Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 KN 11/21
Tenor
Soweit die Antragstellerinnen zu 5 und zu 20 den Antrag zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtkosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Antragstellerinnen wenden sich gegen Satzungen und Richtlinien des Antragsgegners zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege.
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Die Antragstellerinnen sind bzw. waren als Kindertagespflegepersonen im Kreisgebiet des Antragsgegners tätig. Die Antragstellerinnen zu 5 und zu 20 sind bereits seit August 2022 bzw. seit Oktober 2021 nicht mehr im Besitz einer Kindertagespflegeerlaubnis.
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Im Zuge der KiTa-Reform im Jahr 2020 regelte der Antragsgegner die Förderungsmodalitäten hinsichtlich der Kindertagespflege neu. Bis dahin gab es im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners lediglich Richtlinien zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege. Diese Richtlinien legten in ihrer zuletzt geltenden Fassung ab dem 1. Juni 2019 einen Förderbetrag in Höhe von 4,50 Euro pro Betreuungsstunde fest. Darin war ein Sachkostenanteil in Höhe von 1,73 Euro enthalten. Die Fördermodalitäten sollten nunmehr mittels einer Satzung und flankierenden Richtlinien geregelt werden. Hierzu beschloss der Kreistag des Antragsgegners in seiner Sitzung am 11. Juni 2020 die Satzung des Kreises Herzogtum Lauenburg zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege. Eine Bekanntmachung dieser Satzung konnte vom Antragsgegner nicht nachgewiesen werden. In seiner Sitzung am 18. Juni 2020 beschloss der Jugendhilfeausschuss des Kreistags des Antragsgegners die Richtlinien des Kreises Herzogtum Lauenburg zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege. Sowohl die Satzung als auch die Richtlinien sollten am 1. August 2020 in Kraft treten. In seiner Sitzung am 3. Dezember 2020 beschloss der Kreistag des Antragsgegners die Satzung des Kreises Herzogtum Lauenburg zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege in der streitgegenständlichen Fassung (im Folgenden: Fördersatzung). Die Satzung sollte zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte durch Bereitstellung im Internet auf den Internetseiten des Antragsgegners zunächst unter dem 22. Dezember 2020 und dann erneut unter dem 25. Januar 2021. In seiner Sitzung am 17. Dezember 2020 beschloss der Jugendhilfeausschuss des Kreistags des Antragsgegners die Richtlinien des Kreises Herzogtum Lauenburg zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege in der hier streitgegenständlichen Fassung (im Folgenden: Förderrichtlinien). Die Richtlinien sollten rückwirkend zum 1. August 2020 in Kraft treten.
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In der Fördersatzung werden u. a. folgende Regelungen getroffen:
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§ 1 Anspruch auf Förderung, Auftrag des Kreises
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[…] Der damit verbundene Auftrag zur Förderung von Kindern ist eine Leistung der örtlichen Jugendhilfe, die wegen § 2 Abs. 2 Ziffer 3 SGB VIII dem Kreis innerhalb seiner Grenzen und finanziellen Kapazitäten obliegt. […]
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§ 3 Fortdauer der Leistung
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[…] Ausfallzeiten sind im angemessenen Umfang (derzeit 30 Urlaubstage, 15 Krankheitstage und 5 Fortbildungstage) bereits in den Pauschalsätzen gemäß § 4 enthalten und werden darüber hinaus regelhaft nicht bezahlt. Gegebenenfalls an gesetzlichen Feiertagen sowie an Heiligabend und Silvester nicht angebotene Betreuungen gelten ausnahmsweise jedoch nicht als Ausfallzeiten […]
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§ 4 Höhe der laufenden Geldleistung
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Der Anerkennungsbetrag pro Kind und Stunde beträgt 4,84 Euro.
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Weist die Kindertagespflegeperson nach, dass sie vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege in einem qualifizierten Lehrgang mit mindestens 300 Unterrichtsstunden erworben hat (insbesondere nach dem Kompetenzorientierte Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB)) oder über die Qualifikation einer Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung gemäß § 28 KiTaG verfügt, beträgt der Anerkennungsbetrag 5,16 Euro.
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Pädagogische Ausbildungen sind solche, die gemäß der Landesverordnung über die Personalqualifikation in öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen aufgeführt sind.
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Die Pauschale für den angemessenen Sachaufwand pro Kind und Stunde beträgt
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1. 1,12 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson geleistet wird,
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2. 1,36 Euro, wenn die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird
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und
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3. 0,06 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird.
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§ 5 Erhöhter Bedarf
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[…] Die erhöhte Sachaufwandpauschale beträgt in Fällen von Satz 1
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1. 2,12 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson geleistet wird,
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2. 2,59 Euro, wenn die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird
- 22
und
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3. das Doppelte des Betrags nach § 4 Satz 4 Ziffer 3, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird.
- 24
§ 6 Kostenbeitrag der Eltern
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[…] Die Kindertagespflegeperson darf mit Ausnahme eines angemessenen Entgelts für die Verpflegung und Auslagen für Ausflüge keine zusätzlichen Elternbeiträge verlangen. Entgegen Satz 1 verlangte Elternbeiträge werden auf die laufende Geldleistung angerechnet.
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Die Förderrichtlinien enthalten u. a. folgende Bestimmungen:
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Präambel
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[…] Der mit den bundesgesetzlichen Bestimmungen verbundene Auftrag zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege ist eine Leistung der örtlichen Jugendhilfe, die wegen § 2 Abs. 2 Ziffer 3 SGB VIII dem Kreis innerhalb seiner Grenzen und finanziellen Kapazitäten obliegt. […]
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3. Laufende Geldleistung
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[…] Bei Abschluss einer privaten Alterssicherung wird der Mindestbeitrag zur Deutschen Rentenversicherung als angemessene Alterssicherung angesehen und auf Antrag zur Hälfte erstattet. […] Die hälftige Kostenerstattung zu einer privaten Alterssicherung erfolgt darüber hinaus nur, wenn eine Anmeldung und Beitragsfreiheit bei der Deutschen Rentenversicherung nachgewiesen wird. […]
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4. Vermittlung und Vertretung
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[…] Der Kreis hat gemäß § 23 Abs. 4 SGB VIII den gesetzlichen Auftrag, für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen.
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Hierfür ist dem Fachdienst im Vorwege der Bewilligung mitzuteilen, wie und durch welche andere Kindertagespflegeperson/en oder andere geeignete Vertretung eine Betreuungsmöglichkeit für das Kind notfalls gegeben sein wird. […]
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5. Anforderungen an eine Tätigkeit in der Kindertagespflege
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[…] Möchte eine Person eine Erlaubnis erstmalig erhalten, hat sie ihre Eignung nachzuweisen durch Hergabe
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[…]
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-– eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses der Bewerberin/des Bewerbers und aller im Haushalt lebenden Personen über 14 Jahre,
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[…]
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– der Angaben zur Person und dem häuslichen Umfeld (Fragebogen)
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[…]
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6. Zusammenarbeit und Qualifizierung der Kindertagespflegeperson
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[…] Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und Änderungen an der Betreuungssituation des Kindes sind dem Fachdienst unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine unterlassene Mitteilung entscheidender Änderungen führt zu einer Beendigung der Förderung und ggf. auch zu einer Rückforderung der laufenden Geldleistungen. […]
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Am 17. März 2022 beschloss der Kreistag des Antragsgegners die Fördersatzung neu und änderte dabei die Höhe der Anerkennungsbeträge, der Sachaufwandpauschalen und der Elternbeiträge entsprechend den Mindest- bzw. Höchstbeträgen im Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG). Die Satzung sollte rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Die Bekanntmachung erfolgte durch Bereitstellung im Internet unter dem 11. Mai 2022. Mit der 1. Änderungssatzung der Fördersatzung, beschlossen am 16. März 2023, änderte der Antragsgegner die Satzung dahingehend, dass die Höhe der Anerkennungsbeträge, der Sachaufwandpauschalen und der Elternbeiträge durch eine dynamische Verweisung auf die Mindest- bzw. Höchstbeträge im Kindertagesförderungsgesetz festgelegt wurde. Die 1. Änderungssatzung wurde am 9. Mai 2023 durch Bereitstellung im Internet bekanntgemacht. Sie sollte rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. In seiner Sitzung am 23. Februar 2023 beschloss der Jugendhilfeausschuss des Kreistags des Antragsgegners die Fortschreibung der Förderrichtlinien. Die Richtlinien sollten rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Mit der 2. Änderungssatzung (Kreistagsbeschluss vom 29. Juni 2023, bekanntgemacht am 6. September 2023) und der 3. Änderungssatzung (Kreistagsbeschluss vom 14. März 2024, bekanntgemacht am 28. Mai 2024), wurde u. a. geregelt, dass bei der Rückforderung von laufenden Geldleistungen für Ausfalltage der Tagespflegepersonen ab dem Jahr 2024 die Sachaufwandpauschalen unberücksichtigt bleiben. Weiter wurde eine alternative Auszahlungspraxis ermöglicht.
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Am 12. Mai 2021 haben die Antragstellerinnen den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, gerichtet gegen die Fördersatzung vom 3. Dezember 2020 sowie gegen die vom Jugendhilfeausschuss des Kreistags zu dieser Thematik beschlossenen Förderrichtlinien vom 17. Dezember 2020.
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Zur Begründung des Normenkontrollantrags machen die Antragstellerinnen geltend, dem Antrag liege ein Rechtsschutzinteresse zugrunde. Weil einzelne Normen sie konkret beträfen, könnten wegen des Zusammenspiels alle Normen überprüft werden. Es sei eine Vielzahl von Widerspruchsverfahren anhängig, in denen Kindertagespflegepersonen eine höhere Geldleistung begehren würden. Der Ausgang dieser Verfahren hinge von der Rechtmäßigkeit der Fördersatzung ab. Bei den angegriffenen Bestimmungen der Förderrichtlinien handele es sich nicht lediglich um reines Binnenrecht. Sie würden Pflichten der Antragstellerinnen begründen und sie in ihren Möglichkeiten einschränken.
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Die angegriffenen Vorschriften seien rechtswidrig.
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Die Leistungspflicht des Antragsgegners sei entgegen der Formulierung in § 1 der Fördersatzung nicht durch dessen finanzielle Kapazitäten begrenzt. Es handele sich um gesetzliche Pflichtleistungen, deren Erfüllung nicht von den Haushaltsansätzen des Antragsgegners abhänge. Sollte die Leistungspflicht nicht durch die Vorschrift begrenzt werden, sei diese funktionslos. Dann könnte sie für unwirksam erklärt werden.
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Die Berücksichtigung von lediglich 15 Krankheitstagen in § 3 der Fördersatzung stelle eine Benachteiligung gegenüber dem im öffentlichen Dienst arbeitenden Personal, für das eine Lohnfortzahlungspflicht für 30 Arbeitstage je Krankheitsfall bestehe, dar. Für die Differenz müssten Kindertagespflegepersonen alleine aufkommen. Ein Beitrag des Antragsgegners zu einer Krankentagegeld-Versicherung sei nicht vorgesehen. Die gesetzliche Versicherung greife erst ab dem 42. Tag einer Krankheit. Zudem decke dieses Krankengeld nur das Einkommen, für das Beiträge gezahlt worden seien. Sachkosten würden ungedeckt bleiben. Zwar sei in der Kalkulation, die den Mindestbeträgen zugrunde liege, eine Betriebsunterbrechungsversicherung enthalten. Diese decke aber nicht den Fall der Krankheit der Tagespflegeperson. Ein Ausgleich für diese Schlechterstellung erfolge nicht, auch nicht bei der Höhe der Vergütung. Im Gegensatz zu anderen Selbstständigen könnten Kindertagespflegepersonen etwaige Ausfälle nicht ausgleichen, da sie weder die Höhe des Entgelts gestalten könnten noch den Umfang der Tätigkeit erhöhen könnten. Hinzu komme, dass der Antragsgegner sich seit dem 1. Juni 2021 nicht mehr an den Kosten der Vorsorge für den Verdienstausfall im Krankheitsfall ab dem 21. Tag beteilige. Vorher seien die hälftigen Beträge des Aufschlags der Krankenversicherungen auf den Regelbeitrag für den früheren Beginn der Zahlung von Krankengeld vom Antragsgegner übernommen worden. Dies sei nun eingestellt worden.
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§ 4 sei insgesamt rechtswidrig. Die festgesetzten Anerkennungsbeträge und die Sachaufwandpauschalen seien aus der Übernahme der Mindestbeträge des Kindertagesförderungsgesetzes entstanden. Eine darüber hinausgehende Kalkulation habe der Antragsgegner nicht vorgenommen und habe damit den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII nicht ausgefüllt. Der Antragsgegner hätte insbesondere prüfen müssen, ob die gesetzliche Mindesthöhe beim Anerkennungsbetrag leistungsgerecht sei. Beim Anerkennungsbetrag sei zu berücksichtigen, dass Betreuungszeiten auch versetzt erfolgen würden. Außerdem sei die notwendige Vor- und Nachbereitung zu berücksichtigen. Der gesetzliche Mindestbetrag werde fälschlicherweise aus den Entgeltgruppen S2 und S3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst – Abschnitt Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-SuE) ohne Berücksichtigung der Jahressonderzahlung errechnet. Da Kindertagespflegepersonen ihre Gruppe stets alleine betreuen würden und alle Leitungsaufgaben selbst erfüllen würden, müsse der Anerkennungsbetrag an höhere Entgeltgruppen (mindestens S4) anknüpfen. Unklar sei auch, wie sich die Einführung des Reformationstags als Feiertag auf die Stundensatzkalkulation ausgewirkt habe. Es sei zudem nicht leistungsgerecht, die Berufserfahrung der Antragstellerinnen unbeachtet zu lassen. Lediglich eine Ausbildung nach dem Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) werde berücksichtigt. Diese werde aber erst seit 2020 angeboten, die Plätze seien begrenzt. Langjährige Berufserfahrung hingegen bleibe unberücksichtigt, obwohl die Antragstellerinnen jährlich an Weiterbildungen teilgenommen hätten, die teilweise im Wert über der Weiterbildung nach dem QHB stünden. Ein weiteres Problem bei der Kalkulation der Mindestsätze sei, dass hinsichtlich der Kosten der Vertretung mit einer täglichen Betreuungszeit von 6,1 Stunden, im Übrigen aber mit einer Betreuungszeit von 7,8 Stunden gerechnet werde. Hinsichtlich der Sachkostenerstattung, die vollumfänglich gerichtlich überprüfbar sei, gebe es keinerlei Untersuchungen des Antragsgegners, ob der vom Landesrecht vorgegebene Mindestsatz im Kreisgebiet des Antragsgegners ausreichend sei. Die der gesetzlichen Untergrenze zugrunde liegende Kalkulation folge einem Gutachten für die Stadt Dresden und berücksichtige unterschiedliche Mietkosten sowie höhere Betreuungszeiten. Es liege auf der Hand, dass Sachkosten für eine Pflegestelle bei einer kürzeren Betreuungszeit kaum sänken. Die Miete bleibe unverändert, die Kosten der Ausstattung auch. Die Kosten müssten deshalb auf die im Kreisgebiet durchschnittlichen 28 Stunden pro Woche verteilt werden. Eine eigene Kalkulation des Antragsgegners liege nicht vor. Die Einholung von Informationen aus einem anderen Landkreis genüge jedenfalls nicht. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Belegung je Pflegestelle im Bereich des Antragsgegners nur 4,1 Kinder und der durchschnittliche Betreuungsumfang 29,62 Stunden pro Woche betragen habe. Der Gesetzgeber in Schleswig-Holstein habe inzwischen erkannt, dass er den Mindestbetrag fehlerhaft berechnet habe und dies mit Wirkung zum 1. Mai 2023 korrigiert. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die erhöhten Sachaufwandpauschalen in § 5 der Fördersatzung festgesetzt worden seien. Eine Kalkulation liege auch insoweit nicht vor.
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Die Vereinbarung von Zuzahlungen gesetzlich zu verbieten, sei nicht zulässig. Im Bundesrecht sei eine solche Beschränkung nicht vorgesehen. Die Regelung verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Bei Kindertagespflegepersonen seien die Verdienstmöglichkeiten dadurch beschränkt, dass nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig betreut werden könnten und die Betreuungsdauer regelmäßig unter 10 Stunden bleibe, teilweise weit darunter. Dies unterscheide sie von anderen Berufsgruppen, bei denen gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Vergütung üblich seien. Dass die öffentliche Hand Elternbeiträge lediglich im Rahmen der §§ 90 ff. SGB VIII erheben dürfe, sei kein Grund dafür, den Kindertagespflegepersonen die Verdienstmöglichkeiten jedenfalls gegenüber leistungsfähigen Eltern abzuschneiden. Der Schutz der Eltern vor hohen Beiträgen für die Kindertagesbetreuung habe bei der Bemessung der Geldleistung durch den Antragsgegner vor Inkrafttreten der angefochtenen Satzung keine Rolle gespielt. Bis dahin hätten die Zuschüsse des Landkreises und der Gemeinde zusammen 1,50 Euro je Kind und Stunde betragen. Dass der Zuschuss nunmehr höher ausfalle, sei kein ausreichender Grund dafür, die Verdienstmöglichkeiten der Antragstellerinnen zu begrenzen. Zudem habe der Bundesgesetzgeber, der gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zuständig sei, das Recht der Jugendhilfe durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – abschließend geregelt, sodass weder das Land Schleswig-Holstein noch der Antragsgegner eine solche Regelung erlassen dürften. Bundesrechtlich sei lediglich vorgeschrieben, dass die vom örtlichen Träger der Jugendhilfe erhobenen Kostenbeiträge nach Einkommen gestaffelt werden müssten und bei niedrigen Einkommen ganz von Kostenbeiträgen befreit werde. Vom Ausschluss der Erhebung von Zuzahlungen durch Kindertagespflegepersonen sei weder im Gesetz noch in der Begründung die Rede. Dem sozialen Anliegen könnte z. B. dadurch Rechnung getragen werden, dass die Tagespflegepersonen darauf verpflichtet werden, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kindeseltern zu berücksichtigen. Der generelle Ausschluss gehe jedenfalls zu weit.
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Die Förderrichtlinien seien in dem angegriffenen Umfang ebenfalls rechtswidrig. Die Leistungspflicht des Antragsgegners werde in der Präambel – wie in § 1 der Fördersatzung – in unzulässiger Weise durch dessen finanzielle Kapazitäten begrenzt. Für die in Ziffer 3 der Förderrichtlinien geregelte Begrenzung der Erstattung von Beiträgen zu einer privaten Alterssicherung fehle eine gesetzliche Grundlage. Mit dem Mindestbeitrag in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) sei eine ausreichende Altersversorgung nicht zu erreichen. Der Mindestbeitrag habe 2021 83,70 Euro betragen. Der allgemeine Beitrag bei Kindertagespflegepersonen habe aber etwa 220,00 Euro monatlich betragen. Für die Ersatztagespflege sei der örtliche Träger der Jugendhilfe verantwortlich. Die Ersatztagespflege sei nicht auf Notfälle begrenzt, sondern sei auch bei planbarer Abwesenheit von Kindertagespflegepersonen zu gewähren. Die Antragstellerinnen würden durch Ziffer 4 der Förderrichtlinien benachteiligt, weil sie durch die Abwälzung der Verantwortung zusätzliche unbezahlte Aufgaben erhalten würden und weil gegenüber den Kindertagesstätten ein Wettbewerbsnachteil entstehe. Dass derzeit Vertretungsmodelle entwickelt würden, sei kein Argument für die Rechtmäßigkeit der gegenwärtigen Regelung. Ziffer 5 der Förderrichtlinien sei zu weit gefasst. Es sei völlig unerheblich, wer im Haushalt der Pflegeperson lebe, wenn die Kindertagespflege nicht dort durchgeführt werde. Schon wegen der Datensparsamkeit dürften solche unerheblichen Angaben nicht verlangt werden. Es komme nicht darauf an, ob solche Daten bereits abgefragt worden seien oder nicht. Die Bestimmung verpflichte die Kindertagespflegepersonen bei künftiger Abfrage zur Übermittlung der Daten und sei insoweit rechtswidrig. Die Pflicht zur Mitteilung einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes oder der Eltern in Ziffer 6 der Richtlinien sei rechtwidrig. Die Kindertagespflegepersonen seien kein Überwachungspersonal, sondern Dienstleister im Auftrag der Eltern und Kinder. Änderungen hinsichtlich des Betreuungsumfangs könnten gemeldet werden, weil sie sich auf die Geldleistung auswirken würden. Alle anderen Änderungen beträfen das Verhältnis zwischen Eltern, Kindern und dem Antragsgegner. Pflichten der Kindertagespflegepersonen könnten hier nicht vorliegen.
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Mit Schriftsatz vom 28. August 2023, am 29. August 2023 bei Gericht eingegangen, haben die Antragstellerinnen ihre Normenkontrollanträge auf die 1. Änderungssatzung vom 16. März 2023 und auf die Förderrichtlinien vom 23. Februar 2023 erweitert und beziehen sich zur Begründung auf ihren bisherigen Vortrag.
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Zunächst sind die Anträge für alle Antragstellerinnen angekündigt worden. In der mündlichen Verhandlung haben die Antragstellerinnen zu 5 und 20 den angekündigten Antrag zu 6 zurückgenommen.
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Die Antragstellerinnen beantragen nunmehr,
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1. § 1 der Fördersatzung, soweit die Verpflichtung des Antragsgegners zur Förderung durch die finanziellen Kapazitäten des Antragsgegners begrenzt ist, für unwirksam zu erklären.
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2. festzustellen, dass § 3 der Fördersatzung, soweit lediglich 15 Krankheitstage berücksichtigt werden, unwirksam gewesen ist.
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3. festzustellen, dass § 4 der Fördersatzung unwirksam gewesen ist.
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4. festzustellen, dass § 5 der Fördersatzung, soweit darin die erhöhte Sachaufwandspauschale festgesetzt wird, unwirksam gewesen ist.
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5. § 6 der Fördersatzung, soweit den Kindertagespflegepersonen untersagt wird, zusätzliche Elternbeiträge zu erheben (nunmehr § 5 Abs. 3), für unwirksam zu erklären.
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6. § 4 der 1. Änderungssatzung für unwirksam zu erklären.
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7. die Präambel der Förderrichtlinien, soweit die Verpflichtung des Antragsgegners zur Förderung durch die finanziellen Kapazitäten des Antragsgegners begrenzt ist, für unwirksam zu erklären.
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8. Ziffer 3 der Förderrichtlinien, soweit darin die Erstattung von privater Altersvorsorge auf den Mindestbetrag der Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung begrenzt ist und nur bei Nachweis der Beitragsfreiheit zur Deutschen Rentenversicherung gezahlt wird, für unwirksam zu erklären.
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9. festzustellen, dass Ziffer 4 der Förderrichtlinien, soweit die Verpflichtung zur Organisation der Ersatztagespflege auf die Eltern und Kindertagespflegepersonen abgewälzt wird und nur in Notfällen vom Antragsgegner übernommen wird, unwirksam gewesen ist.
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10. Ziffer 5 der Förderrichtlinien, soweit die persönlichen Verhältnisse von Personen aus dem Haushalt der Kindertagespflegepersonen mitgeteilt werden müssen, auch wenn die Kindertagespflege nicht im Haushalt der Kindertagespflegeperson stattfindet und soweit die Kindertagespflegepersonen verpflichtet werden, dem Fachdienst ein Betretungsrecht für ihre Räumlichkeiten einzuräumen, für unwirksam zu erklären.
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11. Ziffer 6 der Förderrichtlinien, soweit die Kindertagespflegepersonen verpflichtet werden, Änderungen in den Verhältnissen der betreuten Kinder mitzuteilen, für unwirksam zu erklären.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er macht geltend, die Anträge seien teilweise unzulässig. Hinsichtlich § 1 der Fördersatzung fehle das Rechtsschutzinteresse, da die Auszahlungen an die Kindertagespflegepersonen damit nicht begrenzt würden. Bei den Förderrichtlinien handele es sich um reines Binnenrecht, das nicht Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein könne. Sie würden der Verwaltungsarbeit dienen, indem sie für die Mitarbeiter konkretisierende Anhaltspunkte enthalten würden. Es seien auch keine Anwendungsbefehle in der Fördersatzung oder im Gesetz enthalten.
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Die angegriffene Satzung sei formell rechtmäßig. Sie nenne den § 4 KrO sowie die §§ 22, 23 und 90 SGB VIII und entspreche damit dem Zitiergebot. Der redaktionelle Fehler bei der Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich wirke sich nicht aus, da darin keine Satzungsermächtigung enthalten sei.
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Sowohl die Fördersatzung als auch die Förderrichtlinien seien mit höherrangigem Recht vereinbar.
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Dass gemäß § 3 der Fördersatzung „lediglich“ 15 Krankheitstage in den Pauschalsätzen gemäß § 4 enthalten seien, verletze kein höherrangiges Recht. Tagespflegepersonen seien kein Personal im öffentlichen Dienst, sondern seien selbstständig tätig. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Kindertagesförderungsgesetz enthalte der Pauschalbetrag bereits eine Ausfallzeitenberücksichtigung. Hier werde der Wille zum Ausdruck gebracht, dass Ausfalltage wegen Krankheit kompensiert werden sollen. Diese pauschale Abgeltung von 15 Krankheitstagen im Jahr stelle eine erhebliche, freiwillige Sonderleistung dar, die der Landesgesetzgeber und der Antragsgegner im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zugunsten der Tagespflegepersonen überobligatorisch eingeplant hätten. Dies sei vor allem geschehen, um die Kindertagespflege noch ein Stück weit mehr der institutionalisierten Kindertagesbetreuung in Einrichtungen bzw. dem dort tätigem Personal in den Krippengruppen gleichzustellen/anzunähern. Kindertagespflegepersonen würden sich von anderen Selbstständigen, die Stundenhonorare erhalten, unterscheiden, da sie auch dann den Pauschalbetrag erhalten würden, wenn Kinder die vereinbarte Betreuung nicht in Anspruch nähmen. Jeder andere Selbstständige müsse damit rechnen, an Tagen, an denen er wegen Krankheit nicht arbeite, ggf. kein Einkommen zu erzielen. Die Fördersatzung sehe vor, dass die Hälfte der nachgewiesenen Kosten einer Krankenversicherung übernommen werde. Ob die jeweilige Tagespflegeperson in der gesetzlichen Krankenversicherung mit oder ohne Krankentagegeld versichert sei, bleibe ihr überlassen.
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Die Höhe der in § 4 der Fördersatzung festgelegten Geldleistungen bleibe weder hinter Landesrecht noch hinter den Anforderungen des § 23 Abs. 2 SGB VIII zurück. Es handele sich bei § 4 der Fördersatzung um die Umsetzung der Mindesthöhen aus dem Kindertagesförderungsgesetz. Diese Mindesthöhen seien für den hiesigen Zuständigkeitsbereich als passend erachtet worden. Anderenfalls hätte der Antragsgegner aufgrund einer eigenen Kalkulation die Beträge angepasst, denn er habe gewusst, dass es hier einen Spielraum gebe. Der Festlegung der Mindesthöhen liege zugrunde, dass Tagespflegepersonen einer vergleichbaren Entgeltgruppe im öffentlichen Dienst finanziell gleichgestellt werden sollen. Man habe sich am Einkommen für pädagogisches Personal in Kindertageseinrichtungen orientiert und eine vergleichbare Entgeltgruppe festgelegt, wobei diese zwischen den Entgeltgruppen S2 und S3 TVÖD-SuE liege, also in der fiktiven Gruppe S2,5 und zwar mit der Erfahrungsstufe 5. Dies sei – in Dresden wie in Kiel – ein angemessenes Einkommen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Tagespflegepersonen als solche tätig sein könnten, ohne vorher eine dreijährige Berufsausbildung im pädagogischen Bereich absolvieren zu müssen. Notwendige Anpassungen der Dresdner Expertise seien beispielsweise hinsichtlich der angenommenen Mietpreise vorgenommen worden und zwar durch Berücksichtigung des Kieler Mietspiegels und des Betriebskostenspiegels für Schleswig-Holstein. Die Kosten für geeignete Räume würden im Kreisgebiet des Antragsgegners deutlich hinter den Kosten für Räume in Kiel zurückbleiben. Es bestehe auch kein Anlass, die Kosten auf andere Betreuungszeiten umzurechnen. Die Belegung und Zeitverteilung der Betreuung liege in der Hand der Tagespflegeperson im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Es sei das eigene unternehmerische Risiko einer Tagespflegeperson, wenn sie beispielsweise am Nachmittag „nur noch“ ein Kind zu betreuen habe, weil die Belegung so gewählt und vereinbart worden sei. Genau in diesem Punkt hinke auch der Vortrag der Antragstellerinnen. Vergleichsberechnungen würden zeigen, dass die ausgezahlten Beträge teilweise erheblich über den fiktiven Beträgen („S2,5“ Stufe 5) lägen. Die individuelle Berufserfahrung werde zugunsten der Tagespflegepersonen nicht berücksichtigt, indem diese stets so behandelt würden wie Beschäftigte mit acht Jahren Berufserfahrung. Die Erfahrungsstufe 5 werde nach acht Jahren erreicht und dort verbleibe man fünf Jahre, das heiße, erst nach 13 Jahren Berufserfahrung würde die angenommene Erfahrungsstufe hinter der realen Erfahrungsstufe zurückbleiben und das auch nur, wenn nicht eine weitere Qualifizierung erfolge. Der Antragsgegner habe nicht unbesehen die Mindestsätze übernommen, sondern habe die Zahlungsmodelle im Rahmen vieler Sitzungen der wesentlichen kommunalen Gremien erarbeitet. Die tatsächlich an die Antragstellerinnen ausgezahlten Beträge würden im Schnitt über 50.000,00 Euro betragen, sodass die Übernahme der Mindesthöhen nicht zu einer unverhältnismäßig niedrigen Vergütung führen würde. Der Vortrag, dass der Landesgesetzgeber die Mindesthöhen im Nachhinein als zu niedrig eingeschätzt habe, sei unzutreffend. Die Anpassung sei aufgrund einer Tariferhöhung für den TVöD-SuE erfolgt.
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Hinsichtlich der Errechnung der Sachaufwandpauschalen gebe es keine zwingenden Vorgaben. Es dürfe insbesondere die Höhe unter Zugrundelegung eines Vergleichs mit den Sachkosten in Kindertageseinrichtungen bestimmt werden und sich an empirischen Betrachtungen orientiert werden.
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Das Verbot in § 6 der Fördersatzung, zusätzliche Elternbeiträge zu vereinbaren, verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Eine Berufswahlbeschränkung sei nicht gegeben und die Berufsausübungsbeschränkung (max. fünf Kinder) müsse angesichts der Sicherung des Wohls der Kinder zurückstehen. Allein aufgrund der Tatsache, dass bei unter Dreijährigen nicht davon auszugehen sei, dass eine mehr als neun Stunden täglich andauernde Betreuung dem Kindeswohl entspreche, würden Tagespflegepersonen von vornherein die maximalen Möglichkeiten des Verdienstes kennen. Eine Beschränkung der Elternbeiträge verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, sondern sie sichere, dass die im Kindertagesförderungsgesetz beabsichtigte Limitierung der Elternbeiträge eingehalten werde. § 31 KiTaG, auf den diese Regelung zurückzuführen sei, verstoße ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Dass über dieses Verhältnis (Jugendhilfeträger – Eltern) überhaupt abgerechnet werde, sei schon bundesgesetzlich als Möglichkeit zur Umsetzung des § 90 SGB VIII vorgesehen. Eine Limitierung der Elternbeiträge sei bundesrechtlich gewollt. Vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls würden das Grundrecht nicht unverhältnismäßig einschränken. Die vor der KiTa-Reform in Schleswig-Holstein verlangten Elternbeiträge seien unter den höchsten bundesweit gewesen. Eltern seien im großen Maße mit den finanziellen Folgen der Fremdbetreuung belastet gewesen und hätten zum Teil hart errechnen müssen, ob Arbeit sich überhaupt lohnen könne, wenn Betreuung so viel koste. Dieser Missstand könne nicht sicher behoben werden, wenn es weiterhin möglich wäre, dass Tagespflegepersonen einen über den (ohnehin schon zu leistenden) Elternbeitrag hinausgehenden Betrag verlangen könnten. Letztlich müsse der Träger der Jugendhilfe bei den Elternbeiträgen deren finanzielle Situation berücksichtigen. Dies könne dazu führen, dass die durch zusätzlich erhobene Elternbeiträge entstehenden/anfallenden Mehrkosten vom Träger übernommen werden müssten.
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Sofern man den Antrag hinsichtlich der Förderrichtlinien als zulässig erachten wolle, wäre dieser jedenfalls unbegründet. Ziffer 3 der Förderrichtlinien setze Bundesrecht um, wonach nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung hälftig erstattet würden. Gleiches regele § 44 Abs. 1 Nr. 3 KiTaG. Der Antragsgegner habe auch nicht willkürlich seinen Beurteilungsspielraum ausgenutzt, indem er für die private Altersvorsorge einen bestimmten Betrag festgelegt habe, der geringer sei als derjenige, der geleistet werde, wenn in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt werde. In Zeiten des demografischen Wandels sei jeder angehalten, privat vorzusorgen. Ziffer 4 der Förderrichtlinien wälze die Verpflichtung zur Organisation einer Ersatzbetreuung nicht widerrechtlich auf Eltern und Tagespflegepersonen ab, sondern setze § 23 Abs. 4 SGB VIII um. Diese Norm lasse ausdrücklich offen, wie die Ersatzbetreuung gestaltet werde und wer hierfür zuständig sein solle. Dies könne Landesrecht regeln. § 48 KiTaG lasse viel Raum für die konkrete Umsetzung der Ersatzbetreuungsorganisation. Die Verpflichtung, sich mit einer anderen Tagespflegeperson über die Vertretungsfrage zu einigen, stelle eine solche geeignete Maßnahme dar. So sei sichergestellt, dass für Ausfallzeiten eine andere Betreuungsmöglichkeit gegeben sei. Durch die Konkretisierung der Person, die die Ausfallzeit überbrücke, sei gleichzeitig gesichert, dass eine Eingewöhnung rechtzeitig erfolgen könne. Der Antrag zur Ersatzbetreuung habe große Verwunderung hervorgerufen, weil diese Frage eine sei, die aktuell und in gemeinschaftlicher Zusammenarbeit mit den Tagespflegepersonen in der Entwicklung sei. Es sei völlig unverständlich, warum davon ausgegangen werde, es würde ein pauschales Überbürden der Vertretungsverpflichtung stattfinden. Es sei beim Antragsgegner nie so gesehen und gelebt worden, dass die Tagespflegepersonen allein mit der Vertretungsverantwortung gelassen bleiben sollten. Dieser Passus der Förderrichtlinien stelle aus hiesiger Sicht eine reine Binnenklarstellung dar und sollte aus sich heraus keine Pauschalverpflichtung der Tagespflegepersonen darstellen. Vielmehr werde gemeinsam an einer Lösung gearbeitet. Aktuell werde anhand von Pilotmodellen ermittelt, welche Lösungen praxistauglich seien, und erst dann, nach Evaluierung, werde in Absprache mit dem Jugendhilfeausschuss ein Modell im Kreis etabliert. In Übrigen sei fraglich, warum hier überhaupt eine Regelung angegriffen werde, die bei Verstoß keine Nachteile nach sich ziehe. § 48 Satz 3 KitaG lege fest, dass die Zahlung des laufenden Geldbetrags von der Betreuungsmöglichkeit in Ausfallzeiten nicht abhängig gemacht werden dürfe. Inwieweit die Tagespflegepersonen hier in ihren Rechten betroffen sein könnten, wäre daher auf Antragstellerseite zu konkretisieren. Hinsichtlich Ziffer 5 der Förderrichtlinien sei von den Antragstellerinnen darzulegen, ob sie überhaupt davon betroffen seien, insbesondere ob diese Auskünfte eingeholt worden seien, obwohl die Tagespflege nicht im eigenen Haushalt stattfinde. Die Erteilung der Tagespflegeerlaubnis sei von der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit abhängig. Das sei nicht nur bei Tagespflegepersonen der Fall, sondern bei allen Personen, die Erlaubnisse beantragen, deren Bewilligung ihnen gleichzeitig eine Verantwortung übertrage. Die angegriffene Regelung setze offensichtlich Bundesrecht um, nämlich die Pflicht zur Prüfung der persönlichen Eignung der Tagespflegeperson, § 43 Abs. 2 SGB VIII. Dies sei sogar dann ein Eignungskriterium, wenn die Tagespflege nicht im eigenen Haushalt stattfinde, denn dies müsse nicht bedeuten, dass z. B. ein gewalttätiger Lebensgefährte die Tagespflegestelle nicht aufsuche oder einen Zweitschlüssel habe. Ziffer 6 der Förderrichtlinien enthalte eine Mitteilungspflicht über die Änderung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse und Änderung der Betreuungssituation des Kindes. Werde beispielsweise das Ende eines Betreuungsvertrags nicht gemeldet, erhalte die Tagespflegeperson möglicherweise Beträge, die ihr nicht zustehen würden. Der Angriff richte sich aber gegen die Mitteilungsverpflichtung zur Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Damit seien die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tagespflegeperson gemeint. Hier werde auf die Prüfung der persönlichen Eignung der Tagespflegeperson verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verfahrensvorgänge des Antragsgegners (Beiakte A), die vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Soweit die Antragstellerinnen zu 5 und zu 20 ihre Anträge zurückgenommen haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sind die §§ 1, 3, 4, 5 und 6 der Fördersatzung in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 3. Dezember 2020 sowie die Förderrichtlinien in der Fassung des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 17. Dezember 2020. Mit ihrer Antragerweiterung vom 28. August 2023 haben die Antragstellerinnen ebenfalls § 4 der Fördersatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung (Satzungsbeschluss vom 16. März 2023) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Darüber hinaus haben die Antragstellerinnen die Förderrichtlinien in der Fassung des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 23. Februar 2023 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
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Zutreffend begehren die Antragstellerinnen die Unwirksamkeitserklärung der §§ 1 und 6 der Fördersatzung und § 4 der 1. Änderungssatzung sowie die Feststellung, dass die §§ 3, 4 und 5 der Fördersatzung unwirksam gewesen sind.
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Insbesondere bedurfte es hinsichtlich der §§ 1 und 6 der Fördersatzung keiner Einbeziehung in der Fassung der Fördersatzung vom 17. März 2022. Denn mit letzterer sind die §§ 1 und 6 der Fördersatzung zwar neu beschlossen worden. Allerdings sind die angegriffenen Vorschriften identisch mit der Fassung der Fördersatzung aus 2020. Mit der Fördersatzung vom 17. März 2022 wurde inhaltlich lediglich die Höhe der Anerkennungsbeträge, der Sachaufwandpauschalen und der Elternbeiträge entsprechend den Mindest- bzw. Höchstbeträgen im Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) i. d. F. vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. S. 759), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 4 des Haushaltbegleitgesetzes vom 15. Dezember 2021 (GVOBl. S. 1498) – KiTaG 2022 –, geändert. Die §§ 1 und 6 wurden hingegen unverändert übernommen. Aus diesem Grund war es notwendig aber auch ausreichend, die entsprechenden Normen in der Fördersatzung aus 2020 anzugreifen. Der Antragsgegner hat die Fördersatzung vom 17. März 2022 nicht als reine Änderungssatzung beschlossen, sondern sie als Ganzes neu beschlossen, ausgefertigt und bekanntgemacht. Die erneute Bekanntmachung von unverändert gebliebenen Vorschriften bei Gelegenheit der Bekanntmachung der Änderung setzt die Antragsfrist aber nicht insgesamt erneut in Lauf, weil die nicht geänderten Vorschriften nach Ansicht des Normgebers bereits „bestehendes“ Recht waren (vgl. zu Festsetzungen eines Bebauungsplans BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 – 4 CN 10.14 –, juris Rn. 8). Auch eine lediglich redaktionelle Änderung, die den Regelungsgehalt der untergesetzlichen Norm objektiv unverändert lässt, bewirkt keine neue oder zusätzliche Beschwer des Betroffenen in diesem Sinn und führt damit auch nicht zu einem erneuten Fristbeginn. Ob letzteres der Fall ist, hängt von der jeweiligen Auslegung der angegriffenen Satzungs- oder Verordnungsbestimmung einerseits und ihrer Vorgängerbestimmung andererseits ab (OVG Münster, Urteil vom 22. November 2023 – 19 D 269/21.NE –, juris Rn. 73; vgl. zum formellen Gesetz auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. November 2000 – 1 BvR 630/93 –, juris Rn. 19).
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Dementsprechend stellen die wortgleich übernommenen Vorschriften keine materiellen Änderungen dar. Sie wiederholen lediglich die bereits 2020 erlassenen Satzungsnormen. Die Antragstellerinnen könnten daher – selbst bei fristgerechter Antragstellung – ihre Rechtstellung nicht verbessern. Sofern die 2020 erlassenen Vorschriften unwirksam sind, gilt dies auch für die Fassung aus 2022. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner bezüglich der Fördersatzung aus 2020 einen Bekanntmachungsfehler oder einen anderen Fehler erkannt hat und mit der Fördersatzung aus 2022 den Geltungsanspruch der Satzung nach Fehlerbehebung durch eine weitere Bekanntmachung der inhaltlich unveränderten Normen erneuern und das Ziel verfolgen wollte, eine tatsächlich oder vermeintlich unwirksame Satzung durch eine wirksame Satzung zu ersetzen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 – 4 CN 10.14 –, juris Rn. 7).
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Hinsichtlich der später geänderten §§ 3, 4 und 5 der Fördersatzung begehren die Antragstellerinnen dementsprechend zutreffend die Feststellung, dass diese unwirksam gewesen sind.
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Das gleiche gilt hinsichtlich der Förderrichtlinien, deren Präambel sowie deren Ziffern 3, 5 und 6 unverändert geblieben sind. Lediglich der angegriffene Passus in Ziffer 4 ist mittlerweile aufgehoben worden.
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Hiervon ausgehend sind die Anträge zu 1, 5 und 7-11 unzulässig. Die Anträge zu 2-4 und 6 sind zulässig, aber unbegründet.
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A. I. Die Anträge zu 1, 5 und 7-11 sind unzulässig.
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1. Hinsichtlich des Antrags zu 1 fehlt es an der Antragsbefugnis der Antragstellerinnen. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist zu bejahen, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 3 BN 2.18 –, juris Rn. 11 m. w. N.).
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Die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung durch § 1 der Fördersatzung, soweit die Verpflichtung des Antragsgegners zur Förderung von Kindern diesem im Rahmen seiner finanziellen Kapazitäten obliegt, ist nicht gegeben. Aus § 2 ergibt sich, dass geeigneten Kindertagespflegepersonen für die Förderung eines Kindes eine laufende Geldleistung gewährt wird. Eine Einschränkung der Bewilligung dieser Leistung aufgrund unzureichender finanzieller Kapazitäten des Antragsgegners lässt sich aus § 1 nicht ableiten. Soweit die Antragstellerinnen geltend machen, die Vorschrift sei auch dann für unwirksam zu erklären, wenn sie die Leistungspflicht nicht begrenze und damit funktionslos sei, ist darin nicht die für die Antragsbefugnis erforderliche Möglichkeit einer Rechtsverletzung zu erkennen.
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2. Der Antrag zu 5, der sich gegen § 6 der Fördersatzung richtet, soweit darin den Kindertagespflegepersonen untersagt wird, zusätzliche Elternbeiträge zu erheben, ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag fehlt, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint. Das ist der Fall, wenn der Antrag, selbst wenn er (im Übrigen) zulässig und begründet wäre, dem Antragsteller keinen Nutzen bringen könnte oder wenn es einen anderen, einfacheren Weg zu dem erstrebten Ziel gibt (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1992 – 4 NB 2.90 –, juris Rn. 12). Das Rechtsschutzinteresse fehlt auch dann, wenn ein mit der angegriffenen Rechtsnorm inhaltsgleiches Gesetz vorliegt. Die gesetzliche Norm bleibt von der Normenkontrollentscheidung unberührt. Dies hat zur Folge, dass der Antragsteller seine rechtliche Situation durch eine Unwirksamkeitserklärung nicht verbessern würde, weil er nach wie vor die inhaltsgleiche gesetzliche Norm zu beachten hätte (BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 – 4 BN 60.01 –, juris Rn. 6 ff.; Giesberts, in: Posser/Wolf, BeckOK VwGO, Stand 1. Januar 2025, § 47 Rn. 46).
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So liegt der Fall hier. § 6 der Fördersatzung gibt insoweit lediglich die inhaltsgleiche Regelung in § 44 Abs. 5 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) i. d. F. vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. S. 759), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2020 zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes (GVOBl. S. 998), – KiTaG 2021 – (nunmehr § 44 Abs. 6 Satz 1 und 3 KiTaG n. F.) wieder, ohne die Beschwer zusätzlich zu konkretisieren, zu verstärken oder zu verfestigen. Die Antragstellerinnen dürften auch im Fall der Unwirksamkeit von § 6 keine zusätzlichen Beiträge erheben, sodass sie ihre Rechtstellung mit dem hiesigen Verfahren nicht verbessern können. Eine unzulässige Abweichung der landesgesetzlichen Regelung von den bundesgesetzlichen Vorgaben in § 23 SGB VIII ist nicht anzunehmen. Die Möglichkeit, neben der vom Träger festzulegenden laufenden Geldleistung zusätzliche Zahlungen von den Eltern zu verlangen, ist in § 23 SGB VIII nicht zwingend vorgesehen, sodass ein Verstoß gegen Bundesrecht nicht ersichtlich ist.
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3. Soweit sich die Antragstellerinnen gegen die Förderrichtlinien wenden (Anträge zu 7-11), sind die Anträge unstatthaft, da die angegriffenen Förderrichtlinien keine Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind. Hierzu gehören neben landesrechtlichen Satzungen und Rechtsverordnungen nach der Zweckrichtung der Normenkontrolle und dem danach gebotenen weiten Begriffsverständnis auch solche abstrakt-generellen Regelungen der Exekutive, die rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalten und auf diese Weise dessen subjektiv-öffentlichen Rechte unmittelbar berühren. Denn der Zweck der Normenkontrolle liegt darin, durch eine einzige Entscheidung eine Reihe von Einzelklagen zu vermeiden und dadurch die Verwaltungsgerichte zu entlasten sowie einer Vielzahl von Prozessen vorzubeugen, in denen die Gültigkeit einer bestimmten Rechtsvorschrift als Vorfrage zu prüfen wäre. Überdies ist sie geeignet, den individuellen Rechtsschutz zu verbessern. Dabei ist für jede Regelung gesondert zu prüfen, ob sie den Kriterien genügt, die für eine Rechtsvorschrift unabdingbar sind. Einer Regelung kommt unmittelbare Außenwirkung zu, wenn sie nicht nur binnenrechtlich wirkt, sondern Bindungswirkung auch gegenüber den Bürgern oder anderen Rechtssubjekten entfaltet und durch sie gleichsam als „Schlussstein“ die gesetzlichen Vorgaben konkretisiert werden (BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2023 – 10 B 13.22 –, juris Rn. 12 m. w. N.). Dagegen stellen allgemeine Verwaltungsvorschriften, wenn und soweit sie sich darauf beschränken, verwaltungsintern das Handeln nachgeordneter Behörden zu binden und zu steuern, keine Rechtsvorschriften im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012 – 3 BN 1.12 –, juris Rn. 4). Sogenannte norminterpretierende Verwaltungsvorschriften können generell nicht Grundlage, sondern nur Anlass von Streitigkeiten sein. Die Grundlage der Einzelstreitigkeiten bildet hier die interpretierte Rechtsnorm selbst, sodass dieser Typus von Verwaltungsvorschriften aus dem Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ausscheidet (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 126).
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Gemessen daran handelt es sich bei den angegriffenen Bestimmungen nicht um Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
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a) Die Präambel entfaltet keine rechtliche Außenwirkung, da sie – genau wie § 1 der Fördersatzung – den Anspruch auf Zahlung einer Geldleistung nicht beschränkt.
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b) Ziffer 3 der Richtlinien kommt, soweit darin die Erstattung von privater Altersvorsorge auf den Mindestbetrag der Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung begrenzt ist und nur bei Nachweis der Beitragsfreiheit zur Deutschen Rentenversicherung gezahlt wird, ebenfalls keine unmittelbare Außenwirkung zu. Die Bestimmung soll das Handeln der zuständigen Behörde binden und steuern, indem sie die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „angemessenen Alterssicherung“ gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII vorgibt und damit norminterpretierend wirkt. Insbesondere handelt es sich nicht um eine sogenannte normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die sich auf einen unbestimmten Gesetzesbegriff bezieht, in dem für die Behörden ein Beurteilungsspielraum besteht und dieser durch die Verwaltungsvorschrift ausgefüllt wird (vgl. zu normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2024, § 114 Rn. 169; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 1 Rn. 214). Denn bei der Festsetzung der Höhe der nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII zu erstattenden Aufwendungen kommt dem Jugendhilfeträger kein Beurteilungsspielraum zu (VGH Mannheim, Urteil vom 5. Dezember 2022 – 12 S 824/20 –, juris Rn. 41 m. w. N.). Dementsprechend können die Antragstellerinnen die Bestimmung nicht im Wege der Normenkontrolle überprüfen. Sofern sie sich gegen eine – ihrer Auffassung nach – zu geringe Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer privaten Alterssicherung zur Wehr setzen möchten, stehen ihnen die Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung durch die jeweiligen Einzelrechtsakte offen.
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c) Hinsichtlich Ziffer 4 der Richtlinienist der Antrag ebenfalls unstatthaft. Der – mittlerweile aufgehobene – Passus,
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„Hierfür ist dem Fachdienst im Vorwege der Bewilligung mitzuteilen, wie und durch welche andere Kindertagespflegeperson oder andere geeignete Vertretung eine Betreuungsmöglichkeit für das Kind notfalls gegeben sein wird“,
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kann zwar isoliert betrachtet dahingehend verstanden werden, dass die Verantwortung, eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen, auf die Kindertagespflegeperson übertragen werden soll. Dies würde der gesetzlichen Regelung in § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII widersprechen, wonach für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen ist und deren Adressat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, der auch dafür die Finanzierungsverantwortung trägt (Beckmann, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 23 Rn. 42; vgl. auch § 48 Satz 3 KiTaG 2021). Eine Übertragung dieser Verpflichtung gegen den Willen der Kindertagespflegepersonen ist nicht vorgesehen. Ein derartiger Handlungsspielraum des Trägers, der im Rahmen eines Erlasses einer Verwaltungsvorschrift ausgefüllt werden könnte, ergibt sich nicht aus § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Eine Außenwirkung ist daher zu verneinen. Im Übrigen ist der Verweis auf § 23 Abs. 4 SGB VIII und die sich daraus ergebende Zuständigkeit auch in Ziffer 4 Abs. 4 der Richtlinien (2020) ausdrücklich enthalten. Zudem haben die Antragstellerinnen nicht vorgetragen, dass ihnen die Bewilligung der Geldleistung aufgrund einer fehlenden Mitteilung der Vertretungsmöglichkeit versagt worden ist.
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d) Soweit Ziffer 5 der Richtlinien bestimmt, dass beim erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis bzw. beim erneuten Antrag nach Ablauf von fünf Jahren (Ziffer 5 der Richtlinien 2023) die persönlichen Verhältnisse von Personen aus dem Haushalt der Kindertagespflegepersonen mitgeteilt werden müssen, und soweit die Kindertagespflegepersonen verpflichtet werden, dem Fachdienst ein Betretungsrecht für ihre Räumlichkeiten einzuräumen, ist auch dieser Vorschrift keine unmittelbare Außenwirkung beizumessen. Es handelt sich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bezüglich der Frage der Eignung für die Kindertagespflege im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Die Geeignetheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt (VGH München, Beschluss vom 16. Januar 2015 – 12 C 14.2846 –, juris Rn. 15; Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Stand 1. März 2025, SGB VIII, § 43 Rn. 13). Ein Beurteilungsspielraum der Behörde in Bezug auf die Eignung, der mit Ziffer 5 der Richtlinien ausgefüllt werden könnte, ist demnach nicht gegeben. Sollte die Erteilung bzw. die Verlängerung der Pflegeerlaubnis wegen der fehlenden Auskunft der Antragstellerinnen auch dann versagt werden, wenn die Kindertagespflege nicht in der eigenen Wohnung stattfindet – was nicht vorgetragen wird – dann stünde ihnen der Rechtbehelf gegen die konkrete Versagung offen.
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e) Ebenfalls auf die gerichtlich voll überprüfbare Frage der Eignung bezieht sich Ziffer 6 der Richtlinien, soweit Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen dem Fachdienst unverzüglich schriftlich mitzuteilen sind. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen sind damit offenkundig die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kindertagespflegepersonen und nicht die der betreuten Kinder gemeint. Damit soll sichergestellt werden, dass der Antragsgegner von Änderungen, die für Frage der Eignung relevant sein können, auch nach Erteilung der Erlaubnis Kenntnis erlangt.
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II. Die Anträge zu 2-4 und 6 sind zulässig.
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1. Die Anträge sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 67 Landesjustizgesetz statthaft, da sie sich gegen Satzungen des Antragsgegners und damit gegen im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften richten. Es ist auch zulässig, dass die Antragstellerinnen ihre Anträge auf bestimmte Teile der Satzung – hier §§ 3, 4 und 5 sowie § 4 der 1. Änderungssatzung – begrenzen (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 47 Rn. 63).
- 101
2. Der Antrag ist am 12. Mai 2021 und damit innerhalb der Jahresfrist seit Bekanntmachung der Rechtsvorschrift am 25. Januar 2021 nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Auch die Erweiterung des Antrags auf § 4 in der Fassung der 1. Änderungssatzung ist fristgerecht am 19. August 2023 nach Bekanntmachung am 9. Mai 2023 bei Gericht eingegangen.
- 102
3. Die Antragstellerinnen sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Die §§ 3-5 der Fördersatzung sowie § 4 der 1. Änderungssatzung bestimmen maßgeblich die Höhe der Anerkennungsbeträge, der Sachaufwandpauschalen sowie die Fortdauer der Leistung bei Ausfallzeiten. Damit wird gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII die Höhe der laufenden Geldleistung festgelegt. Gemäß § 23 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 und 2a hat die Kindertagespflegeperson einen Rechtsanspruch auf eine laufende Geldleistung, weshalb vorliegend ein die Antragsbefugnis vermittelndes subjektives Recht der Antragstellerinnen als Kindertagespflegepersonen betroffen ist.
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Dies gilt auch für die Antragstellerinnen zu 5, 8, 12, 20, 26, 30, 36 und den Antragsteller zu 40, obwohl diese mittlerweile nicht mehr im Besitz einer Pflegeerlaubnis sind. Denn die angefochtenen Regelungen galten noch in dem Zeitraum, in dem sie die Tätigkeit als Kindertagespflegepersonen ausgeübt haben.
- 104
4. Den Anträgen liegt auch ein Rechtsschutzinteresse zugrunde. Dieses ist insbesondere nicht deshalb entfallen, weil die §§ 4 und 5 der Fördersatzung mittlerweile außer Kraft getreten sind und durch den § 4 der 1. Änderungssatzung abgelöst worden sind sowie § 3 der Fördersatzung durch die 3. Änderungssatzung (2024) dahingehend geändert worden ist, dass die Rückforderung wegen Ausfallzeiten auf den Anerkennungsbetrag beschränkt ist. Ist eine angegriffene Norm während der Anhängigkeit des Normenkontrollantrags außer Kraft getreten, bleibt dieser aber zulässig, wenn der Antragsteller weiterhin geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt (worden) zu sein. Dieses Ergebnis folgt unmittelbar aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Einer entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bedarf es nicht (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 7 CN 1.03 –, juris Rn. 13). Darüber hinaus kann ein Normenkontrollantrag gegen eine nicht mehr gültige Rechtsnorm zulässig sein, wenn sie während seiner Anhängigkeit außer Kraft getreten ist und der Antragsteller weiterhin geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in seinen Rechten verletzt (worden) zu sein; zusätzlich muss der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, dass die Norm unwirksam war (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 – 3 BN 8.21 –, juris Rn. 6).
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So liegt der Fall hier. Hinsichtlich der Antragstellerinnen, die sowohl gegen die Rückforderungen als auch gegen die Höhe der Bewilligung Widersprüche erhoben haben, über die aufgrund des hiesigen Normenkontrollverfahrens noch nicht entschieden worden ist, besteht ein Rechtsschutzinteresse, weil die aufgehobenen Rechtsvorschriften noch Rechtswirkungen entfalten. Die in der Vergangenheit liegenden Sachverhalte, die Gegenstand der Widerspruchsverfahren sind, sind noch nach ihnen zu entscheiden (vgl. dazu Giesberts, in: Posser/Wolf, BeckOK VwGO, Stand 1. Januar 2025, § 47 Rn. 47). Ein Rechtsschutzinteresse ist auch hinsichtlich der Antragstellerinnen zu bejahen, die entweder gar keinen Widerspruch erhoben haben oder den Widerspruch lediglich gegen die Rückforderung oder die Höhe der Bewilligung erhoben haben. Denn auch wenn insoweit bestandskräftige Vollzugsakte vorliegen, ist es gerade vor dem Hintergrund der zahlreichen Widerspruchsverfahren nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner aus Gründen der Gleichbehandlung auch diese Bescheide nachträglich aufhebt bzw. abändert.
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B. Die Anträge sind aber unbegründet.
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I. Die angegriffenen Satzungen sind formell rechtmäßig
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1. Es ist nicht geltend gemacht oder ersichtlich, dass die Satzungen gegen das Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG verstoßen; die maßgeblichen Rechtsvorschriften sind in der Eingangsformel ausreichend konkret benannt.
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2. Auch die Anforderungen an die Ausfertigung sind gewahrt. Ausfertigung in diesem Sinne meint, dass das zuständige Organ (hier der Landrat nach § 4 Abs. 2 KrO) durch eigenhändige Unterzeichnung unter Angabe des Datums bestätigt, dass der Satzungstext mit dem Beschluss des willensbildenden Organs übereinstimmt und dass die Satzung auf gesetzlich vorgeschriebenem Wege einwandfrei zustande gekommen ist. Die Ausfertigung ist Teil des Satzungsverfahrens; sie muss der Bekanntmachung der Satzung zwingend vorausgehen, da mit der Ausfertigung die Originalurkunde geschaffen wird, die in verbindlicher Form den Willen des Satzungsgebers nach außen wahrnehmbar macht und Grundlage der rechtsverbindlichen Verkündung ist (Senatsurteil vom 16. Januar 2020 – 3 KN 2/17 –, juris Rn. 45). Die Fördersatzung und die 1. Änderungssatzung vom 16. März 2023 wurden entsprechend dieser Maßgaben vom Landrat des Antragsgegners unter Angabe des Datums durch eigenhändige Unterschrift ausgefertigt.
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3. Die Fördersatzung und die 1. Änderungssatzung vom 16. März 2023 wurden ordnungsgemäß bekannt gemacht (vgl. § 68 Satz 1 LVwG). Zwar war die erste Bekanntmachung der Fördersatzung nach Aktenlage fehlerhaft. Aus dem Bekanntmachungsarchiv des Antragsgegners ist lediglich ersichtlich, dass die Satzung am 22. Dezember 2020 auf der Homepage des Antragsgegners bereitgestellt wurde. Es ist indes nicht aktenkundig und auch nicht vom Antragsgegner vorgetragen, dass ein entsprechender Hinweis auf die Bereitstellung im Internet in den Tageszeitungen Lübecker Nachrichten (Lauenburgische Nachrichten) und Bergedorfer Zeitung (Lauenburgische Landeszeitung) unter Angabe der Internetadresse erfolgt ist. Dies war jedoch zum Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß § 14 Abs.1 der Hauptsatzung des Antragsgegners vom 21. Juni 2018 für eine ordnungsgemäße Bekanntmachung im Internet erforderlich. Eine Änderung der Bekanntmachungsvorschriften der Hauptsatzung, wonach der Hinweis in der Zeitung nicht mehr erforderlich war, erfolgte mit der 2. Nachtragssatzung vom 3. Dezember 2020, die allerdings erst am 1. Januar 2021 und damit nach der Bekanntmachung am 22. Dezember 2020 in Kraft getreten ist. § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung in seiner alten Fassung galt auch zum Zeitpunkt der Bekanntmachung trotz zwischenzeitlicher Änderung des für die Bereitstellung im Internet maßgeblichen § 4 der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung – BekanntVO) mit Wirkung zum 29. Oktober 2020. Denn auch wenn damit für diese Bekanntmachungsform der vorher erforderliche Hinweis in der Zeitung weggefallen ist, galt gemäß § 6a BekanntVO bis zum 31. März 2021 bzw. bis zu einer entsprechenden Änderung der Hauptsatzung die Bekanntmachungsverordnung in ihrer alten Fassung fort. Aus diesem Grund konnte eine ordnungsgemäße Bekanntmachung bis einschließlich 31. Dezember 2020 nur dann erfolgen, wenn zusätzlich der Hinweis in den Tageszeitungen erfolgt war. Die erste Bekanntmachung vom 22. Dezember 2020 war damit nach Aktenlage fehlerhaft. Allerdings hat der Antragsgegner die Bekanntmachung unter dem 25. Januar 2021 und damit nach Inkrafttreten der neuen Hauptsatzung wiederholt, sodass die fehlerhafte erste Bekanntmachung geheilt worden ist. Die 1. Änderungssatzung ist ausweislich des Bekanntmachungsarchivs unter dem 9. Mai 2023 im Internet bereitgestellt worden.
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II. Die angegriffenen Vorschriften sind materiell rechtmäßig, sie sind insbesondere mit höherrangigem Recht vereinbar.
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1. § 4 der Fördersatzung ist, soweit er die Anerkennungsbeträge auf 4,84 Euro bzw. bei zusätzlicher Qualifikation der Kindertagespflegeperson auf 5,16 Euro pro Kind pro Stunde festlegt, mit § 23 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 2a SGB VIII vereinbar.
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Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in der Kindertagespflege die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen. Diese umfasst gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a. Absatz 2a schreibt vor, dass die Höhe der laufenden Geldleistung von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
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Der Begriff des „Betrages zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung“ im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (oder die sonst zuständigen Stellen) über einen Beurteilungsspielraum verfügen. Demzufolge besitzen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine eigene Wertungsmöglichkeit im Sinne einer Letztentscheidungskompetenz und haben abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat. Die gerichtliche Kontrolle der Höhe des Anerkennungsbetrags ist dabei auf das auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte Prüfprogramm beschränkt. Es ist daher zu prüfen, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben. Sie haben hingegen nicht zu kontrollieren, ob nicht auch die Festsetzung eines Betrages in anderer Höhe möglich und von dem Beurteilungsspielraum gedeckt wäre. Weist die Entscheidung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der von ihnen festgelegte Betrag vielmehr hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1.21 –, juris Rn. 15).
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Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist das vorliegend in der Übernahme der Mindestbeträge zum Ausdruck kommende Verständnis des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII unter Beachtung der aus dem Beurteilungsspielraum folgenden Einschränkungen. Hinsichtlich des weiteren Umfangs der gerichtlichen Prüfung ist von Bedeutung, dass der Festlegung der Geldleistungen kalkulatorische Annahmen zugrunde liegen, die eine Ähnlichkeit zu den Kalkulationen aufweisen, die im Zusammenhang mit dem Erlass von Abgabensatzungen aufgestellt werden. Von daher ist es in aller Regel nicht zu beanstanden, wenn auch die Kalkulation des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung im gerichtlichen Verfahren in sachgerechter Weise nur insoweit überprüft wird, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind. Unbeschadet dessen erstreckt sich die Prüfung aber gleichwohl in jedem Fall darauf, ob die Festlegung in grundlegender Hinsicht an augenscheinlichen Mängeln leidet (BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1.21 –, juris Rn. 16 m. w. N.).
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Gemessen daran ist die vom Antragsgegner vorgenommene Festsetzung des Anerkennungsbetrags nicht zu beanstanden.
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a) Zunächst stellt die Übernahme der Mindesthöhe für den Anerkennungsbetrag aus dem KiTaG 2021, ohne dass der Antragsgegner den Betrag selbst errechnet hat, keinen Verfahrensfehler dar. Insbesondere kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Antragsgegner – wie die Antragstellerinnen meinen – den ihm in § 23 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 2a SGB VIII eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht ausgefüllt hat. Denn durch die Übernahme der landesgesetzlichen Mindestbeträge in die Fördersatzung hat der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, dass er die Mindesthöhen – und damit die diesen zugrunde liegende Kalkulation durch den Landesgesetzgeber – für seinen Zuständigkeitsbereich als ausreichend erachtet. Verfahrensvorschriften, die eine solche Übernahme der Mindestbeträge untersagen, sind nicht ersichtlich. Die Übernahme der gesetzlichen vorgeschriebenen Mindestbeträge ist auch nicht sachfremd oder willkürlich. Vielmehr hat der Antragsgegner damit den gesetzlichen Rahmen ausgeschöpft.
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b) Die Rüge der Antragstellerinnen, dass Kindertagespflegepersonen im Vergleich zum KiTa-Personal im öffentlichen Dienst in unverhältnismäßiger Weise schlechter gestellt würden, greift nicht durch.
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Die vom Antragsgegner übernommenen Mindesthöhen des Anerkennungsbetrags aus dem Landesrecht orientieren sich am für öffentliche Kindertageseinrichtungen geltenden Tarifrecht. Der Landesgesetzgeber hat seiner Kalkulation zugrunde gelegt, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S3 aufgrund der erforderlichen Qualifikation für Kindertagespflegepersonen (qualifizierte Lehrgänge für Kindertagespflegepersonen im Umfang von 160 Stunden), die hinter einer zweijährigen Berufsausbildung der Sozialpädagogischen Assistentinnen und Assistenten (SPA) zurückbleibe, nicht angezeigt gewesen sei. Da sich aber die eigenverantwortliche Tätigkeit der Kindertagespflegeperson von dem Aufgabengebiet der in Kindertageseinrichtungen eingesetzten an- und ungelernten Kräfte (Entgeltgruppe S2) nicht unerheblich unterscheide, sei ein fiktiver Zwischenwert S2,5 gebildet worden. Als durchschnittliche Erfahrungsstufe wurde die Stufe 5 zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung einer Kompensation für 50 Ausfalltage (30 Urlaubstage, 15 Krankheitstage und 5 sonstige Ausfalltage insbesondere für Fortbildungen) und 0,2 Stunden/Tag für Vorbereitungs- und Verwaltungstätigkeiten ergebe sich ein Stundendurchschnittswert der ermittelten Entgeltgruppenzuordnung S2,5 (Stufe 5) in Höhe von 22,20 Euro. Dieser Stundenwert sei durch die durchschnittliche Anzahl der geförderten Kinder – die mit 4,69 angenommen wurde (entspricht einem Auslastungsgrad von 93,73 %) – zu teilen gewesen. Für höher qualifizierte Kindertagespflegepersonen (qualifizierter Lehrgang mit mindestens 300 Unterrichtsstunden oder pädagogische Berufsausbildung) gilt eine abweichende Mindesthöhe, deren Berechnung auf der Entgeltgruppe S3 beruht (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 19/1699 S. 158 f.).
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Dies lässt keine Verkennung der anzuwendenden Begriffe oder des gesetzlichen Rahmens des § 23 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII erkennen. Die benannten abstrakten Kriterien für die leistungsgerechte Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags stellen in nicht zu beanstandender Weise auf den zeitlichen Umfang der Leistung, die Anzahl und gegebenenfalls einen besonderen Förderbedarf der Kinder sowie die Qualifikation der Pflegepersonen ab. Zudem ist angesichts der Höhe der gewährten Beträge nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die mittelfristige Zielsetzung einer angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit aus dem Blick verloren haben könnte (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1.21 –, juris Rn. 19 m. w. N.).
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Die Festlegung des Anerkennungsbetrags beruht auch nicht auf willkürlichen bzw. sachfremden Erwägungen. Insoweit ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich der gesetzliche Mindestbetrag tatsächlich weitgehend am Tarifrecht orientiert hat. Die Annahme, dass Tagespflegepersonen üblicherweise keine berufliche Ausbildung aufweisen, wie sie in Kindertageseinrichtungen tätige Personen besitzen, ist nicht zu beanstanden. Eine Kindertagespflegeperson, die über die Qualifikation einer Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung nach § 28 Absatz 1 bis 4 KiTaG verfügt, erhält zudem unter Berücksichtigung dieser Qualifikation einen höheren Satz. Im Übrigen besteht keine Verpflichtung der für die Festlegung zuständigen Stelle, den Anerkennungsbetrag nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII so auszugestalten, dass er dem Tarifrecht vollständig entspricht. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass Kindertagespflegepersonen auch Tätigkeiten (alleinige Betreuung einer Gruppe, Verwaltungsaufwand, Organisation) wahrnehmen, die in der Regel von höher eingruppierten Personal wahrgenommen werden. Dies wurde im Übrigen bereits dadurch berücksichtigt, dass für Kindertagespflegepersonen der fiktive Zwischenwert S2,5 gebildet wurde, obwohl für die Tätigkeit keine mehrjährige Berufsausbildung erforderlich ist. Soweit die Antragstellerinnen rügen, eine etwaige Berufserfahrung spiegele sich nicht hinreichend in dem erhöhten Anerkennungsbetrag wider, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Bereits die fiktive Eingruppierung in die Erfahrungsstufe 5 trägt einer möglichen Berufserfahrung Rechnung, ohne dass diese tatsächlich vorhanden sein muss. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass für die Zahlung des erhöhten Anerkennungsbetrags eine besondere Qualifikation vorausgesetzt wird, die über die ausgeübte Tätigkeit an sich hinausgeht. Eine besondere Qualifikation, die an eine zusätzliche Weiterbildung außerhalb der eigentlichen Tätigkeit geknüpft wird, ist üblicherweise ein Kriterium für die Höhe des Entgelts. § 4 der Fördersatzung gibt insoweit lediglich die gesetzliche Regelung in § 46 Abs. 2 KiTaG 2021 wieder. Es ist auch nicht zutreffend, dass diesbezüglich ausschließlich der qualifizierte Lehrgang nach dem QHB anerkannt wird. Aus dem Wortlaut des § 4 der Fördersatzung („insbesondere nach dem […] (QHB)“) ist erkennbar, dass diese Form der Weiterbildung nur beispielhaft aufgeführt ist. Auch hinsichtlich der Jahressonderzahlung ist keine vollständige Entsprechung erforderlich. Die gerichtlich eingeschränkte Überprüfung lässt jedenfalls keine der insoweit relevanten Fehler erkennen. Dass die Betreuungszeiten in der Regel versetzt erfolgen, liegt in der Organisationshoheit der Kindertagespflegeperson (vgl. auch zur Anlehnung an Entgeltgruppe S2 BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1.21 –, juris Rn. 20 f. m. w. N.). Soweit die Antragstellerinnen geltend machen, dass auch die Vor- und Nachbereitungszeiten berücksichtigt werden müssten, übersehen sie, dass bei der Kalkulation der Mindestbeträge 0,2 Stunden pro Tag für Vorbereitungs- und Verwaltungstätigkeiten einberechnet wurden (LT-Drs 19/1699 S. 159). Dass – wie die Antragstellerinnen geltend machen – der Landesgesetzgeber im Nachhinein erkannt hat, dass die Mindestbeträge zu niedrig berechnet worden seien und dass dies deshalb nachträglich korrigiert worden sei, ist aus den aus Gesetzesmaterialien nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beträge, auf die sich die streitgegenständlichen Satzungsnormen beziehen, sich im Nachhinein als zu niedrig erwiesen haben. Aus der entsprechenden Drucksache (LT-Drs. 20/831 S. 7) ergibt sich vielmehr, dass eine Anpassung aufgrund einer von der TVöD-Tarifrunde beschlossenen SuE-Zulage erfolgt ist. Das Vorbringen der Antragstellerinnen, für die Kosten der Vertretung werde mit einer täglichen Betreuungszeit von 6,1 Stunden gerechnet, für die Kalkulation der Geldleistung im Übrigen aber mit einer Betreuungszeit von 7,8 Stunden, ist nicht nachvollziehbar. In der Gesetzesbegründung wird nicht nur hinsichtlich des Vertretungsmodells nach § 48 KiTaG 2021 mit einer Betreuungszeit von 6,1 Stunden gerechnet (LT-Drs 19/1699 S. 173). Auch im Übrigen wird diese Betreuungszeit zugrunde gelegt (LT-Drs 19/1699 S. 167). Wie die Antragstellerinnen auf den Wert von 7,8 Stunden kommen, legen sie nicht substantiiert dar.
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Darüber hinaus haben die Antragstellerinnen nicht substantiiert vorgetragen, weshalb die Mindestbeträge aus dem KiTaG 2021 gerade im Hinblick auf den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners nicht leistungsgerecht sein sollten.
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2. § 4 der Fördersatzung ist, soweit er die Sachaufwandpauschalen auf 1,12 Euro (Tätigkeit im Haushalt der Kindertagespflegeperson) bzw. 1,36 Euro (Tätigkeit in anderen geeigneten Räumen) bzw. 0,06 Euro (Tätigkeit im Haushalt der Eltern) pro Kind pro Stunde festlegt, mit § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII sowie mit § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KiTaG 2021 vereinbar.
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Danach umfasst die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII außerdem die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen. Zutreffend machen die Antragstellerinnen geltend, dass den zuständigen Stellen – im Gegensatz zur Festlegung des Anerkennungsbetrags – bei der Festlegung der den Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden Sachkosten kein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Vorschrift verwendet zwar, indem sie als Bestandteil der laufenden Geldleistungen lediglich die „angemessenen“ Kosten des Sachaufwands ansieht, einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei dessen Anwendung haben die zuständigen Stellen aber auch bei der Festlegung der Höhe der zu erstattenden Sachkosten in Form eines Pauschalbetrages – anders als grundsätzlich im Fall des Anerkennungsbetrags – keine der gerichtlichen Überprüfung unzugängliche Letztentscheidungskompetenz, wie sie die Sachkosten berechnen und in welcher Höhe diese zu erstatten sind (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1.21 –, juris Rn. 26 ff.). An seiner früheren, anderslautenden Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2020 – 3 KN 2/17 –, juris Rn. 73) hält der Senat angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr fest.
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Bei der demnach durchzuführenden vollen gerichtlichen Überprüfung ist zu berücksichtigen, dass die Erstattungsfähigkeit einerseits voraussetzt, dass es sich dem normativen Begriff nach um relevante Sachkosten handelt, die als Aufwand der Tagespflegepersonen anzusehen sind. Diese müssen zudem inhaltlich als angemessen anzusehen sein. Die den Tagespflegepersonen zu erstattenden Kosten des Sachaufwands teilen als Bestandteil der laufenden Geldleistungen deren in § 23 Abs. 1 SGB VIII normierten funktionalen Bezug zu der Förderung der Kindertagespflege und beziehen sich daher auf den hierdurch entstehenden Aufwand. Dieser wird inhaltlich bestimmt durch den in § 22 Abs. 3 SGB VIII normierten Förderauftrag der Kindertagespflege, der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes umfasst und sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes bezieht. Erstattungsfähige Sachkosten sind demzufolge Kosten derjenigen Sachmittel, die einen Bezug zur Erfüllung des Förderauftrags nach § 22 SGB VIII haben, weil sie hierfür geeignet sind und der Tagespflegeperson im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII entstehen. Letzteres ist dann der Fall, wenn die Tagespflegeperson anderenfalls die wirtschaftliche Last für die aufgewendeten und angemessenen Sachmittel zu tragen hätte; sie soll diese weder aus eigenen Mitteln bzw. eigenem Vermögen noch zulasten des Anerkennungsbetrags nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII decken müssen. Inhaltlich angemessen sind Kosten des Sachaufwands, wenn sie gemessen an den örtlichen Verhältnissen üblicherweise für einen in der Kindertagespflege typischen Standard anfallen und auch der Höhe nach marktüblich sind. Dies ergibt eine Auslegung des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Norm (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1.21 –, juris Rn. 34 ff.).
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Gemessen an diesen Maßstäben ist die Übernahme der gesetzlichen Mindesthöhen aus dem KiTaG 2021 durch den Antragsgegner nicht zu beanstanden.
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Wie bereits bzgl. des Anerkennungsbetrags ausgeführt, ergibt sich allein aus der Übernahme des Mindestbetrags und dessen Kalkulationsgrundlage (vgl. hierzu Vorlage zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 29. Oktober 2020, Bl. 45 Beiakte A) kein Rechtsfehler. Denn maßgeblich ist allein, ob die festgelegte Sachkostenpauschale inhaltlich zutreffend kalkuliert worden ist, nicht hingegen, von wem die Kalkulation originär herrührt. Die Antragstellerinnen müssten daher substantiierte Einwände dagegen erheben, dass die Mindestbeträge für den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners nicht ausreichend sind. Insofern ist der pauschalen Annahme der Antragstellerinnen, der Antragsgegner müsse im Rahmen einer Beweislast darlegen, dass die Kalkulation richtig sei, nicht zu folgen.
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Die von den Antragstellerinnen erhobenen Einwände greifen indes nicht durch.
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a) Soweit sie geltend machen, dass die Mindestbeträge aus dem Landesrecht auf der Expertise zur „Erarbeitung einer Kalkulationsgrundlage für die Bemessung der laufenden Geldleistung für Kindertagespflegepersonen gemäß § 23 SGB VIII“, erstellt im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. für die Landeshauptstadt Dresden von Prof. Dr. Johannes Münder (2017) (im Folgenden: Münder-Gutachten) beruhen würden und daher andere Mietkosten berücksichtigt worden seien, kann dies nicht nachvollzogen werden. Der Landesgesetzgeber hat ausweislich der Gesetzesbegründung bei der Kalkulation der durchschnittlichen flächenabhängigen Betriebskosten den durchschnittlichen Quadratmetermietpreis, ermittelt anhand des Kieler Mietspiegels für eine durchschnittliche Wohnung, mit 7,38 Euro (LT-Drs. 19/1699 S. 159 f.) zugrunde gelegt. Damit hat er einen deutlichen höheren Wert als in dem Münder-Gutachten (5,76 Euro, vgl. S. 10 des Gutachtens) herangezogen, woraus sich letztlich eine höhere Sachaufwandpauschale ergibt. Dass die Anwendung des Kieler Mietspiegels im Kreisgebiet des Antragsgegners zu einer die Kindertagespflegeperson benachteiligenden, nicht realitätsabbildenden Sachaufwandpauschale führt, ist nicht erkennbar. Vielmehr dürften die Mieten im ländlich geprägten Kreisgebiet des Antragsgegners im Durchschnitt unter den durchschnittlichen Mieten in der Landeshauptstadt Kiel liegen. Gegenteiliges tragen die Antragstellerinnen nicht vor. Im Übrigen sind die der Kalkulation der Mindestbeträge durch den Landesgesetzgeber zugrunde gelegten Beträge pro Kindertagespflegestelle auch insgesamt höher als die im Münder-Gutachten errechneten Beträge (672,15 Euro <5 x 134,43 Euro> bzw. 557,25 Euro <5 x 111,45 Euro>, vgl. S. 16 des Gutachtens im Vergleich zu 802,03 Euro bzw. 663,59 Euro
).
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b) Es liegt auch kein Rechtsfehler darin, dass der im Kreis durchschnittliche Betreuungszeitraum von ca. 29,62 Stunden pro Woche und die durchschnittliche Auslastung von 4,1 Kindern pro Tagespflegestelle bei der Festlegung der Sachaufwandpauschalen nicht berücksichtigt worden sind. Zunächst ist entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen nicht ersichtlich, dass die Kalkulation im Münder-Gutachten auf einer Betreuungszeit von 45 Stunden pro Woche beruht. Es wird bei der Berechnung vielmehr gar keine Stundenzahl genannt. Die durchschnittliche Auslastung von 93,73 % (S. 16 des Gutachtens) bezieht sich auf die Anzahl der betreuten Kinder (vgl. dazu auch die Gesetzesbegründung des KiTaG, LT-Drs. 19/1699 S. 163). Der Faktor Betreuungszeit konnte im Münder-Gutachten deshalb ausgespart werden, weil sich die errechneten Pauschalen auf einen Pflegeplatz beziehen und keine Differenzierung hinsichtlich der Stunden erfolgt. Insoweit ist den Antragstellerinnen zuzugeben, dass die im Landesrecht gewählte Kalkulation, wonach ausgehend von den Betriebskosten für die Tagespflegestelle (802,03 Euro/663,59 Euro/34 Euro) neben dem Auslastungsgrad im Sinne der durchschnittlichen Anzahl von geförderten Kindern im Verhältnis zu einem Maximalwert von fünf gleichzeitig betreuten Kindern auch die maximal monatlich zu erbringende Arbeitszeit von 128,84 Stunden miteinberechnet worden ist und sich so letztlich die im Gesetz festgelegten Werte pro Kind pro Stunde ergeben haben (LT-Drs. 19/1699 S. 163), zu dem Ergebnis führt, dass kürzere Betreuungszeiten zu niedrigeren Erstattungen führen, obwohl Teile der Kosten unabhängig von der Betreuungszeit entstehen (z. B. die Miete).
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In dieser Form der Erstattung liegt jedoch kein Verstoß gegen § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII. Es ist zunächst nicht rechtsfehlerhaft, die Sachaufwanderstattung in Form eines Pauschalbetrags festzusetzen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1.21 –, juris Rn. 23 ff.). Weiter ist es rechtlich nicht zu beanstanden, die pauschalierte Sachaufwanderstattung von der Anzahl der betreuten Kinder und dem Umfang der tatsächlichen Betreuungszeit abhängig zu machen, wie es § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KiTaG 2021 vorsieht. Dass die Anzahl der betreuten Kinder auch maßgeblichen Einfluss auf die Sachkosten haben kann, ist hinsichtlich der flächenunabhängigen Kosten (z. B. Hygieneartikel, Wäschereinigung usw.) offenkundig. Die Anzahl der Betreuungsstunden dürfte hingegen nur eingeschränkt Einfluss auf den tatsächlichen Sachaufwand haben. Zwar verringern sich bei geringerer Betreuungszeit die Sachkosten bezüglich Verbrauchsmaterialien, wesentliche Teile der flächenabhängigen Kosten dürften jedoch davon unberührt bleiben. Gleichwohl ist diese Form der Pauschalierung noch von § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII gedeckt. Denn der geringere Gesamtbetrag bei der Sachaufwanderstattung, der sich aus der kürzeren Betreuungszeit ergibt, folgt der Entscheidung der selbstständigen Kindertagespflegeperson, ihre Tätigkeit dergestalt zu organisieren, dass nicht die gesamte Kapazität ausgeschöpft wird. Dass tatsächlich vorhandene Betreuungskapazitäten nicht ausgenutzt werden können, fällt im Rahmen der laufenden Geldleistungen in das unternehmerische Risiko der Kindertagespflegepersonen (OVG Münster, Urteil vom 22. August 2014 – 12 A 591/14 –, Rn. 152, juris; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 29. September 2021 – 12 A 4179/18 –, juris Rn. 46). Im Übrigen entspricht diese Form der Pauschalierung der landesgesetzlichen Vorgabe aus § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KiTaG. Die Form der Erstattung, die eine höhere Auslastung von einzelnen Tagespflegestellen finanziell begünstigt, steht zudem im Einklang mit der Intention des Bundesgesetzgebers, die Kindertagesbetreuung für Kinder im Alter unter drei Jahren quantitativ auszubauen (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 10). Der Antragsgegner musste insofern aufgrund der niedrigeren Auslastung nicht von den Mindestbeträgen abweichen.
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Letztlich ist auch unschädlich, dass die Beträge hinter dem von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung als Betriebskostenpauschale anerkannten Betrag in Höhe von 300 Euro bzw. ab 2023 400 Euro pro 40 Stunden je Woche betreutem Kind und Monat (Rundschreiben des BMF vom 11. November 2016 – BStBl. I 2016, S. 1236 – bzw. vom 17. Dezember 2007 – BStBl. I 2008, S. 17 – sowie vom 6. April 2023 – BStBl. I 2023, S. 669 –), zurückbleiben. Insoweit darf zum einen nicht darauf geschlossen werden, eine Festlegung der zu erstattenden Sachkosten, welche die Höhe der steuerlichen Betriebskostenpauschale erreicht oder überschreitet, sei stets unbedenklich. Zum anderen verbietet sich die Annahme, allein die Unterschreitung dieser Pauschale führe von Rechts wegen zur Unzulänglichkeit einer Sachkostenpauschale (i. S. v. § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII). Maßgeblich ist vielmehr, ob der angemessene Sachaufwand unter Berücksichtigung der gesetzlichen Maßstäbe zutreffend ermittelt worden ist (BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1.21 –, juris Rn. 40 und 47).
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3. Auch die Übernahme der in § 5 der Fördersatzung festgelegten erhöhten Sachaufwandpauschalen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Antragstellerinnen vortragen, es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die erhöhten Beträge festgesetzt worden seien und dass eine Kalkulation auch insoweit nicht vorliege, fehlt es an substantiierten Einwänden gegen die festgelegten Beträge. Die Kalkulation wird in der Gesetzesbegründung erläutert. Danach erfolgt zunächst eine Verdoppelung des festgestellten Sachkostenanteils. Jedoch fallen die Sachausgabenanteile für Hygienebedarf, Wäschereinigung und Spiel-, Beschäftigungs- und Arbeitsmaterial für einen nicht belegten Platz nicht an (LT-Drs. 19/1699 S. 163 f.). Weshalb diese Form der Erhöhung im Kreisgebiet anders ausfallen muss, legen die Antragstellerinnen nicht dar.
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4. § 3 der Fördersatzung ist, soweit darin bestimmt wird, dass Ausfallzeiten im angemessenen Umfang (derzeit 30 Urlaubstage, 15 Krankheitstage und 5 Fortbildungstage) bereits in den Pauschalsätzen gemäß § 4 enthalten sind und darüber hinaus regelhaft nicht bezahlt werden, mit § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII vereinbar.
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Diese Regelung beruht auf dem Willen des Landesgesetzgebers, dass die Zahlung der laufenden Geldleistung in der Regel nur dann bewilligt werden soll, wenn die Kindertagespflegeperson die Leistung anbietet (vgl. zu den gesetzlichen Feiertagen sowie Heiligabend und Silvester § 44 Abs. 3 Satz 2 KiTaG 2021). Ausweislich der Gesetzesbegründung sind die eigenen Ausfallzeiten in den Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag und die Sachaufwandpauschale enthalten, die einen Ausfall der laufenden Geldleistung für 50 Tage ausgleichen (kalkuliert wurde mit 30 Urlaubstagen, 15 Krankheitstagen und 5 sonstigen Ausfalltagen insbesondere für Fortbildungen) (LT-Drs. S. 155). Dass Ausfallzeiten, die über die bereits 50 einkalkulierten Tage hinausgehen, nicht vergütet werden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zunächst ist die Ausfallzeit von 50 Tagen nach Ansicht des Senats nicht zu niedrig angesetzt. Die Antragstellerinnen machen insoweit vorrangig geltend, dass die Berücksichtigung von nur 15 Krankheitstagen eine unverhältnismäßige Benachteiligung gegenüber dem im öffentlichen Dienst tätigen Personal darstelle. Dies lässt jedoch außer Acht, dass der Einkommensausfall im Krankheitsfall durch eine Krankentagegeld-Versicherung ausgeglichen werden kann. Diese kann wiederum im Rahmen der hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII berücksichtigt werden und wäre in diesem Zusammenhang bei der Frage der Angemessenheit zu prüfen. Letztlich machen die Antragstellerinnen erneut geltend, dass die vom Antragsgegner festgelegten Anerkennungsbeträge und Sachaufwandpauschalen zu niedrig sind.
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Dass der Reformationstag mittlerweile in Schleswig-Holstein gesetzlicher Feiertag ist, wirkt sich nicht nachteilig auf die Antragstellerinnen aus. Nach § 3 der Fördersatzung gelten gegebenenfalls an gesetzlichen Feiertagen sowie an Heiligabend und Silvester nicht angebotene Betreuungen ausnahmsweise nicht als Ausfallzeiten. Dies haben – ausweislich ihrer dem Schriftsatz vom 7. April 2023 beigefügten Stellungnahme (Anlage K2), Bl. 227 d. A. – auch die Antragstellerinnen erkannt.
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5. § 4 der 1. Änderungssatzung, wonach die Höhe der laufenden Geldleistung gemäß § 2 Satz 1 der Fördersatzung auf Grundlage der Mindesthöhen nach §§ 45 bis 47 KiTaG in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt wird, ist ebenfalls mit § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 2a SGB VIII vereinbar. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B. II. 1. und 2. Bezug genommen. Spezifischer Vortrag der Antragstellerinnen zu den vom Landesgesetzgeber angepassten Beträgen liegt nicht vor.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 und §§ 711, 709 ZPO. § 708 Nr. 10 ZPO gilt entsprechend für Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, in denen es, wie im Normenkontrollverfahren, als letzte Tatsacheninstanz entscheidet.
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Gründe, die die Zulassung der Revision im Übrigen rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
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