Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 O 5/26

Orientierungssatz

Für einen vorläufigem Rechtsschutzantrag, gerichtet auf die Weiterbeschäftigung nach Abwahl als Hochschulpräsident bis zu deren Bestandskraft, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. (Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, kein Datum verfügbar, 12 B 66/25

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 23. Januar 2026 aufgehoben.

Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit, mit dem sich der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung gegen seine Abwahl aus dem Amt des … durch den Senat der Antragsgegnerin wendet, zu Unrecht an das Arbeitsgericht … verwiesen.

2

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die vorliegende Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, insbesondere handelt es sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ArbGG.

3

Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit dann, wenn sie nach Maßgabe des öffentlichen Rechts zu entscheiden ist. Dies ist der Fall, wenn das Begehren des Rechtsschutzsuchenden öffentlich-rechtlicher Art ist (Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand Juli 2025, § 40 Rn. 202 m. w. N.). Das Begehren ist nach § 88 VwGO aus dem Antrag und dem gesamten Vorbringen zu ermitteln. Entscheidend ist das materielle Rechtsschutzbegehren und nicht der Wortlaut der Anträge (Fertig, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1. Januar 2026, § 88 Rn. 6 m. w. N.). Maßgeblich für die Rechtswegfrage ist, ob die gerichtliche Entscheidung über den Klageanspruch, d. h. über den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch, nach öffentlichem Recht oder aber nach bürgerlichem Recht zu treffen ist (Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand Juli 2025, § 40 Rn. 202 m. w. N.). Nicht entscheidend ist dagegen die Einordnung der Maßnahme, die durch die Klage/den Antrag erstritten werden soll (Reimer, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1. Januar 2026, § 40 Rn. 40).

4

Gemessen an diesen Maßstäben liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Zutreffend ist zwar, dass der in der Antragsschrift vom 30. Dezember 2025 formulierte Antrag des Antragstellers, ihn „vorläufig bis zum Eintritt der Bestandskraft der Abwahlentscheidung des Senats der Antragsgegnerin … vom 17. Dezember 2025 als … der Antragsgegnerin weiter zu beschäftigen“, auch als Antrag auf einstweilige Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verstanden werden könnte. Indes ergibt sich aus dem weiteren Vorbringen, dass der Antragsteller die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abwahlentscheidung des Senats der Antragsgegnerin begehrt und geltend macht, dass ihm – aufgrund des seiner Auffassung nach Fehlen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 23 Abs. 8 HSG – vorläufig die Wahrnehmung seiner Amtsaufgaben als … zu ermöglichen ist. Er macht ausdrücklich geltend, dass ihm – unter Bezugnahme auf die Abwahlentscheidung – untersagt worden sei, die ihm als … obliegenden Aufgaben bei der Antragsgegnerin weiter auszuüben. Der Zugang zu den Räumen und IT-Systemen des … sei für ihn mit sofortiger Wirkung deaktiviert worden. Damit bezieht er sich auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2025 hinsichtlich der Abwahlentscheidung und gerade nicht auf das Kündigungsschreiben des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur. Auch bezieht sich der Antragsteller in seinem Antrag auf die Abwahlentscheidung und beschränkt die Dauer der begehrten einstweiligen Anordnung auf den Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung. Zudem ist auf Seite 1 der Antragsschrift als Gegenstand des Verfahrens „wegen: Abwahl des Präsidenten nach § 23 Abs. 8 HochSchG SH“ genannt, womit sich der Antragsteller auf eine öffentlich-rechtliche Norm bezieht. Diese Norm wird in der Begründung seines Antrags auch in Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anordnungsanspruch genannt. Gegen die Einordnung als bürgerliche Rechtsstreitigkeit spricht zudem, dass bereits mit Antragstellung darauf hingewiesen wurde, dass gegen die Kündigung gesondert vorgegangen werde. Damit hat der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses Gegenstand eines anderen Verfahrens sein soll. Auf gerichtlichen Hinweis mit der Eingangsverfügung vom 2. Januar 2026 hat der Antragsteller außerdem mit Schriftsatz vom 15. Januar 2026 klarstellend ausgeführt, dass er allein unter Bezugnahme auf die mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes rechtswidrige Abwahl des Antragstellers als … der Antragsgegnerin begehrt, ihm vorläufig weiter die Erfüllung der mit seiner Organstellung verbundenen Aufgaben zu ermöglichen. Spätestens dadurch hat er sein Begehren dahingehend konkretisiert, dass er nicht die Überprüfung der Kündigung, sondern der Abwahlentscheidung begehrt. Vor diesem Hintergrund kommt eine Verweisung an das Arbeitsgericht … nicht in Betracht. Insbesondere kommt es auch nicht darauf an, dass der Antragsteller nicht in einem Beamtenverhältnis stand.

5

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens – Gerichtskosten fallen nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) nicht an (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. April 2022 – 6 E 256/22 –, juris Rn. 8) – folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostenentscheidung ist nicht wegen der Regelung des § 17b Abs. 2 GVG entbehrlich. Die Anfechtung der Entscheidung über den Rechtsweg löst ein selbständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist (BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 2014 – 9 B 4.14 –, juris Rn. 11 und vom 9. Dezember 2022 – 10 B 2.22 –, juris Rn. 10, jeweils m. w. N.).

6

Eine Kostenentscheidung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil es in der hier vorliegenden Konstellation eines erfolgreichen Rechtsmittels an einer Gegenpartei fehlt, der die Kosten auferlegt werden können (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 7. April 2022 – 6 E 256/22 –, juris Rn. 10 f. m. w. N.). Denn die Antragsgegnerin ist – nachdem sie im erstinstanzlichen Verfahren noch die Auffassung vertreten hat, dass eine Verweisung nicht in Betracht komme – der Beschwerde entgegengetreten und hat ausdrücklich geltend gemacht, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei.

7

Die Streitwertfestsetzung entfällt, weil Gerichtskosten nicht angefallen sind.

8

Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).


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