Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 15/25
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 14. April 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse.
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Mit Bescheid vom 5. März 2025 ordnete der Antragsgegner an:
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„1. Ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form der Waffenbesitzkarten Nr. … und Nr. … des Europäischen Feuerwaffenpasses Nr. … und des sog. „Kleinen Waffenscheins“ Nr. … werden widerrufen.
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2. Der Kleine Waffenschein Nr. … ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 21.03.2025 an mich zurückzugeben.
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3. Ihr Jagdschein Nr. … wird für ungültig erklärt und eingezogen.
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4. Eine Herausgabe der mit Sicherstellungsverfügungen vom 28.12.2023 sichergestellten erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen und zugehöriger Munition erfolgt an die mit Schreiben Ihres bevollmächtigten Rechtsanwaltes vom 03.01.2024 benannten Personen oder ggfs. andere bis zum 31.03.2025 zu benennenden Personen. Die Sicherstellungsverfügung vom 28.03.2023 ist insoweit auf andere Weise erledigt.
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5. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 3 wird angeordnet.
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6. Für den Fall, dass Sie der Anordnung zur Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisurkunde (Nr. 2 dieses Widerrufsbescheides) nicht innerhalb der von mir gesetzten Frist nachkommen, drohe ich Ihnen hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 Euro an.
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7. Die Kosten des Verfahrens sind von Ihnen zu tragen. Für diesen Bescheid werden Kosten (Gebühren und Auslagen) in Höhe von 685,00 Euro erhoben.“
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Auf den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches vom 19. März 2025 hin ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. April 2025 die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Nummern 2 und 6 an und lehnte den Antrag im Übrigen ab.
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Mit seiner Beschwerde vom 24. April 2025, eingegangen am 25. April 2025 verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter, soweit sein Antrag abgelehnt wurde. Dabei beschränkt sich das Beschwerdevorbringen auf Gesichtspunkte der Unzuverlässigkeit des Antragstellers, während die übrigen Verfügungspunkte nicht näher aufgegriffen werden.
II.
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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2025 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
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1. Das Verwaltungsgericht hat das Überwiegen des Vollziehungsinteresses der Allgemeinheit festgestellt. Nach der im Verfahren der einstweiligen Prüfung nur möglichen summarischen Prüfung erweise sich der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. Nach der daher gebotenen Folgenabwägung sei dem Aussetzungsinteresse der Allgemeinheit Vorrang zu geben.
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Demgegenüber meint der Antragsteller, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht das Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses angenommen habe. Diese Einschätzung verkenne, dass keiner der der Anordnung zugrunde liegenden Vorwürfe belastbar dokumentiert sei. Vielmehr weise die gesamte verwaltungsrechtliche Dokumentation des Antragsgegners auf allen Ebenen erhebliche Mängel und Widersprüche auf. Die Summe der Mängel und Verstöße lasse es nicht zu, dem Ausgangsbescheid ein überwiegendes Vollzugsinteresse zuzusprechen. So habe die Behörde dem Antragsteller unstreitig sechs Wochen Munition belassen und dadurch dokumentiert, an einem Sofortvollzug kein Interesse zu haben. Die Behörde habe selbst eingeräumt, alle in ihren Akten befindlichen Protokolle nachträglich verändert zu haben. Dies habe sie sowohl bezüglich des Sicherstellungsprotokolls vom 28. Dezember 2023 getan als auch bezüglich des Protokolls vom 12. Februar 2024. Insoweit dürfte ein Straftatbestand erfüllt sein. Das könne unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht irrelevant sein. Das Übergewicht des Vollzugsinteresses setze stets voraus, dass wenigstens der äußeren Form nach ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln vorliege. Dazu gehöre aber unbedingt auch das Verfahren, hier also die Dokumentation und deren Verlässlichkeit. Begreife man die Protokolle als öffentliche Urkunden, sei ihr Beweiswert vernichtet. Bezüglich eines Protokolls (12. Februar 2024) sei das eingestanden; bezüglich des anderen Protokolls stünden ebenfalls Unregelmäßigkeiten fest.
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2. Mit diesem Vorbringen wird das Ergebnis der verwaltungsgerichtsgerichtlichen Interessenabwägung nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Dokumentationsmängel und mögliche Verfahrensverstöße zutreffend dahin gewürdigt, dass sich eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht feststellen lasse. Der Antragsteller verkennt mit seinem Vorbringen, dass nicht allein Urkunden Anhaltspunkte i.S.d. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG für waffenrechtliche Verstöße bieten können, sondern auch andere Beweismittel wie sachverständige Einschätzungen, Augenschein und Zeugenvernehmungen zur Aufklärung des Sachverhaltes in Betracht kommen. Hier liegen nach der Hausdurchsuchung am 28. Dezember 2023 genügende Anhaltspunkte für waffenrechtliche Verstöße vor, die das Ergebnis der gebotenen Interessenabwägung rechtfertigen.
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a) So ergibt sich z.B. aus der waffenrechtlichen Beurteilung der bei der Durchsuchung sichergestellten Langwaffe (mit Lichtbild, Beiakte B Bl. 89) vom 9. Januar 2024, dass diese mit verbotenen Applikationen (Schalldämpfer und Zielpunktprojektor) versehen war (dazu BA S. 5 f). Ob sich die waffenrechtlichen Verstöße in Gänze, also auch die Verwahrungsverstöße, als belegt erweisen lassen, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen und einer Aufklärung im Widerspruchsverfahren bzw. in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, worauf auch bereits das Verwaltungsgericht hinweist (BA S. 7). Dies hindert das Gericht nicht, die Möglichkeit entsprechender Verstöße für eine Folgenabwägung zu berücksichtigen. Das Gericht würdigt auch im summarischen, regelmäßig keine Beweisaufnahme vorsehenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aktenlage und das Beteiligtenvorbringen (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Februar 2026 – 4 MB 4/26 –, juris Rn. 13).
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b) Im Rahmen der Interessenabwägung bei nicht offensichtlicher Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit hat das Verwaltungsgericht die betroffenen Belange berücksichtigt.
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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass eine Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Angesichts des erheblichen Gefährdungspotenzials, das im Umgang mit Waffen durch dafür unzuverlässige Personen liegt, können unsichere Zustände – auch für einen nur vorübergehenden Zeitraum – nicht hingenommen werden. Im Rahmen der zu treffenden Abwägung ist die Möglichkeit einzustellen, dass dem Antragsteller die Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG fehlt. Dies gilt insbesondere, da nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (Beschluss des Senats vom 13. Februar 2026 – 4 MB 4/26 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Für diesen – nicht ausgeschlossenen Fall – ist wegen des Gefährdungspotenzials eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht hinzunehmen. Demgegenüber haben die Interessen des Antragstellers am Fortbestand der Erlaubnis bis zur Entscheidung in der Hauptsache zurückzustehen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 6. Juli 2015 – 4 MB 16/15 –, juris Rn. 7 und vom 11. Januar 2017 – 4 MB 53/16 –, juris Rn. 7 f.). Würde dem Eilantrag stattgegeben und stellte sich im Hauptsacheverfahren heraus, dass die angefochtene Verfügung rechtmäßig, der Antragsteller also waffenrechtlich unzuverlässig ist, so bestünden für die Dauer bis zur Entscheidung in der Hauptsache die besonderen und schwerwiegenden Gefahren, denen durch die Bestimmungen des Waffenrechts gerade begegnet werden soll, nämlich dass im Sinne des Waffenrechts unzuverlässige Personen über waffenrechtliche Befugnisse verfügen (und auf deren Grundlage im Besitz von Waffen sind). Dem steht nur der mögliche Nachteil des Antragstellers gegenüber, dass er, wenn sich nach jetziger Ablehnung des Eilantrags später im Hauptsacheverfahren die angefochtene Verfügung als rechtswidrig erwiese, eine Zeit lang diese waffenrechtlichen Befugnisse nicht ausüben könnte, obwohl diese ihm „eigentlich“ zustünden (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – 3 EO 115/19 –, juris Rn. 11 ff.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG (i.V.m. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit a.F.). Der Streitwert wird um 75 Euro reduziert, weil Nr. 6 des Bescheides nicht mehr Gegenstand der Beschwerde ist.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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