Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 O 2/26
Tenor
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer – vom 14. Januar 2026 wird hinsichtlich der darin getroffenen Streitwertfestsetzung geändert.
Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz auf 31.250 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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Die von der Antragstellerin erhobene Streitwertbeschwerde, für die sie keines Prozessbevollmächtigten bedarf (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG), ist auch im Übrigen gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg. Da die Antragstellerin ihre Beschwerde nicht weiter begründet hat, geht der Senat davon aus, dass sie sich gegen die Festsetzung des Streitwerts insgesamt wendet. Das Verwaltungsgericht hat zurecht einen Streitwert festgesetzt, diesen jedoch mit 43.750 Euro zu hoch bemessen. Tatsächlich waren nur 31.250 Euro als Streitwert festzusetzen.
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Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Anregungen für die im Ermessen der Gerichte liegende Festsetzung des Streitwerts bieten die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (im Folgenden: Streitwertkatalog), an denen der Senat sich grundsätzlich orientiert (vgl. auch Hinweis zu den ergänzenden Streitwertannahmen des Senats, NordÖR 2026, S. 142 f.). Nach Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs entspricht der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgelds und bei dessen Androhung deren Hälfte. Hiervon ist grundsätzlich zutreffend auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.
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In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Az. 2 B 18/25) waren zwei Bescheide streitgegenständlich. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. August 2025 (Az. 25-01422, BA A zu 1 MB 1/26, Bl. 141 f.) setzt Zwangsgelder in Höhe von 30.000 Euro (zweimal 15.000 Euro) fest und droht ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 25.000 sowie Ersatzzwangshaft für den Fall an, dass die Antragstellerin der Aufforderung zu den Ziffern 1, 2 und 3 (jeweils eine Nutzungsuntersagung für eine Etage eines näher bezeichneten Reihenendhauses) aus der bauaufsichtlichen Anordnung vom 17. April 2025 nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids nachkommt. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. August 2025 (Az. 25-01444, BA D zu 1 MB 1/26, Bl. 45 f.) setzt ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro fest und droht ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro sowie Ersatzzwangshaft an.
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Hieraus ergibt sich jedoch ein Streitwert von 62.500 Euro (30.000 + 10.000 + 25.000 : 2 + 20.000 : 2), der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auf 31.250 Euro zu halbieren ist. Anders als das Verwaltungsgericht meint, ist für die Androhung des weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 25.000 Euro in dem Bescheid vom 22. August 2025 nur ein Streitwert von 25.000 Euro und nicht 75.000 Euro (dreimal 25.000) zugrunde zu legen. Denn die weitere Androhung des Zwangsgelds bezieht sich auf den Fall, dass die Antragstellerin der Aufforderung zu den Ziffern 1, 2 und 3 aus der bauaufsichtlichen Anordnung vom 17. April 2025 nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids nachkommt. Dem Bescheid ist – anders als der ursprünglichen Bauordungsverfügung vom 17. April 2025 (BA A zu 1 MB 1/26, Bl. 80) – nicht zu entnehmen, dass das Zwangsgeld dreimal, also für jede Ziffer gesondert angedroht wird. Vielmehr wird es angedroht für den Fall, dass die Antragstellerin der Aufforderung zu den Ziffern 1, 2 und 3 – also der Nutzungsuntersagung aller drei Etagen – nicht nachkommt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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