Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MR 4/24

Tenor

Der Streitwert wird für das Änderungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

2

Der Streitwert für ein Änderungsverfahren ist nach dem Interesse des Änderungsantragstellers festzusetzen. Das sind hier die Antragsgegnerin und die Beigeladene. Der Senat hat bereits entschieden, dass sich das Interesse der Gemeinde an dem Vollzug des Bebauungsplans nicht unmittelbar aus bezifferbaren wirtschaftlichen Interessen ergibt und daher der im Ausgangsverfahren festgesetzte Streitwert angemessen ist, um das Interesse der Antragsgegnerin zu bemessen (vgl. Beschluss des Senats vom 3. Mai 2023 – 1 MR 10/20 –, juris Rn. 95). Das führt – orientiert an den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats – zu einem Hauptsachestreitwert von 15.000 Euro, der für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu 50 % in Ansatz gebracht wird.

3

Aus dem Umstand, dass hier auch die Beigeladene die Änderung des Beschlusses über die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans beantragt hat, ergibt sich nichts Anderes. Denn ihr Interesse liegt in der Abwehr der Angriffe gegen den Bebauungsplan und ist spiegelbildlich zu dem Interesse der Nachbarn zu sehen, die eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans erstreben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. August 2012 – 15 C 12.870 –, juris Rn. 5; a.A. Hamb. OVG, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 2 Bs 48/18 –, juris Rn. 5.; beide zu einer Baugenehmigung). Das ist auch deshalb ermessensgerecht, um im Änderungsverfahren insbesondere den ursprünglichen Antragsteller nicht einem Kostenrisiko auszusetzen, das nicht mehr im Verhältnis zu seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse an dem Ausgangsverfahren steht. Es wäre unbillig, den Antragsteller darauf zu verweisen, seinen Rechtsbehelf zur Vermeidung von gesteigerten Kostenrisiken im Änderungsverfahren zurücknehmen zu können (so aber Hamb. OVG, a.a.O.).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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