Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 63/17

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 23. August 2017 geändert und der Antragsgegnerin untersagt, den Antragsteller vor Ablauf von sechs Monaten ab Zugang dieses Beschlusses abzuschieben.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der im Mai 1999 in A-Stadt geborene und durchgehend in Deutschland aufgewachsene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Nach Ablauf der ihm zuletzt bis Anfang Mai 2015 erteilten Aufenthaltserlaubnis beantragte er im November 2015 bei der Antragsgegnerin deren Verlängerung und erhielt daraufhin eine Duldung, da keine Reisepapiere vorlagen. Seit dem 27.10.2016 befand er sich zunächst in Untersuchungshaft; seit dem 09.05.2017 verbüßt er eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Dem liegt ein rechtskräftiges Strafurteil wegen insgesamt 10 Straftaten in der Zeit von März bis Oktober 2016 vom 10.03.2017 zugrunde; einbezogen wurde außerdem eine noch nicht vollstreckte Verurteilung vom 02.06.2016 zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung für die Dauer von 3 Jahren.

2

Mit Bescheid vom 04.05.2017 wurde der Antragsteller gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG ausgewiesen. Zugleich befristete die Antragsgegnerin das daran anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf acht Jahre, lehnte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 AufenthG aus Gründen des § 5 Abs. 1 AufenthG ab, forderte den Antragsteller zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Der Antragsteller erhob dagegen am 22.05.2017 Widerspruch.

3

Den am 23.05.2017 beantragten vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.08.2017 abgelehnt. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sei bereits unzulässig, soweit er sich gegen die Ausweisung und die Ablehnung des Antrages auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis richte. In Bezug auf die Abschiebungsandrohung sei der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen lägen offensichtlich vor. Der Antragsteller sei bereits nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis seit dem 03.05.2015 vollziehbar ausreisepflichtig; eine Entscheidung über die Fortgeltung des Aufenthaltstitels nach verspätetem Verlängerungsantrag gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG sei nicht getroffen worden, so dass die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht zum Verlust einer vorläufig eingeräumten Rechtsposition geführt habe und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit bereits unzulässig sei. Der sinngemäß gestellte Hilfsantrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, vorläufig keine Abschiebungsmaßnahmen zu ergreifen, bleibe ohne Erfolg. Am Vorliegen eines Anordnungsgrundes bestehe zwar kein Zweifel, weil die Antragsgegnerin verdeutlich habe, den Antragsteller bereits aus der Haft heraus abschieben zu wollen, doch sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe nicht. Deren Versagung sei bereits wegen der durch die Ausweisung ausgelösten Titelerteilungssperre (§ 11 Abs. 1 AufenthG) rechtmäßig. Die Ausweisung wiederum sei trotz aufschiebender Wirkung des Widerspruchs wirksam und erweise sich im Rahmen der inzident anzustellenden Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere bestehe die konkrete Gefahr, dass der Antragsteller nach seiner Haftentlassung wiederum schwere Straftaten vergleichbarer Art begehe. Die nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG vorzunehmende Abwägung falle negativ aus. Selbst wenn man annähme, dass die Aufenthaltsbeendigung für den Antragsteller eine besondere Eingriffsqualität in seine Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK mit sich brächte, wäre der Eingriff wegen der hohen Gefahr der Begehung von Straftaten entsprechend Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Maßgeblich hat das Verwaltungsgericht insoweit auf die Schwere der Straftaten vor allem gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter und auf die vom Antragsteller ausgehende Gewaltbereitschaft abgestellt.

4

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde.

5

Den von ihm am 01.09.2017 gestellten Asylantrag hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durch Bescheid vom 20.11.2017 als offensichtlich unbegründet abgelehnt; der dagegen gerichtete Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist erfolglos geblieben (VG Schleswig, Beschl. v. 13.12.2017 - 2 B 57/17 -).

II.

6

Die Beschwerde ist zulässig und im tenorierten Umfang auch begründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hat die Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung abzuändern und aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen.

7

1) Die zur Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf den Hauptantrag nicht in Frage.

8

a) Der Antragsteller wendet sich i.R.d. Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Annahme einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung mit dem Argument, dass eine (vollziehbare) Ausreisepflicht nicht bestehe. Vielmehr sei wegen Bestehens einer unbilligen Härte eine Fortgeltung der abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis anzunehmen. Er habe die Versäumung eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages nicht zu verantworten, weil er damals erst 15 Jahre alt gewesen sei.

9

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Eine Ausreisepflicht besteht nach § 50 Abs. 1 AufenthG, wenn der Ausländer einen erforderlichen Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 Abs. 1 AufenthG nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Die Erforderlichkeit eines Aufenthaltstitels entfällt zwar, wenn der Aufenthalt gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 AufenthG vorläufig gesetzlich erlaubt ist (Bauer in: Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, AufenthG § 50 Rn. 3), doch liegt ein solcher Fall nicht vor. Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller im November 2015 lediglich eine Duldung erteilt; die zwischenzeitlich zuständig gewesenen Ausländerbehörde in Brandenburg hatte ihm eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt. Eine solche, routinemäßig ausgestellte und nur deklaratorisch wirkende Bescheinigung beinhaltet keine konstitutiv anzuordnende Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.03.2017 - 8 LA 197/16 -, juris Rn. 13 ff. m.w.N.).

10

Ob die Erforderlichkeit eines Aufenthaltstitels entfällt, wenn eine Anordnung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG nicht getroffen worden ist, zugunsten des Antragstellers aber hätte getroffen werden müssen, kann offenbleiben. Denn der Antragsteller hat das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen – dem Vorliegen einer unbilligen Härte – nicht dargelegt. Mit dieser Anforderung stellt die Vorschrift eine einfach-gesetzliche Ausgestaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar (Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand Okt. 2015, 81, § 81 Rn. 105). Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Fortgeltungsanordnung für die Fälle geschaffen, in denen die verspätete Antragstellung aus bloßer Nachlässigkeit und nur mit einer kurzen Zeitüberschreitung erfolgt, um im Einzelfall übermäßige, vom Gesetzgeber nicht intendierte Folgen zu vermeiden (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/8682 S. 22 f.). Entsprechend ist zu verlangen, dass der Betroffene unverschuldet oder lediglich aufgrund leichter Fahrlässigkeit an der rechtzeitigen Beantragung der Erteilung oder Verlängerung gehindert war und die Fristüberschreitung nur geringfügig ausgefallen ist (BayVGH, Beschl. v. 21.09.2016 - 10 ZB 16.1296 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brbg., Beschl. v. 08.04.2016 - OVG 11 S 10.16 -, juris Rn. 5). Die hier gegebene Fristüberschreitung von mehr als sechs bzw. acht Monaten kann nicht mehr als geringfügig angesehen werden. Zudem hat der Antragsteller keine Tatsachen dargelegt und glaubhaft gemacht, nach denen von einer unverschuldeten oder lediglich leicht fahrlässigen Versäumung der Antragstellung ausgegangen werden kann. Im Hinblick darauf, dass der Vertretene sich das Verhalten des gesetzlichen Vertreters nach einer Vielzahl von Vorschriften zurechnen lassen muss (vgl. §§ 278, 254 Abs. 2 Satz 2 BGB; § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG; § 51 Abs. 2 ZPO) und dies auch im Ausländerrecht gilt (BVerwG, Beschl. v. 30.04.1997 - 1 B 74/97 -, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. Urt. des Senats v. 13.10.2016 - 4 LB 4/15 -, juris Rn. 31 zu § 25 Abs. 5 AufenthG), kann im vorliegenden Zusammenhang nichts anderes gelten. Ein mangelndes Verschulden des damals minderjährigen Antragstellers wäre daher nicht maßgeblich. Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern des Antragstellers die rechtzeitige Antragstellung unverschuldet versäumt haben könnten, trägt die Beschwerde nicht vor.

11

Damit bleibt es dabei, dass der Antragsteller einen Aufenthaltstitel benötigt, dieser aber seit Ablauf seiner Geltungsdauer am 03.05.2015 nicht mehr besteht (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und der Antragsteller deshalb ausreisepflichtig ist.

12

Für Ausländer, die unter das Assoziationsabkommen EWG/Türkei fallen, stellt § 50 Abs. 1 AufenthG nicht auf den Besitz eines Aufenthaltstitels ab, sondern darauf, ob ein Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr besteht, da die nach § 4 Abs. 5 AufenthG erforderliche Aufenthaltserlaubnis für diese Personengruppe nur deklaratorisch wirkt (Graßhof/Tanneberger in: BeckOK, AuslR, § 50 AufenthG Rn. 3). Dass hieraus zugunsten des Antragstellers ein anderes Ergebnis folgen müsste, macht die Beschwerde nicht geltend. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung, ob sich aus dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Abschiebungsschutz ergibt, festgestellt, dass dem Antragsteller insoweit auch kein Aufenthaltsrecht zusteht (s. Beschluss S. 17). Dies greift die Beschwerde nicht an.

13

Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ergibt sich aus § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (3. Fall) AufenthG.

14

Die mit dem zwischenzeitlich gestellten Asylantrag bewirkte Aufenthaltsgestattung ist gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG wieder erloschen. Durch die Ablehnung des Antrages als offensichtlich unbegründet und die Ablehnung des Antrages gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht ist auch die im Bescheid des BAMF enthaltene Abschiebungsandrohung vollziehbar (§§ 34, 36, 37 Abs. 3, 75 Abs. 1 AsylG).

15

b) Die vom Verwaltungsgericht angenommene Unzulässigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf die Ausweisung und in Bezug auf die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis greift die Beschwerde nicht an.

16

2) In Bezug auf den Hilfsantrag, mit dem sich der Antragsteller gegen die Verneinung eines Anordnungsanspruches gemäß § 123 Abs. 1 VwGO wendet, hat die Beschwerde hingegen Erfolg.

17

Der Antragsteller macht sinngemäß geltend, dass der Anordnungsanspruch nicht wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit der Ausweisung und der daran anknüpfenden Titelerteilungssperre (§ 11 Abs. 1 AufenthG) habe verneint werden dürfen. Die gegen den Antragsteller ergangenen Strafurteile rechtfertigten nicht die Annahme eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses. Das Gericht habe sich nicht derart strikt an die für Jugendstrafen geltende Zwei-Jahres-Grenze des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG halten dürfen; diese Grenze sei nur leicht überschritten. Im Rahmen des geprüften Bleibeinteresses habe das Gericht die Straftaten, die zeitlich vor der Strafmündigkeit lagen, nicht berücksichtigen dürfen. Im Übrigen hätten die Straftaten und die Umstände ihrer Begehung einschließlich der subjektiven Tatumstände näher gewürdigt und gewichtet werden müssen. Der Antragsteller sei aufgrund seines jungen Alters geneigt gewesen, anderen zu imponieren. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung habe sich das Gericht in Bezug auf die beabsichtigte Antiaggressionstherapie nur auf Vermutungen gestützt. Ein Überwiegen des Ausweisungsinteresses komme unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei dem Antragsteller um einen faktischen Inländer handele und er die Straftaten sämtlich noch als Jugendlicher begangen habe, nur aus sehr gewichtigen Gründen in Frage. Dem stehe die Verwurzelung des Antragstellers in Deutschland und die Entwurzelung in der Türkei entgegen. Trotz anderslautenden Vortrags werde nur vermutet, dass er die kurdische Sprache beherrsche und sich eine Großmutter in der Türkei aufhalte. Tatsächlich habe er keine ausreichenden kurdischen Sprachkenntnisse und gebe es in der Türkei keine Verwandten, die ihm helfen könnten. Sollte die Annahme des Gerichts nicht zutreffen, dass der Antragsteller sich dort integrieren könne, habe er erhebliche Schwierigkeiten zu erwarten. In Bezug auf die angenommene Wiederholungsgefahr übersehe das Gericht, dass er nach Erreichen der Volljährigkeit noch nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich zu bewähren. Während der Haft habe er bereits gezeigt, dass er in der Lage sei, sich zu bessern. Aktuell gehe schon wegen der andauernden Haft keine Gefahr von ihm aus. Schließlich würde eine Ausweisung zur Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 1 und 2 GG) und seiner Rechte aus Art. 6 GG führen.

18

Auf der Grundlage dieses Vorbringens und der dem Senat aktuell zugänglichen Erkenntnisse ist dem Begehren nach einstweiligem Rechtsschutz in Bezug auf den Hilfsantrag jedenfalls für den Zeitraum von sechs Monaten stattzugeben.

19

a) Auf die Frage, ob ein Anordnungsanspruch i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO in Form eines Anspruches auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht und die von der Antragsgegnerin verfügte Ausweisung offensichtlich rechtmäßig ist, kommt es an dieser Stelle allerdings nicht an. Von der Beschwerde unbestritten geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtsschutzes unter allen Umständen eine Aufenthaltsbeendigung verhindert wissen will und deshalb bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG begehrt (so der Beschluss S. 3). Deshalb ist das im Wege der Auslegung ermittelte Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht auf die Sicherung eines Anspruches auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – etwa gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG – gerichtet. Dem Antragsteller geht es zunächst (nur) um die Gefahr eines unverhältnismäßigen Eingriffs in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK gerade durch die Abschiebung und vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Dass der Antragsteller bei der Antragsgegnerin zuvor keinen Antrag auf Erteilung einer Duldung gestellt hat, steht dem – erst im Wege der Auslegung angenommenen – Hilfsantrag nicht entgegen. Maßgeblich ist, dass sich der Antragsteller (lediglich) gegen einen belastenden Eingriff in Form der Abschiebung wendet. Sollte die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich sein, ist sie nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen. Der Status als „Geduldeter“ ergibt sich sodann von Gesetzes wegen. Die für diesen Fall in § 60a Abs. 4 AufenthG vorgesehene Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung (Duldung) ist Folge des Grundsatzes, dass die Systematik des Aufenthaltsgesetzes keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt eines Ausländers lässt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 08.12.2010 - 18 B 1468/10 -, Juris Rn. 3), die Duldungsbescheinigung wirkt während des Vorliegens der Duldungsvoraussetzungen rein deklaratorisch (Kluth in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 60a AufenthG Rn. 46).

20

b) Die einstweilige Anordnung ist mit Blick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dazu bestimmt, den Antragsteller davor zu bewahren, dass vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens vollendete Tatsachen geschaffen werden, die die Durchsetzbarkeit der von ihm geltend gemachten Rechtspositionen in Frage stellen. Dieser Zusammenhang zwischen Anordnungs- und Hauptsacheverfahren erfordert grundsätzlich eine Prüfung der materiellen Rechtslage zur Beantwortung der Frage, ob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Ein solcher Anspruch ist glaubhaft gemacht, wenn eine aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten einer (potenziellen) Hauptsacheklage ergibt, dass das Obsiegen in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. insoweit schon Senatsbeschl. v. 30.07.1991 - 4 M 116/91 - NVwZ-RR 1992, 387).

21

Je schwerer allerdings die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, desto weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung des Status quo zurückgestellt werden. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt deshalb auch bei Vornahmesachen vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. In einem solchen Fall haben die Gerichte eine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen auch dann zu verhindern, wenn diese nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.02.2009 - 1 BvR 120/09 - juris Rn. 11).

22

Hieraus folgt, dass eine einstweilige Anordnung jedenfalls dann, wenn es um die Sicherung des Status quo geht, bereits dann erlassen werden kann, wenn sich die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen darstellen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 19.05.2016 - 2 MB 6/16 -, juris Rn. 4; Funke-Kaiser in: GK AufenthG, Stand März 2015, § 60a Rn. 330). Ferner steht auch die Möglichkeit, dass mit dem Wegfall des geltend gemachten Abschiebungshindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (§ 25 Abs. 5 AufenthG), die Duldung aber nur der zeitweisen Aussetzung der Abschiebung dient und grundsätzlich nicht die Funktion eines vorbereitenden oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts innehat (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1997 - 1 C 9/95 -, Juris Rn. 36 m.w.N.), dem Erlass einer einstweiligen Anordnung unter diesen Umständen nicht entgegenstehen.

23

c) Für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches bedarf es demnach der Feststellung eines Aussetzungsgrundes i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Ein solcher Aussetzungsgrund kann sich u.a. aus einem Verstoß gegen die Gewährleistungen des Art. 8 EMRK ergeben (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 05.02.2009 - 11 S 3244/08 -, juris Rn. 15).

24

In Anwendung der unter 2b) dargestellten Grundsätze kann der Senat offen lassen, ob das Vorliegen des geltend gemachten Anordnungsanspruches und damit ein Obsiegen in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Jedenfalls erscheint es unter Berücksichtigung der von der Beschwerde dargelegten Gründe (in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht inzident durchgeführte Abwägung des Ausweisungsinteresses gegen das Bleibeinteresse des Antragstellers) und unter Berücksichtigung des Inhalts der dem Senat vorliegenden Stellungnahmen der vom 15.06. und 09.11.2017 möglich, dass dem Antragsteller im Falle einer Abschiebung in die Türkei unter Beachtung seiner grundrechtlich geschützten Positionen und der Gewährleistungen des Art. 8 EMRK, die ihrerseits einen besonderen Bezug zum Schutz der Menschenwürde aufweisen (Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 8 Rn. 7, 8 m.w.N.), schwere Nachteile entstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten. Eine solche Möglichkeit ergibt sich insbesondere aus dem Eintritt des mit der Ausweisung bzw. Abschiebung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots von acht Jahren, während der der gerade erst volljährig gewordene Antragsteller nicht nur von seiner in Deutschland lebenden Familie getrennt würde, sondern auch seine hier bestehenden sozialen Beziehungen aufgeben und sich in der Türkei, dem Land seiner Staatsangehörigkeit, zurechtfinden müsste, ohne dort jemals gelebt zu haben und ohne die türkische Sprache zu beherrschen. Überdies ist kaum vorstellbar, wie sich der Antragsteller ohne soziales Netz und Ausbildung in der Türkei ein Existenzminimum aufbauen können soll, ohne sogleich die hier angestellten Resozialisierungsbemühungen aufs Spiel zu setzen und wieder straffällig zu werden.

25

Für die Prüfung, ob Art. 8 EMRK der Abschiebung des Antragstellers entgegensteht, kann der Senat auf die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Überprüfung der Ausweisungsverfügung zurückgreifen. Denn die entsprechend § 53 Abs. 2 AufenthG vorzunehmende – und vom Verwaltungsgericht vorgenommene – Einzelfallabwägung beinhaltet letztlich eine Konkretisierung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der gerade auch beim Vollzug der Ausreisepflicht und der Geltendmachung eines aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgenden Abschiebungshindernisses zu beachten ist. Das zum 01.01.2016 in Kraft getretene Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (v. 27.07.2015, BGBl. I 1386) dient gerade der Gewährleistung verfassungs- und konventionsgemäßer Einzelfallentscheidungen im Ausweisungsrecht. Die im Rahmen des § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG durchzuführende Einzelfallabwägung hat insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens aus Art. 8 EMRK zu berücksichtigen (Graßhof/Tanneberger in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 AufenthG Rn. 10 ff., 19 ff., 45). Der Gesetzgeber hat sich bei Abfassung des Kriterienkataloges des § 53 Abs. 2 AufenthG an den Maßstäben orientiert, die der EGMR zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als maßgeblich ansieht (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.07.2017 - OVG 11 B 12.16 -, juris Rn. 31, 43).

26

aa) Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass sowohl die Ausweisung als auch die beabsichtigte Abschiebung in das Recht des Antragstellers auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift und dass ein an Art. 8 Abs. 2 EMRK zu messender Eingriff bei Ausländern der zweiten Generation nur bei Vorliegen sehr gewichtiger Gründe in Frage kommt (vgl. Beschluss S. 13 ff.). Bei einem hier geborenen und aufgewachsenen Ausländer ist die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs nach bestimmten, vom EGMR für Immigranten der zweiten Generation entwickelten Kriterien zu prüfen. Hat der Betroffene seine gesamte Kindheit und Jugend im Gastland verbracht, müssen zur Rechtfertigung des Eingriffs sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Betroffene die zur Ausweisung führenden Straftaten als Jugendlicher oder als Erwachsener hat zu Schulden kommen lassen (EGMR, Urt. v. 18.10.2006 - Nr. 46410/99 [Üner] -, NVwZ 2007, 1279, Rn. 58; Urt. v. 23.06.2008 - 1638/03 [Maslov II] -, InfAuslR 2008, 333, 334). Die Prüfung hat unter Einbeziehung der aktuellen Entwicklung des Betroffenen zu erfolgen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, juris Rn. 43 m.w.N.; zur Ausweisung: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.07.2017 - OVG 11 B 12.16 -, juris Rn. 35).

27

(1) Bei der Würdigung von Art und Schwere allein der ab Strafmündigkeit des Antragstellers begangenen zahlreichen Straftaten ist nicht zu verkennen, dass diese von erheblicher Gewalttätigkeit geprägt waren. Auch die Hartnäckigkeit, mit der er trotz zwischenzeitlichem Jugendarrest, Untersuchungshaft und Verurteilung jeweils wieder straffällig geworden ist, spricht prinzipiell für eine Wiederholungsgefahr (wie sie das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prognoseentscheidung nach § 53 Abs. 1 AufenthG auch angenommen hat). Allerdings ist bei ausländischen Straftätern, die entweder noch minderjährig sind oder – wie hier – die Straftaten als Minderjährige begangen haben, neben der Schwere der Tat auch das „Kindeswohl“ einschließlich der Pflicht zur Erleichterung der Resozialisierung zu berücksichtigen. Dieses Ziel ist nicht zu erreichen, wenn familiäre oder soziale Bindungen durch eine Ausweisung (oder Abschiebung) getrennt werden; eine solche Maßnahme muss in Fällen jugendlicher Straftäter vielmehr „ein letzter Ausweg“ bleiben (EGMR, Urt. v. 23.06.2008 - 1638/03 [Maslov II] -, InfAuslR 2008, 333, 334).

28

Anders als in dem vom EGMR entschiedenen Fall „Maslov II“ hat der Antragsteller Gewaltdelikte begangen, deren Schwere nicht mehr als „normale“ Jugenddelinquenz zu bewerten ist. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht deshalb darauf hin, dass bei im Raum stehenden erheblichen Gewalttaten die Minderjährigkeit und die Pflicht zur Erleichterung der Resozialisierung eine mögliche Ausweisung bzw. Abschiebung nicht von vornherein ausschließt. Dies ändert aber umgekehrt nichts daran, dass die genannte Pflicht dennoch zu berücksichtigen ist und eine Ausweisung bzw. Abschiebung nur als „letzter Ausweg“ in Frage kommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.07.2017 - OVG 11 B 12.16 -, juris Rn. 47 f.).

29

Hiervon ausgehend ist der Einschätzung der eine größere Relevanz beizumessen, als das Verwaltungsgericht dies in Kenntnis der ersten Stellungnahme vom 15.06.2017 und im Rahmen summarischer Prüfung getan hat. Die JVA-Leitung bestätigt in ihrer zweiten Stellungnahme vom 09.11.2017 die positive Entwicklung des Antragstellers. Die mittlerweile erfolgreichen Bemühungen um einen Hauptschulabschluss und um die Aufarbeitung der als Jugendlicher begangenen Straftaten im Rahmen der Gewalttätertherapie sowie die Unterstützung der Familie insbesondere auch für die Zeit nach der Haftentlassung rechtfertigen deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Erwartung, dass der Antragsteller im Falle seines Verbleibs in Deutschland eine reale Chance auf Verhaltensänderung und Resozialisierung hat. Unterlegt wird dies durch die Aussicht, dass er nach der Haftentlassung zu einer Schwester nach B-Stadt ziehen und dort eine Ausbildung beginnen will, um sich zugleich dem schädlichen Umfeld in A-Stadt zu entziehen. Diese gegenwärtig anzunehmende Chance würde durch eine zum jetzigen Zeitpunkt aus der Haft heraus erfolgende Abschiebung in die Türkei zunichte gemacht. Insofern kann der Auffassung der Antragsgegnerin, dass sich der Antragsteller zunächst in Freiheit in der Türkei zu bewähren und aufzuzeigen habe, dass mithilfe der Therapie ein Persönlichkeitswandel stattgefunden habe, nicht gefolgt werden. Denn die Chance, den erwünschten Persönlichkeitswandel zu erreichen, würde dem Antragsteller bei Abbruch der in der Haft stattfindenden Therapie gerade genommen. Zudem wäre er in der Türkei schon aufgrund der mit der Abschiebung einhergehenden äußeren Veränderungen seines Umfeldes vor deutlich größere Probleme gestellt, als er hier nach der regulären Haftentlassung ohnehin zu bewältigen hätte.

30

(2) Dem lt. EGMR weiter zu berücksichtigenden Aspekt der vergangenen Zeit zwischen der Begehung der Delikte und des Verhaltens des Betroffenen in dieser Phase kommt vorliegend zwar kein wesentliches Gewicht zu, doch spricht er jedenfalls nicht gegen den Antragsteller. Auf der Grundlage der Stellungnahmen der liegen bislang keine negativen Erkenntnisse über das Vollzugs- und Sozialverhalten des Antragstellers vor. An dieser Stelle kann auch ein Wohlverhalten während der Haft eine Rolle spielen, doch ist ein Zeitraum, den der EGMR für eine relevante Wohlverhaltensphase verlangt, vorliegend nicht erreicht (vgl. Urt. v. 23.06.2008 - 1638/03 [Maslov II] -, InfAuslR 2008, 333, 335: insgesamt vier Jahre, davon eineinhalb Jahre in Freiheit ohne straffällig zu werden: „wenig Gewicht“; Urt. v. 13.10.2011 - 41548/06 [Trabelsi] -, juris Rn. 60 f.: „beträchtliche Zeitspanne“ von sechs Jahren „ausreichend lang“). Die Gefahr weiterer Straftaten besteht momentan schon deshalb nicht, weil sich Antragsteller noch in Haft befindet.

31

(3) In Bezug auf die übrigen in die Abwägung einzustellenden sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gastland einerseits und zu den Integrationsmöglichkeiten in der Türkei wirft die Beschwerde im Übrigen Zweifel auf, denen im Hauptsachverfahren noch nachzugehen sein wird. Denn bezüglich der Sprachkenntnisse wird es insoweit nicht nur auf die mündliche, sondern auch die schriftliche Artikulationsfähigkeit als wesentliches Integrationsmoment ankommen (Funke-Kaiser in: GK AufenthG, Stand März 2015, § 60a Rn. 233; vgl. auch EGMR, Urt. v. 23.06.2008 - 1638/03 [Maslov II] -, InfAuslR 2008, 335: „Es ist unbestritten, dass er nicht Kyrillisch lesen oder schreiben kann.“). In Bezug auf die Frage, ob es im Zielstaat Verwandte gibt, beschränkt sich die Antragsgegnerin auf Erkenntnisse aus einem Verfahren den Bruder des Antragstellers betreffend, wonach es in der Türkei zumindest eine Großmutter gebe. Nähere Anhaltspunkte über deren persönlichen und finanziellen Möglichkeiten, den Antragsteller aufzunehmen und zu unterstützen, gibt es nicht. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass es weitere Verwandte oder sonstige Netzwerke gibt, an die sich der Antragsteller wenden könnte. Offen und angesichts der schwierigen familiären Situation eher zweifelhaft bleibt schließlich, ob dem Antragsteller durch seine Eltern nennenswerte soziale und kulturelle Bindungen bzw. Kenntnisse über die Türkei vermittelt worden sind.

32

bb) Nach alledem spricht überwiegendes dafür, die Ausweisung bzw. Abschiebung des Antragstellers noch nicht als „letzten Ausweg“ zu betrachten, sondern zunächst der auch gegenüber dem Antragsteller bestehenden Pflicht zur Erleichterung der Resozialisierung den Vorrang einzuräumen, solange der Antragsteller diesen Weg erfolgreich beschreitet. Dieses Ziel wäre nicht zu erreichen, wenn insbesondere seine in Deutschland bestehenden familiären Bindungen durch eine Abschiebung getrennt würden.

33

Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat deshalb zu dem Ergebnis, dass gegenwärtig zumindest die Möglichkeit eines nicht gerechtfertigten Eingriffs in die Rechte des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht und dass eine Abschiebung aus der Haft heraus erhebliche nachteilige Folgen mit sich brächte, die selbst durch ein Obsiegen in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten. Aus Sicht der JVA-Leitung wäre dem Antragsteller damit „jegliche dauerhafte, berufliche Perspektive genommen“, was nur zu einer negativen Sozialprognose führen könne. Ob der Antragsteller – so die Stellungnahme vom 09.11.2017 – „obdachlos und ohne Sprachkenntnisse in der Türkei herumirren und als yesidischer Kurde mit einem fahnenflüchtigen Vater vermutlich zeitnah beim Militär oder im Gefängnis landen“ würde, sei dahingestellt. Soweit ausgeführt wird, dass über die Folgen für seinen psychischen Zustand nach acht Jahren Trennung von der Familie nur gemutmaßt werden könne und damit die Befürchtung ernstlicher negativer Folgen zum Ausdruck gebracht wird, erscheint dies jedenfalls nachvollziehbar.

34

d) Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die reguläre Haftzeit des Antragstellers erst im März 2019 endet und eine vorzeitige Haftentlassung laut JVA-Leitung frühestens im Mai 2018 in Frage käme (vgl. Stellungnahme v. 09.11.2017), hält der Senat es für angemessen, die Abschiebung zunächst für sechs Monate auszusetzen und die weitere Entwicklung des Antragstellers abzuwarten. Ihm muss bewusst sein, dass die Begehung weiterer Straftaten einen negativen Ausgang der Entscheidung über seinen Verbleib in Deutschland nach sich ziehen kann.

35

Zugleich kann die Antragsgegnerin den hier aufgeworfenen tatsächlichen Fragen nachgehen und sodann unter Beachtung der hier niedergelegten Grundsätze auf aktueller Tatsachengrundlage über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.05.2017 entscheiden.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

37

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen