Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 MB 1/26

Leitsatz

Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt.(Rn.11)

Orientierungssatz

 Bloße Vermutungen oder Verdächtigungen reichen nicht aus, wobei die Unzuverlässigkeit nicht absolut feststehen, sondern aufgrund einer prognostischen Wertung zu bejahen sein muss.(Rn.11)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, 21. Oktober 2025, 7 B 110/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 21. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller betreibt seit 2011 einen Kiosk in der … in … . Unter dem 18. Oktober 2012 erteilte die Antragsgegnerin die (zusätzliche) Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft nach § 2 Abs. 1 GastG.

2

Aufgrund räumlicher Veränderungen erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter dem 28. August 2024 eine neue Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft nach § 2 Abs. 1 GastG.

3

Mit Schreiben vom 31. Juli 2025 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis und einer Gewerbeuntersagung für den Verkauf von Waren, welche den Altersbeschränkungen des Jugendschutzgesetzes unterliegen, an.

4

Mit Bescheid vom 23. September 2025 widerrief die Antragsgegnerin die Erlaubnis vom 28. August 2024 (Nr. 1) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 2).

5

Mit gesondertem Bescheid vom 23. September 2025 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Einzelhandel mit Waren, welche nach dem Jugendschutzgesetz altersbeschränkt sind (Nr. 1). Zugleich erstreckte die Antragsgegnerin die Untersagung auf die Tätigkeit der Person des Antragstellers als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person, soweit der Gewerbebetrieb den Einzelhandel mit Waren zum Gegenstand hat, die nach dem Jugendschutzgesetz altersbeschränkt sind (Nr. 2). Zudem drohte sie für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagung ein Zwangsgeld von 5.000 € an (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Nr. 4).

6

Der Antragsteller legte unter dem 9. Oktober 2025 gegen beide Bescheide Widerspruch ein.

7

Zugleich hat der Antragsteller am 9. Oktober 2025 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

8

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2025 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

9

Der Antragsteller bringt vor, die Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft vom 28. August 2024 wirke wie eine Zäsur. Die Verstöße vor 2024 würden in ihrer Warnfunktion durch die Erlaubnisanpassung deutlich relativiert, so dass wegen der Verstöße aus 2025 ein weiterer Bußgeldbescheid mit Warnfunktion erforderlich gewesen wäre. Die ausgesprochene Gewerbeuntersagung sei unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht stützten die Gewerbeuntersagung im Wesentlichen auf unbewiesene Sachverhalte und Gerüchte. Es gebe erst in 2023 greifbare Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz, die bei der Erlaubniserteilung im August 2024 keine Rolle gespielt hätten. Erst im Sommer 2025 sei es zu zwei weiteren Testkäufen gekommen, die letztlich Anlass für den Widerruf bzw. die Gewerbeuntersagung gewesen seien.

10

Die dargelegten Gründe rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht (Beschluss, S. 9) ist zutreffend zu der Annahme gelangt, dass der Antragsteller unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG ist.

11

Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, juris Rn. 13). Ein Gastwirt ist nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG insbesondere unzuverlässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er dem Trunke ergeben ist oder befürchten lässt, dass er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird. Bloße Vermutungen oder Verdächtigungen reichen nicht aus, wobei die Unzuverlässigkeit nicht absolut feststehen, sondern aufgrund einer prognostischen Wertung zu bejahen sein muss (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. Mai 2007 – 1 B 154/07 –, juris Rn. 5; Metzner/Thiel, Gaststättenrecht, 7. Aufl. 2023, GastG § 4 Rn. 16, 21).

12

Unter Berücksichtigung dessen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seine Gaststätte künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Hierfür hat das Verwaltungsgericht auf Vorfälle abgestellt, die sich erst nach der Erteilung der (neuen) Erlaubnis vom 28. August 2024 zugetragen haben.

13

So verkaufte der Antragsteller am 6. Juni 2025 einem damals 17-jährigen Testkäufer ohne Alterskontrolle eine Schachtel Marlboro Gold. Der Antragsteller wurde nach dem Verkauf vom Kommunalen Ordnungsdienst auf die fehlende Alterskontrolle angesprochen (vgl. die „Meldung: Gewerbe Überprüfung von Märkten“ der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2025, Bl. 87 ff. Beiakte B).

14

Nach der Ordnungswidrigkeiten-Anzeige vom 20. Juni 2025 (Bl. 189 ff. Beiakte B) wurden im Betrieb des Antragstellers am 17. Juni 2025 zwei Vapes (elektronische Zigaretten) an eine Minderjährige verkauft.

15

Am 2. Juli 2025 verkaufte eine Angestellte des Antragstellers dem(-selben) 17-jährigen Testkäufer ohne Alterskontrolle Zigaretten der Marke Marlboro Gold (vgl. die „Meldung: Jugendschutz Alkohol/Tabak“ der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2025, Bl. 92 ff. der Beiakte B).

16

Damit hat der Antragsteller innerhalb eines Monats drei Mal gegen § 10 Abs. 1 JuSchG verstoßen. Hiernach dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden. Hinzu kommt, dass die am 17. Juni 2025 verkauften elektronischen Zigaretten aufgrund des enthaltenen Volumens gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TabakerzG verstießen. Danach dürfen elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen ein Volumen von höchstens 2 ml haben. Bei den verkauften Produkten handelte es sich um nicht verkehrsfähige Einweg-Vapes mit 12.000 bis 15.000 Zügen.

17

Der Betrieb des Antragstellers wurde zudem am 10. Juli 2025 von Mitarbeitern der Antragsgegnerin kontrolliert. Dabei befanden sich im Betrieb zwei zugelassene Geldspielgeräte, die gleichzeitig von einem Spieler bespielt wurden (vgl. den Vermerk der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2025, Bl. 102 Beiakte B). Damit ist der Antragsteller seiner Aufsichtspflicht nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SpielV nicht nachgekommen, wonach der Aufsteller von Spielgeräten dafür Sorge zu tragen hat, dass jedem Spieler nur ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Hierdurch soll die gleichzeitige Bespielung von mehreren Geldspielgeräten verhindert werden (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Werkstand: 94. EL Januar 2025, SpielV § 6 Rn. 7).

18

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin es nach den dargestellten Vorfällen nicht bei einer Ermahnung des Antragstellers oder der Einleitung eines Bußgeldverfahrens belassen hat, sondern sie diese zum Anlass genommen hat, die Gaststättenerlaubnis zu widerrufen und die Gewerbeausübung teilweise zu untersagen.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen