand weiterhin aus (…).

10

Am 23. Dezember 2010 erging ein Änderungsbeschluss zur Stiftungssatzung, durch den insbesondere die Zusammensetzung des Vorstandes nach dem Ableben von ... (§ 8 C der Satzung) neu geregelt wurde. Der Beschluss war von ... und ... unterschrieben worden. Über der Unterschrift von ... hieß es: „Zugleich für den erkrankten ...“.

11

Danach sollte der Vorstand nach dem Ableben des Stifters neu bestellt werden müssen und aus vier Personen bestehen (anstatt zuvor aus drei bis sechs Personen), nämlich aus je einem Mitglied aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrates (wie bisher) und einem aus dem Kreis der die Unternehmensgruppe … laufend beratenden Anwälte (zuvor aus dem Kreis der rechts- bzw. wirtschaftsberatenden Berufe). Außerdem wurden ... und ... aus dem Kreis der Destinatäre zu Vorstandsmitgliedern bestimmt (anstatt durch Wahl des Familientages). Zudem sollten die beiden … das Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Anwälte berufen (anstatt der Familientag). Ferner war dem Stifter die Möglichkeit eingeräumt worden, die namentliche Bestimmung der Mitglieder aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrates und dem Kreis der die Unternehmensgruppe … laufend beratenden Anwälte selbst durch letztwillige Verfügung wahrzunehmen.

12

Der Beklagte genehmigte diese Satzungsänderung am 30. Dezember 2010. Dies hatte zunächst keine Auswirkungen.

13

Zum 31. Mai 2011 schied ... aus gesundheitlichen Gründen aus dem Vorstand aus. Daraufhin bestellte (...) (…) zum stellvertretenden Vorsitzenden und berief ... als drittes Vorstandsmitglied.

14

Am … starb ... Er hatte von der in der Satzung vorgesehenen Möglichkeit, durch letztwillige Verfügung die Vorstandsmitglieder für die Zeit nach seinem Tod zu bestimmen, keinen Gebrauch gemacht.

15

Der Beigeladene wandte sich deshalb an den Beklagten und teilte mit, dass nunmehr die Regelungen der Satzung vom 23. Dezember 2010 zum Zuge kämen. Der neue Vorstand habe durch Beschluss vom 11. Dezember 2012 festgestellt, dass er aus … als Vorsitzende, (…), (...) (von der Gesamtheit der…-Verwaltungsratsmitglieder selbst ausgewählt) und dem Beigeladenen (von … und … aus dem Kreis der die Unternehmensgruppe … laufend beratenden Anwälte berufen) als stellvertretender Vorsitzender bestehe. Am 14. Dezember 2012 akzeptierte der Beklagte diese vier Personen als Mitglieder des Vorstandes der Klägerin.

16

Am 18. Februar 2013 beschlossen ... und ... - letztere vertreten durch ... -, den Beigeladenen als Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung abzuberufen. Die Abberufung sei gemäß § 8 C Nr. 3 Satz 2 der Satzung ohne wichtigen Grund möglich. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass auch ein wichtiger Grund vorliege und man sich darauf stütze. In einer außerordentlichen Sitzung des Familientages stimmten sämtliche Destinatäre der Klägerin der Abberufung des Beigeladenen zu und bestätigten diese ausdrücklich.

17

Der Beigeladene teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 19. Februar 2013 mit, dass er den Beschluss über seine Abberufung für rechtswidrig halte.

18

Am 11. März 2013 legte ... sein Amt als Vorstandsmitglied der Klägerin mit sofortiger Wirkung nieder. Zur Begründung führte er an, dass er den Eindruck habe, dass nicht ernsthaft erwogen werde, ihn in die Vorstandstätigkeit einzubeziehen. Auch halte er die Abberufung des Beigeladenen für offensichtlich rechtswidrig.

19

Mit Schreiben vom 26. März 2013 teilte der Beklagte dem Vorstand der Klägerin mit, dass die Abberufung des Beigeladenen aus dem Vorstand nicht wirksam sei. Dem Antrag, eine neue Vertretungsbescheinigung zu erteilen, könne deshalb nicht entsprochen werden. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass der Stiftungsvorstand nicht satzungsgemäß besetzt sei, weil ... sein Amt niedergelegt habe. Sofern nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Vakanz das Vorstandsamt besetzt sei, gehe die Berufungszuständigkeit gemäß der Satzung auf den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Y-Stadt über.

20

Am 10. Mai 2013 fand eine Vorstandssitzung in Anwesenheit von … und ... sowie … statt, der von der Vorstandsvorsitzenden als Protokollführer und zur Rechtsberatung hinzugezogen worden war. Ausweislich des Protokolls wurde festgestellt, dass zur Vorstandssitzung ordnungsgemäß eingeladen worden und der Beigeladene trotz ordnungsgemäßer Ladung - wie zuvor durch E-Mail angekündigt - nicht erschienen sei. Ferner wurde die Beschlussfähigkeit festgestellt, weil es ausreiche, dass mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend seien. Es wurde beschlossen, dass die Abberufung des Beigeladenen vom 18. Februar 2013 genehmigt und bestätigt werde. Vorsorglich beschlossen ... und ... die Abberufung des Beigeladenen als Vorstandsmitglied erneut.

21

Mit Schreiben vom 23. Mai 2013 erläuterte ... dem Beklagten, dass ein Interessenkonflikt zwischen dem Beigeladenen und (…) bestehe, welcher einen wichtigen Grund zur Abberufung des Beigeladenen aus dem Vorstand darstelle.

22

Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 beantragte … für die Vorstandsmitglieder ... und ... die Genehmigung von Satzungsänderungen, die der Vorstand am 9. Juni 2013 einstimmig im schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen habe. Unterzeichnet war die Beschlussfassung von ... und ... sowie von sämtlichen Destinatären, die ausdrücklich zustimmten. Zum einen wurden die Modalitäten der Wahl des Vorstandsmitglieds aus dem Kreis des Verwaltungsrates geändert. Danach sollte, falls eine Wahl innerhalb des Verwaltungsrates binnen eines Monats nicht zustande komme, das Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Destinatäre bestimmt werden. Die zweite Änderung betraf § 8 C Ziffer 3 (aus der am 23. Dezember 2010 geänderten Satzung). Es sollten die Worte „aus dem Kreis der die Unternehmensgruppe … laufend beratenden Anwälte“ ersatzlos gestrichen werden. Die dritte Änderung betraf das Organ "Beirat". Die durch die Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 eingeführte Ziffer 8 des § 10 der Satzung wurde wieder gestrichen; danach hätten als Beiratsmitglieder immer nur solche Personen berufen werden dürfen, die zugleich Mitglieder im Beirat der B- und C-Stiftung sind.

23

Der Verwaltungsrat der Unternehmensgruppe … benannte im Januar 2014 … als Vorstandsmitglied, um die durch Niederlegung des Vorstandsamtes durch ... vakante Position zu besetzen.

24

Im April 2014 beschloss der Familientag der Klägerin im Umlaufverfahren einstimmig, dass es vier Vorstandsmitglieder geben solle, davon aus dem Kreis der Destinatäre zwei, nämlich ... und .... Die Vorstandsmitglieder ... und ... wählten und beriefen aus dem Kreis der rechtsberatenden Berufe ... und aus dem Kreis des Verwaltungsrates der Unternehmensgruppe … zu Vorstandsmitgliedern der Klägerin.

25

Letztgenannter legte sein Amt knapp zwei Wochen später nieder, nachdem er erfahren hatte, dass … und ... die Wirksamkeit der Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 in Frage stellten.

26

Nach Anhörung der Klägerin lehnte der Beklagte die Genehmigung der beantragten Satzungsänderungen vom 9. Juni 2013 mit Bescheid vom 21. Juli 2014 ab. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Eine wirksame Beschlussfassung über Satzungsänderungen setze voraus, dass der Vorstand nach den Vorschriften der Satzung in der Fassung vom 23. Dezember 2010 hätte besetzt gewesen sein müssen; denn der Vorstandsbeschluss vom 23. Dezember 2010 zur Änderung der Satzung in der Fassung vom 19. Februar 2010 sei wirksam gewesen. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren, bei der ... stellvertretend für ... gehandelt habe, sei nicht zu beanstanden. Auch unabhängig von der Zulässigkeit der Stellvertretung sei der Beschluss vom 23. Dezember 2010 als wirksam anzusehen. Da ... die getroffene Neuregelung im Nachhinein ausdrücklich gebilligt habe, sei ein etwaiger Fehler nicht relevant. Hingegen sei der Beschluss vom 9. Juni 2013 über die Satzungsänderungen unwirksam. Denn seit dem Ausscheiden von ... aus dem Vorstand sei dieser mit drei Personen (... und ... sowie dem Beigeladenen) nicht beschlussfähig gewesen. Außerdem hätte der Beigeladene zur Vorstandssitzung geladen werden und am Beschluss mitwirken müssen; denn er sei nicht wirksam als Vorstandsmitglied abberufen worden. Schließlich seien die Änderungen auch inhaltlich nicht genehmigungsfähig, weil sie insbesondere nicht mit dem Stifterwillen vereinbar seien.

27

Dagegen legten die Klägerin sowie ... und ... am 31. Juli 2014 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass maßgeblich für die Beschlussfassung des Vorstands der Klägerin die Satzung in der Fassung vom 19. Februar 2010 sei. Die vermeintliche Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 sei unwirksam, weil nicht alle Vorstandsmitglieder daran beteiligt gewesen seien. Eine Vertretung des verhinderten Vorstandsmitglieds … durch ... sei nicht möglich gewesen, weil Vorstandsmitglieder in einer Vorstandssitzung nach Gesetz und Satzung nur höchstpersönlich handeln könnten. Folge sei die Nichtigkeit der Beschlussfassung. Die Satzungsänderungen vom 9. Juni 2013 seien zu genehmigen.

28

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Auf den Inhalt des Bescheides sowie auf die diesen ergänzenden Ausführungen des Beklagten mit Schreiben vom 14. Januar 2015 wird Bezug genommen.

29

Dagegen haben die Klägerin sowie ... und ... am 14. Januar 2015 Klage zum Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben. Am 28. Dezember 2015 hat der Berichterstatter der 6. Kammer die Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beschlossen. … und … haben ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

30

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vorgetragen, die Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 sei nicht wirksam zustande gekommen. Eine Stellvertretung des … für ... sei rechtlich nicht möglich. Die Satzung sehe eine Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder, nicht aber eine Stellvertretung vor. Auch die Vorschriften des BGB sprächen gegen die Möglichkeit der Stellvertretung im Vorstand. Entsprechend sei es im Aktienrecht geregelt.

31

§ 12 sehe für den Familientag die Möglichkeit einer Stellvertretung vor. Dies spreche dafür, im Umkehrschluss eine Stellvertretung im Vorstand auszuschließen. Der Stifterwille könne die Anforderungen an die Höchstpersönlichkeit nicht herabsetzen. Das spätere Einvernehmen von ... sei irrelevant; denn der Vorstandsbeschluss sei nicht nur schwebend unwirksam gewesen. Die Nachholung der Unterschrift eines erkrankten Mitgliedes sei nicht möglich.

32

Folge sei, dass die Satzungsänderungen vom 23. Dezember 2010 nicht wirksam geworden seien, so dass der Beigeladene nicht Mitglied des Vorstandes habe werden können. Sofern dieser Auffassung nicht gefolgt würde, sei der Beigeladene jedenfalls abberufen worden. Die Vorstandsmitglieder ... und ..., die an die Stelle des Stifters, (…) getreten seien, seien nicht nur zur Berufung, sondern auch zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern berechtigt gewesen. Es hätte dazu keines wichtigen Grundes bedurft, der im Übrigen aber vorgelegen habe. Die Abberufung sei auch formal nicht zu beanstanden.

33

Deshalb seien die von ... und ... gefassten Vorstandsbeschlüsse betreffend die Satzungsänderungen vom 9. Juni 2013 wirksam zustande gekommen. Denn der Vorstand habe zu diesem Zeitpunkt nur aus ihnen bestanden. Der Beigeladene habe dem Vorstand nicht mehr angehört und ... habe sein Amt im März 2013 niedergelegt.

34

Die Klägerin hat beantragt,

35

den Beklagten zu verpflichten, die mit Beschluss des Stiftungsvorstandes vom 9. Juni 2013 vorgenommenen Satzungsänderungen zu genehmigen,

36

hilfsweise festzustellen, dass die Satzung in der Fassung vom 19. Februar 2010 die für die A-Stiftung in X-Stadt gültige und maßgebliche Satzung ist und die Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 nicht wirksam ist.

37

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

39

Er hat die Auffassung vertreten, die Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 sei wirksam. ... habe ... eine entsprechende Vollmacht erteilt. Eine Stellvertretung sei jedenfalls für die interne Vertretung durch ein anderes Vorstandsmitglied auch unter Berücksichtigung der Satzungsregelungen rechtlich möglich. Zudem sei das Vorstandsmitglied ... mit dem Beschlossenen einverstanden gewesen, so dass es jedenfalls an der Kausalität und der Relevanz eines etwaigen Fehlers fehle. Der Beigeladene sei deshalb nach dem Tod des Stifters Vorstandsmitglied geworden. Seine spätere Abberufung sei hingegen nicht wirksam, weil der Vorstand nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Entsprechendes gelte für die später gefassten Bestätigungsbeschlüsse. Auch die vom Familientag am 15. April 2014 im Umlaufverfahren beschlossene Zusammensetzung des Vorstandes sei nicht wirksam gewesen; denn die Satzung schreibe für derartige Beschlüsse eine Präsenzsitzung vor.

40

Der Beigeladene hat beantragt,

41

die Klage abzuweisen.

42

Auch er hat geltend gemacht, die Satzungsänderungen vom 23. Dezember 2010 seien wirksam. Die seinerzeitigen Vorstandsmitglieder seien bereits seit Sommer 2010 darüber im Gespräch und über alle wesentlichen Punkte einig gewesen. Am 23. Dezember 2010 seien deshalb nur noch die Unterschriften zu bereits getroffenen Beschlüssen geleistet worden. Die Satzungsänderungen seien vom Stifter selbst so gewollt gewesen, worauf abgestellt werden müsse.

43

Das Verwaltungsgericht - 6. Kammer - hat mit Urteil vom 21. Januar 2016 festgestellt, dass die Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 unwirksam sei und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei mit dem als Verpflichtungsklage verfolgten Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte habe die Genehmigung der am 9. Juni 2013 beschlossenen Satzungsänderungen zu Recht abgelehnt.

44

Denn ... und ... hätten die Satzungsänderungen am 9. Juni 2013 nicht wirksam beschließen können, weil sie am 9. Juni 2013 nicht Vorstandsmitglieder der Klägerin gewesen seien. Zwar sei gemäß den Satzungsänderungen vom 23. Dezember 2010 unter anderem vorgesehen, dass beide im Falle des Ablebens von ... aus dem Kreis der Destinatäre zu Vorstandsmitgliedern bestimmt würden. Die Satzungsänderungen durch den Vorstandsbeschluss vom 23. Dezember 2010 seien aber nicht wirksam zustande gekommen. Die Unterschrift des Vorstandsmitglieds … (des Stifters) für den erkrankten ... sei fehlerhaft. Dieser Fehler führe zur Unwirksamkeit dieser Satzungsänderungen. Deshalb wäre nach dem Tod von ... die Satzung in der Fassung vom 19. Februar 2010 anzuwenden gewesen.

45

Die zugleich für das erkrankte Vorstandsmitglied ... von ... vorgenommene Unterzeichnung des Vorstandsbeschlusses vom 23. Dezember 2010 könne rechtlich nur als Stellvertretung eingeordnet werden. Ob eine (interne) Stellvertretung nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften möglich wäre, werde offengelassen, weil nach den Vorschriften der Satzung eine Stellvertretung bei Beschlüssen des Vorstandes ausgeschlossen sei.

46

Infolge der Unwirksamkeit der Satzungsänderungen vom 23. Dezember 2010 bestimme sich die Besetzung des Vorstands nach dem Ableben von ... nach § 8 A. der Satzung vom 19. Februar 2010. Danach solle der Familientag bestimmen, welche und wieviele Destinatäre zu Vorstandsmitgliedern berufen werden. ... und ... seien aber nicht durch einen Familientag berufen worden. Die von ihnen gefassten Satzungsänderungsbeschlüsse vom 9. Juni 2013 seien deshalb unwirksam, so dass der Beklagte die Genehmigung dieser Beschlüsse im Ergebnis zu Recht versagt habe.

47

Der hilfsweise gestellte Antrag festzustellen, dass die Satzungsänderungen vom 23. Dezember 2010 unwirksam seien und infolge dessen die Satzung vom 19. Februar 2010 die aktuell geltende Satzung der Klägerin sei, sei zulässig und begründet. Die Klägerin habe ein berechtigtes Feststellungsinteresse, weil die Frage unmittelbar Auswirkungen auf die Besetzung ihres Vorstands habe. Dieser Hilfsantrag sei nach Vorstehendem auch begründet.

48

Auf Antrag des Beklagten und des Beigeladenen hat der seinerzeit zuständige 2. Senat die Berufung mit Beschluss vom 17. August 2016 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen.

49

Zur Begründung der eingelegten Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, er beschränke die Berufung auf den Feststellungsantrag. Ihm fehle es hinsichtlich des Verpflichtungsantrags an der Beschwer, weil er insoweit erstinstanzlich obsiegt habe. Die Berufung sei zulässig. Insbesondere stehe der Zulässigkeit der Berufung keine Rechtskraft entgegen. Die Berufung sei auch begründet; der Hilfsfeststellungsantrag sei bereits unzulässig. In Bezug auf die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit verschiedener Satzungsfassungen der Klägerin liege kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Verhältnis zwischen der Stiftung und der Stiftungsaufsicht vor. Die Beurteilung von tatbestandlichen Vorfragen, die keine konkrete Maßnahme beträfen, sei in Wirklichkeit die Abgabe eines Rechtsgutachtens zu einer abstrakten Rechtsfrage, die nach dem System der VwGO nicht von den Gerichten geleistet werden solle. Bei dem hier entschiedenen Feststellungsantrag fehle ein solcher konkreter Fallbezug; aus denselben Gründen sei auch eine Zwischenfeststellungsklage unzulässig. Außerdem fehlten auch das Rechtsschutzbedürfnis und das Feststellungsinteresse. Das Interesse der Klägerin zu erfahren, wie ihr Vorstand besetzt sei, gelte keinesfalls im Verhältnis zur beklagten Stiftungsaufsicht, sondern nur im Verhältnis der Stiftung zu ihren Organen. Außerdem sei die gerichtliche Vorklärung von Einzelfragen nicht notwendig, wenn das streitige Rechtsverhältnis - wie hier - umfassend zum Gegenstand einer Klage gemacht werden könne und das anzurufende Gericht eine uneingeschränkte Vorfragenkompetenz habe, also anderweitig Rechtsschutz erlangt werden könne.

50

Jedenfalls sei der Feststellungsantrag unbegründet. Der Satzungsänderungsbeschluss vom 23. Dezember 2010 sei wirksam gewesen. ... sei bei der Beschlussfassung wirksam durch ... vertreten worden. Die Vollmacht sei ordnungsgemäß erteilt worden. Weder gesetzliche Vorschriften noch die Stiftungssatzung selbst schlössen die Stellvertretung unter Vorstandsmitgliedern aus. ... habe vor seinem Krankenhausaufenthalt mit ... über die geplanten Satzungsänderungen gesprochen und ihn bevollmächtigt, die vorbesprochenen Varianten stellvertretend für ihn zu beschließen. Unschädlich sei, dass der Umfang der Vollmacht sich nicht nur auf eine bestimmte Erklärung bezogen habe, sondern ... die Wahl zwischen mehreren vorbesprochenen Varianten der Satzungsänderung gelassen worden sei. Nach objektivem Empfängerhorizont sei die Erklärung von ... so zu verstehen gewesen, dass er gewollt habe, dass während seines Krankenhausaufenthalts die Geschäfte der Stiftung ungehindert weitergeführt und ... dazu auch die Satzungsänderungen habe durchführen dürfen, soweit sich diese im vorbesprochenen Umfang bewegten. Die Vollmachterteilung sei formlos möglich gewesen. Dementsprechend habe ... auch die Erklärung stellvertretend für ... abgegeben, wie es sich aus dem vermerkten Zusatz auf dem Beschluss ergebe.

51

Selbst wenn man davon ausginge, dass ... ohne Vollmacht des ... gehandelt habe, wäre der Beschluss vom 23. Dezember 2010 im Ergebnis dennoch wirksam. ... habe den Beschluss ausdrücklich nachträglich gebilligt. Jedenfalls hätten die Vorstandsmitglieder den Beschluss jahrelang widerspruchslos akzeptiert, wodurch der Beschluss ebenfalls wirksam geworden sei. Schließlich sei der Beschluss wegen fehlender Relevanz eines etwaigen Fehlers wirksam.

52

Entgegen dem Vortrag der Klägerin sei die von ... abgegebene Willenserklärung wirksam; denn es sei von seiner Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Satzungsänderung am 23. Dezember 2010 auszugehen. Die Satzungsregelungen des Beschlusses vom 23. Dezember 2010 verstießen auch nicht gegen § 5 Abs. 1 StiftG. Weder enthielten sie eine Änderung des Stiftungszwecks noch der Stiftungsgestaltung. In jedem Falle wären die Satzungsänderungen durch eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse gerechtfertigt.

53

Der Beklagte beantragt,

54

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2016 – 6 A 12/15 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

55

Der Beigeladene beantragt,

56

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2016 – 6 A 12/15 – zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

57

Der Beigeladene macht im Wesentlichen geltend, seine Berufung sei zulässig. Er sei durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts materiell beschwert. Für die Möglichkeit der Verletzung eigener subjektiver Rechte durch das angefochtene Urteil reiche es aus, wenn durch die Rechtskraft des Urteils ein nachfolgender Zivilprozess präjudiziert werden könne. So liege es hier. Andernfalls hätte er, der Beigeladene, nicht die Möglichkeit, in einer zivilgerichtlichen Feststellungsklage gegen die Klägerin die Klärung herbeizuführen, ob ihm derzeit die Rechte und Pflichten eines Mitglieds des Stiftungsvorstands der Klägerin zustünden, weil ihm die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils entgegengehalten werden könnte. Ferner stehe der Berufung nicht die Rechtskraft des klagabweisenden Verpflichtungsurteils entgegen. Die Rechtskraft erstrecke sich nämlich nicht auf die als Vorfrage zu klärende Wirksamkeit der Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010.

58

Die Berufung sei auch begründet, weil die Feststellungsklage mangels feststellungsfähigen konkreten Rechtsverhältnisses und wegen Subsidiarität der Feststellungsklage bereits unzulässig sei. Es fehle an einem konkreten Rechtsverhältnis, weil der Klageantrag lediglich auf eine abstrakte Rechtsfrage gerichtet gewesen sei. Zudem betreffe der Feststellungsantrag auch keine Rechtsbeziehungen, die sich aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergäben. Die Stiftungssatzung sei ausschließlich zivilrechtlicher Natur. Die Klägerin hätte die Rechtsfrage vor den Zivilgerichten klären lassen müssen.

59

Auch der Beigeladene geht davon aus, dass die Satzung vom 19. Februar 2010 die interne Stellvertretung nicht ausschließe. Die interne Stellvertretung bei der Fassung von Vorstandsbeschlüssen einer Stiftung sei auch ohne positive satzungsrechtliche Gestattung zulässig, soweit sie nicht in der Satzung ausgeschlossen werde. ... habe wirksam eine Vollmacht für die streitige Satzungsänderung erteilt. Selbst wenn die Stellvertretung fehlgeschlagen sein sollte, wäre die Beschlussfähigkeit am 23. Dezember 2010 nicht betroffen gewesen. Der Beschluss sei im Umlaufverfahren ergangen, unabhängig davon, ob dies im Protokoll in irgendeiner Weise zum Ausdruck komme. Dabei genüge es, wenn bei der schriftlichen Beschlussfassung im Umlaufverfahren nur zwei der drei Vorstandsmitglieder teilgenommen hätten. Sofern die beiden Vorstandsmitglieder einvernehmlich in einem bestimmten Sinne abstimmten, sei insoweit auch die erforderliche einfache Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder gewährleistet. Es bedürfe keiner ordnungsgemäßen Einberufung einer Vorstandssitzung, auch die übrigen Voraussetzungen wirksamer Beschlussfassung im Umlaufverfahren seien erfüllt. Zudem habe ... nachträglich zum Ausdruck gebracht, dass er dem Beschluss zustimme, sodass ein etwaiger Fehler nicht relevant wäre. Die Satzungsänderung verstoße nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StiftG. Weder liege eine wesentliche Änderung des Stiftungszwecks noch eine wesentliche Änderung der Gestaltung der Stiftung vor. Der Stiftungszweck werde nicht tangiert. Zudem seien lediglich „unwesentliche“ Änderungen der Binnenorganisation beschlossen worden, die den in der Satzung bereits angelegten Gestaltungsspielraum konkretisierten. Schließlich seien alle Vorstandsmitglieder entweder Destinatäre, oder würden von Destinatären oder dem Familientag in ihr Amt berufen. Hilfsweise werde eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aufgrund der Erkrankung des Stifters geltend gemacht.

60

Anhaltspunkte für eine fehlende Geschäftsfähigkeit des Stifters am 23. Dezember 2010 gebe es nicht.  (…)

61

Die Klägerin beantragt,

62

die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen zurückzuweisen.

63

Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen seien bereits unzulässig. Der Beigeladene könne schon keine Verletzung subjektiver Rechte geltend machen. Darüber hinaus stehe die Rechtskraft des klagabweisenden Urteils hinsichtlich der begehrten Genehmigung der Satzungsänderung vom 9. Juni 2013 den Berufungen beider entgegen. Da die Beteiligten das klagabweisende Urteil hinsichtlich der Verpflichtungsklage nicht angegriffen hätten, müssten sie die der Rechtskraft fähigen Entscheidungsgründe gegen sich gelten lassen. Die Rechtskraft sei auch nicht durch das anhängige Berufungsverfahren gehemmt, weil die Hemmungswirkung aufhöre, wenn – wie hier - eine Erweiterung der Rechtsmittelanträge oder ein Anschlussrechtsmittel nicht mehr statthaft sei.

64

Jedenfalls seien die Berufungen unbegründet. Der Feststellungsantrag sei zulässig gewesen. Er beziehe sich auf ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, weil im Streit öffentlich-rechtliche Normen des Stiftungsgesetzes stünden. Zudem sei das Rechtsmittelgericht an die Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs durch das erstinstanzliche Gericht gebunden. Anders als der Beklagte und der Beigeladene meinten, liege auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Es gehe um die Feststellung der Unwirksamkeit von Regelungen, die nur zwischen den Beteiligten gelten. Darüber hinaus könne ein für die Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis mit Rechtskraftwirkung im Sinne einer Zwischenfeststellungsklage festgestellt werden. Um eine solche handele es sich hier, die hilfsweise für den Fall der Abweisung des Hauptantrags anhängig gemacht worden sei.

65

Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Die Satzungsänderungen vom 23. Dezember 2010 seien nicht wirksam zustande gekommen, weil ... das Vorstandsmitglied ... bei dem Satzungsänderungsbeschluss nicht habe wirksam vertreten können. Wegen der unterbliebenen Teilnahme von ... sei der Vorstand beschlussunfähig gewesen. Eine Vertretung bei der organschaftlichen Willensbildung sei unzulässig, weil die Vorstandsmitglieder einer Stiftung ihre Rechte in der Vorstandssitzung, insbesondere ihr Stimmrecht, nur höchstpersönlich ausüben könnten. Dies ergebe sich eindeutig aus der Verweisungskette der § 86 Satz 1, § 27 Abs. 3, § 664 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach gelten die Auftragsvorschriften entsprechend, so dass die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen werden könne. Anderes gelte nur, wenn die Satzung entsprechendes regelte, was hier nicht der Fall sei. Mit der persönlichen und treuhänderischen Rechtsstellung des Vorstandsmitglieds einer Stiftung wäre die Übertragung des Stimmrechts nicht vereinbar. Die Auffassung, dass „Dritter“ nur eine Person außerhalb des Vorstands sei und eine Übertragung auf eine solche nicht in Betracht komme, sei nicht vertretbar. Schließlich liege nach der Satzung eine Beschlussfähigkeit nur bei Anwesenheit aller Mitglieder vor, was zum Ausdruck bringe, dass es auf jedes einzelne Vorstandsmitglied ankomme. Auftraggeber im Sinne des § 664 BGB sei die Stiftung, der gegenüber die Pflichten zu erfüllen seien. Auftragnehmer sei das jeweilige Vorstandsmitglied, das zum höchstpersönlichen Handeln verpflichtet sei. Dritter im Sinne der Vorschrift könne also auch ein anderes Vorstandsmitglied sein. Der Höchstpersönlichkeitsgrundsatz umfasse insbesondere die Willensbildung der einzelnen Vorstandsmitglieder im Rahmen der Beschlussfassung. Da bei der Stellvertretung eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen abgegeben werde, erfolge die Willensbildung also durch den Vertreter. So könne eine eigene Willensäußerung des vertretenen Vorstandsmitglieds nicht gewährleistet werden. Für die Zulässigkeit der Stellvertretung spreche nicht etwa, dass die Vorstandsmitglieder nach den Bestimmungen gewählt worden seien, die der Stifter selbst konzipiert habe. Vielmehr gelte, wenn der Stifter sich für ein Vertretungsorgan in bestimmter Zusammensetzung entschieden habe, könne er - der Stifter - später hiervon nicht abweichen, weil auch er an die Satzung gebunden sei.

66

Der Stiftungsvorstand müsse seine Beschlüsse nach dem Vorbild der vereinsrechtlichen Bestimmungen fassen, es sei denn, die Satzung bestimme etwas anderes. Das sei hier nicht der Fall; die einschlägige Satzung gestatte jedenfalls keine Abweichung vom Höchstpersönlichkeitsgrundsatz für Vorstandsmitglieder bei der organschaftlichen Willensbildung. Aus dem fehlenden Verweis in § 86 BGB auf § 40 BGB könne nicht gefolgert werden, dass die Zulässigkeit der Stellvertretung nicht ausdrücklich in der Satzung geregelt sein müsse, sondern sich auch aus den Gesamtumständen ergeben oder für den Auftraggeber erkennbar auf der Hand liegen könne. Denn durch den Verweis in § 27 Abs. 3 BGB auf den § 664 Abs. 1 Satz 1 BGB gelte der darin niedergelegte Höchstpersönlichkeitsgrundsatz; die fehlende Anwendbarkeit von § 40 BGB verkehre auch nicht die in § 646 Abs. 1 Satz 1 BGB verankerte Auslegungs- und Beweislastregelung in ihr Gegenteil. Zudem gelte auch im Gesellschaftsrecht der Grundsatz, dass Mitglieder von Leitungsorganen ihre Entscheidungen immer höchstpersönlich treffen müssten.

67

Jedenfalls sei bereits nach der einschlägigen Satzung die Vertretung eines Vorstandsmitglieds bei organschaftlicher Beschlussfassung unzulässig. Dies habe das Verwaltungsgericht durch zutreffende Auslegung der Regelungen der Satzung richtig ausgeführt.

68

Für diese Rechtsauffassung streite der Umstand, dass durch die Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 mit § 9 Nr. 1.1 Satz 2 eine Vertretungsregelung im Vorstand habe etabliert werden sollen. Dies könne nur bedeuten, dass dem Vorstand bekannt gewesen sei, dass zuvor - ohne eine solche Regelung - Stellvertretung im Vorstand unzulässig gewesen sei.

69

Die Angaben des Zeugen ..., ... im Vorfeld des Satzungsänderungsbeschlusses vom 23. Dezember 2010 zu der Ausübung seines Stimmrechts für den streitgegenständlichen Beschluss bevollmächtigt zu haben, seien nicht glaubhaft.

70

Eine Genehmigung durch ... komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beschluss des Stiftungsvorstands nicht schwebend unwirksam gewesen, sondern mangels Quorum und schriftlicher Beschlussfassung überhaupt nicht zustande gekommen sei. Jedenfalls habe ... die unzulässige Stellvertretung im Februar 2011 nicht genehmigt. Auch habe der Stiftungsvorstand den Beschluss nicht genehmigt, geheilt oder neu gefasst.

71

Der streitige Beschluss sei nicht im Umlaufverfahren getroffenen worden. Es handele sich vielmehr um einen Präsenzbeschluss. Der Einsatz eines Stellvertreters sei auch nicht unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt, denn dies sei nicht mit dem im Stiftungsgeschäft und dem in der Ursprungssatzung manifestierten Stifterwillen vereinbar. Zudem könne nicht von der Sinnhaftigkeit der Stellvertretung beim Familientag auf die Notwendigkeit einer Stellvertretung beim Vorstand geschlossen werden. Wenn der Satzungsgeber - wie hier - eine Vertretung bei der Willensbildung des Vorstands nicht in der Satzung angeordnet habe, sei dies hinzunehmen. Die Stellvertretung sei auch nicht notwendig gewesen, um die Funktionsfähigkeit der Stiftung aufrechtzuerhalten. Die Erkrankung des Zeugen ... habe es nicht gerechtfertigt, von den Satzungsbestimmungen abzuweichen. Etwa hätte eine Entscheidung gemäß § 9 Nr. 9 Satz 2 der Satzung auch ohne ihn herbeigeführt werden können. Auch sei nicht erkennbar, wieso ein besonderes Eilbedürfnis bestanden habe. Die Behauptung des Zeugen ..., es sei geübte Praxis im Vorstand der Klägerin gewesen, im Umlaufverfahren zu beschließen, treffe nicht zu. Es existiere kein einziges Vorstandsprotokoll, das eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren ausdrücklich im nächsten Sitzungsprotokoll erwähne. Deshalb sei auch am 23. Dezember 2010 von einer Präsenzsitzung auszugehen. Dass daran alle Vorstandsmitglieder teilnehmen müssten, sei unstreitig.

72

Selbst wenn man eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren annähme, hätten alle Vorstandsmitglieder an dieser mitwirken müssen. Lediglich für eine Folgeversammlung nach ursprünglicher Beschlussunfähigkeit hätte eine Anwesenheit von 50 % der Vorstandsmitglieder ausgereicht. Am 23. Dezember 2010 sei der Vorstand nicht beschlussfähig gewesen.

73

Die Satzungsänderungen seien auch wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 StiftG, § 85 BGB nichtig. Es handele sich um wesentliche Änderungen der Gestaltung der Stiftung, weil durch die Änderungen die „Machtverhältnisse“ zulasten der Destinatäre geändert würden. Die Destinatäre hätten nicht mehr die Möglichkeit haben sollen, die Mehrheit der Vorstandsmitglieder der Stiftung zu bestellen. Hierdurch habe der bestimmende Einfluss der Destinatäre über den Familientag beseitigt werden sollen. Eine solche Veränderung sei wesentlich. Dasselbe gelte hinsichtlich der anderen beschlossenen Änderungen.

74

Die Satzungsänderungen seien auch nicht wegen einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung notwendig gewesen.

75

(…)

76

Der Senat hat mit Beweisbeschluss vom 23. November 2017 am 7. Dezember 2017 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... zur Stellvertretung bei Vorstandsbeschlüssen der Klägerin generell und insbesondere am 23. Dezember 2010. Wegen der weiteren von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 23. November 2017 und am 7. Dezember 2017 gestellten Beweisanträge, die der Senat abgelehnt hat, wird Bezug genommen auf die Anlagen zum jeweiligen Protokoll.

77

Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

78

Die Berufung des Beigeladenen bleibt ohne Erfolg (A), diejenige des Beklagten hingegen hat Erfolg (B).

79

A. Die Berufung des gemäß § 65 Abs. 1 VwGO Beigeladenen ist unzulässig. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Beigeladenen setzt voraus, dass er durch die angefochtene Entscheidung beschwert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1999, - 7 C 32.98 -, juris Rn. 10). Daran fehlt es hier.

80

Die Beschwer und damit die Rechtsmittelbefugnis des Beigeladenen ist immer dann gegeben, wenn er durch die Entscheidung der Vorinstanz in seinen rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt ist - anders ausgedrückt - wenn die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 39.86 -, juris Rn. 15 ff.; Urt. v. 11.01.2001 - 7 C 10.00 -, juris Rn. 13; Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 65 Rn. 180). Die Beschwer des Beigeladenen steht demnach in inhaltlichem Zusammenhang mit der Frage, ob er zu Recht zum Verfahren beigeladen worden ist. Denn nach § 65 Abs. 1 VwGO setzt die Beiladung, ähnlich wie die Beschwer, eine Berührung in rechtlichen Interessen voraus. Ist die Beiladung zu Unrecht erfolgt, konnte also der Beigeladene in Wahrheit durch die ergehende Entscheidung nicht in seiner subjektiven Rechtsstellung berührt werden, so ist auch seine Beschwer zu verneinen (BVerwG, Urt. v. 28.10. 1999, a. a. O., juris Rn. 11 m.w.N).

81

So liegt es hier. Als Mitglied eines Organs (des Vorstands) der Klägerin kann der Beigeladene unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durch die erstinstanzlich ursprünglich mit dem Hauptantrag begehrte Genehmigung der Satzungsänderung vom 9. Juni 2013 oder auch durch die hilfsweise begehrte Feststellung, dass die Satzung in der Fassung vom 19. Februar 2010 maßgeblich sei, in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt bzw. berührt sein. Denn die Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Stiftungsgesetzes über die Staatsaufsicht dienen der der Aufsichtsbehörde im öffentlichen Interesse übertragenen Aufgabe, darüber zu wachen und sicherzustellen, dass Rechtsvorschriften, das Stiftungsgeschäft und die Satzung beachtet werden (§ 8 Abs. 1 StiftG). Dies gilt auch für Familienstiftungen, bezüglich derer sicherzustellen ist, dass ihr Bestand gewahrt bleibt und sie sich im Einklang mit den Rechtsvorschriften betätigen (§ 19 StiftG). Die Stiftungsaufsicht dient nur dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Stiftung selbst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.05.1985 - 7 B 211.84 -, juris zum Schleswig-Holsteinischen StiftG a.F.). Dementsprechend stellt auch die aufsichtsbehördliche Genehmigung eines Satzungsänderungsbeschlusses gemäß § 5 Abs. 2 StiftG keinen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar, der zugleich Dritte begünstigen oder belasten könnte. Dritte, wie der Stifter selbst, Destinatäre oder einzelne Organmitglieder können hierdurch allenfalls reflexweise, nicht aber in öffentlich geschützten Rechtspositionen berührt werden. Ein Organteil kann deshalb allein zivilrechtlichen Rechtsschutz gegenüber einer möglichen Verletzung eigener Rechte durch die Satzungsänderung in Anspruch zu nehmen (so auch OVG Berlin, Beschl. v. 01.11.2002 - 2 S 29.02 -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschl. v. 19.01.2010 - 5 ZB 09.504 -, juris Rn. 7-9; BGH, Urt. v. 14.10.1993 - III ZR 157/91 -, juris Rn. 12).

82

Für die Feststellung, welche Fassung einer Stiftungssatzung wirksam ist, gilt nichts anderes (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.1993, a.a.O., juris Rn. 9).

83

Die Aufhebung der zu Unrecht erfolgten Beiladung kam jedoch nicht in Betracht, weil der Beigeladene selbst ein Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. Czybulka, a.a.O., § 65 Rn. 179; OVG NRW, Urt. v. 09.08.1961 - III A 695/58 -, MDR 1962, 162).

84

B. Die Berufung des Beklagten ist zulässig (I.) und auch begründet (II.). Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, soweit es auf den Hilfsantrag hin festgestellt hat, dass die Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 unwirksam sei und die Satzung in der Fassung vom 19. Februar 2010 gelte. Die Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 ist wirksam. Insoweit war das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

85

I. Der Zulässigkeit der Berufung des Beklagten steht nicht die Teilrechtskraft des Urteils entgegen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auf Genehmigung der Satzungsänderung vom 9. Juni 2013 abgewiesen hat. Die Bindungswirkung des Urteils erstreckt sich nicht auf die Annahme, dass die Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 unwirksam war.

86

Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger.

87

Bei einer klagabweisenden Verpflichtungsklage aus sachlichen Gründen erstreckt sich die Rechtskraft auf die Feststellung, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erlass des erstrebten Verwaltungsakts hat. An der Rechtskraft nehmen zwar die tragenden Gründe für die Verneinung des Anspruchs teil (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.1998 - 8 B 218.98 -, juris Rn. 5; Urt. v. 07.08.2008 - 7 C 7.08 -, juris Rn. 18; Kilian: in Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 121 Rn. 80 m.w.N.). Die Rechtskraft bezieht sich aber nur auf den konkreten Anspruch und nicht auf Vorfragen (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 121 Rn. 19; dazu, dass Vorfragen - auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind - nicht von der Rechtskraftwirkung erfasst sind: vgl. BVerwG, Urt. v. 10.05.1994 - 9 C 501.93 -, juris Rn. 10; Urt. v. 18.09.2001 - 1 C 4.01 -, juris Rn. 14 ).

88

Mit dem klagabweisenden Verpflichtungsurteil hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Genehmigung der Satzungsänderung vom 9. Juni 2013 hat. Die Frage der Wirksamkeit der Satzung vom 23. Dezember 2010 hingegen betrifft im Verhältnis zur streitgegenständlichen Satzungsänderung vom 9. Juni 2013 eine Vorfrage, auf die sich die Rechtskraft nicht erstreckt.

89

II. Die mit dem Hilfsantrag erhobene Klage auf Feststellung, dass die Satzung in der Fassung vom 19. Februar 2010 die für die Klägerin maßgebliche Satzung sei, weil die Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 unwirksam sei, ist als Zwischenfeststellungsklage zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

90

1. Sofern sich die Beteiligten das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung über eine Vorfrage sichern wollen, steht ihnen dafür die Zwischenfeststellungsklage gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO zur Verfügung (BVerwG, Urt. v. 18.09.2001 - 1 C 4.01 -, juris Rn. 15).

91

Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz
oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. Zweck der Zwischenfeststellungsklage ist die Ausdehnung der Rechtskraft auf das dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis, das sonst von der Rechtskraftwirkung nicht erfasst würde (BVerwG, Urt. v. 12.01.2012 - 7 C 5.11 -, juris Rn. 12). Ein Antrag auf Zwischenfeststellung kann - wie hier - auch hilfsweise gestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.1992, - V ZR 273/90 -, juris, NJW 1992, 1897; Greger in: Zöller, ZPO-Kommentar, 32. Aufl. 2017, § 256 Rn. 29).

92

Die Klägerin wollte durch den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag eine Entscheidung über die Vorfrage der Unwirksamkeit der Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 herbeiführen. Die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage setzt voraus, dass die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen, insbesondere muss das Verwaltungsgericht zuständig sein. Dies ist der Fall, weil die Änderung einer Stiftungssatzung der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht unterliegt (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 StiftG). Im Rahmen der Genehmigungsentscheidung ist die Stiftungsaufsicht regelmäßig gehalten, die Wirksamkeit, mithin auch zivilrechtliche Fragen, zu klären. Selbst wenn man dies anders beurteilte, wäre der Senat als Rechtsmittelgericht an die Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs durch das erstinstanzliche Urteil gebunden (vgl. § 17a Abs. 5 GVG). Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt ebenfalls vor. Denn es genügt die Möglichkeit, dass das inzident zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten oder zwischen einem Beteiligten und einem Dritten noch über den Streitgegenstand hinaus Bedeutung gewinnen kann (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 256 Rn. 28). Dies ist der Fall, weil vom zu klärenden Rechtsverhältnis die Zusammensetzung des Vorstands der Klägerin abhängt.

93

Da die Voraussetzungen für eine Zwischenfeststellungsklage vorliegen, ist ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an der Feststellung nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.2012 - 7 C 5.11 -, juris Leitsatz 2).

94

2. Die Zwischenfeststellungsklage ist aber unbegründet, weil die Satzung in der Fassung vom 23. Dezember 2010 die für die Klägerin maßgebliche Satzung ist. Der Satzungsänderungsbeschluss vom 23. Dezember 2010 war wirksam; denn das nicht anwesende Vorstandsmitglied, der Zeuge ..., wurde bei der Beschlussfassung wirksam durch den Vorstandsvorsitzenden ... vertreten. Letzterer hatte den Beschluss vom 23. Dezember 2010 „Zugleich für den erkrankten ...“ unterzeichnet. Dass ... dabei eine eigene Willenserklärung abgegeben hat und nicht als Bote des Zeugen ... tätig geworden ist, hat das Verwaltungsgericht - von den Beteiligten unbestritten - unter Hinweis auf dessen schriftliche Erklärung vom 5. April 2014, die der Zeuge glaubhaft (dazu siehe c>) in der mündlichen Verhandlung entsprechend wiederholt hat, zutreffend ausgeführt. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

95

Der Stiftungsvorstand hat als zuständiges Organ die Satzungsänderung beschlossen (a). Eine Stellvertretung durch ein anderes Vorstandsmitglied bei der Fassung von Satzungsänderungsbeschlüssen ist rechtlich möglich (b); denn weder die Stiftungssatzung selbst (aa) noch die gesetzlichen Vorschriften und die Stiftungsverfassung (bb) schließen die Möglichkeit der Bevollmächtigung eines anderen Vorstandsmitglieds aus. Der Zeuge ... hat ... bevollmächtigt (c). Durch Unterzeichnung des „Beschlusses des Stiftungsvorstandes über Änderungen der Stiftungssatzung“ vom 23. Dezember 2010 haben ... – zugleich für den erkrankten Zeugen ... – und ... den Änderungsbeschluss gefasst (d). Die von ... diesbezüglich abgegebenen Willenserklärungen waren wirksam (e). Die mit der Satzungsänderung getroffenen Regelungen sind inhaltlich nicht zu beanstanden; denn sie verstoßen nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 StiftG (f).

96

a) Die Zuständigkeit des Vorstands der Klägerin für die streitige Satzungsänderung folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 1 StiftG i.V.m. § 9 Nr. 4 Satz 2, § 14 der Stiftungssatzung; maßgeblich ist insoweit die Fassung der Satzung vom 19. Februar 2010, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 23. Dezember 2010 gegolten hat. § 5 Abs. 1 Satz 1 StiftG bestimmt, dass die nach der Satzung zuständigen Organe unter bestimmten Voraussetzungen die Satzung ändern können. Gemäß § 9 Nr. 4 Satz 2 Stiftungssatzung vom 19. Februar 2010 ist der Vorstand für alle Entscheidungen zuständig, soweit sie in dieser Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen
oder einer staatlichen Behörde vorbehalten sind. § 14 der Stiftungssatzung vom 19. Februar 2010 enthält Regelungen zu Satzungsänderungen und sieht gemäß Nr. 2 nur für den Fall, dass Satzungsänderungen den Stiftungszweck betreffen, das Erfordernis eines einstimmigen Beschlusses des Vorstands sowie eines Beschlusses des Familientages mit 80 % der abgegebenen Stimmen vor. Da die Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 den Stiftungszweck nicht betraf (siehe dazu unten B. II. 2. f), war eine Beteiligung eines anderen Organs als des Vorstands nicht erforderlich.

97

b) Gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB, wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Dies gilt auch für Willenserklärungen, die ein Vorstandsmitglied stellvertretend für ein anderes Vorstandsmitglied bei der Fassung von Vorstandsbeschlüssen abgegeben hat.

98

aa) Die Zulässigkeit der Stellvertretung im Vorstand ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik der Satzungsvorschriften sowie aus der systematischen Zusammenschau mit der Ausnahmeregelung zum Familientag.

99

Die Stiftungssatzung vom 19. Februar 2010 enthält in den §§ 8 und 9, in denen Zusammensetzung sowie Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes normiert sind, keine ausdrückliche Regelung zur Frage, ob Vorstandsmitglieder sich gegenseitig vertreten dürfen. Zwar heißt es in § 9 Nr. 1.1 der Satzung, dass die Stiftung vom Vorsitzenden des Vorstands jeweils gemeinsam mit dessen Stellvertreter oder gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten wird; zudem ist in § 9 Nr. 1.2 geregelt, dass ... Alleinvertretungsbefugnis hatte, solange er Vorsitzender des Vorstands war und er sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen konnte. Wie sich aber aus der übergeordneten Vorschrift in § 9 Nr. 1 der Satzung ergibt, betreffen die Regelungen in § 9 Nr. 1.1 und 1.2 nur eine Vertretung des Vorstands im Außenverhältnis und besagen nichts zur Möglichkeit der Stellvertretung der Vorstandsmitglieder untereinander bei Beschlussfassungen des Vorstandes, denn § 9 Nr. 1 der Satzung regelt, dass der Vorstand geschäftsführendes und vertretungsberechtigtes Organ der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 BGB ist und die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich vertritt.

100

Im Kontext der übrigen Satzungsvorschriften kann die Satzung jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine Stellvertretung innerhalb des Vorstands verboten wäre, weil sie nicht geregelt ist. Das Gegenteil ist der Fall. Denn auch bezüglich der anderen Organe der Stiftung, des Beirats (§§ 10 und 11 der Satzung) und des Familientags (§ 12 der Satzung), wird die Stellvertretung innerhalb der Organe nicht ausdrücklich erwähnt. Die Zulässigkeit der Stellvertretung wird aber stillschweigend vorausgesetzt, wie sich aus § 12 Nr. 12 der Satzung ergibt. Danach können sich die stimmberechtigten Destinatäre beim Familientag nämlich nur durch ihre gesetzlichen Vertreter, durch andere Destinatäre oder durch eigene Abkömmlinge, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, vertreten lassen. Dadurch wird die Möglichkeit der Stellvertretung „nur“ auf Familienangehörige beschränkt, was bedeutet, dass die Stellvertretung grundsätzlich möglich ist. Der vom Verwaltungsgericht gezogene Rückschluss, aus dem Detailreichtum der §§ 8 und 9 der Satzung sei zu folgern, dass eine Stellvertretung bei Beschlüssen des Vorstands nicht gewollt gewesen sei, weil sie andernfalls konkret geregelt worden wäre, geht angesichts dieses Umstandes fehl.

101

Insbesondere kann § 9 Nr. 6 Satz 3 der Satzung, der bei Einverständnis aller Vorstandsmitglieder eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren für zulässig erklärt, nicht als Argument für das Verbot einer Stellvertretung im Vorstand herangezogen werden; vielmehr ist mangels ausdrücklichen Verbots der Stellvertretung von einem Nebeneinander beider Möglichkeiten auszugehen. Auch macht die Sonderregelung des § 9 Nr. 9 Satz 2 und 3 der Satzung, wonach Beschlussfähigkeit bei erneuter Einberufung zur Vorstandssitzung schon bei Anwesenheit von 50 % der Vorstandsmitglieder gegeben ist, Stellvertretung im Vorstand nicht überflüssig. Denn bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds - etwa wegen eines Auslandaufenthalts oder, wie hier, wegen Erkrankung - käme es in beiden Varianten (Umlaufverfahren und erneute Einberufung zur Vorstandssitzung) zu einer zeitlichen Verzögerung, die dann nicht eintritt, wenn - wie geschehen - im Wege der Stellvertretung ein verhindertes Vorstandsmitglied an der Beschlussfassung mitwirken kann. Dies ist im Sinne einer effektiven Vorstandstätigkeit zur Gewährleistung eines reibungslosen Geschäftsablaufs zur Umsetzung des Stiftungszwecks geboten.

102

Während der Vorstand in der Lage sein muss, kurzfristig auf die Bedürfnisse des Unternehmens zu reagieren, ist dies beim Familientag nicht der Fall. Die Spezialregelungen für den Familientag dienen dazu, den Zusammenhalt innerhalb der Familie zu stärken. Dies wird zum einen dadurch erreicht, dass Beschlüsse des Familientages nur bei persönlicher Zusammenkunft der Mitglieder und nicht im Umlaufverfahren gefasst werden können, und zum anderen durch die Beschränkung der Stellvertretungsmöglichkeit auf Familienmitglieder.

103

bb) Die Vertretung eines Vorstandsmitglieds durch ein anderes Vorstandsmitglied im Rahmen einer Beschlussfassung des Stiftungsvorstands widerspricht auch nicht den zwingenden gesetzlichen Vorgaben und der Stiftungsverfassung.

104

Nach § 86 BGB findet auf Stiftungen das Vereinsrecht entsprechende Anwendung. Gemäß § 86 Satz 1 BGB gilt dies für die Vorschriften der §§ 26 und 27 Absatz 3 und der §§ 28 bis 31a und 42. Für die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1 und des § 27 Absatz 3 und des § 28 gilt dies jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, dass die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein anderes ergibt.

105

In § 28 und in § 27 Abs. 3 BGB finden sich Regelungen zu Beschlussfassung und Geschäftsführung im Vorstand, die eine Stellvertretung der Vorstandsmitglieder eines Vereins untereinander nicht ausschließen; sie gelten gemäß § 86 BGB entsprechend für den Stiftungsvorstand.

106

(1) Danach ist keine explizite Gestattung der Stellvertretung im Vereinsvorstand durch Satzungsregelung erforderlich; denn § 28 BGB, der die Beschlussfassung im Vorstand regelt, verweist nur auf §§ 32 und 34 BGB und nicht auf § 38 BGB, von dem gemäß § 40 Satz 1 BGB nur durch Satzungsbestimmung abgewichen werden kann.

107

Gemäß § 28 BGB erfolgt bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34. § 38 BGB, der die Mitgliedschaft im Verein regelt, bestimmt, dass die Mitgliedschaft nicht übertragbar und nicht vererblich ist und dass die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht einem anderen überlassen werden kann. Nach § 40 Satz 1 BGB kann die Satzung allerdings auch insoweit ein anderes bestimmen.

108

§ 38 i.V.m. § 40 BGB findet aber lediglich auf die Mitgliederversammlung des Vereins, nicht aber auch auf den Vereinsvorstand Anwendung. Hinsichtlich des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung gilt danach, dass dieses persönlich auszuüben ist, es sei denn, die Satzung lässt gemäß §§ 38, 40 BGB die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte zu (vgl. Schöpflin in: Bamberger/Roth u.a., Beck OK, BGB, Stand: 01.11.2017, § 32 Rn. 23, § 38 Rn. 23, der auch die Bevollmächtigung dem Verein nicht angehörender Dritter für zulässig erachtet; OLG Hamm, Beschl. v. 08.02.1990 - 15 W 37/90 -, juris Rn. 17; Ellenberger in: Palandt, 77. Aufl. 2018, § 38 Rn. 3, der eine Bevollmächtigung von außenstehenden Dritten für ausgeschlossen hält).

109

(2) Für den Vorstand gelten die §§ 38, 40 BGB demgegenüber nicht. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 BGB finden auf die Geschäftsführung des Vorstands vielmehr die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Nach § 664 Abs. 1 Satz 1 BGB darf der Beauftragte im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen.

110

Schon aus dem Wortlaut vorstehend genannter Normen folgt, dass der Vorstand des Vereins zum persönlichen Tätigwerden verpflichtet ist (vgl. Staudinger/Weick, BGB, Neubearbeitung 2005, § 27 Rn. 26; Dörner in: Schulze, BGB, 9. Aufl. 2017, § 27 Rn. 6; Schöpflin in: Bamberger/Roth u.a., Beck OK, BGB, Stand: 01.11.2017, § 27 Rn. 19). Dies schließt aus, dass sich ein Vorstandsmitglied bei einer Beschlussfassung im Vorstand durch einen außenstehenden Dritten, d.h. ein Nicht-Vorstandsmitglied, vertreten lassen darf (so auch Schöpflin in: Bamberger/Roth u.a., Beck OK, BGB, Stand: 01.11.2017, § 28 Rn. 3; Ellenberger in: Palandt, 77. Aufl. 2018, § 28 Rn. 2; Westermann in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 28 Rn. 1). Jedoch ist bei einer Bevollmächtigung eines Vorstandsmitglieds, der nicht außenstehender Dritter im Verhältnis zum Vorstand ist, eine höchstpersönliche Aufgabenwahrnehmung durch das vertretene Vorstandsmitglied im Sinne des § 27 Abs. 3 i.V.m. § 664 Abs. 1 Satz 1 BGB gewährleistet.

111

Ob zum Beleg dessen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschl. v. 10.10.1977 - 15 W 362/77 -, juris) angeführt werden kann, in der hinsichtlich der Aussage, dass im Rahmen der Beschlussfassung des § 28 Abs. 1 BGB eine Bevollmächtigung einzelner Vorstandsmitglieder durch andere anerkannt werde, auf eine Entscheidung des Kammergerichts (Beschl. v. 25.01.1906, KGJ 32 A 187) Bezug genommen wird, oder die Entscheidung im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig sei, weil sie nur die rechtsgeschäftliche Vertretung einer Stiftung nach außen betreffe, kann dahinstehen. Denn die Zulässigkeit der vorstandsinternen Stellvertretung ergibt sich durch Auslegung des Gesetzes und bedarf keines „Belegs“ durch die Rechtsprechung. Die vorstandsinterne Stellvertretung ist nach Vorstehendem sowohl mit dem Wortlaut des § 27 Abs. 3 i.V.m. § 664 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbar als auch mit dessen Sinn und Zweck, eine effektive Vorstandstätigkeit zu ermöglichen. Erst aus der Verweisung in § 27 Abs. 3 BGB auf das Auftragsrecht folgt die Höchstpersönlichkeit der Vorstandstätigkeit, da es in § 28 BGB an einem Verweis auf § 38 BGB fehlt. Aus dem Umstand, dass gemäß § 664 Abs. 1 Satz 1 BGB der Geschäftsführer nur „im Zweifel“ die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen kann, lässt sich einerseits ableiten, dass sich ein Vorstandsmitglied der Mitwirkung an der Willensbildung nicht einfach dadurch entziehen kann, dass er einem anderen Vorstandsmitglied unbegrenzte Stimmrechtsvollmacht erteilt. Andererseits eröffnet es die Möglichkeit, bei vorübergehender Verhinderung eines Organmitglieds die Funktionsfähigkeit des Vorstands durch den Einsatz eines Stellvertreters aufrechtzuerhalten.

112

(3) Weder das Stiftungsrecht selbst, noch die Stiftungsverfassung der Klägerin verbieten vorstandsinterne Stellvertretung bei der organschaftlichen Willensbildung.

113

Dass die Stellvertretung im Stiftungsvorstand keiner expliziten Gestattung durch Satzungsregelung bedarf, folgt aus § 86 BGB. Während im Vereinsrecht gemäß § 40 BGB nur aufgrund von Bestimmungen in der Satzung von den in § 40 BGB genannten gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden kann, bestimmt § 86 BGB die entsprechende Anwendung von Vorschriften des Vereinsrechts nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung der Stiftung ein anderes ergibt. Da der Verfassungsvorbehalt des Stiftungsrechts etwas anderes ist als der Satzungsvorbehalt im Vereinsrecht, hilft der Hinweis auf die Möglichkeit einer satzungsmäßigen Ermächtigung bei Stiftungen regelmäßig nicht weiter. Die Verfassung der Stiftung ist nämlich durch das Stiftungsgeschäft verbindlich vorgegeben. Deshalb erlaubt die Feststellung, dass der Stifter keine ausdrückliche Regelung zur Zulässigkeit einer Vertretung in der Satzung aufgenommen hat, noch weniger als im Vereinsrecht den Schluss darauf, dass eine Vertretung unzulässig sein soll. Vielmehr bedarf es insoweit einer Auslegung der konkreten Stiftungssatzung unter Berücksichtigung des (mutmaßlichen) Stifterwillens (vgl. Hüttemann/Rawert in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 86 Rn. 61).

114

Die Verfassung ist der Inbegriff aller Normen, aus denen sich die Grundordnung der Stiftung ergibt, nicht bloß ein besonderes, als Satzung gekennzeichnetes Schriftstück. Ihr Inhalt ist vielmehr dem Stiftungsgeschäft, d.h. allen vom Stifter im Anerkennungsverfahren vorgelegten Erklärungen zu entnehmen und schließt den mutmaßlichen Stifterwillen mit ein (vgl. Hüttemann/Rawert in: Staudinger, a.a.O., § 85 Rn. 4). Ergänzend kann daher der hypothetische Wille des Stifters herangezogen werden (OLG Hamm, Beschl. v. 08.10.2013 - I-15 W 305/12 -, juris Rn. 86; Hof in: v. Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2014, § 6, Rn. 12). Wie bereits oben ausgeführt (siehe B. II. 2. b> aa>), sprechen die benannten Satzungsregelungen für die Zulässigkeit der Stellvertretung. Darüber hinaus lässt sich der Satzung ein entsprechender mutmaßlicher Stifterwille entnehmen. Denn bei Auslegung der Regelungen über die Rechtsstellung des Stifters im Vorstand ergibt sich, dass die interne Vertretung eines Vorstandsmitglieds zumindest dann zulässig ist, wenn sie durch den Stifter selbst erfolgt. Die Satzung normiert eine herausragende Stellung ihres Stifters. … war gemäß § 8 B Nr. 1 der Satzung Vorstandsmitglied auf Lebenszeit und gleichzeitig Vorsitzender des Vorstandes der Stiftung. Er bestimmte über die Anzahl der Vorstandsmitglieder, über deren Berufung und Abberufung sowie über die Person seines Stellvertreters. Er war an die allgemeinen Regelungen gemäß § 8 A der Satzung, die für die übrigen Vorstandsmitglieder gelten, nicht gebunden. Außerdem war seine Zustimmung zu jeder Satzungsänderung erforderlich (§ 14 Nr. 1.1 der Satzung).

115

Aus dieser satzungsmäßig verbrieften herausgehobenen Stellung des Stifters lässt sich der objektive Stifterwille herleiten, dass jedenfalls der Stifter, der die Anzahl der Stiftungsmitglieder hätte reduzieren oder ein verhindertes Vorstandsmitglied hätte abberufen können, berechtigt ist, bei Vorliegen einer Vollmacht ein verhindertes Vorstandsmitglied zu vertreten.

116

(4) Die Bevollmächtigung eines anderen Vorstandsmitgliedes verstößt vorliegend auch nicht gegen das Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB); denn das Verbot ist dispositiv. Die Bevollmächtigung des ... zur Fassung des Beschlusses zur Satzungsänderung durch den Zeugen ... (siehe unten B. II. 2. c>) ist als Befreiung von § 181 BGB zu werten.

117

(5) Entgegen der Auffassung der Klägerin gelten für den Vorstand einer unternehmensverbundenen Stiftung die Regelungen des Aktiengesetzes über die Beschlussfassung im Aufsichtsrat nicht entsprechend. Wollte man dies annehmen, wäre eine wechselseitige Vertretung von Vorstandsmitgliedern in Analogie zu § 108 Abs. 3 i.V.m. § 101 Abs. 3 Satz 1 AktG unzulässig. Die Voraussetzungen einer Analogie liegen jedoch nicht vor. Es fehlt schon an einer Vergleichbarkeit von Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft einerseits und Vorstand einer Stiftung andererseits. Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft ist ein Überwachungsorgan (vgl. § 111 Abs. 1 AktG), der Vorstand einer Stiftung als gesetzlicher Vertreter hingegen ein Leitungsorgan (§ 86 i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 BGB). Aktienrechtliche Regelungen können mithin nicht auf das Stiftungsrecht angewandt werden (so auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.05.2010 - 20 W 175/10 -, juris Rn. 28 ff).

118

c) ... hat bei Unterzeichnung der Satzungsänderung am 23. Dezember 2010 mit Vollmacht des Zeugen ... gehandelt. Dies ist bewiesen durch die Aussage des Zeugen ....

119

Der Zeuge hatte nach Überzeugung des Senats Ende November 2010, bevor er sich zur Durchführung einer Herzoperation ins Krankenhaus begeben hatte, ... gemäß § 167 Abs. 1 1. Variante BGB mündlich dazu bevollmächtigt, die beschlossenen Satzungsänderungen vorzunehmen. Nach § 167 Abs. 1 BGB erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. Dabei reicht eine mündliche Bevollmächtigung aus, weil die Erklärung gemäß § 167 Abs. 2 BGB nicht der Form bedarf, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

120

Der Zeuge war schon im Sommer 2010 von ... davon in Kenntnis gesetzt worden, dass dieser Satzungsänderungen für den Fall seines - des Stifters - Ablebens für erforderlich hielt, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Ende November 2010 informierte ... den Zeugen über zwei in Betracht gezogene Möglichkeiten der Satzungsänderung hinsichtlich der Zusammensetzung des Vorstands nach seinem – … – Versterben. Entweder sollte der Vorstand aus zwei dem Unternehmen zugehörigen Personen und einem Familienmitglied oder aus zwei dem Unternehmen zugehörigen Personen und zwei Familienmitgliedern bestehen. Hinsichtlich der zukünftigen Zusammensetzung des Beirats strebte der Stifter einen Gleichlauf mit den Regelungen der anderen beiden …-Stiftungen an. Der Zeuge …, der angesichts der ihm bevorstehenden Herzklappenoperation mit einer mehrwöchigen Abwesenheit rechnete, erklärte sich gegenüber ... mit beiden angedachten Varianten einverstanden und bevollmächtigte diesen mündlich, die Satzungsänderungen auch in seinem - des Zeugen - Namen zu beschließen. Durch Unterzeichnung der Satzungsänderungen am 23. Dezember 2010 zugleich für den Zeugen ... hat ... dementsprechend auch in dessen Namen eine Erklärung abgegeben (vgl. § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB). Er hat damit im Rahmen der ihm zustehenden Vertretungsmacht gehandelt, denn es wurde beschlossen, dass der Vorstand aus zwei dem Unternehmen zugehörigen Personen und zwei Familienmitgliedern bestehen solle; die Zusammensetzung des Beirats war entsprechend derjenigen in den anderen Stiftungen des Unternehmens geregelt worden.

121

Der Umstand, dass sich der mittlerweile 72-jährige Zeuge einerseits gut daran erinnern konnte, welche Varianten er mit ... hinsichtlich der zukünftigen Zusammensetzung des Vorstands erörtert hatte, andererseits aber Erinnerungslücken aufwies - etwa auf die Fragen, zu welchem genauen Zeitpunkt über einzelne Varianten gesprochen worden sei, wann er das letzte Mal bei ... zuhause gewesen sei und ob es während seiner Amtszeit als Vorstandsmitglied Satzungsänderungen bei der Klägerin gegeben habe -, ist Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben und seine Glaubwürdigkeit. Denn die Erinnerung an herausragende bzw. besonders bedeutsame Ereignisse ist in der Regel auch nach Jahren vorhanden, während weniger wichtige Begebenheiten schneller in Vergessenheit geraten. Dabei kommt es für die Frage, ob die abgefragten Tatsachen von herausragender Bedeutung waren, auf die Perspektive desjenigen an, der sich erinnern soll. Vor dem Hintergrund, dass die im Jahr 2010 beabsichtigten Satzungsänderungen Regelungen für den Zeitpunkt des Todes von ... treffen sollten und der Zeuge selbst lebensbedrohlich erkrankt war, ist es nachvollziehbar, dass sich diesem der Gegenstand der mit dem Tod im Zusammenhang stehenden Gespräche besonders eingeprägt hat. Die genauen Zeitpunkte, wann welche Variante erörtert wurde, sind demgegenüber nach Ablauf mehrerer Jahre von geringerer Bedeutung und von geringerem Erinnerungswert.

122

Der Zeuge hat nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei und ohne erkennbares Eigeninteresse berichtet, dass sich der Stifter bereits im Sommer 2010 unter dem Eindruck des Todes seines Vaters und seiner eigenen Erkrankung Gedanken über den Fortbestand der Stiftung und des Unternehmens im Falle des eigenen Ablebens gemacht hatte. Zudem hat der Zeuge verdeutlicht, dass auch er sich aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für das Unternehmen und seiner Verbundenheit mit dem Unternehmen um dessen Zukunft sorgte, weil er sich selbst einer Herzoperation unterziehen musste. Dass er sich deshalb vor einer absehbar längeren Abwesenheit nach dem Sachstand hinsichtlich geplanter Satzungsänderungen erkundigte und Vorkehrungen dafür treffen wollte, dass diese auch in seiner Abwesenheit beschlossen werden konnten, steht im Einklang mit dem, was von einem pflichtbewussten Vorstandsmitglied erwartet wird. Die Schilderungen des Zeugen, wie Entscheidungen in den Vorständen der drei Stiftungen getroffen wurden – etwa bei laufenden Geschäften und Entscheidungen über die Anlage des Stiftungsvermögens –, bestätigen, dass unter den Vorstandsmitgliedern mündliche Absprachen und Vollmachterteilungen üblich waren, um auch bei Abwesenheit einzelner – zum Beispiel bei Auslandsaufenthalten – effektiv arbeiten zu können.

123

Anhaltspunkte dafür, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln, gibt es nicht. Vielmehr spricht der Umstand, dass er sich trotz seiner nicht unerheblichen aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigung der Zeugenvernehmung gestellt hat, dafür, dass er nichts zu verbergen hat. Dass er auf verschiedene Fragen hin angegeben hat, sich nicht erinnern zu können, belegt vielmehr, dass er sich der Wahrheitspflicht bewusst war. Der Umstand, dass er sich nicht an den letzten Aufenthalt im privaten Haus des Stifters erinnern konnte und dass er dessen Kinder längere Zeit nicht gesehen hatte, lässt lediglich den Schluss zu, dass es eine Trennung zwischen Privatem und Beruflichem gegeben hat.

124

Über den als Anlage 2) zu Protokoll vom 7. Dezember 2017 genommenen Antrag der Klägerin, den Zeugen ... in Abwesenheit des Beigeladenen zu vernehmen, war wegen Eintritts prozessualer Erledigung nicht zu befinden. Der Beigeladene hat den Sitzungssaal für die Dauer der Vernehmung des Zeugen ... freiwillig verlassen. Dem als Anlage 3) zu Protokoll vom 7. Dezember 2017 genommenen Antrag, den Beigeladenen als Zeugen sowie hilfsweise als Beteiligten zu vernehmen, war nicht zu folgen. Er erweist sich nicht als zulässiger Beweisantrag. Stellt ein Antragsteller Tatsachen unter Beweis, die dem Stand der bisherigen Beweisaufnahme widersprechen, hat er mit seinem Antrag eine Begründung dafür zu unterbreiten, warum das von ihm bezeichnete Beweismittel nunmehr Erkenntnisse liefern können soll, die dem bisherigen Beweisstand entgegenstehen (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 26.06.2017 - 6 B 54.16 -, juris Rn. 7; BGH, Beschl. v. 03.11.2010 - 1 StR 497/10 -, juris Rn. 13). Eine solche Begründung sind die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in ihrem Vorbringen schuldig geblieben. Der Senat hat ungeachtet dessen sich wegen der glaubhaften Aussage des Zeugen ... auch angesichts seiner Sachaufklärungspflicht nicht zu einer Vernehmung des Beigeladenen veranlasst gesehen. Auch der Antrag, Beweis darüber zu erheben, dass es bei Beschlussfassungen des Vorstands der Klägerin keine ständige Praxis gebe, dass sich einzelne Vorstandsmitglieder vertreten ließen, war zurückzuweisen, da mit ihm kein reales Geschehen, sondern allein eine sogenannte „Negativtatsache“ unter Beweis gestellt wurde. Dieser Umstand könnte zudem als wahr unterstellt werden, ohne die Vollmachterteilung des Zeugen ... gegenüber ... im hier streitigen Fall in Frage zu stellen.

125

Die als Anlagen 5 und 6 zum Protokoll vom 23. November 2017 gestellten drei Beweisanträge der Klägerin (betreffend die ständige Praxis bei Beschlussfassungen der Klägerin und zum Vorliegen einer Vollmacht bzw. einer Genehmigung zur Satzungsänderung) haben sich erledigt durch die Zeugenvernehmung.

126

d) Ob die Satzungsänderung am 23. Dezember 2010 im Umlaufverfahren oder im Rahmen einer Vorstandssitzung beschlossen wurde, kann dahinstehen; denn nach beiden Methoden wäre die Beschlussfassung wirksam. Der Senat hat den als Anlage 5 zum Protokoll vom 7. Dezember 2017 gestellten Beweisantrag der Klägerin, ... dazu zu vernehmen, dass der Satzungsänderungsbeschluss vom 23. Dezember 2010 in einer Präsenzsitzung gefasst worden sei, deshalb als nicht entscheidungserheblich, nämlich für die Entscheidung ohne Bedeutung, abgelehnt.

127

Gemäß § 9 Nr. 6 Satz 1 der Satzung vom 19. Februar 2010 entscheidet der Vorstand grundsätzlich in Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder durch Beschlussfassung im Rahmen einer Vorstandssitzung. Über die Sitzung ist gemäß § 9 Nr. 6 Satz 2 der Satzung ein Protokoll zu führen; die Sitzungsprotokolle sind vom Vorsitzenden des Vorstandes sowie zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und an dem vom Vorstand bestimmten Verwaltungssitz der Stiftung aufzubewahren. Gemäß Nr. 9.8 Satz 1 der Satzung erfolgt durch den Vorsitzenden eine Ladung zu den Vorstandssitzungen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von möglichst zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

128

Nach § 9 Nr. 6 Satz 3 der Satzung ist bei Einverständnis aller Vorstandsmitglieder schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren zulässig; die so erfolgte Beschlussfassung ist im nächsten Sitzungsprotokoll zu erwähnen.

129

Der Aussage des Zeugen ... zufolge und mangels Vorliegen einer Ladung zur Vorstandssitzung und eines Sitzungsprotokolls spricht Überwiegendes dafür, dass der Beschluss im Umlaufverfahren ergangen ist. Denn der Zeuge hat ausgeführt, dass Beschlüsse des Stiftungsvorstandes regelmäßig ohne Zusammenkunft zustande gekommen seien; vielmehr habe die Sekretärin das jeweilige Dokument unterschriftsreif in einer Unterschriftenmappe vorgelegt, das von allen Vorstandsmitgliedern nacheinander unterschrieben worden sei. Sollte der ggfs. gefasste Umlaufbeschluss entgegen der Satzung nicht im nächsten Sitzungsprotokoll erwähnt worden sein, widerspräche dies zwar den Satzungsvorgaben, machte den Beschluss aber nicht nichtig. Denn es handelt sich dabei lediglich um eine Ordnungsvorschrift; Verstöße gegen bloße Ordnungsvorschriften haben keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Beschlusses (vgl. Hüttemann/Rawert in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 86 Rn. 64).

130

Entsprechendes gilt für eine ggfs. fehlende Protokollierung im Falle einer Beschlussfassung im Rahmen einer Vorstandssitzung. Wenn die beiden Vorstandsmitglieder (... und ...) des dreiköpfigen Vorstandes zur Beschlussfassung am 23. Dezember 2010 zusammengekommen sein sollten, ist wegen wirksamer Stellvertretung des abwesenden Zeugen ... durch ... die Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder im Rechtssinne zu bejahen. Da alle Vorstandsmitglieder nach Vorstehendem an der Beschlussfassung mitgewirkt und dieser nicht widersprochen haben, konnte ein Beschluss auch trotz fehlender Ladung wirksam ergehen (vgl. Hof in v. Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2014, § 8 Rn. 200).

131

e) Die von ... am 23. Dezember 2010 für sich und den Zeugen ... abgegebenen Willenserklärungen zur Satzungsänderung waren nicht nichtig, (…)

132

f) Die am 23. Dezember 2010 beschlossenen Satzungsänderungen sind auch materiell rechtmäßig. Sie verstoßen nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 StiftG. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 StiftG können die nach der Satzung zuständigen Organe die Satzung ändern, wenn 1. der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden oder 2. dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist.

133

Der Stiftungszweck (aa) und die Gestaltung der Klägerin (bb) sind durch die streitgegenständlichen Satzungsänderungen – wenn überhaupt – nur unwesentlich verändert worden.

134

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StiftG bedürfen Satzungsänderungen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigungspflicht dient dazu, den in der Satzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen vor nachträglicher, unkontrollierter und leichtfertiger Änderung oder Verfälschung zu schützen. Zugleich dient sie dem Schutz der Stiftung als Rechtsperson vor ihren eigenen Organen, die von der Aufsichtsbehörde an einer Umgestaltung gegen den in der Satzung objektivierten Willen des Stifters gehindert werden können (vgl. Hof in: v. Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2014, § 10 Rn. 282, 283). Außerdem wird durch die Genehmigungspflicht erreicht, dass die Stiftung durch Satzungsänderungen nicht in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird; denn das vom Stifter Gewollte darf zeitgemäß modifiziert, aber nicht derart in seiner Tendenz verändert werden, dass die Identität der Stiftung verloren geht (vgl. Hof, a.a.O., § 6 Rn. 211 bis 213). Unter Berücksichtigung dieses Sinns und Zwecks des Genehmigungserfordernisses sind die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Satz 1 StiftG auszulegen. Es geht bei § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StiftG in beiden Fällen um die Wahrung des ursprünglichen Stifterwillens und bei § 5 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt StiftG außerdem, ebenso wie bei dem hier nicht einschlägigen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StiftG, um die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Stiftung.

135

aa) Maßgebend für die Auslegung der Satzung und damit auch des Stiftungszwecks ist der objektivierte Stifterwille, so wie er im Stiftungsgeschäft und in den Erklärungen des Stifters im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zum Ausdruck gekommen ist (vgl. Hüttemann/Rawert in: Staudinger, Neubearbeitung 2017, § 85 Rn. 7 m.w.N; BGH, Urt. v. 26.04.1976 - III ZR 21/74 -, juris Rn. 63).

136

Der Zweck der Stiftung wird im vorliegenden Fall in § 2 Nr. 1 der Stiftungssatzung vom 19. Februar 2010 (in allen Satzungsfassungen gleichlautend) geregelt. Danach ist Zweck der Stiftung die Förderung der Destinatäre durch laufende und einmalige Zuwendungen, u.a. für die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhaltes, für die Berufsausbildung und das Studium, für die berufliche Existenzgründung und die Förderung unternehmerischer Tätigkeiten sowie für die Zahlungen von Erbschaftssteuern. Weiter heißt es in § 2 Nr. 1 der Satzung, dass die Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszwecks für die Förderung der Unternehmensgruppe …, insbesondere durch Sicherung und Fortentwicklung ihrer Vermögens- und Ertragskraft Sorge zu tragen hat.

137

Durch die Satzungsänderungen vom 23. Dezember 2010 wird dieser Zweck weder ausdrücklich geändert, noch mittelbar berührt. Im Einzelnen wurden Regelungen zur Zusammensetzung des Vorstands nach dem Ableben von ... (§ 8 Abschnitt C), zur Vertretung der Stiftung nach außen (§ 9 Nr. 1.1), zur personellen Gleichbesetzung des Beirats mit den Beiräten der C- und B-Stiftung (§ 10 Abschnitt A Nr. 8) und zur Etablierung des Beirats nach dem Ableben von … (§ 10 Abschnitt C) getroffen.

138

Die Regelungen betreffen nur die innere Organisation der Stiftung, verändern aber weder die Stellung der Destinatäre, ihre Rechte und Pflichten aus der Satzung noch ändern die Regelungen die Förderung der Destinatäre. Auch der mit der Förderung der Destinatäre gekoppelte Zweck der Förderung des Unternehmens wird nicht angetastet. Zwar betrifft die Regelung zur Besetzung des Vorstands nach dem Ableben von ... die Destinatäre. Durch die neue Regelung wird aber zwingend festgelegt, dass die Hälfte der Vorstandsmitglieder Destinatäre sein müssen, sodass dadurch der Stiftungsweck vielmehr gefördert wird. Ihnen wird dadurch eine Möglichkeit der Teilnahme an Entscheidungen des Stiftungsvorstands eingeräumt, die vorher nicht bestand.

139

bb) Die Satzungsänderungen verändern die Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich; denn sie beeinträchtigen nicht die Funktionsfähigkeit der Stiftung und es handelt sich bei ihnen lediglich um eine zeitgemäße Anpassung von in der Satzung bereits angelegten Regelungen. Eine wesentliche Änderung der Stiftungsgestaltung läge nur dann vor, wenn die Stiftung dem Stiftungszweck nicht mehr ordnungsgemäß nachgehen könnte. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist laufend seit dem Jahr 2010 sichergestellt gewesen, dass die Destinatäre ausreichend mit Zuwendungen bedacht worden sind. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass dies auch nach dem Ableben von … im Jahr …  gewährleistet war. Eine Beeinträchtigung der Förderung der Destinatäre ist mithin nicht erkennbar.

140

Ferner ist die Organisationsstruktur nicht angetastet worden; denn es bleibt bei der gleichen Art von und Anzahl an Organen, dem Vorstand dem Beirat und dem Familientag. Die Regelungen betreffen lediglich die interne Ausgestaltung der Organe. Soweit die neue Satzung anstelle des Stifters zwei Destinatäre im Vorstand vorsieht, ist darin keine wesentliche Änderung gegenüber der Satzungsfassung von Februar 2010 zu sehen. Schließlich war auch seinerzeit dem Stifter selbst die Möglichkeit eingeräumt worden, die Zusammensetzung des Vorstands für die Zeit nach seinem Tod zu bestimmen (vgl. § 8 C der Satzung vom 19. Februar 2010). Darin hieß es, dass alle Vorstandsmitglieder gemäß der Regelung des Paragrafen zu A. bestimmt werden, wenn ... verstorben ist, ohne letztwillig Nachfolger für seine Mitgliedschaft im Vorstand und/oder im Vorsitz sowie für die Besetzung des Vorstands mit bestimmten Personen berufen zu haben. Die Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 stellt nur eine Konkretisierung dessen dar, was ... schon durch die ursprüngliche Satzung an Kompetenz zugewiesen worden war, also im ursprünglichen Stiftungsgeschäft schon angelegt worden war.

141

Auch der Umstand, dass der Vorstand anstatt aus zuvor drei nunmehr aus vier Personen besteht, stellt keine wesentliche Änderung im Vergleich zu dem nach altem Satzungsrecht vorgesehenen Machtgefüge dar. Auch nach alter Satzungslage wäre eine entsprechende Zusammensetzung des Vorstands möglich gewesen. Schließlich sollte gemäß § 8 A der Stiftungssatzung vom 19. Februar 2010 der Vorstand aus drei bis sechs Mitgliedern bestehen. Dabei sollte ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrats der Unternehmensgruppe … (Nr. 1.1), ein weiteres aus dem Kreis der rechts- bzw. wirtschaftsberatenden Berufe stammen (Nr. 1.2) und die übrigen Vorstandsmitglieder sollten Destinatäre sein (Nr. 1.3).

142

Auch die Änderung der Vertretungsbefugnisse nach außen verändern die Stiftung nicht in ihrer Gestaltung; denn sie gehen Hand in Hand mit der ersten Satzungsänderung und sind deren konsequente Umsetzung auch auf Ebene der Außenvertretung.

143

Ebenso vermögen die neuen Bestimmungen zum Beirat nicht die Stiftung in ihrer Gestaltung zu verändern. Denn der Beirat als Organ der Stiftung bleibt unangetastet und seine Rechte werden nicht beschnitten. Die Satzungsänderungen zu § 10 betreffen lediglich Personen, Besetzung und Etablierung des Beirats. Ein Beirat wird danach gebildet, wenn dies von einem Destinatär gewünscht wird. Diese Regelung stärkt die Destinatär-Befugnisse und dient damit dem Zweck, die Destinatäre zu fördern. Die personelle Angleichung der Beiräte der drei unternehmenstragenden Stiftungen dient dem Stiftungszweck der Förderung der Unternehmensgruppe … Zudem vermag eine Satzungsänderung betreffend den Beirat schon deshalb die Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich zu verändern, weil der Beirat, ebenso wie der Familientag, im Gegensatz zum Vorstand (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BGB) nur ein fakultatives Organ ist. Sowohl Beirat als auch Familientag waren zu Lebzeiten des Stifters nicht etabliert worden und damit nicht notwendig.

144

Der Senat hat die Beweisanträge betreffend Anlage 4, Anlage 6, Anlage 7, Anlage 8 und Anlage 10 zum Protokoll vom 7. Dezember 2017 – weil für die Entscheidung ohne Bedeutung – als unerheblich abgelehnt. Die in allen fünf Beweisanträgen unter Beweis gestellten Tatsachen sind nicht entscheidungserheblich. Sie zielen darauf ab, Beweis dafür zu erbringen, dass keine wesentliche Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StiftG eingetreten ist. Darauf kommt es nicht an, da nach Vorstehendem die Satzungsänderung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StiftG zulässig ist.

145

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 VwGO.

146

Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


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