Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 LA 18/23

Orientierungssatz

Die nach einem Wohnungsbrand dem Empfänger von Pflegewohngeld zufließende Leistung aus einer Hausratversicherung stellt ein Surrogat für den nach § 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII (juris: SGB 12) von der Verwertung ausgenommen Hausrat dar, wenn sie sich mit Blick auf die bisherigen Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden als angemessen erweist.(Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 20. März 2023, 15 A 54/22, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2023 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer, Einzelrichterin – wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

2

Der Kläger begehrt die Gewährung von Pflegewohngeld nach dem Landespflegegesetz. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers stattgegeben. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, bei der dem Kläger gezahlten Versicherungssumme in Höhe von 10.000 Euro handele es sich nicht um einzusetzendes Vermögen, weshalb sie dem Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld nicht entgegengehalten werden könne. Die Auszahlung durch die Hausratversicherung des Klägers sei aufgrund eines Wohnungsbrands erfolgt, bei dem der gesamte Hausrat des Klägers untergegangen sei. Zwar falle die Zahlung nicht unter § 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII, wonach die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausrats, da es sich bei der Zahlung nicht um einen Gegenstand handele. Der Einsatz der Summe würde aber eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bedeuten. Bei der Prüfung des Vermögenseinsatzes würden die Herkunft des Vermögens und die Ursache der Not zwar regelmäßig keine entscheidende Rolle spielen, es gebe aber Situationen, in denen die Herkunft des Vermögens dieses so präge, dass seine Verwertung eine Härte darstellen könne. Hier müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Betrag nur um eine Schadensersatzleistung zur Kompensation des Verlustes von Schonvermögen handele. Es wäre wertungswidersprüchlich, wenn der untergegangene Vermögenswert nicht zum verwertbaren Vermögen gezählt habe, die Kompensation des untergegangenen Schonvermögens hingegen für den allgemeinen Lebensunterhalt einsetzbar sein solle. Die Regulierung durch die Hausratversicherung habe ihrer Natur nach nur die unverschuldete Schlechterstellung des Klägers durch den Brand kompensiert. Sofern der Kläger vor dem Brand hilfebedürftig gewesen sei, müsse er es denklogisch auch nach dem Brand sein, da die Versicherungssumme den Kläger nicht besserstellen solle, sondern nur einen Ausgleich seines Verlustes durch den Brand schaffe. Da zumindest die Wertung des § 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII einschlägig sei, habe aus der Höhe der Versicherungssumme auch nicht auf eine Unangemessenheit des untergegangenen Hausrats geschlossen werden können. Auch wenn die Zahlung einer Versicherungssumme pauschaliert erfolge, stelle sie dennoch ein Surrogat der versicherten Sache dar. Da der Wert von Möbeln und Hausrat kaum konkret bestimmt werden könne, basiere bereits der Abschluss einer Hausratversicherung auf pauschalierten Beträgen – meist nach Wohnungsgröße und Anzahl der Haushaltsmitglieder. Hieraus folge, dass auch die Regulierung eines eingetretenen Schadensfalles dann pauschal vorgenommen werde. Bei dem Brand habe der Kläger seine gesamte Einrichtung und persönliche Habe verloren, was durch die Regulierung der Hausratversicherung kompensiert werden sollte. Insbesondere im Hinblick auf den Wert von Möbeln sowie technischer Geräte sei ein Betrag von 10.000 Euro nicht als unangemessen anzusehen.

3

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Beklagten.

4

1. Der von dem Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils wurde nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris Rn. 32; Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Juli 2021 – 2 LA 15/19 –, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2020 –  OVG 11 N 63.19 –, juris Rn. 5).

6

Darlegen bedeutet mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich etwas zu erläutern, näher auf etwas eingehen oder etwas substantiieren. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Begründung des Zulassungsantrags muss sich an den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung orientieren und – insoweit geordnet und fallbezogen – erläutern, in welcher Hinsicht die geltend gemachten Zulassungstatbestände vorliegen sollen (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, juris Rn. 3). Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage in der Regel ohne weitere aufwendige Ermittlungen ermöglicht (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194).

7

Gemessen daran ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen.

8

a) Soweit der Beklagte geltend macht, das Verwaltungsgericht habe angenommen, die Verwertbarkeit jeder über dem Freibetrag liegenden Leistung aus einer Hausratversicherung stelle – ungeachtet der Frage der Angemessenheit – eine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, ist dies zunächst in der Sache unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat sich ausdrücklich mit der Frage der Angemessenheit befasst und sich in diesem Zusammenhang auch mit der Problematik der Pauschalierung der Versicherungssumme auseinandergesetzt. Es hat – ausgehend davon, dass die Summe ein Surrogat für den nach § 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII von der Verwertung ausgenommen Hausrat darstellt – bei der Prüfung der Angemessenheit auf die bisherigen Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden abgestellt und hat von einer engen Handhabung abgesehen. Da bei dem Brand die gesamte Einrichtung und persönliche Habe des Klägers untergegangen sei, sei ein Betrag von 10.000 Euro nicht als unangemessen anzusehen (UA S. 7). Dass die Summe für eine vollständige Neuausstattung nach einem Wohnungsbrand im Fall des Klägers unangemessen hoch ist, legt der Beklagte nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine Auseinandersetzung mit dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts erfolgt in der Zulassungsbegründung nicht. In Anbetracht der Prüfung der Angemessenheit in dem angefochtenen Urteil ist nicht davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt hat, Leistungen aus einer Hausratversicherung seien der Verwertung stets entzogen. In dem Fall hätte es der Ausführungen zur Angemessenheit im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII nicht bedurft.

9

Im Übrigen legt der Beklagte auch nicht dar, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu einer unzulässigen Erweiterung des § 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII „durch die Hintertür“ führt. Dass eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in keinerlei Zusammenhang mit den Tatbeständen des § 90 Abs. 2 SGB XII stehen darf, wird vom Beklagten nicht substantiiert erläutert. Dies wäre aber gerade im Hinblick auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Versicherungssumme um ein Surrogat des Schonvermögens handelt, erforderlich gewesen. Insbesondere soll die Härtevorschrift Fälle erfassen, die wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht bereits von den Regeltatbeständen des Schonvermögens nach Absatz 2 erfasst werden, diesen aber in Bezug auf den Regelungszweck grundsätzlich gleichwertig sind (Mecke in: Schlegel/​Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. Stand 1. Mai 2024, § 90 SGB XII Rn. 11). Vor diesem Hintergrund hätte es weitergehender Erläuterungen des Beklagten, weshalb der § 90 Abs. 2 SGB XII im vorliegenden Fall eine Sperrwirkung entfalten soll, bedurft.

10

b) Der weitere Einwand des Beklagten, das Verwaltungsgericht sei den Einlassungen des Klägers kritiklos gefolgt und habe es versäumt festzustellen und zu bewerten, ob und inwieweit dem Kläger bei Anrechnung der Leistung aus seiner Hausratversicherung ein deutlich größeres Opfer abverlangt werden würde, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, Leistungen aus einer Hausratversicherung seien pauschal von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII erfasst. Es hat festgestellt, dass die Summe in Höhe von 10.000 Euro nicht unangemessen sei. Die Härte ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts daraus, dass der Hausrat selbst zwar nicht für den allgemeinen Lebensunterhalt einzusetzen sei, die Versicherungssumme als Surrogat nach der vom Beklagten vertretenen Auffassung hingegen schon. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass auch etwaige Differenzbeträge nicht einzusetzen seien, weshalb es nicht darauf ankomme, inwieweit die Summe nachweislich für die Beschaffung neuen Hausrats aufgewendet worden sei (UA S. 8). Danach war eine Nachprüfung der tatsächlichen Anschaffung des neuen Hausrats und der damit verbundenen Kosten sowie ein Vergleich dieser Kosten mit der ausgezahlten Versicherungssumme nicht erforderlich. Nach Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es lediglich auf die Angemessenheit der ausgezahlten Summe, nicht jedoch auf deren tatsächliche Verwendung an. Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsauffassung zutreffend ist, da der Beklagte jedenfalls insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils darlegt. Mit den Ausführungen zu einem etwaigen Differenzbetrag befasst sich die Zulassungsbegründung nicht. Diesbezüglich hat der Beklagte auch erstinstanzlich keinen Beweisantrag gestellt. Die Rügen des Beklagten zur unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht bezüglich der Anschaffung des neuen Hausrats führen nicht zur Zulassung der Berufung, weil dies nach dem angefochtenen Urteil gerade nicht entscheidungserheblich war.

11

Insofern kann auch offenbleiben, ob die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung zur besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II a. F. (BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 6/07 R –, juris Rn. 15; nunmehr § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr.7 SGB II) auf die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII uneingeschränkt übertragen werden kann (vgl. dazu Mecke in: Schlegel/​Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. Stand 1. Mai 2024, § 90 SGB XII Rn. 9).

12

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

13

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechts-sache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Relevanz war und sich auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellte, einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden berufungsgerichtlichen Klärung bedarf und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr, vgl. Senatsbeschluss vom 23. April 2024 – 3 LA 80/21 –, juris Rn. 24 m. w. N.).

14

Gemessen daran legt der Beklagte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Soweit er die Frage aufwirft, ob

15

der Einsatz von Leistungen aus einer Hausratversicherung in einer den Freibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 LPflegeGVO-SH überschreitenden Höhe als Vermögen für denjenigen, der Pflegewohngeld beantragt, eine besondere Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt und deshalb die Gewährung von Pflegewohngeld nicht davon abhängig gemacht werden darf,

16

fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Wie oben erörtert (1. a), ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil gerade nicht, dass der Einsatz von Leistungen aus einer Hausratversicherung stets und ohne weitere Prüfung eine Härte nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darstellt. Im Übrigen wäre, selbst wenn man die Prüfung der Angemessenheit mit in die Frage einbeziehen würde, die Klärungsfähigkeit zweifelhaft, da diese Prüfung eine Einzelfallbetrachtung erfordert.

17

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

18

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen