Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 4/26

Orientierungssatz

Die Ausstellung von Sachkundenachweisen i. S. d. § 7 WaffG (juris: WaffG 2002), ohne dass sämtliche Voraussetzungen hierfür vorliegen, begründet erhebliche Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, weil  auch Verstöße gegen Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen, die einen Mangel an Verantwortungsbewusstsein und die Nichteinhaltung von Vorschriften des Waffengesetzes aufzeigen, das plausible Risiko begründen, dass der Inhaber einer Waffentrageerlaubnis in Zukunft unberechtigten Personen Waffen oder Munition überlassen wird.(Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, 9. Januar 2026, 7 B 129/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 9. Januar 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2026 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

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Das Verwaltungsgericht hat den auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den die Waffentrageerlaubnis widerrufenden Bescheid der Landeshauptstadt Kiel vom 15. September 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2025 gerichteten Eilantrag abgelehnt. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da sich der angegriffene Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG für den Widerruf der Waffentrageerlaubnis seien voraussichtlich erfüllt. Aufgrund dessen, dass der Antragsteller als Prüfer der Waffensachkunde den Kursteilnehmern im Zeitraum vom 12. April 2025 bis zum 27. April 2025 die Sachkunde gemäß §§ 7, 28 WaffG ohne Durchführung der praktischen Ausbildung und Prüfung bescheinigt habe und den Kursteilnehmern daraufhin ebenfalls die Waffentrageerlaubnis gemäß § 28 WaffG erteilt worden sei, seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die den Wegfall der erforderlichen Zuverlässigkeit zur Folge hätten. Es spreche Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller absolut unzuverlässig sei. Es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller jedenfalls mittelbar veranlasst habe, dass Waffen oder Munition Personen überlassen würden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt seien (§ 5 Abs. 1 Nr. 2c WaffG). Die prognostische Annahme der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller nicht (mehr) die erforderliche Zuverlässigkeit besitze, begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Das Gericht gehe davon aus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibe. Nach Sinn und Zweck von § 5 Abs. 1 Nr. 2c WaffG müsse auch die mittelbare Überlassung von Waffen oder Munition an Unberechtigte den Verlust der Zuverlässigkeit zur Folge haben, soweit sie der überlassenden Person – wie hier – jedenfalls zuzurechnen sei. Der Antragsteller sei gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 WaffG als Wachperson dazu berechtigt, Waffen zu tragen. Um eine solche Waffentrageberechtigung zu erhalten, sei gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG erforderlich, dass diejenige Person, die als Wachpersonal eingesetzt werden solle, u.a. die erforderliche Sachkunde gemäß § 7 WaffG nachgewiesen habe. Hierzu absolvierten diejenigen Personen, die als Wachpersonal eingesetzt werden sollten, einen Waffensachkundelehrgang, der gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (AWaffV) mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil abzuschließen sei. Der Antragsteller sei durch Bescheid vom 4. März 2020 dazu berechtigt gewesen, Waffensachkundelehrgänge auszurichten und sei in der Zeit vom 12. April 2025 bis zum 27. April 2025 als Prüfer in einem solchen Waffensachkundelehrgang beauftragt gewesen. Durch die vom Antragsteller ausgestellte Bescheinigung werde den Kursteilnehmern die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 7 WaffG bestätigt, die für die Ausstellung der Waffentrageberechtigung gemäß § 28 Abs. 3 WaffG notwendig sei. Lägen sodann keine Gründe für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG vor, sei der Einsatz der Person als bewaffnetes Wachpersonal möglich. Hierfür sei es unabdingbar, dass die Person im Sachkundelehrgang nicht nur den theoretischen, sondern auch den praktischen Umgang mit der Waffe erlerne. Als Ausrichter und Prüfer des Waffensachkundelehrgangs habe der Antragsteller ausweislich Ziffer 7.3, 7.4 und 7.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012 (WaffVwV) die erforderliche Sachkunde zu vermitteln, wozu insbesondere auch die Schießfertigkeit gehöre. Durch den bewussten Verzicht des Antragstellers auf die praktische Ausbildung der Kursteilnehmer an der Waffe und die dennoch erfolgte Bescheinigung der Sachkunde habe der Antragsteller jedenfalls in Kauf genommen, dass mindestens acht praktisch unsachkundigen und damit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 WaffG nicht erlaubnisberechtigten Personen die Zustimmung zur Erteilung einer Waffentrageberechtigung durch die zuständige Behörde erteilt worden sei. Zwei der neun Kursteilnehmer seien zudem bereits im bewaffneten Dienst eingesetzt. Schwer wiege zudem, dass der Antragsteller nicht als Kursleiter und Prüfer selbst darauf hingewiesen habe, dass den Kursteilnehmern die praktische Ausbildung an der Waffe fehlte. Die fehlende praktische Ausbildung sei vielmehr zufällig aufgefallen. Dem Antragsteller fehle es mithin an einem Verantwortungsbewusstsein hinsichtlich der Wichtigkeit und Relevanz der praktischen Ausbildung. Gemäß Ziffer 7.5.1 WaffVwV müsse zur Ausbildung ein Schießstand vorhanden sein. Vorliegend spreche einiges für die Annahme, dass der Antragsteller auf die Anmietung eines Schießstandes verzichtet habe. Dem Widerruf der Waffentragerlaubnis stehe auch nicht entgegen, dass es sich hier um einen einmaligen Vorgang handele. Ein Risiko für den nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen müsse nicht hingenommen werden. Dem Antragsteller fehle vorliegend das Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der Wichtigkeit der praktischen Sachkundeausbildung. Erst nachdem bekannt worden sei, dass die praktische Ausbildung nicht erfolgt sei, habe der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 19. August 2025 angekündigt, die praktische Ausbildung im September 2025 nachholen zu wollen. Dass es sich bei dem Versand der Waffensachkundebescheinigungen um ein Versehen handele, halte das Gericht angesichts des zeitlichen Ablaufs und der nicht selbst gemeldeten fehlenden praktischen Ausbildungszeiten an die zuständige Behörde für eine Schutzbehauptung.

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Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

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I. Der Antragsteller wendet mit dem Beschwerdevorbringen zunächst ein, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer systemwidrigen, teleologisch überschießenden und dogmatisch nicht tragfähigen Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG. Das Verwaltungsgericht konstruiere aus einem Ausbildungs- und Bescheinigungsfehler des Antragstellers eine absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, indem es eine mehrstufige Fernkausalkette als tatbestandliches mittelbares Überlassen von Waffen oder Munition qualifiziere. Diese Auslegung überschreite die Grenzen des Normwortlauts, der Systematik des Waffenrechts, der gesetzgeberischen Intention sowie der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Bestimmtheit und Zurechenbarkeit.
5

Hiermit vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht ist bei summarischer Prüfung zu Recht von der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG ausgegangen.

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Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

7

Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG anzunehmende Unzuverlässigkeit ist eine auf konkrete Tatsachen basierende gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Prognose dahingehend erforderlich, dass eine Person in Zukunft Waffen oder Munition anderen Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Ausgehend vom Willen des Gesetzgebers und Sinn und Zweck des Waffengesetztes dürfen an die Prognose keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Denn der Gesetzgeber bezweckt mit dem Waffengesetz den missbräuchlichen Umgang mit Waffen einzudämmen und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Verwendung zu bewahren (BT-Drs. 14/7758, S. 1, 51). Es ist das zentrale Anliegen des Waffengesetzes, den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu verstärken, d. h. das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen. Schutzlücken, die dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken, sind zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 16; VGH Mannheim, Urteil vom 21. Oktober 2019 - 1 S 542/18 -, juris Rn. 43). Es ist deshalb kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17, m. w. N.; VGH München, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 BV 12.1280 -, juris Rn. 27; OVG Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 32; OVG Koblenz, Urteil vom 28. Juni 2018 - 7 A 11748/17 -, juris Rn. 26). Denn die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, sollen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 6 B 9.21 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17). Erforderlich sind daher konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen wird (vgl. Urteil des Senats vom 20. Februar 2025 - 4 LB 37/23 -, juris Rn. 46 ff.).

8

Solche Tatsachen sind bei summarischer Prüfung im Falle des Antragstellers auszumachen. Der Antragsteller verdient nach summarischer Prüfung nicht das Vertrauen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit Waffen und Munition umzugehen. Unerheblich ist insoweit, ob der Antragsteller in der Vergangenheit Waffen und bzw. oder Munition unberechtigten Personen i. S. d. § 34 WaffG überlassen hat. Auch andere konkrete Tatsachen können das plausible Risiko begründen, dass er in Zukunft unberechtigten Personen Waffen oder Munition Personen überlassen wird. Diese Einschätzung kann im Einzelfall auch auf Verstößen gegen Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen fußen, die einen Mangel an Verantwortungsbewusstsein und die Nichteinhaltung von Vorschriften des Waffengesetzes aufzeigen, unabhängig davon, ob diese zugleich eine (mittelbare) Überlassung von Waffen im Sinne des Waffengesetzes darstellen. So liegt es im Fall des Antragstellers.

9

Der Antragsteller hat mehreren Personen den Nachweis der Sachkunde als „Sachkundenachweis gem. § 7 + § 28 WaffG“ ausgestellt, obwohl diese Personen die erforderliche Sachkunde mangels praktischer Schießausbildung und Schießprüfung tatsächlich nicht hinreichend nachgewiesen hatten. Der Sachkundenachweis hat die Zielrichtung konkreter Gefahrenvorbeugung (vgl. zu § 31 WaffG a.F. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 9.02 -, juris Rn. 9). Das Erfordernis der Sachkunde soll gewährleisten, dass die betreffende Person verantwortungsbewusst und ohne Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit und ihre eigene mit der Waffe umgeht (vgl. Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 7 Rn. 1; Papsthart, in: Steindorf, 11. Aufl. 2022, WaffG § 7 Rn. 2). Den Nachweis der Sachkunde hat nach § 7 Abs. 1 WaffG erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist. Nach § 7 Abs. 2 WaffG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV umfasst die in der Prüfung nach § 7 Abs. 1 WaffG nachzuweisende Sachkunde ausreichende Kenntnisse über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen. Gemäß § 2 Abs. 3 AWaffV ist eine Prüfung vor einem Prüfungsausschuss abzulegen. Diese besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, der den Nachweis der ausreichenden Fertigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV einschließt. Hieran anknüpfend ergeben sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 nähere Vorgaben. Insbesondere umfasst die Prüfung der Schießfertigkeit nach 7.4 WaffVwV den Nachweis der sicheren Handhabung von Waffe und Munition im Zusammenhang mit der Schussabgabe.

10

Das Verwaltungsgericht beanstandet insoweit zu Recht, dass der Antragsteller in Kauf genommen habe, dass infolge des Fehlens dieser Ausbildungs- und Prüfungselemente mindestens acht praktisch unsachkundigen und damit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 WaffG nicht erlaubnisberechtigten Personen die Zustimmung zur Erteilung einer Waffentrageberechtigung durch die zuständige Behörde habe erteilt werden können (BA S. 5).

11

Der Umstand, dass der Antragsteller Sachkundenachweise i. S. d. § 7 WaffG ausgestellt hat, ohne dass sämtliche Voraussetzungen hierfür vorlagen, begründet mit dem Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel an seinem Verantwortungsbewusstsein. Die nicht erfolgte Vermittlung und Prüfung von Schießfertigkeiten birgt überdies gravierende Gefahren. Es ist bei summarischer Prüfung letztlich nicht sichergestellt, dass der Antragsteller sich in Zukunft an zwingende Vorgaben des Waffengesetzes halten und unberechtigte Personen stets von Waffen fernhalten wird. Dass der Antragsteller bereit war, ohne die genannten Ausbildungs- und Prüfungselemente Sachkundenachweise auszustellen und zu verschicken, begründet nach Auffassung des Senats jedenfalls ein plausibles Risiko dafür, dass er in Zukunft – z.B. aus Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit – mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen wird, etwa nichtberechtigten Personen Waffen oder Munition überlassen könnte.

12
II. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den tatsächlichen Umfang der Ausbildung entscheidungserheblich verkannt haben könnte. Das Verwaltungsgericht hat konkret und wiederholt auf die fehlende praktische Ausbildung an der Waffe rekurriert (BA S. 5 f.). Der Antragsteller gibt insofern selbst bei, dass der praktische Schießteil als Element der praktischen Ausbildung nicht stattgefunden habe.
13
III. Schließlich liegt, anders als der Antragsteller meint, keine unzulässige Beweisantizipation darin, dass das Verwaltungsgericht die Angabe des Antragstellers, es handele sich bei dem Versand der Bescheinigungen um ein Versehen, als Schutzbehauptung bewertet hat. Das Verwaltungsgericht hat dies mit dem zeitlichen Ablauf und der nicht selbst gemeldeten fehlenden praktischen Ausbildungszeiten an die zuständige Behörde begründet (BA S. 6). Dies ist nicht zu beanstanden. Das Gericht muss auch im summarischen, regelmäßig keine Beweisaufnahme vorsehenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO das Vorbringen des Antragstellers würdigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2012 - OVG 1 M 84.12 -, juris Rn. 2) und hat dies unter Beachtung der gesamten Aktenlage in nachvollziehbarer und überzeugender Weise getan.
14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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