Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (14. Senat) - 14 LB 2/17

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 17. Kammer - vom 13. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Aberkennung seines Ruhegehalts durch die Disziplinarkammer.

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Der Disziplinarklage liegt ein Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 28. Mai 2014 zugrunde. In diesem wurde gegen den Beklagten wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zwischen Anfang 1997 und Ende 1998 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und der Beklagte als Bewährungsauflage zur Zahlung von 3.600,00 € an eine gemeinnützige Einrichtung verpflichtet.

3

Der am … 1934 geborene Beklagte war von 1961 bis zu seiner Versetzung in den Antragsruhestand zum Ende des Schuljahres 1997/98 als Lehrer tätig, seit dem 1. April 1966 an der …schule in … . Er wurde 1965 zum Studienrat ernannt […].

4

Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beklagte vor den Vorwürfen, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, nicht in Erscheinung getreten.

5

Im Rahmen der auf Strafanzeige des Klägers vom 2. Mai 2013 eingeleiteten Strafverfahren räumte der Beklagte mit zwei Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 7. März 2014 die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, die unter anderem auf einer Videovernehmung der Zeugen C. und D. beruhten, im Wesentlichen ein. Daraufhin erging nach Verbindung der Verfahren der Strafbefehl vom 28. Mai 2014 mit folgenden Feststellungen:

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1. An einen nicht mehr genauer bestimmbaren Tag im oben genannten Tatzeitraum besuchte der am … 1985 geborene Zeuge und spätere Geschädigte D., bei dem es sich um einen Ihrer damaligen Schüler handelte, Sie in Ihrer Wohnung. Nach seinem Eintreffen forderten Sie ihn auf, sich eine gestreifte Badehose anzuziehen. Dieser Aufforderung leistete der Zeuge auch Folge, indem er die Badehose über die getragene Unterhose zog. Anschließend begannen Sie den Zeugen nicht nur flüchtig zu umarmen und auch zu küssen, wobei es auch zum Austausch von Zungenküssen kam.

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2. Dies wiederholte sich an einem weiteren nicht mehr bestimmbaren Tattage im oben genannten Tatzeitraum am gleichen Ort in gleicher Weise nochmals.

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3. In ähnlicher Weise gestaltete sich das Geschehen an einem weiteren nicht mehr näher bestimmbaren Tattag im oben genannten Tatzeitraum. An diesem Tag legten Sie sich allerdings darüber hinaus bäuchlings auf den auf dem Rücken liegenden Zeugen und rieben Ihren Unterleib für die Dauer von mindestens fünf Minuten an diesem, um sich auf diese Art und Weise zu befriedigen.

9

4. An einem weiteren nicht mehr näher bestimmbaren Tattag im oben genannten Tatzeitraum hielt sich der am … 1985 geborene Zeuge und spätere Geschädigte C., bei dem es sich ebenfalls um einen Ihrer damaligen Schüler handelte, besuchsweise in Ihrer Wohnung auf. Auch diesen forderten Sie zunächst auf, sich umzukleiden und lediglich eine Boxershorts sowie ein Unterhemd bzw. T-Shirt anzuziehen. Im weiteren Verlauf des Geschehens veranlassten Sie dann auch den Zeugen C., sich im Wohnzimmer Ihrer Wohnung rücklings auf den Teppich zu legen. Anschließend legten sie sich bäuchlings auf den Zeugen und führten für geraume Zeit reibende Bewegungen mit Ihrem Unterkörper auf dem Zeugen aus, um sich auf diese Art und Weise zu erregen.

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Der Beklagte erhob gegen den Strafbefehl keinen Einspruch. Der Kläger unterrichtete den Beklagten mit Schreiben vom 15. September 2014 über das zeitgleich mit der Strafanzeige eingeleitete Disziplinarverfahren. Der Beklagte nahm mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24. September 2014 und 22. Juni 2015 Stellung und bestritt in von ihm selbst verfassten Stellungnahmen vom 16. Februar und 9. März 2015 die Vorwürfe.

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Auf die am 17. September 2015 erhobene und auf Aberkennung des Ruhegehalts wegen der dem Strafbefehl zugrunde liegenden Feststellungen gerichtete Disziplinarklage hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten mit Urteil vom 13. Oktober 2017 das Ruhegehalt aberkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte auf der Grundlage der im Strafbefehlsverfahren als einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren im Sinne von § 57 Abs. 2 BDG getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen habe, bei deren Vorliegen ein noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen und einem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen sei. Die Feststellungen im Strafbefehlsverfahren könnten vom Gericht im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung zugrunde gelegt werden, weil sie vom Beklagten nicht substanziiert, sondern nur einfach bestritten worden seien und weil er gegen den Strafbefehl keinen Einspruch eingelegt habe.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten.

13

Zur Begründung führt er aus, dass das Verwaltungsgericht sich zu Unrecht nicht zur Durchführung einer Beweisaufnahme veranlasst gesehen habe und pflichtwidrig und ermessensfehlerhaft die getroffene Entscheidung auf die Feststellungen aus dem Strafbefehl gestützt habe. Sein Bestreiten bereits im Disziplinarverfahren habe das Verwaltungsgericht nicht als unsubstanziiert zurückweisen dürfen.

14

Die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren abgegebenen Erklärungen vom 7. März 2014 seien am jeweiligen Abschlussbericht der Kriminalpolizei … in den jeweiligen Ermittlungsvorgängen orientiert und darauf gerichtet gewesen, das Verfahren durch einen Strafbefehl zu beenden. Die Erledigung der Sache im Strafbefehlsverfahren habe demnach auf einer Absprache beruht. Die Sachverhalte seien aus dem Abschlussbericht übernommen worden und durch den Umstand ergänzt worden, dass er, der Beklagte, „sexuell erregt“ gewesen sei. Die Zeugen selbst hätten keine Wahrnehmung sexueller Erregung auf seiner Seite im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt. Um die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung zu vermeiden, habe er den Strafbefehl akzeptiert, obwohl das Strafmaß sich nicht mehr in dem Rahmen bis 90 Tagessätze gehalten habe, der eine Eintragung im Bundeszentralregister verhindere. Die Absprache hinsichtlich des Strafbefehls sei unzulässig gewesen und führe hinsichtlich des Strafbefehls zu einem Verwertungsverbot.

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Im Disziplinarverfahren sei der Sachverhalt dann bestritten worden. Bereits mit Schreiben vom 24. September 2014 habe er darauf hingewiesen, dass seiner Meinung nach im Disziplinarverfahren eine Beweisaufnahme hätte erfolgen müssen. Von ihm, dem Beklagten, persönlich seien nur die Stellungnahmen vom 16. Februar und 9. März 2015 im Disziplinarverfahren vorgelegt worden. Die weiteren Stellungnahmen habe er durch seinen Prozessbevollmächtigten abgeben lassen. Das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen seiner gerichtlichen Aufklärungspflicht der Frage nachgehen müssen, ob er den Strafbefehl allein wegen der für ihn so empfundenen ausweglosen Situation akzeptiert habe.

16

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe er, der Beklagte, die ihm vorgeworfenen Taten im Disziplinarverfahren substanziiert bestritten. Er habe unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen vom 16. Februar und 9. März 2015 seine Sicht der Dinge dargestellt. Die Vorkommnisse, an die er sich erinnere, stellten sich nicht als sexueller Missbrauch dar. Er habe die Treffen mit den Schülern in seiner Wohnung geschildert und inhaltlich damit erklärt, dass es sich hierbei um Gesprächstreffen und Gedankenaustausche gehandelt habe, da in der Schule hierzu nicht genügend Zeit gewesen sei. Zu dem Kernvorwurf könne er keine weitere Erklärung abgeben als die, dass es die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht gegeben habe. Immerhin handele es sich hier um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation, die ihm im Kern sexuelle Handlungen vorwerfe, die er in Abrede stelle. Das Gericht lasse offen, ob bereits aus dem Randgeschehen ein Rückschluss auf den Kernvorwurf gezogen werden könne. Ebenso werde die Frage nicht beantwortet, weshalb von sexuellen Handlungen ausgegangen werde, wenn er, der Beklagte, sexuelle Handlungen, Küsse, Zungenküsse und reibende Bewegungen in Abrede gestellt habe. Zwar hätten die Zeugen Verhaltensweisen von ihm geschildert, die Details offenbarten, hierzu sei er, der Beklagte, aber zu keinem Zeitpunkt angehört worden und es sei nicht geklärt worden, ob die Zeugen die geschilderten Sachverhalte glaubhaft wiedergegeben hätten. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass zwischen den Geschehnissen, die die Zeugen geschildert hätten und der Anzeige bei der Polizei erhebliche Zeit vergangen sei. Für die Beurteilung der Substanz eines Bestreitens müsse sowohl der Tatvorwurf betrachtet werden als auch die Möglichkeit, ob überhaupt anderer Vortrag möglich gewesen wäre. In jedem Fall hätte das Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme feststellen müssen, ob die von ihm in Abrede gestellten sexuellen Handlungen tatsächlich stattgefunden hätten oder nicht. Immerhin ergebe die Auswertung der strafrechtlichen Ermittlungsakte, dass den Zeugen eine sexuelle Erregung des Beklagten nicht gewahr geworden sei. Für den Rückschluss, ob in den von den Zeugen geschilderten Verhaltensweisen sexuelle Handlungen zu sehen seien, hätten er und die Zeugen befragt werden müssen.

17

Die auf der Grundlage der Feststellungen im Strafbefehl getroffene Entscheidung des Gerichts verletze ihn in seinen Rechten, da die Aberkennung des Ruhegehalts einer Entziehung seiner Lebensgrundlage gleichkomme.

18

Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2017 aufzuheben und die Klage auf Aberkennung des Ruhegehalts abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

22

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beklagte habe die Sachverhaltsfeststellungen im Strafbefehl nicht substanziiert bestritten. Dabei sei es unerheblich, ob Erklärungen durch den Bevollmächtigten statt unmittelbar durch den Beklagten erfolgt seien.

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Eine unzulässige Absprache im Strafverfahren liege nicht vor. Der Bevollmächtigte des Beklagten habe nach Einsicht in die Ermittlungsakte erklärt, dass gegen einen Strafbefehl, der 90 Tagessätze nicht überschreite, kein Einspruch eingelegt werden würde. Die Staatsanwaltschaft habe dann auf der Grundlage der polizeilichen Vernehmungen der Zeugen und eines weiteren Schülers unter Darlegung ihrer Erwägungen zur Tat- und Schuldangemessenheit einen Strafbefehl beantragt, der eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit der zusätzlichen Auflage einer Zahlung in Höhe von 3.600,00 € beinhaltet habe.

24

Der konkrete Sachverhalt habe durchaus Möglichkeiten geboten, das Vorgeworfene detaillierter zu verneinen als durch das Abstreiten von Küssen und reibenden Bewegungen. Möglichkeiten der Anhörung im behördlichen und gerichtlichen Verfahren habe der Beklagte aus eigenem Entschluss nicht wahrgenommen. Mangels substanziierten Bestreitens habe das Verwaltungsgericht auch keinen Beweis darüber erheben müssen, ob das von den Zeugen geschilderte Verhalten des Beklagten (sich auf sie legen und sich an ihnen reiben, umarmen, küssen) diesen sexuell erregt habe und welche Relevanz dies gehabt hätte.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten in beiden Instanzen wird auf die angefochtene Entscheidung, die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebene und als Anlage zum Protokoll genommene schriftliche Erklärung sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Klägers und die beigezogenen Ermittlungsakten verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C. und D.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

27

Dem Beklagten ist das Ruhegehalt abzuerkennen, weil er ein Dienstvergehen begangen hat, das nach seiner Schwere bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigt (§ 45 Abs. 1 BRRG a. F., § 93 Abs. 1 LBG a. F., § 47 Abs. 1 und 3 BeamtStG, §§ 1, 2, 5 Abs. 2 LDG).

28

Nach dem Sachverhalt, wie er zur Überzeugung des Senats feststeht (a), hat der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen (b). Für das innerdienstliche Dienstvergehen (c) ist unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände die Aberkennung des Ruhegehalts die angemessene und erforderliche Disziplinarmaßnahme (d).

29

a) Die im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 28. Mai 2014 […] zu Ziffer 1 - 4 getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind im Disziplinarklageverfahren zwar nicht bindend (aa). Nach der deshalb durchgeführten Beweisaufnahme steht aber zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte sich eines Vergehens nach § 176 Abs. 1, § 53 StGB strafbar gemacht hat, indem er durch mehrere selbstständige Handlungen jeweils sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren (Kind) vorgenommen hat (bb).

30

aa) Gemäß § 41 Abs. 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 1, § 57 Abs. 1 BDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder in bestimmten verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind gemäß § 65 Abs. 1, § 57 Abs. 2 BDG nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

31

Das Strafbefehlsverfahren ist ein anderes gesetzlich geordnetes Verfahren im Sinne von § 57 Abs. 2 BDG (BVerwG, Urteil vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 -Rn. 10 bei juris; BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, Rn. 39 bei juris). Das Disziplinarverfahren hat auch denselben Sachverhalt zum Gegenstand wie das Strafbefehlsverfahren. Die tatsächlichen Feststellungen können aber der Entscheidung des Senats nicht ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Wegen des im Wortlaut angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses und des systematischen Zusammenhangs mit der in § 58 Abs. 1 BDG geregelten gerichtlichen Aufklärungspflicht ist für die Anwendung des § 57 Abs. 2 BDG nur Raum, wenn die Richtigkeit der anderweitig festgestellten Tatsachen vom betroffenen Beamten im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht substanziiert angezweifelt wird (BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, Rn. 39 bei juris; BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 2 B 61.07 -, Rn. 8 bei juris). Zweck des dem Gericht gemäß § 57 Abs. 2 BDG eröffneten Ermessens ist es, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden. Diese Möglichkeit endet, wenn die Indizwirkung des Strafbefehls entkräftet wird und der Vortrag des angeschuldigten Beamten dem Gericht Anlass zu einer eigenständigen Beweisaufnahme gibt. Das ist der Fall, wenn die Tatsachenfeststellung vom Beamten durch substanziierte Einwände substanziiert in Zweifel gezogen worden ist (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 -, Rn. 10 bei juris). Erforderlich ist eine von den gerichtlich getroffenen Feststellungen abweichende Schilderung des Lebenssachverhalts, die plausibel und nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 2 B 31.14 -, Rn. 7 bei juris).

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Der Beklagte hat die Richtigkeit der im Strafbefehl vom 28. Mai 2014 festgestellten Tatsachen substanziiert bestritten. In dem nach Abschluss der Ermittlungen von dem Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 2015 eingeleiteten Anhörungsverfahren hat er zwei Stellungnahmen gefertigt, die von seinem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 22. Juni 2015 dem Kläger übersandt worden sind. In einem Schreiben vom 16. Februar 2015 (Beiakte A, Bl. 56) hat er ausgeführt, dass die Behauptungen der Zeugen ihm unverständlich bis absurd seien. Sexuelle Handlungen habe er nicht vorgenommen und auch nicht an sich vornehmen lassen. Küsse, Zungenküsse seien nicht ausgetauscht worden. Reibende Bewegungen von mindestens fünf Minuten bzw. für geraume Zeit hätten nicht stattgefunden. Die unzutreffenden Behauptungen seien erst nach 16 Jahren und nicht bereits 1997/98 erfolgt. Bei den privaten Zusammenkünften habe es sich um Gesprächstreffen gehandelt, für die in der Schule nicht genügend Zeit gewesen sei. Es seien Gespräche geführt, Probleme erörtert, Ratschläge besprochen und Gedanken ausgetauscht worden. Es habe auch Albernheiten und kleine Rangeleien gegeben. Den Strafbefehl habe er nicht angefochten, um einen öffentlichen Prozess und Auseinandersetzungen zu vermeiden und aus gesundheitlichen Gründen. In einem weiteren Schreiben vom 9. März 2015 (Beiakte A, Bl. 57) hat er ergänzend ausgeführt, dass ein sexueller Missbrauch nicht stattgefunden habe. Er habe niemandem Schaden zugefügt. Weiterer Vortrag kann von dem Beklagten, der eine Negativtatsache darlegen muss, nicht erwartet werden.

33

Nur ergänzend weist der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten darauf hin, dass die fehlende Bindungswirkung des Strafbefehls sich nicht aus einer unzulässigen Absprache im Strafverfahren ergibt. Es fehlt schon an einer Absprache, wie sie als Verständigung des Gerichts mit den Verfahrensbeteiligten in § 257c StPO geregelt ist. Eine Absprache setzt einen Rechtsbindungswillen voraus, der hier fehlt. Der Beklagte hat mit den Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an die Staatsanwaltschaft vom 7. März 2014 einen Strafbefehl beantragt und erklärt, keinen Einspruch einzulegen, wenn ein Strafbefehl nach Verbindung der Verfahren 90 Tagessätze nicht überschreite. Zuvor hatte sein Verteidiger telefonisch angefragt, ob im Falle einer schriftlichen geständigen Einlassung eine Erledigung der Verfahren im Strafbefehlsverfahren in Betracht gezogen werden könne. Ihm wurde mitgeteilt, dass ein solches Vorgehen nicht gänzlich ausgeschlossen sei (Beiakte E, Bl. 93 R, Vermerk vom 13. Januar 2014). Nach Eingang seiner Stellungnahme wurde ihm telefonisch mitgeteilt, dass ein Strafbefehl nur mit einer mehrmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen sei (Beiakte E, Bl. 99, Vermerk vom 21. März 2014). Mit dem nach Verbindung der Verfahren ergangenen Strafbefehl ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Angesichts des so stark abweichenden Strafmaßes kann allein der Umstand, dass eine Entscheidung durch Strafbefehl erfolgt ist, keine Absprache begründen.

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bb) Es steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme und dem Akteninhalt im Übrigen zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte sich eines Vergehens nach §§ 176 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht hat, indem er in der Zeit zwischen Anfang 1997 und dem Beginn der Sommerferien des Jahres 1998 am 9. Juli 1998 durch mehrere selbstständige Handlungen jeweils sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren (Kind) vorgenommen hat.

35

Der Zeuge C. hat in der Vernehmung durch den Senat die Feststellungen zu Ziffer 4 des Strafbefehls bestätigt. Er hat den Sachverhalt mit eigenen Worten wiedergegeben. Die Art seines Vortrags hat beim Senat die Überzeugung begründet, dass er etwas selbst Erlebtes berichtet hat. Er war glaubwürdig und sein Vorbringen glaubhaft. [wird ausgeführt]

36

Die Bekundungen des Zeugen C. vor dem Senat werden durch den Akteninhalt bestätigt. [wird ausgeführt]

37

Der Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung. Danach wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt. Sexuelle Handlungen im Sinne des § 176 StGB sind nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Für den objektiven Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB genügt, dass das äußere Erscheinungsbild der Tat nach allgemeinem Verständnis die Sexualbezogenheit erkennen lässt (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 184h Rn. 3). Einige Erheblichkeit wird bei einem Kind u. a. bei in bekleidetem Zustand vorgenommenen beischlafsähnlichen Bewegungen angenommen (Fischer, a.a.O., § 184h Rn. 6). Subjektiv ist sexuelle Erregung oder Motivation des Handelnden nicht vorausgesetzt (Fischer, a.a.O., § 184h Rn. 4). Das Kind muss die sexuelle Bedeutung des Vorgangs nicht verstehen (Fischer, a.a.O., § 176 Rn. 6). Indem er sich bäuchlings auf den damals 13 Jahre alten Zeugen legte und für geraume Zeit reibende Bewegungen mit seinem Unterkörper auf ihm ausführte, nahm der Beklagte sexuelle Handlungen im Sinne von § 176 Abs. 1 StGB an einem Kind vor. Ein minder schwerer Fall, den es heute nicht mehr gibt, lag schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte als Lehrer des Zeugen zugleich den Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllte. Danach wird wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt. Insoweit war allerdings zum Zeitpunkt der Verlängerung der fünfjährigen Verjährungsfrist mit Wirkung vom 1. Januar 2004 bereits Verfolgungsverjährung eingetreten (vgl. zu den Strafzumessungserwägungen der Staatsanwaltschaft Vermerk vom 30. April 2014, Beiakte E, Bl. 102).

38

Der Zeuge D. hat in der Vernehmung durch den Senat die Feststellungen des Strafbefehls zu Ziffer 1 bis 3 im Wesentlichen bestätigt. Es hat nach seinen Angaben mindestens zwei Treffen gegeben, in deren Verlauf er umarmt, auch mit der Zunge geküsst, umschlungen und gedrückt wurde, und bei mindestens einem dieser Treffen hat der Beklagte sich auf den Zeugen gelegt und sich mit seinem Unterleib an ihm gerieben. Die Unsicherheit des Zeugen über die Zahl der Treffen (bis zu drei) und über den Verlauf der einzelnen Treffen (nur Umarmungen und Küsse oder auch ein Reiben an dem liegenden Zeugen) findet sich sowohl in seiner polizeilichen Vernehmung als auch in der Vernehmung vor dem Senat. Deshalb spricht es nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, dass die Staatsanwaltschaft sich entschieden hat, dem Strafbefehl drei Treffen und davon angesichts der Unsicherheit des Zeugen zugunsten des Beklagten nur einmal ein Reiben an dem liegenden Zeugen zugrunde zu legen. Dafür, dass seine Aussage im Kern richtig ist, spricht, dass auch er Begleitumstände und besondere Details jenseits des eigentlichen Tatgeschehens berichtet hat. [wird ausgeführt] In seiner ganzen Art, auf die Fragen einzugehen, war er glaubwürdig.

39

Auch die Bekundungen des Zeugen D. werden durch den Akteninhalt bestätigt. [wird ausgeführt]

40

Der Sachverhalt erfüllt auch hinsichtlich des Zeugen D. den Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung. Indem der Beklagte ihn intensiv umarmte und auch mit der Zunge küsste und sich bäuchlings auf den damals 12 Jahre alten Zeugen legte und für geraume Zeit reibende Bewegungen mit seinem Unterkörper auf ihm ausführte, nahm er sexuelle Handlungen an einem Kind vor. Die Voraussetzungen eines minder schweren Falls sind wegen des gleichzeitigen Vorliegens des Tatbestands des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllt.

41

Das Bestreiten des Beklagten führt nicht zu einer anderen Bewertung. Er hat sich zu keinem Zeitpunkt persönlich mündlich eingelassen, obwohl er dazu im Strafverfahren, im Disziplinarverfahren und in beiden Instanzen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit gehabt hat. Schriftlich hat er die Tatvorwürfe zunächst im Strafverfahren durch seinen Strafverteidiger eingeräumt, dann aber im weiteren Verlauf über seinen Prozessbevollmächtigten und in selbst verfassten bzw. von ihm selbst unterschriebenen Erklärungen bestritten. Dieser Ablauf bietet dem Senat keinen Anlass, seiner Entscheidung nicht den nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats feststehenden Sachverhalt zugrunde zu legen.

42

b) Auf der Grundlage des vorstehend festgestellten Sachverhalts hat der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen. Er hat seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten aus § 36 Satz 3 BRRG a. F. i. V. m. § 66 Satz 3 LBG a. F. verletzt, indem er mehrfach wissentlich den Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Gemäß § 36 Satz 3 BRRG a. F. musste das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Gleiches forderte die Vorschrift des § 66 Satz 3 LBG a. F. Diese mehreren Pflichtverletzungen stellten ein Dienstvergehen gemäß § 45 Abs. 1 BRRG a. F. i. V. m. § 93 Abs. 1 LBG a. F. dar (Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, Rn. 19 bei juris). Aus § 34 Satz 3 und § 47 Abs. 1 BeamtStG folgt nichts anderes, weil die Vorschriften mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache mit den genannten Vorgängerregelungen übereinstimmen und damit für den Beklagten keine günstigere Rechtslage geschaffen haben, auf die er sich nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB im Disziplinarverfahren berufen könnte (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, Rn 33 bei juris).

43

Dass er zum Tatzeitpunkt Erkrankungen hatte, die sein Handeln als nicht schuldhaft erscheinen lassen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

44

c) Es handelt sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen richtet sich nicht nur nach der formalen Dienstbezogenheit, d.h. der engen räumlichen und zeitlichen Beziehung des Verhaltens zur Dienstausübung. Vielmehr kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, Rn. 11 bei juris; BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 1 DB 6.06 -, Rn. 19 bei juris; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 B 55.99 -, Rn. 57 bei juris). Diese kausale und logische Einbindung in das Amt des Beamten als Lehrer ist hinsichtlich der Verfehlungen, die sich der Beklagte den Zeugen gegenüber hat zuschulden kommen lassen, - auch wenn sie sich weder während der Schulstunden noch im Schulgebäude zugetragen haben - gegeben. Das Näheverhältnis der Zeugen zu dem Beklagten, das dazu führte, dass sie ihn auch zuhause besucht haben, beruhte auf seiner Tätigkeit als ihr Lehrer. Auch die schriftlichen Einlassungen des Beklagten verweisen auf den schulischen Bezug der Besuche der Zeugen.

45

d) Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch dieses Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG). Die Entscheidung ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 LDG).

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aa) Das Gewicht der Pflichtverletzung ist für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtungsweisend. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist auf den Strafrahmen zurückzugreifen. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mehr vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, Rn. 20 bei juris). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der sowohl zur Tatzeit 1997/98 als auch zum Zeitpunkt der Strafverfolgung geltenden Fassung wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt. Selbst der minder schwere Fall, den es bis zum 31. Januar 2004 im Rahmen des § 176 Abs. 1 StGB noch gab, und dessen Voraussetzungen, wie oben dargelegt, vorliegend nicht erfüllt sind, sah noch ein Strafmaß von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

47

bb) Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände ist die Aberkennung des Ruhegehalts die angemessene und erforderliche Disziplinarmaßnahme. Bei dem festgestellten Sachverhalt hätte ein aktiver Beamter sowohl das Vertrauen des Dienstherrn als auch das Vertrauen der Allgemeinheit endgültig verloren mit der Folge, dass gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zwingend auszusprechen wäre. Da ein noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, wird dem Ruhestandsbeamten gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG das Ruhegehalt aberkannt.

48

Der Eingriff in die ungestörte geschlechtliche Entwicklung der Kinder ist bereits ein Kriterium, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten erscheinen lässt. Sexuelle Verfehlungen von Lehrern an den ihnen anvertrauen Schülern betreffen den Kernbereich ihrer dienstlichen Pflichten. Ein entsprechendes Verhalten gegenüber den ihnen anvertrauen Schülern kann nicht hingenommen werden. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit geht damit verloren. Das große Gewicht, das dem Rechtsgut der Entwicklung junger Menschen im sexuellen Bereich zukommt, die unbehelligt durch von außen kommende Störungen bleiben soll, findet seinen Grund darin, dass der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen in hohem Maß persönlichkeits- und sozialschädlich ist. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil es ihm in der Regel an der erforderlichen Reife fehlt, um das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig verarbeiten zu können. Dem Opfer werden - typischerweise - erhebliche körperliche und seelische Schäden zugefügt, deren Folgen ein ganzes Leben lang andauern können. Letzteres ist auch hier eingetreten. Der Zeuge C. hat nach einer Medikamentenbehandlung wegen einer Depression eine Traumatherapie absolviert. Eine Anstellung im öffentlichen Dienst hat er verloren. […]

49

Sexueller Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen schädigt ferner regelmäßig das Ansehen des Täters schwerwiegend. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen unterliegen durchgängig einer starken gesellschaftlichen Ächtung und führen in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu völligem Ansehensverlust, also zu einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, Rn. 19 bei juris).

50

Das wird letztlich ebenso durch die vom Landgericht ausgeurteilte erhebliche Freiheitsstrafe von zehn Monaten zum Ausdruck gebracht, die nur knapp unterhalb der Grenze von einem Jahr liegt, deren Erreichen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge gehabt hätte, auch wenn dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme grundsätzlich keine „indizielle“ oder “präjudizielle“ Bedeutung bei innerdienstlichen Dienstvergehen zukommt (BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 -, Rn. 15 bei juris).

51

Der Aberkennung des Ruhegehalts steht auch nicht der Zeitablauf seit Begehung der Taten entgegen. Das gesetzliche Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs seit Vollendung des Dienstvergehens gemäß § 15 LDG greift bei der Höchstmaßnahme nicht. Auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, wonach jede Person ein Recht darauf hat, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, gilt nichts anderes. Es kann offen bleiben, ob die seit Einleitung des Disziplinarverfahrens am 2. Mai 2013 verstrichene Zeit eine überlange Verfahrensdauer darstellt. Ergibt die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamtwürdigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Dienstvergehens, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, kann davon nicht abgesehen werden, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Ein Verbleib im Beamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen aus, dass ein Beamter weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn auftreten kann, obwohl er durch ein gravierendes Fehlverhalten untragbar geworden ist. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das von dem Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Nur wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass lediglich eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme ausreichend ist, kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden. (OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 14 MB 3/17 -, Rn. 20 bei juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, Rn. 53 f. bei juris). Die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens steht auch der Aberkennung des Ruhegehalts nicht entgegen, wenn der Beamte - wie hier - während seiner Dienstzeit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verwirkt hat (BVerwG a. a. O., Rn. 55 bei juris).

52

Das Kriterium „von der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status als Beamter, seinen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (ständige Rechtsprechung, vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, Rn. 26 bei juris). Bei dem Beklagten als Lehrer ergibt sich insoweit keine Differenzierung. Die Berücksichtigung des Kriteriums der Vertrauensbeeinträchtigung rechtfertigt ebenfalls die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens, da schwerwiegende Vorsatzstraftaten generell einen Vertrauensverlust bewirken, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, Rn. 14 f. bei juris unter Verweis auf die gesetzgeberische Wertung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Dies gilt erst recht bei einem Lehrer, zu dessen Kerntätigkeit es, wie oben dargelegt, gehört, sich gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern in sexueller Hinsicht jederzeit uneingeschränkt korrekt zu verhalten und eine angemessene Distanz zu wahren.

53

Es ist nicht zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass Eltern und Schüler seine Arbeit geschätzt und dies in Schreiben an ihn zum Ausdruck gebracht haben. Diese Schreiben, die sich über einen langen Zeitraum ab 1980 und bis hinein in seinen Ruhestand erstrecken, lassen offen, ob die Einschätzung eine andere gewesen wäre, wenn den Verfassern das Dienstvergehen bekannt geworden wäre.

54

Anerkannte Milderungsgründe sind nicht zu erkennen. Anhaltspunkte für ein persönlichkeitsfremdes, einmaliges Augenblicksversagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 D 12.97 -, Rn. 17 bei juris) bestehen nicht, da es sich um mehrere selbstständige Handlungen an zwei Kindern handelt. Auch Anhaltspunkte für den Milderungsgrund der Annahme von „Entgleisungen während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2016 - 2 B 43.15 -, Rn. 11 bei juris) bestehen nicht. Der Beklagte hat zwar zur Tatzeit in einer eigenen Wohnung im selben Haus wie seine von ihm 1991 geschiedene Ehefrau gelebt. Dass ihn dies in irgendeiner Weise noch zur Tatzeit aus der Bahn geworfen haben könnte, hat er aber nicht vorgetragen.

55

Auch im Übrigen liegen besondere Umstände, die eine Wiederholung ausschließen, nicht vor. Die Vorfälle haben sich im Schuljahr 1997/98 zugetragen. Zum Ende dieses Schuljahres, in dem er 63 Jahre alt geworden ist, ist der Beklagte zwar auf eigenen Wunsch in den Ruhestand gegangen. Umstände, die dafür sprechen, dass es sich dabei um eine bewusste Entscheidung mit dem Ziel handelte, nicht in Situationen zu geraten, in denen weitere Taten geschehen könnten, liegen nicht vor, da der Beklagte die Taten bestreitet. Zwar darf das zulässige Prozessverhalten des Beklagten nicht zu seinen Lasten gewertet werden; angesichts dieses Verhaltens kann aber auch nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen war (vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 -, Rn. 27 ff. bei juris).

56

Schon aus der Systematik des Gesetzes, wonach einem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen ist, wenn ein aktiver Beamter gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG zwingend aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, folgt, dass der Beklagte nicht geltend machen kann, dass der Disziplinarmaßnahme entgegensteht, dass er im Ruhestand ist. Ebenso wenig ist die Maßnahme angesichts seiner Schwerbehinderung und seiner Erkrankungen unverhältnismäßig. Die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 70 beruht auf den Funktionsbeeinträchtigungen Erkrankung der Prostata im Stadium der Heilungsbewährung, Sehbehinderung, Armfunktionsstörungen, Wirbelsäulenbeschwerden und Diabetes mellitus. Die weiter vorgelegten Arztrechnungen und die dem Schreiben vom 22. Juni 2015 beigefügte Übersicht betreffen auch eine Reihe von altersentsprechenden Erkrankungen. Bei der Frage der Bedeutung seines Gesundheitszustandes ist ferner zu berücksichtigen, dass er seit der Tat inzwischen 20 Jahre ohne jegliche finanzielle Einbuße lebt.

57

In die Würdigung ist auch nicht einzubeziehen, dass die Disziplinarmaßnahme, wie der Beklagte meint, einer Entziehung seiner Lebensgrundlage gleichkomme. Die finanziellen Folgen dieser Maßnahme hat der Gesetzgeber, wie aus der Ausgestaltung von § 13 Abs. 2 LDG als zwingender Vorschrift folgt, bewusst in Kauf genommen. Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte gemäß § 12 Abs. 2 LDG bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Senats zusteht. Insoweit ist eine nach Höhe, Laufzeit oder Empfänger abweichende Festsetzung nicht veranlasst (§§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3, 44 Abs. 3 LDG). Härtefälle, die sich aus dem Verlust der Beihilfeberechtigung ergeben, sind hinzunehmen; der Ruhestandsbeamte muss gegebenenfalls Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen (Müller, Beamtendisziplinarrecht, 2010, Rn 177, 164 f.). Eine Existenzvernichtung würde zudem auch nicht eintreten. Der Beklagte bezieht ein Nettoruhegehalt von ca. 3.100,00 € und lebt ohne Unterhaltsverpflichtungen in einem abbezahlten Haus. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er Ersparnisse von ca. 100.000,00 €.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 LDG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 4 LDG, § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

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Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 41 Abs. 1 LDG, § 69 BDG, § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


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