Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LA 75/19
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 13. Kammer, Einzelrichter - vom 20. November 2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin …, …, … zu den Bedingungen einer in Schleswig-Holstein (Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts) niedergelassenen Rechtsanwältin beigeordnet.
Gründe
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Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Um diese Bedeutung darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Zudem ist darzustellen, dass sie entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Januar 2019 - 2 LA 75/18 -, Rn. 1, juris).
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Gemessen an diesen Maßstäben hat die vom Kläger aufgeworfene Frage,
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„ob dem Kläger, einem syrischen Staatsangehörigen arabischer Volkszugehörigkeit im wehrpflichtigen Alter, der aus der Region Edlib stammt, im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien in Bezug auf die Wehrdienstentziehung bzw. Kriegsdienstverweigerung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das syrische Militär Kriegsverbrechen begeht“,
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keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage ist dabei schon nicht allgemein klärungsfähig, da sie sich auf den Einzelfall bezieht. Darüber hinaus ist die Frage der Verfolgungsgefahr bei Wehrdienstentziehung syrischer Wehrpflichtiger/Reservisten zwischenzeitlich in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts geklärt. Mit Urteilen vom 4. Mai 2018 – 2 LB 17/18, 2 LB 46/18, 2 LB 18/18 – hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts entschieden, dass es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehern vom syrischen Regime eine regimefeindliche Haltung unterstellt wird und ihnen daher in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe eine relevante Verfolgung droht (vgl. Urteil vom 4. Mai 2018 - 2 LB 17/18 - LS 5 und Rn. 127, juris; siehe auch Urteile vom 8. November 2018 – 2 LB 16/18, 2 LB 31/18, 2 LB 50/18 –, jeweils bei juris). Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 2019 – 5 LB 24/19 –, Rn. 44 ff., juris, und vom 26. September 2019 – 5 LB 38/19 –, Rn. 53 und 67 ff., juris). Gleiches gilt in Bezug auf die Frage, ob das syrische Regime rückkehrende Männer im wehrpflichtigen Alter grundsätzlich als Oppositionelle ansieht und bestraft; diesen menschenrechtswidrige Behandlung in Form von Folter und schwerwiegenden Misshandlungen droht.
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2. Die weiter aufgeworfene Frage,
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„ob bei Verweigerung des Kriegsdienstes in der syrischen Armee, der Kriegsverbrechen vorgeworfen werden, ein Anknüpfungsmerkmal / Verfolgungsgrund gemäß § 3 AsylG bzw. Art. 10 der Richtlinie 2004/83 erfüllt sein muss“,
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ist schon nicht klärungsbedürftig. Denn ihre Beantwortung ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz. § 3a Abs. 3 AsylG verlangt eine Verknüpfung für die „in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen“ mit den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 1 B 82.18 -, Rn. 8, juris).
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3. Die weitere Frage, ob im Falle der Bejahung der unter Ziffer 2 gestellten Frage, ein Anknüpfungsmerkmal erfüllt ist, zeigt keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, da sie nur einzelfallbezogen beantwortet werden kann. Aus der oben genannten Senatsrechtsprechung folgt zudem, dass eine drohende Verfolgung durch den syrischen Staat allein wegen einer Wehrdienstentziehung bzw. Wehrdienstverweigerung in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe nicht beachtlich wahrscheinlich ist und es deshalb an der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund fehlt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4. Mai 2018 - 2 LB 17/18 - LS 5 und Rn. 127, juris).
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Soweit der Kläger darüber hinaus der Auffassung ist, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil verkannt habe, dass er sich auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG berufen könne, macht er damit nicht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend, sondern beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Dies ist allerdings kein Berufungszulassungsgrund im Asylrecht, vgl. § 78 Abs. 3 AsylG.
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Mit den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 29. August 2017 – 2 BvR 351/17 u.a. –, juris, Rn. 11 ff.) war vorliegend nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Zulassung der Berufung zu gewähren.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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