Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 38/18

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 12. September 2016 – 12. Kammer, Einzelrichter – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine 1998 geborene syrische Staatsangehörige, arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit aus Damaskus, begehrt im Wege einer sogenannten Verbesserungsklage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

2

Die Klägerin stellte am 29. Juli 2016 einen Asylantrag. Bei ihre Anhörung am 2. August 2016 gab sie gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen an: Bis zu ihrer Ausreise habe sie in Damaskus gelebt. Syrien habe sie am 23. März 2014 verlassen und sei am 13. Oktober 2015 in Deutschland eingereist. Vom 24. März 2014 bis zum 3. Oktober 2015 habe sie sich illegal in der Türkei aufgehalten. In Syrien habe sie zuhause als Schneiderin gearbeitet und davon gelebt. Die 10. Klasse habe sie mit einem Abschluss beendet, einen Beruf habe sie nicht erlernt. Vater und Mutter seien in Deutschland. In Syrien habe sie noch zwei Tanten und den Großvater. Sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Man habe fliehen müssen, da die Stadt bombardiert und geschossen worden sei. Teile der Stadt seien vom IS und der Al-Nusra eingenommen worden. Ihr Haus sei komplett zerstört worden. Man habe fürchterliche Angst gehabt und habe fliehen müssen. Sie wolle nicht nach Syrien zurück. Wenn man zurückgehe, werde man getötet. Man könne dort nicht leben. Es gebe keine Sicherheit. Man könne nicht unter dem IS oder dem Assad-Regime leben. Sie habe Angst, weil dort unterschiedliche bewaffnete Gruppierungen seien, die Menschen erschössen, vergewaltigten, inhaftierten usw. Man werde stets kontrolliert, man müsse sich immer ausweisen. Da in ihrem Personalausweis stehe, dass sie in Damaskus lebe, könnten sie sowohl Leute Assads als auch des IS töten.

3

Mit Bescheid vom 8. August 2016 erkannte das Bundesamt den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Nr. 2). Zur Flüchtlingseigenschaft führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass aus dem Vortrag der Klägerin weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevante Anknüpfungsmerkmal ersichtlich seien.

4

Die Klägerin hat am 18. August 2016 Klage erhoben.

5

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Die Voraussetzungen des § 3 AsylG lägen bei ihr vor. In Syrien herrsche Bürgerkrieg. Sie müsse allein aufgrund ihrer Nationalität um Leib und Leben fürchten.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

unter Aufhebung der zu Ziffer 2. des Bescheides vom 08.08.2016 getroffenen Entscheidung des Bundesamtes die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit Gerichtsbescheid vom 12. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den angegriffenen Bescheid in Nummer 2, soweit er entgegensteht, aufgehoben. Die Klägerin könne sich auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat drohe ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – unabhängig von individuellen Gründen – eine staatliche Verfolgung, weil der syrische Staat das Stellen eines Asylantrages im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfungspunkt und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System ansehe.

11

Zur mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Quellenlage ließe sich hinsichtlich der Frage, ob bei Konstellationen der vorliegenden Art die nötige Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal feststellbar sei, unterschiedlich interpretieren. Rückkehrer unterlägen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung. Es gebe jedoch keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobenen Rückkehrern grundsätzlich ungeachtet besonderer persönlicher Umstände oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und die Befragungen und damit teilweise einhergehende Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal erfolgten. Vielmehr beschränkten sich die zur Verfügung stehenden Auskünfte auf die Schilderung von Einzelfällen, aus denen sich für die Motivation des syrischen Staates – ungeachtet des Unrechtsgehalts dieses staatlichen Handelns – nichts ableiten lasse. Eine vorherige Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt seien deshalb für sich allein kein Grund für Verhaftung oder Repressalien.

12

Die Beklagte beantragt,

13

den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 12. September 2016 zu ändern und die Klage abzuweisen.

14

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückweisen.

16

Sie verweist darauf, dass ihren Eltern durch Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2016 (12 A 1191/16) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Zudem bezieht sie sich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 13. Januar 2017 (7 A 167/16).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zu-zuerkennen, so dass der Gerichtsbescheid zu ändern war. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG, da sie kein Flüchtling i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG ist.

18

1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

19

Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sin-ne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschen-rechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Als Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG auch eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

20

Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Ziel-gerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Die Schwere des befürchteten Eingriffs kann dabei je nach Einzelfall, insbesondere im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Staatsmächten, nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung geben. Dabei entspricht die zunächst zum nationalen Recht entwickelte Rechtsdogmatik zur Frage der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ auch dem neueren europäischen Recht, welches hierfür den Begriff des „real risk“ verwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22 m.w.N.).

21

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 19). Der danach relevante Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechen-den Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 – juris, Rn. 13). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17). Auch in solchen Fällen müssen aber die festgestellten Verfolgungsfälle nach Intensität und Häufigkeit zur Größe der Zahl der Verfolgten als ins Gewicht fallend angesehen werden können, wenn das Anknüpfungsmerkmal für eine mögliche Verfolgung auf eine Vielzahl von Personen zutrifft (hier: Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland bzw. Entziehung vor Einberufung bzw. Wehrdienstverweigerung); es muss dann also – vergleichbar einer Gruppenverfolgung – eine entsprechende Verfolgungsdichte vorliegen. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn ein staatliches Verfolgungsprogramm besteht, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht und das deshalb hinreichend wahrscheinlich eine Verfolgung erwarten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 10 B 18.09 – juris, Rn. 2 m.w.N.; vgl. zu den Prognosegrundsätzen bei gruppengerichteten Verfolgungen: Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 27).

22

Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12).

23

Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 – juris, Rn. 8).

24

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 32).

25

Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. März 2018 – 2 L 238/13 –, juris,

26

dass auch dann eine volle richterliche Überzeugung der Prognose beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung vorliegen kann, wenn wegen der Schwierigkeiten der Erkenntnisgewinnung eine eindeutige Faktenlage nicht ermittelt werden kann, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse ausreichende Anhaltspunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie in die andere Richtung vorliegen, also eine Situation vorliegt, die einem non-liquet vergleichbar ist,

27

teilt der Senat nicht, soweit sie dahin verstanden werden können, dass bei offener Verfolgungsprognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit zu bejahen sei (ablehnend auch OVG Münster, Urteil vom 1. August 2018 – 14 A 619/17.A – juris, Rn. 55 ff.). Darin läge eine Umkehrung der Beweislastverteilung, die im Gesetz keine Stütze findet. Bei der Erstellung einer Gefahrenprognose zieht das Tatgericht auf der Basis von Erkenntnissen, die es aus Vergangenheit und Gegenwart gewonnen hat, zukunftsorientierte Schlussfolgerungen (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris, Rn. 7 zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Jede Prognose setzt daher zunächst eine hinreichend zuverlässige Tatsachengrundlage voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 – 1 VR 1.17 – juris, Rn. 20 zu § 58a AufenthG). Schwierigkeiten bei der Erkenntnisgewinnung entbinden das Tatgericht nicht, sich von der Prognosebasis die Überzeugungsgewissheit i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verschaffen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf ein Tatsachengericht auch aus einer Vielzahl ihm vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – juris, Rn. 19 zur Gruppenverfolgung). Auf der Grundlage der festgestellten Prognosebasis ist dann zu bewerten, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Auch von der Prognose selbst muss das Tatgericht i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO überzeugt sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 – 10 B 7.10 – juris, Rn. 8; und vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris, Rn. 7). Die Überzeugung bezieht sich darauf, dass der angenommene zukünftige Geschehensverlauf mindestens so wahrscheinlich ist, wie es der vorgegebene materiell-rechtliche Gefahrenmaßstab verlangt, hier also, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris Rn. 8, juris; Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 – juris, Rn. 17). Kann sich das Tatgericht auf der Grundlage der festgestellten Prognosebasis keine Überzeugung davon bilden, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 – 9 C 36.98 –, juris, Rn. 13; OVG Münster, Urteil vom 1. August 2018 – 14 A 619/17.A –, juris, Rn. 57 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Januar 2018 – 2 LB 1620/17 –, BeckRS 2018, 11721, beck-online). Nach allgemeinen Grundsätzen geht in diesen Fällen ein non-liquet zu Lasten des Ausländers, da das Bestehen einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr – aus Rechtssicht – eine für ihn günstige Tatsache ist und das Asylgesetz keine abweichende Beweislastverteilung regelt. Diese Beweislastverteilung kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein non-liquet bei der Gefahrenprognose als Grundlage gewählt wird, um eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr zu begründen.

28

1. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Verfolgungsfurcht der Klägerin unbegründet.

29

Zu bewerten ist allein eine Verfolgung durch den syrischen Staat. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Dabei ist auch zu prüfen, ob der Ausländer seinen Herkunftsort gefahrlos erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 – 9 C 31.92 – juris, Rn. 9). Unabhängig davon, unter wessen Kontrolle der Heimatort der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht, ist der in der Nähe von Damaskus gelegene Heimatort nur über einen Reiseweg bzw. über Gebiete erreichbar, die vom syrischen Regime kontrolliert werden. Dies gilt in erster Linie für eine – hypothetische – Rückführung der Klägerin, die derzeit allein über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt nach aktuellem Erkenntnisstand nur Damaskus in Betracht (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Auskunft vom 12. Oktober 2016 an VG Trier zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] vom 21. März 2017, Syrien: Rückkehr, S. 6.). Dies gilt aber auch für eine (legale) Rückkehr auf einem anderen Reiseweg. Nach der aktuellen Auskunftslage werden Damaskus selbst und die Region um Damaskus fast ausschließlich vom syrischen Regime kontrolliert (siehe kartographische Darstellungen bei Spiegel Online, Assad zielt ins Herz der Revolution, Karte Stand 12. April 2018, und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA] Länderinformationsblatt Syrien vom 25. Januar 2018, S. 12). Auch die vereinzelten noch von den syrischen Rebellen-Milizen kontrollierten Bereiche werden danach ausschließlich von Gebieten umschlossen, die unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen.

30

2. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ist nicht aufgrund einer Vorverfolgung der Klägerin anzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Die Zerstörung des Hauses der Familie ist zwar an sich eine taugliche Verfolgungshandlung, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Zerstörung wegen flüchtlingsrechtlich erheblicher Gründe erfolgte (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG). Dass das Haus bei einem Bombardement zerstört wurde, legt vielmehr einen Akt willkürlicher Gewalt im Rahmen des syrischen Bürgerkrieges nahe, der nicht zielgerichtet gegen die Klägerin bzw. deren Familie ausgeführt wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Schwester und der sonstigen Familienangehörigen. Insoweit wird auf das die Schwester betreffende Urteil vom heutigen Tag (2 LB 39/18, dort unter 2., UA S. 10 bis 12) verwiesen.

31

3. Eine Flüchtlingsanerkennung der Klägerin kommt nicht wegen Ereignissen und einer damit einhergehenden Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Betracht, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen hat (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG, sog. Nachfluchttatbestände). Die Klägerin kann sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a). Bei ihr liegen auch weder im Hinblick auf ihre Glaubenszugehörigkeit noch wegen ihrer regionalen Herkunft, risikoerhöhende Umstände vor (b). Selbst wenn man alle Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemeinsam betrachtet, ergibt sich nichts Abweichendes (c).

32

a) Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass allein der Aufenthalt der Klägerin im westlichen Ausland und die Asylantragstellung in der Bundesrepublik vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung angesehen werde und die Klägerin im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste, wird vom Senat angesichts der aktuellen Erkenntnislage und weiterer Erwägungen nicht geteilt und rechtfertigt daher die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.

33

Unter Beachtung der vorgenannten Maßstäbe ist bei der Prüfung danach zu differenzieren, ob einem Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung droht und – falls dies bejaht wird – zwischen der Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund (hier: politische Überzeugung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung gegenüber dem syrischen Regime) eine Verknüpfung besteht. Für beides fehlt es an hinreichend gesicherten Erkenntnissen.

34

Der Senat hat hierzu mit am 4. Mai 2018 verkündeten Urteilen (u.a. 2 LB 17/18, juris Rn. 36 ff.) unter Verweis auf das Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) ausgeführt, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen. Wegen der Begründung im Einzelnen, insbesondere der Bewertung der vorliegenden Erkenntnismittel wird auf das Urteil vom 4. Mai 2018 – 2 LB 17/18 –, juris Rn. 36 bis 75 verwiesen. Hieran hält der Senat fest und dies auch in Ansehung des von der Klägerin in Bezug genommenen, vor seiner Entscheidung ergangenen und sich mit der Entscheidung des 3. Senats kritisch auseinandersetzenden Urteils des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 13. Juni 2017 (7 A 167/18, juris, Rn. 29 ff.). Neue Erkenntnisse haben sich seit dem Urteil des Senats vom 4. Mai 2018 – 2 LB 17/18 – nicht ergeben.

35

b) Im Falle der Klägerin liegen keine solchen besonderen, risikoerhöhenden Faktoren für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bzw. einer Verfolgung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung vor. Anknüpfend an die vorliegenden Erkenntnisse und den vor allem in den Berichten des UNHCR aufgeführten Risikoprofilen sind bei der Klägerin insbesondere die Aspekte ihrer Religionszugehörigkeit (aa) sowie ihrer regionalen Herkunft (bb) zu erörtern.

36

aa) Die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung drohen würde, weil ihr deshalb eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werden würde. Der Senat hat zu diesem Aspekt im Urteil vom 4. Mai 2018 (Az. 2 LB 17/18, juris Rn. 77 bis 81) Folgendes ausgeführt:

37

Nach Berichten des UNHCR bestehe zwar die von der Regierung bekämpfte Opposition größtenteils aus sunnitischen Arabern (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 54). Die Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Sunniten erhöhe daher die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (so bereits UNHCR vom April 2017, S. 5; SFH vom 21. März 2017, S. 11; siehe auch UNHCR vom November 2015, S. 26, wonach die Mitgliedschaft in religiösen Gruppen – darunter auch die Sunniten – ein gefahrerhöhendes Moment sein könne). Anderen Berichten zufolge seien alle Rückkehrer von Misshandlungen am Flughafen und Grenzübergängen bedroht. Ethnizität und Religion seien keine Aspekte, die sich auf die Gefährdung durch Misshandlung auswirkten (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 7).

38

Trotz des vor allem vom UNHCR definierten Risikoprofils kann eine generelle Gefährdung sunnitischer Syrer bereits deshalb nicht angenommen werden, weil 74 % der syrischen Bevölkerung der Glaubensgruppe der Sunniten angehören (Stand 2006, siehe http://m.bpb.de/nachschlagen/lexika/fischer-weltalmanach/65805/syrien). Ferner sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften – zum Teil in hohen Stellungen – vertreten (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht“, Bundeszentrale für politische Bildung, vom 19. Februar 2016; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017, a.a.O., Rn. 83 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 68). Allenfalls kann die sunnitische Religionszugehörigkeit ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden wird, wenn sie sunnitischer Glaubenszugehörigkeit ist (in diese Richtung ebenfalls UNHCR vom Februar 2017, S. 2).

39

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der UNHCR in seiner Stellungnahme von November 2017 (S. 54 ff.) die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben nicht mehr als per se risikoerhöhenden Faktor ansieht und auch nicht als ein Merkmal, aufgrund dessen der Person regierungsfeindliche Absichten unterstellt werden (ebenso: VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 48). Vielmehr geht auch der UNHCR davon aus, dass die Verfolgungsgefahr für Mitglieder religiöser und ethnischer Gruppen von Region zu Region variiert und von den spezifischen Konfliktbedingungen der jeweiligen Region abhänge. Eine Verfolgungsgefahr ergebe sich insbesondere für Angehörige religiöser und ethnischer Gruppen, die aus Gebieten stammten, die von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, so dass diesen abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalles der Flüchtlingsschutz zu gewähren sei.

40

An diesen Ausführungen hält der Senat fest.

41

bb) Eine der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen einer ihr seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen politischen Überzeugung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass er aus einem Gebiet stammt, das unter Kontrolle von oppositionellen Truppen gestanden hat bzw. steht.

42

Die Klägerin hat in der Anhörung vor dem Bundesamt, die Bezeichnung des Stadtteils insoweit in der mündlichen Verhandlung klarstellend, angegeben, dass ihr Herkunftsort namens Joubar, ein Stadtteil von Damaskus, jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Ausreise zwischen Rebellen untereinander und zwischen diesen und den Regierungstruppen stark umkämpft gewesen sei. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Klägerin nicht zutreffen. Vielmehr bestätigen vorhandene Berichte, dass sowohl Vororte als auch Stadteile von Damaskus zwischen den Truppen des Assad-Regimes und anderen Konfliktparteien umkämpft sind bzw. waren (vgl. beispielhaft Spiegel-Online vom 21. April 2018, Viertel Jarmuk in Damaskus, Zwei Quadratkilometer Bürgerkrieg; Spiegel-Online vom 16. Dezember 2016, Bürgerkrieg in Syrien – Assad lässt Damaskus bombardieren).

43

Der UNHCR meint, aus Unruhegebieten stammende Personen würden von der Regierung mit oppositionellen Gruppen in Verbindung gebracht und als regierungsfeindlich betrachtet (UNHCR vom November 2017, S. 33, 37; und vom Februar 2017, S. 16). Willkürliche Festnahmen basierten häufig allein auf der Herkunft aus einem Ort, in dem oppositionelle Kräfte aktiv sind (UNHCR vom November 2017, S. 37; Februar 2017, S. 21). So sei es in Gebieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt habe, zu Festnahmen von Männern und Jungen über 12 Jahren allein wegen der ihnen von der Regierung zugeschriebenen Unterstützung für regierungsfeindliche bewaffnete Kräfte gekommen (UNHCR, Februar 2017, S. 20). Einigen Auskünften zufolge erhöhe daher die Herkunft aus von der Opposition besetzten oder umkämpften Regionen die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (UNHCR vom Februar 2017, S. 5; vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 11).

44

Es gibt allerdings keine dahingehenden Informationen, dass aus dem Ausland nach Syrien Zurückkehrende allein aufgrund ihrer Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Region Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Zumeist ist nur von gefahrerhöhenden Umständen die Rede. Der Senat schließt sich zudem der in obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (so OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 160 ff.).

45

cc) Ungeachtet der voranstehenden Ausführungen genügt allein die pauschale Bezugnahme auf eines oder mehrere vom UNHCR definierten Risikoprofile nach Auffassung des Senats nicht, um die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten (politischen) Verfolgung durch das Assad-Regime begründen zu können. Es bedarf stets einer konkreten Einzelfallbetrachtung. Die Zugehörigkeit zu den vom UNHCR in den International Protection Considerations with Regards to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, vom November 2017 benannten Risikogruppen indiziert zwar nach wie vor die Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person internationalen Schutz benötigt; dies wird jedoch durchweg durch die Worte relativiert: "depending on the individual circumstances of the case". Es ist also schon nach dem eigenen Anspruch der "Considerations" nicht angängig, die Annahme einer politischen Verfolgung allein auf die pauschale Zuordnung zu einer oder mehreren der Risikoprofile zu stützen, insbesondere ohne Rücksicht auf die Frage, in welches Umfeld der Betroffene hypothetisch zurückkehren müsste. Erforderlich ist vielmehr auch danach stets eine hinreichend substantiierte Einzelfallbetrachtung (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 – 2 LB 1749/17 – juris, Rn. 118; OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. April 2018 – 2 A 147/18 –, juris Rn. 9).

46

Die Klägerin hat keine konkreten Umstände vorgetragen, weshalb ihr vom Assad-Regime eine oppositionelle Einstellung unterstellt werden könnte und ihr deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohen könnten. Auf die Ausführungen unter 2. wird Bezug genommen. Im Gegenteil: In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hat sie angegeben, Mitglied einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder in einer sonstigen politischen Organisation sei sie nicht gewesen. Augenzeuge, Opfer oder Täter von begangenem Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Übergriffen (Folter, Vergewaltigung oder andere Misshandlungen) von kämpfenden Einheiten auf die Zivilbevölkerung; Hinrichtungen bzw. Massengräbern oder Einsätzen von Chemiewaffen sei sie auch nicht geworden. Sie habe auf dem Weg nach Deutschland bzw. in Deutschland ebenfalls keine Person kennengelernt, die sie als Unterstützer bzw. Mitglieder von extremistischen bzw. terroristischen Organisationen einschätzte.

47

c) Selbst wenn man bei der Klägerin alle vorgenannten Umstände – die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung, die Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie die regionale Herkunft – zusammen in die zu treffende Prognoseentscheidung einbezieht, ergibt sich daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante (politische) Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Bei der Klägerin liegen keine besonderen, individuell gefahrerhöhenden Umstände vor, weshalb ihr vom syrischen Regime eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte und ihr deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohten.

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d) Der Klägerin droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine geschlechtsspezifische Verfolgung wegen der von ihr befürchteten sexuellen Übergriffe.

49

Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG). Das nationale Recht geht damit über die Vorgabe des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Satz 4 RL 2011/95/EU, geschlechtsbezogene Aspekte (lediglich) zu berücksichtigen, hinaus (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 19 f.; vgl. auch zu § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F.: VGH Kassel, Urteil vom 23. März 2005 – 3 UE 3457/04.A – juris, Rn. 29, 34,).

50

Örtlicher Bezugspunkt der flüchtlingsstatusrechtlichen Gefahrenprognose ist hier Damaskus als Herkunftsregion und damit tatsächlicher Zielort der Klägerin bei der Rückkehr (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Der Großraum Damaskus steht seit Mai 2018 wieder vollständig unter Kontrolle des syrischen Regimes (vgl. Süddeutsche Zeitung, 21. Mai 2018: https://www.sueddeutsche.de/politik/krieg-in-syrien-assads-armee-meldet-einnahme-letzter-is-stellungen-in-damaskus-1.3988041). Dass es seitens des syrischen Regimes zu sexueller Gewalt gegen die Klägerin kommen wird, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach den vorhandenen Erkenntnismitteln ist zwar davon auszugehen, dass sich sexuelle Gewalt seitens des syrischen Regimes gegen Frauen richtet, die sich bereits in einer Gefährdungssituation wegen tatsächlicher oder unterstellter oppositioneller Gesinnung befinden. Das syrische Regime setzt sexuelle Gewalt systematisch ein, um die Opposition zu bezwingen (vgl. SFH, Syrien: Geschlechtsspezifische und sexuelle Gewalt, 19. April 2018, S. 5; siehe auch UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, November 2017, S. 60). Dass der Klägerin eine oppositionelle Haltung unterstellt werden wird, ist jedoch nicht ersichtlich.

51

Die Erkenntnismittel geben darüber hinaus auch nichts dafür her, dass es zu sexueller Gewalt durch private Akteure (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG) im Großraum Damaskus in solcher Zahl kommt, dass Frauen allein durch ihre bloße Anwesenheit in diesem Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit sexueller Gewalt rechnen müssten. Besondere gefahrerhöhende Umstände in der Person der Klägerin, die wahrscheinlicher machen, dass sie Opfer sexueller Gewalt werden könnte, sind nicht ersichtlich.

52

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

53

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

54

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

55

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


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