Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 92/22
Orientierungssatz
Ein Hang mit 4-5 m Höhenunterschied hat trennende Wirkung, wenn sich die gesamte Bebauung in der Umgebung des Vorhabengrundstücks oberhalb des Hangs befindet und eine neu entstehende Bebauung unterhalb des Hangs dementsprechend nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit mit der vorhandenen Bebauung vermitteln würde. (Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2022 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichter – wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
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Die Kläger begehren die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Flurstück … der Flur …, Gemarkung … . Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Erteilung des von ihnen begehrten positiven Bauvorbescheids. Der Erteilung stünden bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. Der Vorhabengrundstück befinde sich im Außenbereich. Es nehme nicht mehr an dem Bebauungszusammenhang, der östlich davon entlang der Straße Einfelder Schanze verlaufe, teil. Ein Eindruck der Geschlossenheit mit der dort vorhandenen Bebauung sei aufgrund des dazwischen verlaufenden Steilhangs, der mit einem Unterschied im Geländeniveau gegenüber dem Vorhabenstandort von ca. 5 m verbunden sei, abzulehnen. Zudem sei nicht erkennbar, inwieweit das Vorhabengrundstück etwa eine dem Innenbereich zuzuordnende Baulücke darstellen könnte. Selbst, wenn man die Bebauung auf den Grundstücken Strandallee 31 und 33 als berücksichtigungsfähige Bebauung für die Bildung eines Bebauungszusammenhangs heranziehen wollte, erwiesen sich die unbebauten Flächen bis zur nächsten Bebauung entlang der Einfelder Schanze in Anbetracht der durchaus engzeiligen Bebauungsstruktur als zu ausgedehnt, um noch die Annahme einer Baulücke zu rechtfertigen. Ohnehin könne nicht davon auszugegangen werden, dass die Gebäude auf den Grundstücken Strandallee 31, 33 oder 35 überhaupt Teil des entlang der Einfelder Schanze vorhandenen Bebauungszusammenhangs sein könnten. Vielmehr handele es sich aufgrund ihrer gegenüber der Bebauung entlang der Einfelder Schanze letztendlich deutlich abgesetzten vereinzelten Lage um typische Siedlungssplitter. Eine begrenzende, die Vorhabenfläche an den vorhandenen Bebauungszusammenhang herandrückende Wirkung komme auch dem lediglich wassergebundenen Weg Strandallee nicht zu. Er umschließe zwar das unterhalb der vorhandenen Wohnbebauung liegende Vorhabengrundstück, vermittele bei der Beurteilung des zur Bebauung anstehenden Grundstücks jedoch keine gegenüber der westlich von der Wegefläche gelegenen Landschaft trennende Wirkung dergestalt, dass die Vorhabenfläche selbst noch als Teil des Innenbereichs erscheinen und der Außenbereich erst westlich des Weges beginnen würde. Ebenso wenig könne etwa der hier am nordwestlichen Rand der Vorhabenfläche verlaufenden Grenze des Gewässerschutzstreifens im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG, wonach an Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen mit einer Größe von einem Hektar und mehr bauliche Anlagen in einem Abstand von 50 m landwärts von der Uferlinie nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden dürfen, eine die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich mitbestimmende Wirkung zukommen. Das somit im Außenbereich geplante Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es jedenfalls den öffentlichen Belang aus § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB beeinträchtige, da es eine Zersiedelung befürchten lasse. Eine durch das Hinzutreten der geplanten Bebauung des klägerischen Grundstücks bewirkte Ausuferung der Bebauung über den vorhandenen Bebauungszusammenhang hinaus in den Außenbereich wäre siedlungsstrukturell zu missbilligen und deshalb der Erweiterung einer Splittersiedlung gleichzusetzen.
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1. Der von den Klägern allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils wurde nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris Rn. 32; Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (st.Rspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 9; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 30. Juli 2021 – 2 LA 15/19 –, juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30. November 2020 – OVG 11 N 63.19 –, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2023 – 1 LA 135/20 –, juris Rn. 6).
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Darlegen bedeutet mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich etwas zu erläutern, näher auf etwas eingehen oder etwas substanziieren. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Begründung des Zulassungsantrags muss sich an den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung orientieren und – insoweit geordnet und fallbezogen – erläutern, in welcher Hinsicht die geltend gemachten Zulassungstatbestände vorliegen sollen (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, juris Rn. 3). Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage in der Regel ohne weitere aufwendige Ermittlungen ermöglicht (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194).
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Gemessen daran ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen.
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a. Der Vortrag der Kläger, das Verwaltungsgericht habe nicht die gesamte Bebauung im näheren Umfeld, sondern lediglich die direkt an der Einfelder Schanze gelegene Bebauung in seine Betrachtung miteinbezogen (S. 2 f. des Schriftsatzes vom 27. Januar 2023), ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat die weitere Bebauung betrachtet, es ist jedoch aufgrund des entlang der Bebauung an der Einfelder Schanze verlaufenden Hangs davon ausgegangen, dass sich der dort vorhandene Bebauungszusammenhang nicht jenseits des Hangs fortsetzt (UA, S. 13) und dass die am Seeufer gelegenen Gebäude aufgrund ihrer abgesetzten, vereinzelten Lage typische „Siedlungssplitter“ seien (UA, S. 14). Aus letzterem ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht bei diesen Gebäuden aufgrund ihrer Lage davon ausgegangen ist, dass sie weder Teil des vorhandenen Bebauungszusammenhangs sind, noch einen eigenen Bebauungszusammenhang bilden können. Dass die Gebäude – wie die Kläger meinen – wegen einer etwaigen Zulässigkeit im Außenbereich aus der Betrachtung „ausgeblendet“ worden sind (S. 3 des Schriftsatzes vom 27. Januar 2023), lässt sich dem angefochtenen Urteil hingegen nicht entnehmen. Ebenso wenig lässt sich dem Urteil entnehmen, dass eine aufgelockerte Bebauung einen Bebauungszusammenhang ausschließt. Vielmehr wird die Bebauungsstruktur für die Frage, ob eine Baulücke vorliegt, ausdrücklich als maßgeblich benannt (UA, S. 12). Da das Verwaltungsgericht in Bezug auf die am Seeufer gelegene Bebauung aber bereits das Vorhandensein eines Bebauungszusammenhangs verneint hat, kommt es insoweit nicht auf die Bebauungsstruktur an. Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Verwaltungsgericht die entlang der Einfelder Schanze vorhandene Bebauung auch nicht als „einzeilig“, sondern als „engzeilig“ (UA, S. 14) bezeichnet, sodass die Rügen der Kläger (S. 4 des Schriftsatzes vom 27. Januar 2023) insoweit gegenstandslos sind.
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b. Soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht habe dem entlang der Bebauung an der Einfelder Schanze verlaufenden Hang zu Unrecht eine trennende Wirkung beigemessen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der Unterschied im Geländeniveau – wie in dem angefochtenen Urteil festgestellt (UA, S. 3) – „ca. 5 m“ oder – wie die Kläger nunmehr geltend machen – „rund 4 m“ (S. 4 des Schriftsatzes vom 27. Januar 2023) bzw. „rund 4,25 m“ (S. 2 des Schriftsatzes vom 21. Februar 2023) beträgt. Denn der Höhenunterschied ist jedenfalls erheblich, was auch die bei Google Street View vorhandenen Bilder belegen. Ob der Hang parallel zur Straße verläuft ist dabei unerheblich; entscheidend ist vielmehr, dass sich die gesamte Bebauung entlang der Einfelder Schanze in der Umgebung des Vorhabengrundstücks oberhalb des Hangs befindet und eine neu entstehende Bebauung unterhalb des Hangs dementsprechend nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit mit der vorhandenen Bebauung vermitteln würde. Dementsprechend vermag auch der klägerische Vortrag, dass die im Bogen verlaufende Strandallee dem Vorhabengrundstück eine Zugehörigkeit zum Bebauungszusammenhang vermittele (S. 4 f. des Schriftsatzes vom 27. Januar 2023), dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen.
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c. Jedenfalls setzen sich die Kläger nicht hinreichend mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass sich die unbebaute Fläche – unabhängig von dem Vorhandensein eines Bebauungszusammenhangs – als zu ausgedehnt erweist, um eine Baulücke darzustellen (UA, S. 13 f.). Hierzu tragen sie lediglich vor, dass eine Baulücke auch in einem Abstand zwischen vorhandener Bebauung von bis zu 100 m Luftlinie angenommen werden könne und dass die Lücke hier weniger als 100 m breit sei (S. 2 f. des Schriftsatzes vom 27. Januar 2023). Mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, dass die Ausdehnung der Fläche in Anbetracht der Bebauungsstruktur entlang der Einfelder Schanze zu groß sei, setzen sie sich nicht substanziiert auseinander, sodass insoweit bereits das Darlegungserfordernis nicht erfüllt ist.
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d. Dass die grundsteuerrechtliche Bewertung des Vorhabengrundstücks für die Frage der Zugehörigkeit zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nicht maßgeblich ist, räumen die Kläger selbst ein (S. 5 des Schriftsatzes vom 27. Januar 2023). Daher erübrigt sich eine tiefergehende Erörterung der ergänzenden Ausführungen der Kläger hierzu in den Schriftsätzen vom 10. Januar 2024 und vom 14. Februar 2024.
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e. Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Vorhabens im Außenbereich erfüllen die Kläger nicht die Darlegungsanforderungen. Sie setzen sich nicht substanziiert mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben der Erweiterung einer Splittersiedlung gleichzusetzen wäre (UA, S. 15), auseinander. Zur Begründung ihres Zulassungsantrags tragen sie insoweit lediglich vor, dass das Vorhaben ein „Lückenfüller“ zwischen den Grundstücken Strandallee 31 und Einfelder Schanze 30 darstellen würde. Diese Argumentation mag mit der von den Klägern angenommenen Zugehörigkeit des Vorhabengrundstücks an einem vorhandenen Bebauungszusammenhang im Einklang stehen, kann jedoch die Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB gerade nicht entkräften.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- VwGO § 124a 3x
- § 35 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 1x
- 1 BvR 587/17 1x (nicht zugeordnet)
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 2011/10 1x
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 2453/12 1x
- 7 AV 4.03 1x (nicht zugeordnet)
- 2 LA 15/19 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)