Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 49/21

Tenor

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, bewilligt, für die Antragstellerin zu 2 mit der Maßgabe, dass sie monatliche Raten i.H.v. 63,- Euro an die Landeskasse zu zahlen hat.

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 30. Juli 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wie folgt geändert:

Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, bewilligt, für die Antragstellerin zu 2 mit der Maßgabe, dass sie monatliche Raten i.H.v. 63,- Euro an die Landeskasse zu zahlen hat.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber den Antragstellern abzusehen, bis im Hauptsacheverfahren über ihre Klage 11 A 278/20 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen entschieden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

A. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat im tenorierten Umfang Erfolg. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2

Nach ihren dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beziehen die Antragsteller zu 1 und 3 bis 6 lediglich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, während sich für die Antragstellerin zu 2 aufgrund ihres aktuellen Erwerbseinkommens unter Berücksichtigung der Abzüge eine monatliche Rate von 63,- Euro errechnet (vgl. § 115 Abs. 1 und 2 ZPO). Vier Monatsraten (252,- Euro) reichen voraussichtlich nicht aus, die Kosten der Prozessführung zu decken (§ 115 Abs. 4 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie die nachfolgende Begründung (B.) zeigt. Entsprechend ist auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren begründet.

3

B. Die Beschwerde gegen die Sachentscheidung ist begründet. Anhand der den gesetzlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Darlegungen in der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich, dass die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zur Vermeidung aufenthaltsbeendender Maßnahmen insgesamt gegeben sind. Das Vorliegen eines Anordnungsanspruches ist zunächst für die Antragstellerin zu 2 ausreichend glaubhaft gemacht (I). Hieraus folgt, dass auch den Antragstellern zu 1 und 3 bis 6 ein Anordnungsanspruch zur Seite steht (II). Ebenso ist ein Anordnungsgrund gegeben (III).

4

I. Zutreffend gehen das Verwaltungsgericht und die Antragstellerseite davon aus, dass die Sicherung eines Anspruches auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn es darum geht, die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann. Dies gilt auch für einen Anspruch nach § 25b Abs. 1 AufenthG, der Ausländern regelmäßig zusteht, die sich geduldet im Bundesgebiet aufhalten und sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert haben (OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 - 4 MB 42/21 - m.w.N.; zur Veröff. vorgesehen).

5

Ein entsprechender Anordnungsanspruch ist zunächst für die Antragstellerin zu 2 anzunehmen. Es kommt zumindest ernsthaft in Betracht, dass der Antragsgegner über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erneut zu entscheiden haben wird. Angesichts dessen überwiegt das Interesse der Antragstellerin zu 2, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben.

6

1. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen aller Voraussicht nach vor. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist der der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bzw. der der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, BVerwGE 167, 211 ff., juris Rn. 19). Weder das Verwaltungsgericht noch der Antragsgegner stellen in Frage, dass die Antragstellerin zu 2 gegenwärtig „geduldet“ ist.

7

Weiter spricht überwiegendes dafür, dass sie sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG – wie im vorliegenden Fall – erfüllt sind.

8

a. Unproblematisch erscheint der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG zu erfüllende ununterbrochene Voraufenthalt von acht bzw. hier nur sechs Jahren. Gleiches gilt für den Tatbestand der Nr. 2, der ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet fordert. Das Verwaltungsgericht hat dies aufgrund der Vorlage eines Einbürgerungstestes angenommen; Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner dies anders sehen sollte, bestehen nicht.

9

b. Vom Verwaltungsgericht offengelassen, aber zwischen den Beteiligten streitig sind die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG. Danach ist regelmäßig zu verlangen, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder dass bei der Betrachtung der bisherigen
Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist. Um der vom Gesetzgeber in der ersten Alternative gewollten Privilegierung gegenüber den Voraussetzungen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG Rechnung zu tragen, genügt es, wenn durch Erwerbstätigkeit ein Einkommen erwirtschaftet wird, das (unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 2 Abs. 3 AufenthG) einen gegebenenfalls hinzutretenden Sozialleistungsanspruch in der Höhe übersteigt. Dabei muss die Erwerbstätigkeit über eine bloß punktuelle Betrachtung hinaus prognostisch eine gewisse Stabilität aufweisen (BVerwG, a.a.O. Rn. 52; VGH Mannheim, a.a.O.Rn. 99 m.w.N.).

10

Für die Antragstellerin zu 2 lässt sich feststellen, dass ihr Lebensunterhalt mit der erforderlichen Stabilität gesichert ist. Ausweislich der zuletzt vorgelegten Entgeltabrechnung von September 2021 arbeitet sie seit Mai 2019 Vollzeit in einem Hotel und erwirtschaftet ein monatliches Einkommen i.H.v. 1.331,57 Euro netto. Damit ist ihr Lebensunterhalt mehr als gedeckt. Das Sozialzentrum errechnete für die Antragstellerin zu 2 in seinem Folgebescheid vom 22. Juli 2021 einen Gesamtbedarf von 524,33 Euro. Da es in der ersten Alternative des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG – überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit – lediglich auf den gegenwärtigen Stand der Integration ankommt, bedarf es in dem Fall, in welchem der Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist, keiner zukunftsgerichteten Prognose für die Zeit nach Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis, wie sie in der zweiten Alternative des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG anzustellen ist (VGH Mannheim, a.a.O. Rn. 98; BVerwG, a.a.O. Rn. 52).

11

Dass die übrigen Familienmitglieder, die Antragsteller zu 1 und 3 bis 6, unter Anrechnung des überschüssigen Einkommens der Antragstellerin zu 2 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, ändert daran nichts. Denn die Familie lebt entgegen der Annahme des Antragsgegners nicht in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 SGB II, bei der der Lebensunterhalt der Antragstellerin zu 2 deshalb nicht gesichert wäre, weil der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, deren Mitglied sie ist, nicht durch eigene Mittel bestritten werden kann.

12

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es für die Prüfung der Sicherung des Lebensunterhaltes i.S.d. § 2 Abs. 3 AufenthG eines erwerbsfähigen Ausländers zugleich auf die Sicherung des Lebensunterhalts der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 SGB II lebenden Mitglieder der Kernfamilie ankommt. In diesem Fall sei der Einkommens- und Bedarfsberechnung grundsätzlich der Personenkreis zugrunde zu legen, der sich aus den Regeln über die Bedarfsgemeinschaft ergebe, unabhängig davon, inwieweit zwischen diesen Personen unterhaltsrechtliche Beziehungen bestünden. Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, deren gesamter Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt werde, gelte jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) und habe im Regelfall einen Leistungsanspruch in Höhe dieses Anteils. Habe der Ausländer ein Einkommen, das seinen Bedarf decke, so sei er gleichwohl bedürftig, da sein Einkommen auf die anderen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft aufgeteilt werde (horizontale Verteilung des Einkommens). Das führe regelmäßig dazu, dass der Lebensunterhalt des Ausländers dann nicht gesichert sei, wenn der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, deren Mitglied er sei, nicht durch eigene Mittel bestritten werden könne (grundlegend BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 - 1 C 21/09 -, BVerwGE 138, 148 ff., juris Rn. 14 ff.; Urt. v. 29.11.2012 - 10 C 4.12 - juris Rn. 25 f.; vgl. auch Bergmann/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 2 Rn. 74, 81).

13

Diese vom Antragsgegner offenbar zugrunde gelegte Rechtsprechung findet vorliegend allerdings keine Anwendung, da die Antragsteller als geduldete Ausländer dem AsylbLG unterfallen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) und ihre sozialrechtlichen Bezüge nach dem letzten Bescheid des Sozialzentrums nicht auf dem SGB II, sondern gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG auf dem SGB XII beruhen. Die Leistungen des SGB II und des AsylbLG wiederum stehen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II in einem Ausschließlichkeitsverhältnis (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 18.12.2013 - S3 A 205/12 -, juris Rn. 40). Die Antragsteller leben demnach nicht in einer Bedarfsgemeinschaft, sondern in einer sogenannten Einsatzgemeinschaft nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, § 27 Abs. 2 SGB XII.

14

§ 27 SGB XII bestimmt in seinem Absatz 1, dass solche Personen Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Eigene Mittel sind nach Absatz 2 insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, die dem Haushalt ihrer Eltern angehören, sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten bzw. Eltern zwar gemeinsam zu berücksichtigen, doch führt dies nicht dazu, dass auch derjenige, dessen Einkommen und Vermögen berücksichtigt wird, selbst zum Hilfeempfänger wird; die vom Bundesverwaltungsgericht angeführte sogenannte horizontale Verteilung des Einkommens findet hier mangels einer dem § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II entsprechenden Regelung nicht statt. Vielmehr hat jedes Mitglied der Einsatzgemeinschaft seinen eigenen Individualanspruch (BSG, Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 20/09 R -, BSGE 108, 241 ff.; juris Rn. 19; VG Münster, Urt. v. 20.02.2017 - 6 K 1062/16 -, juris Rn. 21; Wrackmeyer/Schoene in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, Sozialhilfe, 7. Aufl., 2020, § 27 SGB XII Rn. 6; Gebhardt in: BeckOK Sozialrecht, 61. Ed. 01.06.2021, SGB XII § 27 Rn. 3, 3a; Treichel/Schoch in: LPK-SGB XII, 12. Aufl. 2020, SGB XII § 27 Rn. 16, 18 m.w.N.). Folglich bleibt es dabei, dass die Antragstellerin zu 2 ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit eigenständig sichert.

15

c. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin zu 2 nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie entsprechend 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 verfügt, tritt die Beschwerde mit einem Verweis auf ein bereits im Jahre 2017 erworbenes Zertifikat und auf einen Vermerk der Ausländerbehörde (VwVorgang III, Bl. 336) entgegen. In dem zitierten Vermerk vom 26. Juni 2020 geht die Ausländerbehörde davon aus, dass die mündlichen Sprachkenntnisse aufgrund eines erfolgreichen Einbürgerungstestes unterstellt werden könnten. Dies gerade hat das Verwaltungsgericht zwar nicht ausreichen lassen, doch ergibt sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Zertifikat, dass die Antragstellerin zu 2 über mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 verfügt. Dem tritt der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nicht entgegen, so dass auch für den Senat kein Anlass zu Zweifeln besteht.

16

2. Liegen die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG vor, kann eine nachhaltige Integration nur noch im Ausnahmefall verneint werden (VGH Mannheim, Urt. v. 18.05.2018 - 11 S 1810/16 -, juris Rn. 69 m.w.N.). Auch das Hinzutreten der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG – soweit ihre Anwendung nicht durch § 25b AufenthG ausgeschlossen ist (BVerwG, a.a.O. Rn. 58 ff.) – schließen den Erteilungsanspruch nicht von vornherein aus.

17

Dem sicherungsfähigen Anordnungsanspruch steht vorliegend weder die vom Verwaltungsgericht getroffene Annahme eines atypischen Falls des § 25b Abs. 1 AufenthG noch ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, weil insoweit jedenfalls noch eine Ermessensentscheidung des Antragsgegners zu treffen ist.

18

Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf ein früheres Fehlverhalten des Antragstellers zu 1 und der Antragstellerin zu 2 abgestellt: Unstreitig täuschten sie bei ihrer Einreise (Ende 2005 bzw. Anfang 2007) und in der Folgezeit über mehrere Jahre hinweg über ihre Identität und Staatsangehörigkeit. Ihre wahren Identitäten offenbarten sie erst im Juni 2014. Im Oktober 2015 beantragten sie die hier in Rede stehenden Aufenthaltserlaubnis. Laut Verwaltungsgericht sei anzunehmen, dass die Offenbarung nur zwecks Erhalt der ein knappes Jahr später beantragten Aufenthaltserlaubnis erfolgt sei. Darin liege ein atypischer Fall, der die „Soll-Regelung“ des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu einer Ermessensentscheidung herabstufe. Ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung sei im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO allerdings nur dann sicherungsfähig, wenn das Ermessen des Antragsgegners auf Null reduziert würde. Dies sei hier nicht gegeben. Ob die Täuschungshandlung zugleich ein Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt, ist offengeblieben.

19

Die Beschwerde weist demgegenüber darauf hin, dass die Richtigstellung der Identitäten bereits im Jahre 2014 erfolgt sei. Seitdem hätten der Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 2 die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderliche Voraufenthaltszeit erfüllt. Auch ein Ausweisungsinteresse könne hierauf heute nicht mehr gestützt werden, da es durch Zeitablauf an Bedeutung verloren habe. Zu einer strafrechtlichen Anzeige oder gar Verurteilung sei es wegen der Täuschungshandlungen nicht gekommen. Mangels Ausweisungsinteresse fehle es auch an einer Grundlage, einen atypischen Fall anzunehmen.

20

Dieses Vorbringen genügt, um die Richtigkeit der ablehnenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Frage zu stellen.

21

a. Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass die bis Juni 2014 aufrechterhaltene Täuschung heute nicht zu einem Versagungsgrund nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG führt. Erforderlich wäre insoweit, dass die Täuschungshandlung noch aktuell eine Aufenthaltsbeendigung verhindert oder verzögert (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, BVerwGE 167, 211 ff., juris Rn. 56; OVG B-Stadt, Beschl. v. 19.05.2017 - 1 Bs 207/16 -, juris Rn. 31). Dies ist sieben Jahre nach Offenlegung der wahren Identitäten offensichtlich nicht der Fall.

22

Richtig ist auch, dass in diesem früheren Fehlverhalten ein Ausweisungsinteresse i.S. des neben § 25b AufenthG anwendbaren § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG oder ein atypischer Ausnahmefall vom „Soll“-Anspruch nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen kann (OVG B-Stadt, a.a.O. Rn. 40, 42 ff.; BVerwG, a.a.O. Rn. 56 ff.).

23

b. Ein Ausweisungsinteresse dürfte entgegen der Annahme der Beschwerde noch vorliegen. Fehlt es – wie hier insoweit anzunehmen ist – an einer Wiederholungsgefahr, kommt i.R.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur ein Ausweisungsinteresse aus generalpräventiven Gründen in Betracht, um andere Ausländer durch eine ausländerrechtliche Reaktion davon abzuhalten, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, BVerwGE 162, 349 ff., juris Rn. 16 ff.). Zutreffend weist die Beschwerde zwar darauf hin, dass jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung verliert und ab einem bestimmten Zeitpunkt – auch bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG – nicht mehr herangezogen werden kann. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, hält das Bundesverwaltungsgericht eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung für angezeigt. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln (BVerwG, a.a.O. Rn. 23).

24

Bei einer in Rede stehenden Straftat gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, §§ 271, 276, 276a StGB, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht ist, beträgt die einfache Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB allerdings nicht drei, sondern fünf Jahre und die absolute Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB folglich nicht sechs, sondern zehn Jahre. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind seit der Offenbarung und Beendigung der strafbaren Täuschungshandlung gut sieben Jahre vergangen, die bezeichnete Obergrenze ist also noch nicht erreicht.

25

Bei einem derartigen Sachstand nimmt das Bundesverwaltungsgericht die Fortdauer der Aktualität des Ausweisungsinteresses „bis in den oberen Bereich des zugrunde gelegten Fristenregimes“ an. Denn es bestehe ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Identitätstäuschungen im aufenthaltsrechtlichen Verfahren, dem durch wirksame verhaltenslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen sei. Erschwerend hat es berücksichtigt, dass nicht nur eine einmalige Täuschungshandlung begangen wurde, sondern sich die Falschangaben in zahlreichen Einzelakten über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erstreckten (BVerwG, a.a.O. Rn. 24).

26

Schließt man sich dieser Rechtsprechung an, käme auch vorliegend noch ein hinreichend aktuelles Ausweisungsinteresse in Betracht. Dessen ungeachtet stünde es dann allerdings gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG immer noch im Ermessen der Ausländerbehörde, vom Erfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, da es sich bei der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG um einen Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 handelt (vgl. OVG B-Stadt, Beschl. v. 19.05.2017 - 1 Bs 207/16 -, juris Rn. 41). Bei der Ermessensausübung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen und angemessenen zu berücksichtigen. Dabei hat die Ausländerbehörde die Gründe, auf denen das Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen beruht, zu berücksichtigen; allerdings hat sie auch das private Interesse des Ausländers an der Legalisierung des Aufenthalts zu gewichten und gegeneinander abzuwägen (BVerwG, Urt. v. 14.05.2013 - 1 C 17.12 -, juris Rn. 22). Auch Zumutbarkeitserwägungen sind in diesem Rahmen anzustellen (Maor in: BeckOK Ausländerrecht, 30. Ed. 01.07.2021, § 5 AufenthG Rn. 43).

27

c. Der Hinweis der Beschwerde auf den Zeitablauf stellt allerdings die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich um einen für § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG atypischen Fall handelt, in Frage. Tatsächlich lag zwischen der Richtigstellung von Identität und Staatsangehörigkeit (Juni 2014) und der Antragstellung (Oktober 2015) nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, ein knappes Jahr, sondern deutlich mehr als ein Jahr. Insofern drängt sich schon die Annahme eines kausalen Zusammenhangs zwischen Offenbarung und Antragstellung nicht derart auf, wie es das Verwaltungsgericht meint. Unberücksichtigt geblieben ist im Übrigen, dass der Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 2 auch die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderliche Voraufenthaltszeit durchgehend bei geklärter Identität erfüllt haben. Warum das frühere Fehlverhalten dennoch einen besonderen, atypischen Umstand begründet, der so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt (so BVerwG, Urt. v. 16.08.2011 - 1 C 12.10 -, juris Rn 18), begründet das Verwaltungsgericht nicht weiter. Dies drängt sich bei wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls indes nicht ohne Weiteres auf.

28

Allerdings kann auch diese Frage hier im vorläufigen Rechtsschutzverfahren offenbleiben, weil die in § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG regelmäßig vorgegebene positive Entscheidung über die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis bei Annahme eines atypischen Falls zu einer Ermessensentscheidung herabzustufen ist (OVG B-Stadt, a.a.O. Rn. 30, 42 ff.; BVerwG, a.a.O. Rn. 56 ff.). Ein solches Ermessen hat der Antragsgegner noch nicht ausgeübt, da er bislang schon die Integrationsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG verneint hat. Dabei dürfte kein Fall vorliegen, in dem als einzige fehlerfreie Ermessensentscheidung eine Ablehnung des Antrages in Betracht käme. Vielmehr ist von einer offenen Ermessensentscheidung auszugehen, bei der zu berücksichtigen ist, dass die Identität durch Vorlage richtiger Dokumente nicht nur vor mehr als sieben Jahren, sondern auch vor Stellung des Antrages auf Aufenthaltserlaubnis eindeutig geklärt wurde mit der weiteren Folge, dass die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderliche Voraufenthaltszeit durchgehend bei geklärter Identität erfüllt wurde.

29

3. Bleibt die Ermessensentscheidung offen, führt dies für die Antragstellerin zu 2 zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Denn sicherungsfähig nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann auch ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung sein, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine für den Antragsteller günstige Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht ausgeschlossen ist (OVG Schleswig, Beschl. v. 30.11.1995 - 4 M 114/95 -, juris Rn. 4; vgl. dazu auch Puttler, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 123 Rn. 113). Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 19 Abs. 4 GG, der auch bei Vornahmesachen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verlangt, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. In einem solchen Fall haben die Gerichte eine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen auch dann zu verhindern, wenn diese nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert (OVG Schleswig, Beschl. v. 22.12.2017 - 4 MB 63/17 -, juris Rn. 20-22). So liegt es hier: Mit der geplanten Abschiebung würden vollendete Tatsachen geschaffen, die die Durchsetzbarkeit der von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachten Rechtspositionen in Frage stellen. Sie würde das Verfahren auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG vom Ausland aus nicht erfolgreich betreiben können, da es dann schon an der gesetzlichen Voraussetzung des „geduldeten Ausländers“ fehlen würde (vgl. OVG B-Stadt, Beschl. v. 19.05.2017 - 1 Bs 207/16 -, juris Rn. 18).

30

II. Für die übrigen Familienmitglieder, die Antragsteller zu 1 und 3 bis 6, ergibt sich damit ein sicherungsfähiger Anspruch auf Aussetzung ihrer Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit, ohne dass es bei ihnen auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 25b AufenthG oder – speziell beim Antragsteller zu 1 – auf die Reisefähigkeit ankommt. Dies hat der Senat trotz der Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigen, nachdem die Beschwerde die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zumindest in Bezug auf die Antragstellerin zu 2 ernsthaft in Frage gestellt hat. Weitergehend nimmt der Senat eine eigene Sachprüfung anhand der für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden allgemeinen Maßstäbe vor. Denn wenn die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der von ihm zu Grunde gelegten und von der Beschwerde angegriffenen Begründung nicht bestätigt werden kann, kann es damit nicht sein Bewenden haben. Anderenfalls wäre dem Beschwerdegericht keine abschließende Prüfung anhand der Gesichtspunkte des Art. 19 Abs. 4 GG, der Offizialmaxime sowie der Ergebnisrichtigkeit möglich. Das Antragsbegehren ist deshalb auch unter Aspekten zu prüfen, die vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt worden sind (OVG Schleswig, Beschl. v. 02.03.2020 - 4 MB 5/20 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

31

Die rechtliche Unmöglichkeit ihrer Abschiebung ergibt sich aus der familiären Verbundenheit zur Antragstellerin zu 2, mithin aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Hieraus folgt zwar kein unmittelbarer Anspruch auf Aufenthalt, doch verpflichtet diese wertentscheidende Grundsatznorm, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die bestehenden familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, zu berücksichtigen. Dies gilt für die Bindung an Ehegatten ebenso wie die an minderjährige Kinder (std. Rspr. des BVerfG, vgl. Beschl. v. 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 -, juris Rn. 6 und v. 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12, Beschl. v. 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 14 ff.). Dass insoweit auch eine schutzwürdige, weil tatsächlich gelebte persönliche Verbundenheit zur Antragstellerin zu 2 besteht, unterliegt nach den für den Senat erkennbaren Umständen keinen Zweifeln. Die gesamte Familie lebt in häuslicher Gemeinschaft.

32

Der verfassungsrechtliche Schutz dieser Bindungen scheitert auch nicht daran, dass es den Antragstellern zu 1 und 3 bis 6 zuzumuten wäre, ihre familiären Bindungen durch Ausreise kurzfristig zu unterbrechen, da nicht absehbar ist, wann und mit welchem Ergebnis im Hauptsacheverfahren über die Klage der Antragstellerin zu 2 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entschieden sein wird. Ebenso wenig ist es der Antragstellerin zu 2 zuzumuten, die familiäre Gemeinschaft im Heimatland herzustellen, weil sie dann – wie bereits unter I.3. ausgeführt – der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG verlustig ginge.

33

III. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO steht außer Zweifel, da sämtliche Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig sind und der Antragsgegner dem Gericht erst am 12. Oktober 2021 telefonisch mitgeteilt hat, dass eine Abschiebung nach Armenien für Mitte November 2021 geplant sei.

34

C. Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwertes bleibt ohne Erfolg. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, in ausländerrechtlichen Verfahren, die die Abschiebung oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Gegenstand haben, für jeden Kläger bzw. Antragsteller den Auffangwert von 5.000,- Euro festzusetzen (vgl. nur Beschl. v. 18.07.2018 - 4 MB 69/18 -, juris Rn. 5). Diese Festsetzung ist keiner weiteren Differenzierung mehr zugänglich. Vielmehr schreibt § 52 Abs. 2 GKG einen bestimmten, nicht variablen Betrag vor. Dies schließt es aus, den Auffangwert als fiktiven Streitwert – im Einzelfall – zu erhöhen oder herabzusetzen. Auch im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ist der volle Wert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Dem nur vorläufigen Charakter einer Entscheidung nach § 80 bzw. § 123 VwGO trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (std. Rspr., vgl. Beschl. v. 24.08.2021 - 4 O 17/21 -, juris Rn. 6 und v. 03.03.2017 - 4 O 39/16 - m.w.N.; n.v.).

35

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

36

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. oben C.).

37

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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