Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LA 75/18

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 13. Kammer, Einzelrichter - vom 21. Juli 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Um diese Bedeutung darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Zudem ist darzustellen, dass sie entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, OVG Schleswig, Beschluss vom 22. November 2017 - 2 LA 117/15 - Rn. 19, juris).

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1. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Frage,

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„ob eine Verfolgungshandlung iSd § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG immer schon den Verfolgungsgrund der oppositionellen Überzeugung impliziert“,

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keine grundsätzliche Bedeutung, da sie schon nicht klärungsbedürftig ist. Denn ihre Beantwortung ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz. § 3a Abs. 3 AsylG verlangt eine Verknüpfung für die „in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen“ mit den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 iVm den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 1 B 82.18 -, Rn. 8).

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2. Der weiter aufgeworfenen Frage,

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„ob das syrische Regime jedenfalls angesichts der derzeitigen Lage in Syrien Personen, die sich dem Militärdienst entzogen haben, eine oppositionelle Haltung unterstellt und sie dementsprechend unmenschlich behandelt“,

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kommt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zwischenzeitlich geklärt ist. Mit Urteilen vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18; 2 LB 46/18; 2 LB 18/18) hat der erkennende Senat entschieden, dass es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehern vom syrischen Regime eine regimefeindliche Haltung unterstellt wird und ihnen daher in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe eine relevante Verfolgung droht (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 2018 - 2 LB 17/18 - LS 5 und Rn. 127, juris sowie zuletzt Urteile vom 8. November 2018 - 2 LB 16/18 -, 2 LB 31/18 -, 2 LB 50/18 -, jeweils bei juris).

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3. Hinsichtlich der Frage,

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„ob angesichts der schweren und systematischen Menschenrechtsverletzungen durch das syrische Militär derzeit für jeden syrischen Soldaten der Dienst iSd § 3a AsylG der Militärdienst „Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen““,

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legt der Kläger eine Entscheidungserheblichkeit nicht dar. Er zeigt nicht substantiiert auf, warum sich diese Frage im angestrebten Berufungsverfahren stellen würde. So bleibt in seinen Ausführungen bereits offen, ob der Anwendungsbereich des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG für den Kläger überhaupt eröffnet wäre. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung gerade nicht festgestellt, dass der Kläger den Militärdienst verweigert hat oder bei Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verweigern wird. Ob § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG überhaupt Fälle der Entziehung des Wehrdienstes durch Flucht – d.h. ohne aktive Verweigerung – erfasst, führt der Kläger nicht aus. Insoweit setzt er sich in keinerlei Weise mit der zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auseinander. Die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage muss allerdings feststehen (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 7. November 2017 – 14 A 2295/17, Rn. 11, juris).

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Darüber hinaus würde sich die Frage – selbst wenn der Kläger den Militärdienst nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG verweigerte – in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Wie unter Ziffer 1 dargelegt, setzt § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG eine Verknüpfung der Verfolgungshandlung mit den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 iVm 3b AsylG aufgeführten Gründen voraus. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Gerichtsbescheid vom 21. Juli 2017 eine solche Verknüpfung abgelehnt und festgestellt, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Personen, die sich während des Bürgerkrieges dem Wehrdienst bzw. einer erneuten Einberufung entweder in Syrien selbst oder durch Flucht ins Ausland entzogen haben, bei ihrer Ergreifung allein aufgrund dieser Wehrdienstentziehung beachtlich wahrscheinlich eine regimegegnerische Haltung unterstellt würde und sie aus diesem Grunde eine über die gesetzlich vorgesehene Bestrafung für Wehrdienstentzug hinausgehende Verfolgung zu befürchten hätten. Wie unter Ziffer 2 dargelegt, teilt der Senat diese Auffassung. Dass für Verweigerer des Militärdienstes iSd § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG anderes anzunehmen wäre, legt der Kläger gerade nicht dar.

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Weitere Zulassungsgründe trägt der Kläger nicht vor.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

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Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 84 Abs. 3 VwGO).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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