Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Dezember 2000 - 2 K 293/93 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 3.000,-DM festgesetzt.
Gründe
Der auf ernstliche Richtigkeitszweifel, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung ( § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 VwGO ) gestützte Berufungszulassungsantrag des Klägers bleibt erfolglos. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor.
Das Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14.12.2000 - 2 K 293/98 - . Das angefochtene Urteil hat die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 1.7.1997 unter Berücksichtigung der im Widerspruchsverfahren erfolgten Neufassung der Nr. 3 dieser Verfügung als rechtmäßig bestätigt. Durch die Nrn. 1 und 2 der Verfügung ist dem Kläger aufgegeben, die von ihm auf dem in Alschbach gelegenen und mit einem Lager und mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück seiner Ehefrau entlang des Alschbachs zur Uferbefestigung errichteten Betonmauern nebst dem auf der 30 m langen Betonstützmauer aufgesetzten Maschendrahtzaun zu beseitigen. Gemäß der neu gefaßten Nr. 3 der Verfügung soll er die von ihm in Anschluß an das Lager angebrachte bis zur Böschungsoberkante des Alschbachs reichende Überdachung in Holzkonstruktion so weit beseitigen, daß sie einen Abstand von mindestens 5 m zur Uferlinie des Bachs einhält.
Zunächst stellt das Vorbringen des Klägers, er habe die Anlagen im Auftrag seiner Ehefrau errichtet, so daß die Beseitigungsanordnung zu Unrecht an ihn ergangen sei, weder die Richtigkeit des Urteils in Frage noch ergibt sich hieraus eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit. Es ist unbestritten, daß im Falle einer illegalen Anlage derjenige, der als Bauherr gegenüber der Behörde aufgetreten ist, auch für die Beseitigung der Anlage in Anspruch genommen werden kann, und bei Errichtung der Anlage auf fremdem Grund und Boden der Grundstückseigentümer richtiger Adressat der Duldungsverfügung ist. So ist auch hier der Beklagte zu Recht mit der Adressierung vorgegangen. Während des gesamten Verwaltungsverfahrens und auch des Klageverfahrens hat der Kläger nie seine Verantwortlichkeit für die Errichtung der Anlagen in Abrede gestellt. Bereits beim Bau des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück im Jahre 1994, auf dem sich bis dahin lediglich das Lager des Voreigentümers befand, ist der Kläger als Bauherr aufgetreten, indem er ausweislich der Bauakten den Bauantrag stellte. Auch hat er auf das an ihn gerichtete Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Beseitigungsanordnung im eigenen Namen mit Schreiben vom 21.4.1997 die wasserrechtliche Genehmigung für eine Grundstückseinfriedung beantragt. Nach Erlaß der Beseitigungsanordnung und der gegenüber seiner Ehefrau ergangenen Duldungsanordnung hat er mit ihr zusammen unter dem 28.7.1997 für die Überdachung einen Genehmigungsantrag gestellt. Einen Antrag vom 18.7.1998 auf Reduzierung der Abrissaufforderung der Überdachung um 2 m stellte er wiederum allein und begründete ihn ausdrücklich damit, die Überdachung für sein Gewerbe zu benötigen. Nach Aktenlage bestand deshalb weder für den Beklagten noch für das Verwaltungsgericht Veranlassung, an der Verantwortung des Klägers als Bauherr der Anlagen zu zweifeln. Die Beurteilung der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils erfolgt auf der Grundlage des diesem unterbreiteten Sachverhalts. Der nachträgliche Vortrag im Berufungszulassungsverfahren ist nicht geeignet, Richtigkeitszweifel zu begründen und über die nachträglich aufgeworfene Adressatenfrage die Beseitigungsverfügung zu Fall zu bringen.
Auch die Argumente des Klägers gegen die Ausführungen des Urteils zur Bestimmtheit der die Überdachung betreffenden Beseitigungsanordnung begründen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Der Senat teilt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Bestimmbarkeit der Uferlinie. Die Uferlinie bestimmt sich hier gemäß §§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 3 Satz 3 SWG nach der Grenze des Graswuchses. Das Verwaltungsgericht führt zu Recht aus, daß sich diese bei dem vorliegend scharf eingeschnittenen Bachbett in etwa an Hand der Wasserstandslinie ablesen läßt. Daß die Wasserstandslinie jahreszeitlichen Schwankungen unterliegt, wirkt sich bei einem scharf eingeschnittenen Bachbett nicht breitflächig, sondern nur in einem durchaus tolerablen Bereich aus; eine gewisse Toleranz ist bei der Bestimmung natürlicher Linien unumgänglich und in angemessenem Rahmen hinnehmbar. Bei einer vernünftigen Betrachtung ist deshalb die Forderung nach einer zentimetergenauen Festlegung überzogen und nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung in Frage zu stellen. Sollten sich bei einer etwa notwendigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Uferlinie tatsächlich Probleme ergeben, so wäre dem durch die in § 6 Abs. 2 SWG vorgesehene Bezeichnung der Uferlinie durch die untere Wasserbehörde abzuhelfen.
Die weiteren im wesentlichen auf die Vereinbarkeit der zu beseitigenden Anlagen mit dem Natur- und Gewässerschutz abzielenden Argumente des Klägers sowie sein Vorbringen zur Verfassungswidrigkeit sind ebenfalls nicht geeignet, die Richtigkeit des Urteils ernstlich in Frage zu stellen.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt, daß gegen die einschlägigen Nutzungsverbote des SWG keine verfassungsmäßigen Bedenken bestehen, die zu beseitigenden Anlagen formell und materiell illegal sind und die Beseitigungsanordnung nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Die Ausführungen sind rechtlich zutreffend; der Senat macht sie sich zu eigen, so daß sie keiner Wiederholung bedürfen.
Was der Kläger dagegen insbesondere zur Genehmigungsfähigkeit der Anlagen, zur vermeintlichen Naturschutzwidrigkeit des Beseitigungsverlangens und der Verfassungswidrigkeit vorträgt, verkennt bereits im Ansatz die Bedeutung des Gewässer- und Naturschutzes. Das Vorbringen beruht auf dem überholten Denken, daß die Natur der menschlichen Verfügbarkeit im Sinne eines Sich dienstbarmachens unterliegt und nach menschlichen Vorstellungen und Bedürfnissen gestaltbar ist. Demgegenüber hat der Umweltschutzgedanke zu einem Umdenken geführt und das Bewußtsein für die Notwendigkeit eines sensiblen Umgangs mit der Natur, für die Respektierung deren Eigenlebens und für die ökologischen Zusammenhänge geschärft, was auch seinen gesetzlichen Niederschlag bis hin zur Einfügung des Art. 20 a in das Grundgesetz im Jahre 1994 gefunden hat. Dadurch wurde grundgesetzlich der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen als Staatsschutzziel anerkannt. Die Gewässer gehören zu den natürlichen Lebensgrundlagen. Dementsprechend bestimmt nunmehr auch das Bundesnaturschutzgesetz i.d.F. vom 25.3.2002 (BGBl., S.1193) in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 10 ausdrücklich, daß natürliche Gewässer sowie deren Uferzonen und natürliche Rückhalteflächen zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen sind, ein Gewässerausbau so naturnah wie möglich zu erfolgen hat und auch im besiedelten Bereich noch vorhandene Naturbestände wie u.a. Bachläufe zu erhalten und zu entwickeln sind.
Im Saarland wurden diese ökologischen Gesichtspunkte in einem parteiübergreifenden Konsens bereits durch das 3. SWGÄndG vom 8.11.1989 ( Abl. S. 1616) berücksichtigt, das in § 1a ( heute § 2 ) Grundsätze für die Gewässerbewirtschaftung aufstellte und in § 56 Abs. 3 normierte, daß die Uferrandstreifen in einer Breite von 10 m, gemessen von der Uferlinie, grundsätzlich naturnah zu bewirtschaften sind. Im Gesetzgebungsverfahren hoben alle Sprecher als eines der Ziele des Änderungsgesetzes die Bedeutung der naturnahen Gewässerbewirtschaftung einschließlich der Uferbereiche hervor, die einem modernen Denken entspreche; damit werde das Recht des Gewässers auf ein Eigenleben gesetzlich verankert. Der damalige Umweltminister Leinen betonte, daß das Saarland damit eines der modernsten und auch umweltfreundlichsten Wassergesetze in der Bundesrepublik erhalte. Zum Ökosystem eines Gewässers gehörten auch die Ufer und die Auen, zu deren Schutz erstmalig in einem Wassergesetz Bestimmungen aufgenommen worden seien. Die Formulierung, 10 m Uferrandstreifen zu schützen, sei sehr ehrgeizig, entspreche aber ökologischen Erkenntnissen.
vgl. Landtagsprotokolle, 9. Wahlperiode, 79. Sitzung am 8.11.1999, S. 4742 ff, insbesondere S. 4743, 4745, 4748
Allerdings wurde bei der damaligen Gesetzesänderung der bisherige § 63 Abs. 1 Satz 3 SWG, der ein Bebauungsverbot an Gewässern im 3-m-Abstand ab Uferlinie ausgenommen Zulassung im Wege eines Bebauungsplans vorsah, beibehalten, wobei jedoch die Abstandsfläche auf mindestens 3 m erweitert wurde. Diese Vorschrift wurde durch das 4. SWG-ÄndG vom 26.11.1997 ( Abl. S. 45 ) gestrichen und zugleich § 56 neu formuliert. In § 56 Abs. 4 SWG wird nunmehr zwischen einem mindestens 5 m breiten Streifen und einem mindestens 10 m breiten Streifen ab Uferlinie differenziert. Im 5 m Gewässerrandstreifen besteht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vor allem ein Bauverbot, es sei denn die Anlagen sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich oder in einer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksamen Satzung nach dem Baugesetzbuch vorgesehen. Nach der Gesetzesbegründung wurde die Unterscheidung in einen 10 m und einen 5 m Gewässerrandstreifen vorgenommen, um die besondere Flächensituation innerhalb zusammenhängend bebauter Gebiete angemessen zu berücksichtigen, und mit dem Ausschluß bestimmter Nutzungen innerhalb der Gewässerrandstreifen wurde eine Präzisierung des Begriffs "naturnahe Bewirtschaftung" vorgenommen. Die Änderung wurde mit Vollzugserfahrungen begründet und als Beispiel für eine Entbürokratisierung erwähnt. Hierzu hieß es, daß es auf Grund der bisherigen Möglichkeit, in Ausnahmefällen bis zu 3 m Entfernung zu bauen, jede Menge Prüfungsverfahren gegeben habe; mit der Fünfmeterregelung sei eine vernünftige Regelung gefunden; es gebe keine Ausnahme mehr; die Fünfmeterregelung gelte in Zukunft verpflichtend für alle.
vgl. dazu Ausführungen des Abg. Gillo, Landtagsprotokolle, 11. Wahlperiode, 48. Sitzung am 26.11.1997, S. 2538
Zumal vor dem Hintergrund des grundgesetzlich verankerten Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen stellen sich die Nutzungsverbote im Gewässerrandstreifen als am Gemeinwohl orientierte zulässige Inhaltsbestimmungen des Eigentums dar, die sich aus der Situationsgebundenheit eines Ufergrundstücks ergeben und nicht wegen Verstoßes gegen Art. 14 verfassungswidrig sind. Der Landesgesetzgeber hat ausdrücklich mit der differenzierten Breite des Gewässerrandstreifens der Situation in den Siedlungsgebieten Rechnung getragen. Die Grundstücke bleiben bis auf den von der Uferlinie einzuhaltenden Abstand bebaubar und im Gewässerrandstreifen nach Maßgabe der natürlichen Gegebenheiten bis zur Böschungskrone als Garten nutzbar. Der 5 m Abstand ab Uferlinie geht nicht wesentlich über die im Baurecht geläufigen Abstandsflächen hinaus, und es läßt sich ökologisch rechtfertigen, eine nicht zu gering bemessene Uferzone von einer Flächenversiegelung frei zu halten, damit der Regenwasserzufluß zu dem Gewässer über die Bodenversickerung möglichst erhalten bleibt. Auch das Verbot von Zäunen im Gewässerrandstreifen ( § 56 Abs. 4 Nr. 1 d SWG ) schränkt die Nutzung bewohnter Ufergrundstücke nicht über Gebühr ein. Für einen Schutz der Kinder vor einem Hineinfallen in das Gewässer bedarf es nicht notwendig eines fest mit dem Boden verankerten Zauns. Vielmehr läßt sich ein Schutz auch anders, etwa mit geeigneten Gehölzen erreichen. Vorstellbar sind auch hölzerne Pflanzkübel oder nicht fest installierte Abtrennvorrichtungen, wie sie vielfach zur Abtrennung der Tische in Gartenwirtschaften benutzt werden. Eine in Anbetracht des ebenfalls Verfassungsrang genießenden Gewässerschutzes unverhältnismäßige Einschränkung der Privatnützigkeit des Eigentums, die nach den Grundsätzen der vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung des BVerfG
BVerfG, Beschluß vom 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877
mangels Entschädigungs- bzw. Ausgleichsregelung zur Verfassungswidrigkeit der Nutzungsverbote im Gewässerrandstreifen führen würde, sieht der Senat deshalb ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht. So bleibt auch im konkreten Fall eine intensive Nutzung des Grundstücks zu Wohn- und Gewerbezwecken und damit die Privatnützigkeit auch ohne die zu beseitigenden Anlagen erhalten.
Zu der dargestellten ökologischen Zielsetzung des Gewässerrandstreifens stehen die im Uferbereich des Alschbachs vom Kläger errichteten Betonmauern in krassem Gegensatz. Sie zerschneiden den natürlichen Zusammenhang zwischen dem Bach und seiner Uferzone, indem sie den Regenzufluß über die Verrieselung im Boden und den Austausch der Lebewesen bis hin zu den Mikroorganismen zwischen dem Gewässer und der Uferzone verhindern. Sie bilden eine dauerhafte Störung für eine Renaturierung des Gewässerbiotops, die sich nicht durch Nistlöcher, sondern nur durch eine Beseitigung des Betons und Wiederherstellung eines naturnahen Ufers beheben läßt. Die Uferbefestigung mittels Betons läßt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht als notwendige Unterhaltungsmaßnahme rechtfertigen. Die Unterhaltungspflicht des Alschbachs liegt mangels einer Satzung nach § 57 Abs. 2 Abs. 2 Satz 2 SWG gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 SWG eindeutig bei der Gemeinde Blieskastel, und die Grundstückseigentümerin hätte bei etwaigen Uferabbrüchen sie in Anspruch zu nehmen gehabt, wenn sie ihrer Unterhaltungspflicht nicht durch notwendige Uferschutzmaßnahmen nachgekommen wäre. Ufersicherungen müssen nach Möglichkeit naturnah erfolgen, wozu sich entweder eine standortgerechte Bepflanzung eignet oder der Einbau von Steinen in losem Verbund. Im übrigen sind Unterhaltungsmaßnahmen vorher anzeigepflichtig, so daß bei ordnungsgemäßem Handeln an Stelle des Unterhaltungspflichtigen die Anzeige der Arbeiten hätte erfolgen müssen. Daß es auch dann zu einem Uferverbau mit Betonmauern gekommen wäre, ist auszuschließen. In Wahrheit hat der Kläger eigenmächtig einen ungenehmigten Gewässerausbau vorgenommen, zu dem nach § 31 Abs. 2 WHG auch eine wesentliche Uferumgestaltung zählt und zu dem gemäß § 1a Abs. 3 WHG das Grundeigentum nicht berechtigt. Dem Kläger war die Illegalität seines Handelns auch durchaus bekannt. Wie sich aus den Behördenunterlagen ergibt, hatte er nämlich schon einmal 1995 mit der Errichtung einer Stützmauer begonnen und war ihm bereits damals erklärt worden, daß er eine wasserrechtliche Genehmigung nicht erhalten könne, sondern bei Schäden an der Uferböschung diese durch die Stadt Blieskastel behoben werden müßten. Das Vorbringen des Klägers, es handle sich bei den Anlagen um vom Bauverbot ausgenommene "standortgebundene" Anlagen, vermengt die wasserrechtlich differenzierte Regelung der Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaus und der anderen, nicht diesen Zwecken dienenden Anlagen, zu denen als "standortgebundene" bauliche Anlagen z.B. Bootsanlegestege oder Brücken gehören, die typischerweise nur am Gewässer errichtet werden können. Die Argumentation schließlich, daß mit der Beseitigung der Mauern wegen der angesiedelten Pflanzen und Tiere ein naturschutzwidriger Eingriff verlangt werde, verkennt den für das Ökosystem des Bachs notwendigen Austausch zwischen Gewässer und Uferzone, was nach allem Gesagten keiner weiteren Vertiefung bedarf.
Da die Anlagen, so wie in Bauausführung und Ausdehnung errichtet, nicht genehmigungsfähig waren, was insbesondere auch für die bis an die Böschungsoberkante reichende Überdachung gilt, kann sich der Kläger weder auf Bestandsschutz berufen noch auf eine Rechtswidrigkeit der Beseitigungsanordnung wegen unterlassener Bescheidung des die Überdachung betreffenden Genehmigungsantrags vom 28.7.1997.
Die Sache weist auch weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist vielmehr in tatsächlicher Hinsicht an Hand der Aktenlage überschaubar und sachverhaltsmäßig in den wirklich entscheidungserheblichen Punkten unstreitig. Auch die rechtlichen Fragen lassen sich an Hand der Gesetzeslage ohne besonders schwierige, ungeklärte Auslegungsfragen im Sinne der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung beantworten und werden nicht dadurch grundsätzlich, daß sie der Kläger als solche bezeichnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt derjenigen des Verwaltungsgerichts, von der für das Antragsverfahren abzuweichen, der Senat keine Veranlassung sieht und für die, da das Verfahren vor dem 1.1.2002 anhängig wurde, nach der Rechtsprechung des Senats die Festsetzung in DM zu erfolgen hat entsprechend den auf solche Verfahren noch anzuwendenden DM-Gebührentabellen.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.